Beschluss
28 W (pat) 109/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:010218B28Wpat109.12.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:010218B28Wpat109.12.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 109/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke (hier: Festsetzung des Gegenstandswerts) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,-- festgesetzt. G r ü n d e I. Gegen die am 29. Mai 2007 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke … wurde Widerspruch aus der Unionsmarke … eingelegt. Mit Beschluss vom 16. März 2010 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Wider- sprechenden wurde mit Beschluss der gleichnamigen Markenstelle vom 7. August 2012 die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund des Widerspruchs angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Wi- dersprechende Beschwerde eingelegt, der sich die Inhaberin der angegriffenen Marke im Rahmen einer Anschlussbeschwerde angeschlossen hat. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 ergangenen Be- schluss hat der Senat der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Anschluss- - 3 - beschwerde zurückgewiesen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke nachfolgend eingelegte Rechtsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. September 2017 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. II. 1. Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen, ist gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässig. Die Vergütung der antragsberechtigten Ver- fahrensbevollmächtigten ist fällig, weil das Beschwerdeverfahren seinen Ab- schluss gefunden hat (§ 8 Abs. 1 RVG). 2. Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegen- standswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegen- standswerts im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung seines Schutzrechts (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert). Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit € 50.000,-- (BGH, a. a. O.). Der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG GRUR-RR 2016, 381 - Universum) einen Regelgegenstandswert von € 50.000,-- für angemessen (vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 529/16 - Gegenstandswert in mar- kenrechtlichen Beschwerdeverfahren). - 4 - Der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Beschluss des 28. Se- nats vom 28. Oktober 2009 (28 W (pat) 52/09 - Focus), in dem von einem Regel- gegenstandswert in Widerspruchsverfahren in Höhe von € 20.000,-- ausgegangen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er ist vor über acht Jahren ergangen und gibt somit nicht das heutige Preisniveau wieder. Insofern ist die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Inhaberin der angegriffenen Marke an die ak- tuellen Verhältnisse anzupassen. Zudem sieht der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit keine Veranlassung, von dem vom Bun- desgerichthof angenommenen Regelbetrag abzuweichen. Eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts von € 50.000,-- kommt vorliegend nicht in Betracht, da werterhöhende Umstände weder vorgetragen wurden, noch ersichtlich sind. 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 69, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsge- bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (Abs. 9 RVG). Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig prö