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Beschluss

28 W (pat) 18/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:290620B28Wpat18.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:290620B28Wpat18.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 18/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markeneintragung 306 18 192 (hier: Löschungsverfahren S 159/14 Lösch) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Hermann und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Wort-/Bildmarke ist am 20. März 2006 zur Eintragung als Marke angemeldet und am 7. August 2006 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren eingetragen worden: Klasse 29: Fleisch, Fleischwaren, eingesalzen, Fleischkonserven, Wurst, Wurstwaren, Schinken, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten; Klasse 30: Feinkostsalate, soweit in Klasse 30 enthalten. - 3 - Die Löschungsantragstellerin hat am 15. Mai 2014 Antrag auf vollständige Lö- schung der Eintragung der Marke gestellt, da an dieser ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe und sie darüber hinaus nicht über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfüge. Der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Löschungsantrag am 12. Juni 2014 zugestellt worden. Sie hat der Löschung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, einge- gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, widersprochen. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat den Löschungs- antrag mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Marke sei keine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und verfüge auch über hinreichende markenrechtliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Beide Beteiligten stimmten darin überein, dass die angegriffene Marke transliteriert „Kupecheskaja“ laute und das Adjektiv in femininer Form von „Kupec“ sei, dem rus- sischen Wort für „Kaufmann“. Weder in der von der Löschungsantragstellerin zugrunde gelegten Bedeutung „nach altkaufmännischer Art“ noch nach der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angeführten Übersetzung „für den Kaufmann“ bzw. „dem Kaufmann gemäß“ stelle sich das Markenwort für die von der Anmeldung umfassten Wurst-/Fleischwaren als unmittelbar beschreibende Warenangabe dar. Es könne zwar die von der Löschungsantragstellerin geltend gemachte Assoziation mit einer Ausrichtung der so bezeichneten Produkte auf den Geschmack und die Bedürfnisse einer historisch traditionsreichen Sozialschicht in Russland auslösen. Letztendlich sei der Ausdruck aber zu wenig konkret für eine klare Eigenschafts- angabe. Dementsprechend ließe sich auch im inländischen deutschsprachigen Handel eine Verwendung des Ausdrucks „kaufmannsartig“ o. ä. als glatte Waren- beschreibung von Lebensmitteln nicht finden. - 4 - Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Ausdruck „Kupecheskaja“ im russischen Sprachgebrauch abweichend hierzu eingesetzt würde, sprich, dass es sich hierbei um einen rein warenbeschreibenden Qualitäts- oder Geschmackshinweis etwa im Sinne einer bestimmten Würzung oder Zubereitungsform handele, der als solcher für den Im- und Export freizuhalten wäre. Die diesbezüglich von der Löschungsan- tragstellerin vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, dies zu belegen. Dies gelte gleichermaßen für die Behauptung, es handele sich bei der angegriffenen Marke um eine bekannte Sortenbezeichnung für russische Wurstwaren. Schließlich könne auch der Hinweis auf die staatliche Zertifizierung nicht überzeugen, die im Übrigen seitens der Markenabteilung nicht habe verifiziert werden können. Des Wei- teren ergebe sich weder aus dem Vortrag der Löschungsantragstellerin noch aus dem vorgelegten Gutachten des russischen Forschungsinstitutes Gorbatov, in wel- chem Zusammenhang ein genormter Qualitätsstandard für ein Produkt mit der jeweiligen Produktbezeichnung stehe. Allein aus dem unterstellten Vorhandensein eines (GOST-)Standards ließe sich nicht ohne Weiteres schließen, dass es sich bei der Bezeichnung eines Produkts, welches diesem Standard entspreche, um eine Sorten- oder Gattungsbezeichnung handele. Hierfür hätte es weiterführender An- gaben, etwa aus offiziellen russischen Quellen bedurft. Hinzu komme, dass laut Vortrag der Löschungsantragstellerin „Kupecheskaja“ die Bezeichnung für eine bestimmte Wurstsorte sei. In einer von ihr vorgelegten Auflistung von Sucher- gebnissen seien jedoch nicht nur verschiedene Wurstwaren (Wiener Würste, Halb- dauerwurst, Bockwurst), sondern auch „geschmortes Rindfleisch“ sowie „tief- gefrorene Maultaschen, Krautwickler etc.“ aufgeführt und mit dem Markenwort bezeichnet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach der vorliegenden Sachlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass das Marken- wort eine rein beschreibende Eigenschafts- oder Sortenangabe in Bezug auf die beanspruchten Waren sei, das als solches von den Mitbewerbern der Inhaberin der angegriffenen Marke zur Benennung ihres eigenen Warenangebotes zwingend benötigt würde. Die bestehenden Unklarheiten des Sachverhalts, dessen zugrunde - 5 - liegenden ausländischen Umstände für das Amt nur schwer zugänglich seien, gin- gen insoweit zu Lasten der Löschungsantragstellerin als derjenigen, die sich auf das Vorliegen des Schutzhindernisses berufe. Der angegriffenen Marke, so das Deutsche Patent- und Markenamt weiter, könne auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Mehrheit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstünden deren Bedeutungsgehalt überhaupt nicht. Unter Berücksichtigung der von der angegriffenen Marke bean- spruchten Waren, welche keine Konkretisierung auf russische Spezialitäten aufwie- sen, richteten sich diese an die inländische Gesamtbevölkerung. Allerdings seien nur weniger als 10 % der inländischen Verbraucher der russischen Sprache mäch- tig. Auch wenn für letztere der beschreibende Gehalt der Marke im Vordergrund stehen sollte, so handele es sich bei diesen jedoch nur um einen unwesentlichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dessen Auffassung vorliegend nicht maßgeb- lich sei. Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2017, welche sie binnen der ihr hierzu gesetzten (und einmalig verlän- gerten Frist) nicht weiter begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das russische, in kyrillischen Buchstaben wiedergegebene Marken- wort, das in lateinischer Schrift „Kupecheskaja“ laute, sei die adjektivische Form von „Kupez“, der Bezeichnung für einen Kaufmann im russischen Kaiserreich. Es bedeute mithin „nach altkaufmännischer Art“ und sei eine im Russischen übliche Bezeichnung für Lebensmittelspezialitäten. Die Bezeichnung habe sich im russisch- sprachigen Sprachraum als Sortenbezeichnung für eine geräucherte Kochwurst bzw. Kochsalami durchgesetzt und werde von zahlreichen Wurstherstellern verwen- det. Es existiere sogar eine bestimmte staatliche Zertifizierung, was zum einen bedeute, dass sich die Hersteller der so bezeichneten Wurstwaren an die vorge- schriebene Rezeptur und Zusammensetzung halten müssten, zum anderen, dass - 6 - die Bezeichnung, die in diesen Normen (GOST bzw. TU) beschrieben sei, frei ver- wendbar für alle Hersteller sein müsse. Diese Eignung der angegriffenen Marke zur Eigenschaftsbeschreibung sei auch in Deutschland zu berücksichtigen, da dort ein nicht zu vernachlässigendes Marktsegment für russische Lebensmittel entstanden sei, zumal es 8 bis 10 Millionen russischsprachige Konsumenten gebe. Darüber hinaus fehle der angegriffenen Marke auch die für eine Eintragung erfor- derliche Unterscheidungskraft. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Waren auf Personen konzentriert, welche der russischen Sprache mächtig seien. Diese würden die angegriffene Marke jedoch nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren, sondern auf hochwertige Lebensmittel sowie im Speziellen auf eine von verschie- denen Herstellern produzierte Wurstsorte ansehen. Die Löschungsantragstellerin hat mit ihrer Beschwerde keinen Antrag verbunden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie für den Fall, dass die Beschwerde zurückgenommen wird, der Lö- schungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen. Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht weiter zur Sache eingelassen. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die angegriffene Marke sei mit „für den Kaufmann“ bzw. „dem Kaufmann gemäß“ zu übersetzen und stelle sich in dieser Bedeutung nicht als unmittelbar beschreibende Eigenschafts- angabe in Verbindung mit den relevanten Fleisch- und Wurstwaren sowie Salaten dar. Ihr sei keine konkrete Sachaussage über die so bezeichneten Waren zu ent- - 7 - nehmen. Allenfalls handele es sich um einen Ausdruck mit allgemeiner Werbefunk- tion, die der Verbraucher, wenn er sie überhaupt verstehe, mangels konkreter Infor- mation über das Produkt als Marke und damit als Herkunftshinweis wahrnehme. Die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise im Inland, an die sich die für Lebensmittel eingetragene Marke richte, seien der russischen Sprache ohnehin nicht mächtig, so dass sie sich schon deshalb weder zur Beschreibung eigne, noch als reiner Kaufappell ohne jegliche Hinweiswirkung verstanden werde. Da es allein auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise im Inland ankomme, sei es unerheblich, ob der Begriff in Russland eine für Wurstwaren gebräuchliche Bezeichnung sei, was die von der Löschungsantragstellerin vorge- legten Unterlagen im Übrigen nicht belegen würden. Ebenso sei daher nicht ent- scheidungsrelevant, ob in Russland staatliche Vorschriften wie beispielsweise GOST-Standards für die verfahrensgegenständliche Marke existierten, denn auch diese hätten keine Bedeutung für den deutschen Markt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutref- fenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem ange- griffenen Beschluss festgestellt, dass an der angegriffenen Marke kein Freihalte- bedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der Eintragung auch nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht. - 8 - 1. Der Antrag auf Löschung der am 7. August 2006 eingetragenen Marke ist am 15. Mai 2014, mithin binnen der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 MarkenG gestellt worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zudem der Löschung am 27. Juni 2014 widersprochen, nachdem ihr der Löschungsantrag am 12. Juni 2014 zugestellt worden ist, so dass sie die 2-Monats- frist des § 54 Abs. 2 MarkenG eingehalten hat. Demzufolge war das Löschungsver- fahren durchzuführen. 2. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trifft den Antragsteller des Löschungsverfahrens. Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung fehlerhaft erfolgt ist, sondern ob das Schutzhindernis tatsächlich vorlag. Lässt sich im Nach- hinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt bestand, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des An- tragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 138 - ROCHER- Kugel). 3. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutz- hindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht auf- grund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 1999, 723 - Chiemsee). - 9 - a) Mit dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Beteiligten ist davon aus- zugehen, dass die angegriffene Marke transliteriert „Kupecheskaja“ bzw. „Kupetscheskaya“ lautet und die weibliche Form eines Adjektivs ist, das von dem russischen Wort „Kupec“ bzw. „Kupez“ für Kaufmann abstammt. Demzufolge kom- men ihr im Deutschen die Bedeutungen „nach altkaufmännischer Art“, „für den Kauf- mann“ oder „dem Kaufmann gemäß“ zu. Sie vermitteln gegenüber den maßgebli- chen inländischen Verkehrskreisen keine beschreibende Aussage über die bean- spruchten Waren. b) Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche Ver- kehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind, ein- schließlich solcher, die nur gelegentlich mit diesen in Berührung kommen. Es können dabei auch mehrere Verkehrskreise mit ggf. jeweils unterschiedlicher Ver- kehrsauffassung zugleich maßgeblich sein, mit der Folge, dass die Marke dann nach Auffassung aller relevanten Verkehrskreise unterscheidungskräftig sein muss. Dagegen ist es unerheblich, wenn ausschließlich nicht angesprochene (und damit irrelevante) Verkehrskreise der Marke keinen Herkunftshinweis entnehmen. Welche Verkehrskreise angesprochen sind, bestimmt sich objektiv nach den dauerhaften, charakteristischen Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und nicht subjektiv nach den individuellen – jederzeit änderbaren – Werbekonzeptionen und Vermarktungsstrategien des Markeninhabers. Nicht objektiv durch die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen vorgegebene, sondern lediglich subjektiv durch den Markeninhaber vorgenommene Beschränkungen der Adressatenkreise oder Vertriebswege sind deshalb unbeachtlich. Im nationalen Markenrecht sind ausschließlich inländische Verkehrskreise relevant. Für den Erwerb einer nationalen Marke ist es deshalb unerheblich, ob sie von aus- ländischen Verkehrskreisen als beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig - 10 - angesehen wird. Nur im Ausland bestehende Schutzhindernisse sind unbeachtlich (vgl. BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand 01.07.2019, § 8, Rdnr. 103). Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob im konkreten Fall auf den Verkehrs- kreis der (inländischen) Verbraucher oder auf den des (inländischen) Handels (mit- hin die Fachkreise) abzustellen ist, da sich die angegriffene Marke in beiden Fällen als schutzfähig erweist. (1) Dies gilt zunächst für den Verkehrskreis der inländischen Verbraucher. Da es sich bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt und das Warenverzeichnis auch keinerlei Einschrän- kung auf den Abnehmerkreis oder den Ursprung der Waren aufweist, ist auf die breite Masse der inländischen Verbraucher abzustellen. Dass ein relevanter Teil der inländischen Gesamtbevölkerung die angegriffene Marke als ein von dem russi- schen Wort für „Kaufmann“ abgeleitetes Adjektiv im Sinne von „kaufmännisch“ bzw. „kaufmannsartig“ auffassen wird, erscheint unwahrscheinlich, da nur ein geringer Prozentsatz der inländischen Bevölkerung der russischen Sprache mächtig ist. Dies bedarf im Ergebnis jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man nämlich zu Guns- ten der Löschungsantragstellerin ein solches Verständnis der Gesamtbevölkerung unterstellen wollte oder den Verkehrskreis der russischsprachigen inländischen Be- völkerung als relevanten Verkehrskreis ansehen würde, würde dies dem Lö- schungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. (a) Im Sinne von „kaufmännisch“ bzw. „kaufmannsartig“ benennt die angegriffene Marke keine Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Waren „Fleisch, Fleischwaren, eingesalzen, Fleischkonserven, Wurst, Wurstwaren, Schinken, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, Pasteten, soweit in Klasse 29 enthalten“ sowie „Feinkostsalate, soweit in Klasse 30 enthalten“. Zwar können diese Bedeu- tungen gewisse Assoziationen dahingehend hervorrufen, dass die solchermaßen - 11 - bezeichneten Produkte auf den Geschmack und die Bedürfnisse einer historisch traditionsreichen Sozialschicht in Russland ausgerichtet sind. Allerdings handelt es sich hierbei um allenfalls vage Gedankenverknüpfungen, die keine konkreten Vor- stellungen über die Qualität oder sonstige Merkmale der in Rede stehenden Spei- sen vermitteln können. Lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen einer Eintragung jedoch nicht entgegen, denn der Verkehr nimmt ein Zeichen in der Regel so wahr, wie es ihm entgegentritt, und unterwirft es keiner analysierenden, möglichen beschreibenden Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung. Ein merk- malsbeschreibender Inhalt, der – wie vorliegend der Fall – allenfalls erst nach meh- reren Gedankenschritten erkennbar wird, ist daher unschädlich (BGH GRUR 2013, 729, Rdnr. 14 - READY TO FUCK; BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand 01.07.2019, § 8, Rdnr. 165). (b) Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass das in Russland gegebenenfalls bestehende anderweitige Sprachverständnis der angegriffenen Marke auch bei den inländischen Verkehrskreisen, auf die es vorliegend abzustellen gilt, anzutreffen ist. Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass die von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Verwendungsbeispiele nicht geeig- net sind, das von ihr behauptete Verständnis zu belegen. Aber auch Recherchen des Senats haben nicht ergeben, dass die angegriffene Marke in Deutschland im Sinne eines Qualitätshinweises verstanden wird. Um dies zu belegen, hat die Lö- schungsantragstellerin zwar mit ihren Schriftsätzen vom 15. Mai 2014 sowie vom 23. Dezember 2014 verschiedene Verwendungsbeispiele vorgelegt. Hierbei ist jedoch zunächst auffällig, dass dort oftmals die angegriffene Marke in Anführungs- zeichen zu finden ist, was auf eine markenmäßige und nicht auf eine beschreibende Verwendung schließen lässt. Hinzu kommt, dass nahezu alle vorgelegten Nach- weise ausschließlich in russischer Sprache gehalten sind und die Löschungsantrag- stellerin jeden substantiierten Vortrag, in welchem konkreten Umfeld die verfahrens- gegenständliche Bezeichnung dort genannt wird, schuldig geblieben ist. Den in - 12 - deutscher Sprache vorgelegten Belegen sind ferner keine einheitlichen Bezeich- nungen zu entnehmen. Vielmehr finden sich dort u. a. die Begriffe „Merchant“ oder „Kaufmann“, nicht jedoch „kaufmännisch“ bzw. „kaufmannsartig“. Die Einreichung (überwiegend) fremdsprachiger Internetausdrucke ohne jedwede nähere Erläute- rung derselben ist als Beleg einer beschreibenden Verwendung ungeeignet, zumal die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG). Dass die angegriffene Marke als Sachangabe oder Gattungsbezeichnung in Verbindung mit der ebenfalls bean- spruchten Ware „Fisch“ aufgefasst wird, hat die Löschungsantragstellerin bereits nicht behauptet. Ferner ist der Hinweis der Löschungsantragstellerin auf eine Vielzahl von Unterneh- men in Russland, welche die angegriffene Marke als Gattungsbezeichnung verwen- den würden, nicht geeignet, ein entsprechendes Verkehrsverständnis in Russland, geschweige denn in Deutschland zu belegen. Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt ausgeführt, dass die von der Löschungsantragstellerin ins Feld geführten Verwendungsbeispiele auch dafür sprechen könnten, dass es sich um eine beliebte Kennzeichnung handelt, die von verschiedenen Anbietern marken- mäßig verwendet wird, möglicherweise auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht sowie Darlegungslast (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 54, Rdnr. 21) hat die Löschungs- antragstellerin ihren entsprechenden Vortrag auch im Rahmen des Beschwerdever- fahrens nicht näher substantiiert. (2) Auch wenn auf den Lebensmittel-Fachhandel als weiteren angesprochenen Verkehrskreis abgestellt wird, verhilft dies dem Löschungsbegehren der Antragstel- lerin vorliegend nicht zum Erfolg. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschrei- bende Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei - 13 - Sprachen fremder Staaten auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Russland seit dem Zusammenbruch der UdSSR im Zuge der Öffnung der Grenzen erheblich intensiviert worden sind. Der Handel mit den baltischen Staaten und Russ- land expandiert aufgrund entsprechender Handelsabkommen und Wirtschaftsver- einbarungen, wovon auch der Lebensmittelbereich in ansteigendem Maße profitiert. Dies war bereits bei der Anmeldung und ist – ungeachtet der aktuellen Krimkrise und der daraus resultierenden politischen Spannungen zwischen der Russischen Föderation und den westlichen Staaten – auch im Entscheidungszeitpunkt der Fall (vgl. BPatG 28 W (pat) 578/12 - Omas Gurken; BPatG 28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR). Wie bereits ausgeführt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ange- griffene Marke in Russland im Sinne einer Qualitätsangabe oder als Gattungsbe- zeichnung aufgefasst wurde, respektive wird, so dass allein schon hierauf basierend für die Annahme eines entsprechenden Verständnisses des inländischen Handels kein Raum ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Löschungsantrag- stellerin zur staatlichen Zertifizierung einer Wurstsorte in verschiedenen Variationen in Russland in Form von GOST- oder TU-Standards. Ausweislich des von ihr vorge- legten Gutachtens des russischen Forschungsinstitutes Gorbatov (vgl. Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 23. Dezember 2014) ist die angegriffene Marke Gegenstand verschiedener gesetzlicher Normierungen für unterschiedlichste Waren, so für eine „Halbdauerwurst (mit Nahrungszusätzen von der Firma A…) Technische Vorschrif- ten TU 9213-559-00419779-05 Halbdauerwurst Kupetscheskaja“, für „Fleischkon- serven TU 9216-469-00419779-09 Geschmortes Rindfleisch Kupetscheskaja“ sowie für eine „Halbdauerwurst TU 9213-382-00419779-98 Halbdauerwurst Kupetscheskaja“. Die von der Löschungsantragstellerin genannten Regelwerke las- sen entgegen ihrer Aussage bereits nicht den Schluss zu, es handele sich bei der - 14 - angegriffenen Marke um die Bezeichnung einer bestimmten Wurstsorte. Hinzu kommt, dass sich eine „Halbdauerwurst“ und „geschmortes Rindfleisch“ – zumal in Form einer Konserve – deutlich voneinander unterscheiden, was ebenfalls gegen die von der Löschungsantragstellerin geltend gemachte Funktion der angegriffenen Marke einer Gattungsbezeichnung spricht. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass andere Wurstsorten, die ebenfalls einer der angeführten Normen entsprechen, unter anderen Bezeichnungen in Russland angeboten, respektive dorthin importiert werden dürfen. Allein aus dem Vorhandensein einer gesetzlichen Normierung als solcher kann – ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen in Russ- land – auch nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine bestimmte Bezeich- nung allein hierauf basierend zu einer beschreibenden Angabe oder einer Gat- tungsbezeichnung entwickelt hat. Einen solchen substantiierten Nachweis ist die Löschungsantragstellerin ebenfalls schuldig geblieben. Weiter fehlt jeder Vortrag dahingehend, warum die inländischen Fachkreise gerade von dieser gesetzlichen Normierung hätten Kenntnis haben sollen. 4. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auch nicht auf das Schutzhindernis des Feh- lens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt werden kann. Es ist nämlich nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit der beschrei- bende Sinngehalt der gegenständlichen Bezeichnung zum Zeitpunkt der Anmel- dung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag feststell- bar. 5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetz- lichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf- erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaberin der angegriffenen - 15 - Marke einen Kostenantrag unter der Bedingung gestellt hat, dass die Löschungs- antragstellerin ihre Beschwerde zurücknimmt, wozu sich diese jedoch nicht hat ent- schließen können. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses - 16 - beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundes- gerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortbein Hermann Söchtig