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Beschluss

18 W (pat) 30/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:161020B18Wpat30.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 30/19 ________________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Oktober 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 005 576.9 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen am 5. Februar 2004, - Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 10 2006 005 576.9 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine“ nimmt eine innere Priorität vom 25. Februar 2003 (Aktenzeichen 103 07 894.0) in Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse B41F mit Beschluss vom 24. April 2018 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende Neuheit) gemäß § 3 PatG zurückgewiesen worden. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden: D1: DE 17 61 715 C3, D2: DE 1 940 075 A und D3: DE 2 052 806 A. - 3 - Seitens der Anmelderin sind zudem folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden: D4: US 5 154 602 A, D5: DE 690 03 697 T2, D6: JP 5-200986, D7: JP 11-034301 A, D8: DE 198 45 367 A1 und D9: DE 42 38 201 A1. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 24. April 2018. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 4 bis 12, eingegangen am 5. Februar 2004, - Figuren 1 bis 3, eingegangen am 5. Februar 2004. Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel (205), einer Rasterwalze (204) und einer Gummiwalze (202) in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus, dadurch gekennzeichnet, a) dass im Lackier- oder Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (205) an die Rasterwalze (204) angestellt gehalten wird, - 4 - b) dass im Reinigungsmodus die beiden Walzen (204, 202) in Abrollkontakt miteinander gehalten werden und gleichzeitig eine von der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel (206) in Anlage an einer von der Rasterwalze (204) verschiedenen und mit der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze (221) gehalten wird, und c) dass im Reinigungsmodus der Rasterwalze (204) eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird.“ Wegen der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel, einer Rasterwalze und einer Gummiwalze in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 4-7). In der US 5 154 602 (D4) sei ein Verfahren beschrieben, bei dem die Raster- bzw. Aniloxwalze mittels einer Wischwalze gereinigt werde. Zudem sei in der DE 690 03 697 T2 (D5) ein weiteres Verfahren beschrieben, bei dem die Rasterwalze zum Zwecke ihrer Reinigung mit einem Wasserstrahl besprüht werde. In der Offenlegungsschrift JP 5- 200986 (D6) sei ein Farbwerk mit einer Gummiwalze, einer Rasterwalze und einer der Rasterwalze zugeordneten Reinigungsrakel beschrieben (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 9-19). - 5 - In der Beschreibung wird aufgeführt, dass der Erfindung davon ausgehend die Aufgabe zugrunde liegt, ein Betriebsverfahren zu schaffen, bei dem eine schnelle und zugleich gründliche Reinigung der Rasterwalze erfolgt (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 21-23). Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Maschinenbau-Studium an einer Hochschule auf und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Druck- und Lackiermaschinen und darüber hinaus über Erfahrung in der Entwicklung von Reinigungseinrichtungen bei solchen Maschinen. 2. Zur Lösung der Aufgabe ist nach Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb einer Lackier- oder Druckmaschine mit einer Dosierrakel (205), einer Rasterwalze (204) und einer Gummiwalze (202) in einem Lackier- oder Druckbetriebsmodus und einem dem Lackier- oder Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus vorgesehen (vgl. Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie Fig. 2 mitsamt zugehörigem Text). - 6 - Entsprechend Merkmal a) wird die Dosierrakel (205) im Lackier- bzw. Druckbetriebsmodus an die Rasterwalze (204) angestellt gehalten, was für den Fachmann bedeutet, dass die Dosierrakel zur Zuführung von Beschichtungsflüssigkeit bzw. Farbe im Betriebsmodus nicht von der Rasterwalze (204) weggezogen ist und sich vielmehr während des gesamten Lackier- bzw. Druckbetriebsmodus in Anlage zur Rasterwalze befindet (vgl. Beschreibung, S. 4, Z. 19-22). Gemäß Merkmal b) werden die beiden Walzen (204, 202) in einem nachfolgenden Reinigungsmodus in Abrollkontakt miteinander gehalten. Gleichzeitig wird eine von der Dosierrakel (205) verschiedene Reinigungsrakel in Anlage an einer von der Rasterwalze (204) verschiedenen – und mit der Gummiwalze (202) in Abrollkontakt stehenden – Reinigungswalze (217) gehalten (vgl. Beschreibung, S. 4, Z. 28, bis S. 5, Z. 12), was während des gesamten Reinigungsmodus erfolgt. Nach Merkmal - 7 - c) wird der Rasterwalze (204) im Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt. 3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG). Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2, wobei im Merkmal b) des Anspruchs eine ursprünglich aufgeführte entweder/oder-Variante in zulässiger Weise gestrichen worden ist. Die Merkmale des geltenden Unteranspruchs 2 sind in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 9, Z. 18-20). Der geltende Unteranspruch 3 beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Unteranspruchs 6. Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 3 entsprechen der ursprünglichen Beschreibung mitsamt Figuren, wobei die geltende Beschreibung auf den Seiten 1 bis 3 an Patentanspruch 1 angepasst ist. 4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Das in Patentanspruch 1 aufgeführte Verfahren mit den Merkmalen a) bis c) ist so deutlich und vollständig beschrieben, dass der Fachmann es ausführen kann (vgl. geltende Beschreibung sowie Fig. 2). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen in der Lage ist, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 erfolgreich auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz – Klammernahtgerät). 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D9 (§ 3 PatG). Druckschrift D1 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patenanspruchs 1 in der jeweils beanspruchten „oder“-Variante ohne Lackiermaschine ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine (Rollenrotationsdruckmaschine / Druckmaschine - 8 - 10) mit einer Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) in Verbindung mit einer entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze angeordneten Walze (Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25) sowie einer weiteren Walze (Farbauftragswalze 15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a), die entsprechend der im Anspruch genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl. Titel und Fig. 1 und 2 mitsamt zugeh. Text in Sp. 4, Z. 54-66, sowie Sp. 5, Z. 8-17). Die Tauchwalze erfüllt dabei die Funktion einer Rasterwalze (vgl. Sp. 5, Z. 13-22). Zwar ist auch eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche – für den Fachmann offensichtlich – während des Druckbetriebs Farbe von einer Reinigungswalze (Reinigungswalze 110) abstreift (vgl. Fig. 1 sowie Sp. 8, Z. 11-18). Ein dem Druckbetrieb bzw. dem zugehörigen Druckbetriebsmodus nachfolgender Reinigungsmodus entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere Fig. 1 und a. a. O.). Im Hinblick auf Merkmal a) liest der Fachmann mit, dass im Druckbetrieb bzw. Druckbetriebsmodus die Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) ständig an die als Rasterwalze dienende Walze (Tauchwalze 14 mit Farbnäpfchen 25) angestellt gehalten wird (vgl. Fig. 2 und u. a. Sp. 5, Z. 8-22). Die beiden vorstehend genannten Walzen (Tauchwalze 14 und Farbauftragswalze 15 mit einem von elastischen Tuch gebildeten Überzug 15 a), werden im Druckbetrieb – für den Fachmann offensichtlich – ständig miteinander in Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, Z. 54-66). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift darüber hinaus jedoch lediglich, dass die von der Dosierrakel (Rakel bzw. […] Farbmesser 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im Druckbetrieb in Anlage an der von der Rasterwalze (Tauchwalze 14) verschiedenen Reinigungswalze (Reinigungswalze 110) gehalten wird. Dabei handelt es sich um eine exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbauftragswalze 15) gehalten wird (vgl. Fig. 1 und Sp. 8, Z. 11-18). Dies ist jedoch nicht Zusammenhang mit einem vom - 9 - Druckbetriebsmodus getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b) offenbart. Des Weiteren ist der Druckschrift dabei auch nicht zu entnehmen, dass einer Rasterwalze (vgl. Tauchwalze 14) in einem Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, wie es in Merkmal c) angegeben ist. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 anzusehen. Druckschrift D2 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine, das dem aus Druckschrift D1 bekannten Verfahren ähnelt (vgl. jeweilige Fig. 1 und zugehörigen Text). In Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschreibt diese Druckschrift ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine (Rotationsdruckmaschine) mit einer Dosierrakel zur Farbmengenregelung (Rakel 61) in Verbindung mit einer entsprechend der anspruchsgemäßen Rasterwalze angeordneten Walze (Walze 14) sowie einer weiteren Walze (Farbübertragungswalze 15 mit einem elastischen Tuch 15a), wobei diese Walze entsprechend der im Patentanspruch 1 genannten Gummiwalze angeordnet ist (vgl. Titel und Fig. 1 mitsamt zugeh. Text auf S. 4, letzte Zeile, bis S. 5, zweiter Abs.). Des Weiteren ist eine für den Fachmann als Reinigungsrakel zu erkennende Einrichtung (Rakel 111) offenbart, welche während des Druckbetriebs die Farbe von einer als Reinigungswalze dienenden Walze (Zylinder 110) abstreift (vgl. Fig. 1 und S. 6, zweiter Abs.). Die beiden Walzen (Walze 14 und Farbübertragungswalze 15) werden im Druckbetrieb miteinander in Abrollkontakt gehalten (vgl. Fig. 1). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift darüber hinaus lediglich, dass die von der Dosierrakel (Rakel 61) verschiedene Reinigungsrakel (Rakel 111) im Druckbetrieb in Anlage an der Reinigungswalze (Zylinder 110) gehalten wird. Dabei handelt es sich – ähnlich wie beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 – um eine exzentrisch gelagerte Reinigungswalze, die während des Druckbetriebs in Abrollkontakt mit der Gummiwalze (Farbübertragungswalze 15) gehalten wird (vgl. Fig. 1 und S. 6, zweiter Abs.). Dies wird wiederum nicht im Zusammenhang mit einem dem Druckbetrieb nachfolgenden und damit vom Druckbetriebsmodus - 10 - getrennten Reinigungsmodus entsprechend Merkmal b) gelehrt. Auch das Merkmal c), dass einer als Rasterwalze dienenden Walze (vgl. Walze 14) in einem Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2. Druckschrift D3 beschreibt ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einer Rakel (ohne Bezugszeichen), die der Fachmann in Figur 1 unterhalb des Farbkastens 3 mit einer zugehörigen Duktorwalze 4 erkennt. Darüber hinaus sind Übertragungswalzen 5 und 6 sowie eine Auftragswalze 2 vorgesehen, die in einem Betriebsmodus zum Verteilen von Farbe auf einer Farbauftragswalze 2 und einem Formzylinder 1 dienen (vgl. Fig. 1 sowie S. 4, letzter Abs. und S. 5, erster Abs.). Des Weiteren sind Reibwalzen 7 und 8 sowie zugehörige Rakeln 9 und 10 aufgeführt, die zum Abrakeln von Farbe und damit auch zur Reinigung von Walzen dienen (vgl. Fig. 1 und S. 5, letzter Satz). Dies entspricht nur teilweise den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1, da in Druckschrift D3 weder eine Rasterwalze bzw. eine Gummiwalze im Zusammenhang mit einem dem Betriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus benannt werden. In Bezug auf die Merkmal a) und b) liest der Fachmann dabei lediglich mit, dass im Druckbetrieb bzw. einem Druckbetriebsmodus die erstgenannte Rakel (ohne Bezugszeichen) an der Duktorwalze 4 angestellt gehalten wird und die Rakeln 9 und 10, die als Reinigungsrakeln anzusehen sind, stets an die zugehörigen Reinigungswalzen (Reibwalzen 7 und 8) angestellt sind (teilweise Merkmale a) und b), ohne Nennung einer Dosierrakel bzw. einer Rasterwalze). Ein Reinigungsmodus wird nicht erwähnt. Merkmal c) des Patentanspruchs 1 ist dieser Druckschrift ebenfalls nicht zu entnehmen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3. - 11 - Druckschrift D4 beschreibt in Bezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein Druck-Verfahren, bei dem eine Raster- bzw. Anilox-Walze (anilox roll 22) mittels einer Walze (wipe roll 28) mit Druckfarbe versehen und gereinigt wird (vgl. Abstract sowie Fig. 1 und Sp. 5, Z. 16-20). In einer davon abweichenden Ausführung wird eine Rakel- bzw. Streichmesser-Einrichtung (doctor blade assembly 54) eingesetzt, um die Rasterwalze (anllox roll 22) in einem Druckbetriebsmodus mit Druckfarbe (ink) zu versehen bzw. in einem Reinigungsmodus (cleaning) entsprechend Merkmal c) mit einer Flüssigkeit (vgl. fluid supply 47) zu reinigen (vgl. Abstract sowie u.a. Fig. 2 und Sp. 5, Z. 42, bis Sp. 6, Z. 22). Eine Gummiwalze wird dagegen nur im allgemeinen Beschreibungsteil als Alternative zu einer Anilox-Walze genannt (vgl. Sp. 1, Z. 20-34, insbes. Z. 30-34). Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier- oder Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an eine Rasterwalze (anllox rolls 22, 24, 26) angestellt gehalten wird und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus eine Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten werden, wobei gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene Reinigungsrakel (vgl. doctor blade assembly 54) in Anlage an einer von der Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen, zumal eine Reinigungswalze nur als Alternative zu einer Reinigungsrakel aufgeführt wird (vgl. vorstehende Ausführungen und Fig. 1 und 2 sowie die zuvor genannten Zitatstellen, insbes. Sp. 5, Z. 16-20 und Sp. 5, Z. 55, bis Sp. 6, Z. 4). Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D4 anzusehen. Druckschrift D5 beschreibt im Hinblick auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie Merkmal c) ein Verfahren für Feinraster-Druck mit einer feinraster-gravierten Anilox-Walze bzw. Aniloxwalze 32, wobei diese Walze die Funktion einer Rasterwalze aufweist (vgl. S. 2, erster Abs.). Hier wird die Rasterwalze (Aniloxwalze 32) in einem Druckbetriebsmodus mittels als Rakeln anzusehenden Streichmessern (Streichmesser 48, 50) mit Druckfarbe zu versehen und in einem Reinigungsmodus (Waschzyklus) im Zusammenhang mit einer Flüssigkeit gereinigt (vgl. S. 2, erster und zweiter Abs., Fig. 1, 2, 4 und 7 sowie S. 9, zweiter Abs. und u. a. S. 11 und 17, - 12 - jeweils zweiter Abs.). Die Rakeln bzw. Streichmesser stellen dabei eine Dosierrakel im Druckbetriebsmodus bzw. eine Reinigungsrakel im Reinigungsmodus dar. Eine Gummiwalze wird nicht erwähnt. Dass entsprechend Merkmal a) im Lackier- oder Druckbetriebsmodus eine Dosierrakel an die Rasterwalze (Aniloxwalze 32) angestellt gehalten wird, und entsprechend Merkmal b) im Reinigungsmodus eine Rasterwalze und eine Gummiwalze miteinander in Abrollkontakt gehalten werden und gleichzeitig eine von einer Dosierrakel verschiedene Reinigungsrakel in Anlage an einer von der Rasterwalze verschiedenen und mit der Gummiwalze in Abrollkontakt stehenden Reinigungswalze gehalten wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 anzusehen. Der Druckschrift D6, die von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung genannt wird, sind die Merkmale a) bis c) des Patentanspruchs 1 im Zusammenhang mit einem dem Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. u. a. Fig. 1). Das im Patentanspruch 1 genannte Verfahren ist damit auch als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 anzusehen. Druckschrift D7 offenbart ein Verfahren zum Betrieb einer Druckmaschine mit einer Dosierrakel (vgl. liquid displacing block 3), einer Rasterwalze (anilox roll 1) und einer Gummiwalze (rubber roll 17), wobei ein Reinigungsmodus auf einen Druckbetriebsmodus folgt (vgl. Abstract sowie Fig. 1, 3, 4 und 6). In Bezug auf den Reinigungsmodus ist eine Reinigungseinheit (cleaning unit 23) vorgesehen, bei der jedoch keine Reinigungswalze zu erkennen ist (vgl. Abstract und Fig. 1 und 3). Die weiteren Einzelheiten der Merkmale a) bis c) sind dieser Druckschrift ebenfalls nicht entnehmbar. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist damit auch neu gegenüber dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik gemäß Druckschrift D7. - 13 - Druckschrift D8 beschreibt Einzelheiten eines Waschraums 30, in den die Rasterwalzen 64 einer Druckmaschine zu deren Reinigung eingebracht werden (vgl. Merkmal c) und Fig. 2 und 3 mitsamt zugeh. Text in Sp. 6, Z. 14-57, sowie Sp. 7, Z. 5-30). Der eigentliche Druckbetrieb bzw. ein Druckbetriebsmodus mit anderen Einrichtungen wie Dosierrakel und einem Gummizylinder bzw. ein Reinigungsmodus werden hier nicht thematisiert. Dementsprechend gibt es in der Druckschrift auch keinen Hinweis auf die Merkmale a) und b). Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt damit ebenfalls als neu gegenüber Druckschrift D8. Druckschrift D9 offenbart eine Reinigungseinrichtung mit Reinigungsrakeln (Abstreifer 13), die Farbe von Gummituchzylindern 5 und 7 in Fig. 1) abstreiften (vgl. Fig. 1 und Sp. 6, Z. 14-55). Zur Reinigung der Zylinder sind zudem Reinigungsvorrichtungen (Waschvorrichtungen 9 und 10) vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11-46). Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale a) bis c) im Zusammenhang mit einem Druckbetriebsmodus und einem nachfolgenden Reinigungsmodus sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Damit offenbart keine der Druckschriften D1 bis D9 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Druckschrift D2 ist als nächstliegender Stand der Technik anzusehen und offenbart eine weitgehend gleiche Anordnung zum Druckbetrieb wie Druckschrift D1, auf die in Druckschrift D2 verwiesen wird (vgl. Fig. 1 und S. 6, vorletzter Abs.). Die Druckschrift D2 offenbart dabei weder einen dem Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus, noch, dass der Tauch- bzw. Rasterwalze (vgl. Walze 14) in einem Reinigungsmodus eine Reinigungsflüssigkeit zugeführt wird, wie es in Merkmal c) angegeben ist (vgl. Merkmalsvergleich unter Ziffer II.5, der hier in gleicher Weise gilt). Vielmehr ist bei einer Druckmaschine bzw. Anordnung, wie - 14 - sie aus Druckschrift D2 bekannt ist, ein Zuführen von Reinigungsflüssigkeit zu der Tauchwalze 14 bzw. Rasterwalze zu einer nachteiligen Vermischung bzw. Verunreinigung der Farbe in einem Hauptfarbbehälter führen würde (vgl. Fig. 1 und S. 6, zweiter Abs.). Damit führt Druckschrift D2 den Fachmann vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen a) bis c) weg. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) ergibt sich damit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D2. Die Ausführungen zu Druckschrift D2 gelten in gleicher Weise für Druckschrift D1, auf die in Druckschrift D2 bezüglich der Druckanordnung hingewiesen wird und die in Bezug auf einen Reinigungsvorgang nicht über Druckschrift D2 hinausgeht. Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der Druckschrift D1, welche die unter Ziffer 5 genannten Verfahrensmerkmale offenbart, führt damit nicht in naheliegender Weise zu einem Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkmalen a) bis c) im Zusammenhang mit einem dem Druckbetriebsmodus nachfolgenden Reinigungsmodus ergibt sich dabei für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, da keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf eine solche Merkmalskombination zu entnehmen ist (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise unter Zuhilfenahme von Fachwissen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig. 7. Da das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist es patentfähig. - 15 - 8. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen über das Selbstverständliche hinausge- hende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig. 9. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen. - 16 - III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Zimmerer