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Beschluss

8 W (pat) 13/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:050219B8Wpat13.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:050219B8Wpat13.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 13/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Februar 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 058 996 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 17. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten durch die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2009 058 996 mit der Bezeichnung „Belüftungseinrichtung“ erteilt und die Erteilung am 16. Dezember 2012 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 5. März 2013 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende verweist dazu unter anderem auf die folgenden Entgegenhal- tungen: D8 DE 103 26 445 A1 und D14 US 7 213 876 B2. - 3 - Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in der Anhö- rung vom 15. März 2016 das Streitpatent widerrufen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Lehre der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptan- trag sowie Hilfsantrag 1 und 2 von einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag auf Grund seines Fachwissens und des nachgewiesenen Standes der Technik nach der D14 (US 7 213 876 B2) und der D8 (DE 103 26 445 A1) gefunden wer- den konnte, ohne dass es dazu einer erfinderischen Leistung bedurft hätte. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, der Gegenstand des Patents beruhe auf einer erfinderischen Leistung. Die Lösung sei durch den in den Druckschriften 8 und 14 verkörperten Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 15. März 2016 aufzuheben und das Patent 10 2009 058 996 gemäß Ansprüchen 1 bis 5 ein- gereicht am 11. Februar 2016 mit Schriftsatz vom gleichen Tag beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 10 2009 058 996 in Form des Hilfsantrags 1 eingereicht am 11. Februar 2016 mit Schriftsatz vom gleichen Tag beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 10 2009 058 996 in der Form des Hilfsan- trags 2 eingereicht am 11. März 2016 mit Schriftsatz vom gleichen Tag beschränkt aufrechtzuerhalten. - 4 - Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung: Klimatisierbarer Fahrzeugsitz (2) a) mit einer Belüftungseinrichtung (20) für den klimatisierbaren Fahrzeugsitz (2) zur Belüftung der Sitzfläche des Fahrzeug- sitzes (2), b1) welche Belüftungseinrichtung (20) mindestens eine Lüftfüh- rungseinrichtung (22) zum Führen von Luft durch den zu kli- matisierenden Fahrzeugsitz (2) aufweist, c) wobei die Luftführungseinrichtung (22) mindestens eine Um- hüllungseinrichtung (224) und d) mindestens eine Beabstandungseinrichtung (225) aufweist, e) wobei die Beabstandungseinrichtung (225) mindestens einen Abstandhalter (2252) aufweist, e1) um trotz mechanischer Belastung der Umhüllungseinrich- tung (224) mindestens einen Freiraum (226) innerhalb der Luftführungseinrichtung (22) für Luft offen zu halten, und f) wobei die Beabstandungseinrichtung (225) und die Umhül- lungseinrichtung (224) zumindest teilweise aus einem Stück gefertigt sind, dadurch gekennzeichnet, g) dass die Luftführungseinrichtung (22) vollständig auf der B- Seite des Fahrzeugsitzes (2) angeordnet ist, h) wobei die Luftführungseinrichtung (22) über mehrere einen Polsterschaum (5) des Fahrzeugsitzes (2) durchdringende - 5 - Luftdurchlasskanäle (2222) mit der A-Seite des Fahrzeugsit- zes (2) verbunden ist. Der geltende Patentanspruch 5 nach Hauptantrag lautet: Fahrzeug (1), dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens einen Fahrzeugsitz (2) nach einem der voranstehenden Ansprüche auf- weist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem Pa- tentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche, am Ende des Anspruchs angefügte Merkmal i) und die Beabstandungseinrichtung (225) als Abstandhal- ter (2252) eine Vielzahl Noppen einer noppenartigen Platte aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber dem Pa- tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzliche in Merkmal b1) nach dem Wort „Fahrzeugsitz (2)“ eingefügte Merkmal b2) und eine Strömungsmaschine (21) als Luftfördereinrichtung aufweist, durch welches das Merkmal b1) nach Hauptantrag ergänzt wird. Wegen des Wortlautes der Patentansprüche, des Vortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 6 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet, da sie nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patentes führt, denn der Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 stellt jeweils keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Das Streitpatent betrifft einen klimatisierten Fahrzeugsitz mit einer Belüftungsein- richtung, mit z. B. der Belüftung von Sitzoberflächen oder der Temperierung von Armauflagen. Zur Belüftung von Sitzoberflächen sind aus dem Stand der Technik verschiedene Lösungen unter Einsatz von Abstandsgewirken, noppenförmigen Schaumpolstern bzw. Noppenfolien oder im Sitzpolster oder in der Sitzwanne angelegten Kanälen bekannt. Allerdings ist bei diesen Sitzen sowohl die Konstruktion als auch die Fertigung aufwendiger, da die Komplexität dieser Teile zunimmt und Ausschuss aufgrund der Größe der Bauteile teuer ist. Manche Anwendungen erfordern alternative oder verbesserte Möglichkeiten, die hinsichtlich ihrer Herstellungskosten, ihrer Fähig- keit zur Herstellung eines angenehmen Klimas, der effizienten Verteilung größerer Luftmengen, ihrer Kompressionsstabilität, ihrer Weichheit und/oder ihres Energie- verbrauchs vorteilhaft sind. Zur Behebung der vorstehend genannten Probleme soll entsprechend der Streit- patentschrift ein technisches Konzept eines klimatisierbaren Fahrzeugsitzes mit den Merkmalen des Anspruch 1 vorgeschlagen werden. - 7 - Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, welcher als Entwicklungsingenieur über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von klimatisierten Fahrzeugsitzen verfügt. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung: Nach Merkmal b1) weist „die Belüftungseinrichtung (20) mindestens eine Luftfüh- rungseinrichtung (22) zum Führen von Luft durch den zu klimatisierenden Fahr- zeugsitz (2)“ auf. Der Begriff „Luftführungseinrichtung (22)“ ist nach dem Ver- ständnis des Senats, dem die Beteiligten in der Verhandlung nicht widersprochen haben, entsprechend der Beschreibung des Streitpatents mit dem für gleiche Bauteile auch verwendeten Begriff „Luftaustauscheinrichtung 221“ gleichsetzbar (vgl. Beschreibung zu Figur 10). Entsprechend den weiteren Merkmalen g) und h) sowie der Beschreibung der Luftaustauscheinrichtung in Absatz [0055] ist unter der Luftführungseinrichtung ein flaches Bauteil zu verstehen, das etwa die Größe einer zu klimatisierenden Oberfläche und eine Dicke, die maximal 30 % der Pols- terdicke beträgt, aufweist. Die in Merkmal h) beanspruchten Luftdurchlasskanäle gehören daher nicht zur Luftführungseinrichtung. Der Anspruch 1 schließt durch die Verwendung des Begriffs „mindestens“ auch nicht aus, dass die Belüftungsein- richtung eine weitere Luftführungseinrichtung bzw. Luftaustauscheinrichtung, z. B. an der Oberseite des Sitzpolsters am anderen Ende der Luftdurchlasskanäle auf- weist. Nach Merkmal c) weist „die Luftführungseinrichtung (22) mindestens eine Umhül- lungseinrichtung (224)“ auf. Entsprechend der Definition in Absatz [0067] des Streitpatents ist unter einer Umhüllungseinrichtung jede Einrichtung zu verstehen, „die in der Luftführungseinrichtung 22 geführte Luft hemmt, an ungewünschter Stelle aus der Luftführungseinrichtung 22 auszutreten…“. Nach den Absät- zen [0068] und [0069] weist die Umhüllungseinrichtung dabei mindestens einen ersten Hüllenabschnitt und mindestens einen zweiten Hüllenabschnitt auf, die aus einer Deckfolie, einem Polsterschaum, einem steifen Profil oder dem Schaum- - 8 - polster eines Sitzes gebildet werden können. Beide Hüllenabschnitte, also auch z. B. eine Deckfolie und das Schaumpolster, sind abgedichtet miteinander verbun- den, um lokal eine im Wesentlichen vollständige Umhüllung entlang eines Quer- schnittsumfanges eines Luftstromes sicherzustellen, welcher die Luftführungsein- richtung in einer Hauptströmungsrichtung durchströmt. Diese rein funktionelle Definition verlangt daher nicht, dass die Umhüllungseinrichtung durch z. B. einen vollständig geschlossenen Schlauch oder Kanal gebildet wird, einzige Bedingung ist die im Wesentlichen luftdichte Führung des Luftstroms vom Eingang zum Aus- gang der Luftführungseinrichtung. Dementsprechend weist jede Belüftungsein- richtung eines klimatisierten Fahrzeugsitzes, die eine entsprechende Führung eines Luftstroms sicherstellt, eine Umhüllungseinrichtung im Sinne des Streitpa- tents auf. Nach Merkmal f) sind „die Beabstandungseinrichtung und die Umhüllungseinrich- tung zumindest teilweise aus einem Stück gefertigt“. Dies entspricht der Formulie- rung des ursprünglichen Anspruchs 3. Entsprechend Absatz [0081] der Streitpa- tentschrift kann darunter verstanden werden, dass die Beabstandungseinrichtung und die Umhüllungseinrichtung z. B. gleichzeitig aus einem Stück durch Tiefziehen von Folie oder Schäumen von Noppen in einen geschäumten Träger herstellt werden. Der Fachmann versteht darunter weiterhin, dass die Luftführungseinrich- tung im Bereich der Beabstandungseinrichtung durch die tiefgezogene Folie oder den geschäumten Träger entsprechend Merkmal c) luftdicht begrenzt wird. Auf welche Art die Beabstandungseinrichtung selbst im Sitzpolster integriert ist, lässt das Merkmal f) offen. Nach den Merkmalen g) und h) ist „die Luftführungseinrichtung (22) vollständig auf der B-Seite des Fahrzeugsitzes (2) angeordnet“ und „über mehrere einen Polster- schaum (5) des Fahrzeugsitzes (2) durchdringende Luftdurchlasskanäle (2222) mit der A-Seite des Fahrzeugsitzes (2) verbunden“. Entsprechend Absatz [0047] des Streitpatents ist unter der B-Seite die benutzerabgewandte Seite und dement- - 9 - sprechend unter der A-Seite die benutzerzugewandte Seite des Fahrzeugsitzes zu verstehen. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 um- fasst jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsan- trag 2. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsan- trag 2 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Pa- tentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gemäß §§ 4, 1 Abs. 1 PatG nicht rechtsbeständig. Die aus Figur 6 und Absatz [0007] der D8 bekannte Vorrichtung zur Klimatisierung eines Fahrzeugsitzes stellt wegen des Aufbaus ihrer Belüftungseinrichtung mit senkrecht angeordneten Luftkanälen einen geeigneten Ausgangspunkt für die Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit dar. Die D8 beschreibt im einleitenden Teil von Absatz [0007] einen klimatisierbaren Fahrzeugsitz mit einer Belüftungseinrichtung zur Belüftung der Sitzfläche des Fahrzeugsitzes (Merkmal a)). Die Belüftungseinrichtung weist unter anderem eine untere Luftverteilschicht als Luftführungseinrichtung zum Führen von Luft durch den zu klimatisierenden Fahrzeugsitz auf (Merkmal b1)), die vollständig auf der B- Seite des Fahrzeugsitzes angeordnet ist (Merkmal g)). Weiterhin weist die Belüf- tungseinrichtung eine Ventilatoreneinrichtung als Strömungsmaschine auf, um Luft durch die Luftführungseinrichtung zu bewegen (Abschnitt 1)d)i), w) und x) – Merkmal b2)). Entsprechend Abschnitt a)i) ist die untere Luftverteilschicht über mehrere einen Polsterschaum des Fahrzeugsitzes durchdringende Luftdurchlass- kanäle mit der A-Seite des Fahrzeugsitzes verbunden (siehe Auslegung des An- spruchs 1 des Streitpatents – Merkmal h)). Absatz [0007] der Beschreibung und z. B. die Figur 6 offenbaren dem Fachmann implizit eine Umhüllungseinrichtung im Sinne des Streitpatents, da der Fachmann aus dieser Offenbarung klar erkennt, dass die untere Verteilschicht außer im - 10 - Übertrittsbereich zu den runden Kanälen/Ausnehmungen 68 durch das Sitzpolster sowie die Deckschicht an ihrer Außenseite annähernd luftdicht von der Umgebung abgetrennt sein muss, um eine Weiterleitung der in die untere Verteilschicht ein- gebrachten Luft über die Kanäle zur A-Seite des Fahrzeugsitzes zu gewährleisten (Abschnitt d)i)w) – Merkmal c)). Entsprechend Abschnitt b)ii) von Absatz [0007] weist die untere Verteilschicht als Luftführungseinrichtung mehrere an der Polsterunterseite angeformte Kanäle auf, wobei Spiralen als Abstandshalter gewährleisten, dass trotz mechanischer Belas- tung des Sitzpolsters als Teil der Umhüllungseinrichtung mindestens ein Freiraum innerhalb der Luftführungseinrichtung für Luft offen gehalten wird (Merkmale d), e) und e1)). Im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 wird bei dem in Absatz [0007] der D8 beschriebenen Ausführungsbeispiel der Abstandshalter durch die einge- legte Spiralen (Abschnitt b)ii)) gebildet. Bei dem in Absatz [0007] der D8 beschriebenen Fahrzeugsitz sieht der Fachmann als nachteilig an, dass die Realisierung der Beabstandungseinrichtung mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Die Herstellung der profilierten Polsterunterseite mit den Kanalgräben erfordert einen höheren Aufwand als eine glatte Polsterun- terseite. Weiterhin erfordert die Beabstandungseinrichtung mit den Spiralen meh- rere zusätzliche Bauteile, die jeweils noch in die Kanalgräben eingeklebt werden müssen. Darüber hinaus muss diese offene Beabstandungseinrichtung zur Unter- seite des Sitzpolsters großflächig abgedichtet werden, damit eine Umhüllung der Belüftungseinrichtung sichergestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung na- hegelegt hat, zum einen maßgeblich dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in - 11 - der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss hinzukommen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fach- mann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, wobei deren Beantwortung eine Gesamt- betrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruk- tion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen. (BGH, 11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 – Farbversorgungssystem; BGH, 20. Dezember 2011 – X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 = BlPMZ 2012, 260 – Installier- einrichtung II). In einer Optimierung des Herstellverfahrens zur Kostenreduzierung ist dement- sprechend eine nicht-technische Vorgabe zu sehen, die der Fachmann prinzipiell immer neben technischen Erfordernissen bzw. Anregungen im Blick hat. Der Fachmann sucht daher nach alternativen Möglichkeiten, wie eine Beabstandungs- einrichtung innerhalb der Belüftungseinrichtung weniger aufwendig realisiert wer- den kann. Dem Fachmann erhält aus Anspruch 9 der D8 (in Kombination mit den Ansprü- chen 1 und 2, auf die Anspruch 9 rückbezogen ist) den Hinweis auf gleichberech- tigte Alternativen der Ausgestaltung der Beabstandungseinrichtung, die nicht nur durch spiralförmige Federn wie im Absatz [0007] der D8 beschrieben, sondern - 12 - auch als Schaum mit noppenartig profilierter Oberfläche für die Stützschicht (Be- abstandungsschicht) ausgebildet sein kann. Der Fachmann erkennt beim Vergleich dieser Alternativen, dass das Herstellungs- verfahren mit einer Beabstandungseinrichtung in Form einer noppenartig profilier- ten Schaumschicht gegenüber der Variante mit einem profilierten Sitzpolster und darin eingelegten Spiralen als Abstandshalter dadurch vereinfacht werden kann, dass die Unterseite des Sitzpolsters einfacher geformt werden und auf die einge- legten Spiralen verzichtet werden kann. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird der Fachmann durch die Gesamtoffenbarung der D8 von diesem Vorgehen auch nicht abgehal- ten. Ein Formschaumteil mit einer strukturierten noppenartigen Oberfläche wird in der Beschreibung der D8 in Absatz [0008] nur in Zusammenhang mit der Sitzoberseite bzw. der A-Seite des Fahrzeugsitzes offenbart, wodurch eine gerin- gere Abzeichnung der Struktur auf der Bezugsoberfläche erreicht werden soll. Dies wird den Fachmann aber nur davon abhalten, eine Beabstandungseinrich- tung mit Polsterkanälen und Federn auf der A-Seite des Fahrzeugsitzes einzuset- zen, nicht aber vom Einsatz einer noppenartig strukturierten Platte entsprechend Figur 13 bzw. Patentanspruch 9 an der Unterseite bzw. B-Seite des Fahrzeugsit- zes. Auch die verschiedenen, in Absatz [0011] der D8 genannten Möglichkeiten, einen Teil der Freiräume der Spiralstruktur für die Aufnahme von Sensoren, feuchteab- sorbierendem Granulat, Leitungen oder ähnlichem zu nutzen, hält den Fachmann nicht davon ab, die Spiralstruktur durch eine noppenartig strukturierte Platte zu ersetzen. Der Fachmann erkennt bei Betrachtung der Figur 13 zweifellos, dass eine dementsprechend gestaltete noppenartig strukturierte Platte genügend Frei- räume zwischen den einzelnen Noppen aufweist, damit die in Absatz [0011] ge- nannten Elemente bzw. Materialen problemlos so integriert werden können, dass die Luftverteilungsfunktion gewährleistet bleibt. - 13 - In der Übertragung dieser in Anspruch 9 der D8 genannten technischen Maß- nahme auf den in Absatz [0007] der D8 beschriebenen Gegenstand der D1, indem die Beabstandungseinrichtung in Form eines profilierten Sitzpolsters und darin eingelegten Spiralen durch eine noppenartig profilierte Schaumschicht/-platte ersetzt wird, ist daher keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fach- mann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise zu sehen, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen. Die Notwendigkeit, diese noppenartig profilierte Schaumschicht luftdicht mit dem angrenzenden Sitzpolster zu verbinden und so zum Teil der Umhüllungseinrich- tung zu machen, ergibt sich dabei für den Fachmann aus der Notwendigkeit des weitgehend verlustlosen Lufttransportes an die Oberseite des Sitzpolsters zwin- gend. Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D8 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 und damit zugleich auch zum Gegenstand der allgemeiner gefassten Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 14 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn Fi