Beschluss
20 W (pat) 15/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:050820B20Wpat15.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 15/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. August 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 003 928.2 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G 07 C – hat die am 8. März 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 003 928.2 mit der Bezeichnung „Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere Fahrzeugschlüssel, System und Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs, Computerprogramm und Computerprogrammprodukt“ mit am Ende der Anhörung vom 24.07.2019 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen jeweils die Patentansprüche 1 bis 11 in der Fassung gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag, beide vom 17.07.2019 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag ergebe sich in naheliegender Weise aus der Druckschrift EP 1 069 535 A2 (D1) und beruhe somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.09.2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig: D1 EP 1 069 535 A2 D2 EP 2 560 146 A1 D3 WATERMAN, R.: Neue Fernfunktionen durch hohe IC-Integration. In: Elektronik Praxis, Nr. 9, 7. Mai 2008, S.28-30. ISSN 0341-5589 D4 DE 10 2006 042 312 A1 D5 DE 199 19 501 A1 D6 DE 196 48 042 B4 - 3 - Der Senat hat mit Schreiben vom 27.07.2020 die Druckschrift US 2006/0155439 A1 (D7) eingeführt und darauf hingewiesen, dass er sich vor einer abschließenden Entscheidung auch mit der Lehre dieser Druckschrift auseinandersetzen wird. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als Hauptantrag eingegangen am 18.02.2020 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 13 vom Anmeldetag (08.03.2013) Zeichnungen: (einzige) Figur 1 vom Anmeldetag (08.03.2013) Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als erster Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020 Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als zweiter Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020 - 4 - Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als dritter Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020 Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als vierter Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020 Hilfsantrag 5: Patentansprüche 1 bis 11 vom 17.02.2020, beim BPatG als fünfter Hilfsantrag eingegangen am 18.02.2020 Beschreibung und Zeichnung jeweils wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: - 5 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: - 6 - - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: - 8 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: - 9 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet: - 10 - - 11 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet: - 12 - Wegen des Wortlauts der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinausgeht (§ 38 PatG). Im Übrigen beruht der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in allen beantragten Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung, insbesondere einen Fahrzeugschlüssel, sowie ein System und ein Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs, ein Computerprogramm und ein Computerprogrammprodukt. Gemäß Beschreibungseinleitung geht die Anmeldung davon aus, dass Diagnose- Geräte eine Schnittstelle zur Durchführung einer elektronischen Fahrzeugdiagnose aufwiesen und typischerweise in Kfz-Werksstätten eingesetzt würden, wobei sie zum Auslesen von Fehlermeldungen bzw. Fehlercodes aus Steuergeräten von Fahrzeugen verwendet würden (vgl. Beschreibung, S. 1, 3. Abs.). Dabei würden verschiedene Standards verwendet, wie „On-Board-Diagnose" (OBD), „European- On-Board-Diagnose" (EOBD) oder „World Wide Harmonized On-Board-Diagnostic" - 13 - (WWH-OBD). Die Fehlercodes seien dabei herstellerspezifisch und ließen auf notwendige Ersatzteile oder Überprüfungen schließen (vgl. Beschreibung, Brückenabs. zw. S. 1 und 2). Nachteilig bei herkömmlichen Diagnose-Geräten sei, dass lediglich numerische oder alphanumerische Werte von Fehlercodes ausgelesen würden, ohne dass eine Erklärung der Fehlercodes im Klartext erfolge bzw. ohne klare Hinweise auf benötigte Ersatzteile (vgl. Beschreibung, S. 2, 2. Abs.). Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, eine Fahrzeug- berechtigungsvorrichtung, ein System und ein Verfahren zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs anzugeben, das eine möglichst flexible, einfache, kostengünstige und gleichzeitig sichere Auslesung der Fehlercodeinformation bzw. der Informationscodeinformation ermögliche und dennoch im Sinne einer erweiterten Information bezüglich der durchzuführenden Wartung und/oder der durchzuführenden Reparatur einen großen Nutzen für einen Benutzer dahingehend bereitstelle, dass dem Nutzer des Fahrzeugs und/oder einer Reparaturwerkstatt in einfacher Weise möglichst umfassende Informationen zum einen bezüglich des Zustands des Fahrzeugs und/oder der Identität des Fahrzeugs, aber auch bezüglich der in dieser Situation notwendigen Wartungsmaßnahmen bzw. Reparaturmaßnahmen bereitgestellt werden könnten (vgl. Beschreibung, S. 2, 3. Abs.) 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit Merkmalsgliederung, analog zur Gliederung der Prüfungsstelle und Beschwerdeführerin): M1 Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4), insbesondere Fahrzeugschlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs (1), wobei M2 das Fahrzeug (1) eine Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei - 14 - M3 die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) ein Kommunikationsmodul (41) zur Kommunikation mit der Diagnoseschnittstelle (11) aufweist, wobei M4 die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) wenigstens eine Speichereinrichtung (42) aufweist, wobei in der Speichereinrichtung (42) M4.1 -- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12) abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder M4.2 -- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, wobei M5 die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul (41) derart konfiguriert sind, die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu übertragen, wobei M5.1 -- das Kommunikationsmodul (41) der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist, dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das Kommunikationsmodul (41) mit einer Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder M5.2 -- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die - 15 - Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei M6 über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist. 3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtententechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Diagnosesystemen für Fahrzeuge verfügt. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft eine Fahrzeugberechtigungsvor- richtung, die insbesondere ein Fahrzeugschlüssel sein kann und dazu dient, die Wartung bzw. Reparatur eines Fahrzeugs zu unterstützen (Merkmal M1). Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird gegenständlich in den weiteren Merkmalen dahingehend spezifiziert, dass sie ein Kommunikationsmodul (Merkmal M3), eine Speichereinrichtung (Merkmal M4) und fakultativ ein weiteres Kommunikations- modul (Merkmal M5.2) aufweist. Die genannte Speichereinrichtung ist funktional dazu geeignet, eine Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal M4.1) und eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (Merkmal M4.2) zu speichern. Bei der Fahrzeugidentifikationsinformation kann es sich um die international genormte 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer handeln (vgl. Beschreibung, S. 13, letzter Abs.). Bei der den Fahrzeugzustand betreffenden Information kann es sich - 16 - um einen Fehlercode (vgl. Beschreibung, S. 13, 2. Abs.) oder um vergangen- heitsbezogene Fahrzeugwerte, wie Beschleunigung, Geschwindigkeitswerte, Beladungszustand o.ä. (vgl. Beschreibung, S. 4, letzter Abs.) handeln. Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ist geeignet, über die Kommunikations- schnittstelle mit einer Diagnoseschnittstelle eines Fahrzeugs zu kommunizieren (Merkmal M3), wobei die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur Fahrzeug- berechtigungsvorrichtung übertragen werden (Merkmal M5). Der Fachmann versteht, dass weder das Fahrzeug, noch dessen Diagnoseschnittstelle (Merkmal M2, M5 teilw.) und auch nicht die Daten- verarbeitungsvorrichtung (Merkmal M5.1) Bestandteil der Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung sind. Das Merkmal M6 betrifft die Funktionalität, dass über die Kommunikation („Anbin- dung“) zwischen Fahrzeugberechtigungsvorrichtung und Datenverarbeitungsvor- richtung nach Übertragung der Fahrzeugidentifikationsinformation (Merkmal 4.1) und der den Fahrzeugzustand betreffenden Informationen an die Datenverarbeitungsvorrichtung eine Liste von durchzuführenden Wartungs- /Reparaturarbeiten abrufbar ist. Dabei ist nicht beansprucht, wer Empfänger dieser Liste sein soll. Gemäß Beschreibung kann es sich um eine Reparaturannahmestelle oder Werkstatt handeln (vgl. Beschreibung, S. 4, 3. Abs. i.V.m. S. 7, 2. Abs.). Die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wird technisch funktional dadurch gekennzeichnet, dass sie neben dem Speicher zwei Kommunikationsmodule aufweist, von denen das eine Kommunikationsmodul 41 geeignet und konfiguriert ist, um sowohl mit der Diagnoseschnittstelle des (zur Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung korrespondierenden) Fahrzeugs als auch mit einer (externen) Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.1), oder das - 17 - (fakultative) Kommunikationsmodul 43 geeignet und konfiguriert ist, um mit einer (externen) Datenverarbeitungsvorrichtung zu kommunizieren (Merkmal M5.2). Dass es sich bei der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung um einen Fahrzeug- schlüssel handeln kann und der Fachmann diesem daher die Funktionalität des Startens eines Fahrzeugs bzw. Zünden des Motors oder des Zutritts zum Fahrzeug zuordnet, ist lediglich eine Ausführungsform (vgl. Merkmal M1: „insbesondere“). 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG). Zwar sind die Merkmale M1 bis M5 im ursprünglichen beim DPMA eingereichten Patentanspruch 1, das Merkmal M5.1 im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Unteranspruchs 5 und das Merkmal M5.2 im kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Unteranspruchs 6 offenbart, jedoch ist das Merkmal M6 in der beanspruchten Breite der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht entnehmbar. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals M6 auf die Beschreibung, Seite 7, zweiter Absatz. verweist (vgl. Beschwerdebegründung, S. 2, 1. Abs), beschreibt diese Fundstelle zur Über- zeugung des Senats, dass über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung auf eine externe Datenbank zugegriffen werden kann. In der externen Datenbank sollen Informationen zu Fehlercodes zu einer konkreten Fehlersituation vorgehalten werden. Damit sollen die Zuordnung zu einer konkreten Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten und hiermit in Verbindung stehende Ersatzteile einhergehen. Dass die Liste abrufbar sein soll, ist ursprünglich nicht offenbart. Vielmehr ist eine Zuordnung von Fehlercodes in einer Liste der Datenbank offenbart (vgl. Beschreibung, S. 7, 2. Abs.: „ … die Zuordnung eines von der Diagnoseschnittstelle - 18 - übermittelten Fehlercodes“ … „und damit einhergehend die Zuordnung zu einer konkreten Liste von einerseits durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparatur- arbeiten und der damit in Verbindung stehenden Ersatzteile.“). Das Abrufen von Daten ist in der Beschreibung lediglich auf Seite 13, erster Absatz, und dort in Zusammenhang mit einem Telekommunikationsnetz (7) offenbart, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Abrufen einer Liste mittels Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information. Das Merkmal M6 ist damit in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus der ursprünglichen Offenbarung zu entnehmen. Soweit der Bevollmächtige der Anmelderin vorgetragen hat, dass das auf Seite 13 der Beschreibung erläuterte Abrufen von Daten auch eine Liste enthalten könne, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn die genannte Fundstelle betrifft nur das Abrufen von Daten an der Servereinrichtung mit einer Datenbank- und/oder Verarbeitungsfunktionalität. 5. Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim DPMA eingereichten Fassung hinaus (§ 38 PatG). Insoweit gilt das oben zum Hauptantrag unter Ziffer 4 Ausgeführte entsprechend, da der jeweilige Patentanpruch 1 gemäß allen Hilfsanträgen auch das Abrufen einer Liste mittels Übertragung beansprucht, wie er durch das Merkmal M6 beschrieben wird. 6. Im Übrigen beruht der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 ausgehend von der Druckschrift US 2006/0155439 A1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 19 - 6.1 Zum Hauptantrag: Die Druckschrift D7 offenbart einen Fahrzeugschlüssel mit USB-Schnittstelle und Speicher zum Speichern von einer Fahrzeugidentifikationsnummer und Betriebs- daten (vgl. D7, Abs. [0048]). Die D7 offenbart auch eine Kommunikationsverbindung (via USB) zum Fahrzeugbussystem („On Board Data Bus“; vgl. D7, Abs. [0045], [0048]) sowie eine Kommunikationsverbindung zu einem (externen) PC (vgl. D7, Abs. [0049]) über die Daten zu anderen Computern (via Intranet oder Internet) übertragen werden können (vgl. ebenda). Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Lehre der Druckschrift D7: Merkmal M1: Fahrzeugberechtigungsvorrichtung, insbesondere Fahrzeug- schlüssel, zur Unterstützung der Wartung und/oder der Reparatur eines Fahrzeugs (1), wobei D7, USB-Fahrzeugschlüssel („IntelaKey“), Anspruch 3 mit Rückbezug auf Anspruch 1. Die Daten des Schlüssels können zur Wartung ausgelesen werden. Merkmal M2: das Fahrzeug eine Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei Das Fahrzeug gemäß D7 weist einen „On Board Data Bus“ auf (vgl. D7, Abs. [0045], [0048]; Anspruch 1, Merkmal b). Dies entspricht einer Diagnose- schnittstelle i.S. der Anmeldung. Merkmal M3: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein Kommunikations- modul zur Kommunikation mit der Diagnoseschnittstelle aufweist, wobei D7, Abs. [0048]: „IntelaKey Processor used in the system includes a vehicle interface for use with existing vehicles and connects to the On Board Digital Connector“. - 20 - Merkmal M4: die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung wenigstens eine Speichereinrichtung aufweist, wobei in der Speichereinrichtung D7, Anspruch 1, Merkmal c („A memory in the vehicles key for storing data …“). Merkmal M4.1: -- wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation abge- speichert ist oder abspeicherbar ist und/oder D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN numbers“); Abs. [0048], wobei die VIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) eine Fahrzeugidentifikationsinformation i. S. der Anmeldung ist. Merkmal M4.2: -- eine den Fahrzeugzustand betreffende Information abge- speichert ist oder abspeicherbar ist, wobei D7, Abs. [0048] („Both the IntelaKey and the IntelaKey Control Unit will have compatible file systems to store and transfer data. Files include but are not limited to user data, vehicle specific data such as VIN number, trouble codes and operating parameters,…“). Somit speichert der IntelaKey der D7 auch Fehlercodes, fahrzeugspezifische Daten etc. Aus Sicht des Fachmanns handelt es sich dabei um Informationen, die den Fahrzeugzustand betreffen. Merkmal M5: die Diagnoseschnittstelle und das Kommunikationsmodul derart konfiguriert sind, die Fahrzeugidentifikationsinformation und/oder die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Information zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung zu übertragen, wobei D7, Abs. [0045] beschreibt, dass die Fahrzeuginformationen zwischen dem IntelaKey und dem On Board Data Bus ausgetauscht werden (vgl. D7, Abs. [0045]: „… includes a processor to filter and pass either direction the appropriate data between it and the On Board Data Bus.“). - 21 - Merkmal M5.1: -- das Kommunikationsmodul der Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung derart konfiguriert ist, dass die Fahrzeug- berechtigungsvorrichtung über das Kommunikationsmodul (41) mit einer Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden wird, so dass die über die Diagnoseschnittstelle abrufbare sowie den Fahrzeugzustand betreffende Information und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder D7, Abs. [0049]: der IntelaKey wird via USB mit einem Computer verbunden, der die Daten ausliest und analysiert; vgl. auch Anspruch 10 der D7. Merkmal M5.2: wird mit der Druckschrift D7 nicht unmittelbar und eindeutig gelehrt. Merkmal M6 (teilweise): über die Anbindung der Fahrzeug- berechtigungsvorrichtung an die Datenverarbeitungsvorrichtung und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation an die Datenverarbeitungsvorrichtung eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist. Gemäß D7, Abs. [0006] („The IntelaKey records all important service data after each vehicle use then writes that data to a PC when downloaded. A software program then analyzes the data and, if appropriate at that time, recommends particular services that should be performed.“) sind sämtliche wichtige Wartungsdaten auf dem IntelaKey gespeichert und wurden auf einen PC heruntergeladen. Der PC der D7 entspricht einer Datenverarbeitungs- anlage i. S. der Anmeldung. Ein auf dem PC ablaufendes Programm analysiert die Daten und empfiehlt auszuführende Servicearbeiten. Zwar entnimmt der Fachmann das Merkmal M5.2 nicht unmittelbar aus der Druckschrift D7, jedoch ist dieses in Patentanspruch 1 lediglich fakultativ (als 2. ODER-Variante) genannt und beschränkt somit den beanspruchten Gegenstand - 22 - nicht. Die Schnittstellenübersicht des IntelaKeys gemäß der Druckschrift D7 zeigt zudem mehrere Schnittstellen, insbesondere eine drahtlose Schnittstelle des IntelaKeys (vgl. Figur, S. 1, Bz. A9: „IntelaKey Wireless Interface A9“). Sie legt dem Fachmann somit eine drahtlose zweite Schnittstelle i.S. des Merkmals M5.2 nahe. Dies ist dem Fachmann schon deshalb nahegelegt, um die gemäß D7, Anspruch 20 („ … all IntelaKey data collected on an IntelaKey may be transmitted over the airways via radio, cell phone or other transmission wave.“) angeregte Übertragung der im IntelaKey gespeicherten Daten per Funk („transmission wave“) auszuführen, insbesondere um in einer Kfz-Werkstatt die Daten übertragen zu können, ohne eine Steckverbindung herstellen zu müssen. Das Merkmal M6 entnimmt der Fachmann nur teilweise aus der D7, da diese Druckschrift nicht das Abrufen einer Liste offenbart. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der D7 letztlich nur in dem (nicht ursprünglich offenbarten) Abrufen einer Liste. Aus der Druckschrift D7, Absatz [0006] i.V.m. Absatz [0020], entnimmt der Fachmann, dass (Ersatz-)Teile auf Basis von Daten, die vom IntelaKey übertragen werden, bestellt werden können (D7, Abs. [0020]: „Parts could be ordered prior to having the vehicle on site at the mechanics shop or delivered based on the IntelaKey data transmitted over the internet.“). Einher geht damit für den Fachmann auch die Anregung, Ersatzteile entsprechend einer Stückliste abzurufen. Daher kann dieses Teilmerkmal, selbst wenn das beanspruchte Abrufen der Liste in der vorliegenden Anmeldung ursprünglich offenbart gewesen wäre, im Lichte der Druckschrift D7 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Senat vermag der Argumentation der Anmelderin nicht zu folgen, wonach die Druckschrift D7 mit dem dort genannten IntelaKey keine Fahrzeugberechtigungs- vorrichtung im Sinne der Anmeldung und keinen exklusiv zu nutzenden Fahrzeugschlüssel lehre, sondern vielmehr auch bei der Nutzung des IntelaKeys ein zusätzlicher Fahrzeugschlüssel notwendig sei. Denn diese Auffassung der - 23 - Anmelderin widerspricht dem klaren Wortlaut der Druckschrift D7. So bezieht sich schon der Titel dieser Druckschrift auf die Nutzung eines Fahrzeugschlüssels („…for using a vehicle’s key…“ und „..set vehicle features using the key“), ferner verweist die D7 auf die Nachteile herkömmlicher Fahrzeugschlüssel (vgl. D7, Abs. [0009] und [0018]) und führt diesen gegenüber die Vorteile des diese ersetzenden IntelaKeys an (vgl. D7, Abs. [0025] bis [0040]). Dass der IntelaKey dabei auch die Funktionen eines herkömmlichen Fahrzeugschlüssels übernimmt, benennt die D7 sogar explizit (vgl. D7, Abs. [0025], dort „vehicle ignition key“; Abs. [0046] und [0047] und PA 1, dort „A vehicle USB key (the IntelaKey) or other standard data storage and interface device which stores vehicle and driver data and is used as a vehicle key;“ (Unterstreichung hinzugefügt)). Entgegen der Auffassung der Anmelderin berechtigt der IntelKey der D7 somit zum Benutzen des Fahrzeugs. Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die Druckschrift D7 offenbare das Merkmal M3 nicht, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen, denn die Schnittstelle des IntelaKeys ist zum Datenaustausch mit der OBD (Diagnoseschnittstelle) geeignet (vgl. obige Ausführungen zum Merkmal M3). 6.2 Zum Hilfsantrag 1: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M6 durch das Merkmal M6Hi1 ersetzt wurde (Hinzufügung gegenüber dem Merkmal M6 fett hervorgehoben): M6Hi1 wobei über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1) - 24 - eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist. Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC (d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung im Sinne der Anmeldung) verbunden ist, (Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen vorgeschlagen und Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet oder internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; D7, Anspruch 13). Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6 hinzugefügte Teilmerkmal, dass die durchzuführenden Wartungsarbeiten, zu einer konkreten Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs erfolgen, aus der Druckschrift D7 bekannt. Dieses Teilmerkmal kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen. 6.3 Zum Hilfsantrag 2: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale M4.1, M4.2, M5, M5.1, M5.2 und M6Hi1 durch die Merkmale M4.1Hi2, M4.2Hi2, M5Hi2, M5.1Hi2, M5.2Hi2 und M6Hi2 ersetzt wurden, dabei wurden jeweils die Oder-Varianten gestrichen: M4.1Hi2 wenigstens eine Fahrzeugidentifikationsinformation (12) abgespeichert ist oder abspeicherbar ist und/oder M4.2Hi2 eine den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) abgespeichert ist oder abspeicherbar ist, M5Hi2 die Diagnoseschnittstelle (11) und das Kommunikationsmodul (41) derart konfiguriert sind, die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und/oder die wenigstens eine den Fahrzeugzustand betreffende Infor- mation (13) zur Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zu übertragen, wobei M5.1Hi2 -- das Kommunikationsmodul (41) der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) derart konfiguriert ist, - 25 - dass die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) über das Kommunikationsmodul (41) mit einer Datenverarbeitungsvorrichtung (5) verbunden wird, so dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragen wird oder M5.2Hi2 -- die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung ein weiteres Kommunikationsmodul (43) aufweist, wobei die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung derart konfiguriert ist, über das weitere Kommunikationsmodul (43) mit einer Datenverarbeitungsvorrichtung verbunden zu werden, so dass die über die Diagnoseschnittstelle (11) abrufbare sowie den Fahrzeugzustand betreffende Information (13) und/oder die Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung übertragen wird, wobei M6Hi2 wobei über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Übertragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) und/oder der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1) eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist. Somit ist nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeugidentifikationsinformation als auch eine den Fahrzeugzustand betreffende Information im Speicher der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung abgespeichert sind (Merkmale M4.1Hi2 und M4.2Hi2) und beide übertragen werden (Merkmale M5.1Hi2 und M5.2Hi2), was jeweils - 26 - aus der Druckschrift D7 bekannt ist (vgl. D7, Anspruch 1, Merkmal c („VIN numbers“); D7, Abs. [0048]: „Files include but are not limited to user data, vehicle specific data such as VIN number, trouble codes and operating parameters,…“); Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port is hardwired to the IntelaKey Processor and includes a processor to filter and pass either direction the appropriate data between it and the On Board Data Bus.”). Mit der Änderung im Merkmal M5Hi2 gegenüber dem Merkmal M5 wird beansprucht, dass die das Fahrzeug betreffende Information an die Fahrzeug- berechtigungsvorrichtung übertragen wird, was aus Druckschrift D7 bekannt ist (vgl. D7, Abs. [0048]: „This interface will gather and prepare data from the IntelaKey to input user data to the vehicle and to retrieve operating data from the vehicles Electronic Control Modules and other onboard computers." und „Both the IntelaKey and the IntelaKey Control Unit will have compatible file systems to store and transfer data. Files include but are not limited to user data, vehicle specific data such as VIN number, trouble codes and operating parameters,…“). Mit dem Streichen der Oder-Verknüpfung im Merkmal M6Hi2 gegenüber dem Merkmal M6Hi1 wird nun beansprucht, dass sowohl die Fahrzeug- identifikationsinformation als auch eine den Fahrzeugzustand betreffende Information von der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung an die Datenver- arbeitungsvorrichtung übertragen werden, was aus der Druckschrift D7 bekannt ist (vgl. D7, Abs. [0006]: „The IntelaKey records all important service data after each vehicle use then writes that data to a PC when downloaded.“ i.V.m. Anspruch 1, Merkmal c („VIN numbers“) und Abs. [0049]). Somit sind diese gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 geänderten Merkmale sämtlich aus der Druckschrift D7 bekannt, so dass sie eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. - 27 - 6.4 Zum Hilfsantrag 3: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M6Hi2 durch das Merkmal M6Hi3 ersetzt wurde: M6Hi3 wobei über die Anbindung der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) und mittels der Über- tragung der den Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) und der Fahrzeugidentifikationsinformation (12) an die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) zu einer konkreten Wartungssituation oder Reparatursituation des Fahrzeugs (1) durch die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) eine Liste von durchzuführenden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten abrufbar ist. Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart, dass wenn der IntelaKey mit einem PC (d.h. einer Datenverarbeitungsvorrichtung i. S. der Anmeldung) verbunden ist, (Fahrzeug-)Daten analysiert, Wartungsempfehlungen vorgeschlagen und Diagnosen („reports data“) zu anderen Programmen oder Computern via Intranet oder Internet übertragen werden (vgl. D7, Abs. [0006], [0049]; Anspruch 13). Insofern ist auch das gegenüber Merkmal M6Hi2 hinzugefügte Teilmerkmal, dass der Abruf der Daten durch die Datenverarbeitungsvorrichtung erfolgt, durch die Druckschrift D7 angeregt und kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen. - 28 - 6.5 Zum Hilfsantrag 4: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M6Hi3 das Merkmal M7Hi4 angefügt wurde: M7Hi4 wobei die Datenverarbeitungsvorrichtung (5) über ein Telekommunikationsnetz (7) mit einer Servereinrichtung (8) verbunden ist und derart konfiguriert ist, dass eine Ergänzung der in der Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) vorliegenden und zur Datenverarbeitungsvorrichtung (5) übertragenen Fahrzeugidentifikationsinformation (12) und der den Fahrzeugzustand betreffenden Information (13) durch Abruf wenigstens einer Preisinformation von der Servereinrichtung (8) vorgenommen wird. Der Fachmann versteht das Merkmal M7Hi4 dahingehend, dass die Datenverarbeitungsvorrichtung über ein Telekommunikationsnetz mit einem Server verbunden ist, der eine Preisinformation (ggf. zu Ersatzteilen oder auch zu Reparaturkosten) anbietet. Zwar erwähnt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften explizit eine Preisabfrage, jedoch handelt es sich dabei lediglich um die Anfrage eines konkreten Datums, das in einer Reihe mit der Abfrage von Ersatzteilen steht und das der Fachmann beim Bestellen von Ersatzteilen, wie es in der Druckschrift D7, Abs. [0020], angeregt ist, selbstverständlich mit vorsieht. Eine erfinderische Tätigkeit kann das Merkmal M7Hi4 daher nicht begründen. - 29 - 6.6 Zum Hilfsantrag 5: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal M5.1Hi2 gestrichen wurde und zwischen den Merkmalen M3 und M4 das Merkmal M3aHi5 angefügt wurde: M3aHi5 wobei die Diagnoseschnittstelle (11) eine drahtgebundene Schnittstelle ist und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) eine dazu komplementäre drahtgebundene Schnittstelle aufweist, wobei die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung (4) zur Datenübertragung mechanisch mit dem Fahrzeug (1) verbindbar ist, Das Merkmal M3aHi5 versteht der Fachmann dahingehend, dass die Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs und die Fahrzeugberechtigungsvorrichtung drahtgebunden sind und über eine mechanische Schnittstelle miteinander kommunizieren können. Beansprucht ist somit, dass die Fahrzeugberech- tigungsvorrichtung mit dem Fahrzeug mechanisch verbindbar ist. Durch das Streichen des Merkmals M5.1 ist das Merkmal M5.2 nicht mehr nur fakultativ. Die Lehre der Druckschrift D7 offenbart eine USB-Steckverbindung am IntelaKey, die mit dem OBD verbindbar ist (vgl. D7, Abs. [0045]: „The IntelaKey USB key port is hardwired to the IntelaKey Processor and includes a processor to filter and pass either direction the appropriate data between it and the On Board Data Bus.“). Somit ist auch das Merkmal M3aHi5 aus der Druckschrift D7 bekannt und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 7. Nachdem sich der jeweils geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte - 30 - Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu erhalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV - 31 - zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer Fi