Beschluss
18 W (pat) 10/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:040920B18Wpat10.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 10/18 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. September 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 100 981.6 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013. G r ü n d e I. Die am 31. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2013 100 981.6 mit der Bezeichnung „Dokumentenpuffer“ wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 21. März 2018 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 jeweils gegenüber Druckschrift - 3 - D3 US 2012 / 0 249 305 A1 nicht neu sei und der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 mit Rücksicht auf den aus Druckschrift D3 bekannten Stand der Technik und dem u. a. in Druckschrift D5 HESSE, S.: Fertigungsautomatisierung - Automatisierungsmittel, Gestaltung und Funktion. Braunschweig/Wiesbaden. Vieweg Verlag, 2000, Seiten 123-145 dokumentierten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik zudem die folgenden Druckschriften genannt: D1 WO 2006 / 068 382 A1, D2 DE 10 2005 054 300 B3 und D4 DE 10 2005 048 872 A1. Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - 4 - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingegangen am 31. Januar 2013, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 31. Januar 2013. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: M1 „Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit M2 einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101), M2.1 wobei jedes Aufnahmefach (101) für die Aufnahme von einem Identifikationsdokument vorgesehen ist, und M2.2 wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige Abschirmwandung (105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet ist; und M3 einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines Identifikationsdokumentes (103), M3.1 wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils einem Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“ Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag geltenden Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen. - 5 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im folgenden Merkmal M2.3H1, das nach Merkmal M2.2 in den Patentanspruch zusätzlich eingefügt ist. M2.3H1 „wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den leitfähigen Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind;“ Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 1 geltenden Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 im folgenden Merkmal M2.4H2, welches im Anschluss an Merkmal M2.3H1 in den Patentanspruch eingefügt ist. M2.4H2 „und wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um ein jeweiliges Identifikationsdokument (103) in einem jeweiligen Aufnahmefach (101) aufzunehmen;“ Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 2 geltenden Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Akte verwiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2: M1 „Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit M2 einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101), M2.1 wobei jedes Aufnahmefach (101) für die Aufnahme von einem Identifikationsdokument vorgesehen ist, und - 6 - M2.2 wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige Abschirmwandung (105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet ist; M2.3H1 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den leitfähigen Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind und M2.4H2 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, um ein jeweiliges Identifikationsdokument (103) in einem jeweiligen Aufnahmefach (101) aufzunehmen; und M3 einer Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (113) zur drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines Identifikationsdokumentes (103), M3.1 wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) in jeweils einem Aufnahmefach (101) angeordnet ist.“ M3.2H3 wobei jede in einem Aufnahmefach (101) angeordnete drahtlose Schreib- Lese-Einrichtung (113) ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren.“ Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag 3 geltenden Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 jeweils zulässig und die Gegenstände - 7 - der jeweiligen Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen gemäß Hilfsantrag 3 führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 zurückzuweisen. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ist jeweils nicht neu, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie der Neuheit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf elektronisch auslesbare Identifikationsdokumente (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 7-8). Die Anmeldung geht davon aus, dass moderne Identifikationsdokumente mit kontaktlos lesbaren Schaltkreisen, z.B. RFID-Chips (RFID: Radio Frequency Identifikation), ausgestattet seien, welche zur elektronischen Personalisierung sowie zur Prüfung der Echtheit eingesetzt würden. Zur Herstellung von derartigen Identifikationsdokumenten sei es daher notwendig, auf deren Schaltkreise zuzugreifen. Hierzu könnten sogenannte Dokumentenpuffer eingesetzt werden, welche in der Fachsprache als Personalisierungs- und - 8 - Verifikationstürme bezeichnet seien. Die Dokumentenpuffer seien üblicherweise durch senkrecht angeordnete Dokumenthalterungen gebildet und seien senkrecht verfahrbar. In den Dokumentenhalterungen seien jeweils übereinander Schreib-Lese-Geräte angeordnet, welche drahtlos auf die RFID- Chips der Identifikationsdokumente zugriffen. Der Zugriff auf in einem Dokumentenpuffer gelagerte Identifikationsdokumente könne, wie in der Druckschrift DE 10 2005 054 300 B3 (Druckschrift D2) ausgeführt sei, parallel erfolgen. Die Bestückung eines turmartigen Dokumentenpuffers mit Identifi- kationsdokumenten sei jedoch langsam, aufwändig und komplex, weil die Identifikationsdokumente einem derartigen Dokumentenpuffer sequenziell zugeführt werden müssten. Außerdem beanspruchten turmartige Dokumentenpuffer einen großen Bauraum (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-27). In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, ein effizientes Konzept zum Zugreifen auf ein Identitätsdokument zu schaffen (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 29 f). Der zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik oder entsprechendem akademischen Grad mit Erfahrungen in der Entwicklung von Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen Identifikationsdokumenten. Die vorstehend genannte Aufgabe wird nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils durch einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten gelöst. - 9 - 2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 das folgende Verständnis zugrunde: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 ist jeweils auf einen Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten gerichtet (vgl. Merkmal M1). Bei einem „Dokumentenpuffer“ handelt es sich um eine Vorrichtung mit Fächern zur Zwischenlagerung von Dokumenten bei der Herstellung oder Personalisierung von Identifikationsdokumenten. Als Stand der Technik verweist die Anmeldung am Beispiel von Druckschrift D2 auf Personalisierungs- oder Verifikationstürme (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 14-22). Dabei erstreckt sich der Begriff der „elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente“ auf beliebige Dokumente, die draht- bzw. kontaktlos elektronisch auslesbar sind, wie beispielsweise Ausweisdokumente oder Kreditkarten (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-37). Dabei dienen kontaktlos lesbare Schaltkreise, bspw. RFID-Chips, der Personalisierung und der Prüfung der Echtheit des Dokuments (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 10-12). Ein „Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise“ der genannten Identifikationsdokumente bezieht sich damit auf das Lesen der elektronischen Schaltkreise dieser Dokumente, also auf das elektronische Auslesen der darin hinterlegten Information. Der Dokumentenpuffer weist eine Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern auf, wobei jedes Aufnahmefach für die Aufnahme von einem Identifikationsdokument vorgesehen ist (vgl. Merkmale M2, M2.1). Die Aufnahme des Dokuments bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Dokument in das Fach hineingelegt wird, denn die Anmeldung sieht im Unterschied zur Auffassung der Anmelderin neben dem Hineinlegen ein Auflegen des Dokuments auf einer Dokumentenhalterung vor, ohne dass der Ort der Halterung im Aufnahmefach näher bestimmt ist (vgl. urspr. Patentanspruch 7, - 10 - Beschreibung, S. 3, Z. 38 bis S. 4, Z. 9 sowie S. 7, Z. 18-24). Damit ist auch ein Auflegen des Dokuments an der offenen Seite des Aufnahmefachs mit umfasst. Zwischen benachbarten Aufnahmefächern ist eine leitfähige Abschirmwandung zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet (vgl. Merkmal M2.2). Dabei handelt es sich um eine nur teilweise elektromagnetische Abschirmung, da die Aufnahmefächer zumindest nach oben hin offen sind, und die Anmeldung das Problem der Interferenz anspricht (vgl. Beschreibung S. 6, Z. 37 bis S. 7, Z. 8 i. V. m. S. 5, Z. 20-28 und Fig.1). Der Dokumentenpuffer weist außerdem eine Mehrzahl von drahtlosen bzw. kontaktlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 113) zur drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines Identifikationsdokumentes auf, wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese- Einrichtung in jeweils einem Aufnahmefach angeordnet ist (vgl. Merkmale M3, M3.1). Damit nehmen die Aufnahmefächer im unteren Bereich jeweils eine Schreib-Lese-Einrichtung auf, die mit den leitfähigen Abschirmwandungen gegenüber benachbarten Schreib-Lese-Einrichtungen abgeschirmt ist (vgl. Fig. 1 mit Beschreibung). In Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 ist gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag präzisiert, dass die Aufnahmefächer jeweils durch Wannen mit den leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1), wobei die Wände der Wannen eine leitfähige Abschirmwandung zwischen benachbarten Aufnahmefächern bilden (vgl. Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 105, 107, 201, 203) . Nach Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 umfassen die Aufnahmefächer jeweils eine Dokumentenhalterung zum Auflegen eines Identifikationsdokuments, um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem jeweiligen Aufnahmefach aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2). - 11 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, der auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert, ist dahingehend weiter eingeschränkt, dass jede in einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung ausgebildet ist, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib- Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden (vgl. Beschreibung, S. 5, Z. 35-39). Dabei sind die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu ausgebildet, ansprechend auf die Aufforderung ihre Sendeleistung zu reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3). 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber Druckschrift D3 nicht neu (§ 3 PatG). Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise (tags T) von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten (labels L) zu entnehmen (reader/writer apparatus 2 mit suppression unit 71; vgl. Fig. 5 und Abs. 0029, 0030, 0044 / Merkmal M1). Der Dokumentenpuffer weist eine Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern auf (vgl. Fig. 6 und Abs.0053, 0054, zw. Satz: closed spaces H1 to H8 / Merkmal M2). Gemäß Druckschrift D3 erfolgt ein gezieltes, definiertes Auflegen des Blattes (sheet S) mit mehreren Identifikationsdokumente (labels L) derart, dass die einzelnen Identifikationsdokumente jeweils auf der offenen Seite des jeweiligen Aufnahmefachs zu liegen kommen (vgl. Abs. 0055 sowie Abs. 0069, le. Satz: More specifically, the sheet S is arranged such that the individual tags T on the sheet S face the closed spaces H1 to H8, respectively). Jedes Aufnahmefach ist damit nach Druckschrift D3 (closed spaces H1 to H8) für die Aufnahme von einem der Identifikationsdokumente (labels L) vorgesehen (Merkmal M2.1). Zwischen benachbarten Aufnahmefächern (closed spaces H1 to H8) ist eine leitfähige Abschirmwandung (partition members) zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet (vgl. Abs. 0044: …that suppress interference of radio - 12 - waves transmitted from the reader/writer sections 61 to 68 i. V. m. Abs. 0054 und 0064 / Merkmal M2.2). Der Dokumentenpuffer weist eine Mehrzahl von drahtlosen Schreib-Lese-Einrichtungen (reader/writer sections 61 to 68) zur drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis (tag) eines Identifikationsdokumentes (label) auf (vgl. Abs. 0043, le. Satz, i. V. m. Abs. 0030 und 0056 / Merkmal M3), wobei jeweils eine drahtlose Schreib-Lese- Einrichtung (reader/writer sections 61 to 68) in jeweils einem Aufnahmefach (closed spaces H1 to H8) angeordnet ist (vgl. Fig. 6 und Abs. 0055, le. Satz / Merkmal M3.1) Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, dass durch den Transport der Identifikationsdokumente mittels Rollen nach Druckschrift D3 die Identifikationsdokumente nicht auf den jeweiligen Fächern selbst zu liegen kommen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Druckschrift D3, Figuren 6 und 7 mit zugehöriger Beschreibung). Bei der Ausgestaltung des Transports der Identifikationsdokumente mit zwei Bändern in Figur 9 der Druckschrift D3 handelt es sich nur um ein Ausführungsbeispiel. Dabei ist diese Art des Transports weder zwingend erforderlich, noch schließt sie alternative Transportmaßnahmen für die Blätter (sheet) als Träger der Identifikationsdokumente (label) zu der Abschirm- und Schreib-Leseeinheit (suppression unit) aus. Vielmehr müssen die Identifikationsdokumente nur in geeigneter Weise auf dem jeweiligen Fach zu liegen kommen. Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht neu und somit nicht patentfähig. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 15 des Hauptantrags nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. - 13 - BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abschnitt III 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II). 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber Druckschrift D3 ebenfalls nicht neu (§ 3 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass die Aufnahmefächer dahingehend präzisiert sind, dass diese jeweils durch Wannen mit den leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Merkmal M2.3H1). Aus Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen, dessen Aufnahmefächer jeweils durch oberseitig offene Wannen mit leitfähigen Abschirmwandungen gebildet sind (vgl. Abs. 0054, le. Satz: …closed spaces H1 to H8 closed except for the opening provided on the transporting path side ofthe sheet S… i. V. m. Fig. 6 und Abs. 0053, 0064). Entgegen dem Verständnis der Anmelderin bildet die aus Druckschrift D3 bekannte Abschirmungseinheit (suppression unit) nicht nur eine Anordnung von einzelnen Unterteilungen, sondern vielmehr Fächer, die aus den jeweiligen Wänden (bspw. side wall 71a, 71d mit partition member 71f, 71k) und dem Boden (a bottom portion 71e; vgl. jeweils Fig. 6 mit Beschreibung) gebildet werden. Sie sind somit nur nach oben offen und nach allen anderen Seiten abgeschirmt (vgl. Abs. 0053: closed spaces H1 to H8, Abs. 0054, 0064). Die einzelnen Fächer bilden damit jeweils in Bezug auf die Abschirmung gegenüber den anderen Aufnahmefächern eine abgeschirmte Wanne im Sinne des vorliegenden Patentanspruchs (Merkmal M2.3H1). Zu den weiteren Anspruchsmerkmale M1, M2, M2.1, M2.2, M3 und M3.1 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Abschnitt II.3 verwiesen, welche für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in gleicher Weise gelten. - 14 - Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus Druckschrift D3 entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht neu und somit nicht patentfähig. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind auch die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 1 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O. - Informationsübermittlungsverfahren II). 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht für den Fachmann ausgehend von Druckschrift D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 darin, dass die Aufnahmefächer weiter dahingehend konkretisiert sind, dass diese jeweils eine Dokumentenhalterung zum Auflegen eines Identifikationsdokuments umfassen, um ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem jeweiligen Aufnahmefach aufzunehmen (vgl. Merkmal M2.4H2). Dies kann ausgehend von Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Ausgehend von der Definition von „Identifikationsdokumenten“ in der vorliegenden Anmeldung (vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 26-30), ergibt sich als Teil der Aufgabenstellung, auch Ausweisdokumente wie bspw. Reisepässe verarbeiten zu können, die nicht wie die Identifikationsdokumente (labels) in Druckschrift D3 auf einem Trägerblatt zusammen transportiert werden können. Der Fachmann hatte daher bereits aufgrund dieser Aufgabenstellung Veranlassung, eine Lösung zu suchen, die auch für die Handhabung einer Mehrzahl einzelner Identifikationsdokumente geeignet ist. - 15 - Unter Kenntnis von Druckschrift D3, die – wie vorstehend zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1 ausgeführt – eine Vorrichtung zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten lehrt, bot sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung mit Systemen zur Herstellung und Personalisierung von elektronischen Identifikationsdokumenten an, ausgehend von Druckschrift D3 nur jeweils das Auslesen eines einzelnen Dokuments mittels eines einzelnen der dort vorgesehenen Aufnahmefächer vorzusehen. Gegen ein Verbinden der einzelnen Identifikationsdokumente auf einem Trägerblatt wie in Druckschrift D3 spricht der erforderliche Aufwand in einem System, das für die Handhabung vereinzelter Dokumente, beispielsweise Reisepässe, eingerichtet ist. Daher bot sich dem Fachmann naheliegend an, die einzelnen, aus Druckschrift D3 bekannten Aufnahmefächer so zu gestalten, dass nicht nur mehrere, auf einem Blatt (sheet) verbundene Identifikationsdokumente (labels), sondern auch mehrere vereinzelte Identifikationsdokumente ausgelesen werden können. Dies setzt aber zwingend voraus, dass die Dokumente in definierter Weise auf oder in den einzelnen Aufnahmefächern platziert und zum Weitertransport ohne Probleme wieder aufgenommen werden können. Die einzelnen, aus Druckschrift D3 bekannten Aufnahmefächer jeweils mit einer Dokumentenhalterung, bspw. in Form einer geeigneten Auflage, zu versehen, die zur Ablage der einzelnen Identifikationsdokumente (und damit zur Aufnahme in den einzelnen Fächern bzw. Wannen) geeignet ist (Merkmal M2.4H2), liegt dabei im Rahmen des fachmännischen Könnens und Handelns und vermag ausgehend von Druckschrift D3 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zu den weiteren Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 unter Abschnitt II.4 verwiesen, welche für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich für den Fachmann daher aus Druckschrift D3 und seinem einschlägigen Fachwissen. - 16 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist nicht patentfähig. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind auch die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 2 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (vgl. BGH, a.a.O. - Informationsübermittlungsverfahren II). 6. Der Hilfsantrag 3 erfüllt die Voraussetzungen für eine Patenterteilung. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 und § 38 PatG). a) Die Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sowie die Beschreibungs- unterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG). Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sind die Merkmale einer Alternative des ursprünglich u. a. auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 5 eingefügt (vgl. Merkmal M2.3H1). Die andere Alternative aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5 wurde nicht mit aufgenommen. Zudem wurden die Merkmale des ursprünglich u. a. auch auf Patentanspruch 5 rückbezogenen Patentanspruchs 7 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 1 der Beschreibung zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommen (vgl. Merkmal M2.4H2). Die weiter ergänzten Merkmale basieren auf den ursprünglichen Patentansprüchen 11 und 13 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 35-39 der Beschreibung (vgl. Merkmal M3.2H3). - 17 - Die Unteransprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15, wobei die Nummerierung und Rückbezüge angepasst sowie die zweite Alternative im ursprünglichen Patentanspruch 5 gestrichen wurden. Die ursprünglichen Patentansprüche 7, 13 und 16 wurden gestrichen. b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht drahtlose Schreib-Lese-Einrichtungen vor, die jeweils in einem Aufnahmefach angeordnet und dazu ausgebildet sind, eine Sendeleistung zu erzeugen, zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib-Lese- Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3). Druckschrift D1 stellt im Hinblick auf den vorliegenden Patentanspruch 1 allenfalls einen allgemeinen Stand der Technik dar. Im Mittelpunkt der Druckschrift steht die Kommunikation mit und zwischen verschiedenartigen Schreib-Lese-Einrichtungen (RFID readers; vgl. Beschreibungseinleitung). Der Druckschrift ist allenfalls eine allgemeine Überwachung von Schreib-Lese- Einrichtungen zu entnehmen (monitor data transceiver; vgl. Fig. 5). Druckschrift D1 befasst sich jedoch nicht mit der Anordnung einer Mehrzahl von Schreib- Lese-Einrichtungen in abgeschirmten Aufnahmefächern eines Dokumentenpuffers für elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumente und enthält keinen Hinweis auf eine Messung und Anpassung der individuellen Sendeleistung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen. - 18 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu gegenüber Druckschrift D1. Druckschrift D2 wurde von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung genannt. Druckschrift D2 betrifft im Wesentlichen den Aufbau und die Bestückung eines Bearbeitungsturms mit mehreren, als „Arbeitsstationen“ bezeichneten Aufnahmefächern. Die Funktion der Arbeitsstationen und deren Abschirmung werden nicht weiter betrachtet. Es ist Druckschrift D2 zudem weder eine wannenförmige Ausbildung von nach oben offenen Aufnahmefächern noch ein Hinweis auf eine Messung der vorliegenden Signalstärke oder auf eine Adaption der Sendeleistung von einzelnen Schreib- Lese-Einrichtungen zu entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu gegenüber Druckschrift D2. Druckschrift D3 ist ein Dokumentenpuffer zu entnehmen sein, bei dem jede in einem Aufnahmefach angeordnete drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung ausgebildet ist, eine (bestimmte) Sendeleistung zu erzeugen (vgl. vorstehende Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt II.3). Zwar sind Druckschrift D3 Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Schreib- Lese-Einrichtungen gegenseitig stören können (vgl. Abs. 0075, 0076, 0096, 0104, 0113). Zur Verringerung einer solchen gegenseitigen Störung der Schreib- Lese-Einrichtungen sieht Druckschrift D3 als Lösungsmöglichkeiten ein tieferes Anordnen der Schreib-Lese-Einrichtungen in den abgeschirmten Aufnahmefächern (vgl. Fig. 9A und 9B mit zugehöriger Beschreibung), ein zusätzliches Abschirmen durch eine zweite Abschirmeinheit (suppression unit 72) oberhalb der Identifikationsdokumente (vgl. Fig. 9A) und ein abwechselndes bzw. nicht simultanes Auslesen benachbarter Identifikationsdokumente vor (vgl. Fig. 11B und 11C mit zugehöriger Beschreibung). In Druckschrift D3 ist jedoch - 19 - keine Möglichkeit zur lokalen Messung der Signalstärke und zur Anpassung der Sendeleitung der einzelnen Schreib-Lese-Einrichtungen vorgesehen. Damit sind die Schreib-Lese-Einrichtungen nach Druckschrift D3 nicht ausgebildet, zur Adaption der jeweiligen Sendeleistung die Signalstärke von anderen Schreib- Lese-Einrichtungen zu messen und eine Aufforderung zur Reduktion der Sendeleistung an andere Schreib-Lese-Einrichtungen auszusenden, welche ausgebildet sind, ansprechend hierauf die Sendeleistung zu reduzieren, entsprechend Merkmal M3.2H3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher neu gegenüber Druckschrift D3. Druckschrift D4 beschreibt eine Testkopfeinrichtung zum Testen der Funktionsfähigkeit von hintereinander auf einem Band aufgebrachten Smart Labels mit RFID-Chips. Die Schreib-Lese-Einrichtungen (zweite Antennen 3) sind auf einer gemeinsamen Antennenträgerplatte angeordnet. Abgeschirmte und als Wannen ausgebildete Aufnahmefächer entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind nicht zu entnehmen. Druckschrift D4 benennt zwar das Problem der gegenseitigen Störung der Schreib-Lese- Einrichtungen (vgl. Abs. 0036, 0039, 0042). Sie sieht zur Lösung dieses Problems jedoch „abgeschirmte Bereiche“ und eine unterschiedliche Polarisierung benachbarter Antennen vor (vgl. Abs. 0032, 0033). Für ein aktives Adaptieren der Sendeleistung einzelner Schreib-Lese-Einrichtungen findet sich dagegen kein Hinweis. Vielmehr ist nur eine gezielte Reduzierung der im(m)itierten HF-Leistung – also der eingestrahlten HF-Leistung – angesprochen, wobei auf geeignete Dämpfungsglieder für die Antennen Bezug genommen wird (vgl. Abs. 0039, 0040). Zudem ist anstelle von Mitteln zur Kommunikation zwischen den Schreib-Lese-Einrichtungen zum Auffordern zur Reduktion der Sendeleistung eine Kommunikationsschnittstelle zu einer zentralen Steuereinheit vorgesehen (vgl. Abs. 0040). - 20 - Daher ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auch neu gegenüber Druckschrift D4. Druckschrift D5 wurde im Prüfungsverfahren zum Beleg des Fachwissens in Bezug zur Handhabung bzw. zum Transport von Werkstücken bei der Fertigungsautomatisierung ins Verfahren eingeführt. Eine adaptive Anpassung der Sendeleistung einer Mehrzahl von Schreib-Lese-Einrichtungen ist in Druckschrift D5 nicht angesprochen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bereits aus diesem Grund neu gegenüber Druckschrift D5. c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sind allenfalls Maßnahmen zu entnehmen, nach denen störende Signale anderer Schreib- Lese-Einrichtungen von vorneherein durch eine geeignete Abschirmung verringert oder vermieden werden oder im Betrieb der Abstand zwischen aktiven Schreib-Lese-Einrichtungen durch einen abwechselnden Betrieb benachbarter Einrichtungen vergrößert wird, um gegenseitige Störungen zu verringern. Keiner der genannten Druckschriften ist ein Hinweis auf eine Anordnung von Schreib- Lese-Einrichtungen zu entnehmen, bei der diese eingerichtet sind, eine Signalstärke zu messen, die durch andere Schreib-Lese-Einrichtungen verursacht wird, und bei der die Schreib-Lese-Einrichtungen dazu eingerichtet sind, ansprechend auf eine Aufforderung durch diese Schreib-Lese- Einrichtungen ihre Sendeleistung zu reduzieren (vgl. Merkmal M3.2H3). - 21 - Ein Dokumentenpuffer entsprechend Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fachmann somit weder naheliegend aus einer der Druckschriften D1 bis D5 noch aus der Zusammenschau dieser Druckschriften. Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist. d) Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3, die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind. 7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent gemäß Hilfsantrag 3 zu erteilen. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 22 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Altvater Flaschke prö