Beschluss
27 W (pat) 59/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:200618B27Wpat59.13.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:200618B27Wpat59.13.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 59/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 62 491 – S 15/12 Lösch hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Für die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragsgegnerin ist die am 19. November 2001 angemeldete und am 12. April 2002 eingetragene Wortmar- ke 301 62 491 Pippi Langstrumpf für Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“ eingetragen. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, den Lö- schungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 5. März 2013 zu- rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt hatte, der eingetragenen Marke „Pippi Langstrumpf“ stünden keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen, hatte der erkennende Senat den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Löschung der Marke wegen fehlender Unterschei- dungskraft angeordnet und die Rechtsbeschwerde zugelassen. - 3 - Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof I ZB 97/16 die Sa- che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent- gericht zurückverwiesen und ausgeführt, es fehle ein inhaltlicher Bezug zwischen der namensgebenden Romanfigur und den geschützten Dienstleistungen, deshalb habe die Marke keinen beschreibenden Charakter. Die inhaltlichen Zuschreibun- gen, die der Verkehr nach Auffassung des Bundespatentgerichts von der Roman- figur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen über- trage, begründeten allenfalls einen beschreibenden Anklang. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gebe, stehe der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auf den Hinweis des Senats vom 27. April 2018 hat der Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom18. Juni 2018 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des DPMA und die Akte des BGH I ZB 97/16 Bezug genom- men. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jeg- liche Unterscheidungskraft gefehlt hat und sie daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist oder wenn sie wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 - 4 - Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Dabei ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 ZB 39/16, GRUR 2017, 1262 Rn. 13 = WRP 2017, 1478 – Schokoladenstäbchen III, m. w. N.). Eine Löschung der Marke darf gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aber nur erfolgen, wenn die Marke auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag keine hinreichende Un- terscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis aufweist. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unter- scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungs- kraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mut- maßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 1 ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 – grill meister; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 1 ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 – HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 – for you; BGH, GRUR 2017, 186 Rn. 29 – Stadtwerke Bremen, jeweils m. w. N.). Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 – IZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 – HansenBau). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren - 5 - oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. – Nichols plc/ Registrar of Trade Marks). Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH Beschluss vom 5. Okto- ber 2017– I ZB 97/16 – Rdnrn. 11 und 12; BGH, Beschluss vom 5. Dezem- ber 2002 – 1 ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 343 = WRP 2003, 519 – Winnetou; Beschluss vom 24. April 2008 -1 ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 15 = WRP 2008, 1428 – Marlene-DietrichBildnis I; BPatG, Beschluss vom 4. April 2007 – 28 W (pat) 103/05; BPatG, MarkenR 2008, 33, 36; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 270). Nach den umfangreichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehlt der Marke "Pippi Langstrumpf“ der beschreibende Charakter in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42: „Beherbergung von Gästen“. Eventuelle in- haltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotenen Beherbergungsdienstleistungen überträgt, be- gründen nach Auffassung des BGH allenfalls einen beschreibenden An- klang der angegriffenen Marke (BGH Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 97/16- Rdnr. 18). Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeich- nete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterschei- dungskraft jedoch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. März 1999 – 1 ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – House of Blues). Hier verhält es sich nicht anders als in solchen Fällen, in denen nicht be- - 6 - schreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienst- leistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht. Damit kann der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. b) Ein Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be- steht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be- stimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel ver- folgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei ver- wendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke ei- nem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 35 Campina Melkunie/HABM [BIOMILD]; a. a. O., Rn. 54 u. 95 – Postkantoor; GRUR 2004, 146 Rn. 31 – Wrigley/HABM [DOUBLEMINT]; BGH WRP 2017, 183 Rn. 37 f. – Stadtwerke Bremen). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsver- bot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2011, 1135 Rn. 37 – Technopol/HABM [Zahl 1000]). Als individualisierende Bezeichnung einer ersichtlich fiktiven Mädchenfigur vermag die angegriffene Marke zugleich auf das Unternehmen hinzuwei- sen, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Phantasiefigur produziert und anbietet und erschöpft sich – aus oben aufgeführten Grün- - 7 - den – nicht in einer rein produktbeschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der angesprochene Verkehr in dem Wortzeichen „Pippi Langstrumpf“ mangels konkreter inhaltlicher Vorstellung keinen ausschließlich beschrei- benden Bezug zu Inhalt oder Eigenschaften der eingetragenen Dienstleis- tungen herstellen. Ein Schutzausschließungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet demnach ebenfalls aus. Da auch keine weiteren Eintragungshindernisse vorgetragen oder ersicht- lich sind, konnte der Löschungsantrag keinen Erfolg haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts be- ruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Paetzold Werner Ko