Beschluss
29 W (pat) 44/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:080419B29Wpat44.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:080419B29Wpat44.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 44/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 038 455 (S 301/15 Lösch, hier: Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 8. April 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 2. April 2012 für Waren der Klassen 9, 25 und 28 unter der Num- mer 30 2010 038 455 eingetragene Wortmarke VENOM hat die Beschwerde- und Erinnerungsgegnerin am 16. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Löschung der Marke we- gen Nichtigkeit gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestellt. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 27. September 2018 die Löschung der Marke wegen bösgläubiger Anmeldung angeordnet, der Mar- keninhaberin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Markeninhaberin laut Emp- fangsbekenntnis am 15. Oktober 2018 zugestellt. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. November 2018, eingegangen beim DPMA per Fax am gleichen Tag, Be- schwerde eingelegt. Am 15. November 2018 wurde beim DPMA zum Zwecke der Einzahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € per Fax ein SEPA-Basis- Lastschriftmandat sowie das hierzu ausgestellte Formular „Angaben zum Verwen- dungszweck des Mandats“, jeweils unterschrieben von Herrn B… für die Einzahlerin P… GmbH, eingereicht. Das Original des SEPA-Basis-Lastschriftmandats ist am 22. Dezember 2018 beim DPMA einge- gangen. Der Betrag von 500 € wurde zunächst zugunsten der zuständigen Bun- deskasse gutgeschrieben, die Einziehung ist allerdings durch Rücklastschrift vom 10. Januar 2019 wieder rückgängig gemacht worden. Am 11. Januar 2019 hat Herrn B… sodann die Beschwerdegebühr überwiesen. Nach entsprechendem Zwischenbescheid vom 31. Januar 2019 hat die Rechts- pflegerin des Senats mit Beschluss vom 14. Februar 2019, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 27. Februar 2019, festgestellt, dass wegen der Rücklastschrift die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht als erfolgt und daher die Beschwerde nach § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) als nicht eingelegt gelte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 13. März 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, Erinne- rung eingelegt (Bl. 94/95 d. A.). Sie macht geltend, dass die Einziehung der Be- schwerdegebühr nicht misslungen sei, denn vorliegend habe die Einziehung zu- nächst zu einer Gutschrift bei der Bundeskasse geführt. Die Rücklastschrift sei eigenständig von der Hausbank der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, da eine andere Abbuchung vorgezogen worden wäre und das Konto keine De- ckung mehr aufgewiesen hätte. - 4 - Mit mehrfach per Fax am 13. März 2019 beim DPMA eingegangenem Formular hat die Beschwerdeführerin ein Lastschriftmandat zur Einziehung eines Betrags in Höhe von 150 € für das „Erinnerungsverfahren vor dem Bundespatentgericht“, AZ: 29 W (pat) 44/18 mit Hinweis auf Nr. 333 000 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostG erteilt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 1. der Erinnerung stattzugeben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen; 2. den Beschluss der Markenabteilung 3. 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2018 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen; 3. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle- gen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2019 (Bl. 102-104 d. A. mit Anlagen 1-4) hat der Senat die Erinnerungsführerin darauf hingewiesen, dass schon der Umstand, dass das Original des Basislastschriftmandats nicht innerhalb eines Monats nachgereicht worden sei, zum Fehlschlagen der fristgerechten Einzahlung der Beschwerdegebühr geführt habe. Die Beschwerde- und Erinnerungsgegnerin hat sich im hiesigen Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin nach § 23 Abs. 1 RPflG die Erinnerung statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen (vgl. § 23 Abs. 2 S. 2 RPflG und § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss der Rechtspflegerin ist der Erinnerungsführerin am 27. Februar 2019 zugestellt worden, so dass ihre am 13. März 2019 beim BPatG eingelegte Erinnerung rechtzeitig ist. Eine Gebühr für die Einlegung der Erinnerung nach § 23 RPflG ist nicht zu ent- richten, § 11 Abs. 4 RPflG. Die Beschwerdeführerin hat hier offensichtlich die Er- innerung nach § 23 RPflG mit dem Erinnerungsverfahren nach § 64 MarkenG, für das eine Gebühr in Höhe von 150 € nach Nr. 333 000 des Gebührenverzeichnis- ses zum Patentkostengesetz (PatKostG) zu zahlen ist, verwechselt. Ein Einzug der Gebühr, für die die Beschwerdeführerin bzw. Herr Klaus B… ein entspre- chendes Lastschriftmandat erteilt hat, erfolgt daher nicht. 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss der Löschungsabteilung 3.4 des DPMA ist der Be- vollmächtigten der Löschungsantragsgegnerin und Markeninhaberin nach § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis am - 6 - 15. Oktober 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist innerhalb derer auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € zu zahlen war, lief daher am 15. November 2018 ab. Zwar ist jeweils am 15. November 2018 – d. h. an sich fristgerecht – das für die Zahlung per Lastschrift erforderliche SEPA-Basis-Lastschriftmandat mit der Man- datsreferenznummer ZUEV82050051522914112018 wie auch das hierzu erteilte Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ für die Einzahlung der Beschwerdegebühr per Fax beim DPMA eingegangen. Gemäß § 2 Nr. 4 S. 2 Pat- KostZV (Patentkostenzahlungsverordnung) muss bei Übermittlung des SEPA-Ba- sislastschriftmandats durch Telefax das Original des Basis-Lastschriftmandats (nicht aber auch das Original der Angaben zum Verwendungszweck) innerhalb eines Monats nach Eingang des Telefaxes nachgereicht werden. Andernfalls gilt erst der Tag des Eingangs des Originals und nicht der des Telefaxes als Zah- lungstag, § 2 Nr. 4 S. 3 PatKostZV (vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 64a Rn. 18; Benkard/Schramm, PatG, 11. Aufl., Vor § 1 PatKostG, Rn. 57; Schulte/Schell, PatG, 10. Aufl., § 2 Rn. 27 PatKostZV). Hierauf wird im Übrigen in den „Zahlungshinweisen Marken“, die – wie auch im vorliegenden Fall – den Beschlüssen des DPMA jeweils beigefügt werden, aus- drücklich hingewiesen. Da vorliegend das SEPA-Basis-Lastschriftmandat am 15. November 2018 per Fax beim DPMA eingegangen ist, wie auch die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, hätte das Original bis spätestens 15. Dezember 2018 nachgereicht werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, vielmehr ist das Original erst am 22. Dezember 2018 beim DPMA eingegangen (vgl. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. März 2019, Bl. 101 d. A.: Kopie des Mandats mit – spiegelver- kehrter – Eingangs-Perforierung und entsprechender handschriftlicher Datumsan- gabe 22. Dezember 2018 durch die Zahlstelle Jena des DPMA). Gemäß § 2 Nr. 4 Satz 3 PatKostZV gilt damit als Zahlungstag der 22. Dezember 2018. - 7 - Eine fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr ist somit nicht erfolgt. Die Frage, ob diese – ohnehin verspätete - Zahlung wegen der Rücklastschrift vom 10. Januar 2019 (vgl. Bl. 76 d. A.: Mitteilung des DPMA über Rücklastschrift; Bl. 52 d. A.: Fax von Herrn B… über vorgenommene Überweisung der Be- schwerdegebühr nach Rücklastschrift) als nicht erfolgt gilt, ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass – anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Erinnerungsbegründung meint – die Vorausset- zungen für den privilegierten Zahlungstag nach § 2 Nr. 4 S. 1 PatKostZV wegen der Rücklastschrift auch im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind bzw. wären, weil die Einziehung des Gebührenbetrages zugunsten der Bundeskasse durch die Rück- lastschrift wieder rückgängig gemacht worden ist (st. Rspr., vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 64a Rn. 18 sowie BPatG, Be- schluss vom 9. Mai 2017, 10 W (pat) 141/14; Beschluss vom 25.04.2016, BPatG 7 W (pat) 5/15). Die von Herrn B… am 11. Januar 2019 vorgenommene Überweisung der Be- schwerdegebühr ist außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt und damit verfristet. Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt die Beschwerde nach alledem als nicht eingelegt. Die Rechtspflegerin hat diese kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge zutreffend in dem Beschluss festgestellt. Mangels wirksam eingelegter Beschwerde war über die weiteren Anträge nicht zu entscheiden. Das Erinnerungsverfahren ist–- wie oben ausgeführt – gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). - 8 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und in- nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr