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Beschluss

7 W (pat) 17/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:240320B7Wpat17.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:240320B7Wpat17.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 17/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr; hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundes- patentgerichts am 24. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr - 2 - beschlossen: Der mit Schreiben vom 20. September 2019 gestellte Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durch- führung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerde- verfahrens betreffend die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr. Am 3. April 2018 hat er unter dem Aktenzeichen … eine Erfindung mit der Bezeichnung: „… …“ zur Patentierung angemeldet und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit zwei Bescheiden vom 17. April 2018 und vom 25. Juni 2018, von denen der zweite am 29. Juni 2018 zugestellt worden ist, hat die Patentabteilung 54 des Deut- schen Patent- und Markenamts den Anmelder zur Ergänzung seines Verfahrens- kostenhilfeantrags aufgefordert. Dazu hat sie erläutert, dass der Anmelder mit einer Zurückweisung seines Antrags für den Fall zu rechnen habe, dass die näher be- zeichneten, noch zu ergänzenden Unterlagen nicht binnen gesetzter Frist beim Pa- tentamt eingingen. Daraufhin hat der Anmelder am 9. Juli 2018 Nachweise zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, jedoch nicht die ebenfalls angeforderte Erfinderbe- nennung übersandt. - 3 - Mit der Begründung, dass die Bedürftigkeit aller Erfinder nicht nachgewiesen sei und angeforderte Unterlagen fehlten, hat die Patentabteilung 54 den Verfahrens- kostenhilfeantrag durch Beschluss vom 29. August 2018 zurückgewiesen. Dieser am 30. August 2018 zur Post gegebene Beschluss ist dem Anmelder am 2. Sep- tember 2018 durch Übergabeeinschreiben zusammen mit einer Belehrung über die Möglichkeit zugestellt worden, binnen eines Monats das Rechtsmittel der Be- schwerde einzulegen. Am 6. September 2018 hat der Anmelder beim Patentamt einen mit „Wichtiger Nachtrag“ überschriebenen, vom 1. März 2015 datierenden Auszug eines Eintrags auf der Internet-Kommunikationsplattform „Google (+)“ und ein mit dem Datum des 8. Juli 2018 unterzeichnetes Formular zur Erfinderbenennung eingereicht, in dem er sich als alleiniger Erfinder benannt hat. Unter dem 14. Februar 2019 hat die Prüfungsstelle 1.1.1.a – GS 140 dem Anmelder mitgeteilt, dass seine Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. In seiner Eingabe vom 6. März 2019, die beim Patentamt am 9. März 2019 einge- gangen ist, hat der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr mit dem Hinweis beantragt, die Erfinderbenennung habe er am 31. August 2018 nachgereicht; wegen monatelanger Hinderung habe er erst jetzt reagieren können. Diese Eingabe hat die Prüfungsstelle 54 mit einer als Zwischenbescheid bezeich- neten Mitteilung vom 17. Mai 2019 beantwortet. Darin hat die Prüfungsstelle die voraussichtliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Be- gründung angekündigt, der Anmelder habe weder dargelegt, durch welche Um- stände er gehindert war, die Gebühr fristgerecht bis zum 2. Januar 2019 zu entrich- ten, noch diese Zahlung inzwischen nachgeholt. Die Mitteilung ist mit der Angabe - 4 - „Prüfungsstelle 54“ gezeichnet. Darunter ist das Dienstsiegel angebracht, gefolgt von dem Hinweis: „Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unter- schrift gültig.“ Auf diese Mitteilung hat der Anmelder mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Ein- gabe vom 31. Mai 2019 reagiert, die beim Patentamt am 7. Juni 2019 eingegangen ist. Er hat erneut seine wirtschaftlichen Verhältnisse erläutert und erklärt, er habe im August 2018 und im Herbst 2018 mit mehreren Schreiben, die das Patentamt unbeantwortet gelassen habe, für eine längere Liste von Verfahren um Fristverlän- gerungen gebeten. Die Eingabe umfasst zwei Blatt Ausführungen zum Thema „fo- tovoltaische Paneele“. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Anmelder nach erneutem Versand am 20. Juli 2019 per Übergabe-Einschrei- ben zugestellt worden ist, hat die Prüfungsstelle 54 den Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle auf den Zwischenbescheid vom 17. Mai 2019 Bezug genommen und ausgeführt, der Anmelder habe weder die versäumte Handlung nachgeholt, d. h. die Anmelde- gebühr gezahlt, noch in seiner Eingabe vom 31. Mai 2019 Gründe dargelegt, wes- halb die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr ohne sein Verschulden versäumt worden sei. Eine Sachstandsanfrage des Anmelders vom 21. Juli 2019 hat das Patentamt unter dem Datum des 12. August 2019 beantwortet. Mit Eingabe vom 23. August 2019 hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt. Anschließend hat er am 20. September 2019 unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 31. Mai 2019 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er verlange, dass alle seine Eingaben dem Bundespatentgericht vollständig vorgelegt würden. Dazu hat - 5 - er Unverständnis über die Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfeantrags geäu- ßert; ihm lägen keine Mängelbescheide vor. Auch verstehe er nicht, weshalb er im Mai 2019 einen Zwischenbescheid erhalten habe, mit dem ihm eine Zurückweisung erst angekündigt worden sei, wenn seine Anmeldung nun schon seit Januar 2019 als zurückgenommen gelte. Die Prüfungsstelle 54 hat dem Anmelder in einer Mitteilung vom 4. November 2019 erneut das bisherige Vorgehen erläutert und die Beschwerde dem Senat zur Ent- scheidung vorgelegt. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2019 aufzu- heben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zu gewähren und ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwer- deverfahrens zu bewilligen. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Dem Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durch- führung des Beschwerdeverfahrens kann nicht entsprochen werden, weil dieser An- trag verspätet gestellt wurde, ebenso wie seine Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 54 vom 1. Juli 2019 verspätet eingelegt wurde und aus diesem Grunde keine Erfolgsaussichten hat (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). - 6 - 1. Mit der Beschwerdeeinlegung ist gemäß § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) eine Gebühr in Höhe von 200,- EUR (Nr. 401 300 des Gebührenver- zeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG) zu zahlen, und zwar innerhalb der einmonati- gen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Ein entsprechender Hinweis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses vom 1. Juli 2019 enthalten. Zugunsten des Anmelders, der keine Beschwerdegebühr entrichtet, in seiner Eingabe vom 20. September 2019 jedoch auf frühere Ausfüh- rungen vom 31. Mai 2019 zu seiner Bedürftigkeit Bezug genommen hat, ist diese Eingabe in analoger Anwendung des § 130 BGB zugleich als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auszulegen. 2. Allerdings ist dieser im Schreiben vom 20. September 2019 enthaltene Verfah- renskostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die Beschwerde- frist und damit die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr bereits abgelaufen war. Der Beschluss vom 1. Juli 2019 wurde am 17. Juli 2019 zur Post gegeben. Bei der Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt das zuzustellende Dokument am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es – was hier nicht der Fall war - nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Zustelldatum ist damit der 20. Juli 2019. Die einmonatige Frist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG endete also am 20. August 2019, einem Dienstag, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, und war demzufolge längst verstri- chen, als der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 20. September 2019 das Patentamt erreichte. Aufgrund seiner verspäteten Stellung konnte dieser Verfahrenskostenhilfeantrag den Lauf der Zahlungsfrist gemäß § 134 PatG nicht mehr hemmen; er läuft ins Leere und ist unzulässig. Schon aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. - 7 - 3. Darüber hinaus ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch deshalb zurück- zuweisen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- sicht auf Erfolg hat. Die gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 54 vom 1. Juli 2019 gerichtete Beschwerde vom 20. September 2019 ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG beim Patentamt eingegangen ist (siehe die Ausführungen unter 2.) Eine Be- schwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist, muss als unzulässig ver- worfen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG), ohne dass eine Sachprüfung stattfinden kann. III. Da die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, kommt es im Ergebnis nicht auf den Vortrag des Anmelders in seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 31. Mai 2019 an. Davon abgesehen hätte diese aber keinen Erfolg, denn die Mittei- lung der Prüfungsstelle 54 vom 17. Mai 2019, gegen den sich der Anmelder in die- ser Eingabe wendet, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG dar. Ein Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG ist eine Entscheidung, durch die eine ab- schließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 73 Rn. 27). Bereits hieran fehlt es hier, denn inhaltlich hat die Prüfungsstelle in ihrer Mitteilung vom 17. Mai 2019 ausdrücklich („Zwischen- bescheid“) eine lediglich vorläufige Auffassung geäußert und eine abschließende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erst für die Zukunft angekündigt. Hinzu kommt, dass die Mitteilung auch in formeller Hinsicht die in § 47 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen an einen beschwerdefähigen Beschluss nicht erfüllt, weil sie vom zuständigen Entscheidungsträger weder eigenhändig unterschrieben, noch mit einer elektronischen Signatur nach § 5 Abs. 2 EAPatV versehen ist, sondern - 8 - lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Beamtin der Prü- fungsstelle trägt (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 26. August 2013 - 10 W (pat) 25/12 – Formularmäßige Mitteilung II; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 47 Rn. 7 ff.). Da die Mitteilung der Prüfungsstelle 54 vom 17. Mai 2019 nicht als Beschluss anzu- sehen ist, stellt die Eingabe des Anmelders vom 31. Mai 2019 keine statthafte Be- schwerde im Sinne des § 73 Abs. 1 PatG dar; einen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vermag sie schon deshalb nicht zu begründen (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). IV. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war somit zu- rückzuweisen. Über die Rechtsfolge, dass die vorliegende Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, wird gesondert zu entschei- den sein. Rauch Püschel Dr. Schnurr prö