Beschluss
30 W (pat) 11/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:081118B30Wpat11.18.0
4mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:081118B30Wpat11.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 11/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 477.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 8. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Streifenfrei-Weiss ist am 16. August 2017 als Wortmarke u. a. für die Waren „Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutz- mittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrich- farbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Ab- beizmittel; Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt und Bitumen“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet. - 3 - Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet und so- dann aus denselben Gründen mit Beschluss vom 1. Februar 2018 teilweise, näm- lich für die o. g. Waren, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen Streifenfrei- Weiss bestehe aus den mit Bindestrichen verbundenen Worten der deutschen Sprache „Streifenfrei“, und „Weiss“, denen es sowohl für sich genommen als auch in ihrer Zusammensetzung hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Der Zeichenbestandteil „Weiss“ bezeichne ungeachtet seiner Schreibweise mit „ss“ die Farbe Weiß. Der angesprochene Verkehr werde die sich klanglich ohnehin nicht auswirkende abweichende Schreibweise entweder gar nicht bemerken, für einen Druckfehler halten oder sie unmittelbar mit der ihm geläufigen Farbangabe „weiß“ in Verbindung bringen. Der vorangestellte Zeichenbestandteil „streifenfrei“ werde insbesondere im Maler- und Glasreinigungsgewerbe werbemäßig verwendet, um Waren für ihre Qualität (z. B. streifenfreie, also qualitativ hochwertige, besonders gut deckende Farbe) bzw. ihre Wirkung (z. B. streifenfreies Ergebnis des Streichens bzw. streifenfrei weißer Zustand nach dem Bleichen) anzupreisen. Insbesondere werde ein strei- fenfreier Anstrich unmittelbar mit der Qualität von Anstrichmitteln in Verbindung gebracht. Auch in ihrer Gesamtheit werde die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die zu- rückgewiesenen Waren ohne jeden Interpretationsaufwand als rein beschreibende Angabe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer Qualität oder ihres Verwendungs- zwecks verstanden. - 4 - So sei die Angabe Streifenfrei-Weiss hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren der Klasse 02 aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise geeignet, deren hochwertigen, streifenfreien weißen Farbton zu bezeichnen oder deren Bestim- mung, durch ihre Verwendung einen solchen vorzubereiten bzw. zu ermöglichen. Dies gelte auch für „Rostschutzmittel, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler und Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; Naturharze im Rohzustand“, bei denen ebenfalls Farbangaben als Bestimmungsangaben in Betracht kämen. Bei den weiterhin zu dieser Klasse be- anspruchten Verdünnungsmitteln handele es sich um typische Inhaltsstoffe von Farben und Lacken etc. Sie stünden daher, auch wenn sie selbst farblich neutral seien und keine Relevanz in Bezug auf die Farbgebung und -qualität dieser Pro- dukte aufwiesen, in einem so nahen funktionalen Zusammenhang zu ihnen, dass sich insoweit jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger be- schreibender Bezug zum angemeldeten Zeichen ergebe. Auch in Bezug auf die zu Klasse 3 zurückgewiesenen Waren „Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stu- ckateurhandwerk; Abbeizmittel“ würden die maßgeblichen Verkehrskreise der Be- zeichnung Streifenfrei-Weiss lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass diese als Reinigungsmittel dazu bestimmt und in der Lage seien, für ein von allen Un- reinheiten (wie z. B. Farbflecken und -streifen) befreites streifenfreies Weiß zu sorgen. Auch die zu Klasse 19 zurückgewiesenen Waren „Baumaterialien [nicht aus Me- tall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt und Bitumen“ würden in unterschiedlichen Farbtönen und insbesondere auch in Weiß angeboten, so dass die angesprochenen Verkehrs- kreise die angemeldete Marke Streifenfrei-Weiss auch in Bezug auf diese Waren lediglich als Hinweis auf eine qualitativ hochwertige, streifenfreie Farbgebung - 5 - (Mörtel, Putz, Spachtelmasse etc.), auch für in Rohform durchaus dunkle Stoffe (Asphalt und Bitumen), bzw. eine besonders hohe Qualität und Reinheit (etwa streifenfrei-weißer Baukalk) verstehen würden. Angesichts dieses sich ohne weiteres erschließenden beschreibenden Aussage- gehalts der angemeldeten Bezeichnung sei unerheblich, ob es sich dabei um eine sprachliche Neuschöpfung seitens der Anmelderin handele. Soweit die Anmelderin auf ihrer Meinung nach vergleichbare Voreintragungen verweise, entfalteten diese ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit mit der angemeldeten Bezeichnung weder eine Indiz- noch Bindungswirkung. Aus den vorgenannten Gründen stehe der Eintragung des angemeldeten Zei- chens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Un- terscheidungskraft verfüge. Der Wortschöpfung Streifenfrei-Weiss sei keine Aussage über die Art, die Be- schaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder über sonstige Merkmale der angemeldeten Waren zu entnehmen. Es han- dele sich nicht um eine Farbangabe, sondern um eine reine Phantasiebezeich- nung mit den Hauptelementen „Weiss“ und „Streifen“. Der Bestandteil „Weiss" sei nicht lexikalisch nachweisbar. Die Annahme der Markenstelle, dass hiermit eine Farbe gemeint sei, lasse sich allenfalls durch nähere Analyse dieses Teilbegriffs herleiten. Die Farbe werde anders geschrieben, nämlich „weiß“ statt „weiss“. Ebenso sei der weitere Bestandteil „Streifen“ lexikalisch mit verschiedenen Be- deutungen belegt. Zudem verfügten „Streifen“ begriffsnotwendig über mehrere - 6 - Farben und träten in verschiedenen Formen auf. Vor diesem Hintergrund sei aber völlig unklar, welche Farbe „Streifen“ oder „Streifenfrei-Weiss“ sein solle; eine ge- naue (Farb-)Definition von „Streifenfrei-Weiss" sei nicht möglich. Durch diese Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten sowie die zusätzliche Verbindung der Wortelemente durch den Bindestrich verschmelze das Anmeldezeichen vielmehr zu einem phantasievollen Gesamtbegriff. In Bezug auf die Waren der Klasse 02 „Anstrichmittel, Farben, Firnisse oder La- cke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel" enthalte die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf deren Zusammensetzung oder Zweck und werde auch nicht als Qualitätsangabe verwendet. Entsprechendes gelte für die Waren „Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Mater, Dekorateure, Drucker und Künstler; streichfähige Makulatur". Die Waren „Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit" seien dazu bestimmt, die Rost-, Feuchtigkeits- oder Schimmelanfälligkeit des zu bear- beitenden Untergrunds zu mindern; sie würden jedoch nicht durch ihre Farbe defi- niert. Bei den Waren der Klasse 19, nämlich „Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fer- tigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt und Bitumen“ handele es sich konstruktive Materialien, welche besonders haltbar, stabil oder gut weiterverarbeitbar sein sollen. Auf eine bestimmte Farbe komme es hierbei nicht an. Streifenfrei-Weiss gebe somit keinen Hinweis auf Qualität oder Verwendungszweck der beanspruchten Waren. Um Streifenfrei-Weiss als Farbangabe zu verstehen, bedürfe es daher zumindest eines gewissen Interpretationsaufwands, zumal völlig unklar bleibe, welche Farbe - 7 - damit bezeichnet werden solle. Allein vage Assoziationen der angemeldeten Be- zeichnung zu einer in Zusammenhang mit den vorliegenden Waren eher fernlie- genden Farbangabe stünden einer Unterscheidungskraft nicht entgegen. Indiz dafür sei auch, dass eine Vielzahl von Marken mit den Bestandteilen „Streifen“, „Weiss“ oder „weiß“ zur Eintragung gelangt seien. Auch die seitens der Markenstelle durchgeführte Recherche belege keine Ver- wendung und eine dementsprechendes Verständnis von „Streifenfrei-Weiss“ als Farbangabe, zumal diese nicht auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmel- dung bezogen gewesen sei. Nach alledem sei das Anmeldezeichen für die beschwerdegegenständlichen Wa- ren nicht beschreibend, so dass der Anmeldung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegenstehe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so- weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Bezeichnung Streifenfrei-Weiss in Bezug auf die zurückgewiese- nen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). - 8 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auf- fassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte - 9 - abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Con- cord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach stän- diger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadt- werke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen Streifenfrei-Weiss bezüglich der maßgeblichen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin in der Beschwerdebegründung ist das angemeldete Zeichen nicht allein aus den Begriffen „Weiss“ und „Streifen“, sondern aus der Wortkombination „Streifenfrei“ und dem nachgestellten und durch Bindestrich verbundenen Begriff „Weiss“ gebildet. aa. Bei dem aus dem Substantiv „Streifen“ und dem nachgestellten Adjektiv „frei“ gebildeten Anfangsbestandteil „Streifenfrei“ wird der Verkehr den Begriff „Streifen“ in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren naheliegend in seiner - 10 - lexikalisch nachweisbaren – von der Anmelderin nicht genannten – Bedeutung „farblich von seiner Umgebung abgehobener langer, schmaler Abschnitt einer Flä- che“ verstehen (vgl. DUDEN-online zu „Streifen“). Das Adjektiv „frei“ bezeichnet als Suffix in Bildungen mit Substantiven u.a., dass etwas nicht vorhanden ist (vgl. DUDEN-online zu „-frei“), so dass er die Wortkom- bination „Streifenfrei“ ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt nach ohne weiteres als „frei von Streifen“ verstehen wird. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin insoweit nicht um eine ungewöhnliche, vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Wortbildung. Vielmehr reiht sich die angemeldete Bezeichnung in eine Vielzahl vergleichbar gebildeter Wortkombinationen mit dem Adjektiv „frei“ in Nachstellung wie z. B. „abgabenfrei“, „wasserfrei“ etc. ein. Ein Verständnis von „streifenfrei“ in dem vorgenannten Sinne liegt für den Verkehr dabei umso näher, als sämtliche zurückgewiesenen Waren der Herstellung, Ge- staltung und/oder Bearbeitung von Oberflächen dienen können und eine gleich- mäßige und damit streifenfreie Herstellung bzw. Bearbeitung dieser Flächen von wesentlicher Bedeutung sein kann. bb. Das der Wortkombination nachgestellte Wort „Weiss“ bezeichnet für den Ver- kehr auf Anhieb erkennbar die Farbe „Weiß“. Die Schreibweise mit doppeltem „s“ steht dem nicht entgegen. Denn der angesprochene Verkehr wird die geringfügige Abweichung - die alleine in der Schreibweise mit doppeltem „s“ anstatt „ß“ besteht und sich zudem klanglich nicht auswirkt - entweder nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Ab- wandlung die ihm geläufige Farbangabe „Weiß“ ohne weiteres wieder (vgl. BGH GRUR 2008, 1002, 1005 Rdnr. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein [„Liechtenstein“]; BPatG 28 W (pat) 555/11 – Happyness [Happiness]; 28 W (pat) 546/10 – Catz [„cats“]; 29 W (pat) 107/10 – Produktwal [„Produktwahl“]; 30 W (pat) 25/0 – SCHLÜSEL [„Schlüssel“]; 27 W (pat) 173/09 mobiLotto [„mobil Lotto“]). Der Begriff „Weiss" - 11 - stellt nämlich keine derart ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, dass er für den Verkehr herkunftshinweisenden Charakter annimmt. Vielmehr wird auf dem hier relevanten Produktsektor der Begriff „Weiss“ in gängiger Weise als Synonym für „weiße Farbe“ verwendet (so etwa „Malerweiss“, vgl. hierzu schon BPatG PAVIS PROMA, 28 W (pat) 239/04 – 1XWEISS). cc. In ihrer Gesamtheit wird die angemeldete Wortfolge dann aber ohne weiteres i. S. von „streifenfrei weiße Farbe/Farbgebung“ verstanden. b. Mit diesem Sinn- und Bedeutungsgehalt wird die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit dem überwiegenden Teil der zurückgewiesenen Waren ohne jeden Interpretationsaufwand als rein beschreibende Angabe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks verstanden. aa. Dies gilt zunächst für die zu den Klassen 2 und 19 beanspruchten Waren „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Fär- bemittel; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Spach- telmassen für Bauzwecke“, welche z. B. als Wandbeläge, Verputzmittel etc. ge- rade dazu bestimmt sein können, eine weiße Farbgebung herbeizuführen, so dass die Farbe „Weiss“ ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal dieser Waren dar- stellt. Mit der Markenstelle ist dann aber davon auszugehen, dass die angemeldete Be- griffskombination Streifenfrei-Weiss in Zusammenhang mit diesen Waren für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren ihrer Bestimmung und Beschaffenheit nach eine strei- fenfreie weiße Farbgebung ermöglichen bzw. zu einer solchen Farbgebung beitra- gen oder auch selbst eine streifenfreie weiße Farbgebung aufweisen. - 12 - bb. Dies gilt auch für die weiterhin zu Klasse 2 beanspruchten Waren „Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Beizen, insbeson- dere Beizen für Holz“, die im weitesten Sinne Farben bzw. vorbehandelnde Mittel im Zusammenhang mit Farbanstrichen darstellen, so dass die jeweilige Farbe und Farbwirkung auch insoweit ein wesentliches Produktmerkmal bezeichnet. (vgl. dazu BPatG PAVIS PROMA Beschluss vom 9. Februar 2000, 28 W (pat) 123/99 – DIE FARBE DER MEISTER; Beschluss vom 16. Februar 2012, 25 W (pat) 509/12 – COMFORT PAINTS). Diese können daher z. B. als (vorbehandelndes) Anstrichmittel ebenfalls von weißer Farbe und für die Herstellung/Bearbeitung weißfarbiger Oberflächen bestimmt sein, so dass Streifenfrei-Weiss sich auch insoweit in einer rein beschreibenden Qua- litätsangabe erschöpft, dass diese Waren eine weiße Farbgebung frei von Streifen ermöglichen; jedenfalls besteht insoweit ein enger funktionaler Zusammenhang zu Farben und Anstrichmitteln, der zu einem die Unterscheidungskraft aus- schließenden engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt. Dies gilt ferner für die nach dem Warenverzeichnis ausdrücklich für sämtliche genannten Maler- und Anstrichmittel bestimmten „Verdünnungsmittel“, so dass Endverbraucher und Fachverkehrskreise die angemeldete Bezeichnung auch insoweit nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen werden. cc. Die zu Klasse 03 beanspruchten Waren „Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Ab- beizmittel“ tragen zwar nicht unmittelbar zur Anfertigung weißfarbiger Wände bei, sie können jedoch ohne weiteres für weißfarbige Flächen bestimmt sein bzw. bei oder auf diesen zur Anwendung kommen, so dass der Verkehr der angemeldeten Wortfolge auch insoweit lediglich einen beschreibenden Hinweis auf den Bestim- mungs- und Verwendungszweck dieser Waren entnehmen wird, nämlich dass die Anwendung der Waren zu einer streifenfrei weißen Farbgebung der Fläche führt bzw. die behandelte Fläche eine streifenfreie weiße Farbgestaltung erhält. - 13 - dd. Soweit die Anmelderin in Klasse 2 ferner „Naturharze im Rohzustand“ bean- sprucht, stellen diese im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben einen üblichen In- haltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt (vgl. BPatG PAVIS PROMA, Beschluss vom 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). Um solche Inhalts- und Zusatzstoffe von Farben etc. handelt es sich auch bei den weiterhin beanspruchten Waren „Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“ sowie „Verdünnungsmittel für sämtliche vor- genannten Waren“. Mithin ist auch für diese Waren ein enger funktionaler Zu- sammenhang gegeben, der insoweit zu einem die Unterscheidungskraft aus- schließenden engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt (BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 62/12 – Macchiato). c. Die angemeldete Bezeichnung beschreibt damit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren bzw. weist zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren entgegen der Auffassung der Anmelderin auch ohne weiteres Nach- denken auf. Die aus gebräuchlichen Begriffen der deutschen Sprache gebildete Wortfolge Streifenfrei-Weiss weist angesichts ihres nahezu jedermann verständ- lichen Bedeutungsgehalts insbesondere auch keine schutzbegründende Interpre- tationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf; vielmehr wird Streifenfrei-Weiss in Zusammenhang mit diesen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 52/07 – FLECK-WEG). Die seitens der Anmelderin in der Beschwer- debegründung aufgezeigten Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind bereits aus sich heraus, erst recht aber in Zusammenhang mit den vorliegend be- anspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein maß- geblichen Waren fernliegend. Zudem ist ein Wortzeichen in rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren be- - 14 - zeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – Biomild; BGH, GRUR 2008, 900, Rdn. 15 – SPA II). d. Was die weiteren zurückgewiesenen Waren „Estrich; Asphalt und Bitumen“ der Klasse 19 betrifft, belegt eine seitens des Senats zu diesen Waren in dem die- selbe Anmelderin betreffenden Verfahren 30 W (pat) 23/17 zum Wortzeichen „Saf- ran“ durchgeführte und der Anmelderin übersandte Recherche, dass diese Waren bereits lange vor Anmeldung der hier verfahrensgegenständlichen Marke in unter- schiedlichen Farben angeboten wurden (vgl. dazu Beschluss des Senats in vor- genanntem Verfahren vom 18. Oktober 2018, Seite 9), so dass die angemeldete Bezeichnung sich auch insoweit in einer reinen Beschaffenheitsangabe im Hin- blick auf eine streifenfrei weiße Farbgestaltung erschöpft. 3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit den Begriffen „Streifen“, „frei“ und „weiss“ Bezug nimmt, entfalten diese ungeachtet der hier oh- nehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine ge- bundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grund- lage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. 4. Die angemeldete Marke ist damit im Umfang der Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Be- schwerde zurückzuweisen war. - 15 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 16 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser Pr