Beschluss
2 W (pat) Ep 21/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:221020U2Ni21.20EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:221020U2Ni21.20EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 21/20 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL In der Patentnichtigkeitssache … Verkündet am 22. Oktober 2020 … Zu diesem Urteil ist ein Berichtigungsbeschluss am 15.02.2021 ergangen - 2 - betreffend das europäische Patent EP 3 036 768 (DE 60 2014 007 453) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grote-Bittner sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 3 036 768 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten: 1. A complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors each having - 3 - a PMOS drain and a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors each having an NMOS drain, comprising: at least three metal layers above the drains of the transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal layer; a first interconnect on a first interconnect level on the first metal layer, connecting a first plurality of the PMOS drains together; a second interconnect on the first interconnect level connecting a second plurality of the PMOS drains together, the second plurality of the PMOS drains being different than the first plurality of the PMOS drains, the first interconnect and the second interconnect being disconnected on the first interconnect level; a third interconnect on the first interconnect level connecting a first plurality of the NMOS drains together; and a fourth interconnect on the first interconnect level connecting a second plurality of the NMOS drains together, the second plurality of the NMOS drains being different than the first plurality of the NMOS drains, the third interconnect and the fourth interconnect being disconnected on the first interconnect level, wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least one other interconnect level; a fifth interconnect on a second interconnect level on the second metal layer, the fifth interconnect coupling the first interconnect and the second interconnect together; and a sixth interconnect on the second interconnect level, the sixth interconnect coupling the third interconnect and the fourth interconnect together; and a seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal layer, the seventh interconnect coupling the fifth interconnect and the sixth interconnect together; and wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect; - 4 - a first set of interconnects on the first interconnect level connecting different subsets of the PMOS drains together, the first set of interconnects including the first interconnect, the second interconnect, and one or more additional interconnects, each interconnect in the first set of interconnects being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects on the first interconnect level; and a second set of interconnects on the first interconnect level connecting different subsets of the NMOS drains together, the second set of interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of interconnects being disconnected from other interconnects in the second set of interconnects on the first interconnect level; wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh interconnect on the third interconnect level in a second direction perpendicular to the first direction. 2. The device of claim 1, wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are each less than 2 μm in length. 3. The device of claim 1, wherein the fifth interconnect and the sixth interconnect are each less than 2 μm in length. 4. The device of claim 1, wherein the CMOS device is an inverter, the PMOS transistors each have a PMOS gate and a PMOS source, the NMOS transistors each have an NMOS gate and an NMOS source, the NMOS sources of the NMOS transistors being coupled together, the PMOS sources of the PMOS transistors being coupled together, the PMOS gates of the PMOS transistors and the NMOS gates of the NMOS transistors being coupled together. - 5 - 5. The device of claim 1, wherein each interconnect in the first set of interconnects and the second set of interconnects is less than 2 μm in length. 6. A method of laying out a complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors each having a PMOS drain and a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors each having an NMOS drain, the CMOS device including at least three metal layers above the drains of the transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal layer, the method comprising: interconnecting a first plurality of PMOS drains with a first interconnect on a first interconnect level on the first metal layer; interconnecting a second plurality of PMOS drains with a second interconnect on the first interconnect level, the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first plurality of PMOS drains on the first interconnect level; interconnecting a first plurality of NMOS drains with a third interconnect on the first interconnect level; and interconnecting a second plurality of NMOS drains with a fourth interconnect on the first interconnect level, the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the first interconnect level, wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least one other interconnect level; interconnecting the first interconnect and the second interconnect with a fifth interconnect on a second interconnect level on the second metal layer; and interconnecting the third interconnect and the fourth interconnect with a sixth interconnect on the second interconnect level; - 6 - interconnecting the fifth interconnect and the sixth interconnect with a seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal layer; and wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect; connecting different subsets of the PMOS drains together with a first set of interconnects on the first interconnect level, the first set of interconnects including the first interconnect, the second interconnect, and one or more additional interconnects, each interconnect in the first set of interconnects being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects on the first interconnect level; and connecting different subsets of the NMOS drains together with a second set of interconnects on the first interconnect level, the second set of interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of interconnects being disconnected from other interconnects in the second set of interconnects on the first interconnect level; wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh interconnect on the third interconnect level in a second direction perpendicular to the first direction. 7. A method of operation of a complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors each having a PMOS drain and a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors each having an NMOS drain, the CMOS device including at least three metal layers above the drains of the transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal layer, the method comprising: flowing a first current from a first plurality of PMOS drains interconnected with a first interconnect on a first interconnect level on the first metal layer; - 7 - flowing a second current from a second plurality of PMOS drains interconnected with a second interconnect on the first interconnect level, the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first plurality of PMOS drains on the first interconnect level; flowing a third current to a first plurality of NMOS drains interconnected with a third interconnect on the first interconnect level; and flowing a fourth current to a second plurality of NMOS drains interconnected with a fourth interconnect on the first interconnect level, the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the first interconnect level, wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least one other interconnect level, wherein the first current and the second current flows through said at least one other interconnect level to an output of the CMOS device upon the CMOS device receiving a low input, wherein the third current and the fourth current flows from the output of the CMOS device through said at least one other interconnect level upon the CMOS device receiving a high input; wherein the first interconnect and the second interconnect are interconnected with a fifth interconnect on a second interconnect level on the second metal layer and the third interconnect and the fourth interconnect are interconnected with a sixth interconnect on the second interconnect level; wherein the fifth interconnect and the sixth interconnect are interconnected with a seventh interconnect on a third interconnect level on the third metal layer; wherein a first set of interconnects on the first interconnect level connects different subsets of the PMOS drains together, the first set of interconnects including the first interconnect, the second interconnect, and one or more additional interconnects, each interconnect in the first set of interconnects being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects on the first interconnect level; and wherein a second set of interconnects on the first interconnect level connects different subsets of the NMOS drains together, the second set of interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and - 8 - one or more additional interconnects, each interconnect in the second set of interconnects being disconnected from other interconnects in the second set of interconnects on the first interconnect level; and wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh interconnect on the third interconnect level in a second direction perpendicular to the first direction. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 036 768, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2014 007 453.7 geführt wird und dessen Erteilung am 8. März 2017 veröffentlicht worden ist. Das am 21. August 2014 international angemeldete Streitpatent, das die Priorität der US-Anmeldung 201313975074 vom 23. August 2013 in Anspruch nimmt, trägt in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung „Layout construction for addressing electromigration“. Das Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch 1 (Vorrichtungsanspruch) und auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 13 und zwei nebengeordneten Ansprüchen 14 und 15 (Verfahrensansprüche). - 9 - Der Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter, von der Anlage K12 der Klägerinnen ausgehender Gliederung in der Verfahrenssprache Englisch: 1. A complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including 1.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors 1.1.1 each having a PMOS drain and 1.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors 1.2.1 each having an NMOS drain, comprising: 1.3 a first interconnect on an interconnect level connecting a first plurality of the PMOS drains together; 1.4 a second interconnect on the interconnect level connecting a second plurality of the PMOS drains together, 1.4.1 the second plurality of the PMOS drains being different than the first plurality of the PMOS drains, 1.5 the first interconnect and the second interconnect being disconnected on the interconnect level; 1.6 a third interconnect on the interconnect level connecting a first plurality of the NMOS drains together; and 1.7 a fourth interconnect on the interconnect level connecting a second plurality of the NMOS drains together, 1.7.1 the second plurality of the NMOS drains being different than the first plurality of the NMOS drains, 1.8 the third interconnect and the fourth interconnect being disconnected on the interconnect level, 1.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at least one other interconnect level. Die deutsche Übersetzung lautet mit der gleichen bei unverändertem Wortlaut eingefügten Gliederung: - 10 - 1. Eine CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter), 1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat, beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene, die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet; 1.4 eine zweite Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet, 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet, 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind; 1.6 eine dritte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet, 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet, 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind, 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind. Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 14 gemäß Streitpatentschrift lautet in der Verfahrenssprache Englisch mit wiederum eingefügter dem Anspruch 1 entsprechender Gliederung: - 11 - 14. A method of laying out a complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including 14.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors 14.1.1 each having a PMOS drain and 14.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors 14.2.1 each having an NMOS drain, comprising: 14.3 interconnecting a first plurality of PMOS drains with a first interconnect on an interconnect level; 14.4 interconnecting a second plurality of PMOS drains with a second interconnect on the interconnect level, 14.5 the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first plurality of PMOS drains on the interconnect level; 14.6 interconnecting a first plurality of NMOS drains with a third interconnect on the interconnect level; and 14.7 interconnecting a second plurality of NMOS drains with a fourth interconnect on the interconnect level, 14.8 the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the interconnect level, 14.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at least one other interconnect level. In deutscher Übersetzung lautet er mit entsprechend eingefügter Gliederung: 14. Ein Verfahren zum Auslegen einer CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter), die 14.1 eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ- Metalloxidhalbleiter), 14.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und - 12 - 14.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n- Typ-Metalloxidhalbleiter), 14.2.2 von denen jeder eine NMOS-Drain hat, beinhaltet, das Folgendes aufweist: 14.3 Zwischenverbinden einer ersten Vielzahl von PMOS-Drains mit einer ersten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene; 14.4 Zwischenverbinden einer zweiten Vielzahl von PMOS-Drains mit einer zweiten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene, 14.5 wobei die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden ist; 14.6 Zwischenverbinden einer ersten Vielzahl von NMOS-Drains mit einer dritten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene; und 14.7 Zwischenverbinden einer zweiten Vielzahl von NMOS- Drains mit einer vierten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, 14.8 wobei die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden ist, 14.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander über wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind. Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 15 lautet mit einer bei unverändertem Wortlaut eingefügten, der Gliederung des Anspruchs 1 entsprechenden Gliederung in der Verfahrenssprache Englisch: 15. A method of operation of a complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device including 15.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors 15.1.1 each having a PMOS drain and - 13 - 15.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors 15.2.1 each having an NMOS drain, comprising: 15.3 flowing a first current from a first plurality of PMOS drains interconnected with a first interconnect on an interconnect level; 15.4 flowing a second current from a second plurality of PMOS drains interconnected with a second interconnect on the interconnect level, 15.5 the second plurality of PMOS drains being disconnected from the first plurality of PMOS drains on the interconnect level; 15.6 flowing a third current to a first plurality of NMOS drains interconnected with a third interconnect on the interconnect level; and 15.7 flowing a fourth current to a second plurality of NMOS drains interconnected with a fourth interconnect on the interconnect level, 15.8 the second plurality of NMOS drains being disconnected from the first plurality of NMOS drains on the interconnect level, 15.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together though at least one other interconnect level, 15.9.1 wherein the first current and the second current flows through said at least one other interconnect level to an output of the CMOS device upon the CMOS device receiving a low input, 15.9.2 wherein the third current and the fourth current flows from the output of the CMOS device through said at least one other interconnect level upon the CMOS device receiving a high input. In deutscher Übersetzung lautet er mit entsprechend eingefügter Gliederung: 15. Ein Verfahren zum Betrieb einer CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter), die 15.1 eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ- Metalloxidhalbleiter), 15.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und - 14 - 15.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semiconductor bzw. n- Typ-Metalloxidhalbleiter), 15.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat, beinhaltet, das Folgendes aufweist: 15.3 Fließenlassen eines ersten Stroms von einer ersten Vielzahl von PMOS- Drains, die mit einer ersten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind; 15.4 Fließenlassen eines zweiten Stroms von einer zweiten Vielzahl von PMOS-Drains, die mit einer zweiten Zwischenverbindung auf einer Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind, 15.5 wobei die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene nicht verbunden bzw. getrennt ist; 15.6 Fließenlassen eines dritten Stroms an ein erste Vielzahl von NMOS- Drains, die mit einer dritten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind; und 15.7 Fließenlassen eines vierten Stroms an eine zweite Vielzahl von NMOS- Drains, die mit einer vierten Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene zwischenverbunden sind, 15.8 wobei die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden ist, 15.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander über wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene verbunden sind, 15.9.1 wobei der erste Strom und der zweite Strom durch die wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene an einen Ausgang der CMOS-Einrichtung fließen, und zwar darauf hin, dass die CMOS- Einrichtung eine niedrige Eingabe empfängt, - 15 - 15.9.2 wobei der dritte Strom und der vierte Strom von dem Ausgang der CMOS-Einrichtung durch die wenigstens eine andere Zwischenverbindungsebene fließen, und zwar darauf hin, dass die CMOS-Einrichtung eine hohe Eingabe empfängt. Wegen des Wortlauts der übrigen erteilten Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift in der Fassung B1 verwiesen. Die Klägerinnen greifen das erteilte Streitpatent in vollem Umfang an sowie alle von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassun- gen, gegenüber denen die Klägerinnen noch weitere Einwände geltend machen. Die Klage stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Der Senat hat den Parteien am 7. Mai 2020 gemäß § 83 PatG einen qualifizierten Hinweis erteilt und in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020 weitere rechtliche Hinweise gegeben. Die Beklagte hat auf den Hinweis vom 7. Mai 2020 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 Hilfsanträge 1 bis 6 in den Varianten 1, 1a bis 1e, 2, 2a bis 2e, 3, 3a bis 3e, 4, 5 und 6 eingereicht, die zusätzlich bis auf die Hilfsanträge 4 und 5 jeweils in drei Versionen, die mit keinem Strich, mit einem Strich oder mit zwei Strichen versehen bezeichnet werden, vorhanden sind, so dass insgesamt 59 hilfsweise beanspruchte Anspruchsfassungen vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen „Hilfsantrag 3 b´´neu“ eingereicht, der den bisherigen Hilfsantrag 3b´´ ersetzt. Die drei Versionen – mit keinem Strich, mit einem Strich oder mit zwei Strichen versehen - unterscheiden sich im Anspruch 1 jeweils in dem fakultativen Merkmal 1.13.1 and preferably wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect; - 16 - das in den Ansprüchen ohne Strich vorhanden ist, in den einfach gestrichenen Ansprüchen wegelassen wurde und in den zweifach gestrichenen Ansprüchen durch Weglassen des Wortes „preferably“ zu einem obligatorischen Merkmal 1.13.1‘ gemacht wurde. Die mit „a“ bezeichneten Anspruchssätze enthalten in ihren selbständigen Ansprüchen jeweils das Merkmal 1.21 wherein the first, second and third interconnect levels are directly consecutive metal layers; und die Zwischenverbindungsebene ist als „erste Zwischenverbindungsebene“ („first interconnect level“) spezifiziert. Die mit „b“ bezeichneten Anspruchssätze enthalten in ihren selbständigen Ansprüchen vor dem Merkmal x.3 jeweils den Einschub 1.22 (the CMOS device including) at least three metal layers above the drains of the transistors, comprising a first metal layer, a second metal layer and a third metal layer; wherein the first metal layer is the lowest metal layer above the drains, the second metal layer is the next metal layer above the first metal layer and the third metal layer is the next metal layer above the second metal layer; und im Folgenden dann die Angaben, in welcher Metalllage sich die einzelnen Zwischenverbindungen befinden. Die mit „c“, „d“ und „e“ bezeichneten Anspruchssätze sind die Anspruchssätze ohne zusätzlichen Buchstaben, „a“ und „b“, in die nach dem Merkmal x.2 das zusätzliche Merkmal 1.23 and in which the PMOS transistors are turned on when the NMOS transistors are turned off and the PMOS transistors are turned off when the NMOS transistors are turned on - 17 - in den Anspruch 1 und den das Layoutvervahren betreffenden selbständigen Anspruch eingefügt wurde. Beim Hilfsantrag 1 wurden im Anspruch 1 an das Ende des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale der Ansprüche 3 und 5 gesetzt. Damit weist Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgende zusätzliche Merkmale auf (Gliederung bei unverändertem Wortlaut hinzugefügt: 1.11 a fifth interconnect on a second interconnect level, the fifth interconnect coupling the first interconnect and the second interconnect together; and 1.12 a sixth interconnect on the second interconnect level, the sixth interconnect coupling the third interconnect and the fourth interconnect together; and 1.13 a seventh interconnect on a third interconnect level, the seventh interconnect coupling the fifth interconnect and the sixth interconnect together; and 1.13.1 preferably wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect. Die nebengeordneten Verfahrensansprüche 7 und 8 enthalten an die Verfahrensansprüche angepasste Merkmale des gleichen Inhalts, wobei das fakultative Merkmal 1.13.1 weggelassen wurde. Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 zwischen die Merkmale 1.9 und 1.11 das Merkmal 1.10 and wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect extend in a first direction on the first interconnect level; the device further comprising: eingefügt. Dies ist abgesehen vom Wort „and“ am Anfang des Merkmals und dem Ausdruck „the device further comprising“ auch bei den nebengeordneten - 18 - Verfahrensansprüchen 7 und 8 der Fall. Damit umfasst Hilfsantrag 2 neben den Merkmalen der Ansprüche 1, 3 und 5 das zusätzliche Merkmal, dass sich die Zwischenverbindungen der ersten Zwischenverbindungsebene in eine erste Richtung erstrecken. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 besteht aus den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und den weiteren an das Ende des Anspruchs angefügten Merkmalen: 1.14 a first set of interconnects on the interconnect level connecting different subsets of the PMOS drains together, the first set of interconnects including the first interconnect, the second interconnect, and one or more additional interconnects, 1.14.1 each interconnect in the first set of interconnects being disconnected from other interconnects in the first set of interconnects on the interconnect level; and 1.15 a second set of interconnects on the interconnect level connecting different subsets of the NMOS drains together, the second set of interconnects including the third interconnect, the fourth interconnect, and one or more additional interconnects, 1.15.1 each interconnect in the second set of interconnects being disconnected from other interconnects in the second set of interconnects on the interconnect level; 1.16 wherein the first and the second sets of interconnects on the first interconnect level extend in parallel to each other in a first direction and the seventh interconnect on the third interconnect level in a second direction perpendicular to the first direction. Die nebengeordneten Verfahrensansprüche 6 und 7 enthalten inhaltlich gleiche, an die Verfahren angepasste Merkmale. Hilfsantrag 3 umfasst damit zusätzlich zu den Merkmalen des Hilfsantrags 2 das Merkmal des erteilten Anspruchs 7 und das Merkmal, dass sich die Zwischenverbindungen in der dritten Zwischenverbindungsebene senkrecht zu den - 19 - Zwischenverbindungen in der ersten Zwischenverbindungsebene erstrecken. In dem während der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020 überreichten Hilfsantrag 3 b´´neu wurde zudem im nebengeordneten Anspruch 6 das Merkmal „and wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect;” eingefügt. Hilfsantrag 4 schränkt die erteilten Ansprüche auf Sets von Zwischenverbindungen ein. Hilfsantrag 5 kombiniert die erteilten Ansprüche 1, 7, 9 und 10. Hilfsantrag 6 beruht auf dem Hilfsantrag 1 als Kombination der Ansprüche 1, 3 und 5 und nimmt das zusätzliche Merkmal des erteilten Anspruchs 2 auf, dass die Zwischenverbindungen eine Länge von unter 2 μm aufweisen. Wegen des Wortlauts der einzelnen Ansprüche nach den jeweiligen Hilfsanträgen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2020 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen zu 1 und 2 geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, da der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und nicht erfinderisch sei. Die Klägerinnen stützen die mangelnde Patentfähigkeit auf folgende Dokumente: K1 DPMA Registerauszug zum deutschen Teil 60 2014 007 453.7 des Streitpatents vom 15. Januar 2018; K2 Streitpatentschrift EP 3 036 768 B1; K3 PCT-Anmeldung zum Streitpatent WO 2015/027 025 A1; K4 US Prioritätsanmeldung 13/975 074; K5 US 2012/0 221 759 A1 (YOKOUCHI); - 20 - K6 EP 2 738 806 A2 (LOTFI); K7 Registerauszug EP 3 036 768 (Streitpatent); K8 US 5 444 276 A (YOKOTA); K9 US 2005/0 212 562 A1 (GLIESE); K10 M. Thiele und J. Lienig: „Vermeidung von Elektromigration durch kurze Segmentlängen im Layout digitaler Schaltungen“. In: Tagungsband Dresdner Arbeitstagung Schaltungs- und Systementwurf (DASS 2012), Fraunhofer Verlag, ISBN 978-3-8396-0404-5, S. 52-56; K11 ANLAGENKONVOLUT zur offenkundigen Vorbenutzung des Halbleiterchips vom Typ Q… RF8081 K12 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in deutscher Sprache K13a Replik Qualcomm im Verfahren 2 O 189/17 vor dem Landgericht Mannheim; K13b Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in englischer und in deutscher Sprache; K14 Schematics RF6560 M1D656097, Konstruktionszeichnungen mit eingefügten Hinweisen; K15 Wikipedia-Artikel: „Samsung Galaxy S II vom 28. November 2018; K16 ABI Research Teardown, Samsung Galaxy S II I9100 p. 28, 57; K17 ABI Research Übersicht über Samsung Galaxy S II I9100; K18 TechInsights, Teardown Samsung Galaxy S II GT-I9100, p. 1, 101 K19 TechInsights, Website screenshot, Full Product Teardown Report on the Samsung Galaxy SII GT-I9100 UMTS Touchscreen Phone; K20 Screenshot Wikipedia-Artikel: “LG Optimus Vu” K21 Service Manual LG-P895 September 2012 / Issue 1.0 K22 Wayback Machine, Seite: RFMD Terms & Conditions; 5. Oktober 2012; K23 Proforma Invoice: GMA, 8. Oktober 2012; K24 Proforma Invoice: Euro Technic A/S, 14. Februar 2013 K25 Commercial Invoice: Chi Mei Communication Systems vom 25. Februar 2013 K26 Screenshot: FedEx International Priority; - 21 - K27 Proof of payment: DNU Chiun Mai Communications Systems, 25. Februar 2013; K28 Commercial Invoice Chi Mei Communication Systems vom 12. April 2013; K29 Commercial Invoice Chiun Mai Communication Systems, Inc. vom 10. Juli 2013; K30 Proof of payment DNU Chi Mai Communication Systems; 10. Juli 2013; K31 Mutual Confidential Disclosure Agreement zwischen der Chi Mei Communication Systems, Inc. und der RF Micro Devices, Inc. 2012; K32 Commercial Invoice ATM Electronic Corp. vom 20. Mai 2013; K33 Proof of payment ATM Electronic Corp., 20. Mai 2013; K34 Commercial Invoice ATM Electronic Corp. vom 3. Juni 2013; K35 Proof of Payment ATM Electronic Corp. 3. Juni 2013; K36 RFMD: MPG Authorized Non-Exclusive Reseller Agreement mit ATM Electronic Corporation vom November 2010; K37 Commercial Invoice Flextronics Manufacturing vom 18.Juni 2013; K38 Proof of payment Flextronics 18. Juni 2013 K39 Mutual Non-Disclosure Agreement zwischen Flextronics und RF Micro Devices, Juni 2005; K40 Q… Invoice Flextronics International vom 12. April 2013; K41 Proof of payment Flextronics 12. April 2013; K42 Email correspondence 04.03. – 08.04.2013; K43 Email correspondence 18.04.2013; K44 Purchase Agreement zwischen I… GmbH und R…, Inc., November. Dezember 2012; K45 Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26. Februar 2019, Akz. 2 O 15/18. Für den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung bieten die Klägerinnen mehrere Zeugen an und haben mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung durch den Chip RF 6560 folgende weitere Dokumente eingereicht: - 22 - K46 Tech Insights: „RF6560 Analysis“, June 26, 2020; K47 Wikipedia Artikel zu „LG P920 Optimus 3D“ vom 10. April 2020; K48 PhonesData Artikel zu „Samsung Galaxy S II I777“ vom 26. Juni 2020; K49 Wikipedia Artikel zu „Samsung Galaxy Nexus“ vom 10. April 2020; K50 PhoneMore: Spezifikationen zu “Meizu MX“ vom 11. Mai 2020; K51 Wikipedia Artikel zu „LG Optimus 4X HD“ vom 10. April 2020. Mit ihrem Schriftsatz vom 7. September 2020 haben die Klägerinnen zur Ergänzung ihres Vortrags zum Chip RF 8081 zudem noch das folgende Dokument eingereicht: K52 Tech Insights: „RF8081 Analysis“ Die Klägerinnen machen in ihren Schriftsätzen insbesondere geltend, dass - die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 14 und 15 in mehrfacher Hinsicht nicht neu seien. Sie würden einerseits durch die K5 neuheitsschädlich vorweggenommen. Andererseits offenbarten auch die Entgegenhaltungen K6, K8 und K9 jeweils für sich genommen alle Merkmale der unabhängigen Patentansprüche, jedenfalls sofern man die Anspruchsauslegung der hiesigen Beklagten aus dem Verletzungsverfahren zugrunde lege; - die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3 und 7 durch das Dokument K5 neuheitsschädlich vorweggenommen würden; - der Gegenstand des abhängigen Anspruchs 5 zudem durch die Zusammenschau der Druckschrift K5 mit der Druckschrift K10 nahegelegt sei; - die Gegenstände der Ansprüche 3 und 5 durch die Zusammenschau der Druckschrift K8 mit der Druckschrift K10 nahegelegt sei; - der Gegenstand des Anspruchs 7 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift K8; - die offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF8081 die Gegenstände und Verfahren sämtlicher unabhängiger Ansprüche sowie darüber hinaus zumindest die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 3, 5 und 7 neuheitsschädlich vorwegnehme; - 23 - - die technische Lehre des Streitpatents bereits in dem offenkundig vorbenutzten, gegenüber dem Q… Chip RF8081 älteren Q… Chip RF6560 enthalten gewesen sei; - die Gegenstände aller übrigen abhängigen Ansprüche nicht über das übliche handwerkliche Können des hier maßgeblichen Fachmanns hinaus gingen; - die Dokumente K46 bis K51 die offenkundige Vorbenutzung des Chips RF 6560 nachwiesen, denn das Reverse Engineering des Chips RF 6560 zeige in Bezug auf das Streitpatent das Gleiche wie die Konstruktionszeichnungen K14. Der Chip RF 6560 sei in den in den Dokumenten K47 bis K51 genannten Smartphones verbaut gewesen, die alle vor dem Prioritätsdatum auf dem Markt gewesen seien, so dass sie und der darin enthaltene Chip RF 6560 vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien; - das Merkmal, dass die Zwischenverbindungslängen kürzer als 2 μm seien, im Lichte der Druckschrift K10 nahegelegen habe; - die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge nicht patentfähig seien, denn die Gegenstände und Verfahren der Hilfsanträge seien entweder ursprünglich nicht offenbart, nicht ausführbar, beinhalteten eine unzulässige Verallgemeinerung oder seien mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift K9 und dem Chip RF6560 nicht patentfähig, jedenfalls durch die Kombination der Druckschriften K8 und K10 nahegelegt. Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 3 036 768 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020, erhält, wobei der Hilfsantrag 3b´´ durch den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 3b´´ neu ersetzt wird. - 24 - Die Beklagte, die das Streitpatent in der erteilten Fassung und zuletzt gemäß Schriftsatz vom 20. Juli 2020 in geänderter Fassung mit den diversen Varianten der Hilfsanträge 1 bis 6 sowie mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag „3b´´neu“ verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass Gegenstand und Verfahren der erteilten Ansprüche 1 bis 15 hinsichtlich der vorgelegten Dokumente neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Jedenfalls seien die Gegenstände und Verfahren der Hilfsanträge patentfähig. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass der Chip RF8081 offenkundig vorbenutzt sei. Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerinnen und dem weiteren in den parallelen Verletzungsverfahren gehaltenen Vortrag müsse man vielmehr davon ausgehen, dass dieser Chip vor dem Prioritätstag allenfalls in kleinen Mengen vor der allgemeinen Veröffentlichung an die Klägerin zu 2 und andere Intel- Konzerngesellschaften für die Entwicklung ihrer Basisband-Chipsätze geliefert worden sei, die erst weit nach den Prioritäten auf den Markt gekommen seien. Auch bestreitet sie, dass der Chip RF 6560 in einer der beiden Versionen M1D656097 oder M1D656105, für die die Klägerinnen Unterlagen vorgelegt haben, offenkundig vorbenutzt worden sei, denn es sei auf Grund von Widersprüchen vollkommen unklar, ob eine der beiden Versionen vor dem Prioritätstag in ein zum damaligen Zeitpunkt erhältliches Mobiltelefon eingebaut gewesen sei. Als Beleg für ihre Ausführungen legt sie folgende Dokumente vor: B1 US 5 903 019 A; B2 Pressemitteilung der Rechtsvorgängerin RF Micro Devices Inc. („RFMD“) des Zulieferers Q… vom 08.10.2013, abrufbar unter https://www.qorvo.com/newsroom/news/legacy/rfmd-begins- high-volume-production-of-envelope-tracking-power-amplifiers; B3 PCT-Recherchebericht zum Streitpatent; B4 Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite //gmarep.com am 24. Juni 2012; - 25 - B5 Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite //gmarep.com am 5. April 2003; B6 Auszug aus dem Internetarchiv WayBackMachine für die Seite //gmarep.com am 10. August 2002; B7 H.Czichos und M.Hennecke (Hrsg.): „Hütte Das Ingenieur- Wissen“, 32. Auflage, Springer, S. J21; B8 Übersicht über die Hilfsanträge vom 20.7.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und 56 EPÜ, geltend gemacht wird, ist zulässig. Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, da den Gegenständen des Patents in der erteilten Fassung der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. In der Fassung des Hilfsantrags 3b´´ neu ist das Streitpatent jedoch patentfähig. I. 1. Gegenstand des Streitpatents mit der Bezeichnung „Layout Construction for Addressing Electromigration“ ist ein Layout einer CMOS (Complimentary Metal Oxide Semiconductor)-Anordnung unter Berücksichtigung der Elektromigration (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift K2). - 26 - Elektromigration ist der Materialtransport, der durch die langsame Bewegung von Ionen in einem Leiter auf Grund des Impulsübertrags zwischen den Leitungselektronen und diffundierenden Metallionen erfolgt. Sie kann zu einer Unterbrechung von Verbindungen oder dem Versagen eines integrierten Schaltkreises (IC) führen und verringert demzufolge die Zuverlässigkeit von ICs. Der die Elektromigration in Verbindungsleitungen von CMOS-Strukturen berücksichtigende Stand der Technik schlägt eine Aluminiumleitung mit relativ großer Breite oder ein bestimmtes Layout mit Transistoren, welche an einer durchgängigen Leitung angebracht sind, vor (vgl. Abs. [0002] und [0003] der Streitpatentschrift). 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem gemäß der Angabe in der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Layoutmethode zu schaffen, bei der die Elektromigration berücksichtig wird, und CMOS-Bauteile anzugeben, die nach einem solchen Layout aufgebaut sind (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift). 3. Diese Aufgabe wird nach Angabe des Streitpatents durch die Gegenstände und Verfahren der erteilten selbständigen Ansprüche und die Gegenstände und Verfahren der selbständigen Ansprüche nach den Hilfsanträgen gelöst. Das Streitpatent geht von einer üblichen, in der hier wiedergegebenen Fig. 1 des Streitpatents gezeigten CMOS-Schaltung aus, einem Inverter, der die einfachste denkbare CMOS-Logikschaltung darstellt. Bei ihr sind ein NMOS (102) und ein PMOS (104) -Transistor zwischen zwei Potentiale VDD und VSS geschaltet. Dabei sind ihre Drains miteinander und direkt mit dem Ausgang (Vout) verbunden. Abhängig vom Potential (Vin) der miteinander verbundenen Gates wird jeweils einer der beiden Transistoren leitend, während der andere sperrt und im Ergebnis wird das Potential des Ausgangs entweder auf VDD oder auf VSS gesetzt. Dabei fließt, je nach an den Ausgang angeschlossener Schaltung oder angeschlossenem Verbraucher, ein jeweils unterschiedlich großer Strom. Ist dieser Strom groß, so sind oftmals ein einzelner NMOS und ein einzelner PMOS-Transistor nicht in der Lage, diesen Strom zu tragen. Aus diesem Grund werden dann mehrere NMOS und - 27 - mehrere PMOS-Transistoren parallel geschaltet. Für diesen Fall sind die Drains aller Transistoren, sowohl NMOS als auch PMOS-Transistoren, miteinander verbunden. Eine Verbindung wäre dabei durch eine Leitung in einer Metallisierungsebene möglich. Fig. 1 des Streitpatents zeigt jedoch mit einem Inverter nur ein Beispiel für eine CMOS-Logik-Schaltung. Weitere grundlegende CMOS- Logikschaltungen zeigt beispielsweise das von der Beklagten eingereichte Lehrbuch B7, wo neben dem Inverter noch weitere logische Verknüpfungen gezeigt werden (siehe Bild 3-8). Entscheidend für eine CMOS- Logikschaltung ist, dass es zwei Pfade gibt, die zu einem Ausgang führen, einen von einem hohen Potential (VDD) und einen von einem niedrigen Potential (VSS) zu diesem Ausgang. Dabei werden sowohl PMOS-Transistoren auf der Seite des hohen Potentials als auch NMOS- Transistoren auf der Seite des niedrigen Potentials verwendet. Der Fachmann, der hier in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerinnen als berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulstudienabschluss zu definieren ist und auf dem Gebiet der Halbleiterbauelemente langjährige Erfahrung besitzt, über Kenntnisse in der Konstruktion von integrierten Schaltungen verfügt und beispielsweise durch seine Tätigkeit in einer Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens oder einer Hochschule über mehrjährige praktische Erfahrung in der Konzeption und im Einsatz von Halbleiterchips, die nach Varianten der Metall-Oxid-Halbleiter-Technik (MOS-Technik) hergestellt werden, verfügt, wird jedoch den Begriff „CMOS- Vorrichtung“ noch breiter verstehen. Er wird darunter auch einen Halbleiterchip verstehen, der in CMOS-Technologie hergestellt wurde und demnach sowohl - 28 - PMOS als auch NMOS-Transistoren enthält, die auch als Widerstände und Kondensatoren wirken und somit diese ersetzen, ohne dass dabei zwingend eine CMOS-Logik als Schaltung besteht. Anspruch 1 des Streitpatents und damit des Hauptantrags beansprucht nun, dass nicht alle Drains der Transistoren mit einer einzigen Leitung verbunden sein sollen. Vielmehr sind gemäß diesem Anspruch die PMOS-Transistoren und die NMOS- Transistoren jeweils in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt, wobei die Drains der Transistoren einer Gruppe in einer Verbindungsebene miteinander verbunden sind, wobei die Gruppen untereinander in dieser Verbindungsebene dagegen nicht miteinander verbunden sind. Dabei schließt der Anspruch 1 aber nicht aus, dass die Drains einer Gruppe von PMOS-Transistoren in dieser Verbindungsebene mit den Drains einer Gruppe von NMOS-Transistoren verbunden sind. Die Verbindungen werden im Anspruch nummeriert. Die der PMOS-Transistoren werden als erste und zweite, die der NMOS-Transistoren als dritte und vierte Zwischenverbindungen bezeichnet. Die Zwischenverbindungen sind dann in zumindest einer anderen Zwischenverbindungsebene („at least one other interconnect level“) miteinander verbunden, so dass insgesamt wieder die Drains aller Transistoren elektrisch verbunden sind. Das Streitpatent zeigt dies in den Fig. 2 und 3 anhand eines Beispiels eines Inverters, wobei in der hier wiedergegebenen Fig. 3 die Verbindungen deutlicher zu erkennen sind. II. - 29 - Die Leitungen (222) und (232) führen dabei die beiden Potentiale VDD und VSS und sind im Chip mit den Sources der PMOS- bzw. der NMOS-Transistoren verbunden. Die Drains sind in vier Gruppen unterteilt, wobei die erste Gruppe der PMOS- Transistoren durch eine erste Zwischenverbindung (224), die zweite Gruppe der PMOS-Transistoren durch eine zweite Zwischenverbindung (226), die dritte Gruppe der NMOS-Transistoren durch die dritte Zwischenverbindung (234) und die vierte Gruppe der NMOS-Transistoren durch die vierte Zwischenverbindung (236) verbunden sind. Die vier Zwischenverbindungen sind in dieser ersten Zwischenverbindungsebene (von links oben nach rechts unten schraffiert), die im Text auch als erste Metallschicht („first metal layer“, vgl. Abs. [0019] des Streitpatents) bezeichnet wird, und in der auch die Leitungen zu den Sources liegen, nicht miteinander verbunden, so dass insbesondere die erste Zwischenverbindung (224) nicht mit der zweiten (226) und die dritte Zwischenverbindung (234) nicht mit der vierten (236) in der ersten Zwischenverbindungsebene verbunden ist. Die weitere Verbindung erfolgt in einer weiteren Zwischenverbindungsebene (von links unten nach rechts oben schraffiert) durch zumindest zwei als fünfte (240) und sechste (250) Zwischenverbindung bezeichnete Zwischenverbindungen, die die erste (224) und zweite (226) bzw. dritte (234) und vierte (236) Zwischenverbindung miteinander verbinden. Auch diese beiden Zwischenverbindungen werden in einer dritten Zwischenverbindungsebene (punktiert schraffiert) durch eine als siebte Zwischenverbindung bezeichnete weitere Zwischenverbindung (260) miteinander verbunden, so dass auf diese Weise die Drains aller Transistoren elektrisch miteinander verbunden sind (vgl. Abs. [0019] bis [0021] der Streitpatentschrift). Sinn der Aufteilung der Verbindungen auf drei Ebenen ist es, die Längen der Zwischenverbindungen möglichst kurz zu halten, was in der Fig. 3 dadurch angedeutet wird, dass deren Länge mit „< X μm“ angegeben wird. Für X wird dabei im Text beispielhaft der Wert 2 genannt (vgl. Abs. [0021]). Dieses Prinzip der Verwendung von möglichst kurzen Leitungen zur Vermeidung von Elektromigration, das, wie Druckschrift K10 zeigt, dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bereits gut bekannt war, ist nicht der Kern der Erfindung des Streitpatents. Dieser liegt vielmehr - 30 - in der Art und Weise, wie dieses Prinzip in einer CMOS-Vorrichtung mit aus mehreren Einzeltransistoren bestehenden Leistungstransistoren umgesetzt wird. Im Weiteren offenbart das Streitpatent in den folgenden Figuren 4 bis 7 und 9 bis 13 rein schematisch weitere Möglichkeiten, wie die Drains von NMOS und PMOS- Transistoren miteinander durch möglichst kurze Zwischenverbindungen verbunden werden können. Dabei berücksichtigen die Fig. 9 bis 13 eine dem Fachmann wohlbekannte weitere Maßnahme, die zur Verringerung von Elektromigration eingesetzt werden kann, nämlich eine wiederkehrende Umkehr der Stromrichtung im Betrieb. Dies wird durch zusätzliche Verbindungen (720, 730 in Fig. 9) zwischen der ersten und der dritten sowie der zweiten und der vierten Zwischenverbindung erreicht, die beispielsweise bei der Ausführungsform der Fig. 9 ebenfalls in der ersten Zwischenverbindungsebene liegen. So sind dort zwar die erste Zwischenverbindung von der zweiten und die dritte Zwischenverbindung von der vierten, nicht jedoch die erste Zwischenverbindung von der dritten und die zweite Zwischenverbindung von der vierten in der ersten Zwischenverbindungsebene getrennt (vgl. Abs. [0034] und [0035] der Streitpatentschrift). 