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Beschluss

25 W (pat) 12/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:110118B25Wpat12.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:110118B25Wpat12.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 12/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Januar 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2014 047 830 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden II wird der Be- schluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2016 aufgehoben, soweit der beschränkt erhobene Widerspruch aus der Unionsmarke 007 195 464 zurückgewiesen worden ist. Aufgrund dieses Wi- derspruchs wird die Löschung der Marke 30 2014 047 830 SERTEX im Umfang des erhobenen Widerspruchs angeord- net, nämlich in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren mit Ausnahme der Waren der Klasse 3 „Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel“ und der Waren der Klas- se 5 „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“. - 3 - 2. Die Beschwerde bzw. der Widerspruch der Widersprechen- den I ist derzeit gegenstandslos. G r ü n d e I. Die am 23. Mai 2014 angemeldete Wortmarke SERTEX ist am 1. Juli 2014 unter der Nummer 30 2014 047 830 als Wortmarke für die nachfolgenden Waren Klasse 3: Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel; Seifen; äthe- rische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Erzeugnisse; Haarwässer; Zahnputzmittel; Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hy- gienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Substanzen und Erzeugnisse, die für den medizinischen Gebrauch bestimmt sind; Nah- rungsergänzungsmittel für den medizinischen Gebrauch; Pflaster; Ver- bandmaterial; Zahnfüllmittel; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Balsam für medizinische Zwecke; Lotionen für medi- zinische Zwecke; biologische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; chemische Erzeug- nisse für pharmazeutische Zwecke; diätetische Lebensmittel, Getränke und Substanzen, die für den medizinischen Gebrauch bestimmt sind; Heilmittel für medizinische Zwecke; Babynahrung; medizinische Kräuter; Arzneimittel zur zahnmedizinischen Verwendung; Arzneimittel zur hu- manmedizinischen Verwendung; Nahrungsergänzungsmittel, insbeson- dere solche, die Proteine, Kohlenhydrate, Lipide und/oder Ballaststoffe oder Mikronährstoffe enthalten, wie Vitamine und/oder Mineralstoffe, Aminosäuren und/oder Fettsäuren, für medizinische und nicht-medizini- sche Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel, nämlich nicht-medizinische - 4 - Infusionen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Her- bizide in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetra- gen worden. Gegen die Eintragung der am 1. August 2014 veröffentlichten Marke hat die Inha- berin der seit dem 9. September 1998 unter der Nummer 398 44 942 für die Wa- ren der Klasse 5: Pharmazeutische Präparate zur Behandlung des Restless Legs-Syn- drom eingetragenen Wortmarke RESTEX (im Folgenden Widersprechende I) Widerspruch zunächst gegen alle Waren der angegriffenen Marke erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2018 hat die Widersprechende ihren Widerspruch in Bezug auf die Waren der Klasse 3 „Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel“ und die Waren der Klasse 5 „Mittel zur Vertil- gung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“ der angegriffenen Marke zurückgenommen. Auch die Inhaberin der seit dem 7. März 2013 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 5: Pharmazeutische Präparate; Klasse 42: Pharmazeutische Forschung für Dritte - 5 - eingetragenen Unionsmarke 007 195 464 VERTEX (im Folgenden Widersprechende II) hat gegen die Eintragung der Marke SERTEX Widerspruch erhoben in Bezug auf alle Waren der angegriffenen Marke mit Aus- nahme der Waren der Klasse 3 „Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel“ und der Waren der Klasse 5 „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be- schluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 4. Februar 2016 eine Ver- wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den jeweils sich gegenüberstehenden Marken verneint und die beiden Widersprüche zurück- gewiesen. Die Widerspruchsmarken verfügten von Haus aus über eine normale Kennzeich- nungskraft. Selbst bei identischen Waren und bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt sei der zwischen den jeweiligen Vergleichszeichen erforderliche Abstand noch eingehalten. Insoweit könne die Frage der von Seiten der Inhaberin der angegriffenen Marke bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke RESTEX, zu der von Seiten der Widersprechenden I diverse Unterlagen zur Verwendung der Widerspruchsmarke für ein Medikament zur Behandlung des Restless Legs-Syn- droms vorgelegt worden waren, dahingestellt bleiben. Die Vergleichsbezeichnun- gen SERTEX und RESTEX würden sich auffällig schon am Wortanfang mit „SER-“ gegenüber „RES“ klanglich unterscheiden, woraus sich ein etwas unterschiedli- cher Sprech- und Betonungsrhythmus der Zeichen ergebe. Da die Wortendung „-EX“ darauf hinweise, dass „etwas beseitigt oder entfernt werde“ und insoweit eher beschreibend sei, werde der Wortanfang der Marken stärker beachtet. Diese Unterschiede im Wortanfang würden sowohl schriftbildlich als auch klanglich zur - 6 - Unterscheidung der Marken ausreichen, zumal mit einer besonderen Aufmerk- samkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu rechnen sei. Auch zwischen der angegriffenen jüngeren Wortmarke SERTEX und der Unions- wortmarke VERTEX seien die klanglichen Unterschiede durch den unterschiedli- chen Wortanfang, der erfahrungsgemäß stärker beachtet werde und stärker in Erinnerung bliebe, ausreichend auffällig. Der Buchstabe „S“ werde als Zischlaut ausgesprochen und unterscheide sich klanglich von dem Buchstaben „V“, der als Reibelaut wiedergegeben werde. Dadurch entstehe ein etwas unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus. Auch sei eine schriftbildliche Verwechslungsge- fahr angesichts der jeweils typischen anderen Umrisscharakteristik der Buchsta- ben „S“ gegenüber „V“ ausgeschlossen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der beiden Widersprechenden. Die Widersprechende I führt zur Begründung der Beschwerde aus, die Bewertung der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen durch die Markenstelle sei nicht nachvoll- ziehbar. Denn diese würden aus sechs identischen Buchstaben bestehen, bei denen in der ersten Wortsilbe lediglich die Reihung des ersten und des dritten Konsonanten vertauscht worden sei, die zweite Silbe „TEX“ der Widerspruchs- marke RESTEX sei sogar identisch in die angegriffene jüngere Marke SERTEX übernommen worden. Die Zeichen verfügten bei einer identischen Vokalfolge, identischer Buchstaben und gleicher Silbenzahl über einen übereinstimmenden Sprech- und Betonungsrhythmus, sodass eine klangliche Verwechslungsgefahr zu besorgen sei. Die Widersprechende I beantragt daher nunmehr, nach der in der mündlichen Ver- handlung erklärten Teilrücknahme ihres Widerspruchs, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 4. Februar 2016 aufzuheben, soweit - 7 - der Widerspruch aus der Marke 398 44 942 zurückgewiesen wor- den ist, mit Ausnahme der Waren der Klasse 3 „Putzmittel; Polier- mittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel“ und der Waren der Klasse 5 „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“, und die Marke 30 2014 047 830 SERTEX im Umfang des aufrechterhaltenen Widerspruchs zu löschen. Die Widersprechende II ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsbezeich- nungen SERTEX und VERTEX eine erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähn- lichkeit bestehe. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren der Klassen 3 und 5 sei teil- weise von einer Identität und im Übrigen von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren auszugehen. So sei ein Großteil der geschützten Waren der angegriffenen Marke der Klasse 5 von dem Oberbegriff der „pharmazeutischen Präparate“ der Klasse 5 der Widerspruchsmarke identisch umfasst. Ebenso seien auch die für die angegriffene Marke in der Klasse 3 geschützten „Seifen“, bei denen es sich um hautpflegende Toilettenseifen oder medizinische Seifen handeln könne, hochgra- dig ähnlich zu den Widerspruchswaren „pharmazeutische Präparate“. Da die in der Klasse 3 genannten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, kosmetische Er- zeugnisse“ der angegriffenen Marke nicht selten ähnliche und mitunter sogar die gleichen Wirkstoffzusammensetzungen wie „Dermatika“ aufweisen würden und es im Einzelfall auch schwierig sei, ein „hautpflegendes“ Dermatikum von einem Der- matikum eindeutig abzugrenzen, seien diese Produkte hochgradig ähnlich zu den „pharmazeutischen Präparaten“ der Klasse 5. Die Waren richteten sich sowohl an den Fachverkehr wie auch an die Endverbraucher, da eine Beschränkung allein auf rezeptpflichtige Arzneimittel nicht gegeben sei. Zwar sei auch der Durch- schnittsverbraucher im Umgang mit Arzneimitteln sorgfältiger, sodass es insoweit auch seltener zu Markenverwechslungen komme. Diese Grundsätze seien aber nicht ohne weiteres auf die auch betroffenen Nahrungsergänzungsmittel, die kos- metischen Mittel oder Babynahrung zu übertragen, bei denen von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei. Insoweit sei ein deutlicher Markenabstand - 8 - erforderlich, der im Verhältnis der angegriffenen Marke SERTEX zu der Wider- spruchsmarke VERTEX aber nicht eingehalten werde. Die einzige Abweichung der Vergleichsbezeichnungen sei in den Anfangsbuchstaben „S“ gegenüber „V“ gegeben. Zwar handele es sich dabei um eine Abweichung am üblicherweise stär- ker beachteten Wortanfang. Angesichts der ansonsten bestehenden überwiegen- den Übereinstimmungen der Vergleichsbezeichnungen sei eine Verwechslungsge- fahr nicht auszuschließen. Klanglich seien die Zeichen nahezu nicht auseinander zu halten. Auch schriftbildlich sei nicht nachvollziehbar, wie die Markenstelle bei der Abweichung in nur einem Buchstaben von einer unterschiedlichen Umriss- charakteristik sprechen könne. Schließlich verweist die Widersprechende II auf die Widerspruchsentscheidung des EUIPO vom 15. April 2016, in der der Unions- marke SERTEX die Eintragung für einen Teil der auch vorliegend relevanten Wa- ren aufgrund des Widerspruch aus der auch hier verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarke VERTEX angesichts der klanglichen und schriftbildlichen Ver- wechslungsgefahr versagt worden war. Die Widersprechende II beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 4. Februar 2016 aufzuheben soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 007 195 464 zurückgewie- sen worden ist, und die Marke 30 2014 047 830 SERTEX im Um- fang des erhobenen Widerspruchs zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle im We- sentlichen zutreffend sei. Die Vergleichsbezeichnungen SERTEX und RESTEX seien nicht verwechselbar, weil sich durch das Vertauschen der Anfangskonso- - 9 - nanten „S“ bzw. „R“ die Aussprache des sich daran anschließenden und damit an der gleichen Stelle der Wörter platzierten identischen Vokals der ersten Silbe „E“ völlig verändere. Dieser deutliche Unterschied im Anfang der Markenwörter, dem die angesprochenen Verkehrskreise erfahrungsgemäß eine erhöhte Aufmerksam- keit zukommen ließen, führe zu ausreichendem Markenabstand. Ebenso seien auch die Vergleichsbezeichnungen SERTEX und VERTEX nicht verwechselbar. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruch auf „pharmazeutische Erzeugnisse“ gestützt werde, sodass beim Erwerb der Waren insgesamt von einer erhöhten Sorgfalt der angesprochenen Endverbraucher aus- zugehen sei, was deutlich seltener Markenverwechslungen zur Folge habe. Auch sei die Endsilbe der Markenwörter mit „EX“ beschreibend und im Medikamenten- sektor zudem verbraucht, sodass diese tendenziell vernachlässigt werde. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichenbeginn mehr Aufmerk- samkeit zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund würden die deutlichen Unter- schiede zwischen den Buchstaben „V“ und „S“ so aufmerksam wahrgenommen werden, dass die Gefahr von Verwechslungen der Zeichen nicht in Betracht kom- me. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach dem rechtlichen Hinweis des Se- nats zur Terminsladung vom 6. Dezember 2017 nach entsprechender Mitteilung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 5 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 10 - II. 1. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechen- den II hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke SERTEX und der zweiten Widerspruchsmarke VERTEX besteht im Umfang des erhobenen Widerspruchs eine Verwechslungsgefahr nach § 125b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sodass insoweit die Löschung der jünge- ren Marke anzuordnen war, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi- tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol- gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechsel- wirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent- scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk- samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. - 11 - Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke „SERTEX“ und der älteren Widerspruchsmarke „VERTEX“ eine Verwechslungsge- fahr gemäß §§ 125b, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Bei der Widerspruchsmarke VERTEX ist von durchschnittlicher Kennzeich- nungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Soweit die Inhaberin der jüngeren Marke eine geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend macht, weil die Wortendsilbe „-EX“ mit der Bedeutung von „vorbei, aus, zu Ende“ auf die lindernde bzw. krankheitsbekämpfende Wirkung der so bezeichneten pharmazeutischen Produkte beschreibend hinweise und es sich im einschlägigen Warenbereich deshalb um ein gebräuchliches und beliebtes Suffix handele, führt dies – die Richtigkeit unterstellt – vorliegend aber nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke insgesamt. Abgesehen davon, dass die beiden Schlussbuchstaben „-EX“ der Widerspruchsmarke VERTEX keine eigenständige Wortendsilbe bilden – dies ist vielmehr der Wortbe- standteil „-TEX“ –, nimmt der angesprochene Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrach- tungsweise zu unterziehen, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und einzelne Mar- kenelemente nach einer eventuellen Bedeutung zu untersuchen (vgl. BPatG GRUR 2010, 441, 444 f. – printnet/PRINECT). b. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist auf Seiten der Wider- spruchsmarke VERTEX von der Registerlage auszugehen. Die Vergleichsmarken können sich im beschwerdegegenständlichen (Waren-)Umfang auf identischen, hochgradig ähnlichen und durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren besteht, wenn diese unter Berücksichti- gung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, ins- besondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkur- - 12 - rierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Wa- renähnlichkeit wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmä- ßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM). In der Klasse 5 stehen sich mit den angegriffenen Waren der „pharmazeutischen Erzeugnisse“ und den weiteren einzeln aufgezählten Waren der angegriffenen Marke, die unter den Oberbegriff der „pharmazeutischen Präparate“ gemäß dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zu fassen sind, identische Waren gegenüber. Zu den unter diesen Oberbegriff zu fassende Waren gehören die „ve- terinärmedizinischen Erzeugnisse; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwe- cke; chemische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke; Arzneimittel zur zahn- medizinischen Verwendung; Arzneimittel zur humanmedizinischen Verwendung“, welche von der angegriffenen Marke beansprucht werden. Bei den weiteren ange- griffenen Waren, nämlich der „Heilmittel für medizinische Zwecke; Balsam für medizinische Zwecke; Lotionen für medizinische Zwecke; biologische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ besteht zu den Widerspruchswaren der „pharmazeuti- schen Präparate“ jedenfalls angesichts der zahlreichen Überschneidungen in ihrer stofflichen Beschaffenheit, nach ihrer Bestimmung, ihrem Zweck sowie der Art ihrer Anwendung und dem übereinstimmenden regelmäßigen Vertrieb über Apo- theken oder (bestimmten Bereichen der) Drogeriemärkte (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 92 m. w. N.) eine hochgradige Ähnlichkeit. Unter den für die Widerspruchsmarke eingetragenen weiten Oberbegriff der „phar- mazeutischen Präparate“ fallen auch solche Erzeugnisse, wie etwa dermatologi- sche bzw. medizinische Seifen, Dermatika oder pharmazeutische Mundwässer, medizinische Haarwässer und Zahnpflegepräparate, die hinsichtlich ihrer stoffli- chen Beschaffenheit, ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie ihrer regel- mäßigen Herstellungs- und Vertriebsstätten daher zu den mit dem Widerspruch weiter angegriffenen Waren der Klasse 3 der jüngeren Marke, „Seifen, ätherische - 13 - Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Erzeugnisse, Haarwäs- ser, Zahnputzmittel“ eine eher noch überdurchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen können (vgl. hierzu auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienst- leistungen, 17. Aufl. 2017, www.jurion.de Online-Aktualisierung vom 1.8.2017 – Stichwort „pharmazeutische Präparate“). Zwischen den Waren der angegriffenen Marke „Hygienepräparate für medizini- sche Zwecke; diätetische Substanzen und Erzeugnisse, die für den medizinischen Gebrauch bestimmt sind; Nahrungsergänzungsmittel für den medizinischen Ge- brauch; Pflaster; Verbandmaterial; Zahnfüllmittel; Abdruckmassen für zahnärztli- che Zwecke; Desinfektionsmittel; diätetische Lebensmittel, Getränke und Substan- zen, die für den medizinischen Gebrauch bestimmt sind; Babynahrung; medizini- sche Kräuter; Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere solche, die Proteine, Koh- lenhydrate, Lipide und/oder Ballaststoffe oder Mikronährstoffe enthalten, wie Vita- mine und/oder Mineralstoffe, Aminosäuren und/oder Fettsäuren, für medizinische und nicht-medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel, nämlich nicht-medizi- nische Infusionen“ und den „pharmazeutischen Präparaten“ der Widerspruchs- marke ist eine jedenfalls noch durchschnittliche Ähnlichkeit anzunehmen. Denn die genannten angegriffenen Waren können auch unter medizinischen Gesichts- punkten zum Einsatz kommen und insoweit die pharmazeutischen Präparate in einer Behandlung ergänzen (vgl. insoweit auch BPatG 30 W (pat) 106/11 – Diclodolor/Diclac dolo; BPatG 97, 25 W (pat) 160/95 – Clorocef (jeweils öffent- lich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts) und ergänzend Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 17. Auf- lage 2017, www.jurion.de Online-Aktualisierung vom 1.8.2017 – Stichwort „phar- mazeutische Präparate“). c. Den bei dieser Ausgangslage teilweise strengen und im Übrigen in Bezug auf die nur durchschnittlich ähnlichen Waren der angegriffenen Marke mittleren Anforderungen an den Markenabstand, wird die jüngere Marke nicht gerecht. Denn ein ausreichender Zeichenabstand ist, auch wenn im Gesundheitssektor eine höhere Aufmerksamkeit der auch angesprochenen allgemeinen Verbraucher - 14 - zugrunde gelegt werden kann, bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begriffli- cher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlich- keit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbe- reiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter- scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzu- stellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsver- brauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). Die Vergleichsbezeichnungen SERTEX und VERTEX sind klanglich hochgradig ähnlich. Denn die Vergleichswörter stimmen bis auf ihren Anfangslaut „S“ bzw. „V“ in ihrer weiteren Lautfolge „-ERTEX“ und damit in der überwiegenden Anzahl der maßgeblichen Beurteilungskriterien, wie Wortlänge, Silbengliederung, Sprech- rhythmus und Vokal- und (übrigen) Konsonantengerüst überein. Trotz des Um- stands, dass der Unterschied in dem in der Regel stärker beachteten Anfangslaut der Bezeichnungen besteht, reicht diese einzige Abweichung in einem Konso- nantenlaut nicht aus, um den insbesondere im Bereich identischer und hochgradig ähnlicher aber auch bei (noch) durchschnittlich ähnlicher Vergleichswaren zu stel- lenden Anforderungen an den Markenabstand gerecht zu werden (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 281 mit zahlreichen weite- ren Nachweisen). Dies gilt umso mehr, als sich die stimmlosen Anfangskonsonan- ten nicht sehr deutlich voneinander abheben und jedenfalls den klanglichen Ge- samteindruck der Vergleichsbezeichnungen nicht markant unterschiedlich beein- flussen („v“ und „S“ als klangverwandte Konsonanten: vgl. hierzu auch die Ent- - 15 - scheidung des Senats in 25 W (pat) 208/09 vom 5. März 2010 – Tinisa/RINIVA, öffentlich zugänglich über die Homepage des Bundespatentgerichts). Angesichts der Bejahung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann die Entschei- dung über die Frage der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr letztendlich als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Der Umstand, dass es sich bei der den Zeichen gemeinsamen Endsilbe „EX“ um ein sprachübliches und beliebtes Suffix handelt, das in zahlreichen Begriffen sowie eingetragenen Marken am Wortende steht (beispielsweise Index; Reflex; Kodex; konvex), führt nicht dazu, dass den festgestellten Übereinstimmungen am Ende der Zeichen dadurch ein deutlich geringeres Gewicht zukommt. Denn zum einen besteht die Übereinstimmung der insgesamt sechs Buchstaben umfassenden Zei- chenwörter nicht allein in der genannten Lautfolge „EX“, zum anderen neigen die angesprochenen Verkehrskreise nicht zu einer zergliedernden Betrachtungsweise und zudem hat die Buchstabenfolge „ex“ am Ende eines Wortes, anders als dies am Wortanfang der Fall sein mag, jedenfalls nicht die Bedeutung von „etwas beseitigen, entfernen“ (anders als etwa bei der Verwendung am Wortanfang bei Begriffen wie Extrahieren, exorzieren; Extemporale). Im Hinblick auf die festgestellte Identität bzw. hochgradige und durchschnittliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, die durchschnittliche Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke und die hochgradige klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Wortzeichen SERTEX und VERTEX ist eine Verwechs- lungsgefahr zu bejahen. Daher ist die angegriffene Marke SERTEX im Umfang des erhobenen Widerspruchs zu löschen, sodass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben war. 2. Da die Beschwerde im Hinblick auf die Unionswiderspruchsmarke 007 195 464 VERTEX im Umfang des erhobenen Widerspruchs bereits Erfolg hat, ist der nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Rücknahme gegen die - 16 - angegriffenen Waren der Klasse 3 „Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Schleifmittel“ und der Waren der Klasse 5 „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“ nunmehr im gleichen Umfang erhobene Widerspruch bzw. die Beschwerde aus der weiteren Widerspruchsmarke 398 44 942 RESTEX derzeit gegenstandslos. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der im Hinblick auf den Widerspruch aus der Unionsmarke VERTEX ausgesprochenen Löschung der angegriffenen Marke wird der Widerspruch aus der Marke RESTEX endgültig gegenstandslos werden. 3. Zur Auferlegung von Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, - 17 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa