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Beschluss

26 W (pat) 546/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:160518B26Wpat546.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:160518B26Wpat546.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 546/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 039 059.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Mai 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 4. Juli 2017 wird auf- gehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Heimatversorger ist am 12. Mai 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 4: Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe [einschließlich Mo- torentreibstoffe] und Leuchtstoffe, insbesondere Erdgas; tech- nische Öle; technische Fette; Schmiermittel; Staubabsorbie- rungsmittel; Staubbenetzungsmittel; Staubbindemittel; Brenn- stoffe [einschließlich Motorentreibstoffe und Leuchtstoffe; Ker- zen, Dochte; Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- (Überwachung), Rettungs- - 3 - und Unterrichtsapparate und -instrumente [soweit in Klasse 9 enthalten]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier- kassen; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte; Com- puter; Feuerlöschgeräte; die vorgenannten Waren jedoch nicht soweit ihnen die Funktion der Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bildern zukommt; Ladesys- teme, Ladestationen für IT-vernetzte Ladesysteme, Ladesäu- len, Wand- und Ladestationen, Ladestationen mit Energie- und Ladesteckdosen; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuchtungslampen; Glühbirnen [elektrisch]; Be- leuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Fassungen für elektrische Lampen; Heizgeräte für feste, flüssige oder gas- förmige Brennstoffe; Heizungsanlagen; Gasbrenner; Gaskes- sel; Kühlapparate; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen und Gasgeräte; Solarmodule zur Wärmeerzeu- gung; Thermostatventile [Teile von Heizungsanlagen]; Klasse 16: Druckereierzeugnisse im Energiebereich, insbesondere Zeit- schriften, Magazine, Bücher, Aufkleber, Kalender, Poster, Wimpel, Fahnen, Flaggen, nicht codierte bedruckte oder ge- prägte Karten aus Karton oder Plastik, [alles soweit in Klasse 16 enthalten]; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing; Beratung auf dem Gebiet der Wer- bung und des Marketings; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Werbevorträgen und Produktinforma- tionsveranstaltungen; Organisation von Messen und Ausstel- - 4 - lungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Anzeigenwer- bung in Illustrierten und Fachzeitschriften sowie in Tageszei- tungen; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Bandenwerbung in Sportstadien; Entwicklung und Verteilung von Werbeartikeln und Werbemitteln; Zusammenstellung von Werbeartikeln für Dritte zu Verkaufszwecken; Werbung in Form von Sponsoring; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Her- ausgabe von Werbetexten; Öf-fentlichkeitsarbeit; Unterneh- mens- und Organisationsberatung, insbesondere betriebs- wirtschaftliche Beratung im Energiebereich; betriebswirtschaft- liche und werbefachliche Beratung auf dem Gebiet des Baues und Betriebs von Betankungsanlagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge; Durchführung von kaufmännischen Dienst- leistungen, nämlich Abrechnung von Energielieferungen; Ver- mittlung von Verträgen für Dritte über Transportkapazitäten und Transportdienstleistungen mittels Leitungsnetzen; Zu- sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Be- schaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie- versorgung und des Energietransports, insbesondere der Strom- und Erdgas Versorgung und des Strom- und Erdgas- transports; wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien und Wasser, konkret Beschaffung und Erzeugung, Lieferung, Management und Transport von primär Energieträgern [z. B. Gas, Kohle, Öl, Wasser] und erneuerbaren Energien; wirt- schaftliche Beratung von Energie- und umweltwirtschaftlichen Unternehmen auf jeder Wertschöpfungsstufe sowie in allen kaufmännischen Fragestellungen; wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, konkret wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermi- - 5 - scher Energie in Form der Energieumwandlung in elektrische Energie; wirtschaftliche Beratung von Anlagen, die der Erzeu- gung, Fortleitung oder Abgabe von elektrischer und/oder thermischer Energie, Gas oder Wasser dienen; Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien und Wasser, konkret Beschaffung und Erzeugung, Lieferung, Management und Transport von primär Energieträgern [z. B. Gas, Kohle, Öl, Wasser] und er- neuerbaren Energien; Beratung von Energie- und umweltwirt- schaftlichen Unternehmen auf jeder Wertschöpfungsstufe in allen kaufmännischen Fragestellungen; Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, nämlich wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Ge- biet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie in Form der Energieumwandlung in elektrische Energie; Her- ausgabe von Verlags- und Druckerzeugnissen in gedruckter und in elektronischer Form im Energiebereich, insbesondere von Druckschriften, Katalogen, Prospekten für Werbezwecke; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Grundstücks- und Hausverwaltung; Immo- bilienverwaltung; Wohnungsvermietung; Elektromobilität in Form der Vermittlung von KFZ-Versicherungen; Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Installation und Montage von Energieanlagen und Leitungsnetzen zum Transport von Ener- gie, insbesondere Erdgas sowie von Betankungsanlagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge; Reparaturwesen, nämlich Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Energieanlagen, Leitungsnetzen zum Transport von Energie, insbesondere Erdgas sowie von Betankungsanlagen für erdgasbetriebene - 6 - Kraftfahrzeuge, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwer- ken, Gaserzeugern, Pipelines und Anlagen zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie aus regenerativen Ener- giequellen sowie Anlagen zur Erzeugung von Gas aus Bio- masse und Wertstoffen; Installationsarbeiten, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserinstallation, Förderung von Gas; In- stallation und Wartung von Hardware sowie von Computer- netzwerken [Hardware], insbesondere für Energiedienstleis- tungsunternehmen; Elektromobilität in Form der Vermietung von Ladesystemen, Ladestationen für IT vernetzte Ladesys- teme, Ladesäulen, Wand- und Ladestationen, Ladestationen mit Energie- und Ladesteckdosen, Stromkabel und Zapfsäu- len; Aufladen von Batterien für Elektrofahrzeuge; Wartung von Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von elektrischer und/ oder thermischer Energie, Gas oder Wasser dienen; Installation und Wartung von Hardware für Netzwerk- systeme zur Datenübertragung, Fernmeldenetzen und Funk- netzen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Lichtlösungen nämlich Einbau moderner LED-Technik zur effizienten Unter- nehmensbeleuchtung; Bauberatung; Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Telekommunikations- dienstleistungen für den Betrieb von Einrichtungen für die Te- lekommunikation, insbesondere für den Betrieb von Datennet- zen; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Tele- kommunikationsdienstleistungen für den Betrieb von Netzen zur Datenübertragung, Fernmeldenetzen und Funknetzen; wechselseitige Übermittlung von Informationen und Daten zu Fernanzeigen, Vernetzungen, Fernschaltungen und Fernein- stellungen [Fernwirkinformationen] zwischen als Fernwirkleit- stelle betriebenen Endstellen und einer bestimmten Gruppe - 7 - von Endstellen, die als Fernwirkaußenstellen betrieben wer- den [Temexdienst]; wechselseitige Übermittlung von Informa- tionen und Daten über das weltweite Netz [www]; Klasse 39: Transportwesen; Transport, Verteilung und Lieferung von Ga- sen und Flüssigkeiten mittels Rohrleitungen, insbesondere von Erdgas an Kommunen, Gewerbe und Industrie; Transport und Verteilung von Erdgas für Dritte; Speicherung von Gasen und Flüssigkeiten, insbesondere von Erdgas in unterirdischen Poren- und Kavernenspeichern; Versorgung von Verbrau- chern durch Lieferung von Erdgas, Heizwärme und Energie; Durchleitung von Gasen und Flüssigkeiten durch Leitungs- netze; Speicherung, Durchleitung, Transport und Verteilung von Energie, insbesondere von elektrischer und thermischer Energie sowie von Gas und Wasser; Versorgung von Ver- brauchern durch Anlieferung von elektrischer und thermischer Energie sowie von Gas und Wasser; Pipelinetransporte; Ener- gieversorgung, insbesondere Lieferung und Verteilung von Strom, Gas und Wasser; Verpackung und Lagerung von Wa- ren; Veranstaltung von Reisen; Deponieren von Abfallstoffen aus Kraftwerken; Elektromobilität in Form der Vermietung von Elektrofahrzeugen und Zubehör in Form von Stromkabeln; Dienstleistungen eines Energieunternehmens in Form von Lieferung von Wärme und Kälte, insbesondere Erdgas, Heizöl, Flüssiggas oder Biomasse, Wärmepumpen, Lieferung von Nah- und Fernwärme; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Lichtlösungen, nämlich Lieferung moderner LED-Technik zur effizienten Unternehmensbeleuchtung; Klasse 40: Recyclingdienstleistungen; Materialbearbeitung, nämlich durch die Verfahren für die Umwandlung von Rohstoffen in Energie, - 8 - Recycling und Abfallverarbeitung von Abfallstoffen aus Kraft- werken; Erzeugung von Strom, Gas und Wasser; Erzeugung von Wärmeenergie und Energie in Heizkraftwerken; Erzeu- gung von elektrischer, thermischer Energie und Dampf; Er- zeugung von elektrischer, thermischer Energie und Dampf aus regenerativen Energiequellen, insbesondere aus Windenergie, Wasserenergie, Solarenergie, Erdwärme und Biomasse; Er- zeugung von Gas aus Biomasse und Wertstoffen, Recycling; Recycling und Abfallverarbeitung von Abfallstoffen aus Kraft- werken; Klasse 41: Schulung, insbesondere im Bereich der Anwendung von Hard- und Software sowie Computernetzwerken für Energiedienst- leistungsunternehmen; Klasse 42: technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien und Wasser, konkret Beschaffung und Erzeugung, Lieferung, Management und Transport von primär Energieträgern [z. B. Gas, Kohle, Öl, Wasser] und erneuerbaren Energien, Beratung von Energie- und umweltwirtschaftlichen Unternehmen auf jeder Wert- schöpfungsstufe sowie in allen technischen Fragestellungen; technische Beratung; die technische Überwachung von Anla- gen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von elektri- scher und/oder thermischer Energie, Gas oder Wasser die- nen; technische Überwachung von Netzen zur Datenübertra- gung, Fernmeldenetzen und Funknetzen; technische Beratung sowie Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet der Messtechnik; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Entsorgung von Kraftwerken, nämlich als energietechnische Dienstleistungen zum Rückbau von konventionellen Kraftwer- - 9 - ken und Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien; Bau- und Konstruktionsplanung sowie Konstruktionsberatung; Dienstleistungen eines Ingenieurs auf dem Gebiet der Strom- erzeugung sowie der Versorgung und Verteilung von Strom, Gas, Wasser, insbesondere Durchführung von Projektstudien; Entwicklung, technische Planung und Konstruktionsplanung von Kraftwerken und Leitungssystemen für den Transport von Strom, Gasen und Flüssigkeiten; technisches Projektma- nagement; Dienstleistungen eines Ingenieurs auf dem Gebiet der Verbrauchsmessung, der Registrierung, Erfassung, Verar- beitung, Auswertung und Übertragung von Daten, insbeson- dere Messdaten; Dienstleistungen eines Architekten; Dienst- leistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Entwicklung und Anpassung von Compu- tersoftware, insbesondere anwenderspezifische Weiterent- wicklung und/oder Anpassung von Standardsoftware; Installa- tion von Software; Hard- und Softwareberatung; Entwicklung und Anpassung von Computersoftware in Netzwerken; Konfi- guration von Computernetzwerken durch Software; Vermie- tung von Computersoft- und -hardware; alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere für Energiedienstleistungs- unternehmen; industrielle Analyse- und Forschungsdienst- leistungen sowie Ingenieurdienstleistungen auf den Gebieten des Gastransports, der Versorgung mit Gas, Wärme und Energie sowie der Verwendung von Erdgas, insbesondere zur Wärmeerzeugung und als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge; techni- sche/ökologische Energieberatung; Erstellung von techni- schen Gutachten und technischen Berechnungen auf den Ge- bieten des Gastransports sowie der Verwendung von Erdgas, insbesondere zur Wärmeerzeugung und als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge; Planung und Konstruktion von Betankungs- - 10 - anlagen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten des Gastransports, der Ver- sorgung mit Gas, Wärme und Energie, sowie der Verwendung von Erdgas, insbesondere zur Wärmeerzeugung und als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge; Aufbau einer Internetplattform für den elektronischen Handel durch EDV-Programmierung; tech- nische Überwachung von Industrieanlagen, insbesondere Gastransportnetze; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Ana- lyse- und Forschungsarbeiten; technische Messungen, Er- mittlung von Emissionen und Schadstoffkonzentrationen; Vermietung von Mess- und Kontrollgeräten, insbesondere Mess- und Kontrollgeräten für den Verbrauch von elektrischer und thermischer Energie, Gas und Wasser; technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; Entwurf und Erstellung von Computersoftware; Beratung von Energie- und umweltwirtschaftlichen Unternehmen auf jeder Wertschöpfungsstufe in allen technischen Fragestellungen; Programmierarbeiten; Einrichtung und Erstellung von Home- pages; Klasse 45: Beratung von Energie- und umweltwirtschaftlichen Unterneh- men auf jeder Wertschöpfungsstufe in allen rechtlichen Frage- stellungen; Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien und Wasser, konkret Beschaffung und Erzeugung, Lieferung, Management und Transport von primär Energieträgern [z. B. Gas, Kohle, Öl, Wasser] und erneuerbaren Energien. - 11 - Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit ge- mäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie ausgeführt, das Zeichen setze sich aus den Bestandteilen „Heimat“ und „Versorger“ zusammen. „Heimat“ sei ein gefühlsbetonter Ausdruck und ver- deutliche die enge Verbundenheit der Verbraucher gegenüber einer bestimmten Gegend und heimischen Produkten. „Versorger“ belieferten Menschen mit (le- bens-)notwendigen Produkten wie Energie und Wasser. Insgesamt weise die sprach- bzw. werbeübliche Wortneuschöpfung in unmittelbar beschreibender Weise auf ein Energieversorgungsunternehmen hin, das seinen Sitz in der Nähe des Verbrauchers habe und den Großteil der Abnehmer einer Region versorge. Alle angebotenen Waren und Dienstleistungen könnten von einem solchen Ver- sorgungsunternehmen vertrieben oder erbracht werden bzw. mit der Energiever- sorgung der Verbraucher in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen. Die Re- cherche der Markenstelle habe ergeben, dass bereits eine Vielzahl an Versor- gungsunternehmen den Ausdruck „Heimatversorger“ in beschreibender Weise verwende. Daher habe der Verkehr keinen Anlass, das Anmeldezeichen als indi- vidualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu verstehen. Dass es sich um eine lexikalische Wortneuschöpfung handele, begründe nicht seine Schutzfähig- keit, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen sachbezogenen Be- griffen konfrontiert zu werden. Darüber hinaus sei der angemeldete Begriff auf- grund seines rein beschreibenden Sinngehalts im Interesse der Mitbewerber frei- zuhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das Zeichenelement „Heimat“ besitze bereits keinen hinreichend bestimmten Bedeu- tungsgehalt, um dem Anmeldezeichen als Ganzes einen beschreibenden Cha- rakter zu verleihen. Der Begriff der „Heimat“ sei völlig unklar, denn hierunter werde zwar teilweise der örtliche Lebensmittelpunkt verstanden, aber auch der Ort, in den ein Mensch hineingeboren werde oder zu dem er eine besondere Zugehörig- keit empfinde. Die fehlende Eindeutigkeit zeige sich auch an zusammengesetzten - 12 - Wörtern wie „Heimatfilm“ oder „Heimatkunde“, in denen der Begriff „Heimat“ ganz unterschiedliche Bedeutungen annehme. Würde der Verkehr den Zeichenbe- standteil „Heimat“ als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus der Nachbarschaft verstehen, hätte das DPMA in der Ver- gangenheit nicht so viele Marken mit diesem Bestandteil eingetragen. Die von der Markenstelle angeführten Belege zeigten die Verwendung des Begriffs „Heimat- versorger“ nur in Bezug auf das Unternehmen, aber nicht zur Beschreibung des- sen Waren und Dienstleistungen. Nach § 23 Nr. 2 MarkenG seien Mitbewerber nicht gehindert, den Begriff in beschreibender Weise zu verwenden, so dass kein Freihaltebedürfnis bestehe. Darüber hinaus habe das Anmeldezeichen aufgrund der Verwendung durch die Anmelderin bereits hohe Bekanntheit erlangt. Bei einer Google-Recherche bezögen sich fast alle Treffer auf die Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 4. Juli 2017 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differen- zierende Begründung gestützt worden ist. - 13 - a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75). b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Wa- ren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass die- selbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begrün- dung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleis- tungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungs- pflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt wer- den. c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen „Heimatversorger“ den verständlichen beschreibenden Aussagegehalt entnähmen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen würden von einem Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in der Region angeboten bzw. erbracht. Eine Begründung zum Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortkombination für die einzelnen der überaus zahlreichen - 14 - Waren und Dienstleistungen in 13 Klassen des angemeldeten Verzeichnisses fehlt dagegen völlig. d) Zwar hat die Markenstelle belegt, dass der Ausdruck „Heimatversorger“ von zahlreichen Energieversorgungsunternehmen in werblich anpreisender Weise benutzt wird. Dies ist jedoch nach den Belegen der Markenstelle nur für die typischen Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens, nämlich die Belieferung von Kunden mit Strom, Wasser, Gas und sonstiger Energie der Fall. Daneben beansprucht die Anmelderin jedoch zahlreiche Waren und Dienstleistungen, deren Erbringung durch Versorgungsunternehmen höchst fraglich erscheint. Für sie ist im Detail zu prüfen, ob dem Zeichenbestandteil „Versorger“ ein beschreibender Charakter zukommt. Soweit dies nicht der Fall ist, könnte er insoweit geeignet erscheinen, dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Markenstelle hat sich in keiner Weise mit der Frage des Anbieters bzw. Erbringers einer Vielzahl der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt. aa) Beispielsweise bedarf es der Klärung, ob Versorgungsunternehmen die in Klasse 4 aufgeführten Waren „technische Öle; technische Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungsmittel; Staubbenetzungsmittel; Staubbindemittel“, die in Klasse 9 genannten Produkte „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, Wäge-, Mess- , Signal-, Kontroll- (Überwachung), Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente [soweit in Klasse 9 enthalten]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Feuerlöschgeräte; die vorgenannten Waren jedoch nicht soweit - 15 - ihnen die Funktion der Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bildern zukommt“ oder die in Klasse 11 angemeldeten Gegenstände „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Beleuch- tungslampen; Glühbirnen [elektrisch]; Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden [LEDs]; Fassungen für elektrische Lampen; Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Heizungsanlagen; Gasbrenner; Gaskessel; Kühlapparate; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gasleitungen und Gasgeräte; Solarmodule zur Wärmeerzeugung; Thermostatventile [Teile von Heizungsanlagen]“ zum Verkauf anzubieten pflegen. bb) Es bedarf ferner eingehender Recherche, ob die in Klasse 35 beanspruch- ten Werbedienstleistungen „Werbung; Marketing; Beratung auf dem Gebiet der Werbung und des Mar- ketings; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Wer- bevorträgen und Produktinformationsveranstaltungen; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Anzei- genwerbung in Illustrierten und Fachzeitschriften sowie in Tageszeitungen; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Bandenwerbung in Sportstadien; Ent- wicklung und Verteilung von Werbeartikeln und Werbemitteln; Zusammen- stellung von Werbeartikeln für Dritte zu Verkaufszwecken; Werbung in Form von Sponsoring; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; - 16 - von Versorgungsunternehmen im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebs er- bracht werden, weil es sich um Dienstleistungen handelt, die regelmäßig von ent- sprechend spezialisierten Unternehmen gegenüber Dritten gegen Entgelt ange- boten werden. Das gilt auch für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, nämlich Abrechnung von Energie- lieferungen“, die zahlreichen Beratungsdienstleistungen in (betriebs-)wirtschaftlicher, techni- scher und rechtlicher Hinsicht in den Klassen 35, 42 und 45, die Finanz-, Versi- cherungs- und Immobiliendienstleistungen in Klasse 36, die Bau-, Reparatur- und Installationsdienste in Klasse 37, die Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38, die IT-Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 sowie die Überwa- chungs-, Planungs- und Forschungsdienstleistungen in Klasse 42. Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständli- chen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemel- deten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht ansatzweise erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließen- den Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zurück. Unge- achtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differen- zierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 – modulmaster). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch - 17 - die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst im zweiten Halbjahr 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt. Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und ge- gebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebe- dürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens fest- zustellen ist. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege- ben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 18 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Vorsitzende Richterin Kortge ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben Jacobi Jacobi Schödel prö