4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist genau wie die Verfahren der erteilten Ansprüche 14 und 15 nicht neu, so dass sie nicht patentfähig sind (Art. 54, Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1a, 1c, 1d, 1e, 2a, 2c, 2d, 2e und 3a sind unzulässig, da ihre Gegenstände über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehen, die am Anmeldetag eingereicht wurde (Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG.) Dies gilt für alle drei Versionen, kein Strich, ein Strich, zwei Striche, dieser Hilfsanträge. Die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 1b, 2, 2b und 3 sind in allen drei Versionen, die des Hilfsantrags 3b in der Version ohne und mit einem Strich nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ), da sie entweder gegenüber den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu sind (Art. 54 EPÜ) oder auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. 56 EPÜ). Die Ansprüche des Hilfsantrags 3b‘‘neu sind hingegen zulässig. - 31 - Ihre gewerblich anwendbaren (Art .57 EPÜ) Gegenstände und Verfahren gelten als neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig sind (Art. 52, Abs. 1 EPÜ). Auf Grund der von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge der Hilfsanträge erübrigt sich eine Beurteilung der Anspruchssätze der weiteren Hilfsanträge. 4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber den Lehren der Druckschriften K5, K6, K8 und K9 nicht neu (Art. 54 EPÜ). Der Chip RF 6560 ist offenkundig vorbenutzt worden und nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ebenfalls neuheitsschädlich vorweg. 4.1.1. Druckschrift K5 (US 2012/0 221 759 A1) Die Druckschrift K5 offenbart eine CMOS-Einrichtung, die, wie für solche Einrichtungen üblich, PMOS- und NMOS-Transistoren enthält. Sie ist zudem für hohe Leistungen ausgelegt. In diesem Fall bestehen die Transistoren aus mehreren Zellen, die jeweils einen einzelnen Transistor darstellen. Die Sources und Drains der einzelnen Zellen werden dabei miteinander verbunden, um so den Leistungstransistor zu bilden (vgl. Abs. [0007]: „Power semiconductor devices often use a complementary MOS (CMOS) inverter circuit where the drain of an N-channel metal oxide semiconductor (MOS) transistor and the drain of a P-channel MOS transistor are connected to each other, a push-pull amplifier circuit where a source and a drain of two MOS transistors are mutually connected to each other, a differential amplifier circuit where the sources or drains of two MOS transistors are mutually connected to each other, etc.“ und Abs. [0004]: „A power transistor constituting a power semiconductor device generally has a configuration of transistors called cells connected in parallel. In this configuration, the sources alone, and the drains alone, of the cells are individually connected to one another via interlayer interconnects called buses.“). Die Figuren zeigen, wie die CMOS- Einrichtung aufgebaut ist, ohne dabei jedoch die einzelnen unterschiedlich dotierten Zonen im Halbleiter zu zeigen. Im Folgenden werden die farbig bearbeiteten Figuren der Klägerinnen gezeigt. - 32 - Die hier gezeigte, aus dem Klageschriftsatz entnommene Fig. 1 zeigt einen Gesamt- aufbau der CMOS- Einrichtung mit vier Anschlusspads (contact pad 131 bis 134), die jeweils auf eine leitende Zwischenverbindung (bus 111 bis 114) führen. Zwei dieser Zwischenverbindungen (111 und 112) sind durch eine weitere Verbindung (interconnect 121) miteinander verbunden, so dass sie zu einer gemeinsamen Zwischenverbindung werden (siehe hierzu auch Fig. 2). Druckschrift K5 lässt jeweils offen, ob es sich bei den Anschlusspads um solche für die Sources oder für die Drains handelt, da dies abhängig von der jeweiligen Schaltung ist, doch enthält dies für den Fall eines Inverters auch die Möglichkeit, dass die Anschlüsse 131 und 132 für Drains sind und die Anschlüsse 133 und 134 für Sources. Fig. 1 zeigt noch zwei gestrichelt umrandete Gebiete 101 und 102, die als erster und als zweiter Transistor bezeichnet werden. Diese Gebiete finden sich in Fig. 3 wieder. - 33 - Die hier wiedergegebene, ebenfalls dem Klageschriftsatz entnommene Fig. 2 zeigt einen Schnitt entlang der Linie II-II in Fig. 1. Dort sind dotierte Gebiete 317A, 317B, 318A und 318B ersichtlich, die Sources bzw. Drains der einzelnen Zellen darstellen. Sie sind mittels Vias (contacts 351) mit metallischen Leitungen (lower source/drain lines 321 und 322) verbunden. Dazwischen befinden sich weitere Leitungen (gate electrodes 332A, 332B), die die Gateelektroden bilden und durch einen Isolator (insulating films 331A, 331B) vom Halbleitermaterial getrennt sind (vgl. Abs. [0025] und [0026]: „In the first region 311A, formed are a first buried region 313A, a first well region 315A, first source/drain regions 317A, second source/drain regions 318A, first gate insulating films 331A, and first gate electrodes 332A. In the second region 311B, formed are a second buried region 313B, a second well region 315B, third source/drain regions 317B, fourth source/drain regions 318B, second gate insulating films 331B, and second gate electrodes 332B. The first and second gate electrodes 332A and 332B are polysilicon gates, for example. The first and second source/drain regions 317A and 318A are impurity-diffused layers having a conductivity type opposite to that of the first well region 315A, and the third and fourth source/drain regions 317B and 318B are impurity-diffused layers having a conductivity type opposite to that of the second well region315B. One first gate electrode 332A, one first source/drain region 317A, and one second source/drain region 318A constitute one first cell, and one second gate electrode 332B, one third source/drain region 317B, and one fourth source/drain region318B constitute one second cell. A first interlayer insulating film 341 is formed on the substrate 311 to cover the first gate electrodes 332A and the second gate electrodes 332B. On the first interlayer insulating film 341, formed are first lower source/drain lines 321, second lower source/drain lines 322, third lower source/drain lines 323, and fourth lower source/drain lines 324. The first, second, third, and fourth lower source/drain lines 321-324 are made of a metal layer. The first and second lower source/drain lines 321 and 322 are respectively connected to the first and second source/drain regions 317A and 318A via contacts 351.The third and fourth lower source/drain lines 323 and 324 are respectively connected to the third and fourth source/drain regions 317B and 318B via contacts 351.“). Der Verlauf der Leitungen ist aus der hier ebenfalls wiedergegebenen Fig. 3 ersichtlich. Sie verlaufen in der gezeigten - 34 - Anordnung von oben nach unten und sind zwischen den jeweils drei Feldern unterbrochen. In der Lage oberhalb dieser unteren Leitungen befinden sich weitere Leitungen, die als obere Source/Drain-Leitungen (upper source/drain lines 325 bis 328) bezeichnet werden und senkrecht zu den unteren Source/Drain-Leitungen (321 bis 324) verlaufen, wie aus Fig. 3 ersichtlich. Sie sind mittels Vias mit jeder zweiten der unteren Source/Drain Leitungen (321 bis 324) verbunden. Während demnach die unteren Source/Drain Leitungen (321 bis 324) entlang jeweils einer Source oder eines Drains verlaufen, verbinden diese oberen Source/Drain-Leitungen (325 bis 328) die Sources bzw. Drains verschiedener Zellen und damit verschiedener MOS- Transistoren miteinander. Sie sind demnach die (ersten) Zwischenverbindungen, die eine Vielzahl von MOS-Transistoren verbinden. Die oberen Source/Drain-Leitungen sind über weitere Vias mit den in Fig. 1 gezeigten rechteckigen Zwischenverbindungen (111 bis 114) verbunden, die über die Kontaktpads (131 bis 134) von außen kontaktiert werden. Damit offenbart Druckschrift K5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der deutschen Übersetzung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag 1. eine CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter), - 35 - 1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (bspw. die linke Hälfe 101 in Fig. 1 und 3), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat (317A), und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semi- conductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (in der Folge die rechte Hälfte 102 in Fig. 1 und 3), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (317B) hat, beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung (325) auf einer Zwischenverbindungsebene, die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains (317A) miteinander verbindet (im linken oberen Abschnitt der sechs Abschnitte in Fig. 3); 1.4 eine zweite Zwischenverbindung (ohne Bezugszeichen entsprechend 325) auf einer Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet (im linken mittleren Abschnitt in Fig. 3), 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet (hiervon wird der Fachmann ausgehen, da keine Verbindungen zwischen den sechs Abschnitten bestehen), 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe Fig. 3, wo sie parallel zueinander verlaufen); 1.6 eine dritte Zwischenverbindung (327) auf der Zwischenverbindungsebene, die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains (317B) miteinander verbindet (im rechten oberen Abschnitt in Fig. 3); und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung (ohne Bezugszeichen entsprechend 327) auf der Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet (im rechten mittleren Abschnitt in Fig. 3), 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet (hiervon wird der Fachmann ausgehen, da keine Verbindungen zwischen den sechs Abschnitten bestehen), 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe Fig. 2 und 3), - 36 - 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (die Ebene der Verbindungen 111 bis 114) gekoppelt sind (siehe die Kopplung der Verbindungen 111 und 112 durch die Zwischenverbindung 121). Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu und damit nicht patentfähig. Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, dass die Druckschrift K5 eine weitere Metallisierung (321, 322, 323, 324) entlang der Sources und der Drains unterhalb der Zwischenverbindungsebene, in der sich die vier Zwischenverbindungen (325, 327) befinden, aufweist, doch schließt der erteilte Anspruch 1 dies nicht aus. Was die Elektromigration angeht, so erwähnt der erteilte Anspruch 1 diese nicht, so dass es auch keine Rolle spielt, dass Druckschrift K5 das Problem der Elektromigration, wie die Beklagte angibt, auf eine andere Weise löst als die Beispiele des Streitpatents. 4.1.2. Druckschrift K6 (EP 2 738 806 A2) Druckschrift K6 ist die Offenlegungsschrift einer europäischen Patentanmeldung mit Zeitrang vom 30. November 2012 und der Benennung DE, die am 4. Juni 2014, also im Prioritätsintervall veröffentlicht wurde, weshalb sie nur für Fragen der Neuheit relevant ist. Das eingereichte Dokument K7 ist, anders als von den Klägerinnen angegeben, nicht der zugehörige Registerauszug, sondern der des Streitpatents. Da aber die Zahlung der Benennungsgebühren für eine entgegengehaltene europäische Patentanmeldung nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ für die Beurteilung der Neuheit eines beanspruchten Gegenstandes eines europäischen Patents seit dem 13. Dezember 2007 keine Rolle mehr spielt, bedarf es ohnehin keines Registerauszugs. - 37 - Druckschrift K6 offenbart eine CMOS-Einrichtung, so beispielsweise einen Spannungsregler (vgl. Abs. [0015] und [0016]), die als Endstufe zwei als LDMOS- Transistoren ausgebildete Leistungstransistoren, einen P-LDMOS und einen N-LDMOS Transistor, aufweist (siehe Fig. 1), die jeweils aus einer Vielzahl von Zellen, die jeweils einen MOS-Transistor darstellen, bestehen (vgl. Abs. [0003]: „A lateral power switch/transistor can be fabricated on a silicon wafer in a customized, high speed, laterally diffused metal oxide semiconductor ("LDMOS") process. The lateral power switch is formed of a large number of cells with routing in and out of device terminals allowed on the top side of a wafer.“). Für das Streitpatent von Interesse ist die in den Fig. 16 bis 19 gezeigte Ausführungsform, die einen N- LDMOS- Transistor und einen P-LDMOS-Transistor enthält (vgl. Abs. [0068]: „Turning now to FIGURE 16, illustrated is a simplified three-dimensional view of an embodiment of a partially constructed semiconductor device including N-LDMOS and P-LDMOS devices illustrating a geometry of the source metallic strips and the drain metallic strips in the second metallic layer M2 thereof.”) und in Zusammenhang mit den Fig. 11 bis 15 verständlich wird. Fig. 11 zeigt einen N-LDMOS-Transistor, der aus einer Vielzahl von Zellen besteht, die jeweils einen Source- (s) und einen Drainbereich (d) aufweisen. Zwischen diesen beiden Bereichen befindet sich ein Gate (1150). Auf den Source- (s) und den Drainbereichen (d) befinden sich jeweils Metallisierungen (1111, 1112, 1121, 1122), mit denen die Source- und Drain- Bereiche kontaktiert werden. Die Bereiche sind, wie Fig. 11 zeigt, auch entlang der Metallisierungen getrennt, so dass in Fig. 11 zwei Reihen von Zellen gezeigt werden. Über die Metallisierungen (1111, 1112, 1121, 1122) wird jeweils eine weitere Metallisierung (1160, 1161) gelegt, die jeweils die Sources bzw. Drains von zwei der Zellen über die darunterliegenden Metallisierungen (1111, 1112, 1121, - 38 - 1122) elektrisch verbindet (siehe Fig. 12). Diese weiteren Metallisierungen (1160, 1161) überbrücken auch die Gatezuleitung (1130), die sich in der Ebene (M1) der Metallisierungen auf den Sources und Drains (1111, 1112, 1121, 1122) befindet. Dies ist mit den Vias (1175, 1176) nochmals aus Fig. 13 ersichtlich. Fig. 16 zeigt nun die gleiche Anordnung für zwei Leistungstransistoren, ohne dass die Bereiche im Halbleiter gezeigt werden. Auf diesen Leitungen befinden sich weitere Metallflächen (1170, 1171), die als Source- bzw. Drainkontakt dienen und mit den jeweiligen Streifen elektrisch verbunden sind (vgl. Abs. [0066] i.V.m. Fig. 14 und 15). Fig. 17 zeigt eine ähnliche Situation für zwei Transistoren. Dort gibt es einen gemeinsamen Drainkontakt (1171) und jeweils einen Sourcekontakt (1170, 1172) für jeden der beiden Transistoren (vgl. Abs. [0069]: „The N-LDMOS/P- LDMOS device drain contact 1171 is positioned between the N-LDMOS device source contact 1170 and a P-LDMOS device source contact 1172 in the third metallic layer M3.“). Damit offenbart Druckschrift K6 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag - 39 - 1. eine CMOS- Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter), 1.1 die eine Vielzahl von PMOS- Transistoren (PMOS = p- type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 16 i.V.m. Abs. [0068]: „For purposes of consistency with the previous FIGUREs, the source metallic strip 1160 and the drain metallic strip 1161 in the second metallic layer M2 of the N- LDMOS device and the source metallic strip 1184 and the drain metallic strip 1185 in the second metallic layer M2 of the P-LDMOS device are designated in FIGURE 16.”), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain (d) hat (siehe Fig. 14), und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semi- conductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 16 i.V.m. dem bereits zitierten Teil des Abs. [0068]), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (d) hat (siehe Fig. 14), beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung (1185) auf einer Zwischenverbindungsebene (M2), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet (Die erste Vielzahl besteht, wie alle Vielzahlen, aus zwei Transistoren. Siehe hierzu das Ende der Source- s und Drainbereiche d vor der Gateleitung 1130 in Fig.12); 1.4 eine zweite Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1185) auf einer Zwischenverbindungsebene (M2), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet, 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet, - 40 - 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung (1185) und die zweite Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1185) auf der Zwischenverbindungsebene (M2) getrennt bzw. nicht verbunden sind; 1.6 eine dritte Zwischenverbindung (1161) auf der Zwischenverbindungsebene (M2), die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1161) auf der Zwischenverbindungsebene (M2), die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet, 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet, 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung (1161) und die vierte Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1161) auf der Zwischenverbindungsebene (M2) getrennt bzw. nicht verbunden sind, 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung (1185), die zweite Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1185), die dritte Zwischenverbindung (1161) und die vierte Zwischenverbindung (übernächste Parallele zu 1161) miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (M3) gekoppelt sind (vgl. Abs. [0069]: „The N-LDMOS/P-LDMOS device drain contact 1171 is positioned between the N-LDMOS device source contact 1170 and a P-LDMOS device source contact 1172 in the third metallic layer M3.“). Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale aufweist, ist er gegenüber dem in Druckschrift K6 offenbarten Gegenstand nicht neu und damit nicht patentfähig. Entgegen der Ansicht der Beklagten verbindet eine Zwischenverbindung zwei Dinge, also zwei Bereiche oder zwei Leitungen auch dann miteinander, wenn sich zwischen ihr und den zu verbindenden Dingen noch weitere Bestandteile befinden, die zur Verbindung beitragen. Entscheidend ist nur, dass die Zwischenverbindung einen Beitrag zur Verbindung leistet, denn es wird nicht beansprucht, dass die Zwischenverbindung von einem der zu verbindenden Dinge bis zum anderen reicht. Dies ist in Druckschrift K6 der Fall, denn die Zwischenverbindungen (1185, 1161) stellen eine Verbindung zwischen den Drains der Transistoren her, die nicht - 41 - vorhanden wäre, wenn die Zwischenverbindungen (1185, 1161) nicht vorhanden wären. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Drainstreifen (drain metallic strips 1121, 1122) und auch Vias noch zwischen den Drains angeordnet sind. Das Streitpatent geht hierbei von derselben Definition aus, denn auch bei ihm sind Vias unvermeidlich, so dass auch hier die Zwischenverbindungen teilweise nicht an die zu verbindenden Bestandteile, insbesondere andere Zwischenverbindungen heranreichen. Auch der Ansicht der Beklagten, dass Druckschrift K6 nicht offenbare, dass die Source- und Drain-Gebiete nicht unter der Gateleitung (1130) hindurchreichten, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich auf beiden Seiten der Gateleitung (1130) um denselben MOS-Transistor handle, kann nicht gefolgt werden. So zeigen die Figuren 12 und 14 eindeutig eine Linie am Ende der mit „s“ und „d“ bezeichneten Bereiche, was nichts anderes bedeuten kann, als dass an dieser Stelle die Source- und Drain-Bereiche enden, so dass sie nicht über die Gateleitung (1130) hinweg mit den Source- und Drain-Bereichen auf der anderen Seite verbunden sind. Folglich handelt es sich auf beiden Seiten der Gateleitung (1130) um jeweils einen eigenen Transistor. 4.1.3. Druckschrift K8 (US 5 444 276 A) - 42 - Druckschrift K8 offenbart ein Gatearray, in dem Makrozellen ausgebildet werden, in denen Gates miteinander verschaltet werden, um so eine bestimmte Funktionalität zu erhalten. Wie eine solche Funktionalität aussehen kann, wird beispielsweise in Fig. 3 am Beispiel eines mehrere Transistoren umfassenden Inverters gezeigt. Dieser Inverter besteht aus PMOS- und NMOS-Transistoren, deren Drains miteinander verbunden sind. Diese Transistoren befinden sich zwischen einem Potential VDD und dem Erdpotential GND. Die hier wiedergegebene, von der Klägerin mit farbigen Kommentaren versehene Fig. 2 zeigt, wie eine solche Makrozelle in der Realität aussieht. Im Halbleitermaterial gibt es zwei unterschiedliche durchgehende Diffusionszonen (diffusion area 31a, 31b), über die Gateelektroden (gate electrodes 30a, 30b) hinweggeführt werden, so dass die Diffusionszonen zwischen den Gateelektroden als Sources und Drains von Transistoren dienen, die über die Gates angesteuert werden können. Die Makrozelle besteht somit aus einer Reihe von PMOS-Transistoren, die durch das Diffusionsgebiet 31a und eine Reihe von NMOS-Transistoren, die durch das Diffusionsgebiet 31b gebildet werden. In Fig. 2 sind die Leitungen zweier Metallisierungsebenen gezeigt. Die untere enthält die Leitungen 25a, 25b, 32a, 32b und 32c, die obere die Leitungen 26a, 26b, 23 und 24. Die Leitungen 26a und 26b führen die beiden Potentiale VDD und GND zu, die über Vias an die darunter quer liegenden Leitungen 25a bzw. 25b weitergegeben werden, die wiederum mit den Sourcebereichen der Transistoren verbunden sind. Die Leitung 32a ist mit den Gates aller Transistoren verbunden und erhält ihr Signal von der darüber liegenden Leitung 23. Die Leitung 32b verbindet die Drains aller PMOS-Transistoren in der Makrozelle, die Leitung 32c die Drains aller NMOS-Transistoren der Makrozelle. Diese Leitungen sind wiederum über Vias 28 mit der darüber liegenden Leitung 24 verbunden, die somit auch die Leitungen 32b und 32c miteinander verbindet (vgl. Sp. 7, Z. 66 bis Sp. 8, Z. 25). - 43 - In Zusammenhang mit der her wiedergegebenen Fig. 9 beschreibt Druckschrift K8, dass nicht nur eine solche Makrozelle existiert, sondern eine Vielzahl, die wiederum miteinander verbunden sind (vgl. Sp. 10, Z. 63 bis Sp. 11, Z. 13: „Description is now made on arrangement of a predriver circuit and main driver circuits for distributing clocks to a plurality of macro cell columns, with reference to FIG. 9. Referring to FIG. 9, numeral 70 denotes a macro cell having a function of a predriver circuit which is arranged on a substantially central position in relation to the overall length of a feeder line 20, and numeral 22 denotes main driver circuits which are arranged on positions separated from both ends of the feeder line 20 by distances about quarter the overall length of the feeder line 20 and supplied with clocks from the macro cell 70 for driving a number of cells. Thus, a plurality of main driver circuits 22 are arranged on proper positions located under the same feeder line 20 using a plurality of macro cell columns, whereby it is possible to suppress skews caused by resistance and capacitance of output signal lines 24, so that this structure can be applied to a medium scale clock driver circuit having a fan-out of 300 to 2000.“) Fig. 9 zeigt die Verbindung zweier als Treiber dienenden Makrozellen (22), die mit einer Vorstufe (70) verbunden sind. Wie diese Vorstufe (70) aussehen kann, wird in - 44 - Fig. 10 gezeigt. Als Treiberstufen (22) sind beispielsweise die in Fig. 2 gezeigten Inverter denkbar (vgl. Sp. 7, Z. 60 bis 65: „A driver circuit having high drivability is- now illustrated as an example of the macro cell 22 shown in FIG. 1. FIG. 2 is a perspective plan view showing a pattern layout of a macro cell having a function of a driver circuit, which is formed by transistors provided under a feeder line.“). Fig. 9 zeigt auch wieder die Ausgangsleitung (24), mit der die beiden Makrozellen (22), nicht aber die Vorstufe (70) verbunden sind. Diese Leitung (24) verbindet demnach auch die Leitungen 32b und 32c mehrerer Makrozellen (22) miteinander. Damit offenbart Druckschrift K8 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag 1. eine CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (siehe Fig. 3 i.V.m. Sp. 8, Z. 33 bis 56), 1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (Qp1 bis Qpx in mehreren Makrozellen 22), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain (31a) hat, und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semi- conductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (Qn1 bis Qnx in mehreren Makrozellen 22), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain (31b) hat, beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung (32b) auf einer Zwischenverbindungsebene (untere Metallschicht in Fig. 2), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains (31a einer ersten Makrozelle 22) miteinander verbindet; 1.4 eine zweite Zwischenverbindung (32b) auf einer Zwischenverbindungsebene (untere Metallschicht in Fig. 2), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains (31a einer zweiten Makrozelle 22) miteinander verbindet, 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um zwei unterschiedliche, räumlich getrennte Makrozellen 22), - 45 - 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Lage der Makrozellen 22 in Fig. 9); 1.6 eine dritte Zwischenverbindung (32c) auf der Zwischenverbindungsebene (untere Metallschicht in Fig. 2), die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains (31b der ersten Makrozelle 22) miteinander verbindet; und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung (32c) auf der Zwischenverbindungsebene (untere Metallschicht in Fig. 2), die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains (31b der zweiten Makrozelle 22) miteinander verbindet, 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um zwei unterschiedliche, räumlich getrennte Makrozellen 22), 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Lage der Makrozellen 22 in Fig. 9), 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene (die Leitung 24 in der oberen Metallschicht) gekoppelt sind (siehe Fig., 2 und 9). Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale aufweist, wird er auch von der Druckschrift K8 neuheitsschädlich vorweggenommen und ist damit auch deshalb nicht patentfähig. Der Argumentation der Beklagten, dass als CMOS-Vorrichtung nur eine Makrozelle zu betrachten ist, ist nicht zu folgen. Denn wenn mehrere CMOS-Vorrichtung miteinander verbunden werden, so entsteht wiederum eine CMOS-Vorrichtung, die aus mehreren Einzel-CMOS-Vorrichtungen besteht. 4.1.4. Druckschrift K9 (US 2005/0 212 562 A1) Druckschrift K9 beschäftigt sich mit Treiberzellen eines ASICs. Wie eine solche Treiberzelle ausgebildet ist, wird in der im Folgenden wiedergegebenen, von den - 46 - Klägerinnen kommentierten Fig. 12 gezeigt. Dort werden vier Diffusionszonen gezeigt, die entweder mit dem Potential VDD oder VSS verbunden sind. Diese Verbindung lässt auch darauf schließen, dass es sich nicht um nur zwei durchgängige Diffusionsgebiete handelt, denn es bestünde sonst eine Verbindung zwischen den beiden Potentialen, so dass immer ein bestimmter Strom fließen würde. Außerdem ist von einer CMOS-Einrichtung die Rede (vgl. Abs. [0003]: „Programmable integrated semiconductor circuits comprise logic cells, which may be configurable and are wired among one another in a suitable manner. The logic cells are formed in an active laver of the semiconductor circuit, said active layer containing the CMOS transistor structures (i.e. doped semiconductor regions and gate layers) of the logic cell.“), was sich im Aufbau ausdrücken muss. Die in Fig. 2 gezeigte Struktur besteht aus zwei Invertern, einer links und einer rechts, die jeweils aus drei in der Figur oben angeordneten PMOS-Transistoren und drei in der Figur unten angeordneten NMOS-Transistoren bestehen. Diese Transistoren weisen jeweils ein Gate (122) auf, das sich zwischen jeweils einem Source- und einem Drainbereich befindet. - 47 - Die Fig. 12 zeigt die Verdrahtung der Transistoren in drei Ebenen, die mit Metal i-1, Metal i und Metal i+1 bezeichnet werden und unterschiedlich schraffiert sind. In der Lage Metal i-1 erfolgt auf beiden Seiten jeweils die Verbindung aller Gates und die Anbindung der Sources an entweder das Potential VDD für die PMOS- Transistoren oder VSS für die NMOS-Transistoren. Zudem werden die Drains verbunden. Hierzu gibt es eine Verbindung auf der linken Seite und eine Verbindung auf der rechten Seite. Sie reicht jeweils vom Drain des obersten PMOS-Transistors zum Drain des untersten NMOS-Transistors. Die beiden Seiten sind in der Lage Metal i-1 nicht miteinander verbunden. Sie werden, bei entsprechendem Setzen der Switches in der Lage Metal i über die Vias s4 und s7, sowie ein Stück Leitung in der Lage Metal i-1 und die Vias s5 und s6 miteinander verbunden. Damit offenbart Druckschrift K9 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag 1. eine CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (vgl. Abs. [0003]), 1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter) (obere Hälfte der Fig. 12), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat, und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semi- conductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter) (untere Hälfte der Fig. 12), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat, beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung (linker oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s4) auf einer Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains (die der linken oberen drei PMOS-Transistoren) miteinander verbindet; 1.4 eine zweite Zwischenverbindung (rechter oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s7) auf einer Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains (die der rechten oberen drei PMOS-Transistoren) miteinander verbindet, - 48 - 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um insgesamt sechs PMOS- Transistoren), 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt); 1.6 eine dritte Zwischenverbindung (linker unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s14) auf der Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains (die der linken unteren drei NMOS-Transistoren) miteinander verbindet; und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung (rechter unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s17) auf der Zwischenverbindungsebene (Metal i-1), die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains (die der rechten unteren drei NMOS-Transistoren) miteinander verbindet, 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet (es handelt sich um insgesamt sechs NMOS- Transistoren), 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt), 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind. Die erste und die dritte Zwischenverbindung sowie die zweite und die vierte Zwischenverbindung sind jeweils bereits in der Zwischenverbindungsebene (Metal i-1) miteinander verbunden. Die Verbindung aller vier erfolgt aber erst über die Ebene Metal i, da erst über diese die beiden Seiten miteinander verbunden sind. Wie bereits ausgeführt, schließt der erteilte Anspruch 1 dies nicht aus, insbesondere, da auch im Streitpatent in den Figuren 9 bis 13 Ausführungsbeispiele gezeigt werden, bei denen dies der Fall ist. Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, da er keine weiteren Merkmale aufweist, auch - 49 - gegenüber der in Druckschrift K9 offenbarten Lehre nicht neu und damit nicht patentfähig. Der Ansicht der Beklagten, dass eine Leitung in einer Ebene nicht logisch in zwei oder mehrere Zwischenverbindungen aufgeteilt werden kann, ist nicht zu folgen, denn das Streitpatent macht dies in den Figuren 9 bis 13 ebenfalls. 4.1.5. Offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF6560 4.1.5.1. Der Q… Chip RF6560 ist zumindest in der Version M1D656105 offenkundig vorbenutzt worden. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Chip RF 6560 in mindestens zwei Versionen vorliegt, nämlich zumindest einer Version M1D656097, auf die sich die Konstruktionszeichnungen K14 beziehen und einer Version M1D656105, die einem Reverse Engineering unterzogen wurde, dessen Ergebnisse im Dokument K46 dargestellt werden. Beide Dokumente zeigen in dem für die Beurteilung des Streitpatents relevanten Bereich, der im Dokument K14 auf Seite 2 als gelb eingerahmter Bereich gekennzeichnet ist, und im Dokument K46 auf Seite 4 mit einer roten Umrandung versehen ist, einen identischen Aufbau. Beide weisen zudem als Angabe das Jahr 2010 auf (vgl. K14, S. 2 und K46, S. 3, jeweils links unten). Der Beklagten ist zwar dahingehend rechtzugeben, dass eine Änderung der Versionsnummer bedeutet, dass eine Änderung im Aufbau des Chips vorgenommen wurde, doch ist diese Änderung nicht in dem für das Streitpatent relevanten Bereich erfolgt. Wie Dokument K46 zeigt, war der Chip RF 6560 zumindest in sechs Smartphones enthalten, nämlich dem Samsung Galaxy SII I9100, dem LG P920 Optimus 3D, dem Samsung Galaxy SII I77, dem Samsung Galaxy Nexus I9250, dem MX-4 Core und dem LG 4X HD (siehe die Tabelle auf S. 2 oben). Alle sechs wurden vor dem Prioritätsdatum vertrieben. Für das LG Optimus 3D, das Samsung Galaxy SII I9100 und das Galaxy Nexus I9250 zeigen dies die Produktdetails auf S. 2 der Druckschrift K46, wo als Kaufdaten der 13. Juli 2011, der 15. Juli 2011 bzw. der - 50 - 30. November 2011 angegeben werden. Für das Galaxy SII I77 wird als Kaufdatum der 31. Oktober 2011, für das MX-4 Core, der 17. Juli 2012 und für das LG 4X HD der 11. Juli 2012 angegeben. Die sechs Smartphones waren demnach vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents, dem 23. August 2013 käuflich für einen großen Personenkreis erhältlich. Dies wird für das LG P920 Optimus 3D durch den Wikipedia-Artikel K47 bestätigt, der angibt, dass dieses Smartphone zumindest in Österreich ab dem zweiten Quartal 2011 vertrieben wurde. Der Wikipedia-Artikel K49 bestätigt, dass das Samsung Galaxy I9250 am 19. Oktober 2011 vorgestellt und seit Anfang Dezember 2011 allgemein verfügbar war. Der Artikel K50 des Herstellers Meizu zeigt, dass das MX-4 Core seit Juli 2012 verfügbar war und bestätigt damit, dass dieses Smartphone zum angegebenen Kaufdatum verfügbar war. Dass auch das LG 4X HD zum angegebenen Kaufdatum verfügbar war, zeigt auch der Wikipedia-Artikel K51, der angibt, dass es im Juni 2012 in den Verkauf kam. Damit ist nachgewiesen, dass Geräte mit dem Chip RF6560 vor dem Prioritätsdatum für die Öffentlichkeit verfügbar waren, womit auch der Chip RF 6560 selbst vor dem Prioritätsdatum verfügbar war. Da sich das Dokument K46 mit dem Reverse Engineering des Chips RF 6560 beschäftigt und das Bild auf Seite 3 links unten die Versionsnummer zeigt, muss der Erstellerin des Dokuments K46, der Firma Tech Insights, klar gewesen sein, dass es vom Chip RF6560 möglicherweise mehrere Versionen gibt, wovon die Version M1D656105 in die Smartphones eingebaut war. Hierfür spricht auch die von ihr angelegte Ordnerstruktur, die auf der Seite 2 des Dokuments K46 abgebildet ist und die Versionsbezeichnung als Ordnernamen enthält. Es müsste der Firma Tech Insights aufgefallen sein, wenn eines der Smartphones eine andere Version des Chips RF6560 enthalten hätte. Die Beklagte hat Recht, wenn sie sagt, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht, dass in den Mobiltelefonen Galaxy SII I9100 und LG Optimus Vu der Chip RF6560 in der Version M1D656097 verbaut wurde. Im Gegenteil zeigt das Dokument K16 für das Mobiltelefon Galaxy SII I9100 genau wie das Dokument K46, - 51 - dass in diesem Mobiltelefon die Version M1D656105 verbaut gewesen ist (siehe die zweite Seite, rechts). Die Angabe, dass der Chip mit der Versionsnummer M1D656105 vom 24.4.2010 stammt (vgl. K16 unter der Angabe „IC“) und in ein Mobiltelefon eingebaut wurde, das erst ab dem 2. Mai 2011 erhältlich war, stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Widerspruch dar, denn bekanntermaßen sind ICs keine verderbliche Ware und können genau wie auch die Mobiltelefone auf Vorrat hergestellt werden. Auch bedeutet die Angabe „Sample date“ nicht zwingend, dass der Chip zu diesem Zeitpunkt dem Smartphone entnommen wurde. Es kann sich bei diesem Datum auch um das Herstellungsdatum des Chips handeln oder das Datum, zu dem ein IC des gleichen Typs bzw. der gleichen Version wie der im Mobiltelefon enthaltenen IC von irgendwoher erworben und danach untersucht wurde. Dabei ist zu beachten, dass es keine Rolle spielt, ob ein untersuchter Chip aus dem Mobiltelefon stammt oder aus einer anderen Quelle kommt, wenn dieser zu dem im Mobiltelefon enthaltenen identisch ist. Hinzu kommt, dass für den Fall, dass das „Sample Date“ das Erwerbs- oder Untersuchungsdatum des Chips in der Version M1D656105 ist, es keinerlei Rolle spielt, ob der Chip in ein Mobiltelefon eingebaut wurde, und wann das Mobiltelefon erworben wurde. Denn im Hinblick auf die offenkundige Vorbenutzung ist nur der Chip von Interesse und nicht ein Mobiltelefon, in das er eingebaut wurde. Die Tatsache, dass der Chip von ABI Research erworben werden konnte, würde dann zeigen, dass der Chip zum Sample Date der Öffentlichkeit zugänglich war. Würde man somit der Beklagten Recht geben, dass völlig unklar ist, woher der Chip stammt, so würde das Dokument K16 trotzdem zeigen, dass der Chip RF 6560 in der Version M1D656105 vor dem Prioritätsdatum der interessierten Öffentlichkeit zugänglich war. Die Klägerinnen machen keine Angaben, was das „Sample Date“ tatsächlich angibt, doch zeigen diese Überlegungen zumindest, dass in dem Dokument K16 an dieser Stelle kein Widerspruch vorliegt. - 52 - Weiter ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, dass der Teardown-Report K16 nicht vorveröffentlicht ist, sondern aus dem Jahr 2018 stammen dürfte, denn sowohl der Abschnitt „Estimated Cost“ mit der Angabe „4Q 2018“ als auch die Copyright- Angabe mit der Jahreszahl 2018 geben dies so an. Die Behauptung der Klägerinnen besteht jedoch darin, dass der Chip RF 6560 offenkundig vorbenutzt worden sei und nicht, dass der Teardown-Report K16 vorveröffentlicht sei. Der Beklagten ist Recht zu geben, dass dem Senat nicht bekannt gemacht wurde, welche Version des Chips RF 6560 im Smartphone LG-P895 (Optimus Vu) enthalten war. Um die Merkmale des Anspruchs des Streitpatents bei einem Chip zu erkennen, muss ein Reverse Engineering bzw. ein Tear-Down erfolgen. Wie jedoch die Dokumente K16 und K46 und die Existenz der Firmen, die diese Dokumente verfasst haben, zeigen, gibt es in der Fachwelt ein großes Interesse daran, den Aufbau von Chips zu erfahren, so dass die nicht zu entfernte Möglichkeit der Kenntnisnahme des Aufbaus des Chips RF 6560 vor dem Prioritätsdatum bestanden hat. Damit ist eine offenkundige Vorbenutzung des Chips RF 6560 und dessen Aufbaus nachgewiesen. 4.1.5.2. Der Chip RF 6560 nimmt in der Version M1D656105 den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Wie bereits ausgeführt unterscheiden sich die Versionen M1D656097 und M1D656106 in den für das Streitpatent relevanten Regionen nicht voneinander. Aus diesem Grund werden zur Erläuterung des Aufbaus die im Dokument K14 gezeigten Konstruktionspläne und nicht die Bilder des Reverse Engineering des Dokuments K46 verwendet, da in den Bauplänen auf Grund deren Farben die Details besser zu erkennen sind. - 53 - Das Dokument K14 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Folgendes: 1. Eine CMOS-Einrichtung (CMOS = complementary metal oxide semiconductor bzw. komplementärer Metalloxidhalbleiter) (Siehe hierzu die Seiten 2 und 3 des Dokuments. Dort sind ein NFET- und einen PFET-Bereich in der Mitte des rechten Randbereichs offenbart, die auf der Seite 3 vergrößert dargestellt sind, so dass von einer CMOS-Einrichtung gesprochen werden kann. Hierzu sei auch auf die Verschaltung auf der Seite 4 verwiesen. Aus den Bildern der Seiten 2 und 3 allein ist nicht feststellbar, dass es sich wirklich um NFETs oder PFETs handelt, doch ist auf Grund der auf Seite 4 gezeigten Schaltung davon auszugehen.), 1.1 die eine Vielzahl von PMOS-Transistoren (PMOS = p-type metal oxide semiconductor bzw. p-Typ-Metalloxidhalbleiter), 1.1.1 von denen jeder eine PMOS-Senke bzw. -Drain hat (siehe Seiten 6 bis 10, die die Polysiliziumgates in Grün und die erste Metallisierungsebene M1 in Blau zeigen. Dort ist erkennbar, dass die Gates von links nach rechts liegen und die dazwischenliegenden Bereiche jeweils abwechselnd einen Source- und einen Drainbereich darstellen. Sowohl die Gates, als auch Sources und Drains werden in dieser Metallisierungsebene M1 durch gelb eingezeichnete Vias kontaktiert.), und 1.2 eine Vielzahl von NMOS-Transistoren (NMOS = n-type metal oxide semi- conductor bzw. n-Typ-Metalloxidhalbleiter), 1.2.1 von denen jeder eine NMOS-Drain hat (siehe hierzu die Seiten 16 bis 20. Sie zeigen die NFETs auf die gleiche Weise. Diese sind in der gleichen Richtung wie die PFETs orientiert, d.h. die Gates verlaufen von links nach rechts. Auch hier werden die Gates, Sources und Drains mit der ersten Metallisierungsebene M1 über gelb eingezeichnete Vias kontaktiert.) beinhaltet, die Folgendes aufweist: 1.3 eine erste Zwischenverbindung (mit D bezeichnete, von oben nach unten verlaufende Streifen auf den Seiten 6 bis 10) auf einer Zwischenverbindungsebene (Metallisierungsebene M1), die eine erste Vielzahl von PMOS-Drains miteinander - 54 - verbindet (siehe die gelb eingezeichneten Vias der unterschiedlichen untereinanderliegenden Transistoren); 1.4 eine zweite Zwischenverbindung (siehe die mit D bezeichneten Streifen auf den Seiten 6 bis 10) auf einer Zwischenverbindungsebene (M1), die eine zweite Vielzahl von PMOS-Drains miteinander verbindet (Es stellt sich die Frage, wie breit ein Transistor und damit ein Drain ist. So kontaktieren der erste und der zweite mit D bezeichnete Streifen auf Seite 8 dieselben Transistoren und damit dieselben Drains. Offen bleibt, ob auch der dritte und der vierte mit D bezeichnete Streifen noch dieselben Drains kontaktiert. Dies kann nicht ausgeschlossen werden. Jedoch schränken die Durchkontaktierungen zu den Gates nach dem vierten D-Streifen den Transistor in der Breite ein, da sie ein störendes Potential aufbauen. Auch die eingezeichneten gelben Linien auf den Seiten 6 und 7, die eine Gruppe von Transistoren begrenzen sollen, bestätigen diese Sichtweise des Senats. Dies bedeutet, dass die zweite Zwischenverbindung erst der fünfte mit D bezeichnete Streifen oder ein sogar noch weiter entfernter ist.) 1.4.1 wobei sich die zweite Vielzahl von PMOS-Drains von der ersten Vielzahl von PMOS-Drains unterscheidet (vgl. 1.4), 1.5 wobei die erste Zwischenverbindung und die zweite Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Details der Enden der mit D bezeichneten Metallstreifen, die keine Verbindungen in der Metallisierungsebene M1 zeigen.); 1.6 eine dritte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die eine erste Vielzahl der NMOS-Drains miteinander verbindet; und 1.7 eine vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene, die eine zweite Vielzahl von NMOS-Drains miteinander verbindet, 1.7.1 wobei sich die zweite Vielzahl von NMOS-Drains von der ersten Vielzahl von NMOS-Drains unterscheidet, - 55 - 1.8 wobei die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung auf der Zwischenverbindungsebene getrennt bzw. nicht verbunden sind (siehe die Seiten 18 und 19, wo sich die gleiche Situation wie bei den PMOS-Drains für die NMOS-Drains ergibt), 1.9 wobei die erste Zwischenverbindung, die zweite Zwischenverbindung, die dritte Zwischenverbindung und die vierte Zwischenverbindung miteinander durch wenigstens eine weitere Zwischenverbindungsebene gekoppelt sind (Seiten 11 und 12 zeigen die zweite Metallisierungsebene MT. In dieser werden die Sources und die Drains verschiedener Vielzahlen von PMOS-Transistoren mittels von links nach rechts verlaufender Metallstreifen miteinander verbunden. Die Seite 21 zeigt das Gleiche für die NMOS-Transistoren. In dieser Ebene bleibt die Verbindung der Drains der NMOS-Transistoren mit denen der PMOS-Transistoren noch offen. Eine weitere Ebene E1 verbindet die Drains der NMOS und die PMOS-Transistoren ebenfalls nicht miteinander, wie Seiten 22 und 23 zeigen. Eine Verbindung erfolgt erst in der vierten Metallisierungsebene MA wie die Seiten 26 und 27 zeigen. Dort werden sie durch eine alle PMOS- und NMOS-Transistoren überdeckende Platte verbunden. Die Verbindung erfolgt somit über die zweite, dritte und vierte Metallisierungsebene). Da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, ist er demnach gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Chip RF 6560 in der Version M1D656105 nicht neu und damit nicht patentfähig. Die Beklagte hat mehrfach ausgeführt, dass es sich bei dem Chip RF6560 um keine CMOS-Vorrichtung handle. Dieser Ansicht war nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt kann unter einer CMOS-Vorrichtung zum einen eine solche verstanden werden, die in CMOS-Technologie hergestellt wurde, aber im engeren Sinn auch eine solche, die eine CMOS-Logik besitzt. Im Falle des Chips RF 6560 liegt beides vor. So ist dieser Chip, da er sowohl PMOS-Transistoren als auch NMOS- Transistoren besitzt, zweifellos in CMOS-Technologie hergestellt. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Aber auch eine CMOS-Logik ist in diesem Chip vorhanden. Dies zeigt der Schaltplan auf Seite 4 der Baupläne K14. Dort gibