Beschluss
20 W (pat) 12/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:150419B20Wpat12.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:150419B20Wpat12.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 12/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. April 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 017 816.3 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 05 B – hat die am 20. April 2009 eingegangene Patentanmeldung 10 2009 017 816.3 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Parametrieren von Betriebsmitteln“ mit Beschluss vom 14. März 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 03. November 2017 verwiesen, in dem ausgeführt ist, dass einige Merkmale des Patentanspruchs 1 vom 12. Juli 2010 kein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen würden und deshalb bei der Prüfung auf erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Der Gegenstand gemäß dem Anspruch 1 beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift DE 10 2006 062 478 A1 (D1) und sei daher nicht patentfähig. Selbst wenn die genannten Merkmale ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen würden, so könnten diese eine Patentfähigkeit nicht begründen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle folgende Druckschrif- ten als Stand der Technik genannt: D1 DE 10 2006 062 478 A1 D2 DE 10 2005 016 542 A1 D3 EP 2 012 205 A2 D4 DE 10 2007 058 609 A1 D5 US 2007/0075916 A1 - 3 - Gegen den o. g. Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 19. April 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde. Dem ordnungsgemäß geladenen Bevollmächtigten der Anmelderin und Be- schwerdeführerin, der den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 06. März 2019 zurückgenommen hat, wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 13. März 2019 mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin bestehen bleibt. Zum Ver- handlungstermin ist seitens der Anmelderin und Beschwerdeführerin niemand er- schienen. Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 19. April 2018 sinn- gemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2018 aufzuhe- ben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 9 vom 12. Juli 2010, beim DPMA per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 4 bis 13 vom Anmeldetag (20.04.2009) Beschreibungsseiten 2, 3, 3a und 3b vom 12. Juli 2010, beim DPMA per Fax eingegangen am selben Tag - 4 - Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (20.04.2009) Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. „ „ - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG). 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft in Verfahren zum Parametrieren von an einem Datenübertragungsmedium angeschalteten Betriebsmitteln. (vgl. urspr. Unterlagen (u. U.), S. 1, Z. 3 bis 5). In der Anmeldung wird als Aufgabe genannt, ein Verfahren zum Parametrieren zur Verfügung zu stellen, welches einem Anwender eine vereinfachte Handhabung ermöglicht, so dass der Aufwand für den Anwender deutlich reduziert werden kann (vgl. u. U. S. 2, Z. 17 bis 21). 2. Die Anmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Ingenieur (Master) der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informatik mit Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Parametrieren von Automatisierungs- anlagen und den entsprechenden Programmiertools. 3. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern (ohne Bezugszeichen): Verfahren zum Parametrieren von an einem Datenübertragungsmedium ange- schalteten Betriebsmitteln, mit folgenden Schritten: a) Erstellen für wenigstens einige der angeschalteten Betriebsmittel jeweils eine Geräteberschreibung in einer für die jeweilige Steuerung notwendi- gen Programmier-Hochsprache und in einer Darstellungsweise, die die Parametrierung unterstützt, wobei jede Gerätebeschreibung wenigstens eine Funktion und den dazugehörigen Parametersatz enthält, und Aus- - 6 - werten und Analysieren der erstellten Gerätebeschreibung innerhalb eines Programmiertools; b) Auswahl der zur Funktion erforderlichen Parameter aus der Gerätebeschreibung innerhalb des Programmiertools; c) Archivieren und Anbieten der ausgewerteten Gerätebeschreibung als Gerätebaustein in einer Programmier-Hochsprache zur weiteren Verwen- dung innerhalb des Programmiertools oder externen Bibliotheken zur Verwendung von neuen Anlagen-Konfigurationen, c1) wobei die Gerätebausteine für verschiedene Programmier- Hochsprachen zur Verfügung gestellt werden und c2) wobei die Gerätebausteine alle Fähigkeiten des Betriebsmittels enthalten. 3.1 Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 ein Verfahren, das dazu geeignet ist, Betriebsmittel, die an ein Datenübertragungsmedium angeschaltet (verbunden) sind, zu parametrieren. Bei den Betriebsmitteln kann es sich bei- spielsweise Feldbusgeräte, wie Sensoren, Aktoren, Steuereinrichtungen und der- gleichen handeln (vgl. u. U., S. 3, Z. 12 bis 13). Im Schritt a) wird hierzu in einem Programmiertool für wenigstens einige der an- geschalteten Betriebsmittel jeweils eine Gerätebeschreibung in einer für die jewei- lige Steuerung notwendigen Programmier-Hochsprache erstellt. Wie dies ge- schieht lässt der Anspruch offen. Dies kann offenbar von Hand geschehen (vgl. u. U. S. 1, Z. 24 bis 29, „Die in standardisierten Gerätebeschreibungen enthalten- en Informationen in einer listenförmigen XML-Darstellung auf Papier oder in einer XML-Darstellung auf einem Datenträger können dann zur Konfiguration von Bus- systemen genutzt werden.“). - 7 - Jede Gerätebeschreibung enthält zumindest eine Funktion und den dazugehöri- gen Parametersatz. Funktionen eines Betriebsmittels können beispielsweise Boh- ren, Fräsen, Scannen und dergleichen sein. Ein Parametersatz kann einen einzel- nen oder mehrere Parameter enthalten, die beispielsweise den Bewegungsablauf eines Betriebsmittels festlegen (vgl. u. U., S. 3, Z. 18 bis 22). Dass die Geräte- beschreibung in einer für die jeweilige Steuerung notwendigen Programmier- Hochsprache erstellt wird, schränkt den Anspruch technisch nicht ein. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine aufgabenhafte Formulierung, da nicht angegeben ist, wie dies zu bewerkstelligen ist. Nachdem auch der Beschreibung hierzu nichts zu entnehmen ist, handelt es sich um eine rein fachmännische Tätigkeit. Eine so erstellte Gerätebeschreibung wird innerhalb des Programmiertools aus- gewertet und analysiert. An Hand der Beschreibung erkennt der Fachmann, dass damit eine Aufbereitung für eine grafische Anzeige der Betriebsmittel an Hand der Gerätebeschreibung in dem Programmiertool gemeint ist (vgl. u. U., S. 8, Z. 15 bis 18, „Der Personal Computer 24 umfasst ein Programmiertool 26, in welchem ei- nem Anwender Gerätebeschreibungen 28 der Feldbusgeräte 14, d. h. des Sen- sors 10 und des Aktors 12, unmittelbar grafisch zur Verfügung gestellt werden.“). Bei dem Programmiertool handelt es sich beispielweise um ein Programmier- system bzw. der Programmierumgebung, die auf einem PC abläuft (vgl. u. U. S. 3, Z. 30 bis 31; S. 8, Z. 15 bis 21). Zusammengefasst betrifft das Merkmal a) somit die Erstellung einer Geräte- beschreibung und die graphische Darstellung von Betriebsmitteln an Hand der er- stellten Gerätebeschreibung in einem Programmiertool auf einer Datenverarbei- tungsanlage. Gemäß Merkmal b) erfolgt – ebenfalls innerhalb des Programmiertools – eine Auswahl der zur Funktion erforderlichen Parameter aus der Gerätebeschreibung, d. h. Funktion und zugehörige Parameter werden auf der graphischen Oberfläche mit dem Programmiertool festgelegt (vgl. u. U., S. 8, Z. 18 bis 28). - 8 - Die so ausgewerteten, aus fachmännischer Sicht mit Parametern versehenen, Gerätebeschreibungen werden gemäß Merkmal c) als Gerätebaustein in einer Programmier-Hochsprache zur weiteren Verwendung innerhalb des Program- miertools oder externen Bibliotheken zur Verwendung von neuen Anlagen-Konfi- gurationen archiviert, worunter aus fachmännischer Sicht das Ablegen in einem Speicher zu verstehen ist. Sie können auf diese Weise in nicht weiter definierte Weise für eine neue Anlagen-Konfiguration verwendet werden. Wie die Gerätebe- schreibungen auf einen Betriebsmittel letztendlich verwendet werden, ist nicht Teil des Anspruchs. Soweit gemäß dem Verfahrensschritt c1) die Gerätebausteine für verschiedene Programmier-Hochsprachen zur Verfügung gestellt werden, so versteht der Fachmann dies dahingehend, dass diese Gerätebausteine ausgehend von ver- schiedenen Hochsprachen, in denen die Gerätebeschreibungen erstellt werden, nach der Konfiguration in derselben Hochsprache wie die Gerätebeschreibungen abgespeichert und so zur Verfügung gestellt werden. Eine automatische Konver- sion von einer Hochsprache in eine andere Hochsprache ist damit nicht verbun- den. Die Verfahrensschritte a) bis c) betreffen somit die Erstellung und die Zurverfü- gungstellung von bereits mit Parametern versehenen Gerätebeschreibungen als Gerätebausteine für verschiedene Programmier-Hochsprachen mittels einer Da- tenverarbeitungsanlage, wobei die Gerätebeschreibungen alle Fähigkeiten des Betriebsmittels enthalten. Alle Fähigkeiten des Betriebsmittels bedeutet, dass bei- spielsweise das Verändern von Parametern des Feldbusgerätes durch den An- wender bereits während des Programmierens vorgenommen werden kann und nicht erst später in einem separaten Konfigurationstool oder dergleichen (vgl. u. U., S. 9, Z. 10 bis 23). - 9 - 3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht neu (§ 3 PatG). Die Druckschrift DE 10 2005 016 542 A1 (D2) beschäftigt sich mit der Integration von Feldgeräten in ein Automatisierungssystem (vgl. Titel, Abs. [0001]). Die Druckschrift D2 geht davon aus, dass für die Beschreibung der Automatisie- rungsfunktion (entspricht der Gerätebeschreibung gemäß Anmeldung) eine Pro- grammiersoftware vorgesehen ist, wobei das Programm für die Beschreibung der Automatisierungsfunktion üblicherweise in einer der standardisierten Program- miersprachen der Norm IEC 61131-3 ausgeführt wird, worunter der Fachmann unterschiedliche Programmier-Hochsprachen im Sinne der Anmeldung versteht. Diese Programmiersprachen können auch zur Beschreibung der Verarbeitungs- funktionen in einem intelligenten Feldgerät verwendet werden (vgl. D2, Abs. [0002]). Die Druckschrift D2 geht weiter davon aus, dass zur Integration der Feldgeräte in ein Automatisierungssystem für jeden Feldgerätetyp vom Geräte- hersteller eine Softwarekomponente bereitgestellt wird, welche die notwendigen Bedienoberflächen zum Konfigurieren, Parametrieren, Bedienen und/oder Be- obachten enthält (vgl. D2, Abs. [0004]). Gemäß der Druckschrift D2 führen die getrennte Ausführung der Programmierung der Verarbeitungsfunktionen in den Feldgeräten des Automatisierungssystems und die mittels des Device Type Managers und des Field Device Tools ausge- führte Konfiguration und Parametrierung der Feldgeräte zu einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand während der Konfiguration und Integration der Feld- geräte in das Automatisierungssystem (vgl. Abs. [0006]). Ausgehend von der Aufgabe, die Ausführung der Parametrierung und Konfigurie- rung von Feldgeräten eines Automatisierungssystems mit der Programmierung der Feldgeräte zusammenzufassen, um so in einfacher Weise eine Integration der Feldgeräte im Automatisierungssystem durchzuführen und ein umfassendes ein- heitliches Engineering innerhalb des Automatisierungssystems zu gewährleisten (vgl. D2, Abs. [0008]), schlägt die Druckschrift D2 deshalb vor, in der Software- - 10 - komponente, die einem Feldgerät zugeordnet ist, eine Programmiersoftware zur Programmierung des Feldgerätes als Beschreibung der Automatisierungsfunktion vorzusehen, um eine Integration der Feldgeräte im Automatisierungssystem durchzuführen. Die Programmiersoftware für die Programmierung des Feldgerätes ist gemäß der Druckschrift D2 Teil der zum jeweiligen Feldgerät gehörenden Soft- warekomponente und enthält Bedienoberflächen zum Konfigurieren, Parametrie- ren, Bedienen und/oder Beobachten sowie zum Programmieren der Verarbei- tungsfunktion des jeweiligen Feldgerätes (vgl. D2, Abs. [0011], [0012]; [0029] und [0031]; Patentanspruch 10). Somit geht aus der Druckschrift D2 ein Verfahren zum Parametrieren von an ei- nem Datenübertragungsmedium angeschalteten Betriebsmitteln hervor (Merk- mal 1), bei dem für wenigstens einige der angeschalteten Betriebsmittel jeweils eine Gerätebeschreibung in einer für die jeweilige Steuerung notwendigen Pro- grammier-Hochsprache (gemäß der Norm IEC61131-3, vgl. D2, Abs. [0002] und [0019]) und in einer Darstellungsweise erstellt wird, die die Parametrierung unter- stützt, wobei jede Gerätebeschreibung wenigstens eine Funktion und den dazu- gehörigen Parametersatz enthält, und die erstellte Gerätebeschreibung innerhalb eines Programmiertools ausgewertet und analysiert wird (Merkmal a). Nachdem die bekannte Softwarekomponente (Programmiertool) Bedienober- flächen zum Konfigurieren und Parametrieren enthält, erfolgt auch gemäß der Druckschrift D2 eine Auswahl der zur Funktion erforderlichen Parameter aus der Gerätebeschreibung innerhalb des Programmiertools (vgl. D2, Abs. [0012]; Merkmal b). Zur Programmierung des jeweiligen Feldgerätes ist gemäß der Druckschrift D2 eine in der Softwarekomponente vorhandene Datenhaltung verwendbar, so dass alle zum Feldgerät gehörenden relevanten Daten wie Parameter, Konfigurations- informationen, Zugriffinformationen und Anwendungsprogramme, mithin anmel- dungsgemäße Gerätebausteine dort gespeichert werden können (vgl. D2, - 11 - Abs. 0015]; Patentanspruch 14). Somit erfolgt auch in der Druckschrift D2 ein Ar- chivieren und Anbieten der ausgewerteten Gerätebeschreibung als Gerätebau- stein in einer Programmier-Hochsprache zur weiteren Verwendung innerhalb des Programmiertools. Dass diese in alternativer Weise („oder“) damit auch auf exter- nen Bibliotheken zur Verwendung von neuen Anlagen-Konfigurationen zur Verfü- gung gestellt werden können, liest der Fachmann zwanglos mit (Merkmal c). Nachdem gemäß der Druckschrift D2 die Gerätebeschreibungen mit dem daraus bekannten Programmiertool in verschiedenen Hochsprachen erstellt werden kön- nen, ist es auch bekannt, die erzeugten Gerätebausteine für verschiedene Pro- grammier-Hochsprachen zur Verfügung zu stellen (Merkmal c1). Durch die Nutzung der Bedienoberflächen des aus der Druckschrift D2 bekannten Programmiertools für die Konfigurierung, Parametrierung und auch die Program- mierung der Automatisierungsfunktion der Feldgeräte, verringert sich der Aufwand für die Konfiguration, Integration, Überwachung und Wartung der Geräte eines Automatisierungssystems (vgl. D2, Abs. [0032]; [0033]). Nachdem die Parameter des Feldbusgerätes durch den Anwender auch gemäß der Druckschrift D2 bereits während des Programmierens festgelegt werden, enthalten die aus der Druck- schrift D2 bekannten Gerätebausteine ebenfalls alle Fähigkeiten des Betriebsmit- tels (Merkmal c2). Somit geht aus der Druckschrift D2 ein Verfahren mit allen Merkmalen des Patent- anspruchs 1 hervor. 3.3. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmale a) bis c) des Patentanspruchs 1 der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln dienen und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit überhaupt zu be- rücksichtigen sind. - 12 - 4. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen darauf rückbezogenen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Be- gründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begeh- ren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Be- schluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab- gelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und - 13 - Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen be- kanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny Fi