Beschluss
19 W (pat) 21/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:020718B19Wpat21.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:020718B19Wpat21.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 21/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juli 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 030 324 … - 2 - … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 30. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2008 030 324 mit der Bezeichnung „Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder derglei- chen“ erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 20. November 2014 veröffentlicht wor- den. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. August 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. August 2015, Ein- spruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. - 3 - Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Streit- patents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG), gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich ein- gereicht worden war (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und außerdem offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgenden Druckschriften Bezug genommen: D1 DE 42 31 816 A1, D2 DE 202 20 490 U1. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.23 – hat das Patent mit am Ende einer Anhörung am 8. Juni 2016 verkündetem Beschluss widerrufen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand des geltenden Pa- tentanspruchs 1 liege nicht auf dem Gebiet der Technik (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 PatG). Die Beschwerde der Patentinhaberin vom 21. Juli 2016, eingegangen beim Deut- schen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, die sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 begründet hat, richtet sich gegen diesen Beschluss. Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 aufzuheben und das Patent 10 2008 030 324 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten. - 4 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Der unverändert geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet: Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (1) über eine Internetverbindung (3) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) ver- bindbar ist, wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür, des Fensters oder dergleichen von der Steuerungseinrichtung (1) an das Unternehmen (4) übertragbar ist, und wobei bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unterneh- men (4) eine Auswerteeinrichtung (6) zur Ermittlung der Zykluskosten sowie mindestens eine Datenbank (7), in welcher Faktoren zur Berech- nung der Wertminderung je Betätigungszyklus hinterlegt sind, vorgese- hen sind, so dass an Hand der Ermittlung der Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar ist und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr berechenbar ist. Zum Wortlaut der sonstigen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung 1.23 hat das Patent im Ergebnis zu Recht widerrufen. 2. Die Erfindung betrifft eine Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen (Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Zum Hintergrund erläutert das Streitpatent, Antriebe für Türen, Fenster und der- gleichen wären in der Anschaffung sehr kostenintensiv. Besonders bei großen öffentlichen Gebäuden mit sehr vielen Türen und Fenstern, wie beispielsweise Flughäfen und Krankenhäusern, würden die Investitionen für die Antriebe beson- ders deutlich zu Buche schlagen, deshalb seien in der Vergangenheit einige Her- steller- und Vertriebsunternehmen, die Antriebe auf dem Markt anbieten, dazu übergegangen, die Antriebe nicht mehr zu verkaufen, sondern einen Leasingver- trag oder einen Leasingkauf anzubieten. Auf diese Weise würden die Betreiber von automatischen Türen, Fenstern und dergleichen von den hohen Investitions- kosten entlastet. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die konstanten monatlichen Leasinggebühren nicht der tatsächlichen Wertminderung, die infolge von ver- brauchsbedingtem Verschleiß entsteht, entsprechen. So könne es also vorkom- men, dass ein Leasingnehmer Leasinggebühren bezahlt, die höher oder niedriger als die tatsächliche Wertminderung der Antriebe sind (Absatz 0002). Laut Streitpatent würde beim genannten Stand der Technik entweder keine Lö- sung vorgeschlagen, mit der eine zu hohe oder zu niedrige Leasinggebühr ver- mieden werden kann (DE 42 31 816 A1; Absatz 0003), oder es würden zwar Sys- temdaten der Türanlage an eine zentrale Auswertungsstelle übertragen, jedoch ausschließlich zu Diagnose- und Überwachungszwecken (DE 195 34 086 C2; Ab- satz 0004). - 6 - Der Erfindung liegt laut Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Steuerungseinrichtung dahingehend zu verbessern, dass mit ihr die tatsächliche Wertminderung der Antriebe erfassbar sei (Absatz 0005). Als Lösung schlägt der erteilte Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: M1: Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür, eines Fens- ters oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass M2: die Steuerungseinrichtung (1) über eine Internetverbindung (3) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unterneh- men (4) verbindbar ist, M3: wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür, des Fensters oder dergleichen von der Steuerungseinrichtung (1) an das Un- ternehmen (4) übertragbar ist, und M4: wobei bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen (4) eine Auswerteeinrichtung (6) zur Ermittlung der Zykluskosten sowie mindestens eine Datenbank (7), in welcher Faktoren zur Berechnung der Wertminderung je Betätigungs- zyklus hinterlegt sind, vorgesehen sind, M5: so dass an Hand der Ermittlung der Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar ist und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung ent- sprechende Leasinggebühr berechenbar ist. 3. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim zuständigen Fachmann nach Erkenntnis des Senats um einen Wirtschafts-Ingenieur der Fachrichtung Maschi- nenbau oder Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen für automatische Türanlagen. Zum Wissen eines solchen Fach- manns gehören auch grundlegende betriebswirtschaftliche Kenntnisse. - 7 - 4. Es kann sowohl dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann alle Merkmale, die über die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche hinaus in den Patentansprü- chen der erteilten Fassung genannt sind, den ursprünglichen Unterlagen unmittel- bar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnimmt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), als auch, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), da wegen mangelnder Patentfähigkeit ihres Gegenstandes eine Aufrechterhaltung des Patents nicht in Betracht kommt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 Abs. 1 PatG). 4.1. Die Patentabteilung hat die Ansicht vertreten, die Anmeldung habe keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln im Sinne von § 1 PatG zum Gegenstand. Soweit es die Maßgaben für die Durchführung der Leasingabrechnung, nämlich in der Auswerteeinrichtung anhand von in der Da- tenbank hinterlegten Faktoren die Wertminderung je Betätigungszyklus und dar- aus die Leasinggebühr zu berechnen betreffe, unterfalle die angemeldete Vor- richtung dem Ausschluss vom Patentschutz nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Das We- sen dieser Merkmale sei rein betriebswirtschaftlicher und nicht-technischer Natur. Die Steuerungseinrichtung diene dabei ausschließlich als passiver Lieferant für die Anzahl der Betriebszyklen und werde durch die anspruchsgemäßen Merkmale weder in ihrer Wirkungsweise noch in ihrer Gegenständlichkeit beeinflusst. Die anschließende Verarbeitung dieser Information mit Daten aus der Datenbank sei ein Geschäftsprozess, der in der externen Auswerteinrichtung mit dem Ziel der Erstellung einer Leasingabrechnung erfolgt. Deshalb beträfe der Gegenstand des Patenanspruchs 1 eine geschäftliche Tätigkeit, nämlich die Ermittlung der Wert- minderung von Antrieben für Gebäudeverschlüsse und der Berechnung der dar- aus resultierenden Leasinggebühr. Auch nach der Rechtsprechung (BGH, Be- schluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 34/03, GRUR 2005, 146 – Rentabilitätser- mittlung) bestehe dabei im Ergebnis kein Unterschied, ob ein betriebswirtschaftli- ches Verfahren als solches beansprucht oder ein betriebswirtschaftlicher Vorgang in eine Vorrichtung eingekleidet sei und sich dabei Mittel elektronischer Datenver- - 8 - arbeitungen bedient. Aus dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 folge somit keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Diesen Argumenten konnte der Senat hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht beipflichten. Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten sind von einer Patenterteilung nur dann ausgeschlossen, wenn sie als solche bean- sprucht werden. Werden dagegen technische Mittel zur Durchführung des Verfah- rens beansprucht, so steht deren Patentierung nicht entgegen, dass der Erfolg der Erfindung sich in der Verbesserung des Verfahrens für eine geschäftliche Tätigkeit zeigt (Schulte, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdn. 99), denn eine untechnische Wirkung, beispielsweise auf betriebswirtschaftlichem Gebiet ist unschädlich, wenn sie Er- gebnis einer technischen Lehre ist (Busse, PatG, 8. Aufl., 2016, § 1 Rdn. 40; Schulte, PatG, 10. Auflage, § 1 Rdn. 29). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es weder der Patentierbarkeit überhaupt noch der Berücksichtigung bei der Prüfung der erfinde- rischen Tätigkeit entgegen, dass ein Patentanspruch nicht-technische Merkmale enthält, die etwa – wie vorliegend – eine geschäftliche Tätigkeit betreffen. Für die Überwindung der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 PatG reicht es vielmehr aus, dass die Erfindung überhaupt die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt (BGH, Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184, Rdn. 18 – Entsperrbild; Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 37/13, GRUR 2015, 660, Rdn. 35 – Bildstrom, jeweils m. w. N.). Es kommt mithin nicht darauf an, ob in den Merkmalen M4 und M5 auch nicht-technische Maßnahmen genannt sind, die keinen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems leisten. Bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems fungiert die in der Patent- schrift angegebene Aufgabe lediglich als Hilfsmittel (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Rdn. 27; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 - 9 - – Anbieten interaktiver Hilfe, Rdn. 28). Im streitgegenständlichen Fall besteht die objektive Aufgabe nach Überzeugung des Senats darin, die technischen Voraus- setzungen dafür zu schaffen, eine der tatsächlichen Wertminderung entspre- chende Leasinggebühr automatisiert berechnen zu können (Merkmal M5). Gelöst wird dieses Problem mit technischen Mitteln und zwar durch die Steue- rungseinrichtung (Merkmale M1 und M2), welche über eine Internetverbindung (Merkmal M2) mit einem mit einer Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen verbindbar ist und dort eine Auswerteeinrichtung sowie mindestens eine Daten- bank (Merkmal M4) vorhanden sind. Da der Erfindungsgegenstand zudem eine Steuerungseinrichtung für einen An- trieb einer Tür, eines Fensters oder dergleichen (Merkmal M1), also ein techni- scher Gegenstand ist, ist kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG gegeben, so dass dem Patentgegenstand die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität nicht abgesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topo- grafischer Informationen, Rdn. 27). Vielmehr ist ein Gegenstand erkennbar, der der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Rdn. 31). Ob Kom- binationen von technischen und nicht-technischen Merkmalen im Einzelfall pa- tentfähig sind, hängt insoweit allein davon ab, ob sie auf einer erfinderischen Tä- tigkeit beruhen, wobei nicht-technische Anweisungen, die keinen Beitrag zu Lö- sung des objektiven technischen Problems leisten, bei dieser Prüfung außer Be- tracht bleiben (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH, Urteil vom 23. April 2013 – X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 – Fahrzeugnavigationssystem). - 10 - 4.2. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit. Als nächstkommender Stand der Technik ist die Vorrichtung gemäß Druckschrift DE 42 31 816 A1 (D1) anzusehen. Aus dieser ist, ausgedrückt in Worten des Pa- tentanspruchs 1, Folgendes bekannt: Eine M1 Steuerungseinrichtung für einen Antrieb einer Tür (Anspruch 1: „Türen und Tore, welche durch ein Antriebsaggregat angetrie- ben werden und für den automatischen Betrieb … mit einem Mikroprozessor versehene Regelung und/bzw. Steuerung vor- handen ist“), wobei M2 die Steuerungseinrichtung über eine Datenverbindung verfügt (Spalte 1, Zeilen 32 bis 42: „Verbindung … weltweit … integrie- rendes Text- und Datennetz oder ein Dienste integrierendes di- gitales Telekommunikationsnetz“). Bei der Nennung eines weltweiten Datennetzes hat der Fachmann am Anmeldetag selbstverständlich mitgelesen, dass das Internet gemeint ist, über das die Steuerung ohne Weiteres mit einem mit einer Lea- singabrechnung beauftragten Unternehmen verbindbar ist, M3 wobei die Anzahl der Betätigungszyklen der Tür von der Steue- rungseinrichtung an das Unternehmen übertragbar ist (Spalte 3, Zeilen 7 bis 14: „So ist es auch möglich, neben dem Fehlersta- tus einen Systemstatus und damit Systemdaten einer Tür ab- rufen zu können. … z. B. die Begehungsfrequenz einer auto- matischen Tür“), und M4 Teil eine Auswerteeinrichtung existiert (Spalte 2, Zeilen 1 bis 4: „Hier können die Daten der einzelnen Türen gesammelt bzw. übermittelt werden und an einen zentralen Punkt geschickt werden, wo sie entsprechend ausgewertet werden.