Beschluss
25 W (pat) 90/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:140219B25Wpat90.17.0
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:140219B25Wpat90.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 90/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2014 036 697 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 11. August 2014 angemeldete Bezeichnung Naturherz ist am 17. September 2014 unter der Nr. 30 2014 036 697 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für verschiedene Waren der Klassen 5, 30 und 31 eingetragen worden. Sie genießt Schutz für die nachfolgen- den Waren: Klasse 5: Antioxidantien als Nahrungsergänzungsmittel; Ballaststof- fe; Diätetische Aufgüsse für medizinische Zwecke; Diätetische Ergän- zungsstoffe; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Diätetische Erzeugnisse für tiermedizinische Zwecke; Diätetische Kräu- terzusätze für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Diätetische Präparate und Nah- rungsergänzungsmittel; Diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Diätnahrungsmittel für Kranke; Funktionelle Nahrungsmittel zur Verwen- dung als Nahrungsergänzungsmittel; Gelee royale für pharmazeutische Zwecke; Kräuter für medizinische Zwecke; Kräutermischungen für medizinische Zwecke; Kräutertees [medizinische Getränke]; Kräuter- - 3 - tees für medizinische Zwecke; Leinsamen für pharmazeutische Zwe- cke; Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Kräuter; Medizinische Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Medi- zinische Kräutertees; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Mine- ralische Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergän- zungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergän- zungsmittel aus Gelee royale; Nahrungsergänzungsmittel aus Lein- samen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungser- gänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergän- zungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nah- rungsergänzungsstoffe für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Propolis für pharmazeutische Zwecke; Wurzeln mit medizini- scher Wirkung; Klasse 30: Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Achar pachranga [indische Gewürzmischungen]; Algen [Würzstoff]; Aromati- sierte Tees [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Aromatisierter Kaffee; Aromawürzstoffe aus Tee; Auf Tee basierende Kräutergetränke [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Aus Kaffee hergestellte Ge- tränke; Biologischer Honig für Speisezwecke; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Chai-Tee; Eisgetränke auf Kaffeebasis; Entkoffeinierter Kaf- fee; Essbare Gewürze; Für die menschliche Ernährung bestimmter ver- arbeiteter Hafer; Gelee royale *; Gemahlene Gerste; Gemahlene Kaf- feebohnen; Gemahlener Kaffee; Gerste, verarbeitet für die menschliche Ernährung; Gerstenmehl; Geröstete Kaffeebohnen; Geschälter Hafer; Getreideflocken; Getreidekörner [verarbeitet]; Getreidemehl; Getreide- präparate; Getreidepräparate aus Haferkleie; Getreidepräparate aus Kleie; Getreidepräparate mit Haferkleie; Getreidepulver; Getreidezube- reitungen; Getrocknete Gewürze; Getränke auf Basis von Tee; Ge- tränke auf der Basis von Tee; Getränke auf der Basis von Tee mit Fruchtgeschmack; Getränke aus Kaffee; Gewürze; Gewürze für Nah- rungszwecke; Gewürze in Pulverform; Gewürzextrakte; Gewürzmi- schungen; Ginseng-Tee [insamcha]; Grüner Tee; Hafer für die mensch- liche Ernährung; Haferflocken; Haferflocken und Weizen; Hafermehl; Hafermehl für Speisezwecke; Hauptsächlich aus Kakao bestehende Nahrungsmittel; Honig; Honig [für Speisezwecke]; Honigersatz; Ingwer [Gewürz]; Ingwer [pulverisiertes Gewürz]; Instantpulver für die Zuberei- - 4 - tung von Tee [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Instantpulver für Herstellung von Tee [außer für medizinische Zwecke]; Japanischer grüner Tee; Kaffee; Kaffee [geröstet, pulverisiert, granuliert oder als Getränk]; Kaffee in Form von ganzen Bohnen; Kaffee in gemahlener Form; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Kaffee- und Teeer- satzmittel; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffee-Es- senzen; Kaffee-Extrakte; Kaffeebohnen; Kaffeeersatz; Kaffeeersatz- mittel; Kaffeeersatzmittel [Kaffeeersatz oder pflanzliche Präparate zur Verwendung als Kaffee]; Kaffeeersatzmittel auf pflanzlicher Basis; Kaf- feeextrakte; Kaffeegetränke; Kaffeemischungen; Kaffeesortenmischun- gen; Kakao; Kakao [geröstet, pulverisiert, granuliert oder als Getränk]; Kakao zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; Kakao-Ex- trakte für die menschliche Ernährung; Kakaodrinks; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kakaogetränke in Pulverform; Kakaomischungen; Ka- kaopräparate; Kakaopräparate zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; Kakaopulver; Kandiszucker *; Kandiszucker für nicht medizinische Zwecke; Kleiepräparate für die menschliche Ernährung; Koffeinfreier Kaffee; Kräuterpräparate für die Zubereitung von Geträn- ken; Kräutertees, nicht medizinische; Kurkuma *; Kurkuma als Würz- mittel; Kurkuma für Nahrungszwecke; Kurkumapulver als Würzmittel; Küchenkräuter; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Künstlicher Kaf- fee; Lapsang Souchong Tee; Leinsamen für die menschliche Ernäh- rung; Löslicher Kaffee; Mate-Tee; Mehl aus Gerste; Mehle *; Mehlspei- sen; Milchhaltige Kaffeegetränke; Mischungen aus Malzkaffee mit Kaf- fee; Mischungen aus Malzkaffeeextrakten mit Kaffee; Mischungen bestehend aus Gewürzen; Mischungen von Kaffee-Essenzen und Kaf- feeextrakt; Mit Süßstoffen gesüßter teeinfreier Tee; Mühlenprodukte; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nahrungsmittel auf Getreidebasis für die menschliche Ernährung; Nahrungsmittel auf Haferbasis für die menschliche Ernährung; Nahrungsmittel aus Ge- treide; Nahrungsmittel aus Hafer; Nahrungsmittel aus Soja; Nahrungs- mittel aus Sojabohnen; Nahrungsmittelmischungen aus Getreideflocken und Trockenfrüchten; Nicht medizinische Getränke auf Teebasis; Nicht medizinische Mehlspeisen; Nicht medizinische Teeessenzen; Nicht medizinische Teeextrakte; Nicht medizinische Teegetränke; Nicht medi- zinische Tees; Nicht medizinische Tees in Beuteln; Nicht medizinischen Kräuteraufgüsse [Tees]; Nicht medizinischer Kandis; Nicht medizini- scher Tee aus Cranberry-Blättern; Nicht medizinischer Tee mit Cran- berry-Extrakten; Nicht medizinischer, lose verkaufbarer Tee; Oolong- Tee; Oolong-Tee [chinesischer Tee]; Pflanzliche Präparate zur Verwen- - 5 - dung als Kaffeeersatzmittel; Propolis *; Propolis für Nahrungszwecke; Präparate für die Zubereitung von Getränken auf Kakaobasis; Präpa- rate für die Zubereitung von Getränken auf Teebasis; Präparate für die Zubereitung von Kaffeegetränken; Pulverförmige kakaohaltige Prä- parate für die Zubereitung von Getränken; Rosmarin-Tee; Salz; Salz für Nahrungsmittel; Salz zum Kochen; Salz zum Würzen von Speisen; Schwarzer Tee; Schwarzer Tee [englischer Tee]; Schwarzkümmel; Sojamehl; Sojamehl für Speisezwecke; Speisesalz, Würzmittel, Ge- würze, Aromastoffe für Getränke; Süße Brotaufstriche [Honig]; Tee *; Tee [nicht medizinisch] aus Cranberry-Blättern; Tee [nicht medizinisch] mit Zitrone; Tee [nicht medizinisch] mit Zitronenaroma; Tee aus gedörr- tem Gerstenpulver mit Schale [Mugicha]; Tee aus salzigem Seetangpul- ver [Kombucha]; Tee zum Aufgießen; Tee-Ersatzmittel; Tee-Essenzen; Teebeutel; Teebeutel [nicht medizinisch]; Teeblätter; Teeersatzmittel; Teeersatzmittel [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Teeextrakte; Teegetränke; Teemischungen; Verarbeitete Getreidekörner; Verarbei- tete Getreidekörner [Zerealien] für die menschliche Ernährung; Verar- beitete Getreideprodukte; Verarbeitete Kräuter; Verarbeiteter Ginseng zur Verwendung als Kräuter, Gewürz oder Aromastoff; Verarbeiteter Hafer; Verarbeiteter Hafer für die menschliche Ernährung; Verarbeitetes Getreide; Verarbeitetes Getreide für die menschliche Ernährung; Verar- beitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Vorwiegend aus Zerealien bestehende Müslis; Weiterverarbeitetes Getreide; Weizenkeime; Weizenkeime [aus- genommen diätetische Nahrungsergänzungsmittel]; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Weißer Lotus-Tee [Baengnyeoncha]; Würzmittel; Würzmittel für Lebensmittel; Würzmittel in Pulverform; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Yerba-Mate-Tee; Zerkleinerter Hafer; Überwiegend aus Kakao bestehende Getränke; Klasse 31: Algen; Algen für die menschliche oder tierische Ernäh- rung; Algen zur tierischen Ernährung; Beeren [Früchte]; Brennnesseln; Essbare Nüsse [unverarbeitet]; Futtermittel aus Sojaprodukten; Gerste; Getreide für Futterzwecke verarbeitet; Getreideprodukte für Futterzwe- cke; Getreidepräparate als Tiernahrung; Hafer; Hafer zu Futterzwecken; Kakaobohnen [roh]; Kakaobohnen [unverarbeitet]; Keime [Pflanzen]; Kleie; Kleiebrei [Tierfutter]; Kolanüsse; Leinsamen als Tierfutter; Lein- samenmehl als Tierfutter; Leinsamenmehl für Futterzwecke; Nüsse; Pollen [Rohstoff]; Rohe Beeren; Sojabohnenmehl [Futtermittel für Tiere]; Unbearbeitete Algen für den menschlichen Verzehr; Unbearbei- - 6 - tete Nüsse; Unbearbeiteter Ingwer; Unverarbeitete Beeren; Unverarbei- tete Kräuter; Unverarbeitete Nüsse; Verarbeitetes Getreide zu Futter- zwecken; Weizenkeime als Tierfutter; Wurzeln für Nahrungszwecke. Gegen die Eintragung der am 17. Oktober 2014 veröffentlichten Marke hat die Be- schwerdeführerin als Inhaberin der prioritätsälteren, am 9. Januar 1996 unter der Nummer 657 349 international registrierten Marke NATUREX und der prioritätsälteren, am 2. September 2005 unter der Nummer 866 427 inter- national registrierten Marke NATUREX am 10. Dezember 2014 Widerspruch erhoben. Die international registrierte Marke 657 349 genießt Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 1: Produit naturel destiné à conserver les aliments; Klasse 2: Produit naturel destiné à colorer les aliments; Klasse 3: Produit naturel destiné à conserver les produits cosmé- tiques et de parfumerie; produit naturel destiné à colorer les produits cosmétiques et de parfumerie; produit naturel destiné à aromatiser les aliments (huiles essentielles); Klasse 30: Produit naturel destiné à aromatiser les aliments (autre que les huiles essentielles). - 7 - Die international registrierte Marke 866 427 genießt Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 5: Substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical; suppléments alimentaires minéraux à usage medical; Klasse 29: Compléments nutritionnels non à usage médical à base de légumes, poissons et viandes. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 31. August 2017 beide Widersprüche aus den international registrierten Marken 657 349 und 866 427 zurückgewiesen und ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken halte die ange- griffene Marke auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichswaren einen hinreichend deutlichen Zeichenabstand ein. Die Waren der Klasse 30 der Wider- spruchsmarke IR 657 349 seien gegenüber den Waren der angegriffenen Marke hochgradig ähnlich bis identisch. Gleiches gelte für die Waren der Klasse 5 der Widerspruchsmarke IR 866 427. Es könne als nicht entscheidungserheblich dahin- gestellt bleiben, ob den Widerspruchsmarken in ihrer Gesamtheit noch eine durch- schnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Das Wort „Natur“ sei im Bereich der Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel weit verbreitet und werde von den ange- sprochenen Verkehrskreisen als sachbeschreibender Hinweis auf natürliche oder naturbelassene Produkte verstanden. Jedenfalls sei der Gesamteindruck der Ver- gleichsmarken hinreichend unterschiedlich, so dass eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Zwar stimmten die sich gegenüberstehenden Marken in dem jeweils am Wortanfang befindlichen Bestandteil „NATUR“ überein, wobei Wortan- fänge im Allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Je- doch beschränkten sich vorliegend die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentlichen auf ein schutzunfähiges Element, so dass es für die Frage der - 8 - Zeichenähnlichkeit auf die weiteren Markenteile ankomme. Vor diesem Hinter- grund reichten die Unterschiede am jeweiligen Wortende aus, um eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Endung „herz“ der jüngeren Marke sei deutlich länger als die beiden Buchstaben „ex“ der Wider- spruchsmarken. Im schriftbildlichen Gesamteindruck führe dies zu einem deutlich unterschiedlichen Umrisscharakter. Auch klanglich unterschieden sich die letzten beiden Konsonanten der angegriffenen Marke „rz“ hinreichend deutlich von dem letzten Konsonanten „X“ der Widerspruchsmarken, da es sich um klangstarke Konsonanten handle. Verwechselungsmindernd komme hinzu, dass die Wider- spruchsmarken einen Phantasiebegriff darstellten, wohingegen sich die angegrif- fene Marke aus den beiden deutschen Substantiven „Natur“ und „Herz“ zusam- mensetze. Dies erkenne der angesprochene Verkehr auch ohne weiteres, selbst wenn es sich bei dem Wort „Naturherz“ nicht um einen lexikalisch nachweisbaren Begriff handle. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarken originär durchschnittlich kennzeich- nungskräftig seien. Zum einen seien die beanspruchten Waren nicht zwingend natürlichen Ursprungs. Zum anderen könnten die Widerspruchsmarken nur bei einer unzulässigen zergliedernden Betrachtung als sachbeschreibender Hinweis im Sinne von „natürlich“ verstanden werden. Nachdem die beanspruchten Waren auch von Durchschnittsverbrauchern gekauft würden, die in diesem Zusammen- hang lediglich eine durchschnittliche Sorgfalt walten ließen, müsse die angegrif- fene Marke einen deutlichen Zeichenabstand einhalten. Vorliegend stimmten die Vergleichszeichen aber im stärker beachteten Wortanfang identisch überein und wiesen im Wortende jeweils den deutlich wahrnehmbaren Vokal „E“ auf. Auch die Konsonanten der Wortenden seien als stimmhaftes „s“ jeweils sehr ähnlich auszu- sprechen. Angelehnt an die französische Aussprache könnten die Widerspruchs- marken auch in die Silben „Na-tur-ex“ gegliedert werden, was sie in der Silbenglie- derung der angegriffenen Marke „Na-tur-herz“ annähere. Insgesamt seien die Ver- gleichszeichen klanglich hochgradig ähnlich. Zudem könne nicht davon ausgegan- - 9 - gen werden, dass die hochgradige klangliche Ähnlichkeit von einer abweichenden Wortbedeutung neutralisiert werde. Denn auch die jüngere Marke weise keinen verständlichen Begriffsinhalt auf, da es kein „Naturherz“ gebe. Die Vergleichs- zeichen könnten deshalb in begrifflicher Hinsicht allenfalls auf den Bestandteil „Natur“ reduziert werden, der in allen Zeichen identisch enthalten sei. Dies wider- spreche der Annahme einer Neutralisierung der hohen klanglichen Zeichenähn- lichkeit durch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 31. August 2017 aufzuheben und die Marke 30 2014 036 697 auf den Widerspruch aus den international regis- trierten Marken 657 349 und 866 427 zu löschen und dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Inhaber der angegriffenen Marke ist der Auffassung, dass der Beschluss der Markenstelle zutreffend sei. Da die Widersprechende trotz der Zurückweisung der Widersprüche durch das DPMA und trotz des Hinweises des Senats vom 1. Dezember 2017, mit dem mitgeteilt worden war, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, weiterhin auf ihrem Widerspruch beharre, seien ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 10 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 31. August 2017, auf die Schriftsätze der Beteiligten, den schriftli- chen Hinweis des Senats vom 1. Dezember 2017 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr nach §§ 125b Nr. 1 MarkenG, 119, 124, 114, 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Widersprüche aus den international registrierten Marken 657 349 und 866 427 zu Recht zurückgewiesen hat, § 114 Abs. 3 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständi- ger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bun- desgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel- falls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; Entscheidung vom 12. Juli 2018, I ZR 74/17, Rn. 17 – Combit/Commit, der Ent- scheidungstext ist über die Entscheidungsdatenbank des BGH zugänglich). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identi- tät oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wech- - 11 - selwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren ent- scheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware oder der Dienst- leistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsver- mögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 1.1 Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren ist von der Registerlage auszugehen, nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen worden sind. Die jeweiligen Vergleichswaren sind danach teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich und teilweise durchschnittlich ähnlich, wobei der Ähnlichkeitsgrad der inso- weit betroffenen Vergleichswaren im Einzelnen als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann, da – wie nachfolgend ausgeführt – eine Verwechs- lungsgefahr selbst bei identischen Waren nicht gegeben ist. 1.2 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist durchschnittlich. Es trifft zwar zu, dass in den Widerspruchsmarken erkennbar das Wort „Natur“ ent- halten ist, das von den angesprochenen Verkehrskreisen für sich genommen als beschreibender Hinweis dahingehend verstanden wird, dass das betreffende Pro- dukt besonders umweltschonend hergestellt wird oder vergleichsweise wenig ver- arbeitet ist. Der Umstand, dass dieser Zeichenbestandteil gewisse Assoziationen im Sinne von „natürlich“ oder „naturschonend“ auslösen kann, steht aber der An- nahme einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht grundsätzlich entgegen. Denn der beschreibende Begriff „Natur“ ist in den Widerspruchszeichen jedoch durch die Hinzufügung der Buchstaben „ex“ so weit verfremdet, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Widerspruchsmarken nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügen. Insbesondere haben die beiden Bestandteile „Natur“ und „ex“ in der konkreten Zusammenfügung keinen erkenn- - 12 - baren gedanklichen Inhalt, wobei ohnehin zu berücksichtigen ist, dass nach der normalen Silbengliederung die Widerspruchsbezeichnungen eher wie „Na-tu-rex“ ausgesprochen werden. Die Gesamtbezeichnung „Naturex“ ist damit ein Fanta- siewort ohne konkreten Sinngehalt. Umstände, die für eine Stärkung oder Schwä- chung der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar- ken sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausgehend von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und teil- weiser Identität der Vergleichswaren hat die angegriffene Marke von den Wider- spruchsmarken einen deutlichen Zeichenabstand einzuhalten, der aber nach Auf- fassung des Senats in jeder Beziehung gewahrt ist. 1.3 Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begriff- licher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlich- keit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungs- bereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter- scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzu- stellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsver- brauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). Zwar weisen vorliegend die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen „Naturherz“ und „NATUREX“ bei formaler Betrachtung sowohl klanglich als auch schriftbildlich gewisse Übereinstimmungen auf. Jedoch hält die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon wegen der charakteristischen Endkonsonanten „z“ bzw. „x“ einen deutlichen Abstand ein, wobei dieser Unterschied insbesondere in Großschrei- bung verwechslungsmindernd hervortritt. In Kleinschreibung kommt in der Umriss- - 13 - charakteristik der Vergleichszeichen die nur in der jüngeren Marke vorhandene Oberlänge in dem Konsonanten „h“ hinzu. In klanglicher Hinsicht stimmen die Vergleichsbezeichnungen zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher Vokalfolge in der Anfangssilbe überein. Zudem weisen sie bis auf den allein in der angegriffe- nen Marke vorhandenen Buchstaben bzw. Laut „h“ auch identische oder klang- ähnliche Konsonanten auf. Andererseits ist die Silbengliederung der Vergleichs- bezeichnungen deutlich unterschiedlich (Na-tur-herz und Na-tu-rex). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hat der maßgebliche inländische Verkehr kei- nen Anlass, die Widerspruchsmarken „französisch“ (Na-ture-x) auszusprechen. Die Tatsache, dass die Widersprechende ihren Sitz in Frankreich hat, rechtfertigt diese Annahme nicht, da der Sitz der Widersprechenden dem Verkehr in der Re- gel nicht bekannt sein wird. Zudem lässt auch die Bildung und die Art der Wider- spruchsbezeichnungen eine französische Aussprache nicht naheliegend erschei- nen. Zu einem relevanten klanglichen Zeichenunterschied führt auch der Um- stand, dass die angegriffene Marke „Naturherz“ ein Kompositum aus den zwei Be- griffen „Natur“ und „Herz“ darstellt, was eine deutlich abgesetzte Aussprache in zwei Wörtern nahelegt bzw. zu einer deutlichen Zäsur zwischen der zweiten und der dritten Sprechsilbe führt (Natur – herz). Diese Aussprache wird auch durch die Aufeinanderfolge der Konsonanten „R“ und „H“ gefördert, die sich schlecht ver- schleifen lassen, so dass die angegriffene Marke gegenüber dem als ein Wort auszusprechenden Zeichen „Naturex“ einen deutlich abweichenden Sprechrhyth- mus aufweist. Im Übrigen heben sich auch die klangstarken Schlusskonsonanten „z“ und „x“ noch relativ deutlich voneinander ab. Vorliegend kommt darüber hinaus entscheidungserheblich zum Tragen, dass die angegriffene Bezeichnung einen sofort erkennbaren Begriffsinhalt aufweist, wel- cher die klanglichen Übereinstimmungen derart überlagert, dass eine Verwechs- lungsgefahr hinreichend neutralisiert wird (siehe dazu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 305 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Widersprechende darauf verweist, dass der Begriff „Naturherz“ keinen erkennbaren Sinngehalt aufweise, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung - 14 - Anlass. Zwar trifft es zu, dass der Begriff „Naturherz“ insoweit interpretationsbe- dürftig ist, als er weder lexikalisch noch allgemeinsprachlich mit einer konkreten Bedeutung nachweisbar ist. Das Kompositum aus den einfachen Begriffen „Natur“ und „Herz“ kann in dem Sinne verstanden werden, dass der Hersteller der Pro- dukte „ein Herz für die Natur hat“ oder dass die Produkte „aus dem Herzen der Natur“ stammen. Gleichwohl wird der angesprochene Verkehr den Begriff auch ohne analysierende Betrachtung als eine sinnhafte, tatsächliche Bezeichnung ver- stehen und nicht als sinnfreies Kunstwort oder reine Fantasiebezeichnung. In der deutschen Sprache werden häufig neue Begriffe als Komposita gebildet, die trotz ihrer „Neuheit“ vom Verkehr unmittelbar verstanden werden. Im Übrigen hat die Markenstelle auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung der Vergleichsbezeichnungen in dem rein beschreibenden Zei- chenbestandteil „Natur“ schon aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, die Ver- wechslungsgefahr zu begründen (BPatG 25 W (pat) 70/00 – corotrat/Korodin; 25 W (pat) 550/17 – veggie/vegit; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Im Ergebnis kann auch bei teilweiser Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der Zeichenunterschiede und der verwechslungsmin- dernden (neutralisierenden) Begrifflichkeit der angegriffenen Marke eine Ver- wechslungsgefahr nicht bejaht werden, so dass die Beschwerde der Widerspre- chenden zurückzuweisen war. 2. Die Auferlegung von Kosten war nicht veranlasst. Das markenrechtliche Be- schwerdeverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG kostenrechtlich von dem Grundsatz geprägt, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenauferlegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ver- fahrensbeteiligte in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus- - 15 - sichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erhalt bzw. am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen ver- sucht (so ständige Rechtsprechung; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 71 Rn. 8 ff.; Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 5 i. V. m. Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen). Solche Umstände sind im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Ver- gleichsbezeichnungen gewisse Übereinstimmungen aufweisen, die bei durch- schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und teilweiser Waren- identität eine sorgfältige und differenzierte Prüfung der Zeichenähnlichkeit erfor- dern. Insofern führt auch der Hinweis des Senats vom 1. Dezember 2017, dem die Widersprechende mit beachtlichen Sachargumenten entgegengetreten ist, nicht dazu, dass die Weiterverfolgung des Widerspruchs nach anerkannten Beurtei- lungsgesichtspunkten aussichtslos erscheinen musste. Hinzu kommt, dass nach dem Hinweis des Senats keine weiteren Kosten entstanden sind, so dass es inso- fern auch an einer Kausalität zwischen dem (nach Auffassung des Markeninha- bers sorgfaltswidrigen) Verhalten der Widersprechenden und dem Entstehen von weiteren Verfahrenskosten fehlt. 3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden wer- den. Eine solche war von den Beteiligten nicht beantragt worden, § 69 Nr. 1 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sach- dienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 MarkenG. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa