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Beschluss

27 W (pat) 14/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:131218B27Wpat14.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:131218B27Wpat14.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 14/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Dezember 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 046 702 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 35, vom 15. Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ gegen die Eintragung der Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ für die Dienst- leistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung; Büroarbeiten“ und Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ wird aufgrund des Widerspruchs aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büro- arbeiten“ und Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ ange- ordnet. - 3 - G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin ist nach Übertragung Inhaberin der jüngeren, angegriffe- nen Wortmarke DE 30 2011 046 702 CITTI-PARK eingetragen am 14. Dezember 2011, veröffentlicht am 13. Januar 2012, betreffend die Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 05, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 41, 43, 44, sowie Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, Klasse 36: Geldgeschäfte; Immobilienwesen. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin, die u. a. In- haberin der Wortmarke EM 000179473 CITICARD, Anmeldetag 1. April 1996, Eintragung 29. März 1999, Wortmarke EM 000179531 CITIBANK, Anmeldetag 1. April 1996, Eintragung 29. März 1999, Wortmarke DE 39847157, CITI, Anmeldtag 19. August 1998, Eintragung 17. März 2000, Wort-/Bildmarke EM 001084532 , Anmeldetag 23. Februar 1999, Eintragung 5. August. 2011 und Wort-/Bildmarke EM 005170170 , Anmeldetag 23. Februar 1999, Eintragung 9. November 2006, - 4 - ist, nach Teilrücknahme, erklärt zu Protokoll der mündlichen Verhandlung des Se- nats vom 13. Dezember 2018, noch hinsichtlich der Waren der Klassen 35 und 36 der Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ Widerspruch erhoben aus ihrer für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09,16, 35, 36 und 42 ein- getragen Wortmarke DE 30 2009 007 189 CITI angemeldet am 5. Februar 2009 und eingetragen am 10. August 2009 u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung für die Waren und Dienstleistungen von Dritten durch Kundenbindungs- und Belohnungsprogramme; Werbung für den Verkauf von Kreditkartenkonten durch Incentive-Programme; Werbung für den Verkauf von Finanzdienstleistungen durch Incen- tive-Programme; Marketing auf dem Gebiet des Finanzwesens, der Versicherungen und des Investments; Durchführung von Belohnungs- und Prämienprogrammen zur Bewerbung der Eröff- nung und der Unterhaltung von Konten einschließlich Passiv- und Verbraucherkreditkonten (Werbung). Klasse 36: Abwicklung von Rückzahlungsprogrammen bei Kreditkarten und Finanzdienstleistungen im Rahmen von Kundenbindungs- und Belohnungsprogrammen; Treue- und Belohnungsprogramme für Kreditkarten-Nutzer, nämlich zur Verfügung stellen von Bargeld und anderen Rabatten für die Nutzung von Kreditkarten; Überwa- chung von Verbraucherkreditberichten und Ausgabe von Warnun- gen bei Veränderungen darin (Finanzwesen). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 35, u. a. den Widerspruch aus der Wortmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ gegen u. a. die hier noch beschwerdegegenständlich - 5 - Waren der Klassen 35 und 36 der Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Wesentlichen ausgeführt, zwischen der angegriffenen Wortmarke „CITTI-PARK“ und der Wort- marke „CITI“ bestehe auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen weder unmittelbare Verwechslungsgefahr noch die Gefahr, dass die Vergleichs- marken in verwechslungsbegründender Weise gedanklich miteinander in Verbin- dung gebracht werden könnten. Für die Vergleichsmarken seien die identischen Dienstleistungen in Bereichen der Klasse 35 und 36 zu berücksichtigen. Den auch im Ausgangspunkt insoweit be- stehenden strengen Anforderungen an den zu der Widerspruchsmarke einzuhal- tenden Markenabstand werde die angegriffene Marke in jeder Hinsicht gerecht. Dabei könne zugunsten der Widersprechenden von einer gesteigerten Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke für Finanzdienstleistungen ausgegangen wer- den. Von Hause aus besitze die Widerspruchsmarke allerdings eher unterdurchschnitt- liche Kennzeichnungskraft, denn der in den Widerspruchsmarken enthaltene Be- standteil „citi“ bzw. „CITI“, der allein in Klasse 36 auch in acht Drittmarken vor- komme, stelle eine enge Anlehnung an den Begriff „City“ dar. Dieser könne in ver- schiedener Hinsicht, etwa als Erbringungsort, Bestimmungsangabe, Ausführungs- art oder Inhaltsangabe, einen beschreibenden Bezug zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken aufweisen. Marken komme jedoch bereits dann nur eine geringe und keine normale Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen Kreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt seien. Nur für Dienstleistungen aus dem Finanzsektor habe die Wider- sprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Kennzeichnungs- kraft ergeben solle. Zwar könne dieses umfangreiche Material wenigstens zu der Anfangsvermutung führen, dass einigen der Marken der Widersprechenden für - 6 - bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen zum Anmeldezeitpunkt der ange- griffenen Marke und auch derzeit eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zuge- billigt werden könne. An einer überzeugenden Glaubhaftmachung insoweit maß- geblicher Tatsachen fehle es indes. Für die über Finanzdienstleistungen hinaus registrierten Produktbereiche besitze die Widerspruchsmarke allenfalls normale Kennzeichnungskraft. Den danach insbesondere im identischen Dienstleistungsbereich der Klasse 36 dennoch erforderlichen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke selbst bei Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ohne Weiteres ein, zumal „Finanzdienstleistungen“ gene- rell mit größerer Aufmerksamkeit in Anspruch genommen würden. Auch wenn nicht vom Fehlen jeglicher Ähnlichkeit ausgegangen werde, bestünden zwischen den Vergleichsmarken für die hier maßgeblichen Kreise jedenfalls klare bildliche, klangliche und begriffliche Unterschiede. In ihrem visuellen Gesamteindruck, der ohnehin einer genaueren und ggf. auch wiederholten Wahrnehmung zugänglich sei, grenze sich die angegriffene Marke „CITTI-PARK“ bereits aufgrund ihrer zwei- gliedrigen und gegenüber der Widerspruchsmarke „CITI“ und mehr als doppelt so langen Wortstruktur klar ab. Auch für den Fall nur klanglicher Begegnungen der Vergleichsmarken bestehe nach dem maßgeblichen Gesamteindruck keine ver- wechslungsbegründende Ähnlichkeit. Angesichts grammatischer Stimmigkeit und mangels durchgreifender Anhaltspunkte für eine Prägung allein durch ihren ein- leitenden Bestandteil „CITTI“ werde die angegriffene Marke nur als lokalisierendes Kompositum verstanden und wie „Citypark“ wiedergegeben werden. Dessen im Vergleich zur Widerspruchsmarke nahezu doppelt so lange und mit einem spe- ziellen Bedeutungsgehalt versehene Klangfolge könne keinesfalls für die Wieder- gabe der Widerspruchsmarke gehalten werden. Eine begriffliche Ähnlichkeit zwi- schen der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Marke „CITTI-PARK“ und „CITI“ sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine unmittelbare Verwechslungs- gefahr scheide nach allem aus. - 7 - Es bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Die Widersprechende stütze sich schon nicht auf einen eindeuti- gen Stammbestandteil bzw. ein einheitliches Markenbildungskonzept. Auch wenn das Bundespatentgericht gelegentlich festgestellt (33W(pat)014/97; 33W(pat)067/07) bzw. jedenfalls in Betracht gezogen (33W(pat)182/03; 33W(pat)139/04; 33W(pat)207/04) habe, dass die Widersprechende eine Marken- serie mit dem Stammbestandteil „CITI-“ besitze bzw. dass der Wortbestandteil „CITI“ Hinweischarakter auf die Widersprechende erlangt habe oder der Zeichen- anfang „CITI“ als Stammbestandteil in Betracht komme, sei der Stammbestandteil „CITI(-)“ weder identisch noch wesensgleich mit dem Wortanfang „CITTI“ der an- gegriffenen Marke. Es mache im Hinblick auf einen klaren und einheitlichen Hin- weischarakter einen Unterschied, ob das behauptete Stammelement entweder aufgrund seiner Schreibweise und nur innerhalb von Wortmarken oder aber auf- grund einer (zusätzlichen) grafischen Gestaltung und als selbstständige Wort-Bild- marke als Kennzeichnungsmittel eingesetzt werde. Die dargestellte Einbindung des Bestandteils „CITTI-“ in die angegriffene Marke „CITTI-PARK“ hindere das Publikum auch daran, in diesem Bestandteil ein eigen- ständig kennzeichnendes Element zu erblicken und deswegen die jüngere Marke in verwechslungsbegründender Weise gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung zu bringen. Die angegriffene Marke sei auch nicht wegen Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Widerspruchsmarke zu löschen, da schon nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine in Deutschland bekannte Marke handle. Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 20. Oktober 2014, hat die Widerspre- chende am 20. November 2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vor- getragen, zwischen dem jüngeren Zeichen „CITTI-PARK“ und „CITI“ bestehe be- reits unmittelbare Verwechslungsgefahr, denn der Wortbestandteil „CITTI“ präge die jüngere Marke, so dass sich „CITTI“ und „CITI“ gegenüberstünden und klangli- che Verwechslungsgefahr bestehe. Der Bestandteil „PARK“ sei zu vernachlässi- - 8 - gen. Das Zeichen „CITI“ weise für Finanzdienstleistungen gesteigerte Kennzeich- nungskraft auf und zwar sowohl als reine Wortmarke als auch als Wort-/Bildmarke. „CITI“ sei gleichzeitig „Firmenname, Dachmarke, Marke“ und werde als Stammbe- standteil einer großen Markenfamilie verwendet. Seit Einlegung des Widerspruchs bis zum heutigen Tag werde die Marke „CITI“ umfangreich weiter in Deutschland verwendet. Zwar sei die Citi-Gruppe in Deutschland nicht mehr für private Endkunden tätig, dafür sei sie auf dem Markt für Geschäftskunden umso aktiver. In diesem Bereich habe sie in den letzten Jahren ihre Stellung sogar ausgebaut. Die Gesellschaft weise eine Bilanzsumme von … Euro auf und habe bezogen auf 2015 Geschäftsbeziehungen zu 29 der 30 DAX-Unternehmen. Gera- de auch in Deutschland sei die Citi-Gruppe präsent. Auch die inländische Bericht- erstattung zu Werbekampagnen im Ausland – etwa in Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder den CITI-Open – stütze deren offensichtliche Bekannt- heit. Zahlreiche CITI-Kombinationsmarken würden zudem in Deutschland benutzt, so z. B. CITIFIRST; CITIDIRECT; CITIFX Pro. Da „CITI“ immer am Wortanfang stehe, erhalte dieser Bestandteil auch die höchste Aufmerksamkeit. Zumindest aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens sei deshalb eine Verwechslungsgefahr zwi- schen „CITTI-PARK“ und „CITI“ zu bejahen. Die leicht abweichende Schreibweise von „CITTI“ sei unbeachtlich. Insofern werde auf die Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs im Verfahren I ZR 223/86 ABBO/ABO sowie des Bundespatentge- richts in den Verfahren 29 W (pat) 242/99 „ALLMET/ALMET“, 24 W (pat) 47/08 „mecos/mekosoft“, 33 W (pat) 195/04 „T-Media/T4Media“ und 29 W (pat) 376 /00 „T-Excelion/EXCELLION“ verwiesen. Letztlich genieße „CITI“ auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG Bekanntheitsschutz. - 9 - Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr nach Teilrücknahme und Einschrän- kung, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Marken- stelle für Klasse 35, vom 15. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke DE 30 2009 007 189 „CITI“ gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 der angegrif- fenen Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK zurückgewie- sen worden ist und die Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ insoweit anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke fest. Zudem vertritt sie die Auffassung, Verwechslungsgefahr scheide aus. Unmittelbare Ver- wechslungsgefahr komme nicht in Betracht, weder klanglich, noch schriftbildlich noch begrifflich, da sich auf Seiten der jüngeren Marke zwei Wortbestandteile und auf Seiten der älteren Marke lediglich ein Wort gegenüberstünden. Beide hätten unterschiedliche Bedeutungen. Die Marke „CITTI-PARK“ werde auch nicht durch „CITTI“ geprägt, vielmehr ergäben beide Wortbestandteile einen Gesamtbegriff, der nicht zergliedert werden könne. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Nachdrücklich verwehrt die Beschwerdegegnerin sich dagegen, dass sie den guten Ruf und das Ansehen der Widerspruchsmarken in unlauterer Weise aus- nutze. Gerade die Beschwerdeführerin habe als führender Vertriebspartner von Lehman Brothers vor dem Zusammenbruch der vorgenannten Bank zahlreiche Lehman-Zertifikate verkauft; entsprechend habe es reihenweise negative Schlag- - 10 - zeilen gegeben. Im Gegenteil werde die Beschwerdegegnerin vielmehr ungern mit dem Namen der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 (Bl. 213 bis 373 der GA) zahlreiche weitere Benutzungsunterla- gen vorgelegt und vorgetragen, die Citibank sei in 54 Ländern, darunter auch in Deutschland, bekannt, daher sei insbesondere aus den Marken „CITI“ Verwechs- lungsgefahr wegen des bekannten Firmenzeichens zumindest in gedanklicher Hinsicht zu bejahen. Zudem verweist sie auf die eidesstattliche Versicherung von B… vom 27. März 2017 (Anlage B 10 mit Originalunterschrift), der bei der Beschwerdeführerin seit 2001 tätig ist und als Leiter Marketing u. a. für Europe seit 2011. Schließlich beruft sie sich auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG und trägt vor, die Beschwerdegegnerin nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf den Schriftsätze der Beschwerdefüh- rerin vom 31. Januar 2018 (Bl. 213 bis 373 der GA), 5. Dezember 2018 (Bl. 450 bis 495 der GA) und 12. Dezember 2018 (Bl. 456 bis 604 der GA) mit zahlreichen Benutzungsunterlagen sowie den übrigen Inhalt von Gerichtsakte und Amtsakte des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen der jüngeren Wortmarke DE 30 2011 046 702 „CITTI-PARK“ und der Widerspruchsmarke DE 30 2009 007 189 „CITI“ besteht bezogen auf die nach Einschränkung nun noch angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 - 11 - Nr. 1 MarkenG, so dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes insoweit aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 anzuordnen war. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 – BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Von maß- geblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs- marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unab- hängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver- wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware bzw. Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Kreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Kreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgeru- fenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräf- tigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, - 12 - 382, Rn. 37 – BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzunehmen. 2. Da es sich hier um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG und im Falle des Bestreitens der Benutzung der Widerspruchsmarke die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG jeweils in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin sowie § 43 Abs. 3 und 4 MarkenG in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung nicht anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 MarkenG). 3. Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt für die im Tenor genannten Dienst- leistungen, für welche die angegriffene Marke u. a. eingetragen ist, vor. a) Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind, nachdem der Inhaber der jün- geren Marke zulässigerweise die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benut- zung nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erhoben hat, auf Seiten der Widerspruchs- marke nur die Waren zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. Danach sind vorliegend lediglich die Dienst- leistungen der Klasse 35 „Werbung für die Waren und Dienstleistungen von Drit- ten durch Kundenbindungs- und Belohnungsprogramme; Werbung für den Ver- kauf von Kreditkartenkonten durch Incentive-Programme; Werbung für den Ver- kauf von Finanzdienstleistungen durch Incentive-Programme; Marketing auf dem Gebiet des Finanzwesens, der Versicherungen und des Investments; Durchfüh- rung von Belohnungs- und Prämienprogrammen zur Bewerbung der Eröffnung und der Unterhaltung von Konten einschließlich Passiv- und Verbraucherkredit- konten (Werbung)“ sowie die Dienstleistungen der Klasse 36 „Abwicklung von Rückzahlungsprogrammen bei Kreditkarten und Finanzdienstleistungen im Rah- - 13 - men von Kundenbindungs- und Belohnungsprogrammen; Treue- und Belohnungs- programme für Kreditkarten-Nutzer, nämlich zur Verfügung stellen von Bargeld und anderen Rabatten für die Nutzung von Kreditkarten; Überwachung von Ver- braucherkreditberichten und Ausgabe von Warnungen bei Veränderungen darin (Finanzwesen)“ der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen. aa) Die Nichtbenutzungseinrede ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. zuläs- sig. Zwar war die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ein- tragung der jüngeren Marke am 13. Januar 2012 noch nicht fünf Jahre im Marken- register eingetragen. Damit ist aber lediglich die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG a. F. ausgeschlossen, nicht aber auch diejenige nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 10. August 2009 einge- tragenen Widerspruchsmarke seit dem 10. August 2014 abgelaufen war und die Einrede nach diesem Zeitpunkt wiederholt wurde. bb) Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. für den rele- vanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Wider- spruch, also für die Zeit vom 13. Dezember 2018 bis zum 13. Dezember 2013 vorgelegt. Damit hat sie die Benutzung für Geldgeschäfte ausreichend glaubhaft gemacht, was aber auch – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen hat – gerichtsbekannt ist. So ist z. B. selbst im Nichtigkeits- verfahren 5 Ni 30/13 (EP) senatsbekannt eine Ausländersicherheit durch Bank- bürgschaft der Citibank mit Briefkopf zu den Akten gereicht worden. cc) Die Beschwerdeführerin hat für sämtliche in Klasse 35 aufgeführten Dienst- leistungen Unterlagen zu den Akten gereicht. So hat sie dargelegt, dass sie ihre Marke „CITI“ umfassend für „Kundenbindungs- und Belohnungsprogramme Dritter in Form von Prepaid Karten“ benutzt. Wie insbesondere aus den Anlagenkonvo- luten WS 9, WS 25 und WS 26 hervorgeht, wurden die Programme entwickelt, die Marken der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit dem Auftritt der Kunden - 14 - der Citigroup, also der Beschwerdeführerin zu stärken. So ist z. B. auf Prepaid- Karten der Firmengruppe T… die Widerspruchsmarken „CITI“ aufgedruckt. Diese Werbedienstleistungen betrafen und betreffen Branchen aus den Bereichen der Energieversorgung, Versicherungsdienstleistungen, Telekommunikation sowie Automobil- und Luftfahrtbranche. Für sämtliche Branchen hat die Beschwerdefüh- rerin Belege für entsprechende Programme zu den Akten gereicht. Gleiches gilt für Unterlagen bezogen auf die Dienstleistungen der Klasse 36. Die Funktionen dieser Prepaid-Karten bezogen sich insbesondere auf Rabatte und (Verbrau- cher)Kredite. dd) Der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke „CITI“ steht nicht entgegen, dass auf einigen Prepaid-Karten das Wort-/Bildzeichen und nicht die reine Wortmarke „CITI“ tatsächlich verwendet wurde. Denn nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Dabei ist für die Frage, ob der kennzeichnende Charakter einer Marke nicht verändert ist, maßgeblich darauf abzustellen, ob die beteiligten Kreise bei Berücksichtigung der jeweils branchen- üblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als »dieselbe Marke« anse- hen (vgl. BGH, GRUR 2010, 729, Rn. 17 – MIXI; Ströbele in: Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 159 m. w. N.). Der Beurteilung ist – anders als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr und entgegen der Annah- me des Deutsche Patent- und Markenamts in dem angegriffenen Beschluss – nicht ein häufig unsicheres Erinnerungsbild, sondern der direkte Vergleich der eingetragenen und der benutzten Form zugrunde zu legen (Ströbele, a. a. O., § 26 Rn. 163; Bogatz in: BeckOK Markenrecht, 16. Edition Stand: 14.01.2019, § 26 Rn. 148). Unschädlich ist das Hinzufügen von Zusätzen, die zwar in relevanter Beziehung zur Marke stehen, denen die angesprochenen Kreise aber keine eige- ne maßgebende kennzeichnende Wirkung neben der Marke beimessen, insbe- - 15 - sondere bei der Verbindung der Marke mit erkennbar beschreibenden oder sonst nicht herkunftshinweisenden Zusätzen (Ströbele, a. a. O., § 26 Rn. 180). Vorliegend wird der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht da- durch verändert, dass über das Wort „CITI“ ein Bogen geschlagen und das Wort in Fettdruck „ “ verwendet wird. Denn das Publikum wird die Marke jeweils als „CITI“ bezeichnen und in ihr unzweifelhaft eine weitere Darstellung des Wortes „CITI“ erkennen. ee) Die Benutzung konkreter Waren und Dienstleistungen erfasst nach der sog. „erweiterten Minimallösung“ (vgl. BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 10 f. – Maalox/Melox- GRY) eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auch für solche Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des Oberbegriffs, unter den sie fallen, zu einer angemessenen Untergruppe gehören, für welche die Zuerkennung der rechtserhaltenden Benutzung gerechtfertigt erscheint (BGH, GRUR 2002, 59, 63 – ISCO; GRUR 2008, 616 Rn. 22 – AKZENTA; a. a. O. – Maalox/Melox-GRY). Daher gilt die Widerspruchsmarke, die gerichtsbekannt für alle Arten von Geldge- schäften international und auch im Inland genutzt wird, vorliegend – wie bereits dargelegt – für die Kredit- und Geldgeschäfte der Klasse 36 und auch für die be- anspruchten Werbungs- und Marketingdienstleistungen der Klasse 35 als rechts- erhaltend benutzt. Die dargelegte „Werbung für Kundenbindungs- und Beloh- nungsprogramme“ erfasst die gesamten Werbedienstleistungen der Klassen 35. Durch die geschilderten Programme und aufgrund der damit verbundenen Geschäftsideen sowie -konzepte der „Kundenbindungs- und Belohnungsprogram- men u. a. für Kreditkarten-Nutzer“ werden auch die Dienstleistungen „Geschäfts- führung und Unternehmensführung“ umfasst. b) Zwischen den Dienstleistungen der Klassen 35 der jüngeren Marke und denen der Widerspruchsmarke besteht Identität. Gleichfalls Identität besteht zwischen den Dienstleistungen der Klasse 36 der Widerspruchsmarke und der Dienstleis- - 16 - tung „Geldgeschäfte“ der jüngeren Marke, denn bei der „Abwicklung von Rück- zahlungsprogrammen bei Kreditkarten und Finanzdienstleistungen im Rahmen von Kundenbindungs- und Belohnungsprogrammen, Treue- und Belohnungspro- gramme für Kreditkarten-Nutzer usw. durch sog. Prepaid-Karten“ handelt es sich auch um „Geldgeschäfte“. Zwischen der Dienstleistung der Klasse 35 „Geschäfts- führung; Unternehmensverwaltung“ und der Klasse 36: „Immobilienwesen“ der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 der älteren Widerspruchsmarke besteht hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit (vgl. Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., S. 352 – Stichwort Geschäftsführung und S. 372 – Stichwort Unternehmensverwaltung u. a. mit Verweis auf BPatG 25 W (pat) 17/06 sowie S. 354 – Stichwort Immobilienwesen (Finanzwesen, Kreditkarten), u. a. mit Verweis auf BPatG 29 W (pat) 59/12). Die von der Beschwerdeführerin dargelegten „Programme für Kreditkartennutzer“ werden typischerweise im Rahmen von „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung“ entwickelt. „Immobilienwesen“ zählt bei allen Ban- ken und Sparkassen zum Kernbereich der Geldgeschäfte. Sowohl die Deutsche Bank als auch Hypovereinsbank, Postbank, Sparkassen, Volks- und Raiffeisen- banken bieten bekanntermaßen neben den üblichen Geldgeschäften immer auch Immobilien an und beraten bei deren Finanzierung. Die von der jüngeren Marke beanspruchten weiteren „Büroarbeiten“ in Klasse 35 stellen notwendige Ergänzun- gen zu den von beiden Marken beanspruchten weiteren Dienstleistungen dar und sind daher jedenfalls hochgradig ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 342 – Stichwort Büroarbeiten). 4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „CITI“ ist in Bezug auf die der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allein zugrunde zu legenden benutzten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zumindest durchschnittlich, für den der Klasse 36 übergeordneten Begriff der „Geldgeschäfte“ sogar gesteigert kennzeich- nungskräftig. - 17 - a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 – ISET/ ISETsolar; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungs- kraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 – BSA/DAS DEUTSCHE SPORT MANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 12 – Maalox/ Melox-GRY). Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind neben den Eigenschaften, die eine Marke von Haus aus besitzt, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeauf- wand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Kreise gehö- ren, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 734, Rn. 23 – Lloyd; BGH, GRUR 2017, 75, Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria). Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Krei- sen (BGH, GRUR 2017, 75, Rn. 29 – Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 – KNEIPP). Allerdings kann die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke bei inländischen Kreisen auch dadurch gesteigert werden, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und inländische Kreise - 18 - der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen (vgl. BGH, GRUR 2017, 75, 2. Leit- satz – Wunderbaum II). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BPatG, GRUR 2018, 529, Rn. 28 – KNEIPP; BPatG, GRUR-RR 2015, 468 – Senkrechte Balken). b) Ausgehend hiervon ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 als gesteigert anzusehen, da mit ihnen der Kernbereich der Geldgeschäfte betroffen ist. Die Widersprechende hat vielfältige Unterlagen zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgelegt. Diese Angaben hat B… detailliert und umfangreich eidesstattlich versichert. Sie betreffen die Benut- zung der Bezeichnung „CITI“ und für Geldgeschäfte und die damit verbun- dene Werbung. Die Gesellschaft weist mit einer Bilanzsumme von … Euro ein großes Geschäftsfeld auf und hatte im Jahr 2015 Ge- schäftsbeziehungen zu 29 der 30 DAX-Unternehmen. Dabei verwendet sie stets ihre Marken „CITI“. Durch ihre Geldgeschäfte und u. a. die damit verbundenen Kunden- und Bonusprogramme tritt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zahl- reichen publikumswirksamen Unternehmen nicht nur in der Autobranche, wie etwa mit T…, sondern auch in den Bereichen der Energieversorgung, Versiche- rungsdienstleistungen, Telekommunikation sowie Luftfahrt auf. Sie ist dem allge- meinen Publikum im Inland auch aus umfangreichen Werbekampagnen im Aus- land – etwa in Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder den CITI-Open (https://www.citiopentennis.com/) – bekannt. Diese Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für „Geldge- schäfte“ besteht des Weiteren auch gerichtsbekannt bis zum Entscheidungszeit- punkt fort. - 19 - 5. Angesichts der (vorliegend allein relevanten) identischen bzw. hochgradig ähn- lichen beanspruchten Dienstleistungen und selbst bei durchschnittlicher Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke wäre eine Verwechslungsgefahr nur zu verneinen, wenn die gegenüberstehenden Marken unähnlich oder allenfalls nur sehr entfernt ähnlich wären. Ein solch geringer Grad der Zeichenähnlichkeit liegt allerdings entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin nicht vor. Vielmehr besteht zwischen den Marken ein zumindest durchschnittlicher Grad der Zeichenähnlichkeit, der bereits zur Be- jahung einer Verwechslungsgefahr ausreicht. a) Eine Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 – IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25 – REAL- Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. – Kappa; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 268 m. w. N.). Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG enthaltene Aussage, wonach die Verwechslungs- gefahr die Gefahr einschließt, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin- dung gebracht werden, begründet zwar keinen eigenen, über die Verwechslungs- gefahr hinausgehenden Löschungsgrund. Nicht ausreichend sind deswegen bloße Annäherungen zwischen den Vergleichsmarken, mögen diese auch nicht zufällig erscheinen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389, Rn. 18 – Sabel/Puma; BGH, GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2010, 729, Rn. 43 – MIXI; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rn. 484, 487, 517). Eine Verwechslungsgefahr be- steht jedoch jedenfalls dann, wenn das Publikum annehmen könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 29 – Canon). Eine dem- - 20 - entsprechende assoziative bzw. mittelbare Verwechslungsgefahr kann darauf beruhen, dass die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den das Publi- kum als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Zeichen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 38 – METROBUS). Für die Annahme einer solch mittelbaren Verwechslungsgefahr ist es erforderlich, dass diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies setzt das Vorliegen eines eigenständig hervortretenden, kenn- zeichnungskräftigen Zeichenstamms voraus, den der Markeninhaber dem Publi- kum zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bereits durch mehre- re benutzte Serienmarken nahe gebracht hat (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 64 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 40 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; zur notwendigen Eigenständigkeit eines Zei- chenbestandteils vgl. BGH, GRUR 2009, 672, Rn. 40 – Ostseepost; m. w N. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rn. 492 ff., 502 f.). b) Beide Marken sind bereits aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks zumin- dest ähnlich. Es kann allerdings dahinstehen, ob sich ein höherer Grad der Zeichenähnlichkeit daraus ergibt, dass die jüngere Marke allein durch den Wortteil „CITTI-“ geprägt würde, genauso wenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob nicht eine zur mittelbaren Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit sich daraus ergeben könnte, dass der Wortteil „CITTI-“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. In jedem Fall reiht sich die angegriffene Marke in eine benutzte Zeichenserie der Beschwerdeführerin ein. Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin vorge- legten Belegen ist nicht nur gerichtsbekannt sondern dürfte allgemein bekannt und damit offenkundig sein, dass unter der Bezeichnung „CITI“ seit vielen Jahrzehnten Bankgeschäfte betrieben werden und „CITI“ nicht nur Unternehmenskennzeichen, - 21 - sondern auch Stammbestandteil zahlreicher Marken der Beschwerdeführerin ist (so auch BPatG 33 W (pat) 67/07 und 33 W (pat) 14/97). Trotz der Nähe zu dem praktisch klangidentischen beschreibenden Wort „City“ hat der Wortbestandteil „CITI“ im Hinblick auf die Verwendung der verschiedenen „CITI“-Marken durch die Widersprechenden Hinweischarakter auf die Widersprechende erlangt, was insbe- sondere für Dienstleistungen aus dem Bereich der Klasse 36, nämlich Finanzwe- sen und „Geldgeschäfte im weiteren Sinn, aber auch für „Informations- und Wer- bedienstleistungen insbesondere in diesem Bereich gilt. Dieser Hinweischarakter erfasst jedenfalls den hier streitgegenständlichen Dienstleistungsbereich, zumal Markenserien typischerweise zur Kennzeichnung verschiedener Waren und Dienstleistungen dienen und deshalb der für den Hinweischarakter maßgebliche Dienstleistungsbereich nicht zu eng gezogen werden darf (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 335). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 das Vorhandensein einer Zeichenserie belegt, indem sie Registerauszüge zu ihren Marken CITIBANK DE 981211, CITIFIRST UM 005864202, CITIDIRECT BE UM 008671951, CITIMANAGER UM 001786086, CITI MOBILE UM 008766041, CITIFX PULSE UM 008389181 und CITI VELOCITY UM 008993693 vorgelegt hat. Wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert besitzt die Beschwerdefüh- rerin darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Marken mit dem Präfix „CITI“. In diese Zeichenserie reiht sich das Zeichen „CITTI-PARK“ der jüngeren Marke ein, so dass eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen in Form einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt. Das angespro- chene Publikum wird in der jüngeren Marke „CITTI-PARK“ bezogen auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 eine weiter Marke der Beschwerdeführe- rin vermuten, die eine leicht Abwandlung durch das doppelte „T“ hat, die sich klanglich nicht auswirkt und optisch als blickfangmäßige Aktualisierung aufgefasst werden kann. Der weitere Wortbestandteil „PARK“ wirkt eher beschreibend und hat jedenfalls weder eine prägende noch eine selbständig kennzeichnende Funk- - 22 - tion, so dass sich das Publikum bei der jüngeren Marke an dem Wortbestandteil „CITTI“ orientieren wird. Auch in Bezug auf die Wortbildung passt die Wortkombi- nation „CITTI-PARK“ in die Markenserie der Widersprechenden. Wie bei den Mar- ken aus der Zeichenserie der Widersprechenden bildet der Bestandteil „CITTI“ bei der angegriffenen Marke den Anfangsbestandteil. Bei den Marken aus der Zei- chenserie der Widersprechenden folgt dann zwar häufig ein englischer Begriff. Allerdings stellt dies nach Auffassung des Senats kein Kriterium dar, das eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, zumal englische und deutsche Be- griffe häufig gleichgewichtig wahrgenommen werden bzw. keine Unterschiede mehr gemacht werden und vorliegend zudem bei einigen der Marken aus der Zei- chenserie der entsprechende zweite Wortbestandteil auch als deutsches Wort verstanden werden kann (z. B. „CITICARD“, „CITIFIRST“, „CITIDIRECT“, „CITI- MANAGER“ und „CITI VELOCITY“). Da der Bestandteil „CITTI“ zudem für die hier allein in Rede stehenden Dienst- leistungen aus dem Bereich der Klassen 35 und 36 und insbesondere für „Geld- geschäfte“ eher ungewöhnlich und nicht beschreibend ist, wird er das Publikum dazu veranlassen, sich an die Marke „CITI“ und deren Zeichenserie zu erinnern und die sich gegenüberstehenden Marken als zumindest durchschnittlich ähnlich anzusehen. Das angesprochene Publikum wird daher eine Verbindung der hinter den Marken stehenden Unternehmen annehmen. 6. Da somit für die identisch und hochgradig ähnlichen beanspruchten Dienstleis- tungen selbst bei angenommener normalen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke bereits der durchschnittliche Grad der Zeichenähnlichkeit eine Ver- wechslungsgefahr begründet, ohne dass es weiterer Überlegungen bedürfte, ob der Grad der Zeichenähnlichkeit durch andere Umstände weiter gesteigert wäre, war der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes bezogen auf die Dienstleistungen Klasse 35 „Werbung; Geschäfts- - 23 - führung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und Klasse 36 „Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ aufzuheben und insoweit die teilweise Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. 7. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli- chen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Aufer- legung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. Auch für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG sind Gründe weder geltend gemacht noch erkennbar. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 24 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Paetzold Werner Ko