Beschluss
27 W (pat) 525/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2017:190917B27Wpat525.12.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2017:190917B27Wpat525.12.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 525/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 048 667.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut- schen Patent- und Markenamts (DPMA), Markenstelle für Klasse 41, vom 20. Dezember 2011 aufgehoben. G r ü n d e I. Am 31. August 2011 ist das Zeichen Stadtwerke Bremen von der B… GmbH Energie- und Kraftwerkstechnik für die nachfolgend genann- ten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet wor- den: Klasse 4: technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gasförmi- ge Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Brennstoffmischungen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüssiggas; Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts- apparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautoma- ten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, - 3 - Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Soft- ware; Feuerlöschgeräte; wiederbeschreibbare bzw. wiederaufladbare Datenträger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Guthaben bzw. Kreditrahmen; elektronische Apparate und Geräte; Zähler, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Wärmezähler, insbesondere von vorgenannten Datenträgern ge- steuerte Zähler mit Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmefrei- bzw. –ab- schaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrechnungssysteme; Schreib- und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisa- tionsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handels- geschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Er- bringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statistiken; verwal- tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Öffentlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für gewerbliche und Werbezwecke; Sponsoring in Form von Werbung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Bera- tung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie- und Wasserversorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Be- ratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Abfall, wiederverwertbaren Stoffen, Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferan- ten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klas- sen 4 und 9; Klasse 36: Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert- und Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von Gebäu- den und Grundstücken; - 4 - Klasse 37: Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren; Installations- arbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrmaschinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von Bauar- beiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Schacht- und Brunnenbohrungen; manuelle und maschi- nelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkörben und Müllei- mern; Reparatur, Installation und technische Wartung von Straßenbe- leuchtungsanlagen; Errichtung, Unterhaltung und Reparatur von Bau- ten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationseinrichtungen, Anlagen, wie Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, insbeson- dere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müll- heizkraftwerken und Trafostationen und Netzen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz- bzw. Fern- wärme, der Wasserversorgung, Abwasserableitung und –behandlung, insbesondere im kommunalen Bereich, und der Telekommunikation dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektrizitäts-, Gas-, Heiz- bzw. Fernwärme-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationslei- tungen; Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektri- sche und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Er- richtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation; Klasse 39: Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lage- rung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Was- ser; Pipeline-Transporte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durch- - 5 - leitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektri- schem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Ver- mietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lotsendienste; Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Logistik- Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von Fäkalien und Ab- wasser für nicht an das Abwassernetz angeschlossene Haushalte; Be- trieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung, nämlich Einspeisung von Energie für Straßenbeleuchtungsanlagen; Klasse 40: Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuer- barer Energien, insbesondere aus Solarkraft, Wind- und Wasserener- gie; Holzfällen und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luft- auffrischung (Klimatisierung); Abfallverarbeitung (Umwandlung); Müll- und Abfallvernichtung sowie -sortierung, -verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbesondere Wasserenthärtung; Offsetdruckar- beiten; Gravuren; Sortierung von Müll und wiederverwertbaren Stof- fen; Betrieb von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere Verbren- nung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie; Erdöl- und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Ge- winnung und Aufbereitung von Trinkwasser; Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veran- staltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Aus- stellungen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeit- schriften und Stadtinformationsdokumenten; Veröffentlichung von Bü- chern und Zeitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und Kin- der-Vergnügungsparks; Vermietung von Bühnendekoration; Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infra- struktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; - 6 - Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; in- dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistung; Entwurf und Ent- wicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von techni- schen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss-Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insbesondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Material- prüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser; technische Um- weltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Be- ratung für Telekommunikationstechnik; technische Beratung; techni- sche Beratung für den Betrieb und die Betriebsführung von Energieer- zeugungs- und -verteilungsanlagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermi- scher Energie, insbesondere im Zusammenhang mit energiesparen- den Maßnahmen und der Optimierung von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwer- ken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müll- verbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Ver- teilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbeson- dere technische Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und In- dustrie; Ingenieurdienstleistungen für elektrische Strom- und Fern- wärmenetze; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung; Um- weltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, technische Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienst- - 7 - leistungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von In- genieurdienstleistungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung von Energie, insbesondere Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke, Gas- und Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Blockheizkraft- werke und Deponiegaskraftwerke, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen Strom oder Heizwärme; Planung von Straßenbeleuchtungsanlagen. Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Frei- haltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Gegen den ihr am 27. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat sich die ursprüngliche Anmelderin, die B… GmbH Energie- und Kraftwerkstechnik, mit ihrer am 24. Januar 2012 eingelegten Beschwerde gewendet. Während des Be- schwerdeverfahrens hat sie die Markenanmeldung auf die nunmehrige Anmelderin und Beschwerdeführerin übertragen. Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen s… AG die B1… mbH (BVG) und die B2… mbH (BVV), deren Gesell- schafter jeweils die Stadt Bremen zu 75 % und die Stadt Bremerhaven zu 25 % sind. Die BVG und die BVV halten zusammen 1 % des Stammkapitals der Anmel- derin. Einen weiteren Kapitalanteil von 24,1 % haben sie im Wege der stillen Betei- ligung zur Verfügung gestellt. Der BVG und der BVV stehen gemeinsam die Rech- te eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters zu. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle zwar für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, es sei aber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur - 8 - Täuschung des Publikums geeignet. Wenn sich ein Anmelder durch die Marke selbst einer staatlichen bzw. kommunalen Trägerschaft berühme, müsse die dies- bezügliche Berechtigung bereits im Eintragungsverfahren geprüft werden. Hierfür spreche auch der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. Die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ bezeichne aus Sicht des Verbrauchers ein kommunales Ver- sorgungsunternehmen, dessen Träger im Wesentlichen die Stadt Bremen sei und in dem diese die Verantwortung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleis- tungen trage. Eine solche Vorstellung sei ersichtlich unzutreffend, weil nach dem Vortrag der Anmelderin die Stadt Bremen an ihr nicht mehrheitlich beteiligt sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe. Die un- richtige Annahme des Verbrauchers sei geeignet, ihn in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, weil er mit der kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen, der eine besondere Versorgungs- und Insolvenzsicherheit gewährleiste. Auf die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. November 2016 die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei- dung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, da das Schutzhindernis der Täuschungseignung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ebenso wenig erfüllt sei wie die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedüfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen). Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), Markenstelle für Klasse 41, vom 20. Dezember 2012 aufzuheben. - 9 - Die Präsidentin des DPMA ist im Beschwerdeverfahren sowie im Rechtsbe- schwerdeverfahren angehört worden und hat zum Verfahren Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Nachdem der Bundesgerichtshof die erste instanzabschließende Senatsentschei- dung vom 7. Mai 2015 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbe- schwerdeverfahren mit Beschluss vom 9. November 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, hatte der erkennende Senat des Bundespatentgerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der Sache erneut zu entscheiden (§ 89 Abs. 4 S. 2 MarkenG). Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da der Anmeldung keine Schutzhindernisse gem. §§ 8 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG entgegenstehen, war der angegriffene Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, aufzuheben. Insbesondere sind die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 MarkenG zu verneinen. 1. In Bezug auf das Schutzhindernis der Täuschungseignung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 7. Mai 2015, nach denen das angemelde- te Zeichen geeignet sei, über die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen aus einem im Wesentlichen von der Stadt Bremen betriebenen Versor- gungsunternehmen zu täuschen, rechtlicher Nachprüfung nicht standhielten. - 10 - Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 9. November 2016 aus, dass zwar die Annahme des Bundespatentgerichts, der Verbraucher halte die Stadt Bremen für den wesentlichen Träger eines mit „Stadtwerke Bremen“ be- zeichneten Unternehmens, nicht zu beanstanden sei, da die diesbezüglichen Fest- stellungen zum Verkehrsverständnis ohne Rechtsfehler getroffen worden seien. Jedoch wende sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, die Angabe „Stadtwerke Bremen“ sei zur Täuschung des Verkehrs über die kommunale Trägerschaft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet, weil die Stadt Bremen aufgrund ihrer (mittelbaren) Minderheitsbeteili- gung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne. Da ein Markeninhaber das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebunde- ne Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gem. § 30 Abs. 2 MarkenG li- zenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen könne, sei eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe allenfalls dann zur Täuschung geeignet, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbe- trieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend sei. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken der Vor- schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, die den Ausschluss der Eintragung und Be- nutzung staatlicher Hoheitszeichen bezwecke, weil ihre Registrierung oder Benut- zung als Marke die Rechte eines Staats auf Kontrolle seiner Souveränitätssym- bole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen könne. Denn eine Marke, die – wie die Wort- marke „Stadtwerke Bremen“ – auf die Führung oder Beherrschung eines Versor- gungsunternehmens durch eine Kommune hinweise, diene nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nehme der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weise auf den bestimmenden Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Un- ternehmens hin. Auch wenn die Stadt Bremen an der Anmelderin nicht mehrheitlich beteiligt sei, könne eine generelle Eignung des Anmeldezeichens zur Täuschung nicht bejaht - 11 - werden, da eine Benutzung in nicht irreführender Weise denkbar sei. So sei die Erlangung eines beherrschenden Einflusses der Stadt Bremen auf die Anmelderin im Zuge einer Rekommunalisierung oder die Übertragung der Marke durch die Anmelderin auf einen von der Stadt Bremen geführten Versorgungsbetrieb bzw. die Lizenzierung an einen solchen denkbar. Diesen gem. § 89 Abs. 4 S. 2 MarkenG bindenden Ausführungen des Bundesge- richtshofs in seiner Entscheidung vom 9. November 2016 ist aus Sicht des erken- nenden Senats nichts hinzuzufügen. Da somit eine Benutzung der angemeldeten Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ in nicht irreführender Weise denkbar ist, kann ihr nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von vornherein der Schutz versagt werden. 2. Wie bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Mai 2015 festge- stellt, fehlt dem angemeldeten Wortzeichen auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "Stadtwerke" weist auf ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Hand hin und enthält in Verbindung mit einer geographischen Angabe eine ein- deutige betriebliche Herkunftsangabe. Die angemeldete Wortmarke bringt somit zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Versorgungsunternehmen in der Hand der Stadt Bremen stammen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung – unter Zugrundelegung der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellun- gen – bestätigt (BGH, GRUR 2017, 186, 2. Leitsatz – Stadtwerke Bremen). 3. Schließlich steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Auch wenn angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts weitere Anbieter von Leistungen der Da- - 12 - seinsvorsorge mit Sitz in Bremen auf dem Markt auftreten können, wird ein derar- tiger wirtschaftlicher Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ einhergehen, weil es wettbewerbswidrig wäre, diesen Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt Bremen zu verwenden. Der Aussagegehalt der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ erschöpft sich somit nicht in einer freihaltebedürftigen Beschreibung von Grundversorgungs- leistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versor- gungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird (BGH, GRUR 2017, 186, 3. Leitsatz – Stadt- werke Bremen). 4. Die Präsidentin des DPMA hat im Verfahren vor dem BGH zur Frage der (feh- lenden) Unterscheidungskraft unter Beifügung diverser Belege neuen Tatsachen- vortrag gebracht, der jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung dieses Schutzhindernisses oder auch eines (künftigen) Freihaltebedürfnisses durch den Senat führt. So hat die Präsidentin des DPMA u. a. vorgetragen, dass sich in Folge der Privati- sierung der kommunalen Grundversorgung die herkömmliche Bedeutung des Be- griffs „Stadtwerke“ dahin geändert habe, dass dieser nunmehr als Synonym für (irgend)ein Energie(versorgungs)unternehmen verstanden werde. Dementspre- chend werde auch zwischen „kommunalen Stadtwerken“ und „privaten Stadtwer- ken“ differenziert. Hierbei handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 34 – Stadtwerke Bremen) und dementsprechend nach Zurückverweisung des Verfahrens in der vorliegenden Tatsacheninstanz zu bewerten ist. Aus den vorgelegten Publikationen lässt sich ein dahingehend geändertes Begriffsver- ständnis des angesprochenen Verkehrs jedoch nicht belegen, wie bereits der BGH in seinem diesbezüglichen obiter dictum ausgeführt hat (BGH a. a. O.). Auch die eigenen Recherchen des Senats haben ein derartiges Begriffsverständnis im Sinne von „Energieversorgungsunternehmen“ nicht ergeben. - 13 - 5. Der Senat konnte nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesge- richtshof ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen für den Fall ihres Obsiegens nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim - 14 - Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou Ko