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Beschluss

12 W (pat) 4/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:200218B12Wpat4.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:200218B12Wpat4.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 4/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Februar 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 24 138.8 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A62B des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 9. April 2015 aufgehoben und das Patent mit fol- genden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 20. Februar 2018, Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 20. Februar 2018, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4), eingereicht am 21. Juli 2014. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Mai 2003 beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 103 24 138.8 mit der Be- zeichnung „Pneumatisches Sprungrettungsgerät“. Die Prüfungsstelle für die Klasse A62B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. April 2015 zurückgewiesen und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des am 21. Juli 2014 eingereichten geltenden Anspruchs 1 sei nicht neu, u. a. deshalb, weil der kennzeichnende Teil keine technischen Merkmale aufweise und damit bei der Beurteilung der Patentfä- higkeit unberücksichtigt bleibe. - 3 - Die Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018, den Beschluss der Prüfungsstelle A62B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2015 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 20. Februar 2018, Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 20. Februar 2018, und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4), eingereicht am 21. Juli 2014. Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet: Pneumatisches Sprungrettungsgerät für die Rettung von Perso- nen, - mit einer Auffangfläche (20), die aus einem reißfesten Mate- rial gebildet ist, - mit einem formgebenden Gerippe aus aufblasbaren, biegsa- men Schlauchstücken (22), das die Auffangfläche (20) trägt und - mit einer Bodenfläche, mit der das Sprungrettungsgerät auf einem Untergrund am Einsatzort aufliegt, wobei die Auffangfläche (20) in zumindest drei Bereiche unterteilt ist, die eine unterschiedliche Farbe haben, die Bereiche jeweils in einheitlicher Farbe ausgeführt sind, einer dieser zumindest drei Bereiche ein mittiger Bereich (26) ist, der mittige Bereich (26) eine Kreisfläche ist, und der mittige Bereich in der hellsten Farbe aus- geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass daran anschließend mindestens zwei ringförmige Bereiche vorgesehen sind, die kon- - 4 - zentrisch zum mittigen Bereich (26) angeordnet sind, und dass diese an den mittigen Bereich sich anschließenden, weiter von der Mitte entfernten ringförmigen Bereiche jeweils eine dunklere Farbe haben als näher an der Mitte liegende Bereiche. Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche2 bis 9 direkt oder indirekt rückbezogen. Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren: D1 DE 100 29 193 A1 D2 DE 93 02 327 U1 D3 JP H08 107 938 A D4 DE 39 37 401 A1 D5 US 761,806 D6 US 952,871 D7 Peter Lorsbach: Sprungretter System Lorsbach, brandschutz/Deutsche Feuerwehr Zeitung 3/1988, Seiten 126 bis 128. Zur Fassung der Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten wird auf den Ak- teninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als das Pa- tent mit den Unterlagen nach Hauptantrag erteilt wird. 1. Die Erfindung betrifft laut Anmeldung, siehe Absatz 0001 der Offenlegungs- schrift (OS), ein pneumatisches Sprungrettungsgerät für die Rettung von Perso- nen. - 5 - 2. Als Stand der Technik nennt die Anmeldung, siehe OS Absatz 0002, die US 3 603 430, EP 200 998 B2, JP 5100297 und JP 50069898. Zusätzlich verweist sie auf ein Sprungrettungsgerät der Firma Z… mit einer quadratischen Auf- fangfläche, die zur Zielmarkierung eine schmale Kreislinie von etwa 2 cm hat, wel- che in einer dunkleren Farbe ausgeführt ist. 3. Als der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe ist in Absatz 0004 OS insbesondere angegeben, das bekannte pneumatische Sprungrettungsgerät so fortzubilden, dass es sich besser von der Umgebung, in der es aufgestellt ist, ab- hebt, insbesondere bei Draufsicht. 4. Gelöst wird die Aufgabe mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1, der in gegliederter Fassung lautet: M1 Pneumatisches Sprungrettungsgerät für die Rettung von Per- sonen, - mit einer Auffangfläche (20), die aus einem reißfesten Mate- rial gebildet ist, - mit einem formgebenden Gerippe aus aufblasbaren, biegsa- men Schlauchstücken (22), das die Auffangfläche (20) trägt und - mit einer Bodenfläche, mit der das Sprungrettungsgerät auf einem Untergrund am Einsatzort aufliegt, M2 wobei die Auffangfläche (20) in zumindest drei Bereiche unterteilt ist, die eine unterschiedliche Farbe haben, M3 die Bereiche jeweils in einheitlicher Farbe ausgeführt sind, M4 einer dieser zumindest drei Bereiche ein mittiger Bereich (26) ist, M5 der mittige Bereich 26) eine Kreisfläche ist, und M6 der mittige Bereich in der hellsten Farbe ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass - 6 - M7 daran anschließend mindestens zwei ringförmige Bereiche vorgesehen sind, die konzentrisch zum mittigen Bereich (26) angeordnet sind, und M8 dass diese an den mittigen Bereich sich anschließenden, weiter von der Mitte entfernten ringförmigen Bereiche jeweils eine dunklere Farbe haben als näher an der Mitte liegende Bereiche. 5. Der angesprochene Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Sprungrettungsgeräten. Nach dem Verständnis des Fachmanns soll die gestellte Aufgabe durch eine be- stimmte Farbgebung der Auffangfläche gelöst werden, nämlich mit einer Kreisflä- che, die in der Mitte der Auffangfläche liegt, sowie mindestens zwei daran an- schließenden ringförmigen Bereichen, wobei sich die Farben der einzelnen Berei- che derart unterscheiden, dass sie von innen nach außen dunkler werden. 6. Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie den Gegenstand der Anmel- dung nicht erweitern (§ 38 PatG). Die Merkmale M1, M2, M4 und M6 des geltenden Anspruchs 1 sind bis auf sprachliche Anpassungen identisch mit den Merkmalen des ursprünglich einge- reichten Anspruchs 1. Das Merkmal M3 ist dem ursprünglichen Anspruch 6, das Merkmal M5 dem ur- sprünglichen Anspruch 2 entnommen. Die Merkmale M7 und M8, wonach daran anschließend mindestens zwei ringförmige Bereiche vorge- sehen sind, die konzentrisch zum mittigen Bereich (26) angeord- net sind, und - 7 - dass diese an den mittigen Bereich sich anschließenden, weiter von der Mitte entfernten ringförmigen Bereiche jeweils eine dunk- lere Farbe haben als näher an der Mitte liegende Bereiche, lassen sich den Figuren 1, 2, 3 und 5 sowie der dazugehörigen Figurenbeschrei- bung der ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmen. Die weiteren Merkmale der auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Unter- ansprüche 2 bis 9 sind den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 5, 9, 10 und 11 ent- nommen. 7. Technischer Charakter der Erfindung (§ 1 PatG) Sprungrettungsgeräte sind Vorrichtungen zur Rettung von Personen im Brandfall. Ihnen kann grundsätzlich ein technischen Charakter zugestanden werden. Vorlie- gend weist auch die optische Gestaltung der Auffangfläche, wie sie in den Merk- malen M2 bis M8 Niederschlag gefunden hat, ebenfalls einen technischen Cha- rakter auf. Sprungrettungsgeräte werden eingesetzt, um Personen aus brennenden Gebäu- den zu retten. Dabei kann die Sicht durch vorhandenen Rauch eingeschränkt sein. Die verwendeten Sprungrettungsgeräte müssen daher neben anderen Eigen- schaften eine ausreichende Sichtbarkeit gerade auch bei schlechten Sichtverhält- nissen aufweisen. Der vorliegenden Erfindung liegt die technische Aufgabe zu- grunde, die Sichtbarkeit des Sprungrettungsgeräts zu erhöhen. Zur Lösung dieser technischen Aufgabe schlägt die Anmeldung vor, auf der Auf- fangfläche ein farbiges Muster aufzubringen, bestehend aus einem Kreis in der Mitte der Auffangfläche und daran anschließenden konzentrischen Ringen, wobei Kreis und Ringe jeweils einfarbig sind und der Kreis die hellste Farbe hat, während die Farbe der Ringe nach außen hin dunkler wird. - 8 - In ihrer Zurückweisung führt die Prüfungsstelle an, dass es aus dem Stand der Technik bekannt sei, die Mitte der Auffangfläche mit einem Kreis zu markieren. Eine weitergehende Verwendung von Formen oder Farben würde dem Sprungrettungsgerät keine technischen Merkmale hinzufügen, sondern eine äs- thetische Formschöpfung im Sinne von § 1 PatG darstellen. Zur Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit müssten alle Merkmale unberücksichtigt bleiben, die lediglich die optische Gestaltung der Auffangfläche betreffen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Bei der vorliegenden Erfindung liegt der optischen Gestaltung der Auffangfläche eben die Aufgabe zugrunde, die Sichtbarkeit der Auffangfläche zu erhöhen und damit die Funktion des Sprungrettungsgeräts zu verbessern. Eine ästhetische Formschöpfung als solche im Sinne des § 1 PatG liegt somit nicht vor. Auch betrifft die optische Gestaltung der Auffangfläche nicht lediglich die Art und Weise einer visuellen Information. Sie stellt vielmehr eine Anweisung dar … „die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Auf- nahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Information durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern.“ Dies dient der Lösung ei- nes technischen Problems mit technischen Mitteln (siehe Bildstrom, BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13 – BPatGE 54, 304). Dabei übersieht der Senat nicht, dass mit der farblichen Gestaltung der Auffang- fläche nach den Merkmalen M2 bis M8 möglicherweise auch andere, nicht-techni- sche Wirkungen erzielt werden. Allerdings genügt diese Tatsache nicht, um eine Technizität der Merkmale M2 bis M8 insgesamt zu verneinen. Der technische Charakter der vorliegenden Erfindung ist daher zu bejahen. - 9 - 8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt die Merkmale, dass daran anschließend mindestens zwei ringförmige Bereiche vorge- sehen sind, die konzentrisch zum mittigen Bereich (26) angeord- net sind, (fehlendes Merkmal M7) und dass diese an den mittigen Bereich sich anschließenden, weiter von der Mitte entfernten ringförmigen Bereiche jeweils eine dunk- lere Farbe haben als näher an der Mitte liegende Bereiche (feh- lendes Merkmal M8). Da keine der Druckschriften einen Hinweis auf die fehlenden Merkmale M7 und M8 gibt, führt auch eine beliebige Zusammenschau, auch in Verbindung mit Fachwissen, nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. 9. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbe- zogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nichttriviale Ausgestaltungen des Er- findungsgegenstandes betreffen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 10 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu- reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Schmidt Pr