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Beschluss

28 W (pat) 25/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:190719B28Wpat25.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:190719B28Wpat25.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 25/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die eingetragene Marke DE 30 2015 044 990 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das am 6. Juli 2015 angemeldete Zeichen HANSEATEX ist am 16. September 2015 unter der Registernummer DE 30 2015 044 990 als Wortmarke für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 29: Trockenfrüchte; Nüsse (verarbeitet); Nusskerne; konserviertes und getrocknetes Obst; Klasse 31: Nüsse (unverarbeitet); Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Lebensmitteln der Klassen 29 und 31. - 3 - Gegen diese Eintragung hat die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt, den sie ausweislich des Widerspruchsformulars vom 30. Dezember 2015 auf das Unternehmenskennzeichen Hanseata mit dem von ihr angegebenen Zeitrang 1. Mai 1957 stützt. Als Geschäftsbetrieb des Unternehmens ist Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, insbesondere Gewürzen, getrockneten Früchten, Kernen, Saaten, Nüssen und Mandeln ge- nannt. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 29, hat den Wider- spruch mit Beschluss vom 8. März 2018 vollständig zurückgewiesen. Zwischen den Streitzeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Waren und Dienstleis- tungen der angegriffenen Marke ließen sich zwar dem Geschäftsbereich, in dem das Unternehmen der Widersprechenden nach ihrem Vortrag tätig sei, zuordnen. Die angegriffene Wortmarke „HANSEATEX“ halte jedoch den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand zu dem geltend gemachten Unter- nehmenskennzeichen „Hanseata“ ein. Auch wenn der Zeichenanfang „HANSE“ übereinstimme, so träten die weiteren Zeichenbestandteile im klangli- chen und schriftbildlichen Gesamteindruck ausreichend deutlich hervor. Die ange- griffene Marke ende klanglich mit den beiden Konsonanten „ks“, was zu einer kur- zen, eher spitzen Wiedergabe des Vokals „E“ in der Endung „EX“ führe. Demgegenüber werde der letzte Buchstabe des Widerspruchszeichens deutlich wahrnehmbar als „a“ und damit länger ausgesprochen. Darüber hinaus unterschieden sich die Zeichen im Schriftbild aufgrund des Buchstabens „X“ der angegriffenen Marke markant voneinander. Des Weiteren sei der in beiden Zei- chen übereinstimmende Anfang „Hanse“ ein allgemeiner Begriff der Alltagssprache mit Bezug zu der vor langer Zeit aktiven Kaufmannschaft. Er übe keinerlei Kenn- zeichnungsfunktion aus und könne daher eine Verwechslungsgefahr nicht begrün- - 4 - den. Für das Vorliegen einer assoziativen Verwechslungsgefahr fehlten Anhalts- punkte. Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht von der Hand zu weisen. Die Markenstelle habe die Ähnlichkeit der Streitzeichen unzutreffend beurteilt. Die Zeichen könnten naheliegend auch als Abwandlung des kennzeichnungskräftigen Vornamens „Hans“ begriffen werden. Ferner weise die Wortfolge „Hanseat“ nicht zwangsläufig einen beschreibenden Sinngehalt auf. Ihr komme – selbst wenn sie als beschrei- bend angesehen werde – im Rahmen der Gesamtbetrachtung die maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Streitzeichen stimmten in den ersten drei von vier Silben überein. Der einzige Unterschied bestehe in dem letzten beziehungsweise den letzten beiden Buchstaben, welche jeweils an unbetonter Stelle stünden. Die Übereinstimmung der Zeichen in dem Element „HANSE“ führe im Übrigen dazu, dass auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr vorliege. Darüber hinaus be- stehe teilweise überdurchschnittliche Warenähnlichkeit und teilweise Warenidenti- tät, was einen geringeren Grad an Zeichenähnlichkeit ausgleichen würde. Insge- samt sei somit von einer hochgradigen Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 8. März 2018 aufzuheben und die Lö- schung der Eintragung der Marke DE 30 2015 044 990 aufgrund des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen „Hanseata“ anzuordnen. - 5 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss sei sachlich nicht zu beanstanden. Eine Verwechs- lungsgefahr der beiden Zeichen bestehe nicht, da diese in klanglicher als auch in schriftlicher Hinsicht hinreichend unähnlich seien. Die Wortmarke „HANSEATEX“ setze sich aus den Begriffen „HANSE“ beziehungsweise „HANSEAT“ und „EX“ als Kurzform für das Wort „Export“ zusammen. Der Begriff „HANSE“ gehöre der Alltagssprache an und weise auf eine Kaufmannschaft oder eine Hansestadt hin. Eine weitere Unterteilung in die einzelnen Silben der Wortmarken sei weder naheliegend noch sinnvoll. Ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 zurückge- nommen. Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die Marken- stelle hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Streitzeichen zu Recht verneint (§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt., MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 2, § 12, § 15 Abs. 2 MarkenG). 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin ihren hierauf gerichteten (Hilfs-) Antrag im Laufe des Be- schwerdeverfahrens zurückgenommen hat und die Durchführung einer mündli- - 6 - chen Verhandlung auch nicht aus Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nrn. 1 und 3 MarkenG). 2. Zugunsten der Widersprechenden kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich Inhaberin des mit dem Widerspruch geltend gemachten prioritätsälte- ren Unternehmenskennzeichens „Hanseata“ ist. Insofern wird der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht der im Handelsregister eingetragene Firmenname „H… GmbH & Co.”, sondern lediglich das Firmenschlagwort „H1…“ zugrunde gelegt, das selbständiges Objekt eines kennzeichenrechtli- chen Schutzes sein kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 15, Rdnr. 48). Auch eine bundesweite Geltung dieses Rechts ge- mäß § 12 MarkenG kann bejaht werden, wenngleich substantiierte Tatsachenan- gaben zum Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Zeichenverwendung den ein- gereichten Unterlagen der Widersprechenden, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Z… vom 24. Januar 2017, nur eingeschränkt zu entnehmen sind. Des Weiteren kann – wie die Widersprechende in ihrer Wider- spruchserklärung vom 30. Dezember 2015 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung i. V. m. § 57 MarkenV angege- ben hat – angenommen werden, dass Gegenstand des Unternehmenskennzei- chens der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, insbesondere Gewürzen, getrockneten Früchten, Kernen, Saaten, Nüssen und Mandeln ist. Dabei legt der Senat die – wohl auf einem bloßen Schreibfehler beruhende – Angabe „Einhan- del“ im Sinne von Einzelhandel aus. 3. Allerdings steht der Widersprechenden kein Anspruch auf Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke zu. Ein Löschungsanspruch setzt nach § 42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt., MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 2, § 12 MarkenG die Berechtigung voraus, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu untersagen. Ein solcher Anspruch ist hier zu verneinen, da die Be- - 7 - nutzung der angegriffenen Wortmarke „HANSEATEX“ für die registrierten Waren und Dienstleistungen nicht geeignet ist, Verwechslungen mit dem widersprechen- den Unternehmenskennzeichen hervorzurufen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG kommt es nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Be- zeichnungen verwendet werden. Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis (vgl. BGH GRUR 2010, 738, Rdnr. 22 – Peek & Cloppenburg I; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15, Rdnr. 37). a) Die Streitzeichen können sich teilweise innerhalb derselben Branche begeg- nen. Die Widersprechende ist nach den als zutreffend unterstellten Angaben in dem Widerspruchsformular vom 30. Dezember 2015 im Bereich „Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, insbesondere Gewürzen, getrockneten Früchten, Kernen, Saaten, Nüssen, Mandeln“ tätig. Diesem Marktsegment sind die für die jüngere Marke registrierten Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandelsdienst- leistungen mit Lebensmitteln der Klassen 29 und 31“ zuzurechnen. Die Waren „Trockenfrüchte; Nüsse (verarbeitet); Nusskerne; konserviertes und getrocknetes Obst“ (Klasse 29) und „Nüsse (unverarbeitet)“ (Klasse 31) der ange- griffenen Marke gehören wiederum zu „Lebensmitteln, insbesondere Gewürzen, getrockneten Früchten, Kernen, Saaten, Nüssen, Mandeln“ und entsprechen da- mit dem Gegenstand des unter dem Unternehmenskennzeichen „Hanseata“ betriebenen Groß- und Einzelhandels. Einer näheren Bestimmung des Grades der sich daraus ergebenden Branchennähe bedarf es nicht, da eine Ver- wechslungsgefahr – wie bei den Dienstleistungen – auch bei Branchenidentität zu verneinen ist. - 8 - b) Die Streitzeichen richten sich an jeweils übereinstimmende Abnehmer von Lebensmitteln. Im Bereich des Einzelhandels sind vorrangig Endverbraucher angesprochen, bei denen regelmäßig nur von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit gegenüber Kennzeichnungen ausgegangen werden kann. Gewerbliche Adressaten auf dem Gebiet des Großhandels pflegen einschlägigen Zeichen demgegenüber mit breiterem Erfahrungswissen und höherer Sorgfalt zu begegnen. c) Zugunsten der Widersprechenden kann eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens zugrunde gelegt werden. Ungeachtet einer möglichen sachlichen Bedeutung des Zeichenbestandteils „Hanseat-“ kann unterstellt werden, dass dem Zeichen „Hanseata“ in seiner maß- gebenden Gesamtheit die Eignung, sich als Name des Unternehmensträgers ein- zuprägen, zukommt. Tatsachen, aus denen sich eine gesteigerte Kennzeich- nungskraft des Unternehmenskennzeichens, insbesondere außerhalb des Stand- orts der Widersprechenden, ergibt, sind nicht vorgetragen. d) Die Ähnlichkeit der Zeichen ist, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, auch in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nur gering ausgeprägt und kann daher selbst bei einer gemeinsamen Benutzung auf dem Gebiet des an End- verbraucher gewandten Einzelhandels mit Lebensmitteln keine Verwechslungsge- fahr begründen. Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Kennzeichen auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2015, 1009, Rdnr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rdnr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rdnr. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.). - 9 - Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorge- rufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterschei- dungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Ver- schiedenen Bestandteilen eines Kennzeichens kann daher unterschiedliches Gewicht für die Beurteilung des Gesamteindrucks zukommen. Bestandteilen, die lediglich den Sitz, den örtlichen Betätigungsbereich oder ein anderes sachliches Merkmal der Unternehmenstätigkeit beschreiben, tragen nur eingeschränkt zum Gesamteindruck bei (vgl. BGH GRUR 2016, 283, Rdnr. 37 – BioGourmet; GRUR 2013, 833, Rdnr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15, Rdnr. 43, und § 9, Rdnr. 349 ff.). (1) Vorliegend weisen die beiden Zeichen „HANSEATEX“ und „Hanseata“ zwar bei rein formaler Betrachtungsweise beträchtliche Übereinstimmungen auf, näm- lich am Wortanfang bis hin zur dritten Wortsilbe („HANSEAT-“ bzw. „Hanseat-“). Jedoch sorgen die abweichenden Zeichenendungen, insbesondere der angegrif- fenen Marke „HANSEATEX", für ein im Gesamteindruck noch ausreichend deut- lich abweichendes Klang- und Schriftbild. Die übereinstimmenden Buchstabenfolgen „HANSEAT-“ und „Hanseat-" alleine können wegen ihrer Kennzeichnungsschwäche eine markenrechtliche Verwechs- lungsgefahr nicht begründen, auch wenn sie bei der Prüfung des maßgeblichen Gesamteindrucks der Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, Rdnr. 39 f. – Pjur/Pure; GRUR 2004, 783 – NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; BPatG, Beschluss vom 26. April 2018, 25 W (pat) 550/17 – veggie/veggit; Beschluss vom 22. September 2016, 30 W (pat) 1/15 – CLINICALL/clino call). Sie bezeichneten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke einen der Hanse angehörenden Kaufmann oder einen Bewohner einer Hansestadt (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „Hanseat“). Davon ausgehend nehmen die beiden Zeichenbestandteile in nahelie- gender Weise und unverkennbar auch auf die Angabe „hanseatisch“ Bezug, mit der die Zugehörigkeit zu den norddeutschen Hansestädten deutlich gemacht wird - 10 - (vgl. „www.duden.de“, Suchbegriff: „hanseatisch“; BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2017, 30 W (pat) 2/16 – hansedeal24). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Assoziation der Zeichenbestandteile „HANSEAT-“ bzw. „Hanseat-" mit dem Vornamen „Hans“ setzt demgegenüber eine unzulässige analysierende Betrachtungsweise voraus und liegt daher fern. Im Widerspruchszeichen vermittelt die Buchstabenfolge „Hanseat-“ damit eine Aussage über den Sitz und das vorrangige örtliche Tätigkeitsfeld des Unterneh- mens. Die Verwendung einer solchen Angabe durch Integration in ein sprechen- des Kennzeichen muss aus Rechtsgründen grundsätzlich auch den Wettbewer- bern unbenommen bleiben (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, Rdnr. 39 f. – Pjur/Pure; BPatG, Beschluss vom 1. März 2019, 28 W (pat) 29/16 – INJEKT/INJEX). Insbe- sondere Abnehmer von Lebensmitteln achten auf von einem Zeichen ausgehende Sachbotschaften, da sie Vertrauen stiften und Sicherheit bieten können. In tat- sächlicher Hinsicht wird sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs damit bei dem älte- ren Zeichen und entsprechend auch bei der angegriffenen Marke stärker auf die weiteren Bestandteile und auf die Gesamtkombination als solche richten. Der Er- fahrungssatz, dass Wortanfänge häufig stärker als die übrigen Markenteile be- achtet werden, gilt daher nicht bei ohne weiteres als Sachhinweis erkennbaren Zeichenkomponenten (BPatG, Beschluss vom 2. November 2000, 25 W (pat) 70/00 – corotrat/Korodin). (2) Es liegen keine hinreichenden Annäherungen in den Schlusssilben der Ver- gleichszeichen vor, die zusammen mit ihren übereinstimmenden Bestandteilen „HANSEAT-“ und „Hanseat-" eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen könnten. Die Endsilben „-TEX“ und „-ta“ verfügen abgesehen von dem bereits in dem Wort „Hanseat“ bzw. „hanseatisch“ enthaltenen und daher nur eingeschränkt verwechslungserheblichen Konsonanten „T“ bzw. „t“ über keine Klangähnlichkeit. Sie heben sich vielmehr auch im jeweiligen klanglichen Gesamteindruck der bei- den Zeichen deutlich voneinander ab, zumal sie betont gesprochen werden. Der eher dunkle Vokal „a“ am Ende des Widerspruchszeichens „Hanseata“ rundet - 11 - dessen Klangbild harmonisch ab, da er bereits in der ersten und dritten Wortsilbe enthalten ist und zu einem langgezogenen akustischen Abschluss führt. Demge- genüber enthält die angegriffene Marke die klangstarke wie „eks“ ausgesprochene Endung „-EX“, die sich phonetisch klar gegenüber dem Wortstamm „HANSEAT-“ abhebt, so dass im Gesamteindruck ein wesentlicher Klangunterschied zwischen den Zeichen besteht. Ob der Endung „-EX“, wie die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, zusätzlich ein klar erkennbarer Bedeutungsgehalt zugeordnet wer- den kann, der die Unterscheidung der Zeichen zusätzlich begünstigt, kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, da bereits die phonetischen Unter- schiede der Zeichen ihre zuverlässige Abgrenzung zulassen. Auch das Schriftbild der in Rede stehenden Buchstabenfolgen weist im Bereich ihrer Endungen, die das Verständnis als Kennzeichen maßgeblich beeinflussen und damit im Gesamteindruck besondere Beachtung genießen, klare Unter- schiede auf. Insbesondere enthält die angegriffene Marke den kreuzförmigen Buchstaben „X“ bzw. – im Falle der Kleinschreibung – „x“, der auch bei Betrach- tung der jüngerem Marke in ihrer Gesamtheit und trotz seiner Stellung am Wor- tende deutlich auffällt. Im Widerspruchszeichen findet sich demgegenüber kein entsprechender Buchstabe. Eine relevante begriffliche Ähnlichkeit scheidet von vornherein aus. Wie ausge- führt, nehmen beide Zeichen zwar erkennbar auf die Begriffe „Hanseat“ bzw. „hanseatisch“ Bezug. Dabei handelt es sich aber um beschreibende Angaben, die jedem Wettbewerber zur Verfügung stehen müssen und damit eine begriffliche Ähnlichkeit nicht begründen können (vgl. BPatG GRUR 2002, 68, 70 – COMFORT HOTEL; Beschluss vom 23. April 2015, 25 W (pat) 518/13 – ColorDerm- /DERMACOLOR; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9, Rdnr. 304). Eine weitere begriffliche Annäherung zwischen den Streitzeichen besteht jedoch nicht. - 12 - Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15, Rdnr. 39 f.) sind ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen. 4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestand keine Veranlassung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 13 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge- reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab- lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Prof. Dr. Kortbein Schmid Dr. Söchtig Fi