“). - 11 - Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D1 der Teil des Merkmals M4, wonach bei dem mit der Leasingabrechnung beauftragten Unternehmen eine Datenbank vorgesehen ist, in welcher Faktoren zur Berechnung der Wertminderung je Betäti- gungszyklus hinterlegt sind, und gemäß Merkmal M5, dass anhand der ermittelten Betätigungszyklen die tatsächliche Wertminderung des Antriebs erfassbar und dem Nutzer des Antriebs eine der tatsächlichen Wertminderung des Antriebs ent- sprechende Leasinggebühr berechenbar ist. Das in der Druckschrift D1 einzige, nicht nachweisbare, technische Merkmal, wo- nach das mit der Leasingabrechnung beauftragte Unternehmen zusätzlich zur Auswerteeinrichtung eine Datenbank nutzt (Teil von Merkmal M4), ist zur Über- zeugung des Senats rein fachüblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Un- ternehmen, welches Leasingabrechnungen erstellt, dies in der Regel für verschie- denartige Türen und mehrere Leasingnehmer tut und die zugehörigen Daten der- selben deshalb in einem Speicher vorhalten und verwalten muss. Eine dazu ge- eignete Software wird üblicherweise als Datenbank bezeichnet. Ebenso ist es na- heliegend, die zur Erstellung der Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Wert- minderung nötigen Daten ebenfalls in der Datenbank zu speichern. Die weiteren Angaben in den Merkmalen M4 und M5 sind lediglich Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Idee, die darauf gerichtet ist, eine der tatsächlichen Wertminderung entsprechende Leasinggebühr zu berechnen. Ein technischer Ef- fekt oder die Lösung eines technischen Problems, das bei der bekannten Steue- rungseinrichtung gemäß der Druckschrift D1 für einen Antrieb einer Tür noch nicht oder auf andere Weise gelöst wäre, ist nach Überzeugung des Senat in der pa- tentgemäßen Bestimmung der tatsächlichen Wertminderung und der Leasingge- bühr nicht gegeben. Sie sind daher bei der Prüfung der technischen Lehre des Patents auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Damit sind die verbleibenden Merkmale (Rest von Merkmal M4 und gesamtes Merkmal M5) nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. - 12 - Der Einwand der Patentinhaberin, dass bei der Steuerungseinrichtung der Druck- schrift D1 lediglich die „Begehungsfrequenz einer automatischen Tür“ übertragen würde, wohingegen gemäß Streitpatent die Anzahl der Betätigungszyklen übertra- gen werde, konnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn auch bei der Steu- erungseinrichtung gemäß Druckschrift D1 muss jeder Betätigungszyklus registriert werden um die Begehungsfrequenz bestimmen zu können, somit ist es für jeden beliebigen Zeitraum (vgl. Absatz 0009: „Abrechnungszeitraum, beispielsweise ein Monat oder ein Jahr“) durch einfachste Umrechnung (Begehungsfrequenz × Zeit- raum = Anzahl) möglich die Anzahl der Betätigungszyklen zu bestimmen. Der weitere Einwand der Patentinhaberin, wonach die Merkmale M4 und M5 nicht nur rein betriebswirtschaftliche Anweisungen enthielten, sondern insbesondere über die Berücksichtigung der Betätigungszyklen implizit technische Sachverhalte eine Rolle spielen würden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Patentinhaberin nicht benannt hat, welche über Selbstverständlichkeiten hin- ausgehende Sachverhalte dies sein sollten. Im Rahmen der Erfassung der tat- sächlichen Wertminderung des Antriebs und der Berechnung einer der tatsächli- chen Wertminderung entsprechenden Leasinggebühr für den Antrieb stellen die ermittelten Betätigungszyklen lediglich einen unter betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu berücksichtigenden Berechnungsfaktor, nicht jedoch eine techni- sche Anweisung dar. 5. Aus den dargelegten Gründen konnte das Patent keinen Bestand haben und war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). - 13 - Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). - 14 - Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Haupt Pr