OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 W (pat) 547/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:201119B29Wpat547.17.0
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:201119B29Wpat547.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 547/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldunq 30 2015 109 135.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen WE LOVE YOUR BRAND ist am 18. Dezember 2015 unter der Nummer 30 2015 109 135.2 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Nach Beanstandung durch die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA und Konkretisierung durch die Anmelderin hat das Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnis folgende Fassung: Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektronische Anzeigetafeln; Belichtungsmesser; Blinker [Lichtsignale]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Dimmer [Lichtregler]; Eierdurchleuchter; Leuchtbojen; Leuchtschilder; Lichtpausapparate [Fotokopiergeräte]; Neonröhren für die Werbung; Schilder [mechanisch]; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Lampen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Signallaternen; Lichttafeln; Thermionenlampen; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen]; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; gedruckte Schaltungen; LED Platinen [elektronische Bauelemente]; Spannungswandler; Trafos; Displays; elektrische Bauelemente; elektrische Vorschaltgeräte; elektronische Trafos; LED- Anzeigen; Klasse 11: Beleuchtungsanlagen; Beleuchtungsgeräte, soweit in dieser Klasse - 3 - enthalten; LED-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchtmittel; Leuchtmittel; Leuchten; LED-Platine; Beleuchtungsgeräte; LED-Beleuchtungsgeräte; Beleuchtung für Aquarien; Beleuchtungsanlagen für Luftfahrzeuge; Beleuchtungsapparate und –anlagen; Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtungslampen; Blendschutzvorrichtung für Fahrzeuge, Lampenzubehör; Blendschutzvorrichtung für Kraftfahrzeuge, Lampenzubehör; Blitzlicht, Taschenlampen; Bogenlampen; Bräunungsgeräte; Christbaumbeleuchtungen, elektrisch; Deckenlampen; Entladungsröhren, elektrisch, für Beleuchtungszwecke; Fahrradleuchten; Fahrzeugrückstrahler; Fahrzeugscheinwerfer; Fassungen für elektrische Lampen; Frisierlampen, Wärmelampen; Gaslampen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Glühbirnen, elektrisch; Glühbrenner; Glühfäden für elektrische Lampen; Handlaternen; Hausnummern, leuchtend; Kohle für Bogenlampen; Kronleuchter; Laborbrenner; Laborlampen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen; Lampen [elektrisch]; Lampenbrenner; Lampengläser; Lampenglühstrümpfe; Lampenkugeln; Lampenröhren, -zylinder; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Lampions, Papierlaternen; Laternen; Leuchten für Fahrzeuge; Leuchten für Kraftfahrzeuge; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lichtverteiler; Öllampen; Petroleumbrenner; Projektorlampen; Reflektoren für Lampen; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Sicherheitslampen; Stehlampen, Straßenlampen; Taschenlampen; Tauchlampen; Ultraviolettlampen, nicht für medizinische Zwecke; Zweiradleuchten; Klasse 37:Reparatur von Beleuchtungsanlagen und Beleuchtungsgeräten, soweit in der Klasse 9 enthalten; Reparatur von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Reparatur von elektronischen Anzeigetafeln; Installation von Beleuchtungsanlagen und - 4 - Beleuchtungsgeräten, soweit in der Klasse 9 enthalten; Installation von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Installation von elektronischen Anzeigetafeln; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Entstörung in elektrischen Anlagen. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Un- terscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge „WE LOVE YOUR BRAND“ werde vom Verkehr ohne weiteres im Sinne von „wir lieben Ihre Marke/Ihren Markenartikel“ verstanden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin werde das Wort „BRAND“ gerade wegen der Verständlich- und Gebräuchlichkeit der einleitenden englischen Wörter „WE LOVE YOUR“ nicht als deutsches Wort mit der Bedeutung „Feuer“ bzw. „Durst“ ausgefasst, sondern als englisches Wort. Das englische Wort „Brand“ habe sich in der Bedeutung „Marke, Markenartikel“ im deutschen Sprachgebrauch etabliert. Zudem kenne der Verkehr das Wort aus der Werbesprache. Dementsprechend verstehe der Verkehr die Aussage „WE LOVE YOUR BRAND“ als Werbeaussage, mit der dem Kunden der Eindruck vermittelt werde, den angebotenen Waren und Dienstleistungen werde vom Anbieter eine be- sondere „Liebe“, also Aufmerksamkeit und Sorgfalt entgegengebracht. Diese Aus- sage deklariere sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistun- gen als etwas Besonderes und mache sie für den Kunden attraktiv. Der Sinngehalt sei ohne weiteres verständlich und beinhalte lediglich eine Werbeaussage ohne zu- sätzlichen originellen Gehalt. Auch die belegte Benutzung vergleichbarer Wortfol- gen sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Publikum die Wortfolge als werbliche Aussage und nicht als Herkunftshinweis verstehe. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Bestandteil „Brand“ des angemel- deten Zeichens sei in der Bedeutung „Marke“ nicht werbeüblich. Es handele sich um einen Fachbegriff, der mehr beinhalte, als das deutsche Pendant „Marke“. Der Verkehr verwende für „Marke“ daher auch eher die Begriffe „trademark“, „trade- name“ oder „label“. Der Begriff „Brand“ habe sich im deutschen Sprachgebrauch trotz des Eintrages im Duden nicht im Sinne von „Marke“ etabliert. Die dazu vorge- legten Nachweise des DPMA legten dar, dass es sich bei dem englischen Wort „Brand“ um ein Fachwort aus der Wirtschaft handele, das nicht üblich oder leicht verständlich sei und außerdem nur selten benutzt werde. Auch an eine werbeübli- che Verwendung sei der Verkehr nicht gewöhnt. Die von der Markenstelle vorge- legten Fundstellen zur Werbesprache stellten zum einen nicht auf den maßgebli- chen Anmeldezeitpunkt ab, würden zum anderen nicht in entsprechender Weise tatsächlich benutzt und bezögen sich auf den hier nicht maßgeblichen Fachverkehr, der sich mit englischen Fachbegriffen auskenne. Im Übrigen sei „Brand“ mehrdeutig und werde auch mit dem deutschen Begriff „Brand“ gleichgesetzt. Das DPMA habe sich mit den dazu vorgelegten Nachweisen nicht auseinandergesetzt. In seiner Ge- samtheit werde der Slogan nicht als verständliche Werbeaussage, sondern als Her- kunftshinweis aufgefasst. Die von der Markenstelle zitierten Beispiele von Werbe- aussagen seien nicht unmittelbar vergleichbar, da sie nicht auf den Fachbegriff „Brand“ bezogen seien, außerdem handele es sich zum Teil um eingetragene Mar- ken. Schließlich sei ohne Interpretationsaufwand weder ein beschreibender Be- griffsinhalt noch ein beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erkennbar. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2019 hat der Senat da- rauf hingewiesen, dass er den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA - 6 - vom 12. Oktober 2016 nach damaliger vorläufiger Einschätzung für rechtmäßig und die Beschwerde für unbegründet hält. Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 hat die Beschwerdeführerin den (hilfsweise gestellten) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A) Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückge- nommen worden ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforder- lich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). B) Die nach § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „WE LOVE YOUR BRAND“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, - 7 - 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Ka- leido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewähr- leisten (EuGH a. a, O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you;). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo/ HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ HABM [Matratzen Concord/Hukla]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?) oder wenn diese aus gebräuchli- chen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen - 8 - Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wer- den (BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu die- sen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht be- schreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOU- BLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusam- mengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vor- gaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung er- fahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfol- gen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH a. a. O. Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH] EuGH, a. a. O. Rn. 36 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522, Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. Rn.11 – Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisun- - 9 - gen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wort- marken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anprei- sung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Her- kunftshinweis – auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürf- tigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterschei- dungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Tech- nik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „WE LOVE YOUR BRAND“ nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden sie ohne besonderen gedanklichen Auf- wand nur und ausschließlich als Werbeaussage verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet. a) Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist hinsichtlich der hier be- anspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl auf das breite Publikum als auch auf den Fachverkehr abzustellen, der sich mit Einbau, Reparatur, Installation, Er- neuerung von Beleuchtungsanlagen und –geräten im privaten oder gewerblichen Bereich beschäftigt. b) Das Anmeldezeichen „WE LOVE YOUR BRAND“ setzt sich aus bekannten - 10 - Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen und bildet einen mit Sub- jekt, Prädikat und Objekt sprachüblich gebildeten, grammatikalisch korrekten Satz. Das englische Wort „brand“ bedeutete bereits vor dem Anmeldezeitpunkt sowohl „Marke“ (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage, Neubearbeitung 2014, S. 134; www.duden.de/suchen/dudenonline/BRAND), als auch „Art“, „Brandmahl“, „Feuer“, „Brand“ (PONS Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage, Neubearbeitung 2014, S. 134). Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass je- denfalls der Fachverkehr „brand“ auch im erstgenannten Sinn versteht. „We love“ ist die erste Person Plural des englischen Verbs „to love“, welches selbst den nicht englischsprechenden inländischen Verkehrskreisen bekannt und geläufig ist. „We love your brand“ ist daher für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von „wir lieben Ihre/Deine Marke“ verständlich. Dieses Verständnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wort „Brand“ auch im Deutschen existiert und dort die Bedeutung hat „großes vernichtendes Feuer“, „etwas Brennendes“, „das Brennen“ (vgl. https://www.du- den.de/rechtschreibung/Brand_Feuer_Heizmaterial). Denn entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb der Verkehr in dem Wort „BRAND“ gerade in der vorliegenden Wortfolge vordergründig das deutsche Wort „Brand“ im Sinne von „Feuer“ sehen sollte. Durch die Kombina- tion mit den dem inländischen Verkehr ohne weiteres verständlichen englischen Wörtern „we love your“, liegt es vielmehr nahe, auch das Wort „brand“ als englisches Wort aufzufassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der inländische Verkehr das englische Wort „brand“ vorrangig mit „Feuer, Brand“ übersetzen würde. Die gängigen Wörterbücher nennen stets die Bedeutung “Marke“ an erster Stelle (vgl. PONS a. a. O; www.lin- guee.de/deutsch -englisch/search?source=auto&query=brand: „Brand“ Marke …seltener: Brand), jeweils mit vielen Anwendungsbespielen (vgl. www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/brand.html: „This is one of the che- aper brands the supermarket offers”; „our company owns some strong brands”). Hinzu kommt, dass das Wort „brand“ in der deutschen Werbesprache bereits häufig - 11 - im Sinne von „Marke“ verwendet wird, so dass es dem Verkehr genau in dieser Bedeutung geläufig ist (vgl. Bl. 59/66 d. A.: „We love your brand“; „We love brands“, „We make people love a Brand”, „love brands”, www.slogan.de). Keine Änderung erfährt dies durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach „brandnew“ in der Werbung mit „brandneu“ und nicht mit „Marke neu“ übersetzt werde. Der englische Begriff für „brandneu“ ist „brand new“ bzw. „brand-new“ neben den seltener verwen- deten Begriffen „spanking new; hot off the press; spick-and-span“ (www.lin- guee.de/deutsch-englisch/uebersetzung/brandneu.html; https://dict.leo.org/eng- lisch-deutsch/brandneu). Eine entsprechende Schlussfolgerung auf das fehlende Verkehrsverständnis für die Bedeutung von „brand“ als „Marke“ kann daraus nicht gezogen werden. In der Kombination ergibt sich also die Gesamtbedeutung „Wir lieben Ihre/Deine Marke“. Zwar beschreibt die Wortfolge „WE LOVE YOUR BRAND“ in diesem Sinne nicht unmittelbar die Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Denn auch nicht unmittelbar warenbeschreiben- den und auch sonst nicht unmittelbar auf die Waren und Dienstleistungen bezoge- nen sloganartigen Wortfolgen kann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn die an- gesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als eine werbewirksame An- preisung der Waren und Dienstleistungen verstehen, ohne dass sie hierfür einen Denkprozess bzw. ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erbringen müssen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 24/12 – We love your problems). Als solche werbewirksame Anpreisung wird sowohl der der angesprochene Fach- verkehr als auch der Endverbraucher die angemeldete Wortfolge verstehen. Die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche des Senats (Bl. 54 – 72 d. A.) zeigen die Häufigkeit von mit „we love …“ bzw. „wir lieben …“ gebildeten vergleichbaren Werbeaussagen: - 12 - - 13 - - We love your skin; We love your life; We love brands; We love your brand (www.slogans.de); - Wir lieben Ihre Marke, ganz ehrlich (Homepage der Firma Hüller+Kißner; www.google.com/maps/contib); - We love our brand (www.otto.de); - Wir lieben Marken (www.wir lieben Marken.de) In diese Aussagen reiht sich die angemeldete Wortfolge ohne weiteres ein. Die Bei- spiele zeigen, dass der Verkehr an entsprechend gebildete Werbeaussagen bereits gewöhnt ist. Im Verhältnis zu den vergleichbar gebildeten Werbeaussagen lässt sich keine besondere Originalität erkennen. Auch ansonsten weist die angemeldete Wortfolge keine Besonderheiten auf, die den Verkehr veranlassen könnten, gerade in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor. Zum einen reicht es für die Annahme der Schutzunfähigkeit aus, wenn eine Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrei- benden Charakter hat oder einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellt (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 20-24 – HOT; GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard). Zum anderen entspricht eine Verallgemeinerung ohne Bezug auf konkrete Waren und Dienstleistungen dem Charakter einer Werbeaussage, ein möglichst weites Spektrum von Eigenschaften, Vorteilen oder Leistungsinhalten in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH a. a. O. – DeutschlandCard). Schließlich setzt die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigen- schaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung an- - 14 - geboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszuge- hen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienst- leistungen beschreibt (BGH a. a. O. – HOT; a. a. O. – Deutschlands schönste Sei- ten; a. a. O. – DeutschlandCard). Ein Teil der Waren, wie zum Beispiel „Leuchtschilder“, „Neonröhren für die Wer- bung“ oder „Lichttafeln“ der Klasse 9 samt der elektrischen Bauelemente und Vor- schaltgeräte sowie ein Großteil der in Klasse 11 angemeldeten Beleuchtungsge- räte, kann im Rahmen der sog. Lichtwerbung für Schilder, Leuchtkästen, Fassaden- bänder, Litfaßsäulen, Pylonen, Dachanlagen, Video Screens etc. eingesetzt wer- den, dafür bestimmt oder geeignet sein. In der Lichtwerbung kommen dabei vorwie- gend drei Arten von Lichtquellen zum Einsatz, nämlich Leuchtröhren, Leuchtstoff- lampen und LED’s, die jeweils spezielle Vorschaltgeräte oder Netzteile benötigen. Für diese und die entsprechenden Dienstleistungen der Klasse 37 hat „WE LOVE YOUR BRAND“ eine anpreisende Bedeutung dahingehend, dass dem Anbieter die Marke des Kunden am Herzen liegt und er sich mit seinen Waren und Dienstleis- tungen besonders darum kümmern wird, sie „ins rechte Licht“ zu setzen, d. h. sie richtig zu beleuchten. Das Potential der Lichtwerbung, auch Leuchtreklame ge- nannt, wurde bereits Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland erkannt. Am Berli- ner Spittelmarkt wurde 1896 die erste Lichtwerbeanlage für einen Markenartikel in- stalliert. Bereits in den 1950iger Jahren prägten Neonschriftzüge das nächtliche Er- scheinungsbild bundesdeutscher Städte. Bekannt sind u. a. das leuchtende EURO- Zeichen vor der Europäischen Zentralbank in Frankfurt/Main, der Mercedesstern auf einem Hochhausdach nahe der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche in Berlin, die in unterschiedlichen Farben erstrahlende Allianz-Arena in München oder die farbig leuchtenden Dachränder von Tankstellen. - 15 - Im Übrigen weist der Slogan “We love your brand“ lediglich werbend darauf hin, dass sich der Hersteller/Dienstleister voll und ganz mit der vom Verbraucher ge- wählten Marke identifiziert und ihm eine besondere Qualität – sowohl des Produktes als auch des dahinterstehenden Unternehmens – signalisieren will. Dies kann sich sowohl auf die angemeldeten Waren in Klasse 9 und 11, die der Beleuchtung dienen, selbst leuchten oder in Beleuchtungsanlagen oder –geräte ein- gebaut werden, als auch auf die dazu gehörigen Reparaturdienstleistungen bezie- hen. Der Verkehr wird die Wortfolge ohne gedankliche Analyse als werbeüblichen schlagwortartigen Hinweis sehen, der zum Erwerb der angebotenen Ware bzw. zur Inanspruchnahme der beworbenen Dienstleistung animieren soll. Dieser anprei- sende Werbecharakter des Anmeldezeichens steht derart im Vordergrund, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihm daneben keinen betrieblichen Herkunftshin- weis zuordnen werden. 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 16 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 17 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr