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Beschluss

19 W (pat) 18/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 18/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. April 2017 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2007 001 155.6 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 8. April 2016 wird aufge- hoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 11 2007 001 155.6 mit der Bezeichnung „Spule und Ver- fahren zum Bilden einer Spule“ beruht auf der die Priorität der japanischen Patent- anmeldungen 2006-133041 vom 11. Mai 2006 und 2007-018828 vom 30. Ja- nuar 2007 beanspruchenden, am 11. Mai 2007 eingereichten internationalen Anmeldung PCT/JP2007/000507, für die am 11. November 2008 die nationale Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 F – hat die Anmeldung mit Beschluss vom 8. April 2016 zurückgewiesen. Dabei ist auf die Gründe des als Ladungszusatz zugestellten Bescheids vom 16. November 2015 verwiesen worden. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, der Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt geltenden Patentanspruchs 1 sei aufgrund fehlender erfinderi- scher Tätigkeit nicht patentfähig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom 13. Mai 2016. - 3 - Mit der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2016 haben die Anmelderinnen Patentansprüche 1 bis 6 zu einem neuen Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 4 zu einem Hilfsantrag eingereicht. Die Anmelderinnen beantragen, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 8. April 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu ertei- len: Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2016, Beschreibung, Seiten 1 bis 30, vom 11. November 2008, 10 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 10, vom 4. März 2009, hilfsweise, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück- zuverweisen. Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 haben folgenden Wort- laut: 1. Spulenbildungsverfahren zum Bilden einer Spule, die durch hoch- kantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Lei- tungsstabstückes (170) auf eine Art und Weise gebildet ist, bei welcher das gewickelte rechteckförmige Leitungsstabstück (170) rechteckförmig und zylindrisch gestapelt ist und wenigstens ein erstes Spulenelement (121) und ein zweites Spulenelement (122) durchgehend zueinander parallel in Richtung der Spulenachsen ausgerichtet sind und die Wick- lungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) zuei- - 4 - nander umgekehrt sind, und zum Bilden des ersten (121) und zweiten Spulenelementes (122) aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück (170) unter Verwendung eines ersten Wicklungskopfes (100) und eines zweiten Wicklungskopfes (200), der entfernt in einem vorgegebenen Abstand von dem ersten Wicklungskopf (100) angebracht ist, wobei das Verfahren umfasst: einen ersten Zuführprozess, der das Bereitstellen eines rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) mit einer Länge umfasst, die zum Wickeln benötigt wird, um das erste Spulenelement (121) und das zweite Spulenelement (122) zu bilden, und das Zuführen des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) von der zweiten Wicklungskopf- seite zu der ersten Wicklungskopfseite umfasst, um das rechteckför- mige Leitungsstabstück (170) an dem ersten Wicklungskopf (100) an- zuordnen, und um einen Endbereich (170f) des rechteckförmigen Lei- tungsstabstückes (170) in einen Zustand zu setzen, in dem er von dem ersten Wicklungskopf (100) in einer vorgegebenen Länge absteht; einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des ersten Wick- lungskopfes (100) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelementes (121) einen spezifischen Wert zum Bilden des ersten Spulenelementes (121) erreicht; einen zweiten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) an einem Ende umfasst, an dem das erste Spulenelement (121) gebildet wird, wobei das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) wiederum von der zweiten Wicklungskopfseite in Richtung zu der ersten Wicklungskopfseite geführt wird, wobei bei dem zweiten Zuführprozess das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) überschüssig in einer Spulenabstandslänge zugeführt wird, um einen Abstand zwischen dem ersten Spulenelement (121) und dem zweiten Spulenelement (122) sicherzustellen; - 5 - einen ersten Bildungsprozess, der das Setzen des ersten Spulen- elementes (121) in einen Zustand mit einer spezifischen Haltung durch Biegen des gesamten ersten Spulenelementes (121) um ungefähr 90° umfasst; einen dritten Bildungsprozess, der das Zuführen des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) von der zweiten Wicklungskopfseite weiter zu dem ersten Wicklungskopf (100) umfasst, um einen Wick- lungsbereich für das zweite Spulenelement (122) sicherzustellen; und einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des zweiten Wicklungskopfes (200) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des zweiten Spulenelementes (122) einen spezifischen Wert zum Bilden des zweiten Spulenelementes (122) erreicht. 3. Spulenbildungsverfahren zum Bilden der Spule, die durch hoch- kantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Lei- tungsstabstückes (170) auf eine Art und Weise konstruiert ist, bei wel- cher das gewickelte rechteckförmige Leitungsstabstück (170) recht- eckförmig und zylindrisch gestapelt ist und wenigstens ein erstes Spu- lenelement (121) und ein zweites Spulenelement (122) durchgehend zueinander parallel in Richtung der Spulenachsen ausgerichtet sind und die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) zueinander umgekehrt sind, und zum Bilden der ersten (121) und zweiten Spulenelemente (122) aus dem rechteckförmigen Leitungs- stabstück (170) unter Verwendung eines ersten Wicklungskopfes (100) und eines zweiten Wicklungskopfes (200), der entfernt in einem vorge- gebenen Abstand von dem ersten Wicklungskopf angebracht ist, wobei das Verfahren umfasst: einen ersten Zuführprozess zum Vorbereiten des rechteckförmi- gen Leitungsstabstückes (170) mit einer Länge, die zum Wickeln benö- tigt wird, um das erste Spulenelement (121) und das zweite Spulenele- - 6 - ment (122) zu bilden, und Zuführen des rechteckförmigen Leitungs- stabstückes (170) von der zweiten Wicklungskopfseite zu der ersten Wicklungskopfseite, um das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) an dem ersten Wicklungskopf (100) anzuordnen und einen Endbereich (170f) des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) in einen Zu- stand zu setzen, in dem er von dem ersten Wicklungskopf (100) in einer vorgegebenen Länge absteht; einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des ersten Wick- lungskopfes (100) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelementes (121) einen spezifischen Wert zum Bilden des ersten Spulenelementes (121) erreicht; einen zweiten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) an einem Ende, bei welchem das erste Spulenelement (121) gebildet wird, umfasst, wobei das rechteck- förmige Leitungsstabstück (170) wiederum von der zweiten Wicklungs- kopfseite in Richtung zu der ersten Wicklungskopfseite geführt wird, wobei bei dem zweiten Zuführprozess das rechteckförmige Leitungs- stabstück (170) überschüssig in einer Spulenabstandslänge zugeführt wird, um einen Abstand zwischen dem ersten Spulenelement (121) und dem zweiten Spulenelement (122) sicherzustellen; einen ersten Bildungsprozess, der das Setzen des ersten Spulen- elementes (121) in einen Zustand mit einer spezifischen Haltung durch Biegen des gesamten ersten Spulenelementes (121) umfasst; einen dritten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteckförmi- gen Leitungsstabstückes (170) weiter von der Wicklungskopfseite zu der ersten Wicklungskopfseite umfasst, um einen Wicklungsbereich für das zweite Spulenelement sicherzustellen; und einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) umfasst, bis die Anzahl der Wick- lungen des zweiten Spulenelementes (122) einen vorgegebenen Wert - 7 - erreicht, unter Verwendung des zweiten Wicklungskopfes (200) und Be- rechnen einer Versatzgröße (F) durch Messen einer Positionsbezie- hung zwischen dem zweiten Spulenelement (122) und dem ersten Spulenelement (121) während des Wicklungsprozesses und Bilden des zweiten Spulenelementes (122) durch Ausführen einer Versatzwicklung basierend auf der erhaltenen Versatzgröße (F). Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die folgen- den Druckschriften entgegengehalten worden: D1 JP 3737461 B2 D2 JP 2003-133155 A D3 JP 2005-57113 A D4 JP 2000-195725 A. In der Beschreibungseinleitung ist weiter die folgende Druckschrift erwähnt: D5 JP 2003-124 039 A. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die statthafte und zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der An- meldung zur weiteren Behandlung – auf der Grundlage der geltenden Patentan- sprüche – an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 PatG führt. - 8 - 2. Gemäß den am 11. November 2008 eingereichten deutschsprachigen Un- terlagen (Beschreibungsseite 1, erster Absatz), die noch nicht an die geltenden Patentansprüche angepasst sind, betrifft die Anmeldung eine Spule, die geeignet ist, für eine Drossel verwendet zu werden und ein Verfahren zum Bilden der Spule. Aus dem Stand der Technik bekannte Drosseln würden beispielsweise in einem Schaltkreis zur Spannungsüberhöhung in einem Fahrzeug verwendet werden, wobei diese Drosseln aus zwei parallel nebeneinander angeordneten Einzelspu- lenelementen gebildet würden. Diese seien derart miteinander verbunden, dass die Stromrichtungen durch die beiden Einzelspulenelemente zueinander umge- kehrt seien. Die Verbindung der beiden Einzelspulenelemente könne dabei bei- spielsweise durch Verschweißen von Kontakten in einem Endbereich erfolgen (vgl. Beschreibungsseite 1, zweiter bis vierter Absatz). Auch sei bekannt, die beiden Einzelspulenelemente durch Falten einer gewickel- ten Spule in zwei Hälften zu bilden, so dass ein Kopplungsbereich zwischen den beiden Einzelspulenelementen liege (vgl. Beschreibungsseite 2, erster Absatz). Die bekannten Ausführungsformen wiesen jedoch die Nachteile auf, dass durch abstehende Endbereiche größere Gehäuse benötigt würden, die Schweißverfah- ren kompliziert seien und bei gefalteten Kopplungsbereichen überdies Variationen in den elektrischen Eigenschaften auftreten würden (vgl. Beschreibungsseite 2, letzter Absatz bis Beschreibungsseite 3, zweiter Absatz). Ausgehend davon liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, den durch eine Spule besetzten Raum, so weit wie möglich zu reduzieren. Zudem solle eine Technologie für eine Spule bereitgestellt werden, die in der Lage sei, Variationen in den Eigenschaften zu verhindern und eine hohe Zuverlässigkeit bereitzustellen, indem das Schweißen und Falten des Kopplungsbereichs verhindert werde. Auch solle der Herstellungsprozess vereinfacht werden und eine Technologie bereitge- stellt werden, welche geeignet sei, zuverlässig einen Kern in jedes der Spulen- elemente einzuführen (vgl. Beschreibungsseite 4, erster bis vierter Absatz). - 9 - 3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwick- lung und Herstellung von Drosseln an. 4. Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 gelöst werden. Die Merkmale des Spulenbildungsverfahrens nach Patentanspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern: M1 Spulenbildungsverfahren zum Bilden einer Spule, M2 die durch hochkantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) auf eine Art und Weise gebildet ist, bei welcher das gewickelte rechteckförmige Leitungsstabstück (170) rechteckförmig und zylindrisch gesta- pelt ist und M3 wenigstens ein erstes Spulenelement (121) und ein zweites Spulenelement (122) durchgehend zueinander parallel in Rich- tung der Spulenachsen ausgerichtet sind und M4 die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstab- stückes (170) zueinander umgekehrt sind, und M5 zum Bilden des ersten (121) und zweiten Spulenelementes (122) aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück (170) unter Verwendung eines ersten Wicklungskopfes (100) und eines zweiten Wicklungskopfes (200), der entfernt in einem vorgege- benen Abstand von dem ersten Wicklungskopf (100) ange- bracht ist, wobei das Verfahren umfasst: M6 einen ersten Zuführprozess, der das Bereitstellen eines recht- eckförmigen Leitungsstabstückes (170) mit einer Länge um- fasst, die zum Wickeln benötigt wird, um das erste Spulenele- ment (121) und das zweite Spulenelement (122) zu bilden, und - 10 - das Zuführen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) von der zweiten Wicklungskopfseite zu der ersten Wicklungs- kopfseite umfasst, um das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) an dem ersten Wicklungskopf (100) anzuordnen, und um einen Endbereich (170f) des rechteckförmigen Leitungsstabstü- ckes (170) in einen Zustand zu setzen, in dem er von dem ers- ten Wicklungskopf (100) in einer vorgegebenen Länge absteht; M7 einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des ersten Wicklungskopfes (100) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelementes (121) einen spezifi- schen Wert zum Bilden des ersten Spulenelementes (121) erreicht; M8 einen zweiten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) an einem Ende umfasst, an dem das erste Spulenelement (121) gebildet wird, wobei das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) wiederum von der zweiten Wicklungskopfseite in Richtung zu der ersten Wick- lungskopfseite geführt wird, wobei bei dem zweiten Zuführpro- zess das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) überschüs- sig in einer Spulenabstandslänge zugeführt wird, um einen Ab- stand zwischen dem ersten Spulenelement (121) und dem zweiten Spulenelement (122) sicherzustellen; M9 einen ersten Bildungsprozess, der das Setzen des ersten Spulenelementes (121) in einen Zustand mit einer spezifischen Haltung durch Biegen des gesamten ersten Spulenelemen- tes (121) um ungefähr 90° umfasst; M10 einen dritten Bildungsprozess, der das Zuführen des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) von der zweiten Wicklungs- kopfseite weiter zu dem ersten Wicklungskopf (100) umfasst, - 11 - um einen Wicklungsbereich für das zweite Spulenelement (122) sicherzustellen; und M11 einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des recht- eckförmigen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des zweiten Wicklungskopfes (200) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des zweiten Spulenelementes (122) einen spezifi- schen Wert zum Bilden des zweiten Spulenelementes (122) er- reicht. Die Merkmale des Spulenbildungsverfahrens nach Patentanspruch 3 lassen sich wie folgt gliedern: M1 Spulenbildungsverfahren zum Bilden der Spule, M2 die durch hochkantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) auf eine Art und Weise konstruiert ist, bei welcher das gewickelte rechteckför- mige Leitungsstabstück (170) rechteckförmig und zylindrisch gestapelt ist und M3 wenigstens ein erstes Spulenelement (121) und ein zweites Spulenelement (122) durchgehend zueinander parallel in Rich- tung der Spulenachsen ausgerichtet sind und M4 die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstab- stückes (170) zueinander umgekehrt sind, und M5 zum Bilden der ersten (121) und zweiten Spulenelemente (122) aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück (170) unter Ver- wendung eines ersten Wicklungskopfes (100) und eines zwei- ten Wicklungskopfes (200), der entfernt in einem vorgegebenen Abstand von dem ersten Wicklungskopf angebracht ist, wobei das Verfahren umfasst: M6‘ einen ersten Zuführprozess zum Vorbereiten des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) mit einer Länge, die zum - 12 - Wickeln benötigt wird, um das erste Spulenelement (121) und das zweite Spulenelement (122) zu bilden, und Zuführen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) von der zweiten Wicklungskopfseite zu der ersten Wicklungskopfseite, um das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) an dem ersten Wick- lungskopf (100) anzuordnen und einen Endbereich (170f) des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) in einen Zustand zu setzen, in dem er von dem ersten Wicklungskopf (100) in einer vorgegebenen Länge absteht; M7 einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) unter Verwendung des ersten Wicklungskopfes (100) umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelementes (121) einen spezifi- schen Wert zum Bilden des ersten Spulenelementes (121) er- reicht; M8 einen zweiten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes (170) an einem Ende, bei wel- chem das erste Spulenelement (121) gebildet wird, umfasst, wobei das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) wiederum von der zweiten Wicklungskopfseite in Richtung zu der ersten Wicklungskopfseite geführt wird, wobei bei dem zweiten Zu- führprozess das rechteckförmige Leitungsstabstück (170) über- schüssig in einer Spulenabstandslänge zugeführt wird, um ei- nen Abstand zwischen dem ersten Spulenelement (121) und dem zweiten Spulenelement (122) sicherzustellen; M9‘ einen ersten Bildungsprozess, der das Setzen des ersten Spu- lenelementes (121) in einen Zustand mit einer spezifischen Haltung durch Biegen des gesamten ersten Spulenelementes (121) umfasst; M10‘ einen dritten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteckför- migen Leitungsstabstückes (170) weiter von der Wicklungskopf- - 13 - seite zu der ersten Wicklungskopfseite umfasst, um einen Wick- lungsbereich für das zweite Spulenelement sicherzustellen; und M11‘ einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des recht- eckförmigen Leitungsstabstückes (170) umfasst, bis die Anzahl der Wicklungen des zweiten Spulenelementes (122) einen vor- gegebenen Wert erreicht, unter Verwendung des zweiten Wick- lungskopfes (200) und M12 Berechnen einer Versatzgröße (F) durch Messen einer Positi- onsbeziehung zwischen dem zweiten Spulenelement (122) und dem ersten Spulenelement (121) während des Wicklungspro- zesses und M13 Bilden des zweiten Spulenelementes (122) durch Ausführen einer Versatzwicklung basierend auf der erhaltenen Versatz- größe (F). 