Beschluss
28 W (pat) 514/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:270918B28Wpat514.18.0
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B28Wpat514.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 514/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 015 669.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Söchtig - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Januar 2018 wird aufgeho- ben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Werbung“ zu- rückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 31. Mai 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt be- antragt, das Zeichen als farbige Wort-/Bildmarke (rot, weiß, schwarz, grau) für Waren und Dienstleis- tungen der Klassen 29, 30 und 35 in das Markenregister einzutragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat die Anmel- dung nach vorausgehender Beanstandung durch Beschluss vom 18. Januar 2018 zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen erschöpfe sich in Verbindung mit den be- anspruchten Waren und Dienstleistungen in einer Sachangabe mit der Bedeutung „Hühnchen Schachtel“. Damit benenne es zum einen die Waren und zum anderen das Behältnis, in dem sie zum Verzehr oder zur vorherigen Mitnahme gereicht würden. Die Grafik diene nur der Verdeutlichung der Buchstaben. Dem angemel- - 3 - deten Zeichen fehle daher die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es eigne sich auch als eine Beschaffenheitsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angemeldete Wort-/Bildzeichen sei schutzfähig. Im Beschwerdeverfahren hat sie nach Hinweis des Senats ihr Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die Dienstleistung „Werbung“ beschränkt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Januar 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „Werbung“ zurückge- wiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemel- deten Zeichens stehen in Bezug auf die noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Werbung“ keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ent- gegen. Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes war daher insoweit aufzuheben. Soweit die Zurückweisung auch Waren und Dienstleistungen betrifft, für die die Anmeldung im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt wird, ist der angegriffene Beschluss wirkungslos. - 4 - Dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen kann für die Dienstleistung „Werbung“ nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Das Zeichen verkörpert keine zur Beschreibung von Merkmalen dieser Dienstleistung geeignete Angabe. Daher handelt es sich auch nicht um ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossenes Zeichen. Vorliegend kommen als beschreibende Angaben vor allem Bezeichnungen in Be- tracht, die die Branche, auf die sich die Werbedienstleistungen beziehen, oder die zur Bewerbung eingesetzten Medien benennen (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Rdnr. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27. November 2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs; Beschluss vom 23. Januar 2017, 28 W (pat) 22/15 - smartcrutch). Dies ist hier nicht der Fall. Die Werbung für Dritte mag zwar im Ein- zelfall darauf abzielen, die Nachfrage nach in Boxen angebotenem Hühnchen- fleisch zu fördern. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es den Bran- chengewohnheiten entspricht, Lebensmittel unter Benennung eines konkreten Produkts („Chicken“) und ihrer Verpackung („Box“) zu bewerben. Für eine Be- schränkung der Werbedienstleistungen auf ein derart enges Warensegment oder für eine Hervorhebung eines solchen Angebots als Teil des Leistungsspektrums einer Werbeagentur ist zudem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Der Beschwerde war daher im noch verfahrensgegenständlichen Umfang stattzu- geben. Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid prö