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Beschluss

18 W (pat) 23/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:220720B18Wpat23.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:220720B18Wpat23.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 23/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juli 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 03 039 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2017 aufgehoben. 2. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 24. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 03 039.8 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und anderer jobabhängiger Parameter einer Druckmaschine“ erteilt und am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Ein- spruch vom 4. April 2016 wurde das Patent durch den am 18. Mai 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Im Einspruchsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden: D1 DE 34 10 683 A1. - 3 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Sie macht u. a. geltend, dass der erteilte Patentanspruch 1 in Anbetracht des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht patentfähig sei. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: 1a „Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen einer Druck- maschine (1) vor oder während des Drucks eines Druckerzeugnisses eines Auflagendruck an einer Druckmaschine (1), vorzugsweise Offset-Rotationsdruckmaschine, 1b wobei von dem Bedienungspersonal der Druckmaschine (1) das im Auflagendruck oder Andruck hergestellte Druckergebnis eines Druck- erzeugnisses bewertet und Maschineneinstellungen (14) gegebenen- falls nachgestellt werden, 1c wobei vorgegebene Eingangsgrößen (8 bis 11) und Maschineneinstel- lungen (14), welche einen Druckauftrag charakterisieren in eine Steuerung (4) der Druckmaschine (1) in Abhängigkeit von einem Frei- gabesignal (14) eingespeichert werden 1d und wobei die eingespeicherten Werte künftige Einstellungen der Druckmaschine (1) bei anderen Druckaufträgen beeinflussen, dadurch gekennzeichnet, dass 1e das Freigabesignal (14) durch die Steuerung (4) erhalten wird und - 4 - 1f von der Anzahl der seit der letzten Einstellungsänderung der Maschineneinstellungen (14) ohne erneute Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse abhängt.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen. Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist, wie mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie hat sich zur Beschwerde sachlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit und der Ausführbarkeit können dabei dahin- stehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage). 1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig. 2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Einstellung drucktechnischer und anderer jobabhängiger Parameter einer Druckmaschine. Der optische Eindruck eines gedruckten Bildes, welches auch Text enthalten könne, werde von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu gehörten der Zustand und die Art des verwendeten Papiers, die Art der verwendeten Farben und Feuchtmittel und deren - 5 - Beimischungen, die vom Sujet geforderte Farbdichte, Farbverteilung, die Reihen- folge der übereinander gedruckten Farben und die Umweltbedingungen wie z. B. Luftfeuchte und Lufttemperatur. Beim Flachdruck, speziell dem Offset-Rotations- druck spielten zusätzlich noch die Farbführung und die Wasserführung eine Rolle, die sich gegenseitig stark beeinflussten. Die genannten Einflussgrößen würden als Eingangswerte bezeichnet. Ergebnisparameter wie der gedruckte Farbton und die erzielte Farbdichte ließen sich zwar mit einigem Aufwand messen und an der Druck- maschine nachstellen. Hier sei aber oft der subjektive Eindruck der