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Beschluss

28 W (pat) 547/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:120520B28Wpat547.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 547/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 012 724.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I. Das Zeichen EasyVac ist am 15. Mai 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden: Klasse 7: Elektrisch betriebene Werkzeuggeräte; Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter, Bohr- hämmer und Meiselhämmer; Schrauber; Nutfräsgeräter; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkel- schleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Gerad- schleifgeräte; Blechscheren (elektrisch); Knabbergeräte; Klebe- pistolen; Heißluftpistolen; Tacker; Sägen (elektrisch); Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsäge- maschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischband- schleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Allessauger; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile, Werkzeuge, Adapter (nicht elektrisch), Anbauteile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Teile, Werkzeuge und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 8 enthalten. - 3 - Nach Beanstandungen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 7, vom 4. und 7. Juni 2018 hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt geändert: Klasse 7: Elektrisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen; Schlagbohr- maschinen; Tischbohrmaschinen; Bohrfutter; Bohrhämmer; elektrische Meißel; Schraubmaschinen mit Eigenantrieb; Nutfräs- geräte; Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte, wie Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren (elektrisch); Knabbergeräte (Maschinen zum Trennen von Blechen); Klebepistolen; Tacker; Sägen (elektrisch); Kreissägen; Stichsägen; Kapp- und Gehrungssägen; Säbelsägen; Bandsägemaschinen; Hobelmaschinen; Fräsmaschinen; Tischbandschleifmaschinen; Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für Absaug- zwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 8: Handbetätigte Geräte und Werkzeuge; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. August 2018 teilweise für nachfolgende Waren, zurückgewiesen: Klasse 7: Absauggeräte und Entstaubungsgeräte für die vorstehend genannten Waren; Saugmaschinen für Absaugzwecke; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. - 4 - Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden Zeichenbestandteilen „Easy“ (englischer Begriff für „einfach, leicht, mühelos“) und „Vac“ (englische Abkürzung des Begriffs „vacuum cleaner“ für „Staubsauger“) zusammen. Es bestehe in seiner Gesamtheit aus einer Kombination zweier schutzunfähiger Bestandteile, die auch keinen über die Summierung der Einzel- bestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff ergäben. Würden die von der Zurückweisung betroffenen Waren unter der Bezeichnung „EasyVac“ angeboten, so werde der angesprochene inländische Verkehr lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei ihnen um Staubsauger handele, die nach Art der Beschaffenheit einfach und mühelos zu handhaben seien. In der Bedeutung „einfach zu handhabende Staubsauger“ sei das Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 7 geeignet und bestimmt, so dass die Anmeldung auch für „Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ zurückzuweisen sei. Dem inländischen Verkehr begegne der Zeichenbestandteil „Vac“ zunehmend als Kurzform von „vacuum cleaner“ bzw. „Staubsauger“, was Recherchen belegten. Das Anmeldezeichen „EasyVac“ entspreche auf Grund seiner Begriffsbildung und seines Bezugs zu Staubsaugern (bzw. deren Zubehör) den Bezeichnungs- gewohnheiten der Branche und erwecke nicht den Eindruck einer ungewöhnlichen Zusammenstellung, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweise. Auf Grund der bereits anzutreffenden beschreibenden Verwendung sei auch davon auszugehen, dass das englischsprachige Anmeldezeichen vom angesprochenen inländischen Verkehr unschwer übersetzt und verstanden werde. Ob an dem gegenständlichen Zeichen darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne unter Berücksichtigung von vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahinstehen. - 5 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 21. September 2018, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 7, vom 27. August 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung führt sie aus, das Anmeldezeichen „EasyVac“ sei für die verfahrengegenständlichen Waren eintragungsfähig, da es nicht unmittelbar beschreibend sei. Zu dem vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde gelegten Bedeutungsgehalt komme man lediglich bei einer analysierenden Betrachtungsweise, was unzulässig sei. Einem in Deutschland lebenden Durchschnittsverbraucher, dessen Muttersprache nicht Englisch sei, könne nicht unterstellt werden, „Vac“ mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zu Grunde gelegten Bedeutung übersetzen zu können. Der angesprochene inländische Verkehr werde in dem Zeichenbestandteil „Vac“ vielmehr ein Kunstwort sehen, dem er keinen konkreten Bedeutungsgehalt beimessen werde. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf zwei Anlagen, aus denen ersichtlich sei, dass der Zeichenbestandteil „Vac“ verschiedene Bedeutungen aufweisen könne. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung vom 21. September 2018 Bezug genommen. Das Zeichen „EasyVac“ bestehe aus zwei einzelnen Wörtern, die atypisch und ohne Trennung zusammengesetzt seien, wodurch ein unterscheidungskräftiger Charakter der Wortfolge entstehe. Die Unterscheidungskraft des beanspruchten Zeichens werde zudem durch die Verwendung der Versalien „E“ und „V“ verstärkt. Dieses Gestaltungsmittel führe dazu, dass eine ungewöhnliche, originell gebildete Wortverfremdung entstehe, was die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens begründe. Schließlich handele es sich bei diesem auch nicht um eine freihaltebedürftige beschreibende Sachangabe. - 6 - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung für die verfahrensgegenständlichen Waren verweigert, da ihr in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. 1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 –HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; - 7 - GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird - 8 - (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. a) Es setzt sich aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „Easy“ und „Vac“ zusammen. Der Erste hat im Deutschen die Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „easy“). Der Zweite ist die englische umgangssprachliche Abkürzung für „vacuum cleaner“, also „Staubsauger“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vac“). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise der allgemeinen Durchschnittsverbraucher wie auch der Fachleute das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „einfach zu bedienender Staubsauger“ auffassen. Angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch und gerade im täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachige Begriffe – wie vorliegend der Fall – regelmäßig auch als solche verstanden werden (vgl. hierzu BeckOK MarkenR, 19. Edition, Stand: 01.10.2019, § 8, Rdnr. 276). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der englischen Sprache in der Werbung und im Internet (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 501/15 – Fucking awesome, abrufbar unter „www.juris.de“). Nicht zuletzt hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss auch darauf hingewiesen, dass der Zeichenbestandteil „Vac“ in seiner vorgenannten Bedeutung im Inland bereits vielfach Verwendung findet. Insbesondere hat es unter Verweis auf eine Vielzahl von Recherchebelegen überzeugend dargetan, dass auf dem inländischen Markt Kombinationen aus einer beschreibenden Angabe und dem englischen Wort „Vac“ zur Vermittlung von Sachinformationen zu Staubsaugern schon vielfach verwendet werden. - 9 - b) In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Absaug- sowie Entstaubungsgeräten und Saugmaschinen wird der angesprochene inländische Verkehr das Anmeldezeichen lediglich dahingehend verstehen, dass es sich um Staubsauger handelt, die nach ihrer Art und Beschaffenheit einfach bzw. mühelos zu handhaben sind. Die Absaug- sowie Entstaubungsgeräte und Saugmaschinen sind ausweislich der Formulierung des Warenverzeichnisses für Werkzeug- maschinen vorgesehen, bei deren Betrieb Dämpfe, Staub, Späne, Splitter oder sonstige Teile des zu bearbeitenden Gegenstands entstehen oder Verbrauchsmittel wie Klammern verloren gehen können. Sie müssen sofort entfernt werden, um Gefährdungen und Behinderungen während der Arbeit auszuschließen oder auf ein Minimum zu reduzieren. Hierzu eignen sich in besonderer Weise die von der Zurückweisung umfassten Staubsauger, die vorliegend in unterschiedlicher Weise als Absaug- bzw. Entstaubungsgeräte oder als Saugmaschinen bezeichnet werden. Ihnen ist jedoch gemein, dass sie Luft ein- und aussaugen. Dadurch werden die durch die Werkzeugmaschinen abgetragenen oder ausgestoßenen Stoffe in ein Behältnis transportiert oder weggeblasen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsplatz nicht verunreinigt ist und der Anwender insbesondere freie Sicht auf das zu bearbeitende Gut hat. Die einfache und unkomplizierte Handhabung dieser Staubsauger ist gerade in Verbindung mit den im Warenverzeichnis genannten Werkzeugen sehr wichtig, da sich der Nutzer auf die Bearbeitung des jeweiligen Materials wie Beton, Holz oder Metall konzentrieren muss und nicht durch die Bedienung des Sauggeräts abgelenkt werden darf. Dieses muss im Hintergrund zuverlässig arbeiten und sofort auf den Tastendruck oder die Eingaben des Anwenders reagieren. So zeichnet sich eine einfache Handhabung beispielsweise dadurch aus, dass der Staubsauger automatisch mit dem Start der Werkzeugmaschine seinen Betrieb aufnimmt oder seine Leistung abhängig von der Arbeitsgeschwindigkeit erhöht. Die ebenfalls von der Zurückweisung betroffenen „Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ können sich sowohl auf die eben angesprochenen Werkzeugmaschinen als auch auf die Absaug- und - 10 - Entstaubungsgeräte sowie auf die Saugmaschinen beziehen. Die Wortfolge „EasyVac“ macht insoweit nur deutlich, dass die Teile und das Zubehör für leicht zu bedienende Staubsauger bestimmt sind. Es kann sich hierbei beispielsweise um Staubbeutel, Düsen oder Saugschläuche handeln, die die unkomplizierte Handhabung des Staubsaugers ermöglichen oder unterstützen. c) Auch das Vorbringen der Anmelderin im Rahmen der Beschwerde vermag ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Hinreichende Unterscheidungskraft erlangt das Anmeldezeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang insbesondere nicht durch seine Binnengroßschreibung. Es handelt sich um eine werbeübliche Gestaltung, die dem Verkehr vielfach gegenübertritt, was wiederum die bereits angeführten Verwendungsbeispiele belegen (vgl. hierzu auch BPatG PharmR 2019, 286 – WundTherapieZentrum). Auch der Umstand, dass der Zeichenbestandteil „Vac“ neben „Staubsauger“ noch zahlreiche weitere Bedeutungen haben kann, begründet nicht die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens für die von der Zurückweisung umfassten Waren. Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es nämlich regelmäßig ausreichend, wenn ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Aussage vermittelt (vgl. BGH GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard). Dies ist vorliegend der Fall. 2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des Anmeldezeichens im verfahrensgegenständlichen Umfang auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, im Ergebnis dahinstehen kann. - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortbein Kruppa Söchtig Fi