Beschluss
1 W (pat) 7/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:290720U1Ni7.19.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 Ni 7/19 (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juli 2020 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 10 2010 036 730 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 durch die Präsidentin Schmidt, den Richter Dr.-Ing. Baumgart, den Richter Heimen, den Richter Dipl.-Ing. Körtge und den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Sexlinger für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 10 2010 036 730 wird für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2010 036 730, dessen Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde und das die Bezeichnung „Schrankmöbel“ trägt. Es nimmt die Priorität der am 28. September 2009 angemeldeten und am 7. Januar 2010 bekannt gemachten Gebrauchsmusterschrift DE 20 2009 011 075 U1 in Anspruch. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung acht Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 8. Der mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am - 3 - Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3) in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel. Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) verwiesen. Der Patentanspruch 1 wird vom Senat wie folgt gegliedert: M0 Schrankmöbel, M1 das Schrankmöbel weist einen einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus (1) auf, M2 das Schrankmöbel weist mindestens eine Schiebetür (2) auf, M2.a die mindestens eine Schiebetür (2) ist in einer am Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführt, M2.a.1 die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene (7) ist an dessen dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Innenseite befestigt, M2.b die mindestens eine Schiebetür (2) überdeckt in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5), - 4 - M3 beim Schrankmöbel ist zumindest eine weitere, dann innenliegende Schiebetür (3) vorgesehen, M3.a die innenliegende Schiebetür (3) ist in einer Laufschiene (7) geführt, M3.a.1 die Laufschiene (7) ist an der dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet, M3.b zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der innenliegenden Schiebetür (3) ist ein Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen, M3.b.1 der Winkel (10) weist ein die Laufrollen (8) haltendes Befestigungsmittel auf. Die Klägerin greift das geltende Streitpatent und alle von der Beklagten zur hilfsweisen Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen in vollem Umfang an. Sie macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie den Einwand unzulässiger Erweiterung und die mangelnde Ausführbarkeit geltend. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u.a. auf die folgenden Dokumente und Unterlagen: RSH3 DE 20 2009 011 075 U1 (Prioritätsanmeldung), RSH7a EP 1 120 522 B1, RSH7b EP 1 120 522 A2, RSH8 EP 0 984 126 A2, RSH9 DE 203 19 129 U1, RSH10 CH 695 784 A5, RSH11 FR 2 005 911 A1, RSH12 CH 691 754 A5, - 5 - RSH13 DE 10 2006 039 025 A1, RSH14 DE 77 04 589 U, RSH15 WO 2011/ 079 400 A1, RSH16 DE 20 2009 002 713 U1, RSH17 DE 33 00 735 A1, RSH18 DE 196 12 125 A1, RSH19 AU 529 262 B2, RSH20 DE 93 19 844 U1, RSH21 DE 198 38 716 A1, RSH22/RSH22a Technische Zeichnung 9530027 der E… AG (10.06.2004), RSH22b/RSH36 Zeichnung Nr. 9530027 (Variante „Holz“ vom 07.07.2003), RSH24a - c Steelcase-Kataloge „SLIDE”, RSH25a, b EKU-Kataloge „CLIPO/COMBINO”, RSH35 Gegenüberstellung von Ausführungsformen eines Schiebetürenschranks der Firma H… und RSH39 Montageanleitung für Schiebetürenschrank „Slide“ (01/2005). Ferner beruft sich die Klägerin auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt hierzu ergänzende Unterlagen vor (Anlagen RSH23, 26 – 29, 37, 38, 40, 41). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie hilfsweise in geänderter Fassung mit den Hilfsanträgen 1 bis 4. Der Hilfsantrag 1 enthält den Hauptanspruch 1 und die auf diesen zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Anspruch 8 und die auf diesen - 6 - zurückbezogenen Ansprüche 9 bis 14. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält die zusätzlichen Merkmale M4H1 und M4.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind hervorgehoben): 1. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3) in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel, M4H1 und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite des Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12) vorgesehen ist, M4.aH1 in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift. Der Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 enthält die zusätzlichen Merkmal M5H1 und M5.aH1. Er lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind hervorgehoben): 8. Schrankmöbel, mit einem einen Unter- und einen Oberboden (5, 4) sowie Seitenwände aufweisenden Korpus (1) und mindestens einer in einer am Oberboden (4) vorgesehenen Laufschiene (7) geführten, in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden - 7 - Schiebetür (2), dadurch gekennzeichnet, dass die am Oberboden (4) angeordnete Laufschiene (7) an dessen dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Innenseite befestigt ist und zumindest eine weitere, dann innen liegende Schiebetür (3) vorgesehen ist und die innen liegende Schiebetür (3) in einer Laufschiene (7) geführt ist, die an der dem Innenraum des Korpus (1) zugewandten Unterseite des Oberbodens (4) angeordnet ist, wobei zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der innen liegenden Schiebetür (3) ein Winkel (10) an der Schiebetür (3) angeschlossen ist, mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel, M5H1 die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet sind, M5.aH1 die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen. Hilfsantrag 2 entspricht der Fassung von Hilfsantrag 1 ohne den nebengeordneten Anspruch 8 und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 14. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrages 1 um die Merkmale M5H1 und M5.aH1 ergänzt. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag durch die folgenden Merkmale ergänzt: M6H4 und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2) ein weiterer Winkel (10) angeschlossen ist, M6.aH4 mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel. - 8 - Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Ansprüche wird auf die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 (Anlage zum Protokoll vom 29. Juli 2020) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent könne die Priorität des Gebrauchsmusters (RSH3) nicht in Anspruch nehmen. Zudem sei das Streitpatent unzulässig erweitert gegenüber den prioritätsbegründenden Unterlagen dieses Gebrauchsmusters und ebenfalls gegenüber der zugrundeliegenden (im Vergleich zum Gebrauchsmuster inhaltlich identischen) Patentanmeldung, veröffentlicht mit der Offenlegungsschrift DE 10 2010 036 730 A1 vom 21. Juli 2011 (im Folgenden OS). Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, insbesondere die Merkmale M2 und M3, auch Schrankmöbel mit zwei oder mehr außen- bzw. innenliegenden Schiebetüren umfasse, die aus den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in dieser Form nicht hervorgingen. Auch die Merkmale M3.b und M3.b.1 seien weder in dem prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster noch in den ursprünglichen Anmeldungs- unterlagen offenbart. Dies gelte auch für die mit dem Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 29. Januar 2014 erfolgte Änderung des Merkmals M3.b.1. Schließlich konkretisiere das Merkmal M3.b.1, das die ausschließliche Aufhängung der innenliegenden Schiebetür mithilfe eines Winkels vorgebe, an dem die in einer Laufschiene geführten Laufrollen gehalten seien, den patentgemäßen Gegenstand nicht weiter, sondern betreffe ein Aliud. Der Begriff „Befestigungsmittel“ im Merkmal M3.b.1 stelle ferner für sich bereits eine unzulässige Verallgemeinerung dar. Jedenfalls zähle das nur vermeintlich prioritätsbegründende Gebrauchsmuster zum vorveröffentlichten Stand der Technik und stehe der Patentfähigkeit entgegen. Die Klägerin macht zudem die fehlende Ausführbarkeit hinsichtlich der vorstehend genannten Merkmalsgruppe M3.b mit Verweis auf Absatz [0030] der SPS geltend. Es erscheine für den Fachmann unmöglich, mehrere Laufrollen mithilfe einer - 9 - einzigen Schraube und eines einzigen Winkels mit mehreren Schiebetüren zu verbinden. Die Klägerin meint, bei der Konstruktion eines gattungsgemäßen Schiebe- türenschrankes gebe es für den Fachmann von vorne herein nur eine begrenzte Auswahl an Gestaltungsmöglichkeiten, die er je nach Bedarf bzw. Kundenwunsch nach Belieben kombinieren könne. Die vorhandenen Möglichkeiten, die Lage und Führung der Schiebetüren und deren Befestigung zu bestimmen, seien dem Fachmann daher geläufig. Ob die Schiebetüren die Kanten des Ober- und Unterbodens vollständig oder nur teilweise bedeckten, sei keine technische, sondern lediglich eine ästhetische Frage. Zudem seien insoweit Fertigungs- toleranzen unvermeidlich. Auch sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes nicht neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, der sich aus einem Projekt für Schrankmöbel ergebe, bei dem die damalige E… AG, die jetzt zum Unternehmen der Klägerin gehöre, Beschläge für Schiebetürenschränke an die Fa. S… AG in R… geliefert habe. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstandenen Unterlagen zu den hergestellten Möbeln seien neuheitsschädlich, sie stünden zumindest der erfinderischen Tätigkeit entgegen. So seien in den Jahren 2005 und 2006 zu den Schrankmöbeln Modell „Slide“ in großer Zahl auch Montageanleitungen (vgl. Anl. RSH39) an verschiedene Dritte, insbesondere Händler verteilt worden. Die Zeichnungen und Bilder in der somit vorveröffentlichten Montageanleitung zeigten neuheitsschädlich sämtliche Merkmale des Gegenstands des Streitpatents nach Anspruch 1. Sofern der Fachmann die nicht abgebildete Lagerung und Befestigung der beiden Schiebetüren nicht aus seinem Wissen ergänze, beruhe nach Auffassung der Klägerin der Gegenstand zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination aus dem aus der Montageanleitung bekannten Stand der Technik und dem Fachwissen. Denn der Fachmann kenne aufgrund seines Fachwissens geeignete Konstruktionen zur Lagerung und Befestigung oder suche und finde eine dem Streitpatent - 10 - entsprechende Lösung im bekannten Stand der Technik, etwa in den Druckschriften RSH7 oder RSH20. Dies gelte auch für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen. Zu der von der Klägerin vorgetragenen offenkundigen Vorbenutzung behauptet sie, diese sei im Rahmen des bereits genannten Projektes erfolgt. Dazu beruft sie sich auf diverse Unterlagen (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, vgl. Anl. RSH25 - 34) und Zeugenbeweis. Bereits im Jahr 2004 seien Beschläge, die die Merkmale des Gegenstandes des Streitpatentes vorweggenommen hätten, von der damaligen Fa. E… AG an die Möbelherstellerin, die Fa. S…AG, geliefert worden. Im Rahmen dieses Projektes seien bereits im Juni 2004 auch diverse technische Zeichnungen (RSH22 – RSH22b) an die Herstellerin übersandt worden, die damit öffentlich zugänglich geworden seien. Die dann damit hergestellten Möbel seien bis ins Jahr 2013 unter der Bezeichnung „SLIDE“ beliebigen Dritten angeboten und geliefert worden. Diese Möbel hätten dabei den bereits genannten, zuvor der Herstellerin überreichten technischen Zeichnungen (RSH22) entsprochen. Mit diesen Möbeln seien dann auch die genannten Montageanleitungen (RSH39) zur Verfügung gestellt worden. Zu den Hilfsanträgen vertritt die Klägerin die Auffassung, diese wiesen keinen selbständig erfinderischen Gehalt auf, sie seien zumindest vom bekannten Stand der Technik nahegelegt. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 hat der Senat den Parteien weitere rechtliche Hinweise erteilt. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2010 036 730 für nichtig zu erklären. - 11 - Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält. Die Beklagte tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, das Streitpatent nehme die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung RSH3 wirksam in Anspruch und sei demzufolge auch nicht unzulässig erweitert. Alle beanspruchten Merkmale seien bereits im Prioritätsdokument offenbart. Der erteilte Anspruch 1 sei eine Kombination der ursprünglich angemeldeten Ansprüche 1, 3, 6 und 7. Auch sei im Absatz [0014] der Gebrauchsmusterschrift bzw. Absatz [0016] der SPS der Hinweis zu finden, die innenliegenden Schiebetüren nach dem gleichen Prinzip wie die außenliegende Schiebetür am Oberboden zu befestigen bzw. aufzuhängen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die durch den Anspruch 1 vermittelte Lehre des Patents auch ausführbar. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sei für den Fachmann schon aus sich heraus klar, dass für die Verbindung nicht ein „einziger“ Winkel beansprucht werde. Zur Montageanleitung (RSH39) des Modells „Slide“ vertritt die Beklagte die Ansicht, dass diese weder den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegnehme, noch in Verbindung mit dem Fachwissen oder weiterem druckschriftlichen Stand der Technik die Patentfähigkeit hindere. Der zuständige Fachmann werde die betreffende Montageanleitung nicht isoliert von dem Schrankmöbel „Slide“, mit dem sie ausgeliefert wurde, betrachten. Der Fachmann habe daher, weil der Schrank bereits vom Gegenstand des Streitpatents abweichende Befestigungen für die Schiebetüren aufweise, keinerlei Veranlassung, selbst nach alternativen Befestigungsmöglichkeiten zu suchen. Er werde deshalb an der vorgegebenen Konstruktion festhalten. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, die vollständige Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens - 12 - diene auch dem Schutz vor Verschmutzung und sei deshalb keineswegs nur ein Designelement. Zu den Hilfsanträgen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Merkmalskombinationen der Ansprüche selbstständig den Bestand des Patents begründen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Streitpatent erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht rechtsbeständig und ist daher für nichtig zu erklären. I. 1. Zum Gegenstand des Streitpatents Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Schrankmöbel (vgl. Abs. [0001] der SPS). Nach der Darstellung in der SPS fänden derartige Schrankmöbel als sogenannte Sideboards, Regalschränke oder dergleichen Verwendung und wiesen zumindest eine Schiebetür auf, die die Zugriffsöffnung des Schrankmöbels so weit überdecke, dass die zugeordneten Kanten des Ober- und des Unterbodens über die Breite der - 13 - Schiebetür abgedeckt seien. Mit anderen Worten schließe die Schiebetür im Wesentlichen bündig mit den Außenseiten des Ober- und des Unterbodens ab. Neben funktionalen Vorteilen, beispielsweise werde durch diese außenliegende Schiebetür kein Innenraum des Korpus beansprucht, was dessen Nutzung optimiere, könne die außenliegende Schiebetür als gestalterisches Element eingesetzt werden. (vgl. Abs. [0002] und [0003] der SPS). Nachteilig bei den bislang bekannten Konstruktionen sei jedoch die Anbringung der Schiebetür insbesondere am Oberboden. So werde die Laufschiene für die außenliegende Schiebetür bisher in die Oberseite, d. h. die Außenseite des Oberbodens eingelassen, was nicht nur den gestalterischen Gesamteindruck des Schrankmöbels beeinträchtige, da die Laufschiene ohne weiteres von außen sichtbar sei, sondern dauerhaft auch deren Funktionsfähigkeit in Folge Verschmutzung durch Staub oder dergleichen (vgl. Abs. [0004] und [0005] der SPS). Üblicherweise weise ein gattungsgemäßes Schrankmöbel mindestens eine im Korpus geführte sozusagen innenliegende Schiebetür auf, die zum einen in einer an der Innenseite des Oberbodens angeordneten Laufschiene und zum anderen in einer an der Innenseite des Unterbodens befestigten Führungsschiene gehalten sei. Ein solches Schrankmöbel gehe beispielsweise aus jeder der in der SPS zitierten Druckschrift RSH8 und RSH12 hervor. Daneben seien allerdings auch Schrankmöbel bekannt, die lediglich eine außenliegende Schiebetür aufwiesen, die jeweils bereichsweise die Korpusöffnung bedecke, wobei das lichte Maß des Korpus in Verschieberichtung der Schiebetür größer sei als deren Breite. Weiteren Stand der Technik stelle die Druckschrift RSH7b dar, die eine Laufwerksanordnung für eine Schiebetür offenbare, bei der an einem Schrank eine Vorfronttür vorgehängt sei (Fig. 4), die an einer Schiene am Oberboden gehalten sei. Die Vorfronttür überdecke dabei eine vordere Kante des Oberbodens. Zudem sei aus der Druckschrift RSH9 eine Schiebetür-Anordnung für zwei außenliegende Schiebetüren bekannt. Beide Schiebetüren seien dabei an einer - 14 - Schiene an einer Stirnseite des Oberbodens und des Unterbodens geführt (vgl. Abs. [0006] bis [0009] der SPS). Hiervon ausgehend liege gemäß Absatz [0010] der SPS dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein Schrankmöbel der gattungsgemäßen Art so weiterzuentwickeln, dass seine Funktionssicherheit mit geringem konstruktivem Aufwand verbessert werde. 2. Zum Fachmann Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Techniker, Möbeldesigner oder Schreinermeister angesehen, der auf dem Gebiet des Möbelbaus von Schrankmöbeln seit mehreren Jahren tätig ist. II. 3. Zum Hauptantrag 3.1 Zur Auslegung Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf - 15 - allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher), es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Die Beschreibung des Patents, deren Funktion es ist, die geschützte Erfindung zu erläutern, kann aber Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Ausgehend hiervon legt der Senat dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde: Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein Schrankmöbel, das einen Korpus 1 aufweist, der in einer insoweit nicht abschließenden Aufzählung aus einem Unterboden, einem Oberboden und aus Seitenwänden besteht (Merkmal M1). Gemäß den Merkmalsgruppen M2 und M3 weist das Schrankmöbel des Weiteren neben mindestens einer Schiebetür 2 zumindest eine weitere, dann innenliegende Schiebetür 3 auf. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat, die Kennzeichnung der weiteren Schiebetür als innenliegend impliziere keine vollständige Umschließung durch den Korpus bzw. dessen mit dem Merkmal M1 genannten Bauteilen, folgt der Senat dieser Einschätzung. - 16 - Abweichend von der mit dem qualifizierten Hinweis vom 11. Dezember 2019 mitgeteilten vorläufigen Auslegung stellt das Merkmal M3 nur eine räumliche Relation zwischen der weiteren und der mit der Merkmalsgruppe M2 definierten Schiebetür her. Als innenliegend ist deshalb bereits eine Schiebetür zu werten, die in der Draufsicht auf das Schrankmöbel hinter der außenliegenden Schiebetür angeordnet ist. Eine weitergehende Integration in den Korpus des Schrankmöbels, wie sie im Absatz [0006] der SPS erläutert ist, fordert der Anspruch im Gegensatz dazu auch bei Berücksichtigung der übrigen Merkmale im Lichte der Gesamtoffenbarung nicht. So schreiben die Merkmalsgruppen M2.a und M3.a eine Aufhängung der jeweiligen Schiebetüren in Laufschienen vor. Während Merkmal M2.a eine Befestigung der Laufschiene für die außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens fordert, genügt nach dem Merkmal M3.a für die Laufschiene der innenliegenden Schiebetür nur deren Anordnung an dieser Stelle (vgl. insbesondere Abb. 1 i.V.m. Absatz [0016] der SPS: „Neben dieser Außen-Schiebetür … sind eine oder mehrere weitere, dann jedoch innenliegende Schiebetüren vorgesehen, die nach dem gleichen Prinzip wie die außenliegende Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt sind). Die im Ausführungsbeispiel gezeigten und beschriebenen parallel nebeneinander laufenden Laufschienen können als Doppelschiene ausgeführt und in eine Nut eingelassen sein (vgl. Abb. 1 i.V.m. Absatz [0028] und [0029] der SPS). Wie die Laufschienen an der Unterseite des Oberbodens befestigt bzw. angeordnet sind, lässt das Streitpatent offen; all dies bleibt somit den Ausgestaltungsmöglichkeiten des Fachmanns überlassen und bedingt auch im Kontext keinen einengenden Sinngehalt des Merkmals M1. Zur äußeren Form oder zum Aufbau des Oberbodens sind der SPS keine Ausführungen zu entnehmen, nur die Rolle des Oberbodens bei der Befestigung der Laufschienen, beispielsweise für die äußere Schiebetür, wird näher beschrieben. Aus den Darlegungen hierzu ist auf eine tragende Funktion des – auch - 17 - mehrteiligen – Oberbodens zu schließen, die auch der Abgrenzung gegenüber einer äußeren Abdeckplatte dient, der rein ästhetische Aspekte zuzuschreiben sind. Dieser Sinngehalt steht auch im Einklang mit der im damaligen Verletzungsprozess zum prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster durch das Landgericht Mannheim in seinem Beschluss vom 4. April 2014 vorgenommenen Auslegung des Begriffs „Oberboden“, das hierzu folgendes feststellte: „Danach muss der Oberboden bei dem gebotenen technisch-funktionalen Verständnis nicht einstückig hergestellt und kann insbesondere in manchen Abschnitten stärker ausgebildet sein als in anderen.“ Abb. 1: Fig. 2 der SPS Das Merkmal M2.b fordert, dass die mindestens eine außenliegende Schiebetür in ihrer Breite (senkrecht zur Zeichenebene der Abb. 1) die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckt. Dabei fungieren als Kanten im Sinne des Streitpatents die der außenliegenden Schiebetür zugewandten Stirnseiten des Unter- und Oberbodens. Ausweislich Absatz [0027] der SPS wird damit eine Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens sichergestellt, womit auch eine verdeckte Anbringung der Laufschienen erreicht ist. Insoweit sind die Laufschienen sichtseitig über die Breite der außenliegenden Schiebetür nicht - 18 - erkennbar. Wie der Abb. 1 für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen ist, kann die jeweilige Außenseite des Unter- bzw. Oberbodens 5, 4 bündig mit der zugeordneten Kante der Schiebetür 2 verlaufen. Eine nur Teilabdeckung der Kanten lässt sich der SPS nicht entnehmen, die auch keinen Hinweis in diese Richtung gibt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher dann entstehender Absatz den optischen Gesamteindruck zweifelsfrei verändern würde. Einen Überstand der außenliegenden Schiebetür über die jeweiligen Außenseiten des Ober- bzw. Unterbodens hinaus erlaubt das Merkmal M2.b aber sehr wohl, da in diesem Fall die Kanten des Ober- bzw. Unterbodens überdeckt und die Optik unverändert gegenüber dem Ausführungsbeispiel ausschließlich von der zumindest einen außenliegenden Schiebetür geprägt wäre. Das Merkmal M3.b sieht an der zumindest einen innenliegenden Schiebetür den Anschluss eines Winkels 10 – in der Satzstellung ist nach Auffassung des Senats das Wort „ein“ im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen mit der Implikation, dass auch mehrere Winkel zum Einsatz kommen können – vor, der eine Verbindung zu (mehreren) Laufrollen 8 herstellt. Die Zwischenschaltung des Winkels in der Halterung zwischen den Laufrollen und der zumindest einen Schiebetür führt zu einem Versatz letzterer zur lotrecht aufgespannten Ebene der Laufschiene (vgl. Abb. 1). Die Art und Weise der Verbindung des Winkels mit der zumindest einen innenliegenden Schiebetür ist nicht beansprucht, lediglich beispielhaft sind in Abbildung 1 Schraubverbindungen gezeigt. Dabei stützen sich die der Halterung der zumindest einen innenliegenden Schiebetür dienenden Laufrollen in Laufbahnen der Laufschienen ab (vgl. Abb. 1). Mit dem Merkmal M3.b.1 wird die Halterung für die zumindest eine innenliegende Schiebetür noch dahingehend konkretisiert, dass der Winkel ein die Laufrollen haltendes Befestigungsmittel aufweist, das nach der Beschreibung beispielhaft als Verbindungsschraube ausgebildet sein kann. Unter dem Begriff „Winkel“ ist auch nach dem Streitpatent im Sinne der üblichen Wortbedeutung ein Bauteil zu verstehen, das mindestens zwei in einem geometrischen Winkel zueinanderstehende Schenkel aufweist. Dieser Winkel soll - 19 - die Verbindung zwischen der jeweiligen Schiebetür und den dieser zugeordneten Laufrollen herstellen, zur Ausrichtung der einzelnen Schenkel in Bezug auf die genannten Komponenten trifft die SPS jedoch keine Aussage. Insgesamt benennen der Anspruch wie auch die SPS lediglich die für die Halterung der zumindest einen innenliegenden Schiebetür zwingend notwendigen Bauteile, ohne jedoch deren Anzahl zu präzisieren und deren unmittelbare oder mittelbare Anordnungen zueinander zu definieren, und stellen all dies in das Belieben des Fachmanns im Rahmen fachmännischen Könnens. Zur Aufhängung der zumindest einen außenliegenden Schiebetür schweigt sich der erteilte Patentanspruch 1 zwar aus, jedoch zeigt, wie vorstehend dargelegt, das einzige Ausführungsbeispiel eine entsprechende Halterung, deren Ausgestaltung an diejenige der zumindest einen innenliegenden Schiebetür angelehnt ist. 3.2 Zur Ausführbarkeit Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG liegt nicht vor. Die Klägerin trägt hierzu vor, es erscheine ihr für den Fachmann unmöglich, mehrere Laufrollen mithilfe eines einzigen Befestigungsmittels bzw. einer einzigen Schraube und eines einzigen Winkels nach dem Merkmal M3.b mit mehreren Schiebetüren zu verbinden, wie es Absatz [0030] der SPS vorschreibe (vgl. Schriftsatz vom 24. Juli 2018, dort S. 17, Abschnitt VII). In der Auslegung der Verletzungsklägerin sei das Streitpatent daher nicht ausführbar. Der Senat schließt sich dieser Auffassung der Klagepartei nicht an, vielmehr kann der Fachmann die Lehre des Streitpatents auf Grundlage der Gesamtoffenbarung ausführen. Eine Lehre ist dann ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2011, 707 – Dentalgerätesatz). - 20 - Zwar könnte durch die gewählte Bezugszeichenfestlegung – für die Türen werden unterschiedliche, für die Bauteile der jeweiligen Halterungen jedoch gleiche Bezugsziffern verwendet – im Kontext mit Absatz [0030] der SPS der Eindruck entstehen, nur ein Winkel und nur ein Befestigungsmittel wäre für beide Schiebetüren vorgesehen, um die Laufrollen zu halten. Allerdings gibt der nachfolgende Absatz [0031] und die Figur 2 der SPS dem Fachmann ausreichend deutlich an, dass jeder Schiebetür jeweils zumindest ein separater Winkel mit einem Befestigungsmittel zugeordnet ist. Diese Lehre kann der Fachmann problemlos umsetzen. Andere Gesichtspunkte einer möglichen mangelnden Ausführbarkeit hat die Klägerin nicht aufgebracht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. 3.3 Zur Zulässigkeit Die Patentansprüche 1 bis 8 in der erteilten Fassung sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt; BGH, GRUR 2014, 542– Kommunikationskanal) bzw. als mögliche Ausführungsform (zur Priorität BGH GRUR 2016, 50, – teilreflektierende Folie). Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder - 21 - wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren). Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, trifft dies nicht zu. Schon die Patentansprüche in der ursprünglichen Fassung benennen mindestens eine in ihrer Breite die zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckende – in der Nomenklatur der Klägerin als außenliegend definierte – Schiebetür (vgl. Anspruch 1 der OS) und darüber hinaus zumindest eine weitere, dann innenliegende Schiebetür (vgl. Anspruch 6 der OS). Die Adverbien „mindestens“ und „zumindest“ implizieren dabei unmittelbar auch das Vorhandensein mehrerer der betreffenden Schiebetüren, mithin sind die Merkmale M2 und M3 als ursprünglich offenbart anzusehen. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin vermag den Senat nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Merkmale M3.b und M3.b.1 hat die Klägerin zwar zutreffend ausgeführt, dass der Patentanspruch 1 im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem durch Aufnahme des Unteranspruchs 3 in der ursprünglich vorgelegten Fassung beschränkt wurde, der die Schiebetür mit der Bezugsziffer 2 – folglich die außenliegende Schiebetür – weiterbildet. Zur Verbindung der Laufrollen mit der außenliegenden Schiebetür ist hier ein Winkel an dieser angeschlossen, der ein die Laufrollen haltendes Befestigungsmittel umfasst. Im erteilten Patentanspruch 1 bezieht sich dieses Merkmal allerdings nicht auf die außen-, sondern auf die innenliegende Schiebetür, weswegen sich die Prüfungsstelle wohl veranlasst gesehen hat, im Rahmen der Erteilung die Bezugsziffer aus ihrer Sicht zu korrigieren. Da durch die Änderung der Bezugsziffer dem Merkmal M3.b kein anderer Sinngehalt zukommt, ist die geltend aufgeführte Bezugsziffer hinsichtlich der Frage einer unzulässigen Erweiterung ohne Relevanz. - 22 - Ebenso folgt keine Erweiterung daraus, dass die im ursprünglichen Anspruch 3 für die außenliegende Schiebetür vorgesehene Aufhängung im erteilten Patentanspruch die innenliegende Schiebetür weiterbildet. Denn dem Absatz [0014] der OS ist auch die Offenbarung der Merkmale M3.b und M3.b.1 unmittelbar durch folgenden Passus zu entnehmen: „Neben dieser Außen-Schiebetür, die den zugeordneten Kantenbereich des Ober- und Unterbodens überdeckt, kann eine oder können mehrere weitere, dann jedoch innenliegende Schiebetüren vorgesehen sein, die nach dem gleichen Prinzip wie die außenliegende Schiebetür am Oberboden befestigt, d. h. aufgehängt sind.“ Der prinzipielle Aufbau der Aufhängungen für die beiden Schiebetüren stimmen somit patentgemäß überein. Es bleibt danach festzustellen, dass es sich bei dem im Merkmal M3.b.1 beanspruchten Winkel mit einem die Laufrollen haltenden Befestigungsmittel somit um eine unter den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung fallende Lehre und eben kein Aliud handelt. Ein Aliud liegt unter anderem dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung; BGH GRUR 2011, 1003 – Integrationselement). Dies trifft vorliegend nicht zu, da die nach den Merkmalen M3.b.1 bzw. M3.b gelehrte Verbindung der Laufrollen mit der innenliegenden Schiebetür mittels eines Winkels, der ein die Laufrollen haltendes Befestigungsmittel aufweist, eine Konkretisierung des Merkmals M3.a darstellt, das eine Aufhängung der innenliegenden Schiebetür in einer Laufschiene vorsieht. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den ursprünglich offenbarten Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent auch nicht dadurch erweitert, dass sich in Merkmal M3.b.1 der Ausdruck „Befestigungsmittel“ wiederfindet. Zwar wird in den Anmeldungsunterlagen im Zusammenhang mit der innenliegenden Schiebetür nur eine Aufhängung erläutert, die einen Winkel und eine - 23 - Verbindungsschraube zur Verbindung der Laufrollen mit der innenliegenden Schiebetür vorsieht (vgl. Absatz [0029] des OS). Allerdings belegt Absatz [0014] der OS, dass diese Lehre dem Aufhängungsprinzip für die außenliegende Schiebetür entlehnt ist, das eben nicht explizit „Verbindungsschrauben“, sondern in allgemeinerer Form „Befestigungsmittel“ vorschreibt. Der Fachmann liest deshalb das Ausführungsbeispiel in Absatz [0029] der OS zwanglos verallgemeinert im Sinne der Lehre nach erteiltem Patentanspruch 1. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, wie die Schrauben 9 sowie die Distanzhülse 17 (vgl. Absatz [0030] der OS), die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Sonstige, der Zulässigkeit der Fassungen der erteilten Patentansprüche 1 bis 8 entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 3.4 Zur inneren Priorität Der Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters RSH3 kann als Zeitrang für das vorliegende Streitpatent herangezogen werden. Eine Priorität kann für eine Nachanmeldung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich folglich um dieselbe Erfindung handeln (vgl. BGH GRUR 2004, 133 - „Elektronische Funktionseinheit“). Für die Beurteilung einer identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGH GRUR 2012, 1133 – UV- unempfindliche Druckplatte). Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig den betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder - 24 - durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bezüglich des prioritätsbegründenden, deutschen Gebrauchsmusters RSH3 erfüllt, dessen Offenbarungsgehalt vollumfänglich der Offenlegungsschrift der Nachanmeldung entspricht. Nachdem die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung – wie die vorgestellten Ausführungen unter Punkt II.3.3 zeigen – festgestellt ist und die Klägerin hinsichtlich der Inanspruchnahme der inneren Priorität durch das Streitpatent keine darüberhinausgehenden Aspekte vorgebracht hat, gelten die dortigen Begründungen auch hier. 3.5 Zur Technizität Die Lehre des erteilten Patentanspruch 1 ist technisch. Ob die für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich bei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands (BGH GRUR 2000, 498 - Logikverifikation). Zum technischen Charakter des Gegenstands des Streitpatents hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr schriftliches Vorbringen hinsichtlich des Merkmals M2.b nochmals bekräftigt. Aus ihrer Sicht sei in der geforderten Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens nur ein gestalterisches Merkmal zu sehen, das sich in Abhängigkeit des Blickwinkels des Betrachters einstelle oder nicht. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Bei dem vorliegenden Patentgegenstand liegt der Gestaltung des Schrankmöbels eben die Aufgabe zugrunde, die Funktionssicherheit mit geringem konstruktiven Aufwand zu verbessern. Durch die Formgebung des Schrankmöbels, insbesondere durch die außenliegende Schiebetür soll eine verdeckte Anbringung der Laufschienen erreicht werden, durch die zunächst einmal deren Verschmutzung vermindert wird, mit der Folge, dass dauerhaft ein leichtgängiger Lauf der Schiebetüren in der Laufschiene möglich ist (vgl. Absatz [0010] der SPS). Durch die mit dem Merkmal M2.b geforderte Überdeckung der Kanten des Ober- und Unterbodens bildet sich - 25 - zwischen diesen und der außenliegenden Schiebetür ein Spalt aus, der den Schmutzeintrag in das Korpusinnere vermindert; dies umso mehr je länger und enger der Spalt ausgeführt ist. Eine ästhetische Formschöpfung als solche im Sinne des § 1 PatG liegt somit nicht vor. Dabei übersieht der Senat nicht, dass mit der Gestaltung der außenliegenden Schiebetür nach dem Merkmal M2.b möglicherweise auch andere, nicht-technische Wirkungen erzielt werden. Allerdings genügt dieses Faktum nicht, um eine Technizität des Merkmals M2.b insgesamt zu verneinen. 3.6 Zur Patentfähigkeit Ob das Schrankmöbel des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung neu ist, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls war es für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt. Für die Beurteilung, inwieweit eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (vgl. BGH GRUR 2010, 607 – Fettsäurezusammensetzung), wobei unterschiedliche Ausgangspunkte zu berücksichtigen sein können. Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als „nächstkommender“ Stand der Technik ist hierfür weder ausreichend noch notwendig, denn es können verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Vielmehr erfordert es konkrete Umstände, die dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Druckschrift oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2017, 148 – Opto- Bauelement). Auch bedarf es dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, - 26 - Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Als Ausgangspunkt dient hier die Montageanleitung, eingereicht nach dem qualifizierten Hinweis als Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen Merkmale zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt. Die Druckschrift RSH39 weist zudem als Datum der Drucklegung Januar 2005 aus und wurde im Anschluss in den Jahren 2005 und 2006 an Kunden der Firma S… AG verteilt und damit bereits weit vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt des Streitpatents – unbestritten – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es, ausgehend von der Druckschrift RSH39, für den Fachmann keine Veranlassung gegeben habe, nach einer Verbesserung des Schrankmöbels zu suchen. Denn diese Druckschrift sei nicht alleine, sondern nur mit dem Produkt selbst ausgeliefert worden, dem bereits eine fertige, aber nicht patentgemäße Lösung zu entnehmen sei, wenn eine Ausführung des Schrankmöbels gemäß der Fertigungszeichnung RSH22 bzw. RSH22a unterstellt werde. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, ergäbe sich dadurch nicht zwangsläufig, dass die Druckschrift RSH39 für sich genommen als möglicher Ausgangspunkt ausscheidet. Denn eine Montageanleitung ist nicht dauerhaft mit dem zu montierenden Produkt verbunden, sondern stellt auch als solche einen eigenständigen druckschriftlichen Stand der Technik dar. Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Veranlassung, allein den in der Druckschrift RSH39 offenbarten Gegenstand als erfolgsversprechenden Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen. Die Druckschrift RSH39 offenbart ein Schrankmöbel (Merkmal M0) mit einem Korpus nach dem Merkmal M1, der einen Unter- und einen Oberboden sowie Seitenwände umfasst (vgl. Seite 4, Abb. 8.0). Die frontseitige Korpusöffnung wird mittels zweier – dort als „vorlaufend“ bzw. „hintenlaufend“ bezeichneter – Schiebetüren (Merkmal M2) verschlossen, die im Sinne obiger Auslegung außen- bzw. innenliegend in Analogie zu den Merkmalen M2.a und M3.a jeweils in einer am Oberboden vorgesehenen Laufschiene gehalten sind (vgl. Seite 3, Abb. 7.1). Die - 27 - Anordnung der Laufschiene für die innenliegende Schiebetür erfolgt an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens gemäß dem Merkmal M3.a.1 (vgl. Seite 3, Abb. 7.0). Dabei stellt ein an der innenliegenden Schiebetür angeschlossener Winkel die Verbindung mit den in der Laufschiene geführten Laufrollen her, die über ein aus der Abb. 10.0 ersichtliches Befestigungsmittel an dem Winkel fixiert werden. Somit ist auch der Merkmalskomplex M3.b.X der Druckschrift RSH39 unmittelbar und eindeutig entnehmbar. Ausweislich der Abbildungen 7.1 und 10.1 der Druckschrift RSH39 erstreckt sich die außenliegende Schiebetür vertikal zumindest bis zur äußeren Oberfläche des Oberbodens und überdeckt auf diese Weise in ihrer Breite dessen ihr zugeordnete Kante. Sofern der zuständige Fachmann die offenbarte Konzeption der außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden angesichts der Abbildung 7.1 (unten) nicht auch in Bezug auf den Unterboden einfach mitliest, so lässt diese Abbildung doch unmittelbar auf eine zumindest teilweise Überdeckung der frontseitigen Kante des Unterbodens durch die in Rede stehende Schiebetür schließen. Dabei legt der Fachmann das Ausmaß dieser Überdeckung insoweit im Rahmen einer einfachen konstruktiven Anpassung an den praktischen Dimensionierungsfall in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Bauraums fest, der sich aus dem vertikalen Abstand des unteren Randes der außenliegenden Schiebetür zur Aufstellfläche ergibt. Die räumliche Konfiguration der außenliegenden Schiebetür in Bezug auf den Oberboden stellt dabei gleichsam eine dem Fachmann präsente Alternative zur freien Auswahl dar, die er bei Bedarf auch für den Unterboden in Betracht ziehen wird. Denn in diesem Fall würde sich mit der spezifischen Gestaltung der außenliegenden Schiebetür nicht nur ein ästhetischer Gesamteindruck, sondern, aufgrund des sich dadurch jeweils bildenden, identisch langen Spalts zwischen der Innenseite der außenliegenden Schiebetür und den jeweiligen Kanten des Ober- bzw. Unterbodens, auch dieselbe technische Wirkung einstellen, nämlich den Schmutzeintrag in das Innere des Korpus in gleichem Maße zu verringern. Die Festlegung der vertikalen Erstreckung der außenliegenden Schiebetür nach dem Merkmal M2.b, derart, dass sie in ihrer Breite die - 28 - zugeordneten Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckt, geht deshalb über rein handwerkliches Vorgehen des Fachmanns nicht hinaus. Bezüglich der Aufhängung der außenliegenden Schiebetür verbleibt noch festzustellen, dass die Druckschrift RSH39 zwar in Anlehnung an die Aufhängung der innenliegenden Schiebetür ebenso eine Anordnung der Laufschiene für die außenliegende Schiebetür an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens vorschlägt (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 oben), sich jedoch über deren Befestigung ausschweigt. Mithin unterscheidet sich das streitpatentgemäße Schrankmöbel von dem mit der Druckschrift RSH39 vorgeschlagenen Schrankmöbel lediglich aufgrund des dort nicht verwirklichten Merkmals M2.a.1. Hinsichtlich der Befestigungsmöglichkeiten bzw. -orte ist dem Fachmann mit der Druckschrift RSH10 eine ohne weiteres anwendbare Möglichkeit präsent. So befasst sich die Druckschrift RSH10 mit der zuverlässigen Befestigung derartiger Laufschienen 1 an Decken- und/oder Bodenplatten 35 von Schrankmöbeln [vgl. Absatz [0003]. Diese sieht nach dem Einsetzen der Laufschiene 1 für Doppelschiebetüren in zwei Nuten 33 im Oberboden 35 deren Fixierung über Schrauben 27 vor (vgl. Absätze [0005] u. [0008]). Mithin lehrt die Druckschrift RSH10 eine sichere Verankerung von Laufschienen für Schiebetüren an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens eines Schrankmöbels nach dem Merkmal M2.a.1 (vgl. Absatz [0005], Figur 2). Ausgehend von der Druckschrift RSH39, die bereits alle wesentlichen Merkmale zum Aufbau des beanspruchten Schrankmöbels zeigt, lag es für den Fachmann, der stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere – oder auch nur eine andere – Lösung zu finden, als die der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), und der bei Schrankmöbeln insbesondere die Funktionssicherheit zu verbessern sucht, auf der Hand, diese Lösung für die Befestigung der Laufschiene auf den Gegenstand gemäß der Druckschrift RSH39 zu übertragen. - 29 - Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 bis 8 erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen hat, konnte auch diese dahinstehen, denn die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in den verteidigten Fassungen beruhen bereits gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Hilfsanträge: Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge sind zulässig und nicht verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG, weil eine Vertagung nicht erforderlich war. 4. Zum Hilfsantrag 1 4.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht patentfähig. Das Auffinden seiner Merkmalskombination lag in ihrer Gesamtheit nahe. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die beanspruchte Lehre als Ganzes der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Kombinationserfindung, bei der sich durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen, sich gegenseitig beeinflussenden, fördernden und ergänzenden Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 – Etikettiergerät II). Allerdings enthält die tatsächlich gegenüber dem Stand der Technik geleistete Lehre des beanspruchten Schrankmöbels nach Patentanspruch 1 gemäß - 30 - Hilfsantrag 1 lediglich eine Aggregation bekannter Komponenten für die Baugruppen der oberen Aufhängung und der unteren Führung der außenliegenden Schiebetür des Schrankmöbels, deren Merkmalsgruppen sich auch in ihrer Gesamtheit nur zu einem sich in naheliegender Weise ergebenden, hinsichtlich des ästhetischen Gesamteindrucks optimierten Schrankmöbels fügen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und weist darüber hinaus die folgenden Merkmale auf: M4H1 und an der dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite des Unterbodens (5) eine Führungsschiene (12) vorgesehen ist, M4.aH1 in die ein Führungszapfen (13) der Schiebetür (2) eingreift. 4.1.2 Die Merkmale M4H1 und M4.aH1 ergänzen das beanspruchte Schrankmöbel um die Führung der außenliegenden Schiebetür an dem Unterboden des Korpus. Zu diesem Zweck weist der Unterboden an seiner dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite eine Führungsschiene auf, in die ein der außenliegenden Schiebetür zugeordneter Führungszapfen eingreift (vgl. Absatz [0034] der SPS). Die äußere Gestalt sowohl der Führungsschiene als auch des Führungszapfens lassen die Merkmale offen. Ebenso wenig lässt die wörtliche Bedeutung des Begriffs „Zapfens“ Rückschlüsse auf dessen Form zu, mit dem einerseits im Holzbau ein vorspringender Teil an einem Bauelement aus Holz bezeichnet wird, der zu Verbindungszwecken in einen dazu komplementären Schlitz eines weiteren zu verbindenden Teils eingeführt wird und der andererseits im Metallbau einen Bolzen mit Kreisquerschnitt beschreibt. 4.1.3 Die Merkmalsgruppe M4.XH1 ist wörtlich dem erteilten Patentanspruch 6 entnommen, der im Satz der sich an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 antragsgemäß anschließenden, auf die erteilten Unteransprüche zurückgehenden - 31 - Ansprüche nicht mehr enthalten ist (vgl. Anspruch 10 der OS). Insofern liegt eine zulässige Beschränkung auf eine im Patent herausgestellte Weiterbildung vor. 4.1.4 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen. Die Auswahl der unteren Führung für die außenliegende Schiebetür erfolgt in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall im Rahmen der hergebrachten Regeln des Möbelbaus sowie in Abhängigkeit des geforderten ästhetischen Gesamteindrucks. Schon das aus der Druckschrift RSH39 bekannte Schrankmöbel umfasst eine derartige Führung, bestehend aus einer am Unterboden angeordneten Führungsschiene mit einer Nut, deren Öffnung sich von der Innenseite des Innenraums abwendet und in die ein Führungselement der außenliegenden Schiebetür eingreift (vgl. Seite 3, Abb. 7.1 unten). Dem Wissen des Fachmanns sind aber auch äquivalente Führungsanordnungen für Schiebetüren am Unterboden des Korpus zuzurechnen, wie sie sich beispielhaft in den Gegenständen der Druckschriften RSH13 oder RSH14 präsentieren (vgl. RSH13: Anspruch 1; RSH14: Figur 5, Seite 5, Zeile 21 – Seite 6, Zeile 4). Abb. 2: Figur 1 der Druckschrift RSH13 - 32 - So zeigt die Druckschrift RSH13 eine an der dem Innenraum des Korpus abgewandten Unterseite des Unterbodens, hier Bodenplatte 8, des Korpus angeordnete Führungsschiene 9, in der ein Führungszapfen bzw. Führungskopf 5 gleitend gelagert ist (vgl. Abb. 2, Absatz [0017]). Die Positionierung der Führungsschiene an der entsprechenden Unterseite des Unterbodens anstelle seiner frontseitigen Kante bei ansonsten gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift RSH39 funktionell unveränderten Führungskomponenten nach den Merkmalen M4H1 und M4.aH1 betrifft den im handwerklichen Können liegenden, durch den praktischen Bedarfsfall veranlassten Austausch gleich wirkender Mittel. So mag bei vergleichbarem Raumbedarf die eine gegenüber der anderen Anordnung eine mehr oder minder verdeckte Montage der Führungsschiene ermöglichen, im Umfang der geltenden Merkmalskombination allerdings ergeben sich durch die beanspruchte Führung der außenliegenden Schiebetür aber keine – zumal nicht offenbarten – Vorteile. 4.2 Zum nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht patentfähig, denn er ergibt sich in naheliegender Weise aus den Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10. Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 zeichnet sich durch die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus, ergänzt um die Merkmale M5H1 die beiden Laufschienen (7) als Doppelschiene (6) ausgebildet sind, M5.aH1 die in einer in den Oberboden (4) eingelassenen Nut einliegen. 4.2.1 Das Merkmal M5H1 konkretisiert die oberen Aufhängungen dahingehend, dass die Laufschienen für die Laufrollen der außen- und innenliegenden Schiebetüren in einem einzigen – als Doppelschiene bezeichneten – Bauteil integriert sind (vgl. Absatz [0028] der SPS). Die Doppelschiene liegt dabei in einer singulären, in den - 33 - Oberboden eingelassenen Nut nach dem Merkmal M5.aH1 ein, so dass eine versenkte Anordnung der Doppelschiene erreicht wird (vgl. Figur 2 der SPS). Zur Querschnittsform der Doppelschiene sowie der Nut schweigt der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1. 4.2.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 wird verwiesen. Aber auch die im Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 hinzugekommene, im Rahmen einer Beschränkung unstrittig ursprünglich offenbarte Ausgestaltungsvorschrift (vgl. Anspruch 9 der OS) hinsichtlich einer Zusammenfassung der beiden Laufschienen zu einer in einer Nut des Oberbodens eingelassenen Doppelschiene (Merkmalsgruppe M5.XH1), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil auch diese bereits aus der Druckschrift RSH10 bekannt ist und sich für eine unveränderte Kombination aufdrängt. Abb. 3: Figur 2 der Druckschrift RSH10 - 34 - Die Druckschrift RSH10 lehrt eine als Doppelschiene 1 ausgeführte Laufschiene für Doppelschiebetüren an Schrankmöbeln nach dem Merkmal M5H1, die zwei durch einen Steg 3 beabstandet miteinander verbundene Führungskanäle 5‘, 5‘‘ aufweist, deren jeweils nach unten weisende, schlitzförmige Öffnung 7‘ und 7‘‘ für die Aufnahme von Tragbolzen bestimmt ist (vgl. Figur 1). Die Tragbolzen verbinden in den Führungskanälen eingesetzte Gleit- oder Rollenlaufwerke 9 mit entsprechenden Halterungen 11 an den Schiebetüren 13 (vgl. Absatz [0007]). Die Montage der Doppelschiene erfolgt dabei in zwei, an der dem Innenraum des Korpus zugewandten Innenseite des Oberbodens 35 eingelassene Nuten 33 (vgl. Figur 2, Absatz [0008]). Diese Ausführungsform wird in der Druckschrift RSH10 als vorteilhaft gegenüber einer in einer Einzelnut aufgenommenen Doppelschiene angesehen (Merkmal M5.aH1), die den Stand der Technik repräsentiert, von dem die Lehre dieser Druckschrift ausgeht (vgl. Absatz [0002]). Hierzu ist festzustellen, dass sich die erforderliche Querschnittsform der Nut ausschließlich am rückseitigen Profil der Doppelschiene orientiert, die zu Aufnahme im Oberboden vorgesehen ist. Zwar mögen die vorgenannten Offenbarungsstellen dem Fachmann unter konstruktiven und wirtschaftlichen Aspekten Anlass zu einer Abwägung geben, welche der beiden offenbarten Möglichkeiten er im Einzelfall verwirklicht. Allerdings stellt das nicht das Naheliegen des Gegenstands des Streitpatents in Frage, sondern lediglich dessen Umsetzung. Denn die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den angesprochenen Fachmann erkennbaren Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen. 5. Zum Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht demjenigen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Nachdem für letzteren – wie die vorgestellten Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen (vgl. Ziffer II.4.1.4) – eine - 35 - erfinderische Tätigkeit nicht bejaht werden kann, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig. 6. Zum Hilfsantrag 3 Ebenso bleibt dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ein Erfolg verwehrt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die zusätzlichen Merkmale M4H1, M4.aH1, M5H1 und M5.aH1 der Ansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag 1, die – wie bereits unter den Ziffern II.4.1.4 und II.4.2.2 erläutert – dem Fachmann aus den Druckschriften RSH39, RSH10 und RSH13 bekannt sind. Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten Merkmale ist kein synergetischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkmale seine dem Fachmann bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich, mithin musste dieser bei der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen, den Merkmalen entsprechenden Funktionsträgern nach Vorbildern im Stand der Technik nicht erfinderisch tätig werden. 7. Zum Hilfsantrag 4 7.1 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 4 ist zulässig, allerdings ist sein Gegenstand nicht patentfähig. Vielmehr ergeben sich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 aus einer naheliegenden Kombination der Inhalte der Druckschriften RSH39 und RSH10. In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende zusätzlich Merkmale mit aufgenommen worden: - 36 - M6H4 und zur Verbindung der Laufrollen (8) mit der die Kanten des Ober- und Unterbodens (4, 5) überdeckenden Schiebetür (2) ein weiterer Winkel (10) angeschlossen ist, M6.aH4 mit einem die Laufrollen (8) haltenden Befestigungsmittel. Nach dem Merkmal M6H4 soll die Verbindung zwischen den Laufrollen und der die Kanten des Ober- und Unterbodens überdeckenden – also außenliegenden – Schiebetür mittels eines weiteren Winkels hergestellt werden. Die der außenliegenden Schiebetür zugeordneten Laufrollen werden dabei nach dem Merkmal M6.aH4 über unspezifizierte Befestigungsmittel an dem weiteren Winkel gehalten (vgl. Anspruch 3 der OS). Soweit der Einwand der Klägerin, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sei unzulässig erweitert, auf derselben Argumentation wie zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht, wird auf die Ausführungen hierzu unter Ziffer II.3.3 verwiesen. Die unstrittig beschränkenden Merkmale M6H4 und M6.aH4 basieren auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3 der OS unter zusätzlicher Benennung einer Eigenschaft der betreffenden Schiebetür, nämlich die Kanten des Ober- und Unterbodens zu überdecken. Diese wird bereits im Absatz [0014] der OS der Außen- bzw. außenliegenden Schiebetür zugeschrieben. Die Existenz zumindest eines weiteren Winkels für die außenliegende Schiebetür neben dem für die innenliegende Schiebetür ist im Absatz [0020] der OS offenbart. 7.2 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, beruht das Schrankmöbel mit den dort beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften RSH39 und RSH10; die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.3.6 gelten auch im Übrigen hier. Das gleiche Schicksal wie den vorrangigen Anträgen ist auch dem Hilfsantrag 4 beschieden, denn dem oberen Teil der Abbildung 7.1 der Druckschrift RSH39 ist - 37 - unmittelbar und eindeutig ein weiterer Winkel nach dem Merkmal M6H4 zu entnehmen, der die außenliegende bzw. vorlaufende Schiebetür mit Laufrollen verbindet. Das im Text zur Abbildung 7.1 angesprochene „Einhängen“ dieser Schiebetür in die Laufschienen setzt eine feste Halterung der Laufrollen an dem weiteren Winkel über nicht näher definierte Befestigungsmittel (Merkmal M6.aH4) voraus. 8. Zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4 Eine Beurteilung der weiteren Ansprüche der Anspruchssätze nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 bedurfte es bei der geltenden Antragslage nicht. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren). Nach alldem ist die Klage begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO. - 38 - IV. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Schmidt Dr. Baumgart Dr. Baumgart ist wegen Krankheit an der Unter- schrift ver- hindert Schmidt Heimen Körtge Sexlinger prö