Beschluss
6 W (pat) Ep 67/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:051218U6Ni67.16EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:051218U6Ni67.16EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 6 Ni 67/16 (EP) verb. mit 6 Ni 11/17 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 5. Dezember 2018 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 991 054 (DE 697 08 693) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt f ü r R e c h t e r k a n n t : I. Das europäische Patent 0 991 054 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nich- tig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht: - 3 - - 4 - - 5 - II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Jede der Klägerinnen trägt die Gerichtskosten sowie die au- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu 1/4. Die Beklagte trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. - 6 - Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des aufgrund der aus der früheren Pa- tentanmeldung 97911460.0 mit der Veröffentlichungsnummer 0 883 107 vom 6. November 1997 (Stammanmeldung; im Folgenden: NK2a) stammenden Teil- anmeldung vom 29. Dezember 1999 (im Folgenden: NK2) unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den japanischen Anmeldungen JP 29473896 vom 7. November 1996, JP 31032496 vom 21. November 1996, JP 3458297 vom 19. Februar 1997 und JP 3458397 vom 19. Februar 1997 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der ursprünglichen Anmelderin Firma M… Co. Ltd. erteilten und durch Zeit- ablauf seit 6. November 2016 erloschenen europäischen Patents 0 991 054 (Streitpatent). Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 697 08 693 geführte Streitpatent trug die Bezeichnung „A CELP Speech Coder or Decoder, and a Method for CELP Speech Coding or Decoding“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Verfahren und Vorrichtung für CELP Sprachcodierung oder -decodierung“ und umfasste in der erteilten Fassung 16 Patentansprüche, die mit den am 8. September 2016 von der Klägerin zu 1) und am 30. Januar 2017 von der Kläge- rin zu 2) eingereichten Nichtigkeitsklagen jeweils in vollem Umfang angegriffen werden. Hintergrund beider Nichtigkeitsklagen sind die beim Landgericht Mann- heim bei Einreichung dieser Klagen anhängigen Klagen wegen angeblicher Ver- - 7 - letzung des Streitpatents durch die Nichtigkeitsklägerinnen (Az. 2 O 98/16 und 7 O 20/17), die sich mittlerweile im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesge- richt Karlsruhe befinden (Az. 6 U 88/17 und 6 U 21/18). Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 lauten in der Verfah- renssprache Englisch wie folgt: 1. A CELP speech coder or decoder, comprising: an adaptive codebook (223) for generating an adaptive code vector; a random codebook (221, 211), for generating a random code vector; a synthesis filter (215) for receiving a random code vector generated from the random codebook (221, 211) so as to perform LPC synthe- sis; means (225) for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; characterized in that said random codebook (221, 211) is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means (182) for ar- ranging one or more fixed waveforms (v1, v2, v3) stored in a fixed waveform storage means (181) in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector, and in that the random codebook generates the random code vector in accord- ance with the determined voiced/unvoiced characteristic. 9. A CELP speech coding or decoding method, comprising the steps of: generating an adaptive code vector: determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; generating a random code vector in accordance with said determined voiced/unvoiced characteristic by arranging one or more fixed wave- forms in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector; outputting the random code vector to a synthesis filter to perform LPC synthesis. - 8 - In der Fassung der Streitpatentschrift lauten sie in deutscher Sprache: 1. CELP-Sprachcodierer oder -decodierer, der umfasst: ein adaptives Codebuch (223) zum Erzeugen eines adaptiven Code- vektors; ein Zufalls-Codebuch (221, 211) zum Erzeugen eines Zufalls-Code- vektors; ein Synthesefilter (215), das einen Zufalls-Codevektor empfängt, der anhand des Zufalls-Codebuchs (221, 211) erzeugt wird, um LPC- Synthese auszuführen; eine Einrichtung (225), die eine Stimmhaft/Stimmlos-Kennlinie der Eingangssprache bestimmt; dadurch gekennzeichnet, dass: das Zufalls-Codebuch (221, 211) von einem Anregungs-Vektor-Ge- nerator gebildet wird, der eine Anordnungseinrichtung (182) für fest- gelegte Wellenformen zum Anordnen einer oder mehrerer festge- legter Wellenformen (v1, v2, v3), die in einer Speichereinrichtung (181) für festgelegte Wellenformen gemäß den Positionen (P1, P2, P3) und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors gespeichert sind, umfasst, und dadurch, dass: das Zufalls-Codebuch den Zufalls-Codevektor gemäß der bestimm- ten Stimmhaft/ Stimmlos-Kennlinie erzeugt. 9. CELP-Sprachcodier- oder -decodierverfahren, das die folgenden Schritte umfasst: Erzeugen eines adaptiven Codevektors; Bestimmen einer Stimmhaft/Stimmlos-Kennlinie der Eingangsspra- che; Erzeugen eines Zufalls-Codevektors gemäß der bestimmten Stimm- haft/Stimmlos-Kennlinie durch Anordnen einer oder mehrerer fest- gelegten Wellenformen gemäß den Positionen (P1, P2, P3) und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors; Ausgeben des Zufalls-Codevektors an ein Synthesefilter, um LPC- Synthese auszuführen. - 9 - Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Patentanspruch 1, die Ansprüche 10 bis 16 auf Patentanspruch 9 unmittelbar oder mittelbar rückbe- zogen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen unzulässiger Er- weiterung und fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Darüber hinaus macht die Klägerin zu 1) auch eine mangelnde Ausführbarkeit als Nichtigkeits- grund geltend. Dies stützen sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen vom Se- nat): D1 EP 0 680 032 A D2 US 5 293 449 A D3 Kim, S. J. et al.: A complexity reduction method for VSELP coding using overlapped sparse basis vectors, In: Proceedings of the International Conference on Sig- nal Processing – Applications and Technology, 18. Oc- tober 1994 D4 JP 05-281999 A D5 EP 0 515 138 A2 D6 US 5 488 704 A D7 EP 0 590 155 A1 D8 US 5 060 269 A D10 ITU-T G.729 (03/96); CODING OF SPEECH AT 8 kbit/s USING CONJUGATE-STRUCTURE ALGEBRAIC- CODE-EXCITED LINEAR-PREDICTION (CS-ACELP), ITU-T Recommendation G.729, März 1996 D11 EP 0 747 883 A2 D12 EP 0 654 909 A1 D13 EP 0 714 089 A2 - 10 - D14 US 5 396 576 A D15 US 5 495 555 A D16 WO 96/29696 A1 Daneben haben sie folgende Druckschrift als Beleg für das Fachwissen des Fachmanns benannt: D9 GERSCHO, A.: Advances in Speech and Audio Com- pression, In: Proceedings of the IEEE, Vol. 82, No. 6, Juni 1994, S. 900 bis 918. Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent EP 0 991 054 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu er- klären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie das Patent mit fol- genden Hilfsanträgen in der angegebenen Reihenfolge verteidigt: 1, 2, 3, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A und 7 bis 29. Wegen des Wortlauts der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 13 wird auf den Urteilste- nor und gemäß der übrigen Hilfsanträge auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 10. Oktober 2018 (Bl. 750 ff. d. A.) sowie vom 29. November 2018 (Bl. 1112 d. A.) verwiesen. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Ge- genstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig. - 11 - Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat der Senat beide Klagen zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Der Senat hat den Parteien zudem einen qualifizierten Hinweis vom 17. August 2018, den Parteien übersandt mit Schreiben vom 24. August 2018, zukommen lassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die infolge der Verbindung nunmehr als einheitlich geltende Klage der beiden Klä- gerinnen ist zulässig. Das nach Ablauf der Schutzdauer erforderliche Rechts- schutzbedürfnis der Klägerinnen ist infolge der gegen sie weiterhin anhängigen Verletzungsklagen hinsichtlich beider nebengeordneter Ansprüche, auf die sich die Verletzungsklagen stützen, gegeben (vgl. BGH GRUR 1995, 342 – Tafelför- mige Elemente; BGH GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist hinsichtlich der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da insoweit der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ besteht. Aus demselben Grund kann die Beklagte ihr Patent auch nicht mit den Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A und 7 bis 12 erfolgreich verteidigen. Demgegenüber sind die Klagen teilweise abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die von der Beklagten hilfsweise vertei- digte Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 13 richten, da diese Anspruchsfassung zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ entgegen stehen. - 12 - I. Zum Gegenstand des Streitpatents 1. Gegenstand und Aufgabe Das Streitpatent betrifft einen Anregungs-Vektor-Generator, der geeignet sein soll, eine hoch qualitative, synthetiserte Sprache zu erhalten, sowie einen Sprach- Codierer und einen Sprach-Decodierer, die ein hoch qualitatives Sprachsignal bei einer niedrigen Bit-Rate codieren und decodieren können sollen (Absatz 0001 der Streitpatenschrift). Zum technischen Hintergrund ist in der Streitpatentschrift erläutert, dass ein Sprach-Codierer vom CELP (= Code Excited Linear Prediction)-Typ eine lineare Vorhersage für jeden der Rahmen ausführt, die durch Segmentieren einer Spra- che zu einem gegebenen Zeitpunkt erhalten wurden. Der CELP-Codierer kodiert prädiktive Restbestandteile (Anregungs-Signale), die aus einer linearen Rahmen- für-Rahmen-Vorhersage resultieren, unter Verwendung eines adaptiven Code- buchs, in dem alte Anregungs-Vektoren gespeichert sind, und eines Zufalls-Code- buchs, in dem eine Vielzahl von Zufalls-Codevektoren gespeichert sind (Ab- satz 0003). Die schematische Struktur eines herkömmlichen Sprach-Codierers vom CELP- Typ, die Suche im Zufalls-Codebuch und die prinzipielle Struktur eines bekannten Sprach-Decodierers wird anhand von Figuren 1 und 2A bis 2C dargestellt und in den Absätzen 0004 bis 0012 erläutert. Weiterhin beschreibt das Streitpatent die Grenzen der Verwendung eines CELP- Zufalls-Codebuchs und die Möglichkeit der Komplexitätsreduktion durch die soge- nannte algebraische Anregung (algebraic excitation). Derartige ACELP (Algebraic Code Exited Linear Prediction) und CS-ACELP (Conjugate Structure Algebraic Code Exited Linear Prediction)-Codierer/Decodierer, welche die algebraische An- regung verwenden, seien jeweils als G.729 und G.723.1 von dem ITU-T (Internati- - 13 - onal Telecommunication Union-Telecommunication Standardization Sector) emp- fohlen worden (Absätze 0013 bis 0016). Das Streitpatent stellt sich zum einen die Aufgabe, einen Anregungs-Vektor-Ge- nerator, einen Sprach-Codierer und einen Sprach-Decodierer zu schaffen und da- bei den Speicherbedarf zu reduzieren gegenüber dem Fall, bei dem Zufalls-Code- vektoren direkt in einem Zufalls-Codebuch gespeichert werden, und zum anderen komplexere Zufalls-Codevektoren ‒ verglichen mit der bekannten algebraischen Anregung ‒ zu erzeugen, welche die Sprachqualität verbessern können (Ab- sätze 0017 und 0018). 2. Ansprüche Das Streitpatent beansprucht in Anspruch 1 der Streitpatentschrift einen Codierer sowie einen Decodierer und in Anspruch 9 ein Codier- sowie ein Decodier-Ver- fahren, die mit den übrigen Ansprüchen jeweils weiter ausgestaltet sind. Die Merkmale der Ansprüche 1 und 9 lassen sich dabei wie folgt gliedern: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: 1.1 an adaptive codebook (223) for generating an adaptive code vector; 1.2 a random codebook (221, 211) for generating a random code vector; 1.3 a synthesis filter (215) for receiving a random code vector generated from the random codebook (221, 211) so as to per- form LPC synthesis; 1.4 means (225) for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; characterized in that 1.5 said random codebook (221, 211) is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means (182) - 14 - 1.5.1 for arranging one or more fixed waveforms (v1, v2, v3) stored in a fixed waveform storage means (181) 1.5.2 in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polari- ties of an input impulse vector, and in that 1.6 the random codebook generates the random code vector in ac- cordance with the determined voiced/unvoiced characteristic. 9 A CELP speech coding or decoding method, comprising the steps of: 9.1 generating an adaptive code vector; 9.2 determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; 9.3 generating a random code vector in accordance with said deter- mined voiced/unvoiced characteristic by arranging one or more fixed waveforms in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector; 9.4 outputting the random code vector to a synthesis filter to per- form LPC synthesis. 3. Fachmann und Auslegung des Streitpatents Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, insbesondere der Nachrichtentechnik, mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfah- rung sowie Kenntnissen auf dem Gebiet der akustischen Signalverarbeitung ins- besondere von digitalen Sprachcodecs. Einem solchen Fachmann waren zum Pri- oritätszeitpunkt bereits Verfahren zur Sprachcodierung, wie CELP und ACELP, sowie ihre Vorteile und Grenzen, geläufig. 3.1 Allgemeiner technischer Hintergrund Der Fachmann wird die für das Verständnis des Gegenstands der Patentansprü- che wesentlichen Grundlagen und Prinzipien aufgrund seines allgemeinen Fach- - 15 - wissens und aufgrund der Ausführungen in der Streitpatentschrift wie folgt verste- hen. 3.1.1 CELP-Grundprinzip Bei der Übertragung von Sprache in Mobilfunknetzen wird das Sprachsignal übli- cherweise im Sender (Coder, Encoder, Codierer) codiert und im Empfänger (De- coder, Decodierer) wieder decodiert. Bei einem solchen, als Codec bezeichneten System stellen sich als wichtigste Randbedingungen die gegenläufigen Anforde- rungen nach möglichst guter Sprachqualität einerseits und möglichst geringer zu übertragender Datenmenge andererseits. Beispielsweise beim UMTS-Standard wird dabei ein sogenannter Adaptive Multi- Rate (AMR) Codec verwendet, der auf mehrere verschiedene Arten betrieben werden kann, die jedoch alle auf dem Audiokompressionsverfahren CELP (Code (-book) Excited Linear Prediction) beruhen. Es handelt sich dabei um ein hybri- des Verfahren, welches die Vorteile der Signalformkodierung mittels Vektorquan- tisierung einerseits und der parametrischen Audiokodierung andererseits ver- eint. Bei der Vektorquantisierung werden die aus den Sprachsignalen gewonnenen Datensätze in Merkmalsvektoren zusammengefasst und es wird eine Tabelle, das sog. Codebuch, mit häufig vorkommenden Merkmalsvektoren erstellt. Bei der Co- dierung wird dann jeweils der Codebuchvektor mit der geringsten Abweichung zum zu codierenden Teil des Sprachsignals bestimmt. Zur Datenübertragung wird nicht der Vektor selbst, sondern nur der Index des Codebuchvektors benötigt, da der korrespondierende Decodierer über das gleiche Codebuch verfügt und damit aus dem Index der Vektor ermittelt und letztendlich eine Approximation des ur- sprünglichen Sprachsignals rekonstruiert werden kann. Bei der parametrischen Audiokodierung wird die Sprachentstehung beim Men- schen durch das sog. Quelle-Filter-Modell nachgebildet. Die Signalquelle ent- - 16 - spricht dabei den menschlichen Stimmbändern und die parametrische Codierung beruht auf der Annahme, dass sich alle Sprachsignale aus stimmhaften (Laute mit hoher Periodizität, Sonoranten bzw. Sonanten und einige Obstruenten, z. B. a, e, i, b, d, g, o) und stimmlosen (niedrige Periodizität, rauschähnlich, viele Frikative und Plosive, z. B. f, k, p, s, t) Anteilen synthetisieren lassen. Das sich daran an- schließende Synthesefilter entspricht dem menschlichen Vokaltrakt (zwischen Kehlkopf und Mundöffnung), in dem insbesondere die sog. Formanten aufgeprägt werden. Aufgrund der Resonanz- bzw. Interferenzeigenschaften des Artikulations- raums wird aus dem Spektrum ein Teil der Harmonischen gedämpft, ein anderer Teil durch Resonanz gegenüber der Grundfrequenz und gegenüber anderen Obertönen verstärkt; die Bereiche, bei denen eine maximale relative Verstärkung stattfindet, nennt man Formanten. Um Sprache nach dem Quelle-Filter-Modell kodieren zu können, wird sie zunächst digitalisiert und in kurze Zeitabschnitte (Sprachrahmen mit ca. 20 ms) unterteilt. Für jeden Zeitabschnitt werden dann Parameter für das Synthesefilter bestimmt, die sogenannten LPC(linear prediction coding)-Koeffizienten. In einem zweiten Schritt werden mit der Signalquelle (typischerweise Codebücher) verschiedene Anregungssignale erzeugt, die dann jeweils durch das mit den Koeffizienten ein- gestellte LPC-Synthesefilter verarbeitet werden. Das jeweilige Ergebnis wird mit dem zu kodierenden Sprachsignalabschnitt verglichen und der Grad der Abwei- chung bestimmt. In dieser Weise werden verschiedene Anregungssignale durch- probiert, bis eines gefunden ist, das einen synthetisierten Sprachsignalabschnitt hervorbringt, der dem zu kodierenden maximal ähnlich ist. Durch dieses als Ana- lyse-durch-Synthese (Analysis-By-Synthesis Coding, AbS-Codec, Closed-Loop- Codecs) bezeichnete Verfahren werden Parameter für das Synthesefilter und ein Anregungssignal bestimmt, die nach Übertragung zum Empfänger einen syntheti- sierten Sprachsignalabschnitt erzeugen, der dem zu sendenden Sprachsignalab- schnitt möglichst nahe kommt. - 17 - Das Streitpatent veranschaulicht das Grundprinzip der Sprachcodierung mittels CELP in der folgenden Figur 1 in einem Blockdiagramm, in dem die wesentlichen CELP-Komponenten sowie die Funktionsweise eines Codierers erkennbar sind: CELP-Codierer nach Figur 1 der Streitpatentschrift Das eingegebene Sprachsignal (10) wird in Abschnitt (11) analysiert, um die LPC- Koeffizienten für das Synthesefilter (13) zu bestimmen. Der Indexwert für die so bestimmten Koeffizienten wird in Abschnitt (12) quantisiert und dem Abschnitt (17) zum Senden bereitgestellt. Die von den beiden Codebüchern (14, 15) als Signal- quelle entnommenen Signale werden, nach jeweiliger Verstärkung (ga, gc) sum- miert und das Summensignal als Anregungssignal durch das Synthesefilter (13) geschickt. Das entstehende synthetische Sprachsignal wird in Abschnitt (16) mit der Eingangssprache (10) verglichen, bis das Anregungssignal gefunden ist, das die größte Übereinstimmung zwischen dem synthetischen Sprachsignal und der eingegebenen Sprache erzeugt. In mehreren Schleifendurchläufen werden unter- schiedliche Anregungssignale ausprobiert, vgl. Absatz 0004 der Streitpatentschrift. Das adaptive Codebuch (14) (adaptive codebook, pitch codebook) enthält eine Anzahl verschieden stark verzögerter Ausschnitte des bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten Anregungssignals. Dies ist in der vorstehenden Abbildung durch den - 18 - Abgriff des Anregungssignals vor dem Synthesefilter (13) und dessen Rückfüh- rung ins adaptive Codebuch (14) graphisch dargestellt. Der Anteil aus dem adapti- ven Codebuch (14) ist maßgeblich für die stimmhaften Anteile des rekonstruier- ten Signals, weil die stimmhaften Anteile im Wesentlichen periodisch sind und durch Verzögerung des verwendeten Anregungssignals entsprechend der Fre- quenz beispielsweise der Stimmbänderschwingung dem adaptiven Codebuch (14) ein aktuelles stimmhaftes Anregungssignal bereitgestellt wird. Das Random-Codebuch (15) stellt demgegenüber Anregungssignale bereit, die insbesondere für die Bildung stimmloser Laute benötigt werden. Statt "Random Codebuch" wird im Folgenden der aus der deutschen Übersetzung der Streitpa- tentschrift stammende Begriff „Zufalls-Codebuch" verwendet, wobei beide Na- men ausdrücken, dass es zufällige Zahlenfolgen, z. B. nach einer gaußschen Zu- fallsverteilung enthält. In der Literatur, im Patentbereich und auch in den einschlä- gigen technischen Standards sind eine Mehrzahl synonymer Begriffe und Über- setzungen gebräuchlich, neben random codebook (stochastisches Codebuch), auch fixed codebook (festes Codebuch) oder innovative codebook (innovatives Codebuch). Anschaulich ausgedrückt speichert das adaptive Codebuch Informati- onen aus der unmittelbaren „Vergangenheit", während das Zufalls-Codebuch kei- nen derartigen Vergangenheitsbezug hat, sondern „feste“, nicht veränderliche Codevektoren enthält, die einen „neuen" Beitrag zum Anregungssignal liefern können; so erklärt sich die Bezeichnung „innovatives Codebuch“. In der vorstehenden Figur 1 des Streitpatents ist weiterhin gezeigt, dass die aus den jeweiligen Codebüchern (14, 15) stammenden Signale mit Verstärkungsfakto- ren (im Streitpatent mit ga und gc bezeichnet) skaliert werden, bevor sie dem LP- Synthesefilter (13) zugeleitet werden. Diese Verstärkungsfaktoren berücksichtigen die stimmhaft/stimmlos Charakteristik der zu synthetisierenden Sprache. Wäh- rend bei stimmhaften Lauten der Verstärkungsfaktor des adaptiven Codebuchs ga (adaptive code gain, pitch gain) große Werte annimmt, ist der Verstärkungsfaktor des Zufalls-Codebuchs gc (random code gain) klein, bei stimmlosen Lauten ver- hält es sich umgekehrt. - 19 - Da Codierer und Decodierer die gleichen Maßnahmen und dieselben Parameter verwenden, führen die Parameter, die im Codierer zur größten Übereinstimmung zwischen der synthetisierten und der eingegebenen natürlichen Sprache geführt haben, bei der Sprachsynthese im Decodierer ebenfalls zu dem nach diesem Prinzip bestmöglichen Syntheseergebnis. 3.1.2 ACELP-Codebuch Das Akronym ACELP steht für ein weiterentwickeltes Verfahren des CELP- Grundprinzips, bei dem das Zufalls-Codebuch als sogenanntes Algebraisches Codebuch gestaltet ist. Allgemein enthalten Zufalls-Codebücher Codevektoren der Länge N, die entweder einem großen Codebuch entnommen werden oder durch eine Kombination aus mehreren Zufallsvektoren aus einer kleineren Nachschlagtabelle erzeugt werden. Algebraische Codebücher enthalten ebenfalls Codevektoren der Länge N, jedoch mit nur wenigen Pulsen (üblicherweise, je nach Modus, zwischen zwei und fünf Pulsen), deren Amplituden +1 oder -1 sein können. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die algebraischen Codevektoren aus N orthonormalen, linear unabhängigen Basisvektoren erzeugt werden, die einen Vektorraum der Dimen- sion N aufspannen, so dass sich durch Linearkombination dieser Basisvektoren, d. h. nach algebraischen Regeln, alle beliebigen Zufalls-Codevektoren erzeugen lassen. Unter Berücksichtigung des Vorzeichens ergeben sich für NP Basisvektoren der Länge N insgesamt 𝑍𝑍 = � 𝑁𝑁 𝑁𝑁𝑝𝑝 � ∙ 2𝑁𝑁𝑝𝑝 Kombinationsmöglichkeiten. Da bei typischen Subrahmenlängen N und Impulsanzahlen NP die Anzahl Z der zu prüfenden Kombinationen pro Subrahmendauer die Rechenleistung im Codierer übersteigen würde, wird durch verschiedene Maßnahmen, vor allem Reduktion der Kombinationsvielfalt mittels Aufteilung der Basisvektoren in Gruppen, die Suchkomplexität reduziert. Das Streitpatent beschreibt dazu im 10. Modus eine typische Aufteilung der möglichen Positionen der Pulse, bezeichnet als Start-Positions-Kandidaten in - 20 - verschiedenen Kanälen, wie in der Tabelle 8 (S. 28, Absatz 0159) gezeigt wird (Channel number, start position candidate information). Tabelle 8 der Streitpatentschrift Wie beispielsweise dem von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 eingereichten Gutachten von Prof. Dr. F… entnom- men werden kann − dessen Ausführungen, soweit sie nachfolgend wiedergegeben werden, die Klägerinnen nicht entgegengetreten sind − kann aus dieser Tabelle ein Codevektor mit drei unterschiedlichen Positionen P1, P2, P3 und mit +/- Vor- zeichen für die entsprechenden drei Kanäle erhalten werden. In Vektordarstellung ist dies ein Vektor mit insgesamt 80 Einträgen, der in drei Einträgen +1 oder -1 aufweist und in 77 Einträgen Nullen. Die Positionen der Vektoreinträge sind in Tabelle 8 mit den Zahlen 0, 1, 2, 3, … 78, 79 bezeichnet. Solche Codevektoren mit Zahlenwerten 0, -1, +1 sind dem Fachmann als ACELP-Codevektoren be- kannt. Insgesamt bietet ACELP den Vorteil, dass die zu übertragende Datenmenge ge- ring ist, sowohl beim Sender als auch beim Empfänger im Zufalls-Codebuch keine komplexen Anregungssignale gespeichert werden müssen, aufgrund des geringe- ren Speicheraufwands eine größere Auswahl an Anregungssignalen verwendet werden kann und außerdem die Berechnung des besten Anregungssignals durch Ausprobieren der zur Verfügung stehenden Vektoren im oben erläuterten Analyse- - 21 - durch-Synthese-Verfahren beschleunigt wird, was sich in geringerer Latenz (Ver- zögerungszeit) bemerkbar macht (vgl. auch Absätze 0014 und 0015). Der Nachteil von ACELP-Codecs ist jedoch, dass aufgrund der nur „spärlich“ mit wenigen +1 und -1 Pulsen besetzten Codevektoren (aus sog. „sparse code- books“) die Sprachqualität, insbesondere bei stimmlosen Sprachabschnitten, niedrig ist, bzw. der Verbesserung der Sprachqualität im ACELP-Modell, insbe- sondere in Bezug auf stimmlose Sprachabschnitte, enge Grenzen gesetzt sind (vgl. Absatz 0016). Deshalb sieht es der Senat als objektive Aufgabe des Streitpatents an, ausge- hend vom ACELP-Prinzip, die Sprachqualität, insbesondere für stimmlose Sprachsignale zu verbessern, ohne die Anforderung an die Speicherkapazität zu erhöhen bzw. sie gegenüber herkömmlichen stochastischen Codevektoren deut- lich zu reduzieren (vgl. Absätze 0017 und 0018). 3.2 Zum Verständnis von Ausführungsbeispielen Die in diesem Abschnitt beschriebenen Vorrichtungen und technischen Details erläutern im Wesentlichen den sogenannten „tenth mode“ (Absätze 0157 bis 0165) und den „fourteenth mode“ (Absätze 0224 bis 0245) des Streitpatents und die dazu gehörigen Figuren 18 und 22, die für das Verständnis der beanspruchten Gegenstände wichtig sind, den jeweiligen Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 9 jedoch nicht beschränken. Das Streitpatent schlägt als Verbesserung von ACELP-Codecs vor, den Zufalls- Codevektor, der bei ACELP aus nur wenigen Pulsen besteht, unter Verwendung festgelegter Wellenformen so anzureichern, dass durch den berechneten kom- plexeren Codevektor ein weniger spärliches Anregungssignal am Eingang des Synthesefilters bereitgestellt werden kann, um insbesondere die Qualität der stimmlosen Sprache zu verbessern, vgl. Absatz 0024 der Streitpatentschrift. - 22 - Figur 18 zeigt schematisch das Prinzip eines Ausführungsbeispiels nach dem 10. Modus der Streitpatentschrift, bei dem der sogenannte Anregungs-Vektor-Gene- rator (excitation vector generator) von einem speziellen, erfindungsgemäß modifi- zierten Zufalls-Codebuch gebildet wird. Fig. 18 des Streitpatents: Anregungs-Vektor-Generator gemäß dem 10. Modus Der Anregungs-Vektor-Generator enthält eine Speichereinrichtung 181 zum Spei- chern festgelegter Wellenformen v1, v2, v3 für die Kanäle CH1, CH2, CH3, eine Anordnungseinrichtung 182 zum Anordnen (insbesondere Verschieben) der ge- speicherten festgelegten Wellenformen v1, v2, v3 aus der Speichereinrichtung an Positionen P1, P2, P3 und eine Addiereinrichtung 183 zum Superponieren der verschobenen Wellenformen, um so einen Anregungsvektor zu bilden. Die Positi- onen P1 bis P3 für die jeweiligen Kanäle CH1 bis CH3 werden im Codierer aus den vorgegebenen Kandidaten für Startpositionen der verschobenen Wellenfor- men ausgewählt (siehe Tabelle 8), um einen passenden Anregungsvektor zu fin- den. Das Anordnen der Wellenformen an den Pulspositionen entspricht einer (dis- kreten) Faltung der Wellenformen mit den Pulsen, skaliert mit den Amplituden- werten, und die Kombination im Addierer einer Superposition. Eine Codenummer, welche die Kombination der ausgewählten Startpositionen P1, P2, P3 für die ein- zelnen Kanäle repräsentiert, wird an den Decoder übertragen, um dort mittels ei- nes auf entsprechende Weise erzeugten Anregungsvektors ein Sprachsignal zu synthetisieren. - 23 - Die eben beschriebene Modifikation des ACELP-Codecs durch Verwendung des erfindungsgemäßen Anregungs-Vektor-Generators ist relevant für das Verständnis der kennzeichnenden Merkmale 1.5 bis 1.5.2 und 9.3 der Ansprüche 1 bzw. 9. Weiterhin schlägt das Streitpatent als Verbesserung vor, den Sprach-Codie- rer/Decodierer mit einer Mehrzahl von Zufalls-Codebüchern und einer Umschalt- einrichtung zum Auswählen eines der Zufalls-Codebücher auszustatten. Dabei kann mindestens eines der Zufalls-Codebücher durch den oben dargestellten An- regungs-Vektor-Generator repräsentiert sein und ein weiteres, insbesondere her- kömmliches Zufalls-Codebuch mit einer gespeicherten Impuls-Sequenz genutzt werden, wobei die Umschalteinrichtung adaptiv eines der Zufalls-Codebücher ge- mäß dem Ergebnis einer Analyse von Sprachsegmenten auswählt (vgl. Absatz 0025 der Streitpatentschrift). Die Figur 22 nach dem 14. Modus des Streitpatents zeigt einen, gegenüber dem CELP-Grundprinzip modifizierten Sprachcodierer. Zusätzlich zu den üblichen, dem Fachmann bekannten und oben anhand der Figur 1 beschriebenen CELP-typi- schen Komponenten, „Adaptives Codebuch 223“, „Multiplier 214“ und „Multiplier 224“ (Skalierung der Vektoren mit Verstärkungsfaktoren) und dem „Synthese-Filter 215“ (die Komponenten mit den Bezugszeichen 216 und 225 sind hier nicht rele- vant) enthält dieser Codierer zwei Random-Codebücher, „Random-Codebuch A, 211“ und „Random-Codebuch B, 221“, wobei das Random-Codebuch A wie- derum aus drei Komponenten besteht, dem „Speicherabschnitt für festgelegte Wellenformen 181“, dem „Anordnungsabschnitt für festgelegte Wellenformen 182“ und dem „Addier-Abschnitt 183“, die im vorherigen Abschnitt als Bestandteile des Anregungs-Vektor-Generators der Figur 18 erläutert wurden. - 24 - Fig. 22 des Streitpatents: Blockdiagramm eines Sprach-Codierers gemäß dem 14. Modus Das „Random-Codebuch B, 221“ speichert im Impuls-Sequenz-Speicherab- schnitt 222 eine Vielzahl von Pulsfolgen. Abhängig vom quantisierten Verstär- kungsfaktor („pitch gain") des adaptiven Codebuchs wird mittels eines Schalters 213´ eines der beiden Zufalls-Codebüchern ausgewählt und gegebenenfalls um- geschaltet. Hierzu wird der Verstärkungsfaktor des adaptiven Codebuchs in einem Quantisierer 225 quantitativ als klein beziehungsweise groß bewertet (quantisiert). Im Falle eines kleinen Verstärkungsfaktors wird das Codebuch A gemäß dem 10. Modus ausgewählt und im Falle eines großen Verstärkungsfaktors wird das Puls- folgen-Codebuch B gewählt. Das Streitpatent erläutert hierzu, dass bei einem klei- nen Verstärkungsfaktor des adaptiven Codebuchs von einer stimmlosen Sprache und bei einem großen Verstärkungsfaktor von einer stimmhaften Sprache ausge- gangen wird, vgl. Absätze 0229 und 0239. Diese Modifikation des ACELP-Codecs durch Verwendung von zwei verschiede- nen Zufalls-Codebüchern, mit angereicherten bzw. nicht-angereicherten Code- vektoren, zwischen denen in Abhängigkeit vom Verstärkungsfaktor des adaptiven Codebuchs („pitch gain") und damit in Abhängigkeit von der Stimmhaft/Stimmlos- - 25 - Charakteristik der Eingangssprache ausgewählt wird, ist relevant für das Ver- ständnis der kennzeichnenden Merkmale 1.6 und 9.3. 