Bedienungs- person an der Druckmaschine wichtiger als das Messergebnis. Ein Grund hierfür liege darin, dass die Gesamtheit der genannten Parameter bestimmten Toleranzen unterliege, so dass das geschulte Auge der Bedienungsperson zur Herstellung eines optimalen Druckergebnisses wichtiger sei als die Ergebnisse vorgegebener Maschineneinstellungen. Einstellungen an der Druckmaschine müssten nicht nur einmalig, sondern vielfach vorgenommen werden. Es zeige sich, dass der Vorgang des Einrichtens einer Maschine sehr zeitaufwendig und damit teuer sei. Das Problem der langen Zeiten zum Einrichten einer Druckmaschine verschärfe sich noch dadurch, dass eine ein- mal gewählte Einrichtung vielfach angepasst werden müsse, beispielsweise dann, wenn die Druckmaschine längerer Zeit stehe, wenn die Platten ausgewechselt werden müssten oder das Gummituch gewaschen wurde. Weitere Zeiten zur Ein- stellung der einzelnen Maschinenparameter würden benötigt, wenn sich während des Drucks, insbesondere des Auflagendrucks, die erforderlichen einzustellenden Maschinenparameter veränderten. Dies könne beispielsweise dadurch passieren, dass die Farbmenge in den Farbkästen abnehme und damit die abgegebene Farb- menge bei der eingestellten Farbzonenöffnung ändere oder, dass die Umgebungs- temperatur in der Umgebung der Druckmaschine sich ändere oder andere eingestellte Werte der Druckmaschine sich änderten, so dass ein Nachstellen not- wendig sei. Bekannte Steuereinrichtungen stellten eine gewisse Hilfe bei der selbsttätigen Ein- stellung von Druckmaschinen vor dem Druck bzw. während des Drucks dar. Die von - 6 - der Maschine über eine große Anzahl von Kennlinienfeldern ermittelten Werte könn- ten für das Bedienpersonal, d.h. für den Drucker aber nur ungefähre Richtwerte darstellen, die von ihm im Sinne eines optimalen Druckergebnisses von Hand ab- geändert werden müssten. Dies gelte sowohl für ein Einrichten der Druckmaschine vor dem Beginn des Auflagendrucks als auch für die Einstellung der Maschine wäh- rend des Druckvorgangs (vgl. Patentschrift, Abs. 0001 bis 0015). 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, die Dauer der Einstellvorgänge zu verkürzen und die Qualität des Druckproduktes unabhängiger von der Erfahrung und Qualifikation des Maschinenbedieners zu machen (vgl. Patentschrift, Abs. 0016). Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut ist, weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Elektrotechnik auf und besitzt eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und der Steuerung von Druckmaschinen. Die Aufgabe soll durch ein Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen einer Druckmaschine gemäß den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden. 4. Der Fachmann versteht den erteilten Patentanspruch 1 wie folgt: Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 1a auf ein Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen einer Druckmaschine vor oder während des Drucks eines Druckerzeugnisses eines Auflagendrucks an einer Druckmaschine gerichtet. Unter Maschineneinstellungen werden im Streitpatent die vom Bedienungspersonal der Druckmaschine, d. h. die vom Drucker vorgenommenen Einstellungen an der Druckmaschine verstanden, die dieser zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses vornimmt (vgl. Streitpatent, Abs. 0011). Diese Einstellungen betreffen i. d. R. die Feuchte (Feuchteführung) und die Farbverteilung (Farbführung) sowie die - 7 - Lufteinstellung für den Papiertransport. Sie können aber auch vorgegebene Eingangsgrößen betreffen, die der Drucker aus seiner subjektiven Erfahrung von sich aus zur Verbesserung des Druckergebnisses eines Druckerzeugnisses in Form einer Maschineneinstellung abändert (vgl. Streitpatent, Abs. 0011, 0015). Die Einstellung von Maschineneinstellungen durch das Bedienungspersonal der Druckmaschine, d. h. durch den Drucker, vor oder während des Drucks eines Druckerzeugnisses nach Merkmal 1a betrifft Einstellungen der Druckmaschine sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung des Auflagendrucks. Das Bedienungspersonal der Druckmaschine, d. h. der Drucker, bewertet nach Merkmal 1b das im Auflagendruck oder Andruck hergestellte Druckergebnis eines Druckerzeugnisses und stellt Maschineneinstellungen gegebenenfalls nach. Mit dem Auflagendruck wird der eigentliche Druck eines Druckerzeugnisses vom Andruck (d. h. von einem Probedruck, bspw. als Vorlage für den Kunden) unterschieden. Die Bewertung des Druckergebnisses durch den Bediener stellt selbst kein technisches Merkmal des beanspruchten Verfahrens dar. Es beschreibt jedoch in Verbindung mit dem daraus resultierenden Anpassen bzw. Nachstellen der Maschineneinstellungen eine erforderliche Bedienhandlung. Gemäß Merkmal 1c erfolgt ein Einspeichern von vorgegebenen Eingangsgrößen und Maschineneinstellungen, welche einen bestimmten Druckauftrag charakterisieren, in eine Steuerung der Druckmaschine in Abhängigkeit von einem Freigabesignal (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0012, 0018). Das Freigabesignal ist in den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs näher definiert. In Merkmal 1c wird zwischen Maschineneinstellungen, die das Bedienpersonal bzw. der Drucker ggf. einstellt, und vorgegebenen Eingangsgrößen, die somit nicht unter die Maschineneinstellungen nach Merkmal 1a fallen, unterschieden. Unter den vorgegebenen Eingangsgrößen versteht das Streitpatent festgelegte, objektiv messbare Größen (vgl. Streitpatent, Abs. 0011, 0014). Diese werden zusammen mit den aus Sicht des Bedienungspersonals der Druckmaschine, d.h. dem Drucker, - 8 - festgelegten und als erfolgreich erachteten Maschineneinstellungen als Datensatz abgespeichert (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0012). Die gespeicherten Werte dienen nach Merkmal 1d dazu, künftige Einstellungen der Druckmaschine bei anderen Druckaufträgen zu beeinflussen; sie werden zum Abruf bereitgehalten (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0016) und können bei späteren Druckaufträgen mit entsprechenden Eingangsgrößen zur Einstellung der Druck- maschine Verwendung finden (vgl. Streitpatent, Abs. 0018). Das beanspruchte Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass das in Merkmal 1c genannte Freigabesignal durch die Steuerung erhalten wird (Merkmal 1e) und von der Anzahl der seit der letzten Einstellungsänderung der Maschineneinstellungen ohne erneute Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse abhängt (Merkmal 1f). Die Formulierung des Merkmals 1e ist – für sich genommen - nicht eindeutig. So kann Merkmal 1e einerseits so verstanden werden, dass das Freigabesignal „durch die Steuerung erhalten wird“, also von der Steuerung empfangen wird, oder andererseits, dass ein „Freigabesignal durch die Steuerung“, also ein durch die Steuerung erzeugtes Freigabesignal, empfangen wird. Der Beschreibung des Streitpatents ist jedoch keine Textstelle zu entnehmen, nach der die Steuerung selbst ein Freigabesignal erzeugt oder bewirkt. Auch ist im Streitpatent nicht ersichtlich, durch wen ein solches, durch die Steuerung erzeugtes Freigabesignal nach Merkmal 1e „empfangen“ würde. Die Freigabe der Maschineneinstellungen ist vielmehr im Streitpatent als Ergebnis der Bewertung erfolgreicher Einstellungen durch das Bedienpersonal, d.h. durch den Drucker, beschrieben (vgl. Abs. 0012, 0018 und 0027). So bestehe die Erfindung gemäß Absatz 0018 des Streitpatents darin, die Eingangsgrößen und die hierzu aus der Sicht des Bedienpersonals, d.h. des Druckers, erfolgreichen Maschineneinstellungen der Steuerung zur Verfügung zu stellen (vgl. Streitpatent, Abs. 0018 und 0012). Selbst wenn man ausgehend vom letzten Satz des Absatzes 0027 des Streitpatents von einem alternativen Kriterium zur Freigabe anhand einer Anzahl mit - 9 - unveränderter Einstellung gedruckten Druckerzeugnisse ausgeht, ist dies allenfalls als eine Beschreibung des Freigabezeitpunkts zu verstehen – der somit durch das Bodenpersonal, d.h. den Drucker, bestimmt ist. Denn für eine Freigabe durch die Steuerung selbst findet sich keine Stützte im Streitpatent. Zur Freigabe erfolgt eine Bewertung des Druckergebnisses durch das Bedienpersonal, d.h. den Drucker, wie diese auch nach Merkmal 1b im Zusammenhang mit der Korrektur der Maschineneinstellungen vorgesehen ist (vgl. auch Abs. 0027). Dies setzt voraus, dass eine Anzahl von Druckvorgängen ohne Änderung der Maschineneinstellungen erfolgt ist, denn nur so ist für das Bedienpersonal, d.h. den Drucker, eine Bewertung des Druckergebnisses möglich. Die Anzahl der Druckvorgänge ist dazu im Patentanspruch nicht festgelegt. Da nur anhand mindestens eines solchen Druckexemplars die Druckqualität bewertet werden kann, ist die Entscheidung zur Freigabe und implizit das Auslösen des Freigabesignals durch das Bedienpersonal, d.h. den Drucker, zwangsläufig von einer Anzahl von Druckvorgängen ohne Änderung der Maschineneinstellungen abhängig (vgl. Merkmal 1f). Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungs- ergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13.2.2007 – X ZR 74/05, Tz. 18 – Kettenradanordnung). Eine Auslegung, welche die Merkmale 1e und 1f auf eine automatische Freigabe aufgrund der Anzahl gedruckter Druckerzeugnisse beschränkt, kommt jedoch – wie vorstehend gezeigt – allein schon deshalb nicht in Frage, weil der Patentanspruch auch den Fall einer vom Bedienpersonal, d.h. dem Drucker, ausgelösten Freigabe umfasst. Denn die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7.9.2004 – X ZR 255/01 – Bodenseitige - 10 - Vereinzelungseinrichtung; BGH, Urteil 17.4.2007 – X ZR 72/05 – Ziehmaschinenzugeinheit). 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von der Druckschrift D1 (DE 34 10 683 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zur Einstellung von Maschineneinstellungen einer Rotationsdruckmaschine vor dem Druck eines Druckerzeugnisses (Auflagendruck) an einer Druckmaschine zumindest in der ersten der beiden Alternativen des Anspruchsmerkmals „vor oder während des Drucks“ bekannt (Voreinstellung von Stellgliedern an Druckmaschinen, vgl. S. 6, Z. 1-10 und Fig.1 mit der dort dargestellten Rotationsdruckmaschine, u. a. mit Duktor 36). Bei der Druckmaschine nach Merkmal 1a des Streitpatents handelt es sich vorzugsweise um eine Offset-Rotationsdruckmaschine. Dies stellt ein fakultatives Merkmal dar, das den Patentanspruch nicht beschränkt (Merkmal 1a). Druckschrift D1 sieht vor, dass das im Auflagendruck hergestellte Druckergebnis eines Druckerzeugnisses von dem Bedienungspersonal der Druckmaschine bewer- tet wird (…die vom Bedienungspersonal der Druckmaschine als optimal erachteten Maschineneinstellwerte für einen Wiederholauftrag aufgezeichnet…; vgl. S. 15, Z. 4-9). Aus der Voreinstellung von Maschineneinstellungen (Maschineneinstellwerte) und der Speicherung, die abhängig von ihrer Beurteilung erfolgt (als optimal erachteten…), ergibt sich für den Fachmann aus seinem Fachwissen, dass die Maschineneinstellungen änderbar sind und damit gegebenenfalls auch nachgestellt werden können (Merkmal 1b). Dabei werden vorgegebene Eingangsgrößen und Maschineneinstellungen (…die vom Bedienungspersonal der Druckmaschine als optimal erachteten Maschinenein- stellwerte; vgl. S. 15, Z. 4-9), welche einen Druckauftrag charakterisieren (…Kenn- daten des momentan in der Maschine bearbeiteten