Beschluss
27 W (pat) 544/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:140119B27Wpat544.16.0
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:140119B27Wpat544.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 544/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 053 170 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 25, vom 21. Dezember 2015 aufgehoben. G r ü n d e : I. Am 17. Juli 2014 ist das Zeichen für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: Klasse 25: Bekleidung, insbesondere Kinder- und Babybekleidung; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Badeanzüge und Badehosen; Babylätzchen; Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, ätherische Öle, Zahn- putzmittel, Cremes und Salben sowie andere Produkte (soweit sie in Klasse 3 enthalten sind) für die Haar-, Haut- und Körperpflege, insbe- - 3 - sondere für Babys und Kleinkinder, Essbesteck, insbesondere Kinder- essbesteck, Esslernschieber, Esslernteller und -flaschen, Scheren, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Thermometer als Bade-, Babykost- und Fieberthermometer, Waagen, Sicherungen für Steckdosen, Zeitschaltgeräte, Brillen (Au- gengläser und Schutzbrillen), Sonnenbrillen, Brillengläser, Brillenge- stelle, Brillen- und Sonnenbrillenetuis, hygienische Gummiwaren, ins- besondere Schnuller, Sauger, Kieferformer für Kleinkinder, Sauger- kettenclips und Saugerketten, Pumpen, Saugflaschen, Brusthütchen aus Latex oder Silikon, Eisbeißringe, Baby-Trinkflaschen aus Kunst- stoff und/oder Glas, Geräte zur Desinfektion von Babytrinkflaschen, textile BH-Stilleinlagen aus natürlichen und synthetischen Fasergemi- schen, Stillkissen, Lampen, Windeleimer, Töpfchentrainer, Kindertöpfe als Nachtgeschirr, Toiletteneinsätze und -sitze für Kinder, Babywannen und Zubehör, Kinderwagen, Zubehör für Kinderwagen, insbesondere Kinderwagenverdecke, Kinderwagennetze, Kinderwagendecken, Kin- derwagenplanen, Kinderwagenfelle, Sonnenschutz, Fahrräder, Kinder- sitze, Kindersicherheitssitze und Kinderrückhaltegurte jeweils für Kraft- fahrzeuge und Fahrräder, Fahrradanhänger zur Kinderbeförderung, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Armband- und Taschen- uhren, Uhren und Zeitmessinstrumente, Schlüsselanhänger, sonstige Modeaccessoires, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie in Klasse 14 ent- halten sind, Transporttaschen für Babys, Kindertragen, sowohl als Bauch- als auch als Rückentrage, Reise- und Handkoffer, Taschen, Reisetaschen, Handtaschen, Citybags (Taschen), Sporttaschen, Turn- beutel, Rucksäcke, Schultaschen, Schulranzen, Schulmappen (Schul- taschen), Portemonnaies, Regenschirme, Sonnenschirme, Leder und Lederimitation sowie Waren daraus, Möbel und Zubehör, Kindermöbel, Folienplatten und Profilstücke als Ecken- und Kantenschutz für Möbel, Reisebetten für Babys, Reisebetten für Kinder, Lauflernhilfen für - 4 - Babys, Lauflernhilfen für Kleinkinder, Hochstühle für Kinder, Kinder- wiegen, Babywippen, Wickeltisch, Wiegen, Kissen, Mobile (Dekora- tionsgegenstände), Laufställe für Kleinkinder, Kleinkinder-Badewan- nenhalterungen, Baby-Badwannenhalterungen, Türschilder, Zubehör für Trinkflaschen, Babysitze und Ausrüstung dafür, nämlich Sicher- heitssitze für Babys und Sitze mit Gurten für Kinder, Zahnbürsten, Bürsten und Kämme, Bürsten für Körper- und Schönheitspflege, Flaschenbürsten, Nagelbürsten, Wärmflaschen, Körnerkissen, Isolier- flaschen, Kühlflaschen, Trinkflaschen, Zubehör zu solchen Flaschen, Flaschenboxen zur Erwärmung von Nahrungsflaschen, Ess- und Trink- becher, Kinderwagendecken, Schlafsäcke für Babys, Schlafsäcke für Kleinkinder, textile Waren, insbesondere Wäsche als Bett- und Tisch- wäsche sowie Badewäsche, textile Einlagen für Kinderwagen, textile Bettunterlagen und Betteinlagen für Kinder, Babytragetücher, Beklei- dung, insbesondere Kinder- und Babybekleidung, Schuhwaren, Kopf- bedeckungen, Badeanzüge, Badehosen, Babylätzchen, Spiele, Spiel- zeug, Puppen, Puppenzubehör, Plüsch- und Kuscheltiere, insbeson- dere Teddybären, Turn- und Sportartikel; Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und Warenverkaufsgeschäften über das Internet; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshoppingangebote und Onlineshoppingangebote; Werbung; Un- ternehmensberatung; Konzeption und Durchführung von Kundenbin- dungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketing-Aspekten, Ausgabe von Kundenkarten ohne Zahlungs- und Rabattfunktion zur Durchfüh- rung von Kundenbindungsaktionen im Rahmen des Marketings; Bera- tung von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere im Textilbereich, in Marketingfragen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsen- tations- und Verkaufszwecken; Geschäftsführung, insbesondere von Einzelhandelsgeschäften im Bereich Bekleidung und Mode; Bestellan- nahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung über Beklei- dungsstücke und Modeartikel; Unternehmensverwaltung; Büroarbei- - 5 - ten; Marketing (Absatzforschung); Organisation von Werbeveranstal- tungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Personalanwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Prä- sentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Vertei- lung von Werbemitteln; Werbung im Internet für Dritte; Sponsoring in Form von Werbung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Betrieb ei- ner Im- und Exportagentur; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellung von betriebswirt- schaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Be- reich; Planung von Unternehmensentwicklung in organisatorischer Hinsicht; Überwachung von Unternehmensentwicklung in organisatori- scher Hinsicht; Schaufensterdekorationen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflä- chen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Klasse 45: Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten; Lizenzierung von ge- werblichen Schutzrechten; Beratung in Fragen gewerblicher Schutz- rechte; Registrierung von Domainnamen; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 25, die Anmeldung zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zu bejahen seien. Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, der Wortbestandteil des ange- meldeten Zeichens „Junior Brands Group“ bestehe aus zum Grundwortschatz der - 6 - englischen Sprache stammenden Worten und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Junior Marken Gruppe, jüngere Marken Gruppe“ übersetzt und dahingehend verstanden, dass es sich um eine Gruppe (eine Firma) handele, die sich speziell mit jüngeren Marken, welche am Markt noch nicht etabliert seien, beschäftige und diese unterstütze, beispielsweise mit Kapital, KnowHow, Darbie- tung der entsprechenden Netzwerke etc. Dieser Wortbestandteil weise daher lediglich auf die Art bzw. die Bestimmung der angebotenen Waren und Dienstleis- tungen hin. Die in herausgehobener Schrift in Großbuchstaben und in jeweils rechteckiger Umrahmung (als „Eyecatcher“) oberhalb des vorgenannten Wortbestandteils an- geordneten Einzelbuchstaben „J“, „B“, „G“ würden als Abkürzung der direkt darunter stehenden beschreibenden Angabe „Junior Brand Groups“ erkannt und könnten die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens nicht begründen. Übliche und allgemein verständliche Begriffe wie „Junior Brands Group“ gäben auch bei Kombination mit einem auf diese Wortfolge bezogenen Akronym lediglich einen Hinweis auf Art und Bestimmung für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen und keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Erzeuger bzw. Erbringer derselben. Das graphische Element in Form dreier die Einzelbuchstaben einfassender Recht- ecke stelle keine ausreichende bildhafte Verfremdung des nicht unterscheidungs- kräftigen Wortbestandteils dar, vielmehr handele es sich um eine werbegraphische Gestaltung ohne eigenen Aussagegehalt. Gegen den ihr am 29. Dezember 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die An- melderin mit ihrer Beschwerde vom 29. Januar 2016. Sie führt zur Begründung aus, dass der angegriffene Beschluss bereits nicht er- kennen lasse, inwiefern der Wortbestandteil „Junior Brands Group“ für die jeweili- gen beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte ins- besondere für die Waren der Klasse 25. Das DPMA habe nicht dargelegt, inwie- fern durch die Wortfolge mit der Bedeutung „Gruppe von jüngeren Marken“ auf Art oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen hingewiesen werden solle. - 7 - Zudem sei das angemeldete Zeichen auch im Hinblick auf das Akronym „JBG“ eintragungsfähig. Der Verkehr sei die Verwendung von Akronymen als Herkunfts- hinweis gewohnt. Eine Buchstabenfolge verfüge auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall von Haus aus über normale Unterschei- dungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schwächung derselben bestünden, wofür selbst die Aufnahme eines Akronyms in ein Abkürzungsver- zeichnis ohne weitere Anhaltspunkte nicht ausreiche. Erst Recht müsse die Unter- scheidungskraft für die Buchstabenfolge „JBG“ bejaht werden, deren Verwendung als Abkürzung nicht dargelegt worden sei. Die graphisch gestaltete Buchstaben- folge „JBG“ werde auch nicht als schlichte Abkürzung des darunter befindlichen und in viel kleinerer Schrift gehaltenen Schriftzuges „Junior Brands Group“ ver- standen. Schließlich verleihe die graphische Ausgestaltung dem Gesamtzeichen Unter- scheidungskraft. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken- stelle für Klasse 25, vom 21. Dezember 2015 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte sowie gem. § 66 Abs. 2 MarkenG rechtzeitig eingelegte Be- schwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da dem angemeldeten Zeichen 30 2014 053 170 in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und - 8 - 2, 37 Abs. 1 MarkenG entgegenstehen, war der angegriffene Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 25, vom 21. Dezember 2015 aufzuheben. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht weder die fehlende Unterschei- dungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei- den (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Mar- ke; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – Bio-ID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen be- schreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Wa- ren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tat- sächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unter- scheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug - 9 - zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben- den Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2017, 186, Rn. 32 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer- den, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterschei- dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 – OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 – Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 – Starsat). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Wa- ren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Han- dels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Marken- gesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 47). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2018, 301, Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei- dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der - 10 - Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verfügt das angemeldete Wort/- Bildzeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft. Vorliegend wenden sich die beanspruchten Waren und Dienstleistung teilweise an die allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere an Endverbrau- cher. Dies gilt beispielsweise für die Waren der Klasse 25 sowie die in Klasse 35 beanspruchten Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleis- tungen oder auch die Dienstleistungen „Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und Warenverkaufsgeschäften über das Internet; tele- fonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshoppingange- bote und Onlineshoppingangebote“. Demgegenüber wenden sich die weite- ren in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der Unternehmensberatung und –verwaltung, der Werbung etc. ebenso wie die in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen in erster Linie an Geschäfts- kunden. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den graphisch gestalteten Einzel- buchstaben “J“, „B“, „G“ und der darunter angeordneten Wortfolge „Junior Brands Group“ zusammen. a) Bei der Buchstabenfolge „JBG“ handelt es sich für sich betrachtet nicht um eine allgemein oder bei den beispielsweise von den Dienstleistun- gen der Klasse 45 angesprochenen Geschäftskunden bekannte Ab- kürzung – und zwar weder der nachfolgenden Wortkombination „Junior Brands Group“, noch eines anderen möglicherweise beschreibenden Begriffs bzw. einer beschreibenden Begriffsfolge. Diesen Buchstaben kann daher bei ihrer isolierten Betrachtung ein beschreibender Gehalt - 11 - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entnommen werden, die Buchstabenkombination „JBG“ als solche ist vielmehr als unterscheidungskräftig anzusehen. b) Die fehlende Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung der unter den Buchstaben ange- ordneten Wortfolge „Junior Brands Group“. Wenn eine Zeichenkombination einen unterscheidungskräftigen Be- standteil aufweist, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch dem Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommt (vgl. BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 14 – smartbook). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem sich die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens aus der Schutzfähigkeit eines Bestandteils, näm- lich der Buchstabenkombination „JBG“, ergibt. Hieran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei den Buchstaben „J“, „B“, „G“ um die Anfangsbuchstaben der unter diesen angeordneten Wortfolge „Junior Brands Group“ handelt, nichts. Zwar fehlt einer Bezeichnung, die aus der Zusammenfügung einer be- schreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht be- schreibenden Buchstabenfolge besteht, die Unterscheidungskraft, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/DPMA und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 15 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Die Schutzfähigkeit ist somit zu verneinen, wenn die Buchstabenfolge als - 12 - akzessorischer Bestandteil erscheint, der damit den beschreibenden Charakter der Wortkombination teilt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 208). Von diesem allgemeinen Grundsatz ausgehend kann jedoch die Prü- fung im jeweiligen Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass einem Akro- nym ausnahmsweise keine lediglich akzessorische Stellung im Verhält- nis zu einer beigefügten vollständigen Sachbezeichnung zukommt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 208 zur Erforderlichkeit der Einzelfallprüfung). So wurde eine derartige akzessorische Stellung beispielsweise verneint, wenn das Akronym nicht vollständig mit den Anfangsbuchstaben der Wortkombination, der es beigefügt ist, übereinstimmt (vgl. BPatG, BeckRS 2018, 28396, Rn. 20 – DZX DEUTSCHER ZWEITMARKT- INDEX) oder wenn das – auch für sich genommen aussprechbare – Akronym im Einzelfall nicht als Abkürzung eines Fachbegriffs wirkt, son- dern vielmehr der Volltext als ein zu Werbezwecken darauf Bezug neh- mender Slogan (vgl. BPatG, GRUR 2015, 271 – ume unique media entertainment). Auch vorliegend sind besondere Umstände anzunehmen, aufgrund derer die (graphisch gestaltete) Buchstabenfolge „JBG“ ausnahmsweise nicht als lediglich akzessorischer Bestandteil des unter diesen Buchsta- ben befindlichen Schriftzugs „Junior Brands Group“ anzusehen ist, so dass offen bleiben kann, ob die Wortfolge „Junior Brands Group“ als sol- che tatsächlich als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig anzu- sehen ist; dies erscheint dem Senat beispielsweise hinsichtlich der in Klasse 25 beanspruchten Waren zumindest zweifelhaft. Zwar stellen vorliegend die Buchstaben „J“, „B“ und „G“ nicht nur die An- fangsbuchstaben der nachfolgenden Worte „Junior Brands Group“ dar, die einzelnen Buchstaben sind durch ihre Stellung oberhalb des jeweils - 13 - dazugehörigen Wortes diesen Begriffen sogar darüber hinaus räumlich zugeordnet. Dennoch führt gerade die konkrete graphische Ausgestaltung der Buch- stabenfolge im vorliegenden Fall dazu, dass eine akzessorische Stel- lung des Akronyms zu der darunter angeordneten Wortfolge nicht ange- nommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die graphi- sche Gestaltung als solche über eine werbeübliche Darstellung hinaus- geht und damit ihrerseits unterscheidungskräftig ist. Die graphische Gestaltung des Zeichens zeichnet sich dadurch aus, dass die Einzelbuchstaben durch eine leich- te Schattierung dreidimensional erscheinen und dazu deutlich größer ausgeführt sind als die darunter angeordnete Wortkombination. Zudem sind die hellen Buchstaben kontrastreich durch schwarze Vierecke um- rahmt, die ihrerseits nicht rechtwinklig sondern rautenförmig sind und auch nicht parallel, sondern zueinander „gedreht“ angeordnet sind. Durch diese Darstellung werden die Buchstaben „JBG“ in einer beson- deren Weise betont. Unabhängig von der Frage ihrer Schutzfähigkeit führt die vorliegende graphische Gestaltung, dazu, dass eben diese deutlich hervorgehobene Buchstabenfolge „JBG“ dem Betrachter ins Auge sticht und dementspre- chend nicht lediglich als akzessorische Abkürzung und nachgeordneter Bestandteil der Wortfolge „Junior Brands Group“ wahrgenommen wird. Vielmehr führt die emblemartige Herausstellung dieser drei Buchstaben in ihrer konkreten graphischen Ausgestaltung dazu, dass die angespro- chenen Verkehrskreise gerade in diesem für sich genommen nicht be- schreibenden Bestandteil einen Herkunftshinweis sehen und daher das Gesamtzeichen als Marke wahrnehmen werden. - 14 - 2. Da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit somit kein rein be- schreibender Begriffsinhalt zukommt, unterliegt dieses auch keinem Frei- haltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Klante Schwarz Lachenmayr-Nikolaou Ko