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Beschluss

29 W (pat) 540/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:180919B29Wpat540.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:180919B29Wpat540.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 540/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2013 054 687 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die angegriffene Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) ist am 14. Oktober 2013 angemeldet und am 28. Januar 2014 in das beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für folgende Dienstleistungen der Klasse 35: Verbraucherberatung bei der Einrichtung von EDV-Geräten und Anlagen in Betrieben und bei Privatanwendern; Klasse 41: Schulung in der Anwendung von Computern; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); - 3 - Klasse 42: Computersoftwareberatung; Installation, Ersteinrichtungen und Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von Computer-Soft- ware; Beratung für Telekommunikationstechnik; Installation und Wartung von Software; EDV-Beratung; technische Projektplanun- gen, technisches Projektmanagement. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 28. Februar 2014. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke UM 009 783 978 APPLE die am 20. Oktober 2013 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1, 2, 4 - 12, 14 - 18, 20 - 28, 31, 35 – 45, nämlich unter anderem für Klasse 9: Computer-Hardware; Computer-Software; Computer, Tablet- Computer; Klasse 35: Dienstleistungen von Einzelhandelsgeschäften für Computer, Elektronikwaren und Unterhaltungsprodukte; Information und Be- ratung in Bezug auf Dienstleistungen von Einzelhandelsgeschäften für Computer, Elektronikwaren und Unterhaltungsprodukte; Klasse 41: Bereitstellung von Ausbildung, Unterricht und Unterhaltung in Be- zug auf Computer, Tablet-Computer, Computersoftware, Multime- dia-Produkte, interaktive Erzeugnisse und Online-Dienste, Tele- kommunikationsapparate, Mobiltelefone, tragbare und mobile digi- tale elektronische Geräte zum Senden und Empfangen von Anru- fen, Faxen, E-Mails, Videos, Sofortnachrichten, Musik, audiovisu- ellen und anderen Multimedia-Werken sowie anderen digitalen Da- - 4 - ten und zum Vertrieb von Kursmaterialien im Zusammenhang da- mit; Erziehung und Ausbildung, nämlich Durchführung von Unter- richt, Workshops und Seminaren im Bereich Computer, Tablet- Computer, Computersoftware, Online-Dienste, Informationstech- nologie, Entwurf von Internet-Websites, Musik, Fotografie und Vi- deoprodukte sowie Heimelektronik; Veranstaltung von beruflichen Workshops und Ausbildungskursen; Computergestützte Ausbil- dung; Ausbildung in Bezug auf Anwendung und Betrieb von Com- putern, Tablet-Computern, Computersoftware und Heimelektronik; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computerhardware und Software; Technischer Support, näm- lich Fehlersuche und -behebung in Bezug auf Computerhardware, Computerperipheriegeräte, Computersoftware und Heimelektronik- geräte; Installation, Aktualisierung, Pflege und Reparatur von Com- putersoftware; Fachliche Beratung im Bereich Computer, Tablet- Computer und Heimelektronik; Beratung auf den Gebieten Aus- wahl, Implementierung und Verwendung von Computerhardware-, Computersoftware- und Heimelektroniksystemen für Dritte; eingetragen worden ist. Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zwischen den Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Der Widerspruchsmarke komme von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft zu, da „APPLE“ in Bezug auf die zu betrachtenden auf Datenverarbeitung und Software ausgerichteten Dienstleistun- gen keine beschreibende Wirkung entfalte. Die von der Widersprechenden geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft sei amtsbekannt und durch die vor- gelegten Unterlagen belegt. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe Identität, zumindest aber eine enge Ähnlichkeit. Die in - 5 - Frage stehenden Waren und Dienstleistungen richteten sich uneingeschränkt auch an das breite Publikum, das beim Erwerb der Produkte mit normaler Auf- merksamkeit agiere. Der aufgrund dieser Gesichtspunkte zu fordernde Abstand zur Widerspruchsmarke werde von der angegriffenen Wort-/Bildmarke nicht ein- gehalten. Das in der jüngeren Marke enthaltene Wort „apfel“ sei mit der Wider- spruchsmarke begrifflich identisch und aufgrund der Sprachverwandtschaft klang- lich zumindest ähnlich. Auch die Anfügung des Buchstabens „i“ mit der grafischen Gestaltung der jüngeren Marke trage nicht zu einem ausreichenden Abstand bei, da der Buchstabe „i“ hinter das Wort „apfel“ zurücktrete und die Marke von dem Wort „apfel“ als prägendes Element dominiert werde. Jedenfalls komme dem Be- standteil „apfel“ eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Selbst wenn man eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausschließen würde, sei die Gefahr gege- ben, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG. Denn die angegriffene Marke enthalte nicht nur die Widerspruchsmarke in der deutschen Übersetzung, sondern auch den Buchstaben „i“, der in Produktkennzeichnungen der Widerspruchsmarke, wie „iPhone, iPad, iPod oder iTunes“ verwendet werde. Bei den Verbrauchern würde daher die Vorstellung entstehen, bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine für bestimmte Bereiche spezialisierte weitere Kennzeichnung der Widerspre- chenden oder um ein durch sie lizenziertes Sortiment. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 13. Mai 2016 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die jüngere Marke halte auch im Bereich der identischen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei originär durchschnittlich. Nur für die Dienstleistungen der Klasse 42 könne eine Bekanntheit zugestanden werden. Der besondere Schutz des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG komme nur in Betracht, wenn die sich gegenüber - 6 - stehenden Zeichen identisch oder ähnlich seien, was unabhängig von der Be- kanntheit oder Kennzeichnungskraft der Marke als solcher zu prüfen sei. In klang- licher Hinsicht bestehe ein deutlicher Unterschied. Der Ein-Wort-Marke „APPLE“ stehe ein Kombinationszeichen gegenüber. Beim Zeichenvergleich müsse der Gesamteindruck berücksichtigt werden. Das DPMA habe insofern das Zeichen zu Unrecht in die einzelnen Bestandteile zerlegt. Zunächst würden sich die Worte „apfel“ und „APPLE“ in den letzten drei Buchstaben „fel“ und „PLE“ unterscheiden und dem normalerweise stärker beachteten Wortanfang die Bedeutung nehmen. Das „i“ könne deutsch als „i“ ausgesprochen werden, mit der bayrischen Bedeu- tung „ich“ oder Englisch als „ei“ und somit als gängige Abkürzung für u. a. „Inter- net“. Eine Ableitung aus den von der Widersprechenden in den Markt eingeführten Wörtern wie z. B. „iPhone“ sei dafür nicht erforderlich. Das kaufmännische &-Zei- chen verbinde zwei Aussagen, die als zugehörig empfunden würden. Sowohl der Buchstabe „i“ als auch das Zeichen „&“ blieben bei der Aussprache nicht unbe- rücksichtigt. Es ergebe sich daher klanglich die Aussprache des Zeichens als „Apfel und Ei“. Aus vergleichbaren Gründen gebe es auch eine schriftbildliche Un- ähnlichkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die drei Elemente der jüngeren Marke nicht irgendwie nebeneinander stünden, sondern ihre Einheit und Zusam- mengehörigkeit durch die grafische Anordnung besonders ausgedrückt und her- vorgehoben werde. Wegen des einheitlichen Begriffsgehalts der angegriffenen Marke dahingehend, dass die angebotenen Dienstleistungen sehr günstig seien („für `nen Appel und `n Ei“) sei schließlich auch eine begriffliche Verwechslungs- gefahr auszuschließen. Der Beschwerdeführer regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH oder eine Vorlagefrage an den EuGH zur Frage der Zeichenähnlichkeit an. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 7 - Sie ist der Auffassung, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit, die angesichts der jedenfalls für die iden- tischen Dienstleistungen gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu einer Verwechslungsgefahr führe. Das Zeichen „APPLE“ unterscheide sich von dem Wortbestandteil „Apfel“ der jüngeren Marke lediglich durch die Buchstaben „pp“ gegenüber den Buchstaben „pf“. Sowohl die Wortanfänge mit der charakteris- tischen Vokal-Konsonantenverbindung „AP“ als auch die prägnanten Wortendun- gen „LE“ bzw. EL“ seien identisch bzw. ähnlich. Dagegen entfalte der abwei- chende Konsonant „f“ für den klanglichen Gesamteindruck des Wortes „Apfel“ keine Wirkung. Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung der Vergleichszeichen hin- dere nicht daran, die Übereinstimmung in dem Wortbestandteil „apfel“ ausreichen zu lassen, da der Buchstabe „i“ in der angegriffenen Marke innerhalb des Ge- samteindrucks zurücktrete und die angegriffene Marke durch das Wort „apfel“ ge- prägt werde. Dies werde dadurch verstärkt, dass der älteren Marke aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit eine weitaus gesteigerte Kennzeichnungskraft zu- komme. Zudem stimme sie begrifflich mit dem Bestandteil „apfel“ der jüngeren Marke überein, die den Verkehr an die berühmte ältere Marke der Beschwerdefüh- rerin erinnere. Es treffe – allein schon wegen der grafischen Gestaltung - nicht zu, dass der Buchstabe „i“ mit dem Element „apfel“ des jüngeren Zeichens in den Au- gen des Verkehrs einen Gesamtbegriff bilde. Auch einen von dem Beschwerde- führer dargelegten angeblichen Sinngehalt könne man nicht erkennen. Eine ent- sprechende Wahrnehmung des Verkehrs sei lebensfremd. Zumindest bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzun- gen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vor. Die Bekannt- heit der Marke „APPLE“ u. a. für Computer, Software und Unterhaltungselektronik sei offenkundig und amtsbekannt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geforderte Zeichenähnlichkeit sei unstreitig gegeben. Schließlich werde durch die Nutzung der Marke „apfel & i“ der Aufmerksamkeitswert der Widerspruchsmarke ausge- beutet. In Verbindung mit Dienstleistungen, die sich alle auf die bekannten Pro- dukte der Widersprechenden bezögen, mache sich der Beschwerdeführer die Be- kanntheit der Marke „APPLE“ zunutze. Außerdem habe der Beschwerdeführer das - 8 - Zeichen bewusst so gewählt, dass der Verkehr das ausgeprägt positive Image der Marke „APPLE“ auf die unter der angegriffenen Marke angebotenen Dienstleis- tungen übertragen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei- nen Erfolg. Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der sich gegen die Eintragung einer Marke richtet, die nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 angemeldet worden war, ist nach § 158 Abs. 3 MarkenG die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. A) Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin kann ihr Löschungsbegeh- ren mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stützen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Benutzung der angegriffenen Marke für die bean- spruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der be- kannten Widerspruchsmarke in unzulässiger Weise ausnutzt, so dass die ange- griffene Marke löschungsreif ist, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Im Ergebnis zutreffend hat daher die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. 1. Die angegriffene Marke ist am 14. Oktober 2013 angemeldet worden, so dass der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG im Widerspruchs- verfahren geltend gemacht werden kann (§ 158 Abs. 3 MarkenG). - 9 - 2. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG – sowohl im Bereich unähnlicher Waren und Dienstleistungen wie auch in entsprechender Anwendung im Bereich identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen – zu löschen, wenn sie mit einer prio- ritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benut- zung geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Wider- spruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wobei bei Unionsmarken an die Stelle der Bekanntheit im In- land die Bekanntheit in der Union tritt, § 125 b Nr. 1 MarkenG. Diese Vorausset- zungen sind bei im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellender (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 9 Rn. 6) markenmä- ßiger Benutzung der jüngeren Marke für die Dienstleistungen „Verbraucherberatung bei der Einrichtung von EDV-Geräten und Anlagen in Betrieben und bei Privatanwendern; Schulung in der Anwendung von Computern; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Computersoftwareberatung; Installation, Ersteinrichtungen und Wartung von Computersoftware; Aktualisieren von Computer-Software; Beratung für Telekommunikationstech- nik; Installation und Wartung von Software; EDV-Beratung; technische Projektplanungen, technisches Projektmanage- ment.“ gegeben. a) Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine in der Union bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke ist, dass das jeweilige Zeichen als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches - 10 - von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Ins- gesamt muss erkennbar sein, dass die Marke durch erfolgreiche wirtschaftliche Anstrengungen des Markeninhabers einen wirtschaftlichen Wert erlangt hat, der – auch branchenübergreifend – einer unlauteren Ausbeutung oder Beeinträchtigung durch Dritte zugänglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bekanntheit nicht auf das Zeichen als solches beschränken darf, sondern die Bekanntheit der Marke, also als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und/oder Dienstleis- tungen, notwendig ist (BGH GRUR 2004, 235, 23 – Davidoff II). Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berück- sichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ih- rer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springen- der Pudel). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Um- fang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49 – TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 – OTTO Cap). Dass der Widerspruchsmarke nach diesen Kriterien jedenfalls im Bereich der für sie eingetragenen Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 42 eine entsprechende Bekanntheit in der Union zukommt, ist gerichtsbekannt, wird aber auch glaubhaft gemacht durch den Vortrag der Beschwerdegegnerin. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin wurde 1976 in Kalifornien ge- gründet und zählt zu den ersten Herstellern von Personal-Computern. Mit dem Erscheinen des iPods (2001), des iPhones (2007) und des iPads (2010) weitete - 11 - sie ihr Geschäft nach und nach auf andere Produktbereiche aus. Sie hat damit die Basis für den bis heute anhaltenden Boom der Märkte für Smartphones und Tabletcomputer gelegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Apple) und gehört zu den Pionieren im Bereich Computer und Betriebssysteme. Mittlerweile hat das Unter- nehmen seine Geschäftstätigkeit auf weitere Produktfelder in den Bereichen Mo- bilfunk und Unterhaltungselektronik ausgeweitet und beschäftigt weltweit rund 132.000 Mitarbeiter. Zu den Produkten und Dienstleistungen zählen und zählten bereits im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke die Büro- und tragbaren Computer, die mobilen Telekommunikationsgeräte iPhone, die iPad Tablet-Com- puter, die iPod-Reihe mit tragbaren digitalen Musik- und Videoplayern sowie die digitalen Apple-TV-Geräte. Hinzu kommen Softwareprodukte für private und pro- fessionelle Anwender, wie die iWork und iLife-Softwarepakete, die Betriebssys- teme iOS und OS X, der iCloud Online-Dienst sowie dazugehörige Support-Ange- bote. Zur Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen wird die Bezeichnung „APPLE“, die sowohl international als auch in Europa und Deutschland mehrfach als Marke eingetragen ist, über einen sehr langen Zeitraum kontinuierlich verwen- det. Im Jahre 2004 eröffnete der erste europäische Apple-Store in London. Zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Jahr 2013 gab es bereits über 400 Filialen weltweit (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/192067/umfrage/anzahl-der-apple- stores); inzwischen (Stand 2018) ist die Zahl auf 507 angestiegen (https://www.handelsdaten.de/elektrofachhandel/anzahl-apple-stores-weltweit- laendern). In Deutschland gibt es derzeit 15 Filialen (https://www.apple.com/de/retail/storelist/). Der Gesamtumsatz, der im Anmelde- jahr 2013 weltweit 170,91 Milliarden US-Dollar betrug, ist bis zum Jahr 2018 auf 265,6 Milliarden Dollar angestiegen. Dabei machten die Umsatzerlöse durch iPhone-Verkäufe in Höhe von rund 165 Milliarden US-Dollar (Geschäftsjahr 2018) den Großteil des Gesamtumsatzes aus (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39388/umfrage/umsatz-von-apple- seit-2004/). Allein der Tablet-Computer iPad sorgte im Geschäftsjahr 2018 für Um- - 12 - sätze von rund 18 Milliarden US-Dollar. Die Marke „APPLE“ gilt heute als eine der wertvollsten Marken der Welt. Aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung für die oben genannten Wa- ren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 ist die Widerspruchsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt, was sowohl für den Zeitpunkt der An- meldung der angegriffenen Marke am 14. Oktober 2013 als auch für den heutigen Zeitpunkt offenkundig ist; es handelt sich daher um eine (überragend) bekannte Marke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. b) Die Widersprechende kann sich entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers auf den Bekanntheitsschutz in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleis- tungen berufen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 37 – WUNDERBAUM II; a. a. O. Rn. 24 - Goldbären; a. a. O. Rn. 14 – Springender Pudel). c) Die Vergleichsmarken sind in für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Mar- kenG hinreichender Weise ähnlich. Diese Markenähnlichkeit ist im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 34 – Goldbä- ren; a. a. O. Rn. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt. Besteht keine Markenähnlichkeit, scheidet der Bekanntheitsschutz aus (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 68 – CK Calvin Klein; BGH GRUR 2009, 672 Rn. 49 – OSTSEE- POST). Nicht Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz ist, dass eine Verwechslungs- gefahr oder eine Herkunftstäuschung besteht (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 58 – Intel/CPM; BGH a. a. O. Rn. 29 und 36 – Springender Pudel). Es genügt viel- - 13 - mehr, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jün- geren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 – In- tel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH a. a. O. Rn. 33 – Springender Pudel). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Marken stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Mar- ken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforder- lich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM). Eine solche gedankliche Verknüpfung ist aus Sicht des Se- nats hier zweifellos zu bejahen, die angegriffene Marke stellt nicht lediglich allge- meine Assoziationen zu der bekannten Widerspruchsmarke her. Die sich gegenüberstehenden Zeichen und APPLE besitzen phonetische Ähnlichkeit und denselben Bedeutungsgehalt, da das engli- sche Wort „apple“ dem deutschen Wort „Apfel“ entspricht. Es handelt sich bei „apple“ um einen geläufigen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes, der den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannt ist (vgl. BPatG Be- schluss vom 11.03.2019, 26 W (pat) 551/16 - Ice Fresh Apple). Diese begriffliche Übereinstimmung führt dazu, dass die jüngere Marke bei dem hier angesprochenen Verkehrskreis sofort und unmittelbar die Widerspruchsmarke - 14 - in Erinnerung rufen und der Verbraucher die jüngere Marke gedanklich mit der Widerspruchsmarke verknüpfen wird, zumal sich Dienstleistungen der gleichen Branche gegenüberstehen. Davon führt auch der weitere Bestandteil der jüngeren Marke „& i“ nicht weg. Im Gegenteil verstärkt das „i“ den Eindruck, die Marke habe etwas mit der bekannten Widerspruchsmarke zu tun. Die Annahme der Be- schwerdeführerin, „i“ würde vorliegend als die bayrische Form von „ich“ gelesen oder mit dem deutschen Wort „Ei“ assoziiert, ist fernliegend. Der Buchstabe „i“ hat vielmehr einen klaren Bezug zu den von der Widersprechenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher wird dieses „i“ - gerade auch we- gen der Bekanntheit der Produkte der Widersprechenden, wie „iPhone“, „iPad“, „iPod“, „iTunes“, „iCloud“ - ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des EuG in dem Verfahren T-215/17 vom 31. Januar 2019 verweist, ist anzumerken, dass dieser Fall bereits deswegen nicht vergleichbar ist, weil es sich um andere Marken, und zwar insbesondere um Wort-/Bild- bzw. Bildmarken, und somit um zwei unterschiedliche Fallkonstellatio- nen handelt. Die Ausführungen des Gerichts betreffen ferner die Frage der Ver- wechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen, nicht aber den Be- kanntheitsschutz. Selbst wenn das Gericht zur Bekanntheit des Widerspruchszei- chens Stellung genommen hätte, hätte dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage des Bekanntheitsschutzes der hier maßgeblichen Widerspruchsmarke, da es sich dort um die Bildmarke „Apfel“, hier dagegen um die Wortmarke „APPLE“ handelt. d) Die Verwendung einer dermaßen ähnlichen jüngeren Marke würde die Wert- schätzung und Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, ver- sucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleis- tung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der - 15 - Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 – L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 – OTTO Cap). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Beschwerdeführer und Inhaber der angegriffenen Marke hat sich mit seinem Zeichen zweifellos in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke der Widersprechenden und Beschwerdegegne- rin begeben. Einen rechtfertigenden Grund dafür hat er weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, noch ist ein solcher ansonsten er- sichtlich. Die Beschwerde des Markeninhabers war daher zurückzuweisen. B) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. C) Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbe- schwerde besteht kein Anlass. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulas- sung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet. Daher war auch eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst. D) Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass. - 16 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth prö