3.3 Verständnis einzelner Anspruchsmerkmale Die Angaben in den angegriffenen erteilten nebengeordneten Ansprüchen 1 und 9 sind vor diesem Hintergrund wie folgt auszulegen: 3.3.1 adaptive codebook, adaptive code vector (adaptives Codebuch, adap- tiver Codevektor); Merkmale 1.1 und 9.1 Dem Fachmann auf dem Gebiet der Sprachcodierung sind der Begriff „adaptive codebook“ bzw. „adaptive codevector“, seine Synonyme, Übersetzungen und vor allem der Aufbau und die Funktionsweise dieser Codebücher und -vektoren als notwendige Bestandteile jedes CELP-Codierers und -Decodierers vertraut, wie auch die Beklagte in der Streitpatentschrift angibt, vgl. Absatz 0004 und Figur 1, Bezugszeichen 14. Ebenso weiß er, dass es für das adaptive Codebuch verschie- dene funktionell und mathematisch gleichwertige Darstellungen gibt, sowie, dass es im Wesentlichen stimmhafte Laute codiert. 3.3.2 random codebook, random code vector (Zufalls-Codebuch, Zufalls- Codevektor); Merkmale 1.2, 1.3, 1.5, 1.6; 9.3 und 9.4 Ebenso sind das Zufalls-Codebuch und der Zufalls-Codevektor dem Fachmann, mit allen ihren synonymen Bezeichnungen und Übersetzungen (z. B. stochasti- scher Codevektor, fester Codevektor, fixed codevector, innovative codevector) als notwendige CELP-Komponenten vertraut, wie auch in der Streitpatentschrift an- gegeben, vgl. Absatz 0004 und Figur 1, Bezugszeichen 15, und er kennt ihren Aufbau und ihre Eigenschaften, vor allem, dass sie im Allgemeinen stimmlose Laute codieren. - 26 - 3.3.3 synthesis filter, LPC synthesis (Synthesefilter, LPC-Synthese); Merkmale 1.3 und 9.4 Schließlich sind auch die in jedem CELP-Codec vorhandenen Signalsynthetisie- rungsfilter dem Fachmann geläufig, wie auch die Beklagte in der Streitpatentschrift angibt, vgl. Absatz 0004 und Figur 1, Bezugszeichen 13, und er versteht darunter das Filter, dem das aus dem adaptiven Codebuch und dem Zufalls-Codebuch je- weils erzeugte, verstärkte und addierte Signal, das Anregungssignal, zugeleitet wird und welches daraus direkt oder indirekt das rekonstruierte Audiosignal gene- riert, meist bezeichnet als LP- oder LPC(linear predictive coefficients)-Synthese- filter oder auch Kurzzeitfilter. 3.3.4 voiced/unvoiced characteristic (Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik); Merkmale 1.4, 1.6; 9.2 und 9.3 Die Übersetzung des Begriffs „voiced/unvoiced characteristic“ als „Stimm- haft/Stimmlos-Kennlinie“ sowohl in den deutschen Ansprüchen der europäischen Streitpatentschrift als auch in der Übersetzung der europäischen Streitpatentschrift (DE 697 08 693 T2) ist nach Überzeugung des Senats, in Übereinstimmung mit der Klägerin zu 2) und der Beklagten unzutreffend. Obwohl „characteristic“ im Deutschen auch die Bedeutung einer „Kennlinie“ haben kann, entnimmt der Fachmann aus dem Kontext des Begriffs in der Streitpatentschrift, dass es sich hier um die Charakteristik im Sinne einer Eigenschaft handelt, die die Stimmhaf- tigkeit bzw. Stimmlosigkeit des Eingangssprachsignals beschreibt und deren Grad durch einen einzelnen, meist skalaren Wert angegeben wird. Dieses Merkmal wird ‒ allerdings in einer, die Ansprüche 1 und 9 nicht beschränkenden Weise ‒, in den Ansprüchen 4 bis 6 und 12 bis 14 sowie in der Beschreibung des 14. Modus auch jeweils als mit dem adaptiven Codevektor in Beziehung stehender Wert konkreti- siert (Ansprüche 4 und 12: „value of a quantized pitch gain“, Ansprüche 5 und 13: „value of an adaptive codebook gain“ und Ansprüche 6 und 14: „value of a pitch period computed from the adaptive code vector“). - 27 - 3.3.5 excitation vector generator (Anregungs-Vektor-Generator); Merkmal 1.5 Das Zufalls-Codebuch wird erfindungsgemäß durch einen Anregungs-Vektor-Ge- nerator realisiert, der entsprechend den Anweisungen in der Merkmalsgruppe 1.5 (Merkmale 1.5, 1.5.1 und 1.5.2) des Anspruchs 1 ausgebildet ist, vgl. dazu die Ab- schnitte 3.3.7 und 3.3.8. 3.3.6 waveform (Wellenform); Merkmale 1.5, 1.5.1 und 9.3 Unter einer Wellenform versteht der Fachmann die Gestalt oder die charakteristi- schen Eigenschaften einer Variation oder Schwingung einer zeitabhängigen phy- sikalischen Größe. Die Variation der physikalischen Größe innerhalb der Wellen- form kann dabei mehr oder weniger periodisch ausgebildet sein und beliebig ver- schiedene Periodendauern und Tastverhältnisse aufweisen, beispielsweise Sinus- schwingungen, Rechteckschwingungen oder auch bestimmte Impulsfolgen. 3.3.7 fixed waveform storage means (Speichereinrichtung für festgelegte Wel- lenformen); Merkmal 1.5.1 Die erste Komponente des Anregungs-Vektor-Generators ist ein beliebiges Spei- chermittel, welches die festgelegten Wellenformen zum Auslesen und für die Weiterverarbeitung bereithält. 3.3.8 fixed waveform arranging means (Anordnungseinrichtung für festgelegte Wellenformen); Merkmal 1.5 Dabei handelt es sich um die zweite Komponente des Anregungs-Vektor-Gene- rators, welche nur durch ihre Funktion definiert ist, nämlich die festgelegten Wel- lenformen aus der Speichereinrichtung für festgelegte Wellenformen zu entneh- men und gemäß einem Eingangs-Impuls-Vektor an den von diesem vorgegebe- nen Positionen und mit den ebenfalls vorgegebenen Polaritäten anzuordnen. In einer die Ansprüche 1 und 9 nicht beschränkenden Weise wird das Anordnen in - 28 - den erteilten Ansprüchen 2, 3, 7, 8, 10, 11, 15 und 16 konkretisiert als Verschie- ben, Falten oder Anordnen anhand eines algebraischen Codebuchs. 3.3.9 input impulse vector (Eingangs-Impuls-Vektor); Merkmale 1.5.2 und 9.3 Der Eingangs-Impuls-Vektor stellt eine zentrale Entität der kennzeichnenden Merkmale des Patentgegenstands gemäß den unabhängigen Ansprüchen 1 und 9 dar, wird aber in der Beschreibung des Streitpatents nicht verwendet und ist somit nicht definiert. Durch die Weiterbildung der Gegenstände der unabhängigen An- sprüche 1 und 9 in den Unteransprüchen 2, 3, 10 und 11, nach denen der Ein- gangs-Impuls-Vektor als Eigenschaften Positionen und Polaritäten besitzt, nach denen eine oder mehrere festgelegte Wellenformen angeordnet, verschoben oder mit ihm gefaltet werden können, und durch die Beschreibungseinleitung und vor allem durch die Beschreibung des 10. Modus und die Tabelle 8 im Absatz 0159 wird der Fachmann über die Beschaffenheit des Eingangs-Impuls-Vektors infor- miert: Nach Absatz 0018 der Streitpatentschrift wird es zur zweiten Aufgabe erklärt, Sprachcodierer und -decodierer zu schaffen, die, verglichen mit algebraischer An- regung, also im Unterschied zu ACELP-Codebüchern, kompliziertere Zufalls- Codevektoren erzeugen können,. Der Fachmann erkennt in der Tabelle 8 im Ab- satz 0159 als Ausgangspunkt für die vom Streitpatent angestrebte Anreicherung des Zufalls-Codevektors auch die typische Struktur, welche die Positionen und die Polaritäten, mithin die Bestandteile eines algebraischen Zufalls-Codevektors zeigt, die er insbesondere aus den einschlägigen Standards kennt, vgl. dazu beispiels- weise im Dokument D10 auf der Seite 20 die Tabelle 7 (TABLE 7/G.729, Structure of fixed codebook C) oder die entsprechende Tabelle 7 auf Seite 29 in der Druck- schrift D11. Der Zusammenhang mit den Kanalnummern CH1 bis CH3 in der Ta- belle 8 wird außerdem im 12. Modus des Streitpatents verdeutlicht, vgl. beispiels- weise den Absatz 0187 und die Definition des in den Absätzen 0189 und 0190 eingeführten Vektors di als „di: impulse (vector) for each channel” in diesem Mo- dus. Danach setzt der Fachmann den Eingangs-Impuls-Vektor der Patentansprü- - 29 - che mit einem algebraischen Zufalls-Codevektor gleich, der die spärlich verteilten Impulse als Einträge bzw. Positionen enthält und als Ausgangspunkt und somit als Eingangsvektor bzw. Input-Vektor für die Anreicherung im Anregungs-Vektor-Ge- nerator dient. 3.3.10 positions (P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector (Positio- nen (P1, P2, P3) und Polaritäten des Eingangs-Impuls-Vektors); Merkmale 1.5.2 und 9.3 Nach der Auslegung des Eingangs-Impuls-Vektors als algebraisches Codebuch und als Ausgangspunkt für die Anreicherung im Anregungs-Vektor-Generator, − vgl. vorhergehenden Abschnitt 3.3.9 −, kann der Fachmann ohne Weiteres die Positionen mit den beispielhaft dargestellten Start-Positions-Kandidaten des Aus- führungsbeispiels nach dem 10. Modus in der rechten Spalte der Tabelle 8 im Ab- satz 0159 und die Polaritäten mit den Vorzeichen „Sign“ ±1 der mittleren Spalte identifizieren. II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag) In der erteilten Fassung ist das Streitpatent nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ für nichtig zu erklären, weil es gegenüber der ursprünglichen Offenbarung der früheren Anmeldung (Stammanmeldung NK2a) unzulässig erweitert wurde. Denn aus dieser Offenbarung lässt sich die in Anspruch 1 der erteilten Fassung beanspruchte erfindungsgemäße Lehre mit nur einem einzigen Zufalls-Codebuch „random codebook“, wie dies in den Merkmalen 1.2 und 1.6 zum Ausdruck kommt, nicht entnehmen; vielmehr ergibt sich für den Fachmann aus den ursprünglichen Offenbarungen gerade umgekehrt, dass die Erfindung eine Ausgestaltung mit mindestens zwei Zufalls-Codebüchern „random codebooks“ zwingend erfordert. - 30 - 1. Zu Anspruch 1 Für die Beurteilung, ob der Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldungs- unterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Grundsätze der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 36/14, juris, Rn. 27 – m. w. N.). Das Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1, wonach das Zufalls-Codebuch den Zu- falls-Codevektor gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik er- zeugt („the random codebook generates the random code vector in accordance with the determined voiced/unvoiced characteristic”) ist für den Fachmann in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus den Anmeldeunterlagen der früheren An- meldung zu entnehmen, was eine unzulässige Erweiterung im Sinne eines Aliuds gegenüber der ursprünglichen Anmeldung darstellt. Ursprungsoffenbart ist in der Beschreibung der früheren Anmeldung NK2a in den Teilen, welche sich mit dem 14. Modus befassen („Fourteenth Mode“, Seiten 97, Zeile 15 bis Seite 103, Zeilen 26 und der darin beschriebenen Figur 22) ein Sprachcodierer vom CELP-Typ, der zwei Zufalls-Codebücher besitzt („random codebook A, random codebook B”). Die quantisierte Pitch-Verstärkung, die vom Pitch-Verstärkungs-Quantisierer 225 bestimmt wird und ein Maß für die Stimm- haft/Stimmlos-Charakteristik der zu übertragenden Sprache darstellt, wird dem Schalter 213´ zugeleitet, welcher in Anhängigkeit davon auf eines der beiden Zu- falls-Codebücher umschaltet und damit bestimmt, welcher Zufalls-Codevektor er- zeugt und dem Synthesefilter 215 zugeleitet wird. - 31 - Fig. 22 der NK2a mit Ergänzungen des Senats: Sprach-Codierer gemäß dem 14. Modus Entgegen der Einlassung der Beklagten ist keiner Stelle der Anmeldeunterlagen ein CELP-Sprachcodierer oder -decodierer entnehmbar, bei dem ein Zufalls- Codevektor gemäß einer bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik aus ei- nem einzelnen Zufalls-Codebuch erzeugt wird. Zwar wird im letzten Absatz der Beschreibung des 14. Modus (Seite 103, Zeilen 22 bis 26) festgestellt, dass statt der in dem beschriebenen Ausführungsbeispiel verwendeten zwei Arten von Zu- falls-Codebüchern auch drei oder mehr Arten von Zufalls-Codebüchern eingesetzt werden können. Die Verwendung nur eines Zufalls-Codebuchs bei der Erzeugung von Zufalls-Codevektoren gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakte- ristik, die von der Lehre des Anspruchs 1 nach Merkmal 1.6 umfasst ist, kann auch dieser Stelle nicht entnommen werden, so dass aus fachmännischer Sicht auf- grund der ursprünglichen Offenbarung in NK2a nicht zu erkennen ist, dass ein einzelnes Zufalls-Codebusch von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte. Eine Anmelderin darf nicht nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungs- beispiels in einem Patentanspruch kombinieren ‒ so wie vorliegend das Erzeugen eines Zufalls-Codevektors gemäß einer bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Cha- rakteristik (der quantisierten Pitch-Verstärkung) mit einem von zwei Zufalls-Code- büchern ‒, vielmehr muss die Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische - 32 - Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird et- was beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht er- kennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein Aliud darstellt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – X ZR 226/02 – Sammelhefter II). Die Auffassung der Beklagten, wonach es einer Anmelderin beispielsweise nach der BGH-Entscheidung „Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine“ (BGH, Urteil vom 30. August 2011 – X ZR 12/10) freistehen würde, nicht sämtliche Merkmale eines ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiels in den Anspruch überneh- men zu müssen, greift hier nicht. Voraussetzung dafür, nur einzelne Merkmale aufnehmen zu können, ist, dass die entstehende Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, a. a. O. Rn. 30). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wurde in den erteilten Anspruch 1 ein Merkmal (Merkmal 1.6: „… generates the random code vector in accordance with the determined voiced/unvoiced characteristic“) aufgenommen, das in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht in isolierter Form, sondern nur in Verbindung mit der Konstellation einer Mehrzahl von Zufalls- Codebüchern offenbart ist und deshalb mit dieser in untrennbarem Zusammen- hang steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573, Leitsatz und Abs. 31 – Wund- behandlungsvorrichtung). Dem stehen die Einwände der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese hat für ihre Auffassung, dass das Merkmal 1.6 zulässig sei, vor- getragen, der Fachmann erhalte auf Seite 102, Zeilen 17 bis 22 der Fassung der Stammanmeldung die Lehre, dass die Struktur dieses in der Figur 22 (bei der An- gabe „… structure in FIG. 2 of the conventional CELP type speech coder,“ handele es sich nach Auffassung der Beklagten um einen offensichtlichen Fehler) darge- - 33 - stellten Modus eines Sprach-Codierer/Decodierer vom CELP-Typ sich unter Bei- behaltung der Funktionen und Vorteile auf die in den Figuren 19A und 19B oder Fig. 20 gezeigten Strukturen anpassen lasse. Er würde dadurch zu einem CELP- Codec gelangen, der das erfindungsgemäße Merkmal 1.6 realisiere. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Selbst unter der Annahme, dass die Angabe „… structure in FIG. 2” tatsächlich auf die Struktur der Figur 22 und nicht auf die der Figur 2 verweise (was aufgrund der näheren Bestimmung als „of the conventional CELP type speech coder,“ fraglich erscheint, da die Figu- ren 2A bis 2C tatsächlich, beispielsweise gemäß Figurenkurzbeschreibung, her- kömmliche Sprachcodierer zeigen, Figur 22 dagegen einen erfindungsgemäßen Sprachcodierer), könnte dies nicht als Beleg für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines CELP-Sprachcodierers gelten, bei dem ein Zufalls-Codevektor gemäß einer bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik aus einem einzelnen Zufalls-Codebuch erzeugt wird. Denn zum einen führt eine in der Beschreibung nicht konkret angegebene Übertragung des 14. Modus auf die Strukturen in den Figuren 19A, 19B oder 20 nicht unmittelbar und eindeutig zu einem CELP-Codec mit einem einzelnen Zufalls-Codebuch, vielmehr wird der Fachmann die Anre- gungs-Vektor-Generatoren bestehend aus einer Speichereinrichtung für festge- legte Wellenformen und einer Anordnungseinrichtung für festgelegte Wellenfor- men (fixed waveform storage section 181A, 181B, 200; fixed waveform arranging section 182A, 182B, 201) in eines der beiden durch den 14. Modus vorgeschlage- nen Zufalls-Codebüchern integrieren und die sich an die Zufalls-Codebücher der Ausführungsbeispiele der Figuren 19A und 19B anschließenden Komponenten unverändert belassen. Zum anderen wird der Fachmann gerade durch die abschließende Angabe im letzten Absatz der Beschreibung des 14. Modus auf Seite 103, Zeilen 22 bis 26 darauf aufmerksam gemacht, dass sich bei Anordnungen mit zwei, drei oder mehr, d. h. einer Mehrzahl von Zufalls-Codebüchern („CELP type speech coder/decoder having three or more kinds of random codebooks.“) ähnliche Funktionen und Vor- - 34 - teile erreichen lassen. Das die technische Lehre auch nur ein einzelnes Codebuch zu verwenden beinhaltet, wird er danach nicht mehr in Erwägung ziehen. Somit ist die Erzeugung eines Zufalls-Codevektors gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik nur in Verbindung mit einer Mehrzahl von Zu- falls-Codebüchern ursprungsoffenbart. Die Erzeugung eines Zufalls-Codevektors aus nur einem Zufalls-Codebuch ist dagegen den ursprünglichen Unterlagen ge- mäß NK2a nicht als zur Erfindung gehörig zu entnehmen. Die weiteren, von den Klägerinnen als unzulässig erweitert geltend gemachten Merkmale im erteilten Anspruch 1 gehen in zulässiger Weise auf die Patentanmel- dung in der ursprünglich eingereichten Fassung zurück. Der Senat folgt insoweit dem Vortrag der Beklagten. Da der erteilte Patentanspruch 1 mangels ursprünglicher Offenbarung keinen Be- stand hat, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von den Klägerinnen vor- getragenen Nichtigkeitsgründe ebenfalls Erfolg gehabt hätten. 2. Zu den weiteren Ansprüchen Da die Beklagte mit ihrer Antragstellung und ihrem schriftsätzlichen und mündli- chen Vortrag zu erkennen gegeben hat, dass sie die erteilte Fassung als ge- schlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent nur in der Reihenfolge des Hauptantrags und der Hilfsanträge jeweils als Ganzes verteidigt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die übrigen Ansprüche für sich genommen etwas Erfinde- risches enthalten (vgl. BGHZ 173, 47 - Informationsvermittlungsverfahren II; GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; GRUR 2017, 57 - Datengene- rator). - 35 - III. Zu den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A und 7 bis 12 Da diese Hilfsanträge die vorstehend zur erteilten Fassung festgestellte unzuläs- sige Erweiterung ebenfalls enthalten, so dass ihnen gegenüber schon aus diesem Grund derselbe Nichtigkeitsgrund wie beim Hauptantrag besteht, kann die Be- klagte ihr Patent mit diesen Anspruchsfassungen nicht erfolgreich verteidigen. IV. Zum Hilfsantrag 13 Demgegenüber erweist sich die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 13 als zuläs- sig und schutzfähig, so dass die Beklagte ihr Patent mit dieser Fassung erfolgreich verteidigen kann. 1. Ansprüche Die folgenden mit einer Gliederung versehenen einander nebengeordneten An- sprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 13 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 9 des Hauptantrags durch die mittels Unterstreichung gekennzeichneten Er- gänzungen: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: 1.1 an adaptive codebook (223) for generating an adaptive code vector; 1.2 a random codebook (221, 211) for generating a random code vector; 1.3 a synthesis filter (215) for receiving a random code vector generated from the random codebook (221, 211) so as to per- form LPC synthesis; 1.4 means (225) for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; 1.4A a second random codebook for generating random code vec- tors; and - 36 - 1.4B selecting means for selecting one of said random codebook and said second random codebook; characterized in that 1.5 said random codebook (221, 211) is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means (182) 1.5.1 for arranging one or more fixed waveforms (v1, v2, v3) stored in a fixed waveform storage means (181) 1.5.2 in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polari- ties of an input impulse vector, and in that 1.6 the random codebook generates the random code vector in ac- cordance with the determined voiced/unvoiced characteristic; 1.7 wherein the determination of the voiced/unvoiced characteristic of the input speech is based on a value of a quantized pitch gain, and 1.8 if the value of the quantized pitch gain is small, by which it is considered that the input speech is unvoiced, said selecting means selects said random codebook. 6 A CELP speech coding or decoding method, comprising the steps of: 6.1 generating an adaptive code vector; 6.2 determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech; 6.3 generating a random code vector in accordance with said deter- mined voiced/unvoiced characteristic by arranging one or more fixed waveforms in accordance with the positions (P1, P2, P3) and polarities of an input impulse vector; 6.3A wherein one of a random code vector generated by said arrang- ing and a random code vector not modified by said arranging is selected; - 37 - 6.4 outputting the random code vector to a synthesis filter to per- form LPC synthesis., 6.5 wherein the determination of the voiced/unvoiced characteristic of the input speech is based on a value of a quantized pitch gain, and, 6.6 if the value of the quantized pitch gain is small, by which it is considered that the input speech is unvoiced, the random code vector generated by the arranging is selected. 2. Unzulässige Erweiterung Diese mittels Unterstreichung gekennzeichneten Änderungen sind ebenso wie die sonstigen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Offenbarung zulässig, ins- besondere steht ihnen, anders als beim Hauptantrag und den vorgenannten Hilfs- anträgen 1 bis 12, nicht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung ent- gegen. 2.1 Eine europäische Teilanmeldung bzw. ein europäisches Patent auf eine solche Teilanmeldung darf weder gemäß Art. 76 Abs. 1 EPÜ über die frühere An- meldung noch gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ über ihren eigenen ursprünglichen In- halt hinausgehen (vgl. beispielsweise Schulte PatG, 10. Auflage, § 39 Rdn 42 „Unzulässige Erweiterung“). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gehen die Gegenstände nach den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 13 weder über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Stammanmeldung NK2a), noch über den Inhalt der eigenen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Anmeldung NK2) hinaus, so dass dieser Verteidigung der Beklagten nicht der Nichtigkeitsgrund nach Art. Il § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ entgegensteht. - 38 - Vielmehr gehen die Anweisungen in den einzelnen Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 13 in zulässiger Weise auf folgende Stellen der ursprünglichen Fassungen der Anmeldung NK2 und der Stammanmeldung NK2a zurück: NK2 NK2a 1 Anspruch 1; Ansprüche 24 (coder) und 64 (decoder); 1.1 Anspruch 1; Ansprüche 24 und 64, Figur 22, Bezugszeichen 223 und „ADAPTIVE CODE VECTOR“; 1.2 Anspruch 1; Ansprüche 24 und 64; 1.3 Anspruch 1; Ansprüche 24 und 64; 1.4 Anspruch 4; Seite 98, Zeile 25 bis zur Seite 99, Zeile 9 1.4A, 1.4B Seite 97, Zeile 15 bis Seite 99, Zeile 16, Figur 22, BZ 213´, 221 Ansprüche 27 und 65; 1.5, 1.5.1 Anspruch 1; Ansprüche 24 und 64 1.5.2 Anspruch 1; Seite 76, Zeile 20 bis zur Seite 79, Zeile 3 und vor allem die Ta- belle 8 1.6 Anspruch 4; Seite 98, Zeile 25 bis zur Seite 99, Zeile 9 1.7 Anspruch 5; Seite 99, Zeilen 1 bis 9, Seite 102, Zeilen 2 bis 7 1.8 Seite 99, Zeilen 4 bis 6 Seite 99, Zeilen 4 bis 6 Die Merkmale des Verfahrens gemäß dem nebengeordneten Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind in den ursprünglich eingereichten Fassungen der eigenen An- meldung NK2 und der der Stammanmeldung NK2a wie folgt offenbart: - 39 - NK2 NK2a 6 Anspruch 11; Ansprüche 24 (coder) und 64 (decoder); 6.1 Anspruch 11; Ansprüche 24 und 64, Figur 22, Bezugszeichen 223 und „ADAPTIVE CODE VECTOR“; 6.2 Anspruch 14; Seite 98, Zeile 25 bis zur Seite 99, Zeile 9; 6.3 Ansprüche 11 und 14; Ansprüche 24 und 64; Seite 76, Zeile 20 bis zur Seite 79, Zeile 3 und vor allem die Tabelle 8 6.3A Seite 99, Zeilen 4 bis 20; Seite 100, Zeilen 20 bis 25 Seite 99, Zeilen 4 bis 20 Seite 100, Zeilen 20 bis 25 6.4 Anspruch 11; Ansprüche 24 und 64; Seite 99, Zeilen 18 bis 20 6.5 Anspruch 15; Seite 99, Zeilen 1 bis 9, Seite 102, Zeilen 2 bis 7 6.6 Seite 99, Zeilen 4 bis 16 Seite 99, Zeilen 4 bis 16 Die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 des Hilfsantrags 13 sind bis auf die angepassten Rückbezüge mit den erteilten Ansprüchen 2, 3, 7, 8, 10, 11, 15 und 16 identisch. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Merkmale 1.4 und 1.5.2 der ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung NK2a entnommen werden können oder nicht. Abweichend von der Einschätzung des Senats im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 17. August 2018 ist dieser aufgrund der ausführlichen Erörterun- gen dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung nunmehr davon überzeugt, dass dies bei beiden Merkmalen der Fall ist. Bezüglich der von der Klägerin zu 1) geltend gemachten fehlenden Offenbarung der Codevektoren ohne Codebücher in den Merkmalen 9.1 und 9.3 − die ebenso in Hilfsantrag 13 in den Merkmale 6.1 und 6.3 beansprucht werden −, ist der Senat, wie bereits im Hinweis ausgeführt, weiterhin davon überzeugt, dass auch diese der Anmeldung NK2 zu entnehmen sind. Schließlich wurde die unzulässige Erweiterung durch das Merkmal 1.6, wel- - 40 - ches zur Nichtigerklärung der erteilten Fassung nach Hauptantrag führt, durch Aufnahme der Merkmale 1.4A, 1.4B und 1.8 auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgeführt. 2.2 Merkmal 1.4 i. V. m. Merkmal 1 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Anspruchsfassung nicht deshalb gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert, als sich die Mittel zur „Bestimmung“ der Stimmhaft-/Stimmlos-Charakteristik der Eingangs- sprache gemäß Merkmal 1.4 auch auf den Decodierer beziehen. Die Klägerinnen machen sinngemäß geltend, dass das Streitpatent im Anspruch 1 durch die Formulierung „coder or decoder“ zwei verschiedene (alternative) Ge- genstände beansprucht, nämlich einen Codierer und einen Decodierer (im Gegen- satz zum Anspruchssatz der Stammanmeldung NK2a, in der diese beiden Gegen- stände getrennt in den Ansprüchen 24 und 64 beansprucht wurden). Der Stammanmeldung sind zwar „means (225) for determining a voiced/unvoiced cha- racteristic of the input speech” für einen “coder” entnehmbar (Seite 98, Zeile 25 bis zur Seite 99, Zeile 9), nicht jedoch für einen “decoder”. Dies sei auch gar nicht möglich, da die Eingangssprache dem Decodierer nicht vorliegt, sondern nur im Codierer vorhanden ist. Nach der Überzeugung des Senats versteht der Fachmann die Funktionsangabe „for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech” so, dass die Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik durch das Mittel 225 nicht direkt aus der Eingangssprache erfolgen muss, sondern direkt aus der Eingangs- sprache beispielsweise durch den „pitch gain quantizer 225“ ein quantisierter Wert bestimmt wird (vgl. dazu auch den erteilten Anspruch 4, wonach die Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik auf einem Wert einer quantisierten Pitch- Verstärkung beruht), aus dem in einem weiteren Schritt die Stimmhaft/Stimmlos- Charakteristik bestimmt wird. Dieser zweite Schritt kann sowohl direkt anschlie- ßend im Codierer erfolgen, es kann aber auch nach der Übertragung des Wertes - 41 - im Decodierer daraus die Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik vor- genommen werden, ohne dass dort die Eingangssprache selbst vorliegen muss. Da es für den Fachmann selbstverständlich ist, dass die Eingangssprache im De- codierer nicht vorliegt, wird er in seinem Bestreben, „einem Patent einen sinnvol- len Gehalt zu entnehmen" (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – X ZB 13/06 –, juris, Rn. 21), davon ausgehen, dass einer der Parameter, welche die Stimm- haft/Stimmlos-Charakteristik repräsentieren und in jedem CELP-Codec vom Co- dierer zum Decodierer übertragen werden - so, wie sie im Streitpatent in den Un- teransprüchen 4 bis 6 und 12 bis 16 explizit genannt sind - sowohl im Codierer als auch im Decodierer zur Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik ver- wendet werden. 2.3 Merkmal 1.5.2 Auch die Auffassung der Klägerinnen, die in Merkmal 1.5.2 vorgesehene Bildung des Zufalls-Codebuchs von einem Anregungs-Vektor-Generator insbesondere unter Berücksichtigung der Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors („polari- ties of an input impulse vector“) sei in der Stammanmeldung NK2a nicht „unmittel- bar und eindeutig“ urspungsoffenbart, vermag der Senat − auch unter Berücksich- tigung der Entscheidung Fälschungssicheres Dokument (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07 –, BPatGE 51, 309), auf die sich die Klägerinnen be- rufen − nicht zu teilen. Zwar trifft es zu, dass in der Stammanmeldung NK2a ein Eingangs-Impuls-Vektor überhaupt nicht und Polaritäten nicht in diesem Zusammenhang verwendet wer- den. Der Fachmann erfährt in der Beschreibungseinleitung, dass sich das vorlie- gende Streitpatent mit der Verbesserung der Sprachqualität, ausgehend von ei- nem ACELP-Codec, durch Modifikation des Zufalls-Codebuchs befasst und er- kennt in der Tabelle 8 des 10. Modus die typische Struktur eines algebraischen Codebuchs (vgl. beispielsweise das Dokument D10, Seite 20, Tabelle 7). Ihm ist jedoch dreierlei klar: erstens, dass es sich beim „input impulse vector“ um den al- gebraischen Codevektor handelt, dessen von Null verschiedene Einträge die Po- - 42 - sitionen sind, die in der letzten Spalte der Tabelle 8 angegeben sind; zweitens, dass die Polaritäten dort durch die mit „Sign“ bezeichneten Werte ±1 der mittleren Spalte repräsentiert werden; und drittens, dass die so dargestellten Vektoren als „input“-Startwerte für die Anordnung der festen Wellenformen innerhalb des “excitation vector generator” dienen. Zusätzlich liefert ihm die Berechnungsvor- schrift für den „di: impulse (vector) for each channel“ im 12. Modus des Streitpa- tents ebenfalls den Zusammenhang mit den Startpositionskandidaten der jeweili- gen Kanäle. Der Fachmann kann damit alle Komponenten des Merkmals 1.5.2 unmittelbar und eindeutig aus der Stammanmeldung NK2a entnehmen. 2.4 Merkmale 1.6 i. V. m. Merkmal 1.2 Den in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, wie zum Hauptantrag bereits aus- geführt, geforderten mindestens zwei Zufalls-Codebüchern ist nunmehr durch die zusätzlich zum Merkmal 1.6 aufgenommenen Merkmale 1.4A, 1.4B und 1.8 Rechnung getragen, denen zufolge nach Merkmal 1.4A (mindestens) zwei Zu- falls-Codebücher vorgesehen sind, zwischen denen nach Merkmal 1.4B eine Auswahl getroffen wird, wobei diese nach Merkmal 1.8 zwingend zugunsten des ersten Zufalls-Codebuchs erfolgt, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstär- kung klein ist. Mit dieser Änderung gegenüber der erteilten Fassung durch Auf- nahme der Merkmale 1.4A, 1.4B und 1.8 wird dieses Merkmal auf die ursprüngli- che Offenbarung zurückgeführt und damit der dort bestehende Mangel beseitigt. 2.5 Merkmale 6.1 und 6.3 Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 17. August 2018 unter Nr. 5.1 (Seite 9) zum Ausdruck gebracht hatte, stehen auch die Einwände der Klägerin zu 1) in Bezug auf diese Merkmale der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents nach Hilfsantrag 13 nicht entgegen. Die Klägerin zu 1) hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dem Anspruch 9 nach Hauptantrag, und damit auch dem Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13, fehle es auch - 43 - gegenüber der Anmeldung NK2 an der erforderlichen ursprünglichen Offenbarung, da das Erzeugen eines adaptiven Codevektors (Merkmal 6.1) und das Erzeugen eines Zufalls-Codevektors (Merkmal 6.3) bei allen Varianten der Ausführungsfor- men des Streitpatents (und auch der ursprünglichen Anmeldung) ausschließlich in Verbindung mit einem adaptiven Codebuch bzw. einem Zufalls-Codebuch offen- bart sei, wohingegen im Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 die Erzeugung des adap- tiven Codevektors und des Zufalls-Codevektors ohne die Nennung eines Zufalls- Codebuchs beansprucht werde. Da insbesondere die Erzeugung eines Zufalls- Codevektors auch ohne Zufalls-Codebuch, beispielsweise unter Verwendung ei- nes Zufallsgenerators möglich sei, stelle die von einem Zufalls-Codebuch losge- löste Erzeugung eine unzulässige Verallgemeinerung dar (Merkmal 6.3). Dieser Auffassung steht aber entgegen, dass durch einen Zufallsgenerator ledig- lich jeweils einzelne Zufallszahlen generiert werden, so dass, um aus den Zufalls- zahlen einen Zufalls-Codevektor zu erzeugen, eine weitere Komponente nötig wäre, die der Fachmann dann aber wiederum als Zufalls-„Codebuch“ bezeichnen würde. Der Fachmann hat insoweit jedenfalls keine Veranlassung zu einem ande- ren Verständnis als die Verwendung eines Zufallszahlengenerators im Decoder im Stand der Technik, wie etwa nach Druckschrift D11, Figur 1, Bezugszeichen 10 und 45 und Seite 6, Zeilen 10 bis 15: „In order to synthesize a fixed codebook in- dex and sign index from which a codebook vector, c(n), could be determined, a random number generator 45 is used. The output of the random number-generator 45 is coupled to the fixed codebook 10 through switch 40.“ Daher sind für den Fachmann auch die Merkmale des Verfahrens nach An- spruch 6 gemäß Hilfsantrag 13 aus der ursprünglichen Anmeldung (NK2) unmit- telbar und eindeutig zu entnehmen und das Streitpatent ist deshalb auch dieser gegenüber nicht unzulässig erweitert. In Bezug auf die übrigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag 13 hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Merkmale in unzulässiger Weise über den Inhalt der früheren (NK2a) oder der eigenen Anmeldung (NK2) in der - 44 - ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Entsprechendes haben die Klä- gerinnen auch nicht geltend gemacht. 2.6 Schutzbereichserweiterung Ebenso bestehen gegen die Änderungen der Patentansprüche in der beschränk- ten Fassung nach Hilfsantrag 13 keine Bedenken hinsichtlich des Nichtigkeits- grundes nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ. Denn gegenüber der erteilten Fassung betrifft die Fassung des Patents nach Hilfsantrag 13 nunmehr lediglich noch eine Teilmenge von Möglichkeiten, da statt einer beliebigen Anzahl von Zufalls-Codebüchern mindestens ein zweites Zufalls- Codebuch vorhanden sein muss und die Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos- Charakteristik auf die Verwendung der quantisierten Pitch-Verstärkung einge- schränkt ist. Der Schutzbereich des Patents ist damit gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert. 3. Ausführbarkeit Auch der von der Klägerin zu 1) bereits gegenüber dem Hauptantrag geltend ge- machte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ) besteht nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausführbarkeit ist der gesamte Offenbarungs- gehalt des Patents und das Fachwissen und Fachkönnen des – wie vorstehend definierten – Fachmanns. Die Klägerin zu 1) hat die Ausführbarkeit des Streitpatents im Hinblick auf Merk- mal 1.4 mit der Begründung bestritten, bei einem vom Anspruch ebenfalls um- fassten Decodierer sei eine Bestimmung („determining“) der Stimmhaft-/Stimmlos- Charakteristik der Eingangssprache schon deshalb ausgeschlossen, weil Letztere dem Decodierer systembedingt gar nicht vorliegen könne. Daher sei eine entspre- chende Ausgestaltung des Decodierers für den Fachmann nicht möglich. - 45 - Dem hat die Beklagte entgegen gehalten, gerade weil es ausgeschlossen sei, dass die Eingangssprache dem Decodierer vorliege, verstehe der Fachmann die- ses Merkmal und den in ihm enthaltenen Begriff der „Bestimmung“, die nach dem Anspruchswortlaut sowohl im Codierer als auch im Decodierer erfolgen solle, nicht als den nur im Codierer möglichen Vorgang der Ermittlung der geforderten Cha- rakteristik anhand der Eingangssprache, sondern allein als die durch Analysieren der quantisierten Pitch-Verstärkung getroffene Entscheidung, ob die Eingangs- sprache eher stimmhaft (= großer Pitch-Verstärkungs-Wert) oder eher stimmlos (= kleiner Pitch-Verstärkungs-Wert) sei, wobei eine Grenze zwischen stimmhaften und stimmlosen Signalen vorhanden sein müsse, um eine binäre Auswahl zu treffen (vgl. Schriftsatz vom 8. Mai 2018, Seite 5, Rn. 15 ff. (= Bl. 241 f. d. A.). Eine solche Entscheidung, auf welche sich der Begriff „determining“ nach dem Ver- ständnis des Fachmanns ausschließlich beziehen könne, werde aber nicht nur im Codierer, sondern auch im Decodierer vorgenommen, weil für diesen hiervon die Auswahl des Codebuchs abhänge. Letzterem ist aus Sicht des Senats zuzustim- men, insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung der Stimm- haft/Stimmlos-Charakteristik unter Punkt 3.3.4 und den Ausführungen zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der vermeintlichen unzulässigen Erweiterung von Merkmal 1.4 i. V. m. Merkmal 1 unter Abschnitt 2.2, auf die hierzu verwiesen wird. Eine mangelnde Ausführbarkeit ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausfüh- rungen der Klägerin zu 1) im Klageschriftsatz vom 8. September 2016 (vgl. dort Seite 13, Rn. 56 bis 61 = Bl. 18 d. A.) sowie in der Replik vom 24. April 2017 (vgl. dort Seite 7, Rn. 28 bis 34 = Bl. 149 d. A.). Die Klägerin zu 1) hat hierzu vorgetra- gen, gemäß Merkmal 1.4 sei eine Einrichtung vorgesehen, die eine Stimm- haft/Stimmlos-Kennlinie der Eingangssprache bestimme, gemäß der das Zufalls- Codebuch den Zufalls-Codevektor erzeuge, was laut den Merkmalen 1.7 und 6.5 der Ansprüche 1 bzw. 6 nach Hilfsantrag 13 auf Basis eines Wertes einer quanti- sierten Pitch-Verstärkung beruhe. Dieser Quantisierer 225 sei jedoch, wie der Name vermuten lasse, zum Quantisieren der Pitch-Verstärkung geeignet und vor- gesehen, nicht jedoch zum Erzeugen irgendeiner Kennlinie (vgl. Absatz 0228 der Beschreibung des Streitpatents). Somit könne der Fachmann auch mit dem - 46 - Merkmal 1.6 nichts anfangen. Da er bereits keine Angaben dazu erhalte, wie er im Sinne des Merkmals 1.4 eine Stimmhaft/Stimmlos-Kennlinie der Eingangssprache bestimmen solle oder überhaupt könne, sei es ihm erst recht unmöglich, einen Zufalls-Codevektor ausgehend von der (unbekannten) Kennlinie zu erzeugen. Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass ein Patentan- spruch alle zur Ausführung der Erfindung notwendigen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann mit dem Anspruch ein generelles Lösungs- schema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – X ZR 71/08, Rn. 39 und Orientierungssatz 2, mit weiteren Nachweisen). Wie der Senat bereits in seinem qualifizierten Hinweis vom 17. August 2018 unter Nr. 6 (Seite 11 f.) ausgeführt hat, bestehen insoweit keine Zweifel an der Ausführ- barkeit der angegriffenen Lehre in Bezug auf den Hauptantrag. Dies gilt umso mehr für den Hilfsantrag 13, da die in die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 13 zusätzlich aufgenommenen Merkmale 1.7 und 6.5 den Fach- mann nun konkret anweisen, dass er von der Vielzahl der in der Streitpatentschrift vorgeschlagenen Parameter zur Bestimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakte- ristik den Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung nutzen soll. Dem Fachmann ist dieser Parameter nicht nur geläufig, sondern er weiß auch, wie dieser Wert er- zeugt wird, da er in jedem herkömmlichen CELP-Codec bestimmt werden muss, und ihm ist auch klar, dass er ein Maß für die Stimmhaftigkeit bzw. Stimmlosigkeit eines Sprachsignals darstellt. Somit ist dem Fachmann bereits in den nebenge- ordneten Ansprüchen diesbezüglich ein konkreter Weg zur Ausführung der bean- spruchten Erfindung aufgezeigt, was dem Gebot hinreichend deutlicher und voll- ständiger Offenbarung in Bezug auf den Einwand der Klägerin zu 1) genügt. Zur Übersetzung des Begriffs „voiced/unvoiced characteristic“ und zur Stimm- haft/Stimmlos-Charakteristik im Decoder wird noch auf die Abschnitte A. I. 3.3.4 bzw. A. IV. 2.2 verwiesen. - 47 - 4. Patentfähigkeit Schließlich erweist sich die beschränkte Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 13 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch als schutzfä- hig, so dass auch der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 56 EPÜ nicht gegeben ist. 4.1 Neuheit (Anspruch 1) In der Fassung des Hilfsantrags 13 erweist sich der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D16 offenbart alle Merkmale 1 bis 1.8 dieses Gegenstandes, insbesondere zeigt keine der Entge- genhaltungen • eine Auswahleinrichtung zum Auswählen entweder eines ersten oder eines zweiten Zufalls-Codebuchs (Merkmal 1.4B), oder • dass, falls der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein ist, was bedeutet, dass die Eingangssprache stimmlos ist, die Auswahleinrichtung das eine Zufalls-Codebuch wählt (Merkmal 1.8). 4.1.1 Druckschrift D14 (US 5 396 576 A = K13) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind neu gegenüber der Druckschrift D14. Die am 7. März 1995 veröffentlichte US-Patentschrift D14 betrifft eine CELP- Sprachcodierung und eine Variante davon, welche als VSELP-(vector sum excited linear prediction)-Codierung bezeichnet wird (vgl. dazu auch D9, Seite 903, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 905, linke Spalte, letzter Absatz). Eine Verbesse- - 48 - rung der Sprachqualität wird hierbei in den Ausführungsbeispielen 1, 2, 4, 5 und 8 u. a. dadurch erreicht, dass jeweils ein Vektorsegment der Länge L von Zufalls- Codevektoren so oft wiederholt wird, bis der jeweilige Rahmen aufgefüllt ist (ana- log der adaptiven-Codevektor-Suche, der auch der Parameter L, nämlich die Pitch-Verzögerung entnommen wird) und vor der Superposition in sogenannten Multiplikatoren mit ±1 multipliziert wird. Aus der Entgegenhaltung D14 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 ausgedrückt Folgendes bekannt: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: Spalte 1, Zeilen 6 bis 11: ”The present invention relates to a high effi- ciency speech coding method … is applied to Code-Excited Linear Prediction (CELP) coding or Vector Sum Excited Linear Prediction (VSELP) coding”. 1.1 an adaptive codebook for generating an adaptive code vector; Figuren 7, 10, 16 bis 19, 27 und 28, darin das Bezugszeichen 16, sowie Spalte 1, Zeile 52: “adaptive codebook 16“ und Zeilen 64 bis 66: “In the following description the codevector which is output from the adaptive codebook will be referred to as an adaptive codevector.“ und Spalte 6, Zeilen 5 bis 8: “the adaptive codebook 16 … a codevector of the adaptive codebook.”. 1.2 a random codebook for generating a random code vector; Figuren 7 bis 12 und 16 bis 19, darin die Bezugszeichen 17, 171 , 172 , 17A, 17B bzw. 25 sowie z. B. Spalte 7, Zeilen 39 bis 53: “random codebooks 171 , 172”, Spalte 8, Zeilen 33 und 34: “basis vectors in the basis vector table 25”, Spalte 12, Zeilen 29 bis 31: “… random code- book 17 is searched. In this embodiment stored vectors of the random - 49 - codebook 17 …” und Spalte 22, Zeilen 15 bis 17: “sub-random code- books 17A and 17B”. 1.3 a synthesis filter for receiving a random code vector generated from the random codebook so as to perform LPC synthesis; Figuren 7, 10, 16 bis 19 und 28, darin das Bezugszeichen 15 sowie z. B. Spalte 10, Zeile 43 bis 51: “the weighted repetitious random codevector is added to the weighted adaptive codevector, and the added output is applied to the LPC synthesis filter to excite it”. 1.4 means for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech Spalte 14, Zeilen 15 bis 17: “in the encoder shown in FIG. 1, by which the periodicity of the current frame of the input speech is evaluated.“, Zeilen 34 bis 38: “the pitch gain g0 is used as the evaluation of the pe- riodicity” und Spalte 15, Zeilen 59 bis 67: “in the frame of a speech of a high pitch periodicity, that is, in the frame of a voiced sound, … and in the frame of a speech of a low pitch periodicity, that is, in the frame of an unvoiced sound”. 1.4.A a second random codebook for generating random code vectors; and Figur 7 und darin die Bezugszeichen 171 und 172 sowie Spalte 7, Zeile 49 bis 53: “In this instance, the 50 random codebook 171 outputs repetitious codevectors, whereas the random codebook 172 outputs its stored vectors intact as codevectors.”. - 50 - Figur 7 der Druckschrift D14 1.5 said random codebook is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means Der Anregungs-Vektor-Generator und damit auch das Zufalls-Code- buch im Sinne des Streitpatents besteht bei den Ausführungsbeispie- len der Druckschrift D14 jeweils aus dem eigentlichen ”random code- book”, in dem festgelegte Wellenformen gespeichert sind (siehe Merkmal 1.5.1), und einem Mittel, welches einen Abschnitt aus einer der festgelegten Wellenformen ausschneidet und anordnet. Letzteres ist beispielsweise in der Figur 6 durch das Schaltersymbol, den Ab- schnitt 36 der Länge L und die drei miteinander verbundenen Pfeile auf der rechten Seite unten angedeutet. Jeder Abschnitt 36 aus einer der durch das Zufalls-Codebuch 17 festgelegten Wellenform stellt selbst eine festgelegte Wellenform dar. Das in Figur 6 dargestellte Grundprinzip des Anordnens der fest- gelegten Wellenform wird in Spalte 6, Zeilen 26 bis 38 erläutert: “In step S6, as indicated by a in FIG. 6, a vector segment 36 of the length of the period L determined as mentioned above is cut out from the read out vector and the vector segment 36 thus cut out is repeatedly - 51 - concatenated until one frame length is reached, by which is generated a codevector provided with periodicity (hereinafter referred to as a repetitious random vector or repetitious codevector). The vector seg- ment 36 is cut out from the codevector by the length L backwardly of its beginning or forwardly of its terminating end.”. Figur 6 der Druckschrift D14 1.5.1 for arranging one or more fixed waveforms stored in a fixed waveform storage means Die festgelegten Wellenformen, welche wie eben beschrieben angeordnet werden, sind in den als Speichereinrichtungen für festge- legte Wellenformen wirkenden Komponenten des Anregungs-Vektor- Generators, nämlich den Zufalls-Codebüchern gespeichert, wie in den Figuren 6 bis 12, 16 und 17 und den Bezugszeichen 17, 171 , 172 , 17A, 17B und 25 sowie beispielsweise in Spalte 6, Zeilen 24 und 25 er- kennbar ist: “In step S5 one stored vector is selected, i.e. read out from the random codebook 171.”, Spalte 7, Zeilen 64 bis 68: “shown in FIG. 8, stored vectors 1 to NS in the random codebook 17” und Spalte 8, Zeile 34: “basis vectors in the basis vector table 25” be- schrieben wird. 1.5.2 in accordance with the positions and polarities of an input impulse vec- tor, and - 52 - Wie beispielsweise in der die zweite Ausführungsform darstellenden Figur 9 für eine VSELP-Codierung zu erkennen ist, werden verschie- denen Basisvektoren der Basisvektortabelle Abschnitte der Länge L entnommen und jeweils periodisch mit der Periode L wiederholt, d. h. an Positionen 0, L, 2L, 3L, … angeordnet und in den Multiplikatoren 341 , 342 , 343 , mit ± 1, d. h. Polaritäten multipliziert, vgl. Spalte 8, Zeilen 15 bis 41: “The repetitious basis vectors … are each multiplied by a sign value +1 or -1,” und Spalte 21, Zeilen 64 und 65: “including positive and negative polarities”. Figur 9 der Druckschrift D14 In dem vierten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 16 bis 18 der Druckschrift D14 kann die Aneinanderreihung der Vektorsegmente sowohl mit der Periode L als auch der Periode L/2 erfolgen. Somit ordnet der Anregungs-Vektor-Generator die festgelegten Wellenfor- men einerseits gemäß Positionswerten aus der Menge der genannten Positionswerte 0, L/2, L, 3∙L/2, 2L, 5∙L/2, 3L, … und andererseits ge- mäß der beiden Polaritäten +1 und -1 an, die als n-Tupel zusammen- gefasst einen Vektor bilden, der auch mit dem Eingangs-Impuls-Vektor der Streitpatentschrift in der Auslegung des Senats gleichgesetzt wer- den kann. - 53 - 1.6 the random codebook generates the random code vector in accord- ance with the determined voiced/unvoiced characteristic Spalte 14, Zeilen 17 bis 38: “the number Ns of random codevectors in the random codebook 17 to be rendered repetitious is determined in accordance with the periodicity of the input speech. For instance, when the periodicity of the speech frame is evaluated high, the num- ber Ns of random codevectors to be made repetitious with the pitch period L is selected large as shown in FIG. 20A, whereas when the evaluated periodicity is low, the number Ns of random codevector to be made repetitious is selected small as depicted in FIG. 21B. … the pitch gain g0 is used as the evaluation of the periodicity” und Spalte 15, Zeilen 59 bis 67: “in the frame of a speech of a high pitch periodicity, that is, in the frame of a voiced sound, … and in the frame of a speech of a low pitch periodicity, that is, in the frame of an un- voiced sound …”. 1.7 wherein the determination of the voiced/unvoiced characteristic of the input speech is based on a value of a quantized pitch gain, and Spalte 14, Zeilen 15 bis 17: “in the encoder shown in FIG. 1, by which the periodicity of the current frame of the input speech is evaluated.“, Zeilen 34 bis 38: “the pitch gain g0 is used as the evaluation of the pe- riodicity” und Spalte 15, Zeilen 59 bis 67: “in the frame of a speech of a high pitch periodicity, that is, in the frame of a voiced sound, … and in the frame of a speech of a low pitch periodicity, that is, in the frame of an unvoiced sound”. Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D14 die Merkmale 1.4B und 1.8, wo- nach der beanspruchte CELP-Codierer oder Decodierer Mittel zur Auswahl eines der beiden Zufalls-Codebücher umfasst, wobei, falls der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein ist, weshalb angenommen wird, dass die Eingangssprache - 54 - stimmlos ist, die Auswahleinrichtung das erste Zufalls-Codebuch wählt. Vielmehr wird bei den Codecs der Druckschrift D14, wie insbesondere die Figur 7 zeigt, durch die Schalter nicht zwischen den verschiedenen Zufalls-Codebüchern 171 und 172 ausgewählt, sondern innerhalb eines Zufalls-Codebuchs zur Auswahl je- weils eines der gespeicherten Codevektoren 1 bis N1 bzw. 1 bis N2 geschaltet. 4.1.2 Druckschrift D5 (EP 0 515 138 A2 = NK11 = K17) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind auch neu gegenüber der Druckschrift D5. Die europäische Offenlegungsschrift D5 wurde am 25. November 1992 veröffent- licht und zeigt einen auf dem CELP-Prinzip basierenden Codec, welcher ein leicht betreibbares Codebuch bzw. einen Such- und Nachschlageablauf beschreibt, der eine Berechnungsfunktion liefert, die weniger Rechnerleistung und weniger Spei- cher benötigt, wobei gleichzeitig eine gute Sprachqualität erhalten bleibt. Aus der Entgegenhaltung D5 ist in Worten des Anspruchs 1 ausgedrückt Folgendes be- kannt: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: Seite 3, Zeilen 23 und 24: “figure 1a shows a block diagram of a CELP-type coder, in which the PPELP method is implemented.” und Zeile 10: “Figure 1b shows a corresponding decoder”. 1.1 an adaptive codebook for generating an adaptive code vector; Figur 2, Bezugszeichen 42 und Seite 5, Zeilen 11 und 12: “The closed loop search for the LTP parameters may be construed as using an adaptive codebook, where the time-lag M specifies the position in the codebook of the excitation vector selected from the codebook 42”. - 55 - 1.2 a random codebook for generating a random code vector; Das Zufalls-Codebuch, vgl. Seite 2, Zeilen 19 und 20: “a random code book of 1024 random vectors is required”, wird durch die beiden Kom- ponenten Impulsmuster-Codebuch ”pulse pattern codebook” und Im- pulsmuster-Erregungsgenerator ”pulse pattern excitation generator” gebildet, vgl. dazu die Figuren 1a bis 4 und darin die Bezugszeichen 3, 10, 12, 13, 27, 31, 50, 51, 64 und 69 sowie z. B. Seite 4, Zeile 25: “pulse patterns stored in a pulse pattern codebook 27” und Seite 5, Zeilen 39 bis 44: “Figure 3 shows the excitation generator 51 accord- ing to the invention, which corresponds to the generator 3 in figure 1a, the generator 12 of figure 1b and the excitation generator 31 of figure 2. In a PPELP coder each excitation vector is formed by selecting a total of K pulse patterns from a codebook 50 containing a set of P pulse patterns pj(n), where 1 ≤ j ≤ P. The pulse patterns selected by the pulse pattern selection block 52 are employed in the delay block 53 and the orientation block 54 to produce the excitation vectors vi (n) in the adder 55, where i is the consecutive number of the excitation vector.”. 1.3 a synthesis filter for receiving a random code vector generated from the random codebook so as to perform LPC synthesis; Figuren 1a bis 2 und darin die Bezugszeichen 4, 16, 29 und 39 sowie z. B. Seite 3, Zeile 28 “short term synthesizer filter 4 in the generation of a synthesized speech signal ss(n).” 1.4 means for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech Die Charakterisierung der Eingangssprachsignale als stimmhaft bzw. stimmlos wird in einem CELP-Codierer standardmäßig vorgenommen, - 56 - wie z. B. der als Beleg für das Hintergrundwissen des Fachmanns dienenden Druckschrift D9 in dem die Seiten 906 und 907 übergrei- fenden Absatz zu entnehmen ist: “Identifying the voiced or unvoiced character of subframes is usually the starting point of such methods.“. In der Druckschrift D5 wird beispielsweise der Skalierungsfaktor gC von der Codebuch-Suchsteuerung 6 geliefert (Seite 3, Zeilen 50 und 51: ”scaling factor gc , … is supplied from the codebook search con- troller 6“), die somit eine Einrichtung zur Bestimmung der Stimm- haft/Stimmlos-Charakteristik der Eingangssprache darstellt, vgl. dazu auch den Abschnitt 3.3.4 zur Auslegung. 1.5 said random codebook is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means Das erfindungsgemäße Zufalls-Codebuch ‒ gleichzusetzen mit dem Anregungs-Vektor-Generator ‒ entspricht in der Druckschrift D5 der in Figur 3 gezeigten Kombination von Impulsmuster-Codebuch 50 (“pulse pattern codebook 50”) und dem Impulsmuster-Erregungsgene- rator 51 (“pulse pattern excitation generator 51”) und die Anordnungs- einrichtung für festgelegte Wellenformen dem Impulsmuster-Erre- gungsgenerator 51 (“pulse pattern excitation generator 51”) alleine. - 57 - Figur 3 der Druckschrift D5 1.5.1 for arranging one or more fixed waveforms stored in a fixed waveform storage means Die anzuordnenden festgelegten Wellenformen werden in dem der Speichereinrichtung für festgelegte Wellenformen entsprechenden Im- pulsmuster-Codebuch 50 gespeichert (Figur 3: “pulse pattern code- book 50” und Seite 5, Zeilen 41 und 42: “a codebook 50 containing a set of P pulse patterns pj(n)”). 1.5.2 in accordance with the positions and polarities of an input impulse vec- tor, and Die im Impulsmuster-Auswahlblock 52 (vgl. Figur 3) ausgewählten Wellenformen werden in den Blöcken 53, 54 gemäß den Positionen (Verzögerungsblock 53) und den Polaritäten (Ausrichtungsblock 54) eines Eingangs-Impuls-Vektors (uj , dj , oj) angeordnet, Seite 5, - 58 - Zeilen 42 bis 44: “The pulse patterns selected by the pulse pattern selection block 52 are employed in the delay block 53 and the orienta- tion block 54 to produce the excitation vectors“ und Seite 3, Zeilen 44 bis 47: “A codebook search controller 6 is used to form control param- eters uj (position of the pulse pattern in the pulse pattern codebook), dj (position of the pulse pattern in the excitation vector, i.e. the delay of the pulse pattern with respect to the starting point of the block), oj (ori- entation of the pulse pattern) controlling the excitation generator 3 ...”. Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D5 somit die Merkmale 1.4A und 1.4B, die das zweite Zufalls-Codebuch und die Mittel zur Auswahl aus den beiden Zu- falls-Codebüchern betreffen. Ebenso ist das Merkmal 1.6, wonach das Zufalls- Codebuch den Zufalls-Codevektor gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos- Charakteristik erzeugt und gemäß Merkmal 1.8 im Falle eines kleinen Pitch-Ver- stärkungs-Wertes eines der beiden Zufalls-Codebüchern auswählt, nicht bekannt. Schließlich ist auch das Merkmal 1.7, wonach die Bestimmung der Eingangs- sprachsignale als stimmhaft bzw. stimmlos basierend auf der quantisierten Pitch- Verstärkung erfolgt, der Druckschrift D5 nicht explizit entnehmbar. 4.1.3 Druckschrift D6 (US 5 488 704 A = NK12 = K14) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind auch neu gegenüber der Druckschrift D6. Die am 30. Januar 1996 veröffentlichte US-Patentschrift D6 zeigt einen typischen CELP-Codec, jedoch mit einer modifizierten, komplexeren Codebuch-Architektur und gemäß ihrer ersten Ausführungsform mit einem Schaltkreis zur Bestimmung der Eingangssprache als stimmhaft bzw. stimmlos, so dass auch mit niedrigen Bit- Raten semi-periodische Pulse zufriedenstellend reproduziert werden können. Aus der Entgegenhaltung D6 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 aus- gedrückt Folgendes bekannt: - 59 - 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: Spalte 1, Zeilen 6 bis 9: ”the present invention relates to a speech co- dec of a CELP system in which a speech signal is compressed and coded.” und Spalte 7, Zeilen 1 bis 3: “FIG. 4 is a block diagram show- ing a speech decoding unit for decoding multiplexed data that is coded by the speech codec shown in FIG. 1 to FIG. 3.”. 1.1 an adaptive codebook for generating an adaptive code vector; Figuren 2 bis 4 und darin die Bezugszeichen 7b, 8a, 21b, 22a sowie Spalte 5, Zeile 15: “a voiced sound adaptive code book 7b”, Spalte 5, Zeile 59: ”an unvoiced sound adaptive code book 8a”, Spalte 6, Zeilen 56 bis 60: “the voiced sound adaptive code book 7b, the un- voiced sound adaptive code book 8a, … are basically the same as that used in the conventional CELP speech codec system” und Spalte 9, Zeilen 63 bis 65: “voiced sound adaptive code book 21b and the un- voiced sound adaptive code book 22a”. 1.2 a random codebook for generating a random code vector; Figuren 2 bis 4 und darin die Bezugszeichen 7c, 8b, 21c, 22b sowie Spalte 5, Zeilen 15 und 16: “voiced sound noise code book 7c”, Spalte 6, Zeilen 56 bis 60: “the voiced sound noise code book 7c and the unvoiced sound noise code book 8b are basically the same as that used in the conventional CELP speech codec system” und Spalte 9, Zeilen 59 bis 65: “voiced sound noise code book 21c and the unvoiced sound noise code book 22b”. 1.3 a synthesis filter for receiving a random code vector generated from the random codebook so as to perform LPC synthesis; - 60 - Figuren 2 bis 4 und darin die Bezugszeichen 9 und 23 sowie Spalte 4, Zeilen 53 und 54: “… an unvoiced sound synthesized speech is pro- duced by a second weighted synthesizing filter 9.” und Spalte 7, Zeile 15: “a synthesizing filter 23”. 1.4 means for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech Figuren 1 bis 3 und darin das Bezugszeichen 5 sowie Spalte 1, Zeilen 53 bis 57: „… it is determined whether the inputted speech sig- nal is a voiced sound or an unvoiced sound on the basis of the pitch- scale.“ und Spalte 4, Zeilen 26 bis 34: “a voiced sound/unvoiced sound determinating circuit 5. … for determinating whether the in- putted speech is a voiced sound or an unvoiced sound”. 1.4.A a second random codebook for generating random code vectors; and Figur 4 und darin die Bezugszeichen 21c, 22b sowie Spalte 9, Zei- len 59 bis 65: “voiced sound noise code book 21c and the unvoiced sound noise code book 22b”. 1.6 the random codebook generates the random code vector in accord- ance with the determined voiced/unvoiced characteristic. Die Zufalls-Codebücher erzeugen die Zufalls-Codevektoren gemäß einer bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik, indem jeweils ein Schalter SW1 (im Codierer) und SW2 (im Decodierer) in Reaktion auf das Signal des Stimmhaft/Stimmlos-Bestimmungs-Schaltkreises zwischen verschiedenen Teil-Codebüchern hin- und her schaltet, vgl. dazu die Figuren 1 bis 4 sowie die Spalte 7, Zeilen 48 bis 57: “in a case where it is determined that the speech which is inputted to the speech input circuit 1 is the voiced sound by the voiced sound/unvoiced sound determinating circuit 5 … the switch SW1 - 61 - shown in FIG. 2 is switched to a side of the drive voiced sound source generating circuit 7, and in a case where it is determined that the speech inputted to the speech input circuit 1 is the unvoiced sound, the switch SW1 is switched to a side of the drive unvoiced sound gen- erating circuit 8.” und Spalte 9, Zeilen 49 bis 58: “switching the switch SW2 to a side of the drive voiced sound source reproducing circuit 21 in response to the voiced sound/unvoiced sound determinating data”. Figur 4 der Druckschrift D6 mit Ergänzungen des Senats 1.7 wherein the determination of the voiced/unvoiced characteristic of the input speech is based on a value of a quantized pitch gain, and (Spalte 1, Zeilen 53 bis 57: „a pitch-scale of a speech is extracted from an inputted speech signal, and it is determined whether the inputted speech signal is a voiced sound or an unvoiced sound on the basis of the pitch-scale.“ und Spalte 4, Zeilen 28 bis 35: “The voiced sound/unvoiced sound determinating circuit 5 includes a pitch-scale calculating portion for calculating a pitch-scale of the speech … and a voiced sound/unvoiced sound determinating portion for determinating - 62 - whether the inputted speech is a voiced sound or an unvoiced sound”). Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D6 die Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2, wonach das Zufalls-Codebuch von einem Anregungs-Vektor-Generator gebildet wird, der eine Speichereinrichtung und eine Anordnungseinrichtung für festgelegte Wellenformen enthält und das Anordnen einer oder mehrerer festgelegter Wel- lenformen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls- Vektors geschieht. Ebenso sind der Druckschrift D6 keine Mittel zu entnehmen, die eine Auswahl zwischen den beiden Zufalls-Codebüchern ermöglichen würden (Merkmal 1.4B), da die Auswahl gemäß der Druckschrift D6, wie beispielsweise in Figur 4 gezeigt, durch den Schalter SW 2 nicht zwischen den Zufalls-Codebüchern auswählt, sondern jeweils das vollständig erzeugte Anregungssignal, d. h. die Su- perposition der gewichteten Signale aus stimmhaften (Spalte 10, Zeilen 4 bis 8: “pulse pattern generating portion 21a, the voiced sound noise code book 21b, and the voiced sound noise code book 21c“) einerseits und stimmlosen Codebüchern (Spalte 9, Zeilen 59 bis 65: “ unvoiced sound noise code book 22b … unvoiced sound adaptive code book 22a,“) andererseits, selektiert. Somit ist in der Druck- schrift D6 auch keine Auswahl eines der Zufalls-Codebücher möglich, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung niedrig ist (Merkmal 1.8). 4.1.4 D11 (EP 0 747 883 A2 = K10) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind auch neu gegenüber der Druckschrift D11. Die D11 beschreibt eine Ergänzung des G.729-Standards für den Umgang mit während der Übertragung an den Decodierer verlorengegangenen Sprachrahmen und enthält eine Kopie des Standarddokuments in der Fassung vom 7. Juni 1995, welche im Wesentlichen inhaltsgleich ist zu der endgültigen verabschiedeten Ver- sion. Die D11 lehrt, einen Ersatz-Anregungsvektor des Synthesefilters bei verlore- nen Sprachrahmen zu verwenden, abhängig davon, ob der verlorene Sprachrah- - 63 - men als stimmhaft (periodisch) oder stimmlos (aperiodisch) klassifiziert wurde. Im Falle eines fehlenden Sprachrahmens für stimmhafte/periodische Sprache wird vorgeschlagen, den Beitrag des Zufalls-Codebuchs auf null zu setzen und im Falle eines fehlenden Sprachrahmens für stimmlose/aperiodische Sprache das Zufalls- Codebuch wie üblich zu verwenden. Aus der Entgegenhaltung D11 ist in Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 ausgedrückt Folgendes bekannt: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: Seite 3, Zeilen 26 und 27: “The description which follows concerns … CELP speech coding system proposed to the ITU for adoption as its international standard G.729” und Seite 2, Zeile 38: “The decoder contains codebooks identical to those of the CELP coder”. 1.1 an adaptive codebook for generating an adaptive code vector; Seite 3, Zeilen 3 und 4: “a speech decoder includes a first portion comprising an adaptive codebook” sowie Figur 1 und darin das Be- zugszeichen 50: “adaptive codebook (ACB) portion”. 1.2 a random codebook for generating a random code vector; Seite 3, Zeilen 3 und 4: “a speech decoder includes … a second por- tion comprising a fixed codebook” sowie Figur 1 und darin das Be- zugszeichen 10: “fixed codebook (FCB) portion”. 1.3 a synthesis filter for receiving a random code vector generated from the random codebook so as to perform LPC synthesis; Figur 1, Bezugszeichen 90: “LP synthesis filter” und Seite 5, Zeilen 15 und 16: “The excitation signal, u(n), is applied to an LPC synthesis fil- - 64 - ter 90 which synthesizes a speech signal based on LPC coefficients, ai , received over the channel.”. Figur 1 der Druckschrift D11 1.4 means for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech Seite 3, Zeilen 6 und 7: “The decoder does this by classifying the speech signal to be generated as periodic or non-periodic and then generating an excitation signal based on this classification.” und Seite 5, Zeilen 27 bis 29: “… whether the erased frame is classified as voiced (periodic) or unvoiced (aperiodic). An indication of periodicity for the erased frame is obtained from the post processor 100, which classifies each properly received frame as periodic or aperiodic.” 1.6 the random codebook generates the random code vector in accord- ance with the determined voiced/unvoiced characteristic; - 65 - Im Falle eines verlorenen Sprachrahmens wird in Abhängigkeit davon, ob der verlorene Sprachrahmen als stimmhaft (periodisch) oder stimmlos (aperiodisch) klassifiziert wurde (Seite 5, Zeilen 27 bis 29: “The generation of a substitute excitation signal during periods of frame erasure is dependent on whether the erased frame is classified as voiced (periodic) or unvoiced (aperiodic). An indication of periodicity for the erased frame is obtained from the post processor 100, which classifies each properly received frame as periodic or aperiodic.“) der Beitrag des Zufalls-Codebuchs auf null gesetzt (Seite 5, Zeilen 37 und 38: “For an erased frame (e = 1) which is thought to have represented speech which is periodic (v = 1), the contribution of the fixed codebook is set to zero“) bzw. das Zufalls-Codebuch wie üblich verwendet (Seite 6, Zeilen 8 und 9: “On the other hand, the contribution of the fixed codebook is maintained in its normal operating position by switch 42 (since e = 1 but v = 0)).“, wobei wegen der Löschung des Rahmens weder der Zufalls-Codebuchindex noch das entsprechende Vorzeichen zur Verfügung stehen und deshalb ein Zufallszahlengen- erator zur Auswahl des Zufalls-Codevektors verwendet wird. Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D11 die Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2, wonach ein Anregungs-Vektor-Generator vorhanden ist und das Anordnen einer oder mehrerer festgelegter Wellenformen gemäß den Positionen und den Polari- täten eines Eingangs-Impuls-Vektors geschieht. Zudem ist aus der Druckschrift D11 weder ein zweites Zufalls-Codebuch bekannt (Merkmal 1.4A) und somit auch nicht die Merkmale 1.4B und 1.8, welche die Auswahl eines der beiden Zufalls- Codebücher betreffen, noch die Verwendung des Pitch-Verstärkungswertes zur Stimmhaft/Stimmlos-Charakterisierung der Eingangssprache (Merkmal 1.7). 4.1.5 D15 (US 5 495 555 A = K15) Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind auch neu gegenüber der Druckschrift D15. - 66 - Das am 27. Februar 1996 veröffentlichte US-Patent D15 beschreibt ein CELP-Co- diersystem für hohe Sprachqualität bei niedrigen Bit-Raten mit einer verbesserten CELP-Anregungs-Analyse für stimmhafte Sprache, bei dem die Eingangssprache in einen Modus A für stimmhafte Sprache oder einen Modus B für stimmlose Sprache klassifiziert wird. Aus der Entgegenhaltung D15 ist in Worten des gelten- den Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 ausgedrückt Folgendes bekannt: 1 A CELP speech coder or decoder, comprising: Bezeichnung: ”HIGH QUALITY LOW BIT RATE CELP-BASED SPEECH CODEC”. 1.1 an adaptive codebook for generating an adaptive code vector; Figur 16 und Spalte 15, Zeile 46: “adaptive codebook 103”. 1.2 a random codebook for generating a random code vector; Figur 16 und Spalte 15, Zeile 37: “fixed codebook 101”. 1.3 a synthesis filter for receiving a random code vector generated from the random codebook so as to perform LPC synthesis; Figur 16: “synthesis filter 107”. - 67 - Figur 16 der Druckschrift D15 1.4 means for determining a voiced/unvoiced characteristic of the input speech Spalte 2, Zeilen 23 bis 33: “… CELP coders but determining and up- dating these parameters differently in two distinct modes (A and B) corresponding to stationary voiced speech segments and non-station- ary unvoiced speech segments.” und Zeilen 47 bis 59: “Based on the two loop pitch estimates and the two sets of quantized filter coeffi- cients, the speech frame is classified into two modes.“. 1.5 said random codebook is formed by an excitation vector generator comprising fixed waveform arranging means Das Zufalls-Codebuch wird in jedem der beiden Moden A (stimmhaft) und B (stimmlos) durch einen Anregungs-Vektor-Generator gebildet, der jeweils eine Anordnungseinrichtung für festgelegte Wellenformen enthält, vgl. die Spalte 11, Zeilen 44 bis 49: “In mode A, a 6-bit glottal pulse codebook is employed as the fixed codebook. The glottal pulse codebook vectors are generated as time-shifted sequences of a basic glottal pulse characterized by parameters such as position” und - 68 - Spalte 14, Zeile 28 bis zur Spalte 15, Zeile 12 („mode B”): “The fixed codebook is a 9-bit multi-innovation codebook consisting of two sec- tions. One is a Hadamard vector sum section and other is a single pulse section. … The second component of the multi-innovation code- book is the single pulse code sequences consisting of the time shifted delta impulse as well as the more general excitation pulse shapes constructed from the discrete sinc and cosc functions.” 1.5.1 for arranging one or more fixed waveforms stored in a fixed waveform storage means Die anzuordnenden festgelegten Wellenformen sind zumindest im Falle des Modus A in Speichereinrichtungen für festgelegte Wellen- formen gespeichert, vgl. die Spalte 11, Zeilen 44 bis 49: “In mode A, a 6-bit glottal pulse codebook is employed as the fixed codebook. The glottal pulse codebook vectors are generated as time-shifted se- quences of a basic glottal pulse characterized by parameters such as position”. 1.6 the random codebook generates the random code vector in accord- ance with the determined voiced/unvoiced characteristic. Da die Umschaltung zwischen dem stimmhaften und dem stimmlosen Modus A bzw. B bewirkt, dass auf verschiedene Arten verschiedene Codevektoren erzeugt werden, wird auch der jeweilige Zufalls-Code- vektor gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik der Sprache erzeugt. Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D15 das Merkmal 1.5.2, wonach das An- ordnen einer oder mehrerer festgelegter Wellenformen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors geschieht. Zudem ist der D15 we- der ein zweites Zufalls-Codebuch zu entnehmen, noch Mittel zum Umschalten - 69 - zwischen verschiedenen Zufalls-Codebüchern und somit auch nicht in Abhängig- keit von einem Pitch-Verstärkungswert (Merkmale 1.4A, 1.4B, 1.7 und 1.8). 4.1.6 Neuheit von Anspruch 1 gegenüber dem übrigen Stand der Technik Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 6 nach Hilfsantrag 13 sind auch neu gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Denn wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 17. August 2018 unter Nr. 7.2.6 (Seite 33) zum Ausdruck gebracht hatte, liegen die weiteren Entgegenhaltungen vom Gegenstand des Streitpatents weiter ab oder wurden nur eingeführt, um das allgemeine Fachwissen oder einzelne As- pekte zu belegen. Hiergegen haben die Klägerinnen keine Einwände erhoben, so dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Druckschriften nicht erfor- derlich ist. 4.2 Erfinderische Tätigkeit (Anspruch 1) Ausgehend vom Stand der Technik nach den bereits im qualifizierten Hinweis vom 17. August 2018 als dem Streitpatentgegenstand nächstliegend behandelten Ent- gegenhaltungen D5, D6, D11, D14 und D15 kommt der Fachmann nicht in nahe- liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13. Der Fachmann erhält keinerlei Anregungen, die Gegenstände einer dieser Druck- schriften in Richtung des Streitgegenstandes gemäß Hilfsantrag 13 weiterzubil- den, wie anhand der folgenden Ausführungen festgestellt werden kann: 4.2.1 Druckschrift D14 (US 5 396 576 A = K13) Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D14 beruht der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tä- tigkeit. - 70 - Wie oben bereits ausgeführt, sind der Druckschrift D14 die Merkmale 1.4B und 1.8 nicht entnehmbar, wonach der beanspruchte CELP-Codierer oder Decodierer Mittel zur Auswahl eines der beiden Zufalls-Codebücher umfasst, wobei, falls der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung klein ist, weshalb angenommen wird, dass die Eingangssprache stimmlos ist, die Auswahleinrichtung das erste Zufalls- Codebuch wählt. Vielmehr wird bei den Codecs der Druckschrift D14, wie insbe- sondere die Figur 7 zeigt, dort durch die Schalter nicht zwischen den verschiede- nen Zufalls-Codebüchern 171 und 172 ausgewählt, sondern innerhalb eines Zu- falls-Codebuchs zur Auswahl jeweils eines der gespeicherten Codevektoren 1 bis N1 bzw. 1 bis N2 geschaltet. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der die Verbesserung stimmloser Sprachsignale verfolgt, die Druckschrift D14 in seine Überlegungen einbeziehen würde, da deren Zielsetzung nichts mit einer Anreicherung insbesondere eines algebraischen Codevektors zur Verbesserung stimmloser Sprache zu tun hat. Vielmehr werden in der Druckschrift D14 Vektorsegmente eines Zufalls-Codevek- tors der Länge L, die der Pitch-Verzögerung entspricht, periodisch wiederholt und damit zur Verbesserung der stimmhaften Sprache verwendet. Der Fachmann hat aber zumindest keine Veranlassung, von der Lehre der Druck- schrift D14 abzuweichen und die dort beschriebenen Methode auch auf stimmlose Sprache anzuwenden, da er in der Beschreibung explizit darauf hingewiesen wird, dies nur im Falle von stimmhaften Signalen zu tun (z. B. Spalte 15, Zeile 59 bis 66: „in the frame of a voiced sound, codevectors of the random codebook are made repetitious in a manner to emphasize the periodic component of the pitch to the maximum, and in the frame of a speech of a low pitch periodicity, that is, in the frame of an unvoiced sound, no codevector of the random codebook is rendered repetitious.“). Eine Anregung für eine entsprechende Änderung kann er der Druckschrift D14 jedenfalls nicht entnehmen. - 71 - 4.2.2 Druckschrift D5 (EP 0 515 138 A2 = NK11 = K17) Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D5 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie oben bereits ausgeführt, sind der Druckschrift D5 die Merkmale 1.4A und 1.4B nicht entnehmbar, die das zweite Zufalls-Codebuch und die Mittel zur Aus- wahl aus den beiden Zufalls-Codebüchern betreffen. Ebenso ist das Merkmal 1.6, wonach das Zufalls-Codebuch den Zufalls-Codevektor gemäß der bestimmten Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik erzeugt und gemäß Merkmal 1.8 im Falle ei- nes kleinen Pitch-Verstärkungs-Wertes eines der beiden Zufalls-Codebüchern auswählt, nicht bekannt. Schließlich ist auch das Merkmal 1.7, wonach die Be- stimmung der Eingangssprachsignale als stimmhaft bzw. stimmlos basierend auf der quantisierten Pitch-Verstärkung erfolgt, der Druckschrift D5 nicht explizit ent- nehmbar. Da sich die Druckschrift D5 die Aufgabe gestellt hat, bei einem CELP-Codec eine effiziente Codebuch-Speicherung und Codebuch-Suche mit geringer Rechenleis- tung und möglichst wenig Einbußen in der Sprachqualität zu ermöglichen (siehe Seite 2, Zeilen 34 bis 38) ist es bereits fraglich, ob der Fachmann, der es sich zum Ziel gemacht hat, die Sprachqualität von stimmlosen Signalen bei einem ACELP- Codec zu verbessern, die Druckschrift D5 als Ausgangspunkt wählen würde. Doch selbst in diesem Fall wäre es für den Fachmann zwar möglicherweise noch naheliegend, die Bestimmung der Eingangssprachsignale als stimmhaft bzw. stimmlos ausgehend von der Druckschrift D5 aus der quantisierten Pitch-Verstär- kung abzuleiten (Merkmal 1.7). Es ist aber keine Veranlassung zu erkennen, wa- rum der Fachmann, von der Lehre der Druckschrift D5 ausgehend, die Anweisun- gen nach den Merkmalen 1.4A und 1.4B verwirklichen und der Vorrichtung ein zweites Zufalls-Codebuch hinzufügen sollte, um dann zwischen diesen mit eben- falls zusätzlichen Mitteln hin- und herschalten zu können. Damit kann er auch - 72 - nicht die Merkmale 1.6 und 1.8 verwirklichen, denn die Idee, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D5, in Abhängigkeit von der Größe des Wertes der quanti- sierten Pitch-Verstärkung, eines von mehreren Zufalls-Codebüchern auszuwählen, geht über fachübliches Vorgehen hinaus. 4.2.3 Druckschrift D6 (US 5 488 704 A = NK12 = K14) Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D6 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist der Druckschrift D6 die Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2 nicht entnehmbar, wonach das Zufalls-Codebuch von einem Anregungs-Vektor- Generator gebildet wird, der eine Speichereinrichtung und eine Anordnungsein- richtung für festgelegte Wellenformen enthält und das Anordnen einer oder mehre- rer festgelegter Wellenformen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors geschieht. Ebenso sind der Druckschrift D6 keine Mittel zu entnehmen, die eine Auswahl zwischen den beiden Zufalls-Codebüchern er- möglichen würden (Merkmal 1.4B), da die Auswahl gemäß der Druckschrift D6, wie beispielsweise in Figur 4 gezeigt, durch den Schalter SW 2 nicht zwischen den Zufalls-Codebüchern auswählt, sondern jeweils das vollständig erzeugte Anre- gungssignal, d. h. die Superposition der gewichteten Signale aus stimmhaften (Spalte 10, Zeilen 4 bis 8: “pulse pattern generating portion 21a, the voiced sound noise code book 21b, and the voiced sound noise code book 21c“) einerseits und stimmlosen Codebüchern (Spalte 9, Zeilen 59 bis 65: “ unvoiced sound noise code book 22b … unvoiced sound adaptive code book 22a,“) andererseits, selektiert. Somit ist in der Druckschrift D6 auch keine Auswahl eines der Zufalls-Codebücher möglich, wenn der Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung niedrig ist (Merkmal 1.8). Ausgehend von der Druckschrift D6 mag es auf den ersten Blick naheliegend er- scheinen, statt der Auswahl des Gesamt-Anregungssignals der jeweils gewichte- - 73 - ten Signale aus stimmhaften oder stimmlosen Codebüchern, bestehend jeweils aus Zufalls-Codebüchern und anderen Codebüchern, eine Auswahl zwischen den Zufalls-Codebüchern alleine zu treffen, bevor deren Signale zu denen der anderen Codebücher addiert werden (Merkmal 1.4B). Einen Hinweis dazu bekommt der Fachmann aus der Druckschrift D6 jedoch nicht, zumal dies dort auch nicht mit den Vorteilen verknüpft wäre wie beim Codec nach dem Streitpatent, nämlich Auswahl zwischen Zufalls-Codebüchern mit festgelegten Wellenfunktionen und herkömmlichen Zufalls-Codebüchern, sondern nur zu einer noch deutlich komple- xeren und damit nachteiligeren Codebuch-Architektur führen würde. Der Fachmann hat jedoch keinerlei Veranlassung, die zusätzlichen Maßnahmen nach der Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2 vorzusehen und eines der Zufalls-Code- büchern als Anregungs-Vektor-Generator auszugestalten mit der Anordnung von festgelegten Wellenformen gemäß Positionen und Polaritäten eines Eingangs-Im- puls-Vektors. Die Auswahl dieses speziellen Zufalls-Codebuchs bei niedrigem Wert der quantisierten Pitch-Verstärkung ist beim Codec der Druckschrift D6 folg- lich ebenfalls nicht möglich (Merkmal 1.8). 4.2.4 D11 (EP 0 747 883 A2 = K10) Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D11 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist der Druckschrift D11 die Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2 nicht entnehmbar, wonach ein Anregungs-Vektor-Generator vorhanden ist und das Anordnen einer oder mehrerer festgelegter Wellenformen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors geschieht. Zudem ist aus der Druckschrift D11 weder ein zweites Zufalls-Codebuch bekannt (Merk- mal 1.4A) und somit auch nicht die Merkmale 1.4B und 1.8, welche die Auswahl eines der beiden Zufalls-Codebücher betreffen, noch die Verwendung des Pitch- - 74 - Verstärkungswertes zur Stimmhaft/Stimmlos-Charakterisierung der Eingangsspra- che (Merkmal 1.7). Von dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D11 ausgehend kommt der Fachmann nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13. Zum einen wird der Fachmann, der sich mit der Verbesse- rung von stimmlosen Sprachsignalen befasst, nicht die Druckschrift D11 heranzie- hen, welche eine Lösung für das technische Problem des Umgangs mit verlorenen Sprachrahmen anbietet. Zum anderen hätte er weder eine Veranlassung das Zu- falls-Codebuch durch einen Anregungs-Vektor-Generator zu ersetzen, der eine Anordnungseinrichtung für festgelegte Wellenformen enthält (Merkmalsgruppe 1.5 bis 1.5.2), die durch Anreicherung der spärlichen Signale eines ACELP-Codevek- tors die Sprachqualität verbessert, noch erhält er in der D11 einen Hinweis, einen solchen als zweites Zufalls-Codebuch vorzusehen. Vielmehr würde er an der als vorteilhaft beschriebenen Struktur festhalten und, je nachdem, ob der verlorene Sprachrahmen als stimmhaft (periodisch) oder stimmlos (aperiodisch) klassifiziert wurde, den Beitrag des Zufalls-Codebuchs auf null setzen bzw. wegen des ge- löschten Sprachrahmens unter Einsatz des Zufallszahlengenerators (vgl. Figur 1: „random number-generators 45“) den Zufalls-Codevektor wie üblich verwenden. 4.2.5 D15 (US 5 495 555 A = K15) Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D15 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist der Druckschrift D15 das Merkmal 1.5.2 nicht ent- nehmbar, wonach das Anordnen einer oder mehrerer festgelegter Wellenformen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors ge- schieht. Zudem ist der D15 weder ein zweites Zufalls-Codebuch zu entnehmen, noch Mittel zum Umschalten zwischen verschiedenen Zufalls-Codebüchern und - 75 - somit auch nicht in Abhängigkeit von einem Pitch-Verstärkungswert (Merkmale 1.4A, 1.4B, 1.7 und 1.8). Auch ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift D15 kommt der Fach- mann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs- antrag 13. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Fachmann insbesondere keine Veranlassung die Druckschrift D15 als Ausgangspunkt für seine Bemühungen zur Verbesserung der Übertragung von stimmlosen Sprachsignalen zu berücksichti- gen, da die Druckschrift D15 nur eine Verbesserung von stimmhafter Sprache bei geringer Bitrate anstrebt (Spalte 1, Zeilen 51 bis 53: „It is known that the main source of the quality degradation lies in the reproduction of "voiced" speech.“ und Spalte 2, Zeilen 8 bis 14: „The present invention provides a technique for high quality low bit-rate speech codec employing improved-CELP excitation analysis for voiced speech“). Doch selbst wenn ein Fachmann von der Druckschrift D15 ausgehen würde, könnte es für ihn zwar noch naheliegend sein, angeregt durch die beiden Modi A und B zwei separate Zufalls-Codebücher zu verwenden; es ist jedoch nicht er- sichtlich, aus welchem Grund der Fachmann es in Betracht ziehen sollte, die Lehre der D15 auf einen ACELP-Codec zu übertragen, die festgelegten Wellen- formen gemäß den Positionen und den Polaritäten eines Eingangs-Impuls-Vektors anzuordnen, damit das Merkmal 1.5.2 zu verwirklichen, zusätzlich noch die Be- stimmung der Stimmhaft/Stimmlos-Charakteristik basierend auf der quantisierten Pitch-Verstärkung vorzusehen und gemäß dieser umzuschalten, so wie es die Merkmale 1.4B, 1.7 und 1.8 des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsan- trag 13 fordern. Eine Anregung für eine entsprechende Änderung kann er der Druckschrift D15 jedenfalls nicht entnehmen. Es ist zur Überzeugung des Senats auch nicht er- - 76 - sichtlich, dass sich aus dem präsenten Wissen des Fachmanns diesbezüglich An- regungen ergeben würden. 4.2.6 Patentfähigkeit von Anspruch 1 gegenüber dem übrigen Stand der Technik Da, wie bereits ausgeführt, die weiteren Entgegenhaltungen vom Gegenstand des Streitpatents weiter abliegen oder nur eingeführt wurden, um das allgemeine Fachwissen oder einzelne Aspekte zu belegen, bedarf es keiner weiteren Ausei- nandersetzung mit diesen Druckschriften im Hinblick auf die erfinderische Tätig- keit. Hiergegen haben auch die Klägerinnen keine Einwände erhoben. 4.2.7 Zusammenschau der Druckschriften D5, D6, D11, D14 und D15 Auch gegenüber einer Zusammenschau des gesamten im Verfahren genannten Standes der Technik beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen vermag der Fachmann auch nicht, ausge- hend von einer der vorgenannten Druckschriften in Kombination mit einer oder mehreren der anderen vorgenannten Druckschriften zum erfindungsgemäßen Ge- genstand nach der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 13 zu gelangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei der erfinderischen Tätigkeit – wie von den Klä- gerinnen schriftsätzlich vorgetragen wurde – als Ausgangspunkt die D5 oder – wie von ihnen in der mündlichen Verhandlung nunmehr als angeblich noch näherlie- gend vorgebracht wurde – die D6 genommen und diese mit einer der anderen Druckschriften kombiniert wird. Denn da keine der Druckschriften des gesamten im Verfahren genannten Standes der Technik die Merkmale aufweist oder zumindest nahelegen kann, wonach der beanspruchte CELP-Codierer oder Decodierer Mittel zur Auswahl eines der bei- - 77 - den Zufallscodebücher umfasst (Merkmal 1.4B), wobei, falls der Wert der quanti- sierten Pitch-Verstärkung klein ist, weshalb angenommen wird, dass die Ein- gangssprache stimmlos ist, die Auswahleinrichtung das erste stochastische Code- buch wählt (Merkmal 1.8), kann auch eine Zusammenschau des Standes der Technik dies nicht leisten. Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, gilt er insofern ebenfalls als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. 4.3 Patentfähigkeit von Anspruch 6 und der Unteransprüche Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 gelten ent- sprechend auch für den nebengeordneten Verfahrensanspruch 6. Hinsichtlich der Unteransprüche sind Einwände gegen ihre Patentfähigkeit weder seitens der Klägerinnen geltend gemacht worden noch anderweitig für den Senat erkennbar. 5. Schutzfähigkeit nach Hilfsantrag 13 Da sich somit das Streitpatent in der von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 13 als schutzfähig erweist, war die Klage insoweit teil- weise abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert, welcher dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 13 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstand gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, so dass die gerichtlichen und außergerichtlichen - 78 - Kosten zwischen den beiden Klageparteien, die insoweit jeweils nach Kopfteilen haften (§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO) auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite entsprechend aufzuteilen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundes- republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unter- zeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklä- rung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Beru- fungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes - 79 - (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist be- ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Friehe Schwarz Arnoldi Matter Dr. Haupt prö