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Beschluss

25 W (pat) 546/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:100919B25Wpat546.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:100919B25Wpat546.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 546/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. September 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 101 802.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Ready2Ride ist am 15. Februar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Dienst- leistungen der Klasse 36 angemeldet worden: Versicherungsdienstleistungen; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut- schen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter dem Aktenzeichen 30 2018 101 802.5 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be- gründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung aus einer Kombina- tion der englischen Wörter „ready“ (deutsch: „bereit“) und „ride“ (deutsch: „fahren“) mit der Ziffer „2“ bestehe. Dabei werde diese Ziffer in der Werbung häufig an Stelle des englischen Wortes „to“ benutzt. In ihrer Gesamtheit bedeute die Wort- /Ziffernkombination daher „ready to ride“ und könne mit „bereit zu fahren/bereit zum losfahren“ in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der angesprochene Verkehr werde das angemeldete Zeichen daher lediglich als einen werblich be- schreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die entsprechend gekenn- zeichneten Dienstleistungen es dem Kunden ermöglichten, „einfach loszufahren“. Das „Losfahren“ könne etwa dadurch ermöglicht werden, dass dem Kunden die für den Erwerb oder den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Versicherungen oder Finanzierungen angeboten würden. Wenn beispielsweise beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges gleichzeitig eine Kfz-Haftpflichtversicherung vermittelt werde, er- - 3 - mögliche diese Dienstleistung dem Kunden das „sofortige Losfahren“ mit dem Fahrzeug. Auch das Angebot, ein zu erwerbendes Kraftfahrzeug zu finanzieren oder zu verleasen, könne dem Wunsch des Kunden dienen, mit dem neuen Fahr- zeug sofort losfahren zu können. Die Verwendung der Ziffer „2“ an Stelle des Wortes „to“ könne die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht begründen, da der Ver- kehr an entsprechende Wort-/Ziffernkombinationen gewöhnt sei und diese ohne Weiteres verstehe. Es handle sich bei dem Zeichen daher weder um eine kreative Neuschöpfung noch vermittle es in seinem Sinngehalt mehr als die bloße Summe seiner Bestandteile. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be- gründung führt sie aus, dass die Markenstelle die Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft zu Lasten der Anmelderin überspannt habe. Denn die Markenstelle ziehe vor allem aus dem Umstand Schlussfolgerung, dass es sich bei der Anmelderin um einen bekannten Hersteller von Kraftfahrzeugen handle. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens müsse aber die Person des Anmelders außer Betracht bleiben. Darüber hinaus bestehe zwischen den mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und Kraftfahrzeugen kein Zu- sammenhang. Das von der Markenstelle angeführte Beispiel des Abschlusses ei- ner Kfz-Versicherung beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges sei eine bloße Vermu- tung. Die Markenstelle unterstelle zudem, dass zu dem angesprochenen Ver- kehrskreis ausschließlich die Halter bzw. Erwerber eines Kraftfahrzeuges gehör- ten. Dies sei unzutreffend, da der mit den beanspruchten Dienstleistungen ange- sprochene Verkehrskreis auch allgemeine Bank- und Versicherungskunden ein- schließe, welche beispielsweise Geld anlegen oder eine Krankenversicherung ab- schließen wollten. Auch wenn Kfz-Versicherungen zu den Versicherungsdienst- leistungen gehörten, stünden diese innerhalb der Branche keinesfalls im Vorder- grund. Da die angemeldete Marke dem Verkehr im Zusammenhang mit allen möglichen Versicherungsdienstleistungen gegenübertreten könne, bestehe für diesen offenkundig keine Veranlassung auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges bzw. den Abschluss einer KFZ-Versicherung zu schließen. - 4 - Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2018 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 hat die Anmelderin auf die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2019 (Az. 25 W (pat) 82/17 – DRIVE & LIFE) hingewiesen und dazu vorgetragen, dass die dort beschwerdegegenständli- che, vom Senat für schutzfähig erachtete Bezeichnung DRIVE & LIFE mit der an- gemeldeten Bezeichnung Ready2Ride vergleichbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, den Ladungszusatz des Senats vom 5. August 2019 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Ein- tragung der angemeldeten Bezeichnung „Ready2Ride“ als Marke steht für die be- anspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts- hinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewähr- leisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - 5 - – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link eco- nomy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhin- dernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Ver- kehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleis- tungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f.– Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrs- kreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der als Wortmarke ange- meldeten Wort-/Zahlenkombination „Ready2Ride“ um eine die beschwerdegegen- - 6 - ständlichen Dienstleistungen beschreibende Angabe. Das Zeichen besteht aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „ready“ und „ride“, die mit „fertig, bereit“ und „reiten, (etwas) fahren, ausfahren“ bzw. „Fahrt, Ritt, Tour“ in die deutsche Sprache zu übersetzen sind. Die Ziffer „2“ wird im Zusammenhang mit Wörtern, Sprüchen oder Sätzen der englischen Sprache auch im inländischen Sprachgebrauch häufig an Stelle des klanglich identischen Wortes „to“ benutzt. So wird ein im Straßenverkauf zu erwerbender Kaffee häufig auch als „Coffee2go“ bezeichnet (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2018, 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go, mit weiteren Nachweisen; siehe auch in Bezug auf die Ziffer „4“ als Stellvertreterzeichen für das englische Wort „for“ die Senatsentscheidung vom 19. Juni 2017, 25 W (pat) 523/15 – ROOM4- YOU; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bun- despatentgerichts öffentlich zugänglich). Die Markenstelle hat daher zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit „fertig/bereit zum (los)fahren“ bedeutet und den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisschwierigkeiten bereitet. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erschließt sich dem angesprochenen Verkehr ohne Weiteres ein dahingehender werblich-beschrei- bender Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung, dass ein Fahrzeug, (insbesondere ein Kraftfahrzeug wie ein PKW, LKW oder Motorrad) in der Art und Weise versichert bzw. finanziert werden kann, dass der Kunde ohne weitere Um- stände und ohne aufwändige Formalitäten „einfach und problemlos losfahren kann“. Dieses Verständnis erschließt sich entgegen der Auffassung der Anmelde- rin nicht allein aus der Person der Anmelderin als außerregisterrechtlichem Um- stand. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr diesen Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen allein aus dem Wortsinn der angemeldeten Bezeichnung selbst erfassen. Unabhängig von der leichten, unmittelbaren Verständlichkeit des angemeldeten Zeichens ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass der Verkauf von Kraftfahrzeugen häufig mit dem Vertrieb von verschiedenen Bank- und Versicherungsdienstleistungen verknüpft ist. So betrei- - 7 - ben alle inländischen Autohersteller eigene Banken bzw. Versicherungen, um die Finanzierung von Fahrzeugen und damit den Fahrzeugabsatz sicherzustellen. Weiterhin gibt es einen speziellen Banken- und Versicherungssektor zur Finanzie- rung und Versicherung von Kraftfahrzeugen (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem Ladungszusatz vom 5. August 2019 über- sandt worden sind, wird Bezug genommen). Der Zusammenhang mit (Kraft-)Fahr- zeugen drängt sich im Übrigen insbesondere auch wegen des Wortes „ride“ auf, das insbesondere im Zusammenhang mit Fahrrädern sowie Motorrädern und an- deren Kraftfahrzeugen umfangreichst verwendet wird (vgl. zum Verständnis des Zeichenbestandteils „Ride“ die Entscheidung vom 27. September 2011, 33 W (pat) 539/10 – ECORIDE). Auch der Umstand, dass dem angesprochenen Verkehr ähnliche Werbesprüche für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung und der Finanzierung von Kraftfahrzeugen gut bekannt sind, führt dazu, dass die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres sachbeschreibend ver- standen wird. So stellen verschiedene Anbieter in ihrer Werbung den Vorzug in den Vordergrund, dass der Kunde mit dem Fahrzeug „einfach losfahren“ kann, ohne sich um weitere Details kümmern zu müssen. Die vom Senat recherchierten Werbeslogans wie „Du machst die Kilometer … wir machen alles andere klar“ oder „Einfach leasen und losfahren“ verdeutlichen, dass der angesprochene Verkehr mit entsprechenden werblich-beschreibenden Aussagen vertraut ist. Selbst die Wortkombination “ready to ride“ wird im Verkehr bereits vielfach als Werbeslogan oder werblich anpreisende Produktbezeichnung benutzt, auch wenn die so bewor- benen Produkte teilweise andere Waren und Dienstleistungen betreffen, insbe- sondere den Zweiradbereich oder z. B. einen Montageservice für Kraftfahrzeuge (auf die der Anmelderin mit der Terminsladung vom 5. August 2019 übersandten Rechercheunterlagen wird Bezug genommen). Soweit die Anmelderin vorbringt, dass sich der werblich beschreibende Bedeu- tungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit bestimmten Bank- und Versicherungsdienstleistungen nicht aufdränge, wie etwa bei der Ver- mögensverwaltung oder bei Krankenversicherungen, gibt dies zu keiner anderen - 8 - Entscheidung Anlass. Denn mit der beschwerdegegenständlichen Anmeldung be- gehrt die Anmelderin Schutz für weite Oberbegriffe. Unter den Oberbegriff „Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte“ der Klasse 36 fallen daher zwar auch Dienst- leistungen aus dem Umkreis der Vermögensverwaltung, bei denen ein werblich beschreibender Bedeutungsgehalt der Bezeichnung „Ready2Ride“ tatsächlich we- nig naheliegend erscheint. Zugleich sind aber auch solche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fahrzeugen (durch Leasing- oder Kreditgeschäfte) stehen, unter den beanspruchten Oberbegriff zu subsumieren, zumal es hier - wie oben dargelegt - einen eigenen Banken- und Versicherungs- sektor gibt, so dass die Markenstelle auch insoweit völlig zutreffend das Schutz- hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bejaht hat (vgl. zu dem Stichwort „Oberbegriff“: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 119 m. w. N.). Ob und in wie weit KFZ-Versicherungen (beispielsweise im Hinblick auf das Prä- mienaufkommen) im Vergleich zu anderen Versicherungsdienstleistungen „im Vordergrund“ stehen, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Auch der Hinweis der Anmelderin auf die Senatsentscheidung vom 8. Januar 2019, Az. 25 W (pat) 82/17 – DRVE & LIFE“ führt nicht dazu, dass vor- liegend die Unterscheidungskraft zu bejahen wäre. Der Senats hat in der ge- nannten Entscheidung die Unterscheidungskraft der dort beschwerdegegenständ- lichen Marke teilweise verneint, jedoch insbesondere im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“ bejaht. An- ders als bei der hier zu prüfenden Bezeichnung „Ready2Ride“ bedarf es aber im Zusammenhang mit der Marke „DRIVE & LIFE“ weiterer gedanklicher Zwischen- schritte, um zu einem werblich-beschreibenden Verständnis zu gelangen. Der Sinngehalt der Wortkombination „DRIVE & LIFE“ ist weniger verständlich bzw. diffuser und interpretationsbedürftiger als der Sinngehalt der Wort- /Zahlenkombination „Ready2Ride“. Insoweit sind beide Zeichen nicht ohne weite- res vergleichbar. - 9 - III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Pr