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Beschluss

30 W (pat) 545/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:170119B30Wpat545.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:170119B30Wpat545.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 545/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 109 629.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Die Wunderknaben ist am 24. Oktober 2016 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen: „Klasse 9: Bespielte Datenträger aller Art; elektronische Publikationen [herunterladbar], nämlich Audio-, Vi- deo-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen For- mat; Software Klasse 16: Druckereierzeugnisse Klasse 41: Filmunterhaltung; Fernsehunterhaltung; Zusammen- stellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunkproduktion; Fernsehproduktion; Filmpro- duktion; Vermietung von Filmen; Filmvorführungen in Kinos“. - 3 - Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Be- schluss vom 30. Mai 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Wort „Wunderknabe“ sei lexikalisch nachweisbar und bezeichne, als Synonym für „Wunderkind“, einen Menschen, der schon als Kind über besonders hervorragende Fähigkeiten ver- füge. Im übertragenen Sinne könne der Begriff etwa auch für Unternehmer oder Anbieter mit solchen außergewöhnlichen Fähigkeiten verwendet werden. Als star- kes Indiz für die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke sei dabei zu werten, dass sich die Zeichenbestandteile „Wunderknabe(n)“ und „Wunder“ nach den Re- chercheergebnissen der Markenstelle bereits werbeüblich am Markt etabliert hät- ten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen im vorlie- genden Waren- und Dienstleistungszusammenhang daher nur als einen eng be- schreibenden (auch inhaltlich-thematischen) Sachhinweis sowie als eine Werbe- botschaft hinsichtlich der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Auch unter Be- rücksichtigung des vorangestellten Artikels „Die“ erzeugten die Wortbestandteile keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Identifikationsfunktion (un- ter Hinweis u. a. auf EUIPO, R1586/07–1 vom 14. Juni 2007 – „WUNDERKIND“). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die Markenstelle habe einen zu strengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Die im Zurückweisungsbeschluss in Bezug genommenen Entscheidungen des EUIPO ließen sich nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Zwar möge dem Begriff „Wunderknabe“ ein Eintrag im DUDEN gewidmet sein, die Verwendung sei jedoch laut Auswertung des DUDEN bzw. nach der Häufigkeits- skala in dem Eintrag äußerst selten. Auch sei der Begriff „Knabe“ laut verschiede- ner lexikalischer Einträge inzwischen veraltet oder jedenfalls „gehoben“. Durch die - 4 - kreative Wortkombination stehe „Die Wunderknaben“ einem Phantasiebegriff wesentlich näher als einem lexikalischen Begriff. Schließlich lasse sich, entgegen der Markenstelle, dem Anmeldezeichen auch keine Werbebotschaft zumessen. Eine Werbeaussage, wofür „Wunderknabe“ stehen könne, sei auch den von der Markenstelle ermittelten Fundstellen nicht zu entnehmen. Daher verfüge das An- meldezeichen über hinreichende Unterscheidungskraft und sei eintragungsfähig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 30. Mai 2017 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke ist für sämtli- che beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 - 5 - (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt- Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr- nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; - 6 - GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach stän- diger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es dem Anmeldezeichen hinsichtlich sämtli- cher beanspruchter Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungs- kraft. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, stellt das Wort „Wunder- knabe“ ein allgemein verständliches Wort der deutschen Sprache dar. Es steht lexikalisch nachvollziehbar und unmittelbar verständlich synonym für (ein männli- ches) „Wunderkind“, also für ein außergewöhnlich begabtes Kind oder einen sol- chen Menschen, wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt. Die Einwendun- gen der Beschwerde, wonach das Wortelement „Knabe“ inzwischen veraltet oder jedenfalls der gehobenen Sprache zuzuordnen sei, wie auch „Wunderknabe“ nur selten gebraucht werde, sind im Ergebnis für die Beurteilung der Unterschei- dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich. Entscheidend ist alleine, dass das Anmeldezeichen „Die Wunderknaben“ von den angesproche- nen Verkehrskreisen immer im dargelegten Sinne – als Synonym für „Die Wun- derkinder“ – und damit zugleich im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszu- sammenhang als Inhaltsangabe bzw. inhaltsbeschreibender Werktitel verstanden wird. - 7 - Bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Bespielte Datenträger aller Art; elektronische Publika- tionen [herunterladbar], nämlich Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen Format; Software Klasse 16: Druckereierzeugnisse Klasse 41: Filmunterhaltung; Fernsehunterhaltung; Zusammen- stellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunkproduktion; Fernsehproduktion; Filmproduk- tion; Vermietung von Filmen; Filmvorführungen in Ki- nos“ handelt es sich durchweg um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder auf- weisen können bzw. in einem engen Sachzusammenhang zu solchen gedankli- chen Inhalten stehen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werkti- telschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die be- treffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels bzw. einer Inhaltsangabe geeig- net ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Soweit bei Waren oder Dienstleistungen, die – wie hier – einen gedanklichen In- halt aufweisen können, eine dafür angemeldete Marke in erster Linie als entspre- chende Inhaltsangabe zu verstehen ist, fehlt ihr die markenrechtliche Unterschei- dungskraft, weil jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zwischen der jeweili- - 8 - gen Angabe und den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen anzuneh- men ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 263 m. w. N.). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Werkinhalt durch die fragliche Bezeichnung thematisch genau definiert wird, zumal auch Werktitel häufig unbe- stimmt und vage gehalten sind (Ströbele/Hacker/Thiering, ebenda). Wird eine Be- zeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten – Inhalt der Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Unterscheidungs- mittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren/Dienstleistungen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a .O., § 8 Rn 263 m. w. N.; vgl. etwa auch BPatG 29 W (pat) 208/10 – Querdenker; 30 W (pat) 532/14 – Kokser). So liegt der Fall auch hier. Werden Druckereierzeugnisse der Klasse 16 oder die beanspruchten Waren der Klasse 9 („bespielte Datenträger, elektronische Publi- kationen (…), Software“) mit „Die Wunderknaben“ gekennzeichnet, wird der Ver- kehr die Bezeichnung als Inhaltsangabe, nicht aber als Herkunftshinweis auffas- sen. Die Verwendung des Begriffs „Wunderknabe“ als Film- und Serientitel wird ferner durch die Rechercheergebnisse der Markenstelle belegt (u. a. mit dem Filmtitel „Der Wunderknabe“ (Bravissimo), italienische Komödie von 1955 mit Alberto Sordi; Filmtitel „Mollymauk, Der Wunderknabe“ (1966); „Aladdin und der Wunder- knabe“ (1999), „Agentenserie Nikita mit der Folge „Der Wunderknabe“, allesamt in der Anlage „Suchergebnisse für „Die Wunderknaben“ – Wikipedia“; vgl. auch fer- ner die weiteren Nachweise in der Amtsakte: „Die Wunderknaben: Batmans wich- tigste Robins“ (2015); „Die Wunderknaben – Zaubershow“). Die Wortfolge „Die Wunderknaben“ ist ohne weiteres geeignet, die Protagonisten oder den Inhalt von Filmen und Film- und Fernsehproduktionen zu bezeichnen und dabei auch einen weiten Themenbereich abzudecken, so dass die Unterscheidungskraft auch für die Dienstleistungen der Klasse 41, die sich auf die Herstellung oder Veröffent- - 9 - lichung solcher Waren und Produktionen beziehen, zu verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 264 m. w. N). Auch auf eine besondere Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen könnten, vermag sich die Anmelderin nicht zu berufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedient sie sich nicht eines Phantasiewor- tes, sondern eines allgemein verständlichen und gebräuchlichen Begriffs, der schon seit langem u. a. als Filmtitel sowie als Inhaltsbeschreibung entsprechender Waren und Dienstleistungen verwendet wird 4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 10 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser Pr