5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: Die Angabe im Merkmal M4, dass die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes zueinander umgekehrt sind, versteht der Fachmann stets bezogen auf die Richtung des durch die Spulenelemente fließenden Stromes, wie auch aus den Figuren 3, 6, 7 und 10 ersichtlich ist. Davon zu unterscheiden ist die jeweilige Biegerichtung der Leitungsstabstücke bei der Herstellung der Spulen- elemente. Diese weist stets in die gleiche Richtung – den Uhrzeigersinn – (vgl. die Pfeile B und F in den Figuren 4(b), 5(f), 8(b), 9(f)). Bei den beiden in den Merkmalen M5 bis M11 genannten Wicklungsköpfen handelt es sich entgegen dem einschlägigen Sprachgebrauch nicht um die stirn- seitigen Wicklungsteile eines Elektromotors oder Generators, sondern um Vorrich- tungen zum Wickeln bzw. Formen von Spulen. - 14 - Mit der Nennung einer ersten Wicklungskopfseite bzw. einer zweiten Wicklungs- kopfseite (Merkmale M6, M6‘, M8, M10, M10‘) sind die Richtungen definiert, in der beim Wickelvorgang der Materialfluss erfolgt, sodass der Fachmann beispiels- weise das Merkmal M6 derart liest, „… dass das Zuführen des rechteckförmigen Leitungsstabstückes (170) von der Seite des zweiten Wicklungskopfes hin zur Seite des ersten Wicklungskopfes umfasst …“ 6. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2016 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3. Bei den Begriffen „Teil eines Stabes“ und „Stabstück“ handelt es sich um vom Fach- mann synonym verwendete Bezeichnungen für ein und dasselbe Bauteil. Auch sind die Formulierungen „durchgehend“ und „in einem kontinuierlichen Zustand“, sowie „anzuordnen“ und „zu setzen“ für den Fachmann jeweils gleichbedeutend. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 3 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2016 ist in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 6 und 7 offen- bart. Die Patentansprüche 2 und 4 stützen sich auf die ursprünglichen Patentansprü- che 4 und 8 und sind somit zulässig. 7. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gilt gegenüber dem bislang im Ver- fahren berücksichtigten Stand der Technik als neu (§ 3 PatG). 7.1 Die Druckschrift JP 3737461 B2 (D1) i. V. m. der mit dem Prüfungsbescheid vom 9. August 2011 eingeführten Maschinenübersetzung ins Englische offenbart, – ausgedrückt mit Worten der Anmeldung – ein - 15 - M1 Spulenbildungsverfahren (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „winding“) zum Bilden einer Spule 10, M2 die durch hochkantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Leitungsstabstückes 1 auf eine Art und Weise gebildet ist, bei welcher das gewickelte rechteckförmige Lei- tungsstabstück 1 rechteckförmig und zylindrisch gestapelt ist (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „… winding of the rectangular wire 1 upwards at laminate shape … “) und M3 wenigstens ein erstes Spulenelement 11 und ein zweites Spu- lenelement 12 durchgehend zueinander parallel in Richtung der Spulenachsen ausgerichtet sind (Figur 1) und M4 die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstab- stückes 1 zueinander umgekehrt sind (Figur 1), und M5teil zum Bilden des ersten 11 und zweiten Spulenelementes 12 aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück 1 das Verfahren um- fasst: M6teil einen ersten Zuführprozess, der das Bereitstellen eines recht- eckförmigen Leitungsstabstückes 1 um das erste Spulenele- ment 11 und das zweite Spulenelement 12 zu bilden und einen Endbereich 1a des rechteckförmigen Leitungsstabstückes 1 in einen Zustand zu setzen, in dem er in einer vorgegebenen Länge absteht (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „… end 1a of said rectangular wire 1 is pulled out …“); M7teil einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln (Absatz 0009: „winding“) des rechteckförmigen Leitungsstabstückes 1 um- fasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenele- mentes 11 einen spezifischen Wert zum Bilden des ersten Spu- lenelementes 11 erreicht (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „… the first coil component 11 is formed …“); M8teil einen zweiten Zuführprozess, der das Zuführen des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes 1 an einem Ende umfasst, an - 16 - dem das erste Spulenelement 11 gebildet wird, wobei bei dem zweiten Zuführprozess das rechteckförmige Leitungsstab- stück 1 überschüssig zugeführt wird, um einen Abstand zwi- schen dem ersten Spulenelement 11 und dem zweiten Spulen- element 12 sicherzustellen (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „The liaison department 1b of the winding 1 is turned up from the volume end of the 1st coil component 11, and it is extended to the method of right-hand side“); M11teil einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des recht- eckförmigen Leitungsstabstückes 1 umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des zweiten Spulenelementes 12 einen spezifi- schen Wert zum Bilden des zweiten Spulenelementes 12 er- reicht (Figur 1 i. V. m. Absatz 0009: „Then, the 2nd coil component 12 is formed by carrying out prescribed frequency winding of the rectangular wire 1 …“). Die Druckschrift D1 enthält keine Aussagen zur Verwendung zweier Wickelvor- richtungen im Sinne der Anmeldung (Merkmale M5rest, M7rest, M11rest). Entspre- chend sind auch die spezifischen Zuführprozesse des Leitungsstabstückes von der zweiten Wickelvorrichtung zur ersten Wickelvorrichtung zur Bildung eines Endbereichs (Merkmal M6rest), zur Sicherstellung eines Abstands (Merkmal M8rest) und zur Sicherstellung eines Wicklungsbereiches für das zweite Spulenelement (Merkmal M10) nicht offenbart. Des Weiteren zeigt die Druckschrift D1 auch kein Biegen des gesamten ersten Spulenelementes um ungefähr 90° gemäß dem Merkmal M9. Außerdem ist der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass die Länge des Lei- tungsstabstückes, die zum Wickeln benötigt wird, bereitgestellt wird, bevor mit dem Wickeln begonnen wird (Reihenfolge der Merkmale M6, M7). Das Spulenbildungsverfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 31. Mai 2016 ist daher neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D1. - 17 - 7.2 Die Druckschrift JP 2003-133155 A (D2) i. V. m. der mit dem Prüfungsbe- scheid vom 9. August 2011 eingeführten Maschinenübersetzung ins Englische offenbart – ausgedrückt mit Worten der Anmeldung – ein M1 Spulenbildungsverfahren zum Bilden einer Spule (Absatz 0007: „manufacturing method of the straight angle coil“), M2teil die durch hochkantiges Wickeln eines rechteckförmigen Lei- tungsstabstückes 1 auf eine Art und Weise gebildet ist, bei wel- cher das gewickelte rechteckförmige Leitungsstabstück 1 zylindrisch gestapelt ist (Figuren 10(A) bis (D), 15) und M3 wenigstens ein erstes Spulenelement 3 und ein zweites Spulen- element 4 durchgehend zueinander parallel in Richtung der Spulenachsen ausgerichtet sind (Figur 10(D)) und M4 die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstab- stückes 1 zueinander umgekehrt sind (Figur 10(D)), und M5 zum Bilden des ersten 3 und zweiten Spulenelementes 4 aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück 1 unter Verwendung eines ersten Wicklungskopfes 81 und eines zweiten Wicklungs- kopfes 82, der entfernt in einem vorgegebenen Abstand von dem ersten Wicklungskopf 81 angebracht ist (Figur 15 i. V. m. Absatz 0046: „… the 1st winding process is performed by one mechanism 81, the 2nd winding process is simultaneously per- formed by the mechanism 82 of another side …”), wobei das Verfahren umfasst: M6teil einen ersten Zuführprozess, der das Bereitstellen eines recht- eckförmigen Leitungsstabstückes 1, um das erste Spulenele- ment 3 und das zweite Spulenelement 4 zu bilden, und einen Endbereich 1a des rechteckförmigen Leitungsstabstückes 1 in einen Zustand zu setzen, in dem er in einer vorgegebenen Länge absteht (Figuren 4(A), 4(B) i. V. m. Absatz 0032: „…bend the straight angle electric wire 1 …„); - 18 - M7 einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln des rechteck- förmigen Leitungsstabstückes 1 unter Verwendung des ersten Wicklungskopfes 81 umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelementes 3 einen spezifischen Wert zum Bilden des ersten Spulenelementes 3 erreicht (Figur 15 i. V. m. Absatz 0046: „… the 1st winding process …”); M11 einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln des recht- eckförmigen Leitungsstabstückes 1 unter Verwendung des zweiten Wicklungskopfes 82 umfasst, bis die Anzahl von Wick- lungen des zweiten Spulenelementes 4 einen spezifischen Wert zum Bilden des zweiten Spulenelementes 4 erreicht (Figur 15 i. V. m. Absatz 0046: „… the 2nd winding process is simul- taneously performed …”). Die Druckschrift D2 offenbart weder die Zuführung des Leitungsstabstückes zur ersten Wickelvorrichtung, um einen Endbereich zu bilden (Merkmal M6rest), noch, um einen Wicklungsbereich für das zweite Spulenelement sicherzustellen (Merk- mal M10). Darüber hinaus sind auch ein Zuführprozess von der zweiten zur ersten Wickelvorrichtung, zur Sicherstellung eines Spulenabstands und ein Biegen des gesamten ersten Spulenelementes um ungefähr 90°, gemäß den Merkmalen M8 und M9, nicht offenbart. Außerdem ist auch der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen, dass die Länge des Leitungsstabstückes, die zum Wickeln benötigt wird, bereitgestellt wird, bevor mit dem Wickeln begonnen wird (Reihenfolge der Merkmale M6, M7). Das Spulenbildungsverfahren gemäß Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D2. 7.3 Die Druckschrift JP 2005-57113 A (D3) i. V. m. der Maschinenübersetzung ins Englische offenbart – ausgedrückt mit Worten der Anmeldung – ein - 19 - M1 Spulenbildungsverfahren (Absatz 0038: „winding“) zum Bilden einer Spule 41, M2 die durch hochkantiges und rechteckförmiges Wickeln eines rechteckförmigen Leitungsstabstückes 31 auf eine Art und Weise gebildet ist, bei welcher das gewickelte rechteckförmige Leitungsstabstück 31 rechteckförmig und zylindrisch gestapelt ist (Figuren 1, 4, 5) und M3 wenigstens ein erstes Spulenelement 32 und ein zweites Spulenelement 33 durchgehend zueinander parallel in Richtung der Spulenachsen ausgerichtet sind (Figuren 1, 4, 5) und M4 die Wicklungsrichtungen des rechteckförmigen Leitungsstab- stückes 31 zueinander umgekehrt sind (Figuren 1, 4 i. V. m. Absatz 0039: „... while making the winding direction 38 of the first coil part 32 and the second coil part 33 into an opposite direction …”), und M5teil zum Bilden des ersten 32 und zweiten Spulenelementes 33 aus dem rechteckförmigen Leitungsstabstück 31 das Verfahren um- fasst: M6teil einen ersten Zuführprozess, der das Bereitstellen eines recht- eckförmigen Leitungsstabstückes 31, um das erste Spulen- element 32 und das zweite Spulenelement 33 zu bilden; M7teil einen ersten Wicklungsprozess, der das Wickeln (Absatz 0038: „winding“) des rechteckförmigen Leitungsstabstückes 31 um- fasst, bis die Anzahl von Wicklungen des ersten Spulenelemen- tes 32 einen spezifischen Wert zum Bilden des ersten Spulen- elementes 32 erreicht (Figuren 1, 4); M9teil einen Bildungsprozess, der das Biegen um ungefähr 90° um- fasst (Der Fachmann entnimmt der Mitte der Figur 4, dass ein Prozess des Biegens um 90° erfolgt sein muss); M11teil einen zweiten Wicklungsprozess, der das Wickeln (Absatz 0038: „winding“) des rechteckförmigen Leitungsstabstückes 31 - 20 - umfasst, bis die Anzahl von Wicklungen des zweiten Spulenele- mentes 33 einen spezifischen Wert zum Bilden des zweiten Spulenelementes 33 erreicht (Figuren 1, 4). Die Druckschrift D3 enthält keine Aussagen zur Verwendung zweier Wickelvor- richtungen (Merkmale M5rest, M7rest, M11rest). Entsprechend sind auch die spezifi- schen Zuführprozesse des Leitungsstabstückes von der zweiten Wickelvorrichtung zur ersten Wickelvorrichtung zur Bildung eines Endbereichs (Merkmal M6rest), zur Sicherstellung eines Abstands (Merkmal M8) und zur Sicherstellung eines Wick- lungsbereiches für das zweite Spulenelement (Merkmal M10) nicht offenbart. Des Weiteren zeigt die Druckschrift D3 auch kein Biegen des gesamten ersten Spu- lenelementes gemäß Merkmal M9rest. Außerdem ist auch der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen, dass die Länge des Leitungsstabstückes, die zum Wickeln benötigt wird, bereitgestellt wird, bevor mit dem Wickeln begonnen wird (Reihenfolge der Merkmale M6, M7). Das Spulenbildungsverfahren gemäß Anspruch 1 ist daher neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D3. 7.4 Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung. 8. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht für den Fachmann gegenüber dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Fachmann mag noch im Rahmen seines routinemäßigen Arbeitens das Ver- fahren mit den beiden Wickelvorrichtungen, das aus der Druckschrift D2 bekannt ist, dahingehend anpassen, dass es zum Wickeln und Stapeln der rechteckförmi- ger Spulenelemente verwendbar ist, wie sie in der Druckschrift D1 beschrieben sind. - 21 - Weiter steht es nach Überzeugung des Senats im Belieben des Fachmanns, ob er die erforderliche Leitungsstablänge vor dem Wickeln der Spulenelemente von einer Vorrat abzieht und abtrennt oder ob er den Leitungsstab erst nach dem Wickelvorgang durchtrennt. Unter Beachtung der anderen Verfahrensschritte und unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile entscheidet er sich für die eine oder die andere Vorgehensweise, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss. Die Zuführung eines rechteckförmigen Leitungsstabstücks von der zweiten zur ersten Wickelvorrichtung, um einen Endbereich zu bilden (Merkmal M6rest), einen Spulenabstand (Merkmal M8rest) und einen Wicklungsbereich für das zweite Spu- lenelement sicherzustellen (Merkmal M10rest), ist hingegen keiner der Druckschrif- ten zu entnehmen. Der Fachmann hatte auch keine Anregung, die aus der Druck- schrift D2 bekannten Wickelvorrichtungen derart einzusetzen. Des Weiteren lassen die verfahrensgegenständlichen Entgegenhaltungen offen, ob in diesem Zusammenhang die Biegung des gesamten Spulenelements (Merk- mal M9rest) im Vergleich zum Biegen einzelner Leitungsstäbe über fachmänni- sches Vorgehen hinausgeht. Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, vermögen dem Fach- mann keinerlei Hinweise zum Auffinden der Lehre gemäß Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2016 zu geben. 9. Angesichts der Tatsache, dass der nebengeordnete Patentanspruch 3 ebenfalls die Merkmale der Zuführung eines rechteckförmigen Leitungsstabstücks von der zweiten zur ersten Wicklungskopfseite, um einen Endbereich zu bilden (Merkmal M6rest), einen Spulenabstand (Merkmal M8rest) und einen Wicklungsbe- reich für das zweite Spulenelement sicherzustellen (Merkmal M10rest), aufweist, gilt auch das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 3 gegen- - 22 - über dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG) und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch keiner der derzeit im Verfahren befindlichen Druckschriften das Berechnen einer Versatzgröße und das Ausführen einer Versatzwicklung, wie sie durch die Merkmale M12 und M13 definiert sind, zu entnehmen ist. 10. Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, die Anmeldung wird deshalb mit den geltenden Unterlagen zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. § 79 Abs. 3 Satz 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Ent- scheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurück- verweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gründe, die der an- gefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, nicht mehr bestehen, aber eine neue Sachprüfung erforderlich ist, weil die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausrei- chend Gegenstand der Prüfung war (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG, vgl. Busse PatG, 8. Aufl., § 79 Rdn. 88, 89; Schulte PatG, 9. Auflage, § 79 Rdn. 21, 22, 27). Dies ist vorliegend der Fall, da der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 31. Mai 2016 ein Spulenbildungsverfahren, basierend auf den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 2 und 3, betrifft, nach dem, soweit aus der Akte ersicht- lich, im Prüfungsverfahren bislang nicht recherchiert wurde. Die Prüfungsstelle hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang nur das ursprüngliche bzw. in Erwiderung auf den Prüfungsbescheid geänderte Patentbegehren geprüft und augenscheinlich auch die Recherche darauf begrenzt. Insbesondere wurde dabei zum Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 2 aufgrund von Klarheitsbeanstandungen nur all- gemein und zum Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 3 nicht Stellung genommen. Durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anspruch 1 gemäß - 23 - Hilfsantrag, der auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 basiert, umfasst das Patentbegehren nunmehr Merkmale, die bei der Prüfung bislang nicht berücksich- tigt wurden. Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung ent- gegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmel- dung die sonstigen Erfordernisse des Patentgesetzes erfüllt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nach- folgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. - 24 - 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko