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Beschluss

28 W (pat) 46/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:200919B28Wpat46.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:200919B28Wpat46.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 46/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke … (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schwarz und den Richter Dr. Söchtig am 20. September 2019 beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,-- festgesetzt. G r ü n d e 1. Mit Beschluss vom 30. April 2019 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Marken- amtes, Markenstelle für Klasse 37, vom 26. Juli 2018, in welchem aufgrund des Widerspruchs der Beschwerdegegnerin aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung „H… GmbH“ die Löschung der Eintragung der Wortmarke … „H…“ der Beschwerdeführerin angeordnet worden war, als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihm am 5. August 2019 zugestellten Antrag innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist von 2 Wochen keine Stellung genommen. 2. Da die Gerichtsgebühren in den registerrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht streitwertabhängig sind, ist der Antrag der Beschwerdegegnerin dahin auszulegen, dass er sich auf die Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen, nur auf Antrag festzusetzenden Gegen- standswertes bezieht. - 3 - 3. Der Gegenstandswert in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist nach den §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG mangels anderslautender spezieller Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Widerspruchs- verfahren hierfür auf das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Wi- derspruch angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke abzustellen (BGH GRUR 2006, 704 – Markenwert). Dieses wirtschaftliche Interesse bemisst der Bundesgerichtshof bei unbenutzten Marken regelmäßig mit € 50.000,-- (BGH, a. a. O.). Der erkennende Senat hält mit der Mehrheit der Senate des Bundespa- tentgerichts (vgl. BPatG GRUR-RR 2016, 381 – Universum) einen Regelgegen- standswert von € 50.000,-- für angemessen. Anhaltspunkte für eine andere Be- wertung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Prof. Dr. Kortbein Schwarz Dr. Söchtig Pr