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Beschluss

18 W (pat) 1/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:021019B18Wpat1.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:021019B18Wpat1.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 1/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Oktober 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 001 892.7 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 3. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa- tentanmeldung 10 2013 001 892.7 trägt die Bezeichnung „Verfahren zur optimierten Anreicherung und Überführung von Daten“ und wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Pa- tent- und Markenamts in der Anhörung vom 18. Oktober 2017 zurückgewiesen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie den Hilfsan- trägen 1 und 2 ausgehend von D1 US 2005 / 0 203 935 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, soweit sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösten. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelde- rin. - 3 - Sie beantragt, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2017 aufzu- heben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unter- lagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 29. Au- gust 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 29. August 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 29. Au- gust 2017, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. Septem- ber 2019, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. Septem- ber 2019, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. Septem- ber 2019, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6 Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Septem- ber 2019, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7 die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück- zuverweisen, - 4 - - Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 3. Februar 2013, - Figur 1, eingegangen am 3. Februar 2013, 2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der seitens des Senats mit einem zusätzlichen Gliederungsunterpunkt f.1 verse- hene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbei- tungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in min- destens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems, wobei die Überführung der Daten ein Kopierprozess ist oder in dem Senden der betref- fenden Daten über eine Datenübertragungseinheit besteht, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte: a) Auswählen mindestens eines Datenblocks aus den zur Verfügung gestellten Daten durch den Benutzer (User) mittels eines der Benutzersysteme; b) manuelles Initiieren der Überführung durch den Benutzer; c) Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit Anreiche- rungsdaten (z.B. kontextsensitiven Metainformationen) durch das Benutzer- system; d) Kapseln der ausgewählten Information in ein von dem Zielsystem verständli- ches Format, in Form von mindestens einem die betreffenden Datenblöcke und Anreicherungsdaten enthaltenden Container; e) Übermitteln der betreffenden Container zum Zielsystem; f) Verarbeiten des Containers im Zielsystem entsprechend der Vorgaben des Zielsystems, - 5 - f.1) wobei durch die Initiierung in b) die Überführung jedoch noch nicht gestartet wird, sondern die Daten zunächst gemäß den Punkten c) und d) angereichert und verkapselt werden.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch Streichung einer Alternative im Oberbegriff (Änderung her- vorgehoben); die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hauptantrag unverän- dert: „Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbei- tungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in min- destens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems, wobei die Überführung der Daten ein Kopierprozess ist oder in dem Senden der betref- fenden Daten über eine Datenübertragungseinheit besteht,“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch Anfügen des folgenden Merkmals nach Merkmal f.1; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert: f.2) „und wobei nur eine einzige Aktion zur Initiierung notwendig ist.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen. - 6 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch Einfügen des Merkmals b.1 nach Merkmal b sowie durch die Streichung der in Klammern gesetzten Erläuterungen in den Merkmalen a und c (Änderungen hervorgehoben); die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Haupt- antrag unverändert: a*) „Auswählen mindestens eines Datenblocks aus den zur Verfügung gestellten Daten durch den Benutzer (User) mittels eines der Benutzersysteme; b) manuelles Initiieren der Überführung durch den Benutzer, b.1) wobei dieser mittels eines Eingabegerätes durch eine einzige Aktion ein Sig- nal an das betreffende Benutzersystem sendet; c*) Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit Anreiche- rungsdaten (z.B. kontextsensitiven Metainformationen) durch das Benutzer- system;“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch die folgenden hervorgehobenen Änderungen; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert: c**) „Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit Anreiche- rungsdaten in Form von kontextsensitiven Metainformationen durch das Be- nutzersystem, c.1) wobei die betreffenden Metainformationen vom Benutzersystem automatisch aus den Gesamtinformationen zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden;“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Akte verwiesen. - 7 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch Einfügen des folgenden Merkmals d.1 nach Merkmal d; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert: d.1) „wobei die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Ziel- system vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was die Kapselung in mindestens einen Container darstellt;“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 5 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch Einfügen der folgenden Merkmale nach Merkmal d; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert: d.1) „wobei die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Ziel- system vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was die Kapselung in mindestens einen Container darstellt, d.2) wobei dies durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor und/oder hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke und/oder Anreicherungen geschieht, wobei die betreffenden Kapseldatenblöcke die Daten enthalten die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke und/oder Anreicherungsdaten verarbeiten zu kön- nen;“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 6 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geltenden Anspruchssätze jeweils zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und patentfähig seien. - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 ge- mäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sind. Damit fehlen auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nach Hilfsantrag 7. 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Anreicherung und Über- führung von Daten, die mittels Datenverarbeitungssystemen und/oder Netzwerken zur Verfügung gestellt werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, erster Abs.). Die Anmeldung geht davon aus, dass ein Nutzer (User) von Daten, die ihm von Datenverarbeitungssystemen oder Netzwerken zur Verfügung gestellt werden, oft- mals das Interesse habe, diese Daten oder Teile derselben zu einem späteren Zeit- punkt zu begutachten oder mit anderen Usern zu teilen. Bisher würden dazu die von dem jeweiligen System zur Verfügung gestellten Möglichkeiten in Anspruch genom- men, die in der Regel darin bestünden, die betreffenden Daten über eine Kopier- funktion in den Speicher des userseitigen Datenverarbeitungssystems zu kopieren und diese danach über eine Wiedergabefunktion in ein Programm auf diesem Da- tenverarbeitungssystem zu übertragen, worin die betreffenden Daten dann abge- speichert werden könnten. Nachteil dieses Verfahrens sei, dass es vergleichsweise umständlich sei, viele auf diese Weise geartete Vorgänge eine erhebliche Zeit be- nötigten, und nur eine umständliche manuelle Möglichkeit bestehe, die betreffenden Datenblöcke mit weiteren Daten anzureichern (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zweiter bis vierter Abs.). Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, welches die oben aufgeführten Nachteile überwindet und eine optimierte Datenüberführung - 9 - ermöglicht, die sowohl zeitsparend ist als auch die überführten Daten mit allen nö- tigen und gewünschten Daten anreichert (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, vorletz- ter Abs.). Diese Aufgabe soll nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 durch die in den jeweiligen Patentansprüchen 1 aufgeführten Verfahren gelöst werden. Als Fachmann für die vorstehend genannte Aufgabe ist ein Programmierer anzu- sehen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Programmierung von Benutzer- schnittstellen aufweist. 2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des jeweiligen Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 das folgende Verständnis zugrunde: Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gemäß Oberbegriff auf ein Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbei- tungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in mindestens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems gerichtet. Bei der Über- führung der Daten handelt es sich um einen Kopierprozess (bspw. auf dem Benut- zersystem) oder ein Senden der betreffenden Daten über eine Datenübertragungs- einheit an ein Zielsystem (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, letzter Abs.), wobei Be- nutzer- und Zielsystem sowie das System, welches die Daten zur Verfügung stellt, übereinstimmen können (vgl. S. 2, vorletzter und letzter Satz). Damit sind lokale Kopierprozesse ebenso umfasst wie ein Versenden lokal vorliegender Daten oder ein Weiterleiten empfangener Daten ausgehend von einem Benutzersystem. Es ist davon auszugehen, dass in allen Fällen die Daten zumindest temporär im Benut- zersystem vorliegen, da das Übermitteln bzw. Kopieren durch das Benutzersystem durchführt wird. - 10 - Hierzu wählt der Benutzer mittels einem Benutzersystem mindestens einen Daten- block aus und initiiert manuell die Überführung dieses mindestens einen ausgewähl- ten Datenblocks (Merkmale a, b). In Merkmal f.1 ist hierzu erläutert, dass durch das (manuelle) Initiieren nicht direkt die Überführung der Daten gestartet wird, son- dern die Daten zunächst noch im Rahmen vorbereitender Schritte mit Daten bzw. Informationen gemäß Merkmal c angereichert und gemäß Merkmal d verkapselt werden. Die Datenblöcke können beliebige Daten enthalten, bspw. Text, Grafiken, Links, Dokumente, Mediendaten, Timestamps, Metadaten und URLs sowie Layout- informationen (vgl. S. 3, zw. Abs.). Ein manuelles Initiieren bedeutet, dass der Nut- zer mittels eines Eingabegerätes durch mindestens eine Aktion mindestens ein Sig- nal an das betreffende Benutzersystem sendet (vgl. S. 3, dr. Abs.). Das Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Information mit Anreicherungsda- ten erfolgt durch das Benutzersystem (Merkmal c), wobei unter Anreicherungsda- ten beispielsweise kontextsensitive Metainformationen zu verstehen sind. Das Sammeln von Metainformationen zu den Datenblöcken erfolgt automatisiert bzw. durch Abfrage weiterer Informationen vom Benutzer. Somit können die relevanten Metainformationen auch vom Nutzer (vorab) festgelegt und dann vom Benutzersys- tem automatisch ermittelt werden. Bei diesen Metainformationen handelt es sich beispielsweise um Datum, Dokument- oder Webseitentitel, laut HTML vorgegebene Metatags, den Autor oder um von dem Umfeld selbst oder über andere Dienste zusätzlich zur Verfügung gestellte Informationen (vgl. S. 4, zw. Abs.). Im darauf folgenden Schritt erfolgt ein Kapseln der ausgewählten Information in Form mindestens eines Containers in ein von dem Zielsystem verständliches For- mat, wobei der Container die betreffenden Datenblöcke – also die vom Nutzer aus- gewählten Informationen – und die Anreicherungsdaten enthält (Merkmal d). Unter Kapseln ist beispielsweise ein Einbetten der angereicherten Daten (bspw. selektier- ter Text zusammen mit den Anreicherungsinformationen) als Nutzlast in eine SOAP- Nachricht – also in XML Syntax – zu verstehen (vgl. S. 6, drittletzter Absatz). Danach ist ein Übermitteln der betreffenden Container an das Zielsystem und ein Verarbeiten des Containers im Zielsystem entsprechend der Vorgaben des Zielsys- tems vorgesehen (Merkmale e, f), wobei sich Merkmal f auf einen der jeweiligen - 11 - Container nach Merkmal e bezieht. Dabei ist im beanspruchten Verfahren nicht an- gegeben, wie oder wann das Zielsystem festgelegt wird, an das die Daten nach Merkmal e zu übermitteln sind. Die Verarbeitung des Containers im Zielsystem ist gemäß Beschreibung auf Seite 5, dritter Absatz „im Grunde beliebig“. Sie hängt von Vorgaben des Zielsystems und/oder der Nutzer ab, zu welchen die Beschreibung in den genannten Absätzen einige Beispiele aufführt. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf ein zur Verfü- gung stellen von Daten durch Netzwerke eingeschränkt (vgl. geänderten Oberbe- griff). Auch hierbei liegen die Daten – unabhängig von der Quelle – zum Verkapseln und Überführen durch das Benutzersystem zumindest temporär im Benutzersystem vor, da das Verarbeiten und Überführen durch das Benutzersystem erfolgt. Im Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist präzisiert, dass nur eine einzige Aktion des Benutzers zur Initiierung, also zum Veranlassen der Anrei- cherung, Verkapselung und Übermittlung, notwendig ist. In den Hilfsanträgen 3 bis 6 ist jeweils im Patentanspruch 1 präzisiert, dass der Benutzer die Überführung der Daten nach Merkmal b initiiert, in dem er mittels eines Eingabegerätes ein Signal im Rahmen einer einzigen Aktion an das betreffende Benutzersystem sendet (Merkmal b.1). Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind die Anreicherungsdaten gemäß Merkmal c auf kontextsensitiven Metainformationen eingeschränkt (Merkmal c**), die vom Benutzersystem automatisch aus den Gesamtinformationen zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden (Merkmal c.1). Angaben dazu, wie die als Metainformationen zu ermittelnden Daten festgelegt werden, sind dem Patentanspruch nicht zu entnehmen. Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist die Kapselung in mindestens ei- nen Container dadurch näher charakterisiert, dass die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst - 12 - werden. Dies bedeutet im einfachsten Fall, dass Datenblöcke und Anreicherungs- daten beispielsweise in einer Datei oder einer Nachricht zusammengefasst werden (Merkmal d.1). Hierzu ist in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ergänzend ausgeführt, dass dies durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor bzw. hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Daten- blöcke bzw. Anreicherungen geschieht. Die betreffenden Kapseldatenblöcke ent- halten dabei die Daten, die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblö- cke bzw. Anreicherungsdaten verarbeiten zu können (Merkmal d.2). Dies ist seitens des Fachmanns so zu verstehen, dass die Daten der Kapseldatenblöcke beispiel- weise in Form eines sogenannten Datei-Headers Informationen zum Datenformat und zu der Datenstruktur des Containers enthalten. 3. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 liegt auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Ge- genstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn mit dem jeweiligen Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbeitungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten nach Patentanspruch 1 der jeweiligen Haupt- bzw. Hilfsanträge wird die Nutzung von zumindest einer Datenverarbeitungsanlage gelehrt, womit der jeweils bean- spruchte Gegenstand dem Gebiet der Technik zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenan- zeige). 4. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 ist gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Pa- tentschutz nicht zugänglich. Die genannten Patentansprüche enthalten keine An- weisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen - 13 - Mitteln dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010, Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613, zweiter Leitsatz und Abs. II. 4. c) aa) – Dynamische Dokumentengenerierung). a) Zum Hauptantrag Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungs- anlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG) muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lö- sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 – Rentabilitätser- mittlung, III. 4. a; BGH, – Webseitenanzeige, III. 1. b, a. a. O.). Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe, II. 4. b). Das objektive Problem, das der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegt, ist darin zu sehen, das Kopieren bzw. die Weiterleitung von Informationen durch den Benut- zer eines Datenverarbeitungssystems zu verbessern. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch Anreicherung der zur Überführung an ein Zielgerät ausgewählten Da- ten nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die Auswahl und das Veranlassen der Überführung der Daten durch einen Benutzer stehen der Zugänglichkeit des beanspruchten Verfahrens zum Patentschutz zwar nicht entgegen, auch wenn sie Benutzerhandlungen beschreiben. Diese Nutzer- handlungen liefern aber keinen Beitrag zu einer Problemlösung mit technischen Mit- teln (vgl. Merkmale a, b). - 14 - Die durch den Benutzer veranlasste Anreicherung der von ihm ausgewählten Daten lässt keine technischen Zusammenhänge oder Abhängigkeiten erkennen, denen das beanspruchte Verfahren Rechnung trägt (vgl. Merkmale c, f.1). Das Hinzufü- gen von Informationen zu den ausgewählten Daten beruht vielmehr allein auf Fest- legungen, die durch den Benutzer oder das Benutzersystem außerhalb des bean- spruchten Verfahrens vorbestimmt sind (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, zweiter Absatz). Hierbei ist auch nicht ersichtlich, dass die automatische Anreicherung der Daten, die aus entsprechenden Vorgaben resultiert, auf Kenntnissen über die in- terne Funktionsweise oder die technischen Eigenschaften des Benutzersystems be- ruht. Vielmehr zeigt der vorliegende Patentanspruch allein eine Verarbeitung von Daten nach vorgegebenen Regeln, die zum Initiierungszeitpunkt zumindest tempo- rär in diesem Benutzersystem vorliegen. Auch die Beispiele, welche die Anmeldung für solche, auf automatische Weise ermittelte Metadaten angibt, legen kein anderes Verständnis des Anspruchs nahe (vgl. S. 4, zweiter Abs.). Selbst wenn man die Anreicherungsdaten nicht als vom Benutzer eingegebene und an den Empfänger gerichtete Informationen ansieht, ergibt sich aus der (automati- sierten) Anreicherung der Daten keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln. Für eine technische Bedeutung der Anreicherungsdaten oder technische Zusammenhänge bei deren Ermittlung ergibt sich kein Anhalts- punkt aus dem beanspruchten Verfahrensablauf oder der zugehörigen Beschrei- bung. Denn weder die Festlegung und automatische Sammlung der Anreicherungs- daten noch ihre mögliche – aber nicht zwingende – Verwendung im Zielsystem las- sen einen Zusammenhang mit technischen Eigenschaften des Netzwerks, des Be- nutzersystems oder des Zielsystems erkennen, denen durch die Verfahrensschritte erkennbar Rechnung getragen würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Kapselung der ausgewählten Datenblöcke und Anreicherungsdaten in Form mindestens eines Containers (vgl. Merkmale d, f.1). Denn diese erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Daten in einem für das Zielsystem vorgegebenen Datenformat und stellt im einfachsten Fall eine Datei oder - 15 - Nachricht eines vorab festgelegten Formats dar, welche die Datenblöcke und die Anreicherungsdaten enthält. Die Kapselung in ein von dem Zielsystem verständli- ches Format ist daher ebenfalls nicht den technischen Eigenschaften des Zielsys- tems geschuldet, sondern beruht wiederum nur auf einer (außerhalb des bean- spruchten Verfahrens) vorab erfolgenden Festlegung der Art des Containers, die eine Verarbeitung durch die Datenverarbeitungsprogramme des Zielsystems nach Merkmal f ermöglicht. Die anspruchsgemäße Kapselung der Daten unter Berück- sichtigung der gebräuchlichen Datenformate innerhalb des Datenverarbeitungs- netzwerks trägt daher nicht erkennbar den technischen Gegebenheiten des Benut- zer- oder Zielsystems bzw. des Netzwerks Rechnung. Mit technischen Fragen der Übermittlung der Daten zum Zielsystem oder der Ver- wendung der Daten im Zielsystem setzt sich Patentanspruch 1 des Hauptantrags ebenfalls nicht auseinander (vgl. Merkmale e, f). Vielmehr wird nur die jeweilige Eignung des Netzwerks und des Benutzer- bzw. Zielsystems vorausgesetzt. Die im Patentanspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Lösung besteht daher nicht darin, ein Datenverarbeitungsprogramm hinsichtlich des zur Ausführung des Verfahrens dienenden Benutzersystems oder des zum Empfang der ausgewählten und angereicherten Daten vorgesehenen Zielsystems so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der entsprechenden Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH – Dynamische Dokumentengenerierung, a. a. O., Abs. II. 4. c) cc)). Ein Modifizieren oder grundsätzlich abweichendes Adressieren von Gerätekomponenten ist der jeweils beanspruchten Lösung ebenfalls nicht zu ent- nehmen (vgl. BGH – Webseitenanzeige, a. a. O., Abs. III. 1. c) bb)), da das bean- spruchte Verfahren nur die Eignung von Benutzer- und Zielsystem zur Verarbeitung der beschriebenen Informationen und Anreicherungsdaten voraussetzt. Die von der Anmelderin vorgelegte Gegenüberstellung des vorliegenden An- spruchsgegenstandes und des Anspruchsgegenstandes in der Entscheidung - 16 - 17 W (pat) 1/02 des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2002 zur Patentanmel- dung 100 08 949.6 kann keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung der bean- spruchten Lehre geben. Dabei kann dahinstehen, in wie weit die dort betrachtete pro-aktive Cache-Speicherung überhaupt mit der vorliegenden, vom Nutzer veran- lassten Anreicherung von zu kopierenden oder zu übertragenden Daten vergleich- bar ist. Denn diese Entscheidung des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 2002 befasst sich mit der Frage nach dem technischen Charakter bzw. der „Technizität“ des An- meldungsgegenstands (vgl. Abschnitt II.2. des Beschlusses) und bezieht sich damit ausschließlich auf § 1 Abs. 1 PatG. Sie betrachtet dagegen nicht, ob das dort bean- spruchte, computerimplementierte Verfahren der Lösung einer konkreten techni- schen Problemstellung mit technischen Mitteln dient. Eine solche Betrachtung des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG (damals § 1 Abs. 2 i. V. m. 3 PatG) – zusätzlich zur Frage des technischen Charakters nach § 1 Abs. 1 PatG – ist erst seit den Beschlüssen „Elektronischer Zahlungsverkehr“ (X ZB 20/03 vom 24. Mai 2004; vgl. insbes. Abschnitt II.3.a) und „Rentabilitätsermittlung“ (a. a. O.) des Bundesgerichtshofs als gefestigte Rechtsprechung anzusehen, auch wenn der BGH die Frage nach der Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand nach dem damaligen § 1 Abs. 2 i. V. m. 3 PatG bereits in der Entscheidung „Suche fehlerhaf- ter Zeichenketten“ vom 17. Oktober 2001 (X ZB 16/00, Abs. III.) – also vor dem zi- tierten Beschluss – aufgeworfen hat. Da sich die genannte Entscheidung 17 W (pat) 1/02 nur auf den technischen Charakter des dortigen Anspruchsgegen- standes bezieht, kann sie keinen Anhaltspunkt dafür geben, inwiefern das vorlie- gend beanspruchte Verfahren den Patentierungsausschluss für Datenverarbei- tungsprogramme als solche nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH überwinden kann. Das Beispiel der Anmelderin zu einer Verfahrensrealisierung als Rohrpostsystem kann ein Überwinden des Patentierungsausschlusses für das beanspruchte Verfah- ren ebenfalls nicht begründen. § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG führt ausdrücklich vom - 17 - Patentschutz ausgenommenen Gegenstände wie bspw. Datenverarbeitungspro- gramme auf, was nicht ausschließt, dass vergleichbare Verfahren auf Gebieten der Technik realisiert werden können, die dem Patentschutz zugänglich sind. Da die vorliegende Anmeldung auf Datenverarbeitungssysteme im Sinne von Computer- systemen oder mobilen Recheneinheiten ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. bspw. gel- tende Beschreibung, S. 2, Z. 18 ff), ist davon auszugehen, dass das beanspruchte Verfahren als Datenverarbeitungsprogramm realisiert werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Verfahren der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln dient und im positiven Fall nicht unter den Patentierungsausschluss für Datenverarbeitungsprogramme fallen würde. Dabei ist der Patentanspruch nicht unter seinem Wortlaut auszulegen. Für eine – wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – auf ein mit technischen Mitteln arbeitendes mechanisches Rohrpostsystem zu übertragende Auslegung des beanspruchten Verfahrens ergibt sich kein Hinweis aus dem vorliegenden Anspruch oder den weiteren Anmeldungsunterlagen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags erschöpft sich somit in außertechnischen Maßnahmen der Datenverarbeitung – nämlich der Sammlung, Speicherung und Verwendung von Daten (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2009 – X ZB 22/07 – „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“, Abs. II.2.a). Das Verfahren dient damit nicht der Lösung einer konkreten technischen Problem- stellung mit technischen Mitteln und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patent- schutz nicht zugänglich. b) Zum Hilfsantrag 1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags darin, dass das Verfahren auf die Alternative beschränkt ist, dass die zur Anreicherung und Überführung ausgewählten Daten durch Netzwerke zur Verfügung gestellt werden (vgl. geänderter Oberbegriff). Die weiteren Anspruchs- merkmale entsprechen denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. - 18 - Die Beschränkung der Herkunft der Daten auf Netzwerke führt zu keiner anderen Beurteilung des Anspruchsgegenstands. Denn hieraus folgt für das beanspruchte Verfahren nur, dass eine nicht näher charakterisierte Kommunikation des Benutzer- systems mit zumindest einem weiteren Datenverarbeitungssystem über ein Daten- verarbeitungsnetzwerk möglich ist. Mit technischen Fragen dieser Kommunikation bzw. der Funktion des Netzwerkes befasst sich dieser Anspruch 1 jedoch nicht. Die Beschränkung auf Netzwerke als Datenquelle hat zudem keine Auswirkungen auf die weiteren Verfahrensmerkmale. Daher gelten die Ausführungen zu Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise in Bezug auf Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag 1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patent- schutz nicht zugänglich. c) Zum Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags in der Klarstellung, dass nur eine einzige Aktion des Benutzers zur Initiierung der Überführung der Daten notwendig ist (vgl. Merkmal f.2). Diese Beschränkung der Benutzerhandlungen liefert ebenfalls keinen Beitrag zur Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln, da damit weder hinsichtlich der Übermittlung der Daten noch zu deren vorausgehenden Anreiche- rung technischen Gegebenheiten Rechnung getragen wird oder die technischen Mittel des Datenverarbeitungssystems in neuartiger Weise adressiert werden. Viel- mehr werden bei der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten aus- schließlich Maßnahmen der Datenverarbeitung anhand vorgegebener Regeln und Kriterien (zur Auswahl, zum Datenformat und zum Ziel der Überführung) für den - 19 - Nutzer in einem Schritt zusammengefasst. Daher gelten die Ausführungen zu Pa- tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2. Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. d) Zum Hilfsantrag 3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags inhaltlich in der Präzisierung, dass das manuelle Initiieren der Überführung der Daten durch den Benutzer mittels eines Eingabegerätes durch eine einzige Aktion in Form eines Signals an das betreffende Benutzersystem erfolgt (vgl. Merkmal b.1). Die Streichung der im Hauptantrag in Klammer gesetzten Erläu- terungen führt zu keiner inhaltlichen Änderung der jeweiligen Merkmale (vgl. Merk- male a*, c*) Ein Signalisieren von Nutzereingaben mittels eines Eingabegerätes an das betref- fende Benutzersystem ist ein jeglicher Interaktion eines Nutzers mit einem Daten- verarbeitungssystem immanenter Vorgang. Da technische Merkmale dieser Signa- lisierung oder des Eingabegeräts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens- anspruchs sind, ist darin keine Lösung einer technischen Problemstellung mit tech- nischen Mitteln zu sehen. Das Zusammenfassen der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten in einer einzigen Aktion des Nutzers liefert – wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt – keinen erkennbaren Beitrag zur Lösung einer techni- schen Problemstellung mit technischen Mitteln. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf - 20 - Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. e) Zum Hilfsantrag 4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass die ausgewählten Informationen mit Anreicherungsdaten in Form von kontextsensitiven Metainformationen angereichert werden (vgl. Merkmal c**) und die betreffenden Metainformationen vom Benutzersystem automatisch aus den Gesamtinformationen zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden (vgl. Merkmal c.1). Beide Merkmale charakterisieren damit die Art der verwendeten Informationen, die als Daten auf dem Benutzersystem vorliegen, und gehen damit nicht über außer- technische Maßnahmen der Datenverarbeitung hinaus. Die Merkmale führen auch zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverän- derten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausfüh- rungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 in gleicher Weise gelten. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. e) Zum Hilfsantrag 5 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was eine Kapselung in mindestens einen Container darstellt (vgl. Merkmal d.1). - 21 - Das ergänzte Merkmal präzisiert für den Fachmann das Format, in welchem die Daten als Container zusammengefasst werden. Wie vorstehend zum Hauptantrag im Zusammenhang mit dem Merkmal d ausgeführt, bedeutet dies im einfachsten Fall das Zusammenfassen von ausgewählten Daten und Anreicherungsdaten in ei- ner einzigen, in ihrem Format vorab festgelegten Datei oder Nachricht. Hierin trägt das beanspruchte Verfahren keinen technischen Eigenschaften des Zielsystems Rechnung; vielmehr sind Container und Format durch die Anforderungen der Da- tenverarbeitungsprogramme auf dem Zielsystem vorab festgelegt, welche den Con- tainer im Zielsystem gemäß Merkmal f verarbeiten. Merkmal d.1 führt hierbei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränder- ten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführun- gen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 5 in gleicher Weise gelten. Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. e) Zum Hilfsantrag 6 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 das Merkmal d.1 aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 sowie das Merkmal d.2, wonach das Zusammenfassen „durch Voranstellen eines Kapselda- tenblocks vor und/oder hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke und/oder Anreicherungen geschieht, wobei die betreffenden Kapseldatenblöcke die Daten enthalten die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke und/oder Anreicherungsdaten verarbeiten zu kön- nen“. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 präzisiert in Merkmal d.2 die Merkmale und Eigenschaften des Containers – also beispielsweise einer Datei, welche die ausge- wählten Daten und Anreicherungsdaten umfasst. Solche Eigenschaften sind, wie - 22 - bereits bezüglich Merkmal d.1 dargelegt, den Programmen zur Verarbeitung der Daten im Zielsystem und nicht technischen Gegebenheiten des Zielsystems ge- schuldet. Zu Merkmal d.1 wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Die Merkmale d.1 und d.2 führen dabei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher ebenso auf die Ausfüh- rungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 in gleicher Weise gelten. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. 5. Zum Hilfsantrag 7 Eine Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß Hilfsantrag 7 kommt nicht in Betracht, da kein dem Patentschutz zugängli- cher Anspruchssatz vorliegt und die Sache damit bereits entscheidungsreif war (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Auflage, § 79 Rn. 17, 18). 6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsan- trägen 1 bis 6 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr kommt nur dann in Frage, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren vorliegen und diese ur- sächlich für das Einlegen der Beschwerde sind. Eine solche Kausalität ist vorliegend nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass die korrekte Anwendung der geltenden - 23 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentierungsausschluss oder zur Berücksichtigung nicht-technischer Anspruchsmerkmale durch die Prüfungsstelle zu einer anderen Entscheidung im Prüfungsverfahren geführt hätte (vgl. Busse/ Keukenschrijver/Engels, PatG, 8. Auflage, § 80 Rn. 95; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Auflage, § 80 Rn. 27). Damit wäre die Anmelderin in gleicher Weise beschwert gewesen. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 24 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Pr