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Beschluss

25 W (pat) 610/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:290519B25Wpat610.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:290519B25Wpat610.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 610/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 204 812 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent und Markenamts vom 17. August 2017 in der Hauptsache aufgehoben. Wegen des Wider- spruchs aus der Marke 30 2015 010 377 wird die Löschung der Marke 30 2015 204 812 angeordnet. G r ü n d e I. Die am 13. April 2015 angemeldete Bezeichnung Hibiskiss ist am 26. Juni 2015 unter der Nr. 30 2015 204 812 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren eingetragen worden: Klasse 30: Abgepackter Tee [nicht für medizinische Zwecke]; Aroma- tisierte Tees [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Getränke auf Basis von Tee; Getränke auf der Basis von Tee; Getränke auf der Basis von Tee mit Fruchtgeschmack; Nicht medizinische Getränke auf Tee- basis; Nicht medizinische Teeessenzen; Nicht medizinische Teege- tränke; Nicht medizinische Tees; Nicht medizinische Tees in Beuteln; Nicht medizinischer, lose verkaufbarer Tee; Tee [nicht medizinisch] mit Zitrone; Tee [nicht medizinisch] mit Zitronenaroma; Tee zum Aufgießen; Tee-Essenzen; Teebeutel; Teebeutel [nicht medizinisch]; Teegetränke; Teemischungen; - 3 - Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Getränke mit Frucht- säften; Alkoholfreie Getränke mit Teegeschmack; Aromatisierte, kohlen- säurehaltige Getränke; Aus Früchten hergestellte Getränke; Entalko- holisierte Getränke; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Getränke mit Fruchtgeschmack; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Ge- tränke; Nicht alkoholische, malzfreie Getränke [ausgenommen für medi- zinische Zwecke]; Nichtalkoholische Getränke; Sirupe für Getränke; Klasse 33: Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke, ausgenom- men Bier; Alkoholische kohlensäurehaltige Getränke, ausgenommen Bier; Genießbare alkoholische Getränke; Getränke mit geringem Alko- holgehalt; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]. Gegen die Eintragung der am 31. Juli 2015 veröffentlichten Marke hat die Be- schwerdeführerin als Inhaberin der prioritätsälteren, am 27. Januar 2015 ange- meldeten und am 29. Juli 2015 unter der Nummer 30 2015 010 377 eingetragenen Wortmarke Hibis Kuss mit dem am 31. August 2015 vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 28. August 2015 Widerspruch erhoben. - 4 - Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgenden Waren: Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffee- Ersatzmittel; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung; Schokoladewaren, soweit in Klasse 30 enthalten; Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis; Honig; Melasse- sirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Ge- würze; Kühleis; Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkohol- freie Getränke; entalkoholisierte Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zuberei- tung von Getränken; Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 17. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Wider- spruchsmarke wegen der Anlehnung an den sachbeschreibenden Begriff „Hibis- kus“ nur ein sehr geringer Schutzumfang zukomme, den die angegriffene Marke auch im Zusammenhang mit identischen Waren nicht beeinträchtige. Beim Ver- gleich der sich gegenüberstehenden Waren sei von der Registerlage auszugehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe zwar mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Erhebung der Nicht- benutzungseinrede sei aber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG unzulässig, da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der - 5 - Eintragung der angegriffenen Marke noch keine 5 Jahre im Register eingetragen gewesen sei. Auch die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 1 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG sei unzulässig, weil die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede noch keine 5 Jahre im Register eingetragen gewesen sei. Die Vergleichswaren seien teilweise identisch. Die Widerspruchsmarke weise aber nur eine äußerst geringe originäre Kennzeichnungskraft auf. Sie lehne sich eng an die bekannte Pflanze „Hibiskus“ an. Klanglich seien die Widerspruchs- marke und der beschreibende Begriff „Hibiskus“ sogar identisch. Sämtliche Ver- gleichswaren könnten aus oder unter Verwendung von Hibiskus hergestellt wer- den bzw. einen Hibiskus-Geschmack aufwiesen. Tatsachen, die eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung begründen könnten, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Schutzumfang der Wider- spruchsmarke beschränke sich daher auf ihre eintragungsbegründende Eigenprä- gung, die von der angegriffenen Marke selbst im Zusammenhang mit identischen Waren nicht berührt werde. Die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen „Hibiskiss“ und „Hibis Kuss“ sei in klanglicher Hinsicht trotz der übereinstimmenden Silbenanzahl und der identischen Anfangssilbe gering, weil die Endsilben mit den Vokalen „i“ und „u“ deutliche klangliche Unterschiede aufwiesen. Zudem sei die Wider- spruchsmarke aus zwei Wörtern gebildet, was eine markante Zäsur in der Wort- mitte und damit einen anderen Sprachrhythmus bewirke. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Unterschiede der Vergleichszeichen noch ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Trotz der Übereinstimmung in den Wortan- fängen führten die deutlich unterschiedlichen Konturen der Buchstaben „i“ und „u“ sowie die Leerstelle zwischen den beiden Wortbestandteilen der Widerspruchs- marke zu einer ausreichend unterschiedlichen Umrisscharakteristik. Eine begriffli- che Verwechslungsgefahr sei schon deshalb zu verneinen, weil beide Zeichen insoweit nur in dem für Getränke beschreibenden Begriffsgehalt „Hibiskus“ über- einstimmen. - 6 - Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Ausgehend von identischen Vergleichswaren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke sei ein deutlicher Markenabstand zu fordern, der von der angegriffenen Marke jedoch nicht eingehalten werde. Entgegen der Auffas- sung der Markenstelle sei die Widerspruchsmarke trotz ihrer Nähe zu der Be- zeichnung „Hibiskus“ ausreichend eigentümlich. Der Anfangsbestandteil „Hibis“ und die Endung „Kuss“ würden in ihrer Gesamtheit als „Kuss des Hibiskus" ver- standen. Damit sei die Widerspruchsmarke phantasievoll und besitze eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die jüngere Marke weise dieselbe Art der Zeichenbildung auf, nämlich den Anfangsbestandteil „Hibis“ und Endung „Kiss“ (englisch für „Kuss“). Die Vergleichsmarken seien jeweils dreisilbig und stimmten bis auf einen Buchstaben völlig überein. Sie seien mithin fast identisch. In klangli- cher Hinsicht komme verwechslungsfördernd hinzu, dass die jeweils beanspruch- ten Waren häufig in einer geräuschintensiven Umgebung erworben würden (z.B. an Bahnhofkiosken). Wegen der an Zeichenidentität heranreichenden Zeichen- ähnlichkeit sei selbst dann die Verwechslungsgefahr zu bejahen, wenn man für die ältere Marke nur von einer geringen Kennzeichnungskraft ausgehen wolle. Inso- weit könne die Widersprechende nicht nur auf den Identitätsschutz verwiesen werden. So sei der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2016, 383 – BioGourmet, davon ausgegangen, dass bei unterdurchschnittlicher Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke aber hoher Zeichenähnlichkeit und durch- schnittlicher bis hoher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit die Bejahung der Verwechslungsgefahr nicht zu beanstanden sei. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2015 in der Hauptsache aufzuheben und die Marke 30 2015 204 812 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2015 010 377 zu löschen. - 7 - Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beteiligten, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 1. März 2019 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Beschluss der Markenstelle in der Hauptsache aufzuheben war. 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbe- sondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs- marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unab- hängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver- - 8 - wechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrneh- mung der Kennzeichen. Ausgehend von einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, jedenfalls in Bezug auf Tee und teehaltige Getränke bzw. Getränke, die Hibiskus bzw. Hibiskusaromen enthalten, und Warenidentität sind an den Zeichenabstand insoweit zwar nur geringe Anforderungen zu stellen, die aber von der angegriffenen Marke gleichwohl nicht mehr eingehalten werden. 1.1 Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 zur Widerspruchsmarke vorträgt, das diese nicht benutzt werde und darin eine Nicht- benutzungseinrede gesehen werden könnte, entfaltet dies jedenfalls keine Rechts- wirkung. Denn die am 27. Januar 2015 angemeldete und am 29. Juli 2015 einge- tragene Widerspruchsmarke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist (siehe dazu § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG a.F.), die noch bis 29. Juli 2020 läuft. Insofern ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unabhängig von der Benutzung der Widerspruchsmarke von der Registerlage auszugehen. Da der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, sind die §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 158 Abs. 5 MarkenG. - 9 - Die Kollisionszeichen können sich im Verkehr auf identischen Waren begegnen. Sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren werden zumindest oberbegrifflich auch von der Widerspruchsmarke beansprucht (Tee, alkoholfreie Getränke, Sirupe und alkoholische Getränke). 1.2 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist in den hier kritischen Warenbereichen möglicher Identität bzw. großer Warennähe zu den von der prio- ritätsjüngeren Marke beanspruchten Waren (Tee und teehaltige Getränke bzw. Getränke, die Hibiskus bzw. Hibiskusaromen enthaltenen können) weit unter- durchschnittlich, da sie stark an die Sachangabe „Hibiskus“ angenähert ist. Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass sämtliche Waren, die von den Ver- gleichszeichen identisch beansprucht werden (Tee, alkoholfreie Getränke, Sirupe und alkoholische Getränke), aus Hibiskus bestehen bzw. Hibiskus als Zutat ent- halten oder den Geschmack von Hibiskus aufweisen können. Auf die ergänzenden Rechercheunterlagen, die den Verfahrensbeteiligten mit dem Hinweis des Senats vom 1. März 2019 übersandt worden sind, wird Bezug genommen. Demzufolge ist der Schutzbereich der Widerspruchsmarke insoweit sehr gering und beschränkt sich grundsätzlich auf die sogenannte Eigenprägung, also den Schutz durch die Bestandteile, die dem Zeichen aufgrund der Abweichung von der Fachbezeich- nung „Hibiskus“ die Eintragungsfähigkeit verleihen. Das sind bei der Wider- spruchsbezeichnung die Abweichungen, die darin bestehen, dass die Wider- spruchsmarke aus zwei Wörtern gebildet ist und über ein Doppel-S am Wortende verfügt. Vor allem aber beinhaltet die Widerspruchsbezeichnung dadurch eine Art Wortspiel, dass bei dem zweiten Zeichenbestandteil der Begriff „Kuss“ hervorge- hoben wird, der in der Sachbezeichnung „Hibiskus“ klanglich bereits enthalten ist. 1.3 Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher - 10 - und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zei- chenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahr- nehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durch- schnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Vergleichszeichen zwar in klanglicher Hin- sicht hochgradig ähnlich sind. Sie unterscheiden sich lediglich in der abweichen- den Vokalfolge („i – i – i“ gegenüber „i – i – u“). Gleichwohl liegt aus Rechtsgrün- den keine relevante Zeichenähnlichkeit vor. Die Markenstelle ist insoweit zutref- fend davon ausgegangen, dass eine klangliche Verwechslungsgefahr schon des- wegen ausgeschlossen ist, weil die Widerspruchsmarke in dieser Hinsicht mit der Sachbezeichnung „Hibiskus“ identisch ist und keine klangliche Eigenprägung auf- weist. Auch in schriftbildlicher Hinsicht weisen die Vergleichszeichen HIBISKISS / HIBIS KUSS und Hibiskiss / Hibis Kuss in ihrer Umrisscharakteristik deutliche Übereinstimmungen auf. Jedoch können auch diese Übereinstimmungen aus Rechtsgründen keine Verwechslungsgefahr begründen, da die Widerspruchsmarke sich schriftbildlich von der sachbeschrei- benden Bezeichnung „Hibiskus“ nur unwesentlich abhebt. Insoweit kommt gegen- über der klanglichen Zeichenähnlichkeit noch hinzu, dass die Eigenprägung der Widerspruchsmarke (unabhängig von der Frage, ob auch andere Schreibweisen - 11 - wie „Hibiskuss“ in Betracht gezogen werden müssen) ganz wesentlich auf der Ge- trenntschreibung der Zeichenbestandteile „Hibis“ und „Kuss“ beruht, ohne dass sich diese Abweichung gegenüber der Sachbezeichnung „Hibiskus“ in der ange- griffenen Marke wiederfindet. Soweit beide Zeichen in ihrem gedanklichen Sinngehalt auf die Sachbezeichnung „Hibiskus“ anspielen, kann auch eine insoweit bestehende begriffliche Überein- stimmung aus Rechtsgründen nicht zur Bejahung einer relevanten Zeichenähn- lichkeit führen. Darüber hinausgehend vermitteln beide Zeichen in ihrer Gesamt- heit keinen konkreten gedanklichen Inhalt, insbesondere nicht im Sinne von „Der Kuss/Kiss des Hibis“. Ein solches Verständnis liegt fern, weil eine Person bzw. ein Subjekt mit dem Namen oder der Bezeichnung „Hibis“ nicht existiert bzw. nicht bekannt ist. Daher vermitteln Interpretationen wie „Der Kuss des Hibis“ für sich genommen keinen Sinn und liegen somit auch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs fern. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats aber davon auszugehen, dass sich die Zeichen über die drei Wahrnehmungskategorien der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit hinaus im Sinne einer kom- plexen Zeichenähnlichkeit zu nahe kommen. Denn die Eigenprägung der Wider- spruchsmarke beruht wesentlich auf dem in ihr enthaltenen Wortspiel bzw. auf der in ihr enthaltenen sprachlichen Verfremdung der beschreibenden Bezeichnung „Hibiskus“. Diese sprachliche Verfremdung wird durch die Abwandlung der dritten Wortsilbe der Bezeichnung „Hibiskus“ dahingehend erzeugt, dass die Silbe sprachlich so hervorgehoben wird, dass der angesprochene Verkehr in ihr das Substantiv „Kuss“ wiedererkennt. Das Substantiv „Kuss“ ist in der Sachbezeich- nung „Hibiskus“ klanglich zwar enthalten, es kommt jedoch in begrifflicher oder gedanklicher Hinsicht innerhalb der Gesamtbezeichnung „Hibiskus“ nicht zum Tra- gen. Dabei ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der ange- sprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke die sprachliche Abwandlung und die Hervorhebung des klanglichen Bestandteils „-kus“ häufig erkennen wird, ohne - 12 - zugleich die Bezugnahme auf die sachbeschreibende Bezeichnung „Hibiskus“ im Sinne einer Zutat bzw. Geschmacksrichtung zu vernachlässigen. In genau dieser Hinsicht liegt es aber für den angesprochenen Verkehr nahe, das eine Vergleichs- zeichen für das andere zu halten, da beide Zeichen die Bezeichnung „Hibiskus“ in der gleichen Weise abwandeln, ohne zugleich - wie oben dargelegt - einen neuen, konkreten gedanklichen Inhalt zu vermitteln. Ausschlaggebend für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend, dass sich die jüngere Marke der älteren Marke gerade in Bezug auf die Art und Weise der sprachlichen Abwandlung annähert, die der älteren Marke ihre Eigenprägung verleiht. Ein klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Unterschied zwischen den Vergleichszeichen ist in diesem Rah- men nur dahingehend festzustellen, als das jüngere Zeichen statt des deutschen Begriffes „Kuss“ den bedeutungsidentischen und allgemein geläufigen englischen Begriff „kiss“ verwendet. Insoweit berührt die angegriffene Marke unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aller trotz der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke noch deren Schutzbereich, so dass im Ergebnis die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. 2. Die Auferlegung von Kosten war bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 MarkenG. - 13 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen F a