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Beschluss

2 W (pat) Ep 13/15

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152ni_adler 07.12 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 13/15 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent … (DE…) (hier: Streitwertfestsetzung) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Guth, die Richterin Hartlieb und den Richter Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen: Der Streitwert für das vorliegende Verfahren wird nach Anhörung der Parteien auf 625.000 € festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. §§ 51, 63 Abs. 2 GKG). G r ü n d e I. Die Klägerin hat die gegen die Beklagte erhobene Patentnichtigkeitsklage zurück- genommen. Bei Klageerhebung hatte sie die Festsetzung des Streitwerts des Nichtigkeitsverfahrens in Höhe von 500.000 Euro angeregt und auf ein paralleles Verletzungsverfahren hingewiesen. Die Beklagte hat erklärt, der von der Klägerin gemäß Klageschrift angenommene Streitwert treffe auch aus ihrer Sicht zu. Wei- tere Äußerungen zur Höhe der endgültigen Streitwertfestsetzung sind nicht einge- gangen. - 3 - II. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach §§ 51 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Scha- densersatzforderungen maßgeblich. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte ist die Streitwertfestsetzung im Verletzungsprozess zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert I). Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Damit ist der in der Regel über das Interesse des Nichtig- keitsklägers hinausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Vielmehr ist insoweit insbesondere auch der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Diese berück- sichtigt der BGH bei Fehlen anderer Anhaltspunkte regelmäßig mit einem Zu- schlag von 25 % auf den nach den zuvor erörterten Gesichtspunkten ermittelten Streitwert (vgl. BGH a. a. O.). Daraus errechnet sich der oben als Streitwert fest- gesetzte Betrag. Nachdem nach Angabe der Klägerin ein Verletzungsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig ist und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen wird, dass die Klägerin sich bei ihren Angaben auf den dort festge- setzten Streitwert bezieht, schätzt der Senat den Streitwert für die Nichtigkeits- klage unter Berücksichtigung des pauschalen Zuschlags daher auf 625.000 €. Guth Hartlieb Wiegele Pr