Beschluss
28 W (pat) 18/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:100120B28Wpat18.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:100120B28Wpat18.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 18/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke … (hier: Löschungsverfahren … Lösch) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen: Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juli 2014 Antrag auf vollständige Löschung der Eintragung der Marke DE … wegen Bösgläubigkeit gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat den Löschungsantrag mit Be- schluss vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- schwerde hat der Senat in der Besetzung der Richter Kortbein, Schwarz und Söchtig mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 abschlägig beschieden. Mit weiterem Beschluss vom 12. November 2019 hat der Senat, wiederum in der angeführten Besetzung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf € 300.000,-- festgesetzt. Mit Schreiben, datierend vom 5. Dezember 2019 – beim Gericht eingegangen vor ab per Fax am 6. Dezember 2019 – hat der Beschwerdeführer die Richter Kortbein, Schwarz und Söchtig wegen Befangenheit abgelehnt. Wegen der näheren - 3 - Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Befangenheitsantrag ist als unzulässig zu verwerfen (§ 72 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO). Dabei kann die Frage, ob sich die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bereits daraus ergibt, dass wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nur einzelne Richter abgelehnt werden können und die pauschale Ablehnung eines Spruchkör- pers oder des ganzen Gerichts regelmäßig rechtsmissbräuchlich und damit unbe- achtlich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 – III ZR 444/16 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 44, Rdnr. 15), im Ergebnis da- hinstehen. Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs am 6. Dezember 2019 bereits vollständig abgeschlossen war (vgl. hierzu BGH, a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rdnr. 3). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch aber grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehö- ren, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15). - 4 - So liegt der Fall auch hier: Der Senat hatte mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Januar 2016 bereits zurückgewiesen. Weiterhin hatte der Senat mit Beschluss vom 12. November 2019 auch schon über den Gegenstandswert des Be- schwerdeverfahrens befunden. Das Beschwerdeverfahren war somit zum Zeit- punkt des Eingangs des Ablehnungsantrags des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2019 bereits vollständig abgeschlossen, was dessen Unzulässigkeit begründet. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen. Kortbein Söchtig Hermann Fi