Beschluss
25 W (pat) 41/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat41.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat41.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 41/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. September 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 010 138 (hier: Löschungsverfahren S 254/13) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewie- sen. G r ü n d e I. Die am 19. Februar 2010 als Bildmarke angemeldete Wortfolge ist am 29. März 2010 unter der Nummer 30 2010 010 138 für folgende Dienstleis- tungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden: Klasse 35: Werbung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Systematisie- rung und Zusammenstellung von statistischen Daten aus Compu- terdatenbanken zur Abbildung von Marktentwicklungen, Informati- onen in Geschäftsangelegenheiten, Publikation von Druckerzeug- nissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; - 3 - Klasse 36: Finanzwesen, Finanzdienstleistungen zur Erstellung von Indizes zur Wertentwicklung geschlossener Fonds. Mit Löschungsantrag vom 30. August 2013 hat die Antragstellerin gegenüber dem DPMA die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG bean- tragt. Dem Löschungsantrag, der ihr am 13. September 2013 zugestellt worden ist, hat die Markeninhaberin mit dem am 9. Oktober 2013 beim Deutsches Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz am 8. Oktober 2013 widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hatte den Löschungsantrag zunächst mit einem Beschluss vom 18. Mai 2015 zurückgewiesen. Nachdem dieser Beschluss mit Beschluss des Bundespatentgerichts (Senatsbeschluss) 25 W (pat) 44/15 vom 14. April 2016 aufgrund eines Formfehlers (fehlende Unterschrift) für unwirksam erklärt worden war, hat die Markenabteilung erneut den Löschungsantrag zurück- gewiesen und zwar mit Beschluss vom 7. November 2016 und das Vorliegen von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verneint. Zur Begründung ist ausgeführt, die Marke setze sich aus der Buchstabenverbin- dung „DZX“ und der Wortkombination „Deutscher Zweitmarktindex“ zusammen. Während der zuletzt genannte Bestandteil zumindest für den Großteil der bean- spruchten Dienstleistungen als Bezeichnung der Art und des Gegenstands eine sowohl objektiv beschreibende als auch für die betroffenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliche Angabe darstelle, sei dies für die vorangestellte Buchsta- benfolge aber nicht der Fall. Die Zusammenstellung von einzelnen oder mehreren Buchstaben könnte zwar dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen, allerdings nur dann, wenn die Buchstabenfolge die Abkürzung einer beschreibenden Angabe darstellte und vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken der beschreibenden Angabe in Langform gleichgesetzt werde. Die Buchstaben- kombination DZX erschöpfe sich aber nicht in einer bloßen, für die beteiligten Ver- kehrskreise sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Sachan- gabe erkennbaren Abkürzung. Denn die Großbuchstaben griffen gerade nicht - 4 - lediglich die Anfangsbuchstaben der in der nachfolgenden Wortfolge enthaltenen Begriffe Deutscher Zweitmarktindex auf. Das wäre bei der Buchstabenfolge DZI – anstelle von DZX – der Fall. Auch handele es sich nach den Feststellungen der Markenabteilung bei dem Buchstaben „X“ nicht um die allgemeine, dem Verkehr problemlos geläufige Abkürzung für den finanztechnischen Fachbegriff des „Index“. Hierfür habe die Antragstellerin keine Nachweise wie etwa Auszüge aus Abkürzungsverzeichnissen beigebracht. Auch würde sich ein derartiges Verständ- nis nicht aus den seitens der Löschungsantragstellerin genannten Bezeichnungen sonstiger (Aktien)Indizes, wie etwa des BayX 30, DAX, GEX, HASPAX, Nisax 20, RENOXX, ATX oder IBEX ergeben. Denn dabei handele es sich ausschließlich um namensmäßige Kennzeichnungen, die zudem teilweise als Marke eingetragen seien. Angesichts entsprechender Kennzeichnungsgepflogenheiten in der ein- schlägigen Branche passe die Wort-/Bildgestaltung DZX Deutscher Zweitmarktin- dex in die Reihe der markenrechtlich geschützten Bezeichnungen sonstiger Indi- zes und werde lediglich als eine weitere Namensbezeichnung eines bestimmten Index aufgefasst. Da sich die Buchstabenfolge nicht in der bloßen Wiedergabe der Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wortfolge erschöpfe, handele es sich auch nicht um einen Fall, der mit den Entscheidungen des EuGH zu den Wort-/Buch- stabenkombinationen „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ oder „Multi Markets Fund MMF“ vergleichbar wäre. Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Markenabteilung habe die Anforderungen für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe verkannt, wenn sie fordere, dass die Buchstabenverbindung DZX sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Angabe erkennbar sein müsse. Nach den Entscheidungen des EuGH zu „Multi Markets Fund MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ müsse die Buchstabenfolge als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet als Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden können. Das Kriterium eines „sofortigen und ausschließlichen“ Verständnisses widerspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH, wonach es für ein - 5 - beschreibendes Verständnis ausreiche, wenn ein Zeichen in einer seiner mögli- chen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Somit sei auch vorliegend für die Annahme eines beschreibenden Charakters von DZX ausreichend, dass die Buchstabenfolge nicht ausschließlich, sondern in einer ihrer möglichen Bedeutungen als Abkürzung der Langform „Deut- scher Zweitmarktindex“ verstanden werde. Auch wenn ein Unterschied zu den vom EuGH entschiedenen und bereits erwähnten Fällen bestehe, sei nicht ausge- schlossen, dass die hier vorliegende Buchstabenfolge als Abkürzung der nachfol- genden als Langform verstandenen Bezeichnung wahrgenommen werde. Bei der Frage, wie der Buchstabe „X“ als Teil der Buchstabenfolge verstanden werde, sei nicht entscheidend, ob der Begriff „Index“ mittlerweile allgemein mit dem Buchsta- ben „X“ abgekürzt werde, sondern allein wie der Durchschnittsadressat bei Inan- spruchnahme der konkreten Dienstleistungen die Kombination der Buchstaben- folge und der anschließenden Langform, die einen Wertpapierindex beschreibe, verstehe. Ein Verständnis von „X“ als „Index“ ergebe sich angesichts entspre- chender Aktienindexbezeichnungen wie etwa BayX30 (Bayerischer Aktienindex), DAX (Deutscher Aktienindex), GCX (Global Challenges Index), GEX (German Entrepreneurial Index), HASPAX (Hamburger Sparkassen Aktienindex), deren Existenz auch bereits zum Anmeldezeitpunkt nachgewiesen worden sei. Zahlrei- che weitere Indizes folgten diesem Muster. Auch sei es für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht relevant, ob es sich bei den genannten Indices um eingetragene Marken handele. Angesichts der geschilderten Kenn- zeichnungsgepflogenheiten in dem relevanten Finanzsektor werde der Buch- stabe „X“ in der Buchstabenfolge DZX als Abkürzung für Indiz verstanden. Die angegriffene Marke sei nicht schutzfähig, weil sie im Zeitpunkt der Anmeldung und noch zum heutigen Zeitpunkt beschreibend verstanden werde, nachdem sie aus einer beschreibenden Kombination einer Buchstabenfolge und einer diese erklä- rende Wortzusammensetzung bestehe. - 6 - Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2016 aufzuheben und auf den Löschungsantrag hin, die Löschung der Marke 30 2010 010 138 anzuordnen. Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen. Die Markenabteilung habe bei der Prüfung der Schutzhindernisse den richtigen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zu Recht habe sie sich mit der Frage ausei- nander gesetzt, ob sich der Buchstabe „X“ als Abkürzung für das Wort Index habe etablieren können, weil nur dann der angesprochene Verkehrskreis überhaupt Veranlassung habe, in dem „X“ eine beschreibende Bedeutung zu vermuten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe nur dann schutzunfähig, wenn es sich um eine ohne weiteres erkennbare und ohne Unklarheiten bekannte und gebräuchliche Abkürzung handele. Es sei wohl unstreitig, dass der Kurzbezeichnung DZX ohne den Zusatz der Wortfolge „Deut- scher Zweitmarktindex“ ohne weiteres eine Unterscheidungskraft zukomme. Dann stelle sich die Frage, was dazu führen könne, dass der Bestandteil DZX die Unter- scheidungskraft verliere. Das sei nur dann der Fall, wenn dieser Buchstabenbe- standteil ohne weiteres und ausschließlich als Abkürzung für die Bezeichnung Deutscher Zweitmarktindex verstanden werde. Ein solches Verständnis ergebe sich nicht aus den vorgelegten Beispielen, bei denen es sich weitestgehend um eingetragene Marken für eine Markeninhaberin, nämlich z. B. die Wiener Börse, handele. Die Eintragungen sprächen eher für eine Bezeichnungsgewohnheit dahingehend, dass mit dem angefügten Buchstaben „X“ ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Anbieters gekennzeichnet werde. Einen Beleg dafür, dass es sich bei dem Buchstaben „X“ um die Abkürzung für Index handele, habe die An- - 7 - tragstellerin nicht beigebracht, Index werde im Allgemeinen auch nicht mit dem Buchstaben X, sondern eher mit dem Großbuchstaben „I“ oder mit „Ind.“ abge- kürzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzung für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG erfüllt ist, nachdem die Markeninhaberin dem ihr am 13. Septem- ber 2013 zugestellten Löschungsantrag mit am 9. Oktober 2013 beim DPMA ein- gegangenen Schriftsatz fristgerecht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen hat. 2. Eine Markeneintragung ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtspre- chung des EuGH aktuell ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegend getroffenen Entscheidung über die Beschwerde - 8 - gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 7. November 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist. a.) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden bzw. sind diese auf Antrag zu löschen, wenn sie zu den vorstehend genannten maßgeblichen Zeitpunkten ausschließlich aus Angaben bestanden bzw. bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografi- schen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung bzw. Löschung ist die Eignung einer Bezeichnung zur beschrei- benden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die Beurteilung der Verkehrs- auffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret die Eignung der ange- griffenen Bezeichnung als beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers der beanspruchten Produkte als maßgebliche Verkehrs- kreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 – SPA II; GRUR 2014, 565, Rn. 13 – smartbook). Der beschreibende Aussagege- halt einer Angabe muss dabei so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass diese ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 396). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. - 9 - aa.) Bei der Wortfolge „Deutscher Zweitmarktindex“ mag es sich um eine für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 und Teile der Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibende Angabe handeln. Denn der „Zweitmarkt“ ist ein institutionalisierter Handelsplatz für Produkte, die nicht auf dem regulären Markt gehandelt werden können, wie beispielsweise Beteiligungen, Fonds, Lebensversicherungen oder Staatsanleihen (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 1 bis 3). Der Begriff des „Index“ bezeichnet ursprünglich ein alphabetisches Namens- oder Sachverzeichnis, eine Liste verbotener Dinge (z. B. Bücher, Filme usw.) und im Zusammenhang mit den Bereichen der Finanzwirtschaft und Börse eine Kennziffer oder einen statistischen Wert für die Kursentwicklung am Aktienmarkt (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, Dudenverlag 2013; vgl. den Begriff des Aktienindex). Insoweit ergibt sich aus der Wortkombination „Deutscher Zweit- marktindex“ zwanglos die Bedeutung eines (Börsen)Index für in Deutschland gehandelte Produkte des Zweitmarkts. bb.) Ein beschreibender Gehalt der vorangestellten nicht als Wort aussprechba- ren Buchstabenkombination DZX lässt sich im Kontext mit den hier in Rede ste- henden Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 aber nicht feststellen. Die Buch- stabenkombination DZX wird zwar als Abkürzung im Zusammenhang mit Hotel- zimmern verwendet und bezeichnet (allerdings nicht einheitlich) ein Doppelzimmer der Luxuskategorie. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen bezeichnet die Buch- stabenkombination DZX ein System zur Spurverbreiterung (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 4 und 5). In Abkürzungsverzeichnissen zur Wirtschaft oder Börse findet sich die Buchsta- benfolge DZX als solche nicht. Die Buchstabenfolge findet sich im Zusammen- hang mit Finanzdiensten und Börsenprodukten (der Markeninhaberin) in der Regel mit einem Verweis auf die Markeninhaberin und dem von ihr aufgelegten „Deut- schen Zweitmarktindex DZX“, wobei die Bezeichnung dann häufig mit dem gebräuchlichen Hinweis auf eine registrierte Marke, einem ® (R im Kreis) verse- hen ist. So wird z. B. in Printmedien bzw. Online-Artikeln berichtet, dass „die Han- - 10 - delsplattform für geschlossene Fonds D… AG (D…) ihren Zweitmarktindex für Schiffsbeteiligungen DZX als Basiswert für Fonds und Zerti- fikaten zur Verfügung stellt …“ oder beispielsweise „… Der Deutsche Zweitmarkt- index (DZX) … seit … durch die D… berechnet wurde …“ (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anla- gen 6 bis 9). Für die Markeninhaberin ist die bloße Buchstabenfolge „DZX“ im Übrigen seit dem 23. März 2007 als Marke geschützt (DE 30 702 157). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Buch- stabenfolge DZX jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung im Februar 2010 um eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe gehandelt hat, die als solche gebräuchlich oder isoliert betrachtet aus sich heraus verständlich ist und wie die betreffende Langform eingesetzt und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden wird. Bei der angefochtenen Marke handelt es sich vielmehr um die Zusammenfügung einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge mit einer jedenfalls für auf die finanz-, börsen- oder fondsbezogenen Dienstleistungen beschreiben- den Wortkombination. Dieser konkreten Gesamtheit, auf die es bei der Frage der Schutzfähigkeit ankommt, ist die Schutzfähigkeit insgesamt nicht abzusprechen. cc.) Die Zusammenfügung von DZX mit dem weiteren Markenbestandteil Deut- scher Zweitmarktindex führt nicht dazu, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die nachfolgende Wortfolge dahingehend zu einem Ver- ständnis des ersten Markenbestandteils gelangt, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst. In diesem Fall würde die Gesamtheit zur Be- schreibung der Dienstleistungen geeignet sein (vgl. EuGH GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]). - 11 - Ein solches Verständnis, das von Fall zu Fall festzustellen ist, liegt aber vorliegend nicht nahe. Zum einen handelt es sich bei der Abkürzung DZX nicht um die An- fangsbuchstaben der Wortkombination Deutscher Zweitmarktindex, der sie bei- gefügt ist. Denn dann müsste die vorangestellte Abkürzung DZ bzw. unter Berück- sichtigung der Wortelemente „Markt“ und/oder „Index“ DZM oder DZMI lauten. Mit der Aufnahme des dritten Buchstaben „X“ übernimmt die Buchstabenfolge den in der nachfolgenden Wortkombination an letzter Stelle befindlichen Buchstaben. Insoweit besteht schon ein Unterschied zu den vom EuGH entschiedenen Fällen Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index (EuGH a. a. O.). Darin hat der EuGH entschieden, dass eine Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchsta- benfolge als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen ver- standen werden kann, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt. Das ist vorliegend wie bereits ausge- führt wurde gerade nicht der Fall. Zudem fehlen andere tatsächliche Umstände, die es nahelegten, dass die ange- sprochenen Verkehrskreise die Buchstabenfolge (trotzdem) als bloße Verkürzung der nachfolgenden Wortkombination auffassen. Der Löschungsantragstellerin kann zum einen bereits dahingehend nicht gefolgt werden, dass der Buchstabe „X“ von den auch angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres mit dem Wort Index gleichgesetzt wird. Denn ausweislich der vom Senat durchgeführten Recherche stellt der Buchstabe „X“ keine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für das Wort Index dar (vgl. hierzu die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 10 bis 12a). Auch für den Bereich der Wirtschaft und des Finanzsektors handelt es sich nicht um eine Abkürzung für Index (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Unterlagen aus diversen Wirtschafts- und Banklexika, Anlagen 13 bis 18). Index wird vielmehr üblicherweise mit „Ind.“ abge- kürzt. - 12 - Ebenso wenig führt der Verweis auf Bezeichnungen diverser Indices, insbeson- dere Aktienindices, zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Löschungsantrag- stellerin dabei auf die Bezeichnungen inländischer Indices, wie den DAX, GEX, HASPAX oder BayX30 verweist, handelt es sich Großteils um eingetragene Mar- ken. Soweit daraus eine Übung abgeleitet wird, im Bereich der Kennzeichnungen von Aktienindices den Buchstaben „X“ als Abkürzung von „Index“ zu verwenden, reicht dies aber nicht dafür aus, von einer auch für angesprochene Finanzfach- kreise ohne weiteres erkennbaren Abkürzung der Langform „Deutscher Zweit- marktindex“ auszugehen. Zum anderen sind die vom EuGH festgelegten Grundsätze zur Frage, wann eine Kombination einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge und nachfolgenden Wortfolge als eine Kombination beschreibender Angaben oder Ab- kürzungen verstanden werden kann, jedenfalls nicht auf (nahezu beliebige) Fall- konstellationen zu erweitern, bei dem (irgend)ein Buchstabe der nachfolgenden Wortfolge wiedergegeben wird und bei dem es sich aber nicht um den jeweiligen Anfangsbuchstaben der nachfolgenden separat oder zusammengeschriebenen Wörter oder Wortteile handelt. Denn dafür besteht kein Anlass, weil für ein tat- sächliches Verständnis der Verkehrskreise dahingehend, dass die Buchstaben- folge, auch wenn sie (wie vorliegend) nicht als Wort aussprechbar ist, als bloße Abkürzung der nachfolgenden Wortkombination verstanden wird, kein Anhalts- punkt besteht. Über den klaren Wortlaut der Entscheidung des EuGH hinaus („… wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wort- kombination wiedergibt …“, a. a. O. Rn. 40), sieht der Senat auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Veranlassung, zu einer Erweiterung auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen (vgl. hierzu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/15 – EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 11/15 EBD Evangelische Bank Deutsch- lands; 25 W (pat) 508/16 MAM Munich Asset Management sowie 29 W (pat) 534/15 ILM Internationale Lederwarenmesse mit ausführlicher Dar- stellung der Rechtsprechung – die Entscheidungen sind über die Homepage des - 13 - Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Die Voraussetzungen einer so ge- nannten akzessorischen Stellung der Buchstabenfolge im Verhältnis zur Wortkom- bination liegen somit nicht vor. Damit nimmt die Abkürzung keinen beschreiben- den Charakter an, so dass das angefochtene Zeichen in seiner Gesamtheit nicht zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet ist. b.) Ausgehend von der fehlenden Eignung der Gesamtbezeichnung „DZX Deutscher Zweitmarktindex“, die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben, kann der angegriffenen Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Die Bezeichnung stellt in ihrer Gesamtheit weder eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe dar, noch ist ein enger beschreibender Zusammenhang zwischen dieser Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich. Nach alledem war die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 14 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa