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Beschluss

30 W (pat) 24/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:210319B30Wpat24.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:210319B30Wpat24.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 24/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … b e tre ffe n d d ie Ma rke n a n m e ld u n g 30 2016 018 553.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 21. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 28. Juni 2016 angemeldete Wortmarke Na tu ra l soll für die Waren „Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrich- farbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorge- nannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz ge- gen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs-, und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Ab- beizmittel; Klasse 19:Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fer- tigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt; Pech und Bitumen“ eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet und sodann mit Beschlüssen vom 14. September 2016 und vom 27. April 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurück- gewiesen. Das angemeldete Zeichen Natural sei den vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreisen als englischer Begriff für „natürlich; Natur-; naturbelassen“ ohne weiteres geläufig. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werde der Verkehr dieser Bezeichnung lediglich entnehmen, dass die beanspruchten Waren auf natürlicher Basis hergestellt worden seien und natürliche Inhaltsstoffe enthiel- ten oder natürlichen Ursprings seien. Natural beschreibe damit unmittelbar Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und sei daher nicht geeignet, auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. In diesem Sinne werde Natural schon aufgrund seiner Nähe zu den deutschen Be- griffen „Natur; natürlich“ auch ohne weiteres verstanden. Angesichts seines unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts sei auch kein Nachweis erforderlich, dass die Bezeichnung Natural als beschreibende Angabe bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet worden sei. Ungeachtet dessen habe eine Recherche ergeben, dass der Begriff auch bereits in diesem Sinne nicht nur von der Anmelderin verwendet werde, so dass dieser Begriff nicht mit einem be- stimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentli- chen geltend macht, dass Natural als englisches Adjektiv eine Vielzahl von Be- deutungen, nämlich „naturgemäß, Natur, normal, ursprünglich, angeboten, natür- lich, selbstverständlich, logischerweise“ aufweisen könne. In keiner dieser Be- deutungen beschreibe Natural aber Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigen- schaften der beanspruchten Waren; insbesondere auch nicht in den Bedeutungen „naturgemäß, Natur“, da es sich bei den beanspruchten Waren um chemische - 4 - oder konstruktive Hilfsmittel handelte, welche nichts mit der Natur als solcher zu tun hätten. Dementsprechend lasse sich eine Verwendung von Natural in Zu- sammenhang mit den vorliegend relevanten Waren auch nicht ermitteln. Soweit die Markenstelle eine Internetrecherche zu „Naturbaustoffmaterialien“ durchge- führt habe, handele es sich um eine relativ unbekannte „Sonderform“ von Bau- stoffen, welche der Endverbraucher gar nicht kenne. Der Endverbraucher werde Natural daher eher als Fantasiewort auffassen, da vollkommen unklar sei, was die vorliegend beanspruchten Waren mit der Natur zu tun haben sollten. Aber selbst wenn der Verkehr nach interpretatorischen Überlegungen eine solche Verknüp- fung herstelle, handele es sich allenfalls um ein schutzfähiges „sprechendes Zei- chen“. Dementsprechend seien auch bei den vorliegend maßgeblichen Warenklassen eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil Natural in das Register eingetragen worden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2016 und vom 27. April 2017 aufzuheben. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfah- ren zu entscheiden. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Wortmarke Natural als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die Mar- kenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienst- leistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszu- schließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemein- heit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die poten- tielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rn. 362). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustel- len (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 392, 393). Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininte- resse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige be- - 6 - schreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der ange- meldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377, 379 ff.). 2. Das angemeldete Zeichen Natural besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die angemeldeten Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaf- fenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwen- dung dieser Angabe. a. Das aus dem Englischen stammende, zum einfachsten Grundwortschatz gehörende Adjektiv Natural wird von den vorliegend relevanten allgemeinen wie auch Fachverkehrskreisen ohne weiteres mit dem deutschen Begriff „natürlich“ i. S. von „naturbelassen, auf der Natur beruhend“ übersetzt (vgl. https://www.dict.cc/englisch-deutsch/natural.html zu „natural“; ferner BPatG 24 W (pat) 105/06 v. 17. Dezember 2008 – NATURAL essences sowie 30 W (pat) 34/17 v. 2. August 2018 – Pure Natural, beide veröffentlicht auf PAVIS PROMA). Darüber hinaus wird dieses Adjektiv im deutschen Sprachgebrauch - 7 - auch als Synonym für „naturell“ (vgl. DUDEN-online zu „natural“) sowie als Wort- bildungselement mit den dem englischen Adjektiv entsprechenden Bedeutungen „auf der Natur beruhend, natürlich“ verwendet (vgl. Wahring, Deutsches Wörter- buch, 8. Aufl. 2006 S. 1056 zu „natural..“. Die danach gleichbedeutenden Begriffe „naturell/Natural/natürlich“ deuten nicht nur bei landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln ganz allgemein das Fehlen von Zusatzstoffen oder Rückständen bzw die Nichtnutzung (zugelassener und nicht zugelassener) Produktions- und Behandlungsverfahren an (vgl. BPatG 25 W (pat) 96/09 v. 23. August 2010 – all natural, veröffentlicht auf Pavis PROMA). Auch bei den vorliegend relevanten Waren, nämlich Anstrichmitteln, Farben, Lacken und Baustoffen, kommt ökologischen, d.h. umweltverträglichen und gesundheitlich unbedenklichen Produkten bereits seit Jahrzehnten eine er- hebliche Bedeutung zu. Deren „natürliche“ Beschaffenheit stellt daher ein wesent- liches Produktmerkmal dar. b. Ausgehend hiervon können dann aber nicht nur der Begriff „natürlich“, son- dern auch die bedeutungsgleichen Adjektive „naturell“ und Natural in Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren als glatt beschreibender Hinweis darauf die- nen, dass die Produkte entweder ausschließlich aus unbearbeiteten, natürlichen Stoffen bestehen, also frei von synthetisch produzierten Substanzen sind, oder zumindest naturverträglich hergestellt worden sind. Dies kann bei sämtlichen beanspruchten Waren der Fall sein. So werden „natürliche“ Anstrichmittel, Farben, Lacke usw. ohne schädliche Emissionen und frei von Konservierungsmitteln und Weichmachern bzw. auf Silikatbasis produziert und kommerziell vertrieben. Damit grenzen sich derartige Produkte von Waren anderer Zusammensetzung bewusst ab. Gleiches gilt für die in den Klassen 3 und 19 beanspruchten Waren. Auch bei diesen Waren beschreibt das Anmeldezeichen die - natürlichen - Inhaltsstoffe, wie bei Waschmitteln oder Baumaterialien. - 8 - Das Wort Natural ist somit ohne weiteres geeignet, konkrete Merkmale, nämlich eine „natürliche“, d. h. umweltverträgliche Beschaffenheit der hier relevanten Wa- ren unzweideutig und unmittelbar zu bezeichnen und wird von den angesproche- nen Verkehrskreisen problemlos und ohne jegliche gedankliche Zwischenschritte in diesem beschreibenden Sinngehalt verstanden werden. c. Soweit Natural vor allem im Zusammenhang mit Farben auch zur Bezeich- nung von (Natur)Farbtönen verwendet wird, ergibt sich daraus keine schutzbe- gründende Mehrdeutigkeit, sondern allenfalls ein weiteres Schutzhindernis. Zu- dem ist in rechtlicher Hinsicht ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausge- schlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie). 3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach über- einstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleich- behandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spä- tere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Ein- tragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung un- terliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). 4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Be- schwerde zurückzuweisen war. - 9 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser Pr