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Beschluss

29 W (pat) 513/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:291019B29Wpat513.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:291019B29Wpat513.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 513/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 016 238.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin - 2 - Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Twinfinder ist am 3. Juli 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 09: Mobile Apps; 3D-Brillen; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; angepasste Schutzfolien für Smartphones; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Audio-Mischpulte; audiovisuelle Un- terrichtsapparate; Beobachtungsinstrumente; Bilddateien zum Her- unterladen; Brillen; Brillenetuis; CD-Player; Chips [integrierte Schaltkreise]; Codierer [Datenverarbeitung]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Compu- terhardware; Computerspielsoftware; Datenbrillen; Digital Signage; digitale Fotorahmen; DNA-Chips; DNS-Chips; DVD-Spieler; DVD- Player; E-Book-Reader; elektronische interaktive Whiteboards; elekt- ronische Stifte für Bildschirmgeräte; elektronische Terminkalender; Filmkameras; Fitness-Armbänder [Messinstrumente]; gespeicherte Computerbetriebsprogramme; gespeicherte Computerprogramme; - 3 - gespeicherte Computersoftware; GPS-Geräte; Handgelenkaufla- gen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare Computer- programme; herunterladbare elektronische Notenblätter; herunter- ladbare elektronische Publikationen; herunterladbare Software- Anwendungen für Computer; Hologramme; Hüllen für PDA-Com- puter [Personal Digital Assistant]; Hüllen für Smartphones; Hüllen für Tablet-Computer; humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz; in- tegrierte Schaltkreise; interaktive Touch-Screen-Terminals; Inter- faces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Joy- sticks für Computer, ausgenommen für Videospiele; Karten mit inte- grierten Schaltkreisen [Smartcards]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Leuchtdioden [LEDs]; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; mag- netische Identifikationskarten; Mäuse [Computerzubehör]; Mauspads [Mausmatten]; Mobiltelefone; Musikdateien zum Herunterladen; Nah- rungsmittelanalysegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bord- computer]; Notebooks [Computer]; Radios; Riemen für Mobiltelefone; Schalen für Smartphones; schnurlose Telefone; Schutzfolien für Computerbildschirme; Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]; Selfie-Sticks [Handstative]; Smartphones; Smart-Ringe; Smartwat- ches; Software; Software zur Suche und Abfrage von Informati- onen in einem Computernetz; Speichergeräte für Datenverarbei- tungsanlagen; Speicherkarten für Videospielautomaten; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Tablet-Computer; trag- bare Activity Tracker; Unterrichtsapparate; USB-Sticks; Videospiel- kassetten; Virtual-Reality-Headsets; Zentraleinheiten [für die Daten- verarbeitung]; Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film- , optische, Mess-, Kontroll-, und Unterrichtsapparate und -instru- mente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs; - 4 - DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computersoftware; Aufgezeichnete Da- ten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fo- tografische Geräte; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungs- geräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Sig- nalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standort- verfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erken- nungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsap- parate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Abfassung von Lebensläufen für Dritte; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Beratung im Bereich Kom- munikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Be- reitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung von Geschäftsinformati- onen über eine Web-Site; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenrecherchen für Dritte in Computerdateien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchfüh- rung von Auktionen und Versteigerungen; Entwurf von Werbemitteln; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsaus- zügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünf- ten [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Ge- schäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Aus- künften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwer- - 5 - bung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für freiberufliche Dienstleister; Geschäftsführung für Sportler; Her- ausgabe von Werbetexten; Indexierung von Webseiten für Ge- schäfts- und Werbezwecke; Informationen in Geschäftsangelegen- heiten; kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private In- vestoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marktforschung; Markt- studien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Optimierung des Web-Site-Traffics; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufs- förderung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt- schaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Pay-per-Click-Werbung; Personal-, Stellenvermitt- lung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psycholo- gischen Eignungstests; Plakatanschlagwerbung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikati- ons-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Produktion von Werbefilmen; Regist- rierung von schriftlichen Mitteilungen und Daten; Rundfunkwerbung; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für ab- wesende Teilnehmer; Telemarketing; Terminerinnerungsdienste [Bü- roarbeiten]; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Drehbüchern für Werbezwecke; Verfassen von Werbetexten; Ver- kaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Vermietung von Werbe- flächen; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung und Abschluss von Han- delsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Tele- kommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Kontaktinformatio- - 6 - nen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Verteilung von Warenproben zu Wer- bezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verwaltung von Kundenbindungspro- grammen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Zu- sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusam- menstellung von Informationsverzeichnissen für Geschäfts- und Werbezwecke; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büro- arbeiten; Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienst- leistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermittlungsdienstleistungen, Organisie- ren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmänni- sche Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agentur- geschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermitt- lungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungs- dienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegen- heiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; be- triebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienst- leistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleis- tungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbin- dungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; Nachrich- ten- und Bildübermittlung mittels Computer; Streaming von Daten; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von elektronischer Post; - 7 - Übermittlung von Grußkarten über das Internet; Übermittlung von Nachrichten; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Videokonfe- renzdienstleistungen; Videoon-demand-Übermittlung; Telekommuni- kation; Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Ver- pachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthal- ten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleis- tungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung an Simulatoren; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fern- sehsendungen über Video-on-Demand; Bereitstellung von nicht her- unterladbaren Filmen über Video-on-Demand; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstellung von nicht her- unterladbarer Online-Musik; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Coaching [Ausbildung]; De- monstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unter- haltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen von Nachtklubs [Unterhaltung]; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unter- haltungsveranstaltungen; Layoutgestaltung, ausgenommen für Wer- bezwecke; Musikproduktion; online Bereitstellung von nicht herun- terladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veran- staltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kon- gressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisa- - 8 - tion und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Moden- schauen zu Unterhaltungszwecken; Party-Planung [Unterhaltung]; Präsentation von Varietévorstellungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; über ein Computernetzwerk online angebo- tene Spieldienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen; Veran- staltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Lei- tung von Kolloquien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veran- staltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung von Büchern; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusam- menhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Informati- onstechnologie [IT]; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikati- onstechnologie; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereit- stellung von Suchmaschinen für das Internet; Cloud-Computing; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; elektronische Datenspeicherung; elekt- ronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erken- nung von Identitätsdiebstahl über das Internet; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; Erstellung und Entwurf von Website-gestützten Informationsverzeichnissen für Dritte [Dienst- leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie]; externe - 9 - Datensicherung; Fernüberwachung von Computersystemen; For- schungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungs- und Entwick- lungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Hand- schriftenanalysen [Graphologie]; Hosting; Innendesign; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Me- dien; Kopieren von Computerprogrammen; outgesourcte Dienstleis- tungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Qualitätsprü- fung; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen; Verfassen technischer Texte; Ver- mietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbei- tungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computer- software; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis- tungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Ent- wurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Klasse 45: Adoptionsvermittlung; Ahnenforschung; astrologische Beratung; Be- gleitung von Personen als Gesellschafter; Beratung zum persönli- chen Kleidungsstil; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristi- schen Streitregelung; Ehevermittlung; Erstellung von Horoskopen; Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekannt- schaften; Dienstleistungen im Bereich emotionale Unterstützung für Familien; Dienstleistungen zur Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Kartenlegen; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von - 10 - gewerblichen Schutzrechten; Nachforschungen nach vermissten Personen; Nachforschungen über Personen; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Organisation von religiösen Veran- staltungen; Planung und Vorbereitung von Hochzeitsfeiern; Registrie- rung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung]; spirituelle Be- ratung; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Verfas- sen persönlicher Korrespondenz; Vermietung von Bekleidungsstü- cken; Vermietung von Internet-Domainnamen; Vermietung von Klei- dung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften; Verwaltung von Urheberrechten; persönliche und soziale Dienstleistungen, näm- lich astrologische und spirituelle Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Detektivs, Partner- und Bekanntschaftsvermittlungsdienste, re- ligiöse Dienstleistungen, persönliche Analyse- und Nachforschungs- dienste, persönliche Einkaufsdienste, Dienstleistungen von Fundbü- ros, Networking-Dienste, Schreiben von privaten Briefen, Erinne- rungsdienste, Begleitung von Personen als Gesellschafter, Dienst- leistungen in Bezug auf Hochzeiten; juristische Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusam- menhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich im Umfang der oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge- führt, dass das Anmeldezeichen nicht über die bloße Zusammenfügung der be- schreibenden Einzelelemente hinausgehe, sondern sich vielmehr in deren Sum- menwirkung erschöpfe. Die aus einfachen und allgemein verständlichen engli- schen Wörtern sprachüblich gebildete Begriffskombination werde sowohl von den Fachverkehrskreisen wie auch dem allgemeinen inländischen Publikum ohne - 11 - weiteres im Sinne von „Zwillingssucher bzw. -finder“ verstanden. Der Begriff „Fin- der“ werde bereits häufig im Internet in Zusammenhang mit Suchhilfen wie z.B. „IHK- Finder“, „BKK-Klinikfinder“, „Apothekenfinder“, „Sparpreisfinder“ usw. ver- wendet und sei auch im hier maßgeblichen EDV- und IT-Bereich ein gebräuchli- cher Begriff zur Bezeichnung von Internet-Seiten bzw. Portalen, welche der Durchführung von Suchvorgängen zu bestimmten Bereichen oder Themen dien- ten. Ein Twinfinder könne Zwillinge, seien es echte Zwillinge, Doppelgänger oder Seelenverwandte, finden. Die Suche und das Auffinden von Zwillingen im Netz sei auch nicht ungewöhnlich, so suchten beispielsweise Casting-Agenturen Zwillinge für Werbe- und Filmaufnahmen, Zwillinge suchten Zwillinge und Menschen such- ten andere Menschen, die so aussehen würden wie sie selbst. Die maßgeblichen Verkehrskreise, Computerspezialisten und interessierte Laien, werteten daher das Anmeldezeichen lediglich als beschreibenden Hinweis darauf, dass die so ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen für die Suche nach Zwillingen be- stimmt seien, diese zum Gegenstand hätten oder sonst in einem engen Zusam- menhang damit stünden. So könne es sich bei der beanspruchten (Computer- spiel)Software, den herunterladbaren Softwareanwendungen und Bilddateien so- wie den mobilen Apps um Suchmaschinen-Software handeln, die nach Zwillingen suchen, entsprechende Daten abfragen und auswerten und Bilder zur Verfügung stellen könnten. Eine solche Software könne Gegenstand von Entwurf, Entwick- lung und Aktualisierung von Computersoftware sein. Mit einer entsprechenden App auf einem Smartphone könnten Daten und Bilder hochgeladen werden, mit denen man eine Auswahl mehr oder weniger identisch aussehender Menschen erhalte. Die Bereitstellung von Suchmaschinen könnte sich auf eine entspre- chende Internet-Suchhilfe beziehen. Internet-Chatrooms und Online-Foren könn- ten dem Austausch von Informationen dienen, um Zwillinge zu finden. Zudem müssten für die Zwillingssuche Daten in Datenbanken zusammengestellt, recher- chiert, gepflegt und aktualisiert werden. Zur schnelleren und besseren Suche könnten Daten gestreamt und die Attraktivität der Suchmaschine bzw. der für die Zwillingssuche eingerichteten Webseite erhöht werden, nämlich durch eine Opti- mierung des Web-Site-Traffics. Der angesprochene Verkehr werde daher in der - 12 - angemeldeten Bezeichnung nicht eine die Herkunft der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen individualisierende Marke erkennen, sondern vielmehr aus- schließlich eine Sachangabe zu Art, Bestimmung und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen selbst. Der angemeldeten Bezeichnung „Twinfinder“ fehle daher die Eignung, diese Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Un- ternehmens zu individualisieren. Im Übrigen bestünden wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Anmeldezeichen diesbezüglich auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle. Gegen diesen Teilzurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der An- melderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 14. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen nicht rein beschreibend sei und ihm jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu- komme, so dass weder das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreife. Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine Begriffsbildung, die kreativ, einzigartig und vor allem interpretations- bedürftig sei, weil nahezu jedweder menschliche Zwilling seinen Bruder oder seine Schwester schon kennen würde, also gar nicht suchen müsse. Sowohl der Begriff „Twin“ wie auch das Wort „finder“ seien mehrdeutig. Dies gelte zudem erst Recht für die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit, da die Wortzusammenset- zung lexikalisch nicht erfasst und auch ansonsten nicht bekannt sei. Auch ver- stehe der inländische Verkehr allenfalls englische Wörter der Alltagssprache, nicht jedoch komplizierte und/oder zusammengesetzte Begriffe. Die von der Marken- stelle selbst aufgezeigten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten belegten die Notwendigkeit einer Analyse und damit die erforderliche Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens. - 13 - Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 26-38 d. A.) darauf hingewiesen wor- den, dass die angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache kei- nen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unter- nehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Haupt- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; - 14 - a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinder- nis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu be- rücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegen- tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ob ein Zeichen zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) Unterscheidungskraft hat, ist anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal in- formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers der Waren oder Dienstleistungen bestehen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-541/18, juris Rn. 20 - #darferdas?; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Be- griffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistun- gen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derarti- gen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände be- ziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un- mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a.a.O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a.a.O. Rn. 23 - TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzei- chen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistun- - 15 - gen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zu- sammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach die- sen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine unge- wöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe weg- führt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; a.a.O. Rn. 98 - Post- kantoor; a.a.O. Rn. 39 f. - BIOMILD; a.a.O. Rn. 28 - SAT 2; BGH, a.a.O. – Düs- seldorfCongress). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Mar- ken ist es zudem zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID). Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintra- gung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C- 541/18, juris Rn. 28 - #darferdas?). 2. Nach diesen Grundsätzen ist dem angemeldeten Zeichen „Twinfinder“ die erfor- derliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzu- sprechen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von „Zwillings- /Doppelgängersuche bzw. -suchhilfe“ erfassen und wegen der darin enthalte- nen Sachaussage im verfahrensgegenständlichen Umfang keinen Her- kunftshinweis aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. - 16 - a) Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 richten sich neben den Fachkreisen insbesondere aus der IT und EDV- Branche auch an die Endverbraucher. b) Das Zeichen „Twinfinder“ setzt sich aus den Begriffen „Twin“ und „finder“ zu- sammen. „Twin“ ist das englische Wort für „Gegenstück, Zwilling, Pendant“ (vgl. Online Wörterbücher PONS unter de.pons.com; LEO unter dict.leo.org und bab.la.), in der Umgangssprache steht es auch für „Doppelgänger“ (vgl. Wörter- buch Englisch-Deutsch – WordReference.com). Den inländischen Verkehrs- kreisen ist das Wort nicht zuletzt bekannt aus dem in die deutsche Sprache eingegangenen Begriffen „Twinset“, also einer Kombination aus einem Pullover und einer Jacke aus gleichem Material und in gleicher Farbe (twin = Zwilling und set = Set; vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) oder den „Twin To- wers“ (= Zwillingstürme des World Trade Centers, die 2001 zerstörten Haupt- türme in New York). Der weitere Bestandteil „finder/Finder“ ist im Deutschen verzeichnet als Sub- stantiv zum Verb „finden“ und bezeichnet jemanden, der etwas entdeckt hat (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., S. 522). Mit gleicher Bedeutung wird es im englischen Sprachgebrauch verwendet (Online Wörterbücher PONS und LEO), so dass auch die inländischen Endverbraucher keinerlei Schwierigkeiten haben, diese zu erfassen. Vor dem Hintergrund, dass „Finden“ nicht zwangs- läufig etwas Zufallsbedingtes, sondern in gleicher Weise das Ergebnis einer su- chenden und damit planvollen und zielgerichteten Tätigkeit sein kann, wird der Begriff „Finder“ vor allem häufig im Internet in Zusammenhang mit Suchhilfen verwendet, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat. Im hier maßgeblichen EDV- und IT-Bereich handelt es sich daher bei „Finder“ um einen gebräuchlichen Begriff zur Bezeichnung von Internet-Seiten bzw. Portalen, wel- che der Durchführung von Suchvorgängen zu bestimmten Bereichen oder Themen dienen. Das Bundespatentgericht hat dem entsprechend bereits mehrfach festgestellt, dass der Begriff „Finder“ als Hinweis auf eine Suchhilfe - 17 - üblich ist (BPatG, Beschluss vom 19.04.1999, 30 W (pat) 239/98 - SAT-Finder; Beschluss vom 26.03.2009, 25 W (pat) 28/07 – iFinder; Beschluss vom 10.12.2004, 29 W (pat) 45/04 – SmartFinder; vgl. auch die im gerichtlichen Hinweis genannten Entscheidungen des EUIPO und EuG zu „CHEMFINDER“ und „Windfinder“; jeweils in Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 17. September 2019, Bl. 26-30 d. A.). Insgesamt ergibt sich daher, für die angesprochenen Verkehrskreise leicht er- fassbar, bei der Wortkombination „Twinfinder“ der Begriffsinhalt für eine „Zwil- lingssuche/Doppelgängersuche“, d. h. im Zusammenhang mit den hier verfah- rensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein Produktangebot, das die Suche nach seinem Zwilling/Doppelgänger ermöglicht. Dies gilt umso mehr als es bereits auch vor dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt im Juli 2017 vielfach entsprechende Suchangebote im Internet gab, wie die der Beschwer- deführerin vorab übersandten Beispiele belegen (vgl. Anlage 2 zum gerichtli- chen Hinweis, Bl. 31-38 d. A.). Dort finden sich Ausführungen wie „Twinsear- cher – die ultimative Zwillingssuche“; „Finden Sie meine Twin Look - Find your Twin, Find your Twin Around Globe – Who is your Look a Like“; „Finde Deinen Doppelgänger im Netz – Die Internetseite ‛Twin Strangers‛ hilft, seinen unbe- kannten Doppelgänger zu finden.“; „Herzlich Willkommen bei Doppelgänger Finder! Unser neues Portal für Doppelgänger suche – Doppelgänger – Finder, hiermit können Sie Ihren Doppelgänger überall auf der Welt finden“. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich somit in einer sprach- und werbe- üblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständ- lichen, schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf die hier in Rede ste- henden Waren und Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individuali- sierenden betrieblichen Kennzeichnung erweckt. Sie ist, anders als die Be- schwerdeführerin meint, weder mehrdeutig noch begrifflich unbestimmt - wobei es in rechtlicher Hinsicht für die Annahme eines Schutzhindernisses ohnehin - 18 - ausreicht, dass lediglich eine der Bedeutungen für die beanspruchten Wa- ren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH GRUR 2008, 397- SPA II) -, sondern beschreibt in jeder ihrer Bedeutungsmöglichkeiten den Verwendungs- und Bestimmungszweck oder den (thematischen) Inhalt der Wa- ren bzw. den Gegenstand oder den Inhalt der Dienstleistungen treffend und verständlich. Auf die Ausführungen der Markenstelle zum beschreibenden Aus- sagegehalt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistun- gen wird vollumfänglich Bezug genommen. Nicht zuletzt liegt ein rein beschrei- bendes Verständnis für den Verkehr umso näher, als gerade im IT- und Com- puterbereich schlagwortartige Begriffsbildungen aus glatt beschreibenden An- gaben wie „Finder“ und der vorangestellten sachlichen Konkretisierung sprach- üblich sind (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 45/04 - SmartFinder). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntakti- scher oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussage- gehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr aus sich her- aus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu Ge- genstand und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wort- kombination verloren geht. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Nach alledem wird das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung als Sachaussage und nicht - 19 - als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden, so dass ihm im verfah- rensgegenständlichen Umfang die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1. MarkenG fehlt. 3. Ob die angemeldete Bezeichnung ferner im beschwerdegegenständlichen Um- fang unmittelbar produktbeschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 20 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth prö