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Beschluss

25 W (pat) 69/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:151118B25Wpat69.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:151118B25Wpat69.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 69/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2013 055 456 hier Löschungsverfahren – S 231/15 Lösch hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2017 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis- tungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ an- geordnet worden ist. In Bezug auf die vorgenannten Dienstleistun- gen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Das am 17. Oktober 2013 angemeldete Wort-/Bildzeichen ist am 11. Dezember 2013 unter der Nr. 30 2013 055 456 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden und genießt Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, foto- grafische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret- tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Über- tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungs- träger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeich- nungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrier- kassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Klasse 38: Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet; - 4 - Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst- leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software. Mit Schriftsatz vom 25. September 2015, eingegangen beim DPMA am 26. Sep- tember 2015, hat die Löschungsantragstellerin gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG die teilweise Löschung der beschwerdegegenständli- chen Marke beantragt, nämlich für die nachfolgenden Waren: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Klasse 38: Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst- leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software. Dem am 22. Oktober 2015 an den Markeninhaber per Empfangsbekenntnis zuge- stellten Teillöschungsantrag hat dieser mit Schriftsatz vom 12. November 2015, eingegangen beim DPMA am 13. November 2015, widersprochen. Mit Beschluss vom 6. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Teil- löschung der beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke im beantragten Um- fang angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Marke im Zusammen- hang mit den angegriffenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle, da sie in ihrem Wortbestandteil einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweise. Unter einer „Zimmermappe“ verstehe man eine Mappe, die in Hotelzimmern ausgelegt werde, um den Gast über das Hotel und weitere - 5 - Themen zu informieren. Mit der Hinzufügung des Adjektivs „digital“ werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Zimmermappe in digitaler Form handle, bei der die Informationen über ein Tablet oder ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden könnten. Darüber hinaus könnten in Hotels und Pflegeheimen mittels einer digitalen Zimmermappe (in der Art einer elektronischen Akte) Infor- mationen über das Zimmer und seine Bewohner gesammelt werden. Nach einer auf den Anmeldetag bezogenen Recherche der Markenabteilung sei die Wortfolge „digitale Zimmermappe“ am Anmeldetag sowohl vom Anmelder als auch von ver- schiedenen Wettbewerbern in diesem Sinne sachbeschreibend verwendet wor- den. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 bringe die Bezeichnung „digitale Zimmermappe“ zum Ausdruck, dass sich die Dienstleistungen auf die Ausgestaltung und Bearbeitung einer solchen Mappe bezögen. So könne die digitale Zimmermappe beispielsweise für Werbung benutzt werden. Eine digitale Zimmermappe könne auch Gegenstand der Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ sein, die sich mit der Verwendung und den Inhal- ten einer solchen Mappe befassen könnten. Weiterhin seien zur Erstellung einer digitalen Zimmermappe Büroarbeiten erforderlich. Eine digitale Zimmermappe könne über das Internet aktualisiert werden. Hierauf seien die Dienstleistungen der Klasse 38 bezogen. Schließlich sei die Konzeptionierung, Entwicklung und Programmierung einer digitalen Zimmermappe Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gewinne die ange- griffene Marke auch nicht durch ihre grafische Ausgestaltung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ihr Wortbestandteil sei grammatikalisch korrekt gebildet, unmittelbar verständlich und in einem solchen Maße beschrei- bend, dass ein betrieblicher Herkunftshinweis nur durch eine eigenständige, für sich genommen die Schutzfähigkeit begründende grafische Gestaltung erreicht werden könne. Dieses Maß erreiche die angegriffene Marke jedoch nicht. So sei der Wechsel der Schriftgröße und der Schriftart im Wortbestandteil nur bei sehr aufmerksamer Betrachtung zu bemerken. Die Gestaltung des Buchstabens „i“ in der Art des Piktogramms, das üblicherweise für den Begriff „Information“ verwen- det werde, illustriere lediglich, dass mit der Mappe Informationen weitergegeben - 6 - würden. Auch die Darstellung eines Blatt Papiers am unteren rechten Rand der Wort-/Bildmarke nehme auf die Blätter einer analogen Zimmermappe Bezug. Hiergegen wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit seiner Be- schwerde. An die (teilweise) Löschung einer eingetragenen Marke seien erhöhte Anforderungen zu stellen, die vorliegend jedoch nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Rechercheunterlagen der Markenstelle unzureichend. Die Wortkombination „digitale Zimmermappe“ habe keinen ausrei- chend konkreten Bezug zu den angegriffenen Dienstleistungen. Das Wort „Zim- mermappe“ stehe nicht im Duden. Die Recherchen des DPMA belegten auch nicht, dass es sich insoweit um einen feststehenden Begriff handle. Darüber hinaus sei der Begriff in der angegriffenen Marke optisch in seine Bestandteile „Zimmer“ und „Mappe“ getrennt. Der Verkehr werde daher ohne zusätzliche gedankliche Schritte keinen Sachzusammenhang zu den angegriffenen Dienst- leistungen erkennen. Im Zusammenhang mit diesen sei die Wortfolge vage und unscharf. Der vom DPMA angenommene Sinngehalt im Sinne von „Mappe mit Informationen über ein Hotel- oder Pflegeheimzimmer“ ergebe sich erst bei einer analytischen Betrachtung. Weiterhin sei bei einem Wort-/Bildzeichen zu prüfen, ob dieses in seiner Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge. Vorliegend werde der ohnehin unklare bzw. zumindest nicht beschrei- bende Aussagegehalt der Wortbestandteile noch von der grafischen Komposition überlagert, so dass dem Zeichen zumindest in seiner Gesamtheit die Unterschei- dungskraft nicht abgesprochen werden könne. Der Bildbestandteil der angegriffe- nen Marke enthalte Trennstriche, eine unterschiedliche Farbgebung und eine eigenwillige Groß- und Kleinschreibung. In diesem Zusammenhang sei insbeson- dere auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu verweisen, bei denen in vergleichbaren Fällen die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarken aufgrund der grafischen Ausgestaltung bejaht worden sei (BPatG 27 W (pat) 104/12 – Umwelt Jugendherberge; 26 W (pat) 514/13 – my Stadtwerk). Es bestehe zudem kein Freihaltebedürfnis, weil die angegriffene Kombinationsmarke einen unterschei- dungskräftigen Überschuss aufweise, auf den sich ihr Schutz beschränke. Mitbe- - 7 - werber seien trotz der Eintragung der Marke nicht an der Benutzung der Bezeich- nung „digitale (Zimmer)mappe“ gehindert. Der Markeninhaber beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2017 aufzuheben und den Lö- schungsantrag zurückzuweisen. Die Löschungsantragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Löschungsantragstellerin ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „digitale Zimmermappe“ im Verkehr als rein sachbeschreibende Bezeichnung verstanden und benutzt werde. So hebe auch der Inhaber der angegriffenen Marke in der Werbung für seine Produkte hervor, dass die digitale Zimmermappe die „her- kömmliche Zimmermappe“ ersetze. Insoweit sei die Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke wenig überzeugend, dass es sich bei „Zimmermappe“ um keinen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache handle. Mit der Bezeich- nung „digitale Zimmermappe“ würden alle beschwerdegegenständlichen Dienst- leistungen beschrieben. Die Produktion von Hardware, die Entwicklung von Soft- ware und die Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet seien notwendige Entwicklungsschritte für die Herstellung einer digitalen Zimmermappe. Auch in Bezug auf die Dienstleistungen „Geschäftsführung“, „Unternehmensver- waltung“ und „Büroarbeiten“ sei die angegriffene Marke beschreibend, da diese Dienstleistungen nicht nur von externen Dienstleistern angeboten würden. Gerade die Herstellung einer Zimmermappe sei ausschließlich Büroarbeit. Darüber hinaus könne eine Zimmermappe nicht nur in Hotels, sondern auch in den Büroräumen (bzw. Zimmern) von Unternehmen Verwendung finden. In einer solchen Zim- mermappe könnten z. B. allgemeine Arbeitsanweisungen, Informationen über Be- - 8 - triebsversammlungen oder die Speisepläne der Kantine abrufbar sein. Eine sol- che, unternehmensbezogene digitale Zimmermappe sei ein nützliches Instrument der Unternehmensverwaltung. Die grafischen Elemente der angegriffenen Marke seien nur rudimentär ausgebildet und gestalterisch anspruchslos. Der Verkehr sei an entsprechende, einfache grafische Gestaltungen ausreichend gewöhnt, so dass er in diesen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen werde. Die Beteiligten haben ihre schriftsätzlich gestellten wechselseitigen Kostenanträge in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des Senats vom 10. Oktober 2018 nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die angegriffene Marke ist trotz eines teilweise vorliegenden Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch insoweit eingetragen worden, so dass die Markenabteilung zu Recht auf den Antrag der Antragstellerin hin die Teillö- schung der angegriffenen Marke angeordnet hat, § 50 Abs. 1 und 4 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dem Wort-/Bildzeichen - 9 - fehlt im Zusammenhang mit den Dienstleistungen Klasse 35: Werbung; Klasse 38: Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software die erforderliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die nachfolgenden Dienstleistungen können dagegen keine Schutz- hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG bejaht werden, so dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 insoweit aufzuheben und der Löschungs- antrag insoweit zurückzuweisen war: Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- beiten; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienst- leistungen; industrielle Analyse- und Forschungsarbeiten. Eine Marke ist auf Antrag und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG – im Rahmen der gestellten Anträge – nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhinder- nisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl - 10 - bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH seit einigen Jahren ausgelegt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbe- sondere Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten, mit zahlreichen Nachweisen) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Be- schwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 25. Januar 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist. Soweit ein Löschungsantrag unter den rechtlichen Gesichtspunkten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG gestellt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jah- ren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird, was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Denn die Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 11. Dezem- ber 2013 und der Teillöschungsantrag ging am 26. September 2015 beim DPMA ein. Eine Löschung kann im Übrigen nur erfolgen, wenn das Vorliegen von Schutz- hindernissen zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Die Lö- schungsantragstellerin trägt damit die Feststellungslast in Bezug auf die Feststel- lung der Schutzhindernisse. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd- sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Ver- - 11 - wendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschrei- benden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art ent- halten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). 1.1. Ein zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt relevanter bzw. hin- reichend enger beschreibender Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats zwischen der angegriffenen grafisch ausgestalteten Wortfolge und den Dienstleis- tungen „Werbung (Klasse 35); Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet (Klasse 38); Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software (Klasse 42)“ gegeben. Die angegriffene Wort-/Bildmarke besteht aus drei Wörtern bzw. Wortbestandtei- len „digitale“, „zimmer“ und „mappe“ und wird vom angesprochenen Verkehr nahe- liegend und unmittelbar im Sinne von „digitale Zimmermappe“ erfasst und verstan- den. Dabei handelt es sich auch ohne lexikalischen Nachweis, der bei zusammen- gesetzten Hauptwörtern sehr häufig nicht geführt werden kann, bei dem Begriff bzw. Kompositum „Zimmermappe“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Sogenannte „Zimmermappen“ werden vor allem in Hotels ausgelegt, um den Gast über die unterschiedlichsten Umstände zu informieren, die entweder das Hotel selbst oder andere touristische Angebote betreffen (wie etwa Frühstückszei- ten, Wäscheservice, Telefonnummern örtlicher Taxiunternehmen, Sehenswürdig- keiten der Umgebung, Apothekennotdienste, etc.). Die Mappen enthalten gerichts- bekannt häufig auch über eine rein sachliche Information hinausgehende Werbung für eigene Zusatzangebote des Hotels oder die Angebote Dritter (z. B. Restau- rants, Museen, Bergbahnen, die sich in der Nähe des Hotels befinden). Solche - 12 - Informationen können auch digital zur Verfügung gestellt werden. Eine Zimmer- mappe kann insoweit auch ein Gerät sein, das im Eigentum des Hotels steht (z. B. in Form eines Tablet-Computers) und auf das die oben genannten Informationen in digitaler Form aufgespielt werden. Entsprechende Informationen können auch über ein Hardwaregerät des Gastes (z. B. ein Smartphone) zur Verfügung gestellt werden, auch in der Form, dass die Informationen aus dem Internet herunterge- laden werden können, z. B. über eine bestimmte App. Die Mappen bzw. deren Inhalt werden sowohl von dem betreffenden Hotel selbst als auch von dritten Dienstleistern entworfen, hergestellt und aktualisiert. Diese spezifisch auf Zimmer- mappen bezogene Dienstleistung wurde bereits im Anmeldezeitpunkt und wird auch gegenwärtig von verschiedenen Unternehmen angeboten (auf die Recher- cheunterlagen des Senats, die den Beteiligten mit dem Ladungszusatz vom 10. Oktober 2018 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Insofern sind die Wortbestandteile der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klas- se 38 „Übermittlung von Informationen für Dritte über das Internet“ unmittelbar beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und im Hinblick auf die Qualifi- zierung als im Vordergrund stehende produktbeschreibende Angabe auch nicht unterscheidungskräftig. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ ist inso- weit zumindest ein enger beschreibender, die Unterscheidungskraft ausschließen- der beschreibender Zusammenhang gegeben, als herkömmliche wie auch digitale Zimmermappen in aller Regel Werbung enthalten. Diese Werbeinhalte können – wie oben dargelegt – zum einen von dem Hotel selbst, zum anderen aber auch von dritten Anbietern, vermarktet und redaktionell betreut werden. Damit kann zum einen das Hotel selbst der Anbieter der Dienstleistung „Werbung“ sein (soweit nicht nur Zusatzangebote des Hotels selbst beworben werden wie z. B. haus- eigene Wellnessangebote). Zum anderen können auch die oben genannten spe- zialisierten Anbieter, die (digitale) Zimmermappen für Hotels erstellen, Werbetrei- bende sein. Darüber hinaus stellen bestimmte Anbieter von digitalen Zimmermap- pen Hotels dieses Produkt in Form von Hardware zur Verfügung, die speziell für die jeweiligen Bedürfnisse des Hotels konfiguriert werden kann. Die Zimmermap- pen werden dann auch für das jeweilige Hotel individuell programmiert. Insofern - 13 - besteht auch im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software“ ein hinreichend enger, die Unterscheidungs- kraft ausschließender beschreibender Bezug (auf die Rechercheunterlagen des Senats, die den Beteiligten mit dem Ladungszusatz vom 10. Oktober 2018 über- sandt worden sind, wird Bezug genommen). Auf die genaue Datierung der einzel- nen Benutzungen kommt es nicht an, da zumindest der auch angesprochene und für sich genommen bereits ausreichend maßgebliche Fachverkehr, der Zimmer- mappen und die einzelnen zugehörigen Dienstleistungen kennt, auch zum Anmel- dezeitpunkt am 17. Oktober 2013 sofort erfassen konnte, welcher Gegenstand mit der Wortfolge „digitale Zimmermappe“ gemeint ist und welches Dienstleistungsan- gebot damit verbunden sein kann. Auch die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zwar können schutzunfähige Wortbestand- teile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibend-werbliche Cha- rakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kenn- zeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die grafische Gestaltung erschöpft sich in der Verwendung von Fettdruck bei dem Wort „zimmer“, durchgängiger Kleinschreibung der dreizeilig angeordneten Wort- bestandteile, zwei Unterstreichungen, einem blauen Buchstaben bei dem Wort „zimmer“ und einer leichten Schattierung, die als „Blatt“ erfasst werden kann. Die jeweiligen Gestaltungselemente sind für sich genommen werbeüblich und auch in der Kombination nicht ungewöhnlich und deshalb nicht geeignet, die Unterschei- dungskraft zu begründen. - 14 - Soweit sich der Inhaber der angegriffenen Marke auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2013, Az. 27 W (pat) 104/12 – Umwelt Jugendherberge und vom 4. Juni 2014, Az. 26 W (pat) 514/13 – my Stadtwerk, beruft, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Nach Auffassung des Senats unterscheiden sich die dortigen Wort-/Bildzeichen in ihrer grafischen Ausgestaltung nicht unerheblich von dem vorliegenden, so dass die Fallgestaltun- gen bereits deswegen nicht miteinander vergleichbar sind. Zum anderen ist der 27. Senat in der oben genannten Entscheidung davon ausgegangen, dass bereits der Wortbestandteil der dort angegriffenen Marke vage und unbestimmt sei, wovon hier gerade nicht auszugehen ist. 1.2. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Markenstelle 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts und der Löschungsantragstellerin für die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Dienstleistungen: „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten (Klasse 35); wissenschaftliche und tech- nologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Desi- gnerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen (Klas- se 42)“ angezeigt. Insoweit ist ein ausreichend enger und spezifischer Zusam- menhang zwischen den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke und den angegriffenen Dienstleistungen nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die Tatsache, dass es zwischen den oben beschriebenen digitalen Zimmermappen und der Dienstleistung „industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ keine Berührungspunkte gibt, liegt auf der Hand. Die Markenstelle hat im ange- griffenen Beschluss insoweit auch keine Feststellungen getroffen bzw. Tatsachen recherchiert und sich auf eine pauschale Begründung beschränkt. Soweit im ange- griffenen Beschluss ausgeführt wird, dass zur Erstellung einer digitalen Zimmer- mappe Büroarbeiten erforderlich seien bzw. die entsprechenden Unternehmen, die Zimmermappen anbieten, auch geführt bzw. verwaltet werden müssten, ist insoweit ein die Unterscheidungskraft ausschließender beschreibender Zusam- menhang aus Rechtsgründen zu verneinen. Im markenrechtlichen Sinne werden die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ - 15 - nicht dadurch erbracht, dass der Inhaber der Marke sein eigenes Unternehmen verwaltet oder die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Büroarbeiten erledigt. Markenrechtlich sind diese Tätigkeiten nur relevant, wenn sie als solche von spezifischen Anbietern für Dritte erbracht werden. So gibt es Anbieter, die in einem anderen Unternehmen als Außenstehende die Geschäftsführung überneh- men (häufig als Interimsgeschäftsführung). Ebenso können „Büroarbeiten“ in der Weise von Dritten erbracht werden, dass diese nur insoweit und für diese spezielle Aufgabe in die Arbeitsabläufe des sie beauftragenden Unternehmens eingebun- den sind. Die Tatsache, dass die eigenständige redaktionelle Erstellung von Zim- mermappen auch in einem gewissen Maß mit „Bürotätigkeiten“ verbunden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, beide Dienstleistungen gleichzusetzen. Ebenso wenig ist die Werbung für ein bestimmtes, mit einer Marke gekennzeichnetes Pro- dukt mit der rechtserhaltenden Benutzung der Marke für die Dienstleistung „Wer- bung“ gleichzusetzen, soweit diese beansprucht wird. Der Senat hat bei seiner Recherche keine spezialisierten Dienstleistungsanbieter im Bereich „Büroarbeiten“ auffinden können, die sich auf die Erstellung von „digitalen Zimmermappen“ spe- zialisiert bzw. beschränkt haben. Soweit die Löschungsantragstellerin vorbringt, dass digitale Zimmermappen auch in Unternehmen Verwendung finden könnten, bleibt dieses Vorbringen spekulativ. Im Übrigen wäre die Erstellung solcher Zim- mermappen für die Verwaltung des eigenen Unternehmens zwar möglicherweise hilfreich. Gleichwohl ist die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ (für Dritte) – wie oben dargelegt – nicht mit allen möglichen Produkten gleichzusetzen, die bei der Verwaltung eines Unternehmens erforderlich oder nützlich sein könnten. Ent- sprechendes gilt für alle weiteren vorstehend bezeichneten Dienstleistungen („wis- senschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“), für welche der Senat ein Schutzhinder- nis nicht als gegeben ansieht. - 16 - 2. Soweit vorstehend ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen ist, können Ausführungen zu einem möglichen Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als nicht entscheidungserheblich dahinge- stellt bleiben. Soweit der Beschluss der Markenstelle 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben worden ist, beschreibt der Wortbestandteil der ange- griffenen Marke diese Dienstleistungen aus den oben genannten Gründen nicht unmittelbar. 3. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Novem- ber 2018 nur Sachanträge gestellt und die Kostenanträge zurückgenommen. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind bei der vorliegenden Sachlage ohnehin nicht gegeben. In ständiger Rechtsprechung kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumin- dest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rn. 12 und Rn. 15 für das Wider- spruchsbeschwerdeverfahren). Hiervon war im vorliegenden Verfahren und bei der konkreten Fallgestaltung offensichtlich nicht auszugehen. Im Übrigen haben die Beteiligten mit ihrem Löschungsantrag bzw. mit ihrer Beschwerde jeweils einen Teilerfolg erzielt. - 17 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa