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Beschluss

7 W (pat) 3/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:040618B7Wpat3.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:040618B7Wpat3.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 3/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 500 02 609 (= EP 1 218 132) wegen Wiedereinsetzung hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Auf eine am 21. September 2000 eingereichte internationale Anmeldung erteilte das Europäische Patentamt das Patent 1 218 132 mit der Bezeichnung „Miniatur- bohrfutter“ mit Wirkung u. a. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Patent unter dem Aktenzeichen 500 02 609.2 geführt. Zur Zahlung der 13. Jahresgebühr reichte der frühere Vertreter der Patentinhabe- rin am 30. November 2012 beim Patentamt - als Teil einer Sammel-Einzahlungs- liste Nr. 11/2012 - eine Einzugsermächtigung in Höhe von 760,- € ein. Der Betrag wurde vom Patentamt zunächst eingezogen, jedoch am 9. Januar 2013 wegen einer Rücklastschrift wieder zurückgebucht. Der frühere Vertreter wurde mit pa- tentamtlichem Schreiben vom 10. Januar 2013 bezüglich dieser und einer weite- ren Einzahlungsliste darüber benachrichtigt, dass die Einziehung der Gebühren- zahlung nicht habe erfolgen können. Eine zur Entrichtung der 14. Jahresgebühr am 2. Dezember 2013 von dem frühe- ren Vertreter eingereichte Einzugsermächtigung vom 29. November 2013 über 910,- € - als Teil der Sammel-Einzahlungsliste Nr. 11/2013 - führte zunächst zur Einziehung, der Betrag wurde aber ebenfalls wegen einer Rücklastschrift zurück- gebucht. - 3 - Mit patentamtlichen Schreiben vom 14. Februar 2014 wurde der frühere Vertreter bezüglich der Einzahlungsliste 11/2013 darüber benachrichtigt, dass die Einzie- hung der Gebührenzahlung nicht habe erfolgen können. Daraufhin zahlte er den Betrag der 14. Jahresgebühr (910,- €) am 19. Februar 2014 im Wege einer Über- weisung. Dieser Betrag wurde vom Patentamt - abzüglich einer Erstattungsgebühr von 10,- € - am 19. März 2014 zurückgezahlt. Im Patentregister und Patentblatt veröffentlichte das Patentamt am 10. Oktober 2013 einen Hinweis darauf, dass das Patent mit Wirkung vom 3. April 2013 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 zeigte der neue - auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren tätige - patentanwaltliche Vertreter der Patentinhaberin den Vertreterwechsel an und teilte u. a. mit, seine Mandantin habe erst jetzt vom Erlö- schen des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr anlässlich des Vertre- terwechsels erfahren. Die gleichzeitige Bitte um Mitteilung der Einzahlungen ab dem Jahr 2011 beantwortete das Patentamt mit Schreiben vom 4. August 2014 dahingehend, dass wegen Nichtzahlung der 13. und 14. Jahresgebühr die Akte als nicht mehr anhängig gelte. Auf Nachfrage der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. September 2014, die im Hinblick auf eine Auskunft des früheren Vertreters und ihm überwiesene Zahlungen an der fehlenden Gebührenentrichtung zweifelte, be- stätigte das Patentamt mit Schreiben vom 12. September 2014, dass die mit Schreiben vom 4. August 2014 erteilte Auskunft korrekt gewesen sei; die erteilte Einzugsermächtigung für die 13. Jahresgebühr habe aufgrund einer Rücklast- schrift nicht wirksam ausgeführt werden können. Das Patentamt wies zudem auf § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG hin. Die Patentinhaberin erhielt eine Kopie des damali- gen patentamtlichen Schreibens vom 10. Januar 2013. Daraufhin stellte die Patentinhaberin am 12. November 2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist und zahlte zugleich mittels SEPA-Lastschrift unter Angabe der Gebührennummern 312130, 312132 einen - 4 - Gebührenbetrag in Höhe von 810,- € (entsprechend der Gebühr für das 13. Patentjahr samt Verspätungszuschlag). Zur Begründung gab sie an, sie treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. Sie habe sich nach mehr als drei Jahr- zehnten der erfolgreichen Zusammenarbeit darauf verlassen, dass die Jahresge- bühren fristgerecht und vollständig von dem erfahrenen und bis dahin zuverlässi- gen früheren Vertreter eingezahlt worden seien. Auf die - wie jedes Jahr zuvor - durch diesen veranlasste Jahresgebührenerinnerung mit Schreiben vom 9. Juli 2012 habe sie ihm, wie schon im Schriftsatz vom 9. September 2014 mit- geteilt worden sei, mit Telefax vom 18. Juli 2012 die Weisung zur Zahlung der Jahresgebühr erteilt und nach Erhalt seiner Rechnung vom 5. September 2012 über die Amtsgebühr in Höhe von 760,- € diesen Betrag auf sein Konto überwie- sen. Entsprechendes sei bei der 14. Jahresgebühr erfolgt. Seit Juli 2014, als er beim Amtsgericht W… einen Insolvenzantrag gestellt habe, sei der frühere Vertreter jedoch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb sie einen neuen Vertreter beauftragt habe. Der frühere Vertreter habe es auch nach Androhung gerichtlicher Schritte unterlassen, die vollständigen Handakten zu übergeben und schriftlich Auskunft über die entfaltete Tätigkeit in Bezug auf die Einzahlung der vorher von der Patentinhaberin vereinnahmten Jahresgebühren zu erteilen. Ein gegen den Vertreter eröffnetes Insolvenzverfahren bedeute jedoch nicht zwingend, dass Amtsgebühren nicht gezahlt worden seien. Erst auf die er- weiterte zweite Mitteilung des Patentamts vom 12. September 2014 sei die Pa- tentinhaberin über die tatsächliche Nichtzahlung der Jahresgebühren in Kenntnis gesetzt worden. Zudem lägen besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung (BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung) vor, die es rechtfertigten, die Jahresaus- schlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht anzuwenden. So sei das Schrei- ben des Patentamts vom 10. Januar 2013 offensichtlich als einfacher Brief ver- sendet worden; ob es tatsächlich beim früheren Vertreter eingegangen sei, sei nicht feststellbar. Die am 19. März 2014 dem früheren Vertreter zurückgezahlte - 5 - 14. Jahresgebühr sei weder an die Patentinhaberin zurückgezahlt noch sei sie hiervon in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei es einer durch einen Patentanwalt vertretenen Partei nicht zuzumuten, das Patentregister auf Änderungen automa- tisch oder zeitnah zu überwachen. Das Patentamt habe auch erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist am 15. Mai 2014 das Erlöschen des Patents wegen Nicht- zahlung der 13. Jahresgebühr veröffentlicht. Neben einer Verletzung des Grund- rechts auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie wegen verspäteter Ver- öffentlichung des Erlöschens sei auch der Vertrauensschutz gegenüber der Pa- tentinhaberin durch die schleppende Informationsveröffentlichung und -bearbei- tung einer Bundesbehörde verletzt worden. Nach vorangegangenen Zwischenbescheiden des Patentamts, in denen u. a. auf die Jahresausschlussfrist (§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG) hingewiesen worden war, und schriftsätzlichen Erwiderungen seitens der Patentinhaberin wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr durch Be- schluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2016 als unzulässig verworfen. Die Patentinhaberin habe die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, denn er sei nicht innerhalb der zweimonati- gen Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt und die versäumte Hand- lung nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt worden. Spätestens durch das patent- amtliche Schreiben vom 4. August 2014 habe der neue Vertreter Kenntnis davon erlangt, dass die 13. Jahresgebühr nicht gezahlt worden sei. Unter Berücksichti- gung eines normalen Postlaufs sei von einem Zugang dieses Schreibens am 8. August 2014 auszugehen. Die Zweimonatsfrist habe somit am 8. Oktober 2014 geendet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Nachholung der versäumten Handlung seien erst am 12. November 2014, also deutlich außerhalb der Zweimo- natsfrist erfolgt. Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht möglich, denn die Vo- raussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO lägen nicht vor. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung hänge nicht vom Ausgang des Strafverfahrens gegen den früheren Vertreter ab. - 6 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin mit den Anträgen, - die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, hilfsweise den Beschluss aufzuheben; - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr, hilfsweise in die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag, weiter hilfsweise in die Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr, stattzugeben; - die Beschwerdegebühr zu erstatten. Höchstvorsorglich werden die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Ver- bindung mit dem Parallelverfahren zum Patent 199 45 551- dieses wird beim Pa- tentgericht unter dem Aktenzeichen 7 W (pat) 2/17 geführt - erneut gestellt bzw. aufrechterhalten. Ein außerdem zunächst gestellter Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vor dem anberaumten Termin wieder zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Beschwerde stellt die Patentinhaberin mit näheren Ausfüh- rungen noch einmal heraus, dass positive Kenntnis über die Nichtzahlung der Jah- resgebühren und damit von einem Wegfall des Hindernisses erst mit Zugang des patentamtlichen Schreibens vom 12. September 2014 und nicht schon mit Erhalt des Schreibens vom 4. August 2014 anzunehmen sei. So hätten die vom Patent- amt auf den Akteneinsichtsantrag vom 17. Juli 2014 übermittelten fünf Seiten, er- halten am 2. August 2014, keinerlei Hinweis auf Nichtzahlung von Jahresgebüh- ren, zu Fristversäumnissen oder gar eine Benachrichtigung an den früheren Ver- treter über das Erlöschen des Patents enthalten. Da auch im Parallelverfahren bereits erhebliche Unsicherheiten über den Rechtsstand geherrscht hätten und dieselbe Patentabteilung hier nun wieder sehr ungenügende Angaben gemacht - 7 - habe, seien offensichtlich weitere Nachuntersuchungen angezeigt und absolut notwendig gewesen. Die Patentinhaberin stellt wiederum darauf ab, dass sie die 13. Jahresgebühr an den früheren Vertreter bezahlt und den Auftrag zur Einzahlung schriftlich erteilt habe. Dem neuen Vertreter sei am 5. August 2014 lediglich der Amtsteil der Handakte ausgehändigt worden. Die Herausgabe des Gebührenteils mit Aufzeich- nungen über den Zahlungsablauf der Amtsgebühren sei dagegen vom früheren Vertreter ohne Begründung verweigert worden. Auch seien spätere Aufforderun- gen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über den Sachverhalt unbeantwortet geblieben. Zum Nachweis dieser Angaben beantragt die Patentinhaberin die Ladung des früheren Vertreters als Zeugen. Ferner beantragt sie die Ladung und Vernehmung eines Vertreters des Patentamts zu der Behauptung, die zuständige Patentabtei- lung habe zu der Gebührenzahlung sehr ungenügende Angaben gemacht, so dass unter Berücksichtigung der Sorgfalt offensichtlich weitere Nachuntersuchun- gen angezeigt und absolut notwendig gewesen seien. Nachdem der Senat - in einem Zusatz zur Ladung zu der zunächst beantragten mündlichen Verhandlung - darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und dass es keine Grundlage für die beantragten Zeugenladungen gebe, rügt die Patentinhaberin die Verletzung des Rechtswegegebots des Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. - 8 - II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Patentamt hat die be- antragte Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft, weil die Patentinhaberin die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Zuschlag und damit eine Frist i S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG versäumt hat. Die 13. Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 21. September 2000 - am 30. September 2012 fällig und konnte in Höhe von 760,- € (Gebührenver- zeichnis zum PatKostG Nr. 312 130) bis zum 30. November 2012 bzw. mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 50 € (Gebührenverzeichnis Nr. 312 132) bis zum 2. April 2013 (der 31. März 2013 war Ostersonntag) bezahlt werden (§ 17 Abs. 1 PatG in der bis zum 31. März 2014 gültigen Fassung i. V. m. § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatKostG, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Eine fristgerechte Zahlung ist nicht erfolgt. Zwar hat die Patentinhaberin am 30. November 2012 - und damit an sich noch rechtzeitig - beim Patentamt eine Einzugsermächtigung über den Gebührenbetrag eingereicht. Doch gemäß § 2 Nr. 4 PatKostZV (in der hier maßgeblichen, bis 30. November 2013 geltenden Fassung) gilt bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Ein- gangs beim Patentamt nur dann als Zahlungstag, wenn die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt erfolgt. Dass dies tatsächlich ge- schieht, ist Voraussetzung für den privilegierten Einzahlungstag (vgl. Senatsent- scheidung vom 12. Mai 2016, 7 W (pat) 29/15, BlPMZ 2016, 378 - Verzögerte Ein- ziehung; ebenso BPatG BlPMZ 2017, 338 - Trennwandeinrichtung; Schulte/Schell, PatG, 10. Aufl., PatKostZV § 2 Rdn. 28 für den Fall einer SEPA-Lastschrift) und im Sinne einer auflösenden Bedingung für die Erfüllung der Gebührenforderung zu verstehen. Vorliegend war die Einziehung letztlich nicht erfolgreich, da sie durch - 9 - die Rücklastschrift wieder rückgängig gemacht wurde. Die Einzugsermächtigung vom 30. November 2012 konnte somit keine wirksame Zahlung bewirken. Eine wirksame Zahlung ist zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 12. November 2014 und damit verspätet erfolgt. Zugunsten der Patentinhaberin kann sogar angenommen werden, dass bereits die mittels Überweisung durch den früheren Vertreter vorgenommene Zahlung auf die nachfolgende 14. Jahresgebühr - die am 19. Februar 2014 eingegangen und später wieder zurückgezahlt worden ist - eine Zahlung der ausstehenden 13. Jahresgebühr darstellt. Jedoch ist auch diese Zahlung nach Ablauf der Zah- lungsfrist für die 13. Jahresgebühr erfolgt, weshalb das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG (in der bis zum 31. März 2014 gültigen Fassung) seit dem 3. April 2013 erloschen ist. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. a) Zweifelhaft ist bereits, ob er innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden ist. Bereits im Schriftsatz der Patentin- haberin vom 17. Juli 2014 ist angegeben, dass sie „erst jetzt vom Erlöschen des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr“ erfahren habe. Hiervon ausge- hend ist schon das Datum dieses Schriftsatzes als der Zeitpunkt für positive Kenntnis von der Fristversäumung und damit den Wegfall des Hindernisses anzu- nehmen, so dass die Antragsfrist am 17. September 2014 geendet hätte, mit der Folge, dass der am 12. November 2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ver- spätet ist. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Patentamts, wonach positive Kenntnis mit Erhalt der patentamtlichen Mitteilung von 4. August 2014 an- zunehmen ist, bleibt es bei der verspäteten Antragstellung. Aber auch wenn zugunsten der Patentinhaberin angenommen wird, sie habe posi- tive Kenntnis von der Fristversäumung erst mit Erhalt des patentamtlichen Schrei- - 10 - bens vom 12. September 2014 erlangt, folgt daraus nicht zwingend, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wäre. Denn der Wegfall des Hinder- nisses tritt grundsätzlich nicht erst mit positiver Kenntnis von der Fristversäumung ein, sondern bereits dann, wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können (vgl. Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rdn. 26). Insoweit fehlt jeglicher Vortrag zu der - der Patentinhaberin zuzurech- nenden - Kenntnis ihres früheren Vertreters im maßgeblichen Zeitraum, in dem die Rücklastschrift erfolgte, mit der Folge, dass die Einhaltung der Antragsfrist nicht sicher angenommen werden kann. b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG eingehalten ist, nicht an. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde näm- lich erst am 12. November 2014 und somit länger als ein Jahr nach dem Ende der regulären Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Zuschlag (dem 2. April 2013) gestellt, weshalb eine Wiedereinsetzung jedenfalls wegen Ablaufs der Jahresaus- schlussfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, hat absoluten Charakter. Sie ver- folgt mit der Begrenzung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung - wie die entspre- chende Vorschrift in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern und de- ren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Auch Billigkeitsgründe können daher nicht berücksichtigt werden (BPatG BlPMZ 1996, 357, 358; Schulte/Schell, a. a. O., § 123 Rdn. 31). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und wann der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist erlangt hat, denn diese läuft als Ausschlussfrist grundsätzlich unabhängig von Kenntnis und Verschulden des Säumigen (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.; Busse/Keukenschrijver/Engels, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 72). - 11 - Von der Einhaltung dieser Frist kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden, sofern die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. BPatG Mitt. 2012, 293 f. - Wäschespinne; BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrich- tung). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Ausweislich seiner elektronischen Akte hat das Patentamt dem damaligen Vertre- ter der Patentinhaberin mit Schreiben vom 10. Januar 2013 das Fehlschlagen der Einzugsermächtigung vom 30. November 2012 bzw. die Rücklastschrift mitgeteilt und dadurch zu erkennen gegeben, dass die Jahresgebührenzahlung für das Pa- tent nicht erfolgreich war. Entgegen der Auffassung (des jetzigen Vertreters) der Patentinhaberin muss das Patentamt auch keinen Nachweis über den Erhalt des Schreibens führen, denn laut der elektronischen Akte des Patentamts ist ein sol- ches Schreiben ergangen. Selbst wenn es auf dem Postwege verloren gegangen sein sollte, ist dies nicht mehr der Sphäre des Patentamts zuzurechnen, so dass jedenfalls nicht feststellbar ist, dass die Ursache für die Versäumung der Jahres- ausschlussfrist allein in der Sphäre des Patentamts liegt. Auch die Veröffentli- chung des Erlöschens des Patents im Patentblatt und Patentregister erfolgte lange vor Ablauf der Jahresausschlussfrist, nämlich schon am 10. Oktober 2013. Schließlich hat das Patentamt auch die per Überweisung erfolgte Zahlung auf die nachfolgende - nicht fällig gewordene - 14. Jahresgebühr im März 2014 und damit ebenfalls noch innerhalb der Jahresausschlussfrist (Ablauf 2. April 2014) zurück- gezahlt. Im Übrigen ist eine Rücklastschrift für den Zahlungsschuldner stets auch auf seinen Kontoauszügen ersichtlich. Ob und wann dies im vorliegenden kon- kreten Fall erfolgte - insoweit ist im vorliegenden Fall weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht -, bedarf ebenfalls keines Nachweises durch das Patent- amt, denn dies unterfällt der Sphäre des Zahlungsschuldners. Somit gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG aus ausschließlich der Sphäre des Patentamts zuzu- rechnenden Gründen versäumt wurde. Daher gebietet es der Anspruch einer - 12 - Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren vorliegend nicht, von der Anwen- dung der gesetzlichen Regelung abzusehen. c) Es ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen i. S. v. § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG, wonach Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Patentinhaberin an- nimmt, dass die 13. Jahresgebühr samt Zuschlag am 19. Februar 2014 und damit noch vor Ablauf der Jahresausschlussfrist entrichtet worden ist. Eine Wiederein- setzung kann nämlich ohne Antrag nur gewährt werden, wenn die sie rechtferti- genden Tatsachen akten- oder offenkundig sind (vgl. Senatsentscheidung v. 21. Oktober 2010, 10 W (pat) 37/07, juris Tz. 14; BPatGE 25, 121; Schulte/ Schell a. a. O., § 123 Rdn. 17). Solche Tatsachen wurden aber erst mit dem Wiederein- setzungsantrag und damit erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist geltend ge- macht. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus (vgl. genannte Senatsentscheidung m. w. N.). 3. Somit kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden, unabhängig davon, ob er im Falle seiner Zulässigkeit begründet wäre. Davon abgesehen wäre der Antrag auch in der Sache unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Säu- mige die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Der Vortrag der Patentinhaberin ist jedoch nicht geeignet, ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres patentanwaltlichen Vertreters an der Versäumung der Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag auszuschließen. Der elektronischen Akte des Patentamts ist zu entnehmen, dass eine Rücklast- schrift stattgefunden hat. Demzufolge war eine Einziehung vom Anwaltskonto zu- gunsten der Bundeskasse zunächst erfolgt, wurde aber wenig später wieder rück- gängig gemacht. Eine Rücklastschrift, die u. a. deswegen eintreten kann, weil der - 13 - Belastungsbuchung widersprochen wurde oder das Konto nicht die genügende Deckung aufwies, fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Zahlungs- schuldners und ist von diesem zu vertreten. Es sind hier weder Umstände genannt noch glaubhaft gemacht worden, aus denen sich ergeben könnte, dass die Rück- lastschrift nicht auf einen vom damaligen patentanwaltlichen Vertreter zu verant- wortenden Umstand zurückgeht. Vielmehr bleiben die Umstände, die zur Rück- lastschrift geführt haben, im Unklaren. Ein Antragsteller, der sich auf eine unver- schuldete Säumnis beruft, muss aber im Rahmen seines Wiedereinsetzungsan- trags die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumung beruht, verständlich und geschlossen schildern. Kann ein An- tragsteller eine solche Darstellung nicht liefern, geht dies zu seinen Lasten (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2008, 3501, 3502; BGH, Urt. v. 10. Januar 2013, I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233; Senatsbeschluss v. 10. Mai 2012, 10 W (pat) 13/11, juris Tz. 17). Der Vortrag der Patentinhaberin zu den Umständen der Einhaltung der Zahlungs- frist für die 13. Jahresgebühr beschränkt sich auf die Tatsache, dass sie selbst den für die Zahlung der 13. Jahresgebühr erforderlichen Betrag an ihren früheren Vertreter überwiesen habe und dass dieser in der Vergangenheit stets zuverlässig gearbeitet habe. Damit hat sie zwar dargetan, dass sie selbst kein Verschulden trifft, jedoch ein mögliches Vertreterverschulden nicht ausgeräumt, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. In der Rechtsprechung zu der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass es Konstellationen geben mag, in denen eine Zurechnung des Verschuldens des Vertreters ausscheidet, etwa bei vorsätz- licher sittenwidriger Schädigung der Partei (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rdn. 13; nach h. M. ist aber jedes Verschulden i. S. v. § 276 BGB zurechenbar, so auch Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 85 Rdn. 15). Ein solcher Ausnah- mefall liegt aber ersichtlich nicht vor. Der frühere Vertreter wollte vielmehr den Weisungen seiner Partei nachkommen und die 13. Jahresgebühr entrichten, in- - 14 - dem er eine Einzugsermächtigung eingereicht hat. Dies ist aber fehlgeschlagen, ohne dass insoweit ein Verschulden des früheren Vertreters ausgeschlossen wer- den kann. Dafür, dass dieses Verhalten auf Vorsatz beruht, ist weder etwas er- sichtlich noch vorgetragen. 4. Dem Antrag auf Vernehmung des früheren Vertreters als Zeuge konnte der Senat schon deshalb nicht entsprechen, weil es sich insoweit um ein nicht prä- sentes Beweismittel handelt, das als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet ist (§ 294 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG; vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 29. März 2017, XII ZB 567/16 Tz. 16). Zudem ist der frühere Vertreter nur für sol- che Tatsachen als Zeuge angeboten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Um- ständen für das Fehlschlagen der Zahlung für die 13. Jahresgebühr und damit zur Frage eines Vertreterverschuldens aufweisen und daher für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entscheidungserheblich sind. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag, einen Vertreter des Patentamts als Zeuge zu verneh- men. Die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags stellt schon deshalb weder einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch etwa eine Verletzung des Rechtswegegebots (Art. 19 Abs. 4 GG) dar; auf die früheren Senatsentscheidungen mit vergleichbaren Sachverhalten, auf die der Senat zuletzt im Ladungszusatz hingewiesen hat (z. B Beschluss vom 25. April 2016, 7 W (pat) 5/15), kommt es bezüglich des Beweisantrags nicht an. 5. Somit ist die Beschwerde mit den auf Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und Gewährung der Wiedereinsetzung gerichteten Anträgen zurückzu- weisen. Für die Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses fehlt jegliche Grundlage. Ebenso wenig kann den weiteren, noch höchstvorsorglich gestellten Anträgen, sofern sie nicht schon prozessual überholt sind, entsprochen werden. Hinsichtlich der beantragten Aussetzung - vor dem Patentamt begründet mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - fehlt es an der gemäß § 148 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit, wie das Patentamt zu Recht an- - 15 - genommen hat. Für die beantragte Verbindung mit dem weiteren Beschwerde- verfahren 7 W (pat) 2/17 hat der Senat keinen Anlass gesehen. 6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Billigkeitsgründen anzuordnen. Entscheidend hierfür ist die fehlerhafte Beurteilung durch das Patentamt, das im angefochtenen Beschluss das naheliegende, der Wiedereinsetzung hier entgegenstehende Hindernis der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG noch nicht einmal erwähnt hat; dies geschah lediglich in einem der Zwischenbescheide. Es ist nicht auszuschließen, dass bei korrekter Verfahrensführung und Begründung von der Beschwerdeeinlegung abgesehen worden wäre. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, - 16 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rauch Püschel Dr. Schnurr Pr