Druckauftrages eingeben; vgl. - 11 - S. 16, Z. 3-9) in eine Steuerung der Druckmaschine in Abhängigkeit von einem Frei- gabesignal eingespeichert (nach Einleitung eines entsprechenden Steuerbefehls … abgespeichert; vgl. S. 15, Z. 4-14 i. V. m. S. 16, Z. 3-15 / Merkmal 1c). Die eingespeicherten Werte dienen dazu, künftige Einstellungen der Druckmaschine bei anderen Druckaufträgen zu beeinflussen (Für einen Wiederhol- auftrag sind die Maschineneinstellwerte eines Druckauftrages von der Sammel- Auftragskassette 10 zu lesen; vgl. S. 16, Z. 31 bis S. 17, Z. 1 i. V. m. S. 17, Z. 19- 31 / Merkmal 1d). Ein Freigabesignal wird nach Druckschrift D1 von der Steuerung in Form der Einleitung eines Aufzeichnungsbefehls erhalten (vgl. S. 16, Z. 11-15 / Merkmal 1e). Das Freigabesignal hängt nach Druckschrift D1 von der Anzahl der seit der letzten Einstellungsänderung der Maschineneinstellungen ohne erneute Einstellung ge- druckten Druckerzeugnisse ab, da der Drucker bzw. das Bedienpersonal eine Speicherung von Maschineneinstellungen zwangsläufig nur dann veranlasst, wenn die Einstellungen erfolgreich waren und vom Drucker als optimal erachtet werden. Dies erfolgt beispielsweise nach Beendigung eines Druckauftrags und setzt zwangsläufig voraus, dass zumindest ein Druckerzeugnis mit unveränderten Ein- stellungen erzeugt und dessen Qualität vom Bedienpersonal, d.h. dem Drucker, be- wertet wird (Nach Beendigung eines Druckauftrages müssen die vom Bedienungs- personal der Druckmaschine als optimal erachteten Maschineneinstellwerte für einen Wiederholauftrag aufgezeichnet werden…, vgl. S. 15, Z. 4-9). Da der Patentanspruch 1 des Streitpatents weder eine automatische Auswertung noch eine bestimmte, vorgegebene Anzahl an gedruckten Druckerzeugnissen als Vorausset- zung der Speicherung verlangt, ist Merkmal 1f bereits durch eine Freigabe der Maschineneinstellungen durch das Bedienpersonal nach Abschluss eines Druck- auftrags gemäß Druckschrift D1 erfüllt. Denn die Speicherung der Maschinenein- stellungen und damit deren Freigabe ist in diesem Fall davon abhängig, ob das Bedienpersonal für einen Druckauftrag und damit für zumindest ein erzeugtes - 12 - Druckexemplar die Maschineneinstellungen ohne deren weitere Änderung als opti- mal erachtet (Merkmal 1f). Der Absatz 0027 des Streitpatents sieht neben der Freigabe durch den Drucker auch alternativ die Freigabe nach einer (vorgegebenen) Anzahl von gedruckten Druckerzeugnissen ohne Einstellungsänderung vor (vgl. Abs. 0027, letzter Satz). Dies führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Bewertung des Patentanspruchs 1. Denn der Patentanspruch 1 umfasst – wie bereits im Rahmen der Auslegung näher erläutert – auch den Fall der Freigabe anhand der Entscheidung durch das Bedienpersonal, d. h. den Drucker (vgl. auch Ausführungen zu Merkmal 1e). Das Auswahlkriterium zur Freigabe nach Merkmal 1f ist bei dem aus Druckschrift D1 entnehmbaren Verfahren bereits bei einer Freigabe durch das Bedienpersonal, d.h. den Drucker, entsprechend der ersten Alternative nach Absatz 0027 des Streitpatents erfüllt, da die Freigabe auf der Bewertung des Druckergebnisses beruht und die Bewertung von einem vorausgehenden erfolgreichen Druckvorgang abhängig ist. Damit ergibt sich das beanspruchte Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D1 und seinem fachmännischen Verständnis der ihr entnehmbaren Zusammenhänge bei der Freigabe der Maschineneinstellungen. 6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 fallen auch die auf diesen Patentanspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) bb) – Informationsübermittlungsverfahren II). 7. Nachdem der Anspruchssatz in der erteilten Fassung nicht schutzfähig ist, war das Patent zu widerrufen. - 13 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Fi