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Beschluss

7 W (pat) 13/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:270519B7Wpat13.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:270519B7Wpat13.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 13/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (wegen Ablehnungsgesuch; Erinnerung gegen Feststellungsbeschluss, hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: 1. Das auf Ablehnung der auch bei vorliegender Beschlussfas- sung beteiligten Richter wegen Befangenheit gerichtete Ge- such vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2019 wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Be- schwerdeverfahrens wegen einer Prüferablehnung. Am 10. August 2012 meldete er unter dem Aktenzeichen … eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ beim Deutschen Patent- und Marken- amt zur Patentierung an. Nachdem ein gegen einen Prüfer des Patentamts gerichtetes Ablehnungsgesuch des Anmelders als Ergebnis von Entscheidungen des Patentamts, des Bundes- patentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss der Patentabteilung 41 vom 26. November 2014; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2016 – 7 W (pat) 2/15 – und vom 26. Juli 2016 – 7 W (pat) 2/15; Beschluss des Bundes- gerichtshofs vom 27. September 2016 – X ZB 16/16) erfolglos geblieben war, wies die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts dessen weiteres, gegen die Mitglieder der Patentabteilung gerichtetes Ablehnungsgesuch vom - 3 - 5. März 2018 mit Beschluss vom 10. April 2018 zurück. In der Rechtsmittelbeleh- rung dieses dem Anmelder am 14. April 2018 zugestellten Beschlusses heißt es u. a.: „Innerhalb der Beschwerdefrist ist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,– EUR (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Patentkostenge- setz) auf das Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Marken- amt zu entrichten. (…) Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).“ Gegen die Entscheidung vom 10. April 2018, welche sich mit der Ablehnung sämt- licher zur Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Anmelders für das Erteilungsverfahren berufener Mitglieder der Patentabteilung 44 wegen Be- sorgnis der Befangenheit befasste, legte der Anmelder mit Telefax vom 19. April 2018 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Gewährung von Verfah- renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Diesen Antrag wies der Senat in gleicher Besetzung wie bei der vorliegenden Ent- scheidung mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 zurück. In seiner ausführlichen Begründung wies der Senat den Anmelder auch auf die Möglichkeit hin, das Be- schwerdeverfahren durch Zahlung der Beschwerdegebühr in Gang zu setzen. Dafür stehe ihm die Zeit zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 26. Oktober 2018 noch gehemmt sei, und darüber hinaus die bei Einreichung des Verfahrenskos- tenhilfeantrags noch nicht verstrichene Beschwerdefrist. Hierauf hat der Anmelder, dem der Beschluss des 7. Senats am 13. November 2018 zugestellt wurde, mit einem vom 5. Dezember 2018 datieren- den, per Telefax am 10. Dezember 2018 übermittelten Gesuch auf Ablehnung al- ler Richter des bezeichneten Spruchkörpers reagiert, wobei er die Richter u. a. der Falschheit und Unsachlichkeit bezichtigte und ihnen vorwarf, ihre Entscheidung unabhängig von Tatsachen und ohne Berücksichtigung der vorgetragenen Argu- - 4 - mente getroffen zu haben. Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht ent- richtet. Nach entsprechender Ankündigung durch gerichtlichen Hinweis vom 9. Januar 2019, auf welchen der Anmelder durch Eingaben vom 11. und 17. Januar 2019 erwidert hat, hat die Rechtspflegerin am Bundespatentgericht durch Beschluss vom 19. Februar 2019 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Pat- KostG festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabtei- lung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2018 als nicht ein- gelegt gelte. Gegen diesen ihm am 22. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Telefax vom 6. März 2019, eingegan- gen am 8. März 2019, Erinnerung eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht ab- geholfen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwie- sen. II. Das Gesuch des Anmelders vom 5. Dezember 2018 auf Ablehnung der bei dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2018 mitwirkenden Richter wegen Befangen- heit nach Maßgabe der § 86 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 41 bis 44, 47 bis 49 ZPO ist als unzulässig zur verwerfen. Ihm fehlt jedes Rechtsschutzinteresse. Ein Ablehnungsgesuch, das verunglimpfende Ausführungen enthält, die zur Be- gründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensicht- lich unzulässig (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2016 – 3 Sa 73/15; OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 20 W 45/13, 20 W 49/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 1973 – 2 Ss 222/73; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 1973 – 1 Ws 143/73, jeweils veröffentlicht in juris; Zöller, ZPO, - 5 - 32. Aufl., Rdn. 4 zu § 45). Das Gesuch des Anmelders vom 5. Dezember 2018 dient nur der pauschalen Schmähung aller Angehörigen eines Spruchkörpers, welche eine andere Rechtsauffassung als der Anmelder vertreten. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise einge- setzt, fehlt dem Ablehnungsgesuch das erforderliche Rechtsschutzinteresse und es ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010, 1 BvR 96/10, NVwZ-RR 2010, 545-546; Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 6 R 1670/12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 10 W 2/06, jeweils veröffentlicht in juris). Über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., Rdn. 10 zu § 86; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772; BVerfG NJW 2013, 1665; BGH GRUR-RR 2010, 360; BGH GRUR-RR 2011, 391; BGH NJW-RR 2012, 61; BAG NJW 2012, 1531; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – IV B 68/14 – veröffentlicht in juris). III. Die durch den Anmelder am 8. März 2019 eingelegte, vom 6. März 2019 datie- rende Erinnerung im Sinne des § 23 Abs. 2 RPflG – die Wortwahl „Beschwerde“ ist insoweit unschädlich – ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2018 als nicht eingelegt gilt. Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts ist nach § 73 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der Be- schwerde statthaft. Die Beschwerde ist – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 10. April 2018 hingewiesen wurde – nur wirksam, wenn inner- - 6 - halb der einmonatigen, mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Beschwer- defrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,– EUR entrichtet wird. Diese einmonatige Beschwerdefrist, die mit Zustellung des ange- fochtenen Beschlusses am 14. April 2018 zu laufen begann, war hier durch die Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 19. April 2018 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 26. Oktober 2018 am 13. November 2018 gemäß § 134 PatG gehemmt. Auf die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren nach Ablehnung des Verfahrenskos- tenhilfeantrags durch Zahlung der Beschwerdegebühr in Gang zu setzen, hat der Senat den Anmelder im Beschluss von 26. Oktober 2018 ebenso wie auf die da- mals noch laufenden Fristen hingewiesen. Unter Berücksichtigung der bei Einrei- chung des Verfahrenskostenhilfeantrags am 19. April 2018 noch nicht verstriche- nen Beschwerdefrist ist die Zahlungsfrist sodann einen Monat und 25 Tage nach Beendigung der Hemmung abgelaufen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO analog, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in diese Frist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Einen Wiedereinsetzungsantrag, der gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG im Übrigen innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall eines möglichen Hindernis- ses hätte gestellt werden müssen, hat der Anmelder nicht gestellt. Die von ihm in seinem Erinnerungsschriftsatz vorgebrachte Kritik am Inhalt des Beschlusses vom 19. Februar 2019 und seine verfahrensbezogenen Äußerungen stellen jeweils keine Hindernisse im Sinne dieser Vorschrift dar und entbinden ihn entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht von seiner Obliegenheit zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr. - 7 - Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentge- richts war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der von der Rechtspflegerin zu Recht getroffenen Feststellung, dass die Beschwerde wegen fehlender Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) als nicht eingelegt gilt. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege- ben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- - 8 - schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge- reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rauch Püschel Dr. Schnurr Fi