Beschluss
26 W (pat) 539/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:130618B26Wpat539.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:130618B26Wpat539.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 539/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 459.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Harald Juhnke ist am 7. Mai 2016 unter der Nummer 30 2016 213 459.7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Aus Pelzen angefertigte Be- kleidungsstücke; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Ba- byhöschen [Bekleidung]; Babyschlafsäcke [Bekleidung]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Be- kleidung]; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Be- kleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Braut- - 3 - jungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kin- der; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidungsstücke; Be- kleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenom- men Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Beklei- dungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Boas [Be- kleidung]; Car-Coats [Mäntel]; Chaps [Bekleidungsstücke]; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einle- gesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einstecktücher [Beklei- dungsstücke]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Flache Schuhe; Fliegen [Bekleidung]; Formelle Kleidung; Foulards [Beklei- dungsstücke]; Geldgürtel [Bekleidung]; Gestrickte Beklei- dungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Golfhosen, -hemden und -röcke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Beklei- dung]; Handwärmer [Bekleidung]; Hawaii-Hemden; Hemd- Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hem- den mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons; Hinterkap- pen für Schuhe; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fah- ren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen - 4 - und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jogging- Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Beklei- dungsstücke]; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Khakis [Bekleidung]; Kleidung für den Frei- zeitbereich; Kniewärmer [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Korsetts [Bekleidungsstücke, Mie- derwaren]; Kragen [Bekleidung]; Kurz- oder langärmelige T- Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten [Bekleidung]; Lange Jacken; Langärmelige Hemden; Langär- melige Pullover; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Lichtreflek- tierende Jacken; Manschetten [Bekleidung]; Muffe [Kleidungs- stücke]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Beklei- dung]; Ohrenbänder [Bekleidungsstücke]; Ohrenschützer [Be- kleidung]; Papierhüte [Bekleidung]; Papierhüte zur Verwen- dung als Bekleidungsstücke; Partyhüte [Bekleidungsstücke]; Pelze [Bekleidung]; Pelzmäntel und -jacken; Polohemden [Be- kleidung]; Pullover; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder [Beklei- dungsstücke]; Rahmen für Schuhe; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Hemden; Rugby- Schuhe; Safari-Jacken; Schals [Bekleidungsstücke]; Schirme für Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe mit hohen Ab- sätzen; Schuhe oder Sandalen aus Espartogräsern; Schuhe zum Bergwandern; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schul- tertücher [Bekleidung]; Schutzelemente aus Metall für Schuhe - 5 - und Stiefel; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweiß- bänder [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Skimasken [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; T- Shirts; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Togen [Bekleidungs- stücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Traditionelle japanische Kleidung; Träger für Büstenhalter [Teil der Bekleidung]; Tücher [Bekleidungs- stücke]; Unterhöschen [Bekleidung]; Vorderkappen für Schuhe; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende Bekleidungs- stücke; Wasserfeste Jacken; Weiße Bekleidung für Köche; Wetterfeste Jacken; Wetterfeste Kleidung; Wickelgamaschen und Gamaschen [Bekleidung]; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Yoga-T-Shirts; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwickel [Beklei- dungsteile]; Zwickel für Badeanzüge [Bekleidungsteile]; Zwi- ckel für Fußlinge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Gymnastikan- züge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strumpfhosen [Beklei- dungsteile]; Zwickel für Strümpfe [Bekleidungsteile]; Zwickel für Unterwäsche [Bekleidungsteile]; Zwischensohlen für Schuhe; Über Bekleidungsstücken getragene koreanische Outdoor-Jacken [Magoja]; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung]; Überziehhosen zum Schutz darun- terliegender Bekleidung; Klasse 33: Acanthopanax-Weine [Ogapiju]; Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Alkoholische Cocktailmischungen; Alkoholische Cocktails mit gekühlter Gelatine; Alkoholische Cocktails mit Milch; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Alkoholische - 6 - Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke auf Kaffeebasis; Alkoholische Getränke auf Teebasis; Alkoholi- sche Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische kohlensäu- rehaltige Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholreduzierte Weine; Aperitifs auf Weinbasis; Bowlen [Getränke]; Cocktails; Destillierte Getränke; Fertige alkoholhaltige Cocktails; Fertige Weincocktails; Genießbare alkoholische Getränke; Getränke auf Rumbasis; Getränke mit geringem Alkoholgehalt; Japani- sche süße Weine mit Extrakten aus Ginseng und Chinarinde; Schnaps; Spirituosen [Getränke]; Verdauungslikör, -schnaps; Wein aus schwarzer Himbeere [Bokbunjaju]; Wein für die Speisezubereitung; Weinbrand zum Kochen; Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Weingetränke; Weinhaltige Ge- tränke [Weinschorlen]; Weinpunsche; Klasse 41: Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Ausstellungs- dienstleistungen für Unterhaltungszwecke; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Beratung über Unterhaltung; Beratung über Unterhaltungsveranstaltungen; Beratung über Veranstaltun- gen [Unterhaltung]; Beratungs- und Informationsdienste in Be- zug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Beratungsdienstleistungen im Bereich Unterhal- tung; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Un- terhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Betrieb einer Konzerthalle; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Kindergartens [Erzie- hung oder Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb - 7 - eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Sommercamps [Unterhaltung und Erziehung]; Betrieb von Casinos [Unterhal- tung]; Betrieb von Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Klubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Konzerthal- len; Betrieb von Unterhaltungsclubs; Betrieb von Unterhal- tungsklubs; Betrieb von Unterhaltungszentren; Bildung, Erzie- hung, Unterhaltung und Sport; Buchung von Konzerten; Bu- chungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Darbietung von Konzerten; Darbietung von leichten Unterhaltungsproduktio- nen; Darbietung von Live-Unterhaltung; Dienste von Unter- haltungskünstlern; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unter- haltung; Dienstleistungen der Unterhaltung durch eine Musik- gruppe; Dienstleistungen einer Buchungsagentur für Konzert- karten; Dienstleistungen einer Unterhaltungsagentur; Dienst- leistungen eines Gesellschaftsclubs [Unterhaltung]; Dienst- leistungen eines Klubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen im Be- reich der interaktiven Unterhaltung; Dienstleistungen von Clowns [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Nachtklubs [Un- terhaltung]; Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Durchführung elektronischer Unterhaltungs- spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Un- terhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elekt- ronischer Unterhaltungsspiele über das Internet; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Durchführung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlich- keiten zu Unterhaltungszwecken, Durchführung von Live-Kon- zerten; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen - 8 - von Musikgruppen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Spielen zu Unter- haltungszwecken; Durchführung von Unterhaltungsausstellun- gen während Zaubervorführungen; Durchführung von Unter- haltungsveranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungs- veranstaltungen für Geburtstagsfeiern; Durchführung von Un- terhaltungsveranstaltungen für soziale Zwecke; Durchführung von Wanderungen [Unterhaltung]; Durchführung von Wein- proben [Unterhaltungsdienstleistungen]; Eintrittskartenvorver- kauf [Unterhaltung]; Entwicklung von Spezialeffekten für Un- terhaltungszwecke; Entwicklung von Theaterstücken zu Un- terhaltungs- oder Ausbildungszwecken; Erstellen von Informa- tionssendungen zu neuen Entwicklungen für das Kino [Unter- haltung; Erstellen von Unterhaltungsprogrammen für das Kino; Erteilen von Auskünften auf dem Gebiet der Unterhaltung über ein weltweites Computernetz; Erteilen von Auskünften in Be- zug auf Unterhaltung über Computernetze; Erteilen von Aus- künften in Bezug auf Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften zu Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Karten für Unterhaltungsveranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Unterhaltung; Erteilen von tele- fonischen Auskünften in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften und Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Er- teilung von Auskünften zu Unterhaltungsveranstaltungen, on- line aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereit- gestellt; Ferienbetreuung [Unterhaltung. Erziehung]; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Freizeitdienst- leistungen in Bezug auf Wanderungen [Unterhaltung]; Gäste- betreuung [Unterhaltung]; Informationen über Unterhaltungs- - 9 - veranstaltungen; Informationen über Veranstaltungen im Be- reich Unterhaltung; Interaktive Unterhaltung; Kinder-Unterhal- tung; Konzert- und Theaterkartenreservierung; Konzertdienst- leistungen; Konzertkartenreservierung; Lichttechnische Pro- duktionen für Unterhaltungszwecke; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Live-Unterhaltung; Live-Unterhaltungsdienst- leistungen; Live-Unterhaltungsproduktion; Musikalische Unter- haltung durch eine Musikgruppe; Musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; Musikalische Unterhaltung durch In- strumentalgruppen; Online-Ticketbuchungsdienste für Unter- haltungszwecke; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungs- dienstleistungen; Organisation der Unterhaltung für Hoch- zeitsfeiern; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchfüh- rung von Wettbewerben [Unterricht oder Unterhaltung]; Orga- nisation und Präsentation von Unterhaltungsdienstleistungen in Bezug auf Lebensart und Mode; Organisation und Veran- staltung von Konzerten; Organisation von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Darbietungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Festen zu Unter- haltungszwecken; Organisation von Festspielen zu Unterhal- tungszwecken; Organisation von Konferenzen im Bereich Unterhaltung; Organisation von Konzerten; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von musikalischer Unterhaltung; Organisation von Partys [Unter- haltung]; Organisation von Seminaren im Bereich Unterhal- tung; Organisation von Shows [Unterhaltung]; Organisation von Shows zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Ta- gungen im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Ta- gungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Telefon- - 10 - Wettspielen [Unterhaltung]; Organisation von Ticketreservie- rungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltung; Organisation von Unterhal- tungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation von Un- terhaltungsbewerben; Organisation von Unterhaltungsdienst- leistungen; Organisation von Unterhaltungskonkurrenzbewer- ben; Organisation von Unterhaltungsshows; Organisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhal- tungswettbewerben; Organisation von Unterhaltungswettbe- werbsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswett- streitveranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Vorstellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation von Vorstellungen zur Unterhaltung; Organisation von Wettbewer- ben [Erziehung oder Unterhaltung]; Organisation von Wettbe- werben [Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben zu Unterhaltungszwecken; Party-Planung [Unterhaltung]; Per Telefon bereitgestellte Unterhaltung; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierungen für Unter- haltungsveranstaltungen; Populäre Unterhaltung; Produktion von Filmen [Unterhaltung]; Produktion von Filmen zu Unter- haltungszwecken; Produktion von Filmen, die der Unterhal- tung dienen; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Un- terhaltungszwecke; Produktion von Live-Unterhaltung; Pro- duktion von Live-Unterhaltungssendungen; Produktion von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Nach- richtensendungen im Fernsehen [Unterhaltung]; Produktion von Spielfilmen [Unterhaltung]; Produktion von Unterhaltung in - 11 - Form von Fernsehsendungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Unterhaltungsfilmen; Produktion von Unterhaltungsfilmen für das Kino; Produktion von Unterhaltungsshows mit Gesangsdarbietungen; Produk- tion von Unterhaltungsshows mit Tänzern; Produktion von Unterhaltungsshows mit Tänzern und Sängern; Radio- und TV-Unterhaltung; Reservierung von Eintrittskarten für Unter- haltungsveranstaltungen; Reservierung von Konzertkarten; Reservierung von Konzerttickets; Reservierung von Tickets für Konzertveranstaltungen; Reservierung von Unterhaltungs- dienstleistungen; Rundfunk- und TV-Unterhaltung; Sport-Un- terhaltung; Telefongesprächsdienste [Unterhaltung]; Telefon- gesprächsdienste zu Unterhaltungszwecken; Telefonische Unterhaltungsdienstleistungen; Tonaufnahme auf Tonbändern zu Unterhaltungszwecken; Unterhaltung; Unterhaltung [live]; Unterhaltung auf Kreuzfahrtschiffen; Unterhaltung bereitge- stellt an einer Motorsportrennstrecke; Unterhaltung durch Dar- bietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietun- gen von Musikern; Unterhaltung durch die Organisation von gesellschaftlichen Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhal- tung durch eine Gesangsgruppe; Unterhaltung durch eine Mu- sikgruppe; Unterhaltung durch Fernseh- und Rundfunksen- dungen; Unterhaltung durch Gesangsdarbietungen; Unter- haltung durch Konzerte; Unterhaltung durch Musiker; Unter- haltung durch Theaterproduktionen; Unterhaltung durch Vi- deospiele; Unterhaltung für Kinder; Unterhaltung in Diskothe- ken; Unterhaltung in Ferienzentren; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form einer Fernsehserie; Unterhaltung in Form von aufgezeichneten sex- orientierten Telefonmitteilungen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietungen; - 12 - Unterhaltung in Form von Baseballspielen; Unterhaltung in Form von Basketballspielen; Unterhaltung in Form von Box- kämpfen; Unterhaltung in Form von Bühnen- und Kaba- rettaufführungen; Unterhaltung in Form von Dienstleistungen von Fahrgeschäften in Vergnügungsparks; Unterhaltung in Form von Eishockeyspielen; Unterhaltung in Form von Fern- sehnachrichtensendungen; Unterhaltung in Form von Fern- sehsendungen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Un- terhaltung in Form von fortlaufenden Fernsehsendungen aus verschiedenen Themenbereichen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Spielshows; Unterhaltung in Form von Fußball- spielen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Golfturnieren; Unterhaltung in Form von Gymnastikdar- bietungen; Unterhaltung in Form von Hockeyspielen; Unter- haltung in Form von Kinovorführungen; Unterhaltung in Form von Lasershows; Unterhaltung in Form von Leichtathletikwett- bewerben; Unterhaltung in Form von Lichtshows; Unterhaltung in Form von Live-Darbietungen von Rollerskates-Schauläufen und -wettbewerben; Unterhaltung in Form von Live-Musikauf- führungen; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung in Form von Live-Vorstellungen und Live-Auftrit- ten von kostümierten Personen; Unterhaltung in Form von Mobiltelefon-Fernsehen; Unterhaltung in Form von Moden- schauen; Unterhaltung in Form von Orchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Quizsendungen; Unterhaltung in Form von Rechtschreib-Wettbewerben; Unterhaltung in Form von Ringerwettkämpfen; Unterhaltung in Form von Rollschuh- oder Eislaufveranstaltungen; Unterhaltung in Form von Roll- schuhwettbewerben; Unterhaltung in Form von Schönheits- wettbewerben; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Un- - 13 - terhaltung in Form von Sinfonieorchesterdarbietungen; Unter- haltung in Form von Tanzdarbietungen; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren; Unterhaltung in Form von Theaterauffüh- rungen; Unterhaltung in Form von Tonaufzeichnungen: Unter- haltung in Form von Turndarbietungen; Unterhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung in Form von Volksfesten; Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Unterhaltung in Form von Wettspielen; Unterhaltung in Form von Zauber- shows; Unterhaltung in Form von Zirkusveranstaltungen; Un- terhaltung in Wasserparks und Vergnügungszentren; Unter- haltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mit fik- tiven Figuren; Unterhaltung mit Jazzmusik; Unterhaltung mit Musikzeichentrickfilmen; Unterhaltung mit Serien im Satelli- tenfernsehen; Unterhaltung mit Spielautomaten; Unterhaltung mittels drahtlose Fernsehsendungen; Unterhaltung mittels ei- ner online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Internet; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Unter- haltung mittels Kabelfernsehprogrammen; Unterhaltung mittels Musikaufzeichnungen; Unterhaltung mittels Straßenthea- terdarbietungen; Unterhaltung mittels Telefon; Unterhaltung mittels Videotextsystemen; Unterhaltung von Firmenkunden; Unterhaltung während der Pausen bei Sportveranstaltungen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unter- haltung über Internet Protocol Television; Unterhaltung über Rundfunk; Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Unter- haltung, Erziehung und Unterricht; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienste; Unterhal- tungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen [live]; Unterhaltungsdienstleistungen auf einer Rennstrecke; Unter- haltungs-dienstleistungen bereitgestellt über das Medium Vi- - 14 - deofilm; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über Veröffentlichungsmedien; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musik- band; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikgruppe; Un- terhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Unterhaltungs- dienstleistungen eines Klubs; Unterhaltungsdienstleistungen eines Ringerclubs; Unterhaltungsdienstleistungen für die Pro- duktion von Live-Shows; Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder; Unterhaltungsdienstleistungen im Bereich Bowling; Unterhaltungsdienstleistungen im Rahmen von Feriencamps; Unterhaltungsdienstleistungen in Bezug auf Kriegsspiele; Un- terhaltungsdienstleistungen in Form einer Show in einem Ver- gnügungspark; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Darbietungen von Musikgruppen; Unterhaltungsdienstleistun- gen in Form von Filmen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Filmproduktion; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Konzertaufführungen; Unterhaltungsdienstleistun- gen in Form von Musikdarbietungen von Gesangsgruppen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Straßenshows; Unterhaltungsdienstleistungen in Hotels; Unterhaltungs- dienstleistungen in Nachtclubs; Unterhaltungsdienstleistungen mit Spielautomaten; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Fernsehen; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Kinofilm; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Tonband; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts; Unterhaltungsdienstleistungen von Country- Clubs; Veranstaltung einer Laser-Show [Unterhaltung]; Veran- staltung von Ausbildungs- oder Unterhaltungswettbewerben; Veran-staltung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung von Hypnose-Shows [Unterhaltung]; Veran- staltung von Konferenzen in Bezug auf Unterhaltung; Veran- - 15 - staltung von Konzerten; Veranstaltung von Symposien in Be- zug auf Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows im Satellitenfernsehen; Veranstaltung von Unterhal- tungsshows mit Instrumentaldarbietungen; Veranstaltung von Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung von Unterhal- tungswettstreits; Veranstaltung von Vorführungen für Unter- haltungszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben im Be- reich Erziehung oder Unterhaltung; Veranstaltung von Wett- bewerben zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung, Durch- führung und Organisation von Konzerten; Vermieten von be- spielten Datenträgern für Unterhaltungszwecke; Vermietung von Aufzeichnungen von Unterhaltungssendungen; Vermie- tung von Einrichtungen zu Unterhaltungszwecken; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung von Räum- lichkeiten für Unterhaltungszwecke; Vermietung von Unter- haltungsapparaten; Vermietung von Unterhaltungsautomaten; Vermietung von Vergnügungseinrichtungen [Unterhaltung]; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungs- bereich; Vorführung vorher aufgezeichneter Unterhaltungs- sendungen; Wettbewerbsveranstaltung [Erziehung oder Un- terhaltung]; Zirzensische Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in außerschulischen Betreuungseinrichtungen; Zurverfügungs- tellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in Schulhorten; Zurverfügungstellen von Information in Bezug auf Unterhaltung über das Internet; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen über Online- - 16 - Netzwerke und das Internet; Zurverfügungstellen von Multi- media-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Zurverfügungstellen von Unter- haltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Über das Fernsehen bereitge- stellte Unterhaltung; Über das Internet bereitgestellte Unter- haltung; Über das Internet zur Verfügung gestellte Bera- tungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Über ein globales Kommunikati- onsnetzwerk zur Verfügung gestellte Unterhaltungsdienstleis- tungen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in dem Namen des berühmten, am 1. April 2005 verstor- benen deutschen Schauspielers Harald Juhnke. Die angesprochenen Verkehrs- kreise ordneten den Namen berühmter Persönlichkeiten keinen Markencharakter zu, weil diese Personen als Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit aufgefasst würden. Da die mit dem Lebenserfolg des Künstlers verbundenen schöpferischen und künstlerischen Leistungen im Vordergrund stünden, sei das angemeldete Wortzeichen nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Ferner komme es als Thema bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 41 konk- ret in Betracht. Der Schauspieler Harald Juhnke sei durch seine gesellschaftliche Stellung, seinen Lebenslauf, seinen Lebensstil und seine Persönlichkeit quasi zu einer Symbolfigur für einen positiven Charakter geworden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden seinen Namen als schlagwortartige Angabe des Inhalts der Produktion und bezögen ihn ohne weitere Überlegung auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst. Ferner liege das Schutzhindernis der ersichtlichen Bös- gläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vor. Die Verwendung des Namens verstorbener Persönlichkeiten durch Nichtberechtigte zu eigenen kommerziellen - 17 - Zwecken stelle einen Eingriff in die vererblichen, nicht mit dem Tod der betreffen- den Person entfallenden kommerziellen Aspekte des allgemeinen Persönlichkeits- rechts dar. Die Anmeldung sei erkennbar in der Absicht erfolgt, die Berechtigten in der Verwirklichung dieser wirtschaftlichen Positionen zu behindern bzw. von ihnen eine Abgeltung zu erzwingen. Eine Privatperson wie der Anmelder stelle weder die beanspruchten Waren her oder vertreibe sie, noch biete sie die beanspruchten Dienstleistungen in dieser unterschiedlichen Viel- und Anzahl an. Daher sei ein auf diese Waren oder Dienstleistungen bezogener Benutzungswille des Beschwerde- führers zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar. Die vom Anmelder ange- führten Voreintragungen seien mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar und hätten ohnehin keine Bindungs- oder Indizwirkung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass Personennamen als Unterscheidungsmittel geeignet seien. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass ein Personenname die Herkunft der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem gleichnamigen Unterneh- men bezeichne. Es sei üblich, dass Unternehmen bekannte Künstler und deren Namen wegen ihrer Medienwirksamkeit und, um ein gewisses Flair zu erzeugen, als Werbeträger und Werbebotschafter einsetzten. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei der Verkehr an die kennzeichnende Verwendung von Personennamen gewöhnt. So gebe es Kleidung unter den Namen „Bogner“, „Joop“, „Jil Sander“, „Gabor“, „Lloyd“, „Victoria Beckham“, „Roberto Geissini“, „Je- ssica Simpson“ oder „(Katie) Holmes & Yang“. Alkoholische Getränke trügen den Familiennamen des Herstellers, nämlich bei Spirituosen, z. B. „Bacardi“, oder bei Bieren, z. B. „Fiege“, „Stauder“, „Beck's“ oder „Diebels“. Weine würden z. B. vom Fußballerspieler Andres Iniesta oder vom Filmregisseur Francis Ford Coppola unter ihren jeweiligen Namen vertrieben. Auch Beratungs- und Trainingsdienst- leistungen würden unter Personennamen wie „Arthur Andersen“, „Roland Berger“ oder „McKinsey“ angeboten. Dies gelte auch für Unterhaltungsdienstleistungen, die beispielsweise unter den Namen des Stuntman „Jochen Schweizer“, des Mu- sikpromotors „Marek Lieberberg“ und des Promotors „Michael Ammer“ vermarktet - 18 - würden. Zudem habe das Anmeldezeichen für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Auch für eine ersichtliche Bös- gläubigkeit gebe es keine Indizien. Das Namensrecht als relatives Schutzhindernis sei im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Darüber hinaus genössen die kommer- ziellen Aspekte des Persönlichkeitsrechts des Schauspielers Harald Juhnke je- denfalls keinen Schutz mehr, da dieser im Zeitpunkt der Anmeldung bereits seit mehr als zehn Jahren verstorben gewesen sei. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 13. Juni 2017 aufzuheben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2018 ist der Anmelder unter Beifü- gung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 26 – 48 GA) auf die vorläufige Rechtsauffassung des Senats hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist. - 19 - a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75). b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Wa- ren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass die- selbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begrün- dung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleis- tungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungs- pflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt wer- den. c) Abgesehen davon, dass das Verzeichnis in Klasse 41 eine Vielzahl von Doppelnennungen enthält, hat die Markenstelle nur pauschal behauptet, das Anmeldezeichen komme als Thema bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 41 konkret in Betracht. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden seinen Namen als schlagwortartige Angabe des Inhalts der Produktion und bezögen ihn ohne weitere Überlegung auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst. Eine Begründung zum Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortzeichens - 20 - für die zahlreichen Waren der Klassen 25 und 33 und die übrige große Anzahl unterschiedlichster Dienstleistungen der Klasse 41 fehlt dagegen völlig. d) Die Markenstelle hat es vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss ausreichend zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Das Amt hat sich nur unzureichend damit befasst, welchen Aussagegehalt das Anmeldezeichen „Harald Juhnke“ im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitzt. aa) Der berühmte Schauspieler, Entertainer, Synchronsprecher und Sänger Harald Juhnke wurde am 10. Juni 1929 geboren und starb am 1. April 2005. Nach dreieinhalb Monaten Schauspielunterricht trat er 1948 in Berlin erstmals auf einer Bühne auf. In den 1950er- und 1960er-Jahren wurde er als Filmschauspieler bekannt. Man engagierte ihn als jugendlichen Liebhaber oder als lustigen Berliner. Zwischen 1952 und 1994 war Juhnke in der Synchronisation tätig. Auch für einige Disney-Filme übernahm Juhnke die deutsche Synchronisation. Ab 1977 trat er verstärkt im Fernsehen auf: Zunächst mit Grit Boettcher in der ZDF-Serie „Ein verrücktes Paar“, später moderierte er ab 1979 als Nachfolger des verstorbenen Peter Frankenfeld im ZDF die Show „Musik ist Trumpf“ und erreichte damit bis zu 30 Millionen Zuschauer. Juhnkes Alkoholprobleme führten Ende 1981 zur Einstellung der Sendereihe. In den 1980er Jahren gewann ihn die Molkerei Müller als Werbeträger u. a. für Buttermilch und Kefir und spielte gezielt auf den Konsum alkoholfreier Getränke als Alternative für ihn an. Die Öffentlichkeit nahm an Juhnkes Alkoholkrankheit, insbesondere durch die Berichterstattung in der Boulevardpresse, regen Anteil. Sein Alkoholkonsum wurde bereits 1959 erstmals öffentlich bekannt. Als Showmaster eiferte Juhnke in Smoking und Lackschuhen seinem Vorbild Frank Sinatra nach. Zu seinen Songs zählte eine deutsche Version von „My Way“. Die 1990er-Jahre waren für Juhnke ein Comeback als Filmschauspieler. In den Filmen „Schtonk!“, „Der Papagei“ (beide 1992) und „Der Hauptmann von Köpenick“ (1997) erwarb er sich bei Kritikern großes Lob als Charakterdarsteller. 1995 spielte er die Hauptrolle in dem Film „Der Trinker“ nach - 21 - Hans Fallada, in dem er auch die Erfahrungen mit seiner eigenen Alkoholerkrankung verarbeitete. Er war der erste Gast in der Harald-Schmidt- Show (www.wikipedia.de; s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). bb) Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassi- sches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschrei- bende Sachangabe oder als eine werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ein derartiger Sachzusammen- hang liegt allerdings umso näher, je bekannter die Persönlichkeit und je breiter ein möglicher Verwendungsbereich des Namens ist (BPatG GRUR 2014, 79, 80 ff. – Mark Twain). cc) Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun- gen hätte die Anmeldung Anlass gegeben, folgende Fragestellungen zu erörtern und dazu zu recherchieren: aaa) Bei einer Vielzahl der in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen, z. B. „Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietungen; Unterhaltung in Form von Base- ballspielen; Unterhaltung in Form von Basketballspielen; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren“, - 22 - ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dienstleistungen das Leben oder Wirken von Harald Juhnke zum Gegenstand haben oder im künstlerischen Stil Harald Juhnkes erbracht werden sollen (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/14 – Snowden). bbb) Bei den beanspruchten alkoholischen Getränken der Klasse 33 wird die Markenstelle recherchieren müssen, ob diese in irgendeinem sachlichen Zusam- menhang mit dem Schauspieler Harald Juhnke stehen, z. B. ob er ein entspre- chendes Lieblingsgetränk hatte, und ob der Verkehr das Anmeldezeichen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Verwendungsform als reinen Sachhin- weis darauf versteht. ccc) Ferner bedarf es in Bezug auf die in Klasse 25 angemeldeten Bekleidungsstücke eingehender Recherche, ob die angesprochenen breiten Ver- kehrskreise bei der wahrscheinlichsten und praktisch bedeutsamsten Verwen- dungsform des Anmeldezeichens dieses mit dem Lebens- bzw. Modestil des Schauspielers in Verbindung bringen, darin ein Bekenntnis zu ihm oder ein bloßes Werbemittel sehen, oder ob ihm eine betriebliche Herkunftsfunktion zuzumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Fernsehfilm über Harald Juhnke zu dessen 90. Geburtstag mit einem erhöhten Interesse an seiner Person verbunden ist, so dass eine Nachfrage nach entspre- chenden Fanartikeln nicht ausgeschlossen werden kann. e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemel- deten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der beanspruchten Breite nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das DPMA zu- rück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Auf- gaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende diffe- renzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster). Dabei sind - 23 - ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt. Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und ge- gebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebe- dürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens fest- zustellen ist. 2. Soweit die Markenstelle die Voraussetzungen einer ersichtlich bösgläubi- gen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angenommen hat, ist für das weitere Verfahren auf Folgendes aufmerksam zu machen: a) Soweit sie die Bösgläubigkeit auf einen fehlenden Benutzungswillen ge- stützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Wille, das angemeldete Zei- chen einer Benutzung als Marke im geschäftlichen Verkehr – etwa auch durch einen Dritten – zuzuführen, genügt. Ein solcher genereller Benutzungswille wird regelmäßig vermutet. Diese Vermutung kann ausnahmsweise durch Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, aufgrund derer eine ernsthafte Planung für die eigene oder eine fremde Nutzung des angemeldeten Zeichens von Vornherein auszuschließen ist. Im Eintragungsverfahren müssen alle Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit, also auch der fehlende Benutzungswille, ohne umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehenden Informations- quellen feststellbar sein (BPatG GRUR 2012, 840, 841 – soulhelp). Dabei ist die Anmeldung eines Zeichens für zahlreiche Waren und Dienstleistungen nur ein äu- ßerst schwaches Indiz für einen fehlenden Benutzungswillen. Auch der Umstand, dass der Anmelder zeitgleich die beiden weiteren Wortzeichen „MAX SCHMELING“ (30 2016 213 457.0) und „HELMUT RAHN“ (30 2016 213 490.2) für außerordentlich viele Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, reicht alleine - 24 - nicht aus, um einen Unlauterkeitsvorwurf zu begründen. Dafür müssen noch wei- tere Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 30 – GLÜCKSPILZ). b) Soweit die Markenstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, die Anmeldung sei erkennbar in der Absicht erfolgt, die Berechtigten in der Verwirkli- chung ihrer wirtschaftlichen Positionen zu behindern bzw. von ihnen eine Abgel- tung zu erzwingen, entbehrt diese Auffassung jeglicher Tatsachengrundlage. Nach Aktenlage hat der Anmelder noch keine Mitbewerber abgemahnt oder ihnen das Zeichen zum Kauf angeboten. c) Das DPMA kann sich zur Begründung der Bösgläubigkeit auch nicht auf den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Abs. 1 GG ab- geleiteten postmortalen Namensschutz gegen unbefugten Gebrauch stützen, weil dieser Schutz in entsprechender Anwendung des § 22 Satz 3 des Gesetzes be- treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) auf zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person begrenzt ist und diese Frist im Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung am 7. Mai 2016 bereits abgelaufen war. Diese Schutzfrist, die der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild bestimmt hat, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlich- keitsrechts gehört (BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. – Marlene Dietrich), beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zu- nehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647), sondern schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Per- sönlichkeit auseinandersetzen zu können. Deshalb ist sie auf die Dauer des post- mortalen Namensrechts zu übertragen. d) Im Übrigen zählt das postmortale Namensrecht als Persönlichkeitsrecht zu den sonstigen älteren Rechten im Sinne von § 13 Abs. 1 MarkenG, die als relative Schutzhindernisse von der amtlichen Prüfung ausgenommen sind und nicht ein- mal zum Widerspruch nach § 42 Abs. 2 MarkenG berechtigen. Die Erben des ver- - 25 - storbenen Namensträgers werden vielmehr darauf verwiesen, ihre Befugnisse im Wege der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, 51 MarkenG geltend zu machen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die im Rahmen des § 13 MarkenG erforderliche umfassende rechtliche Beurtei- lung im Widerspruch zum kursorischen Charakter des Eintragungsverfahrens steht. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege- ben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 26 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Jacobi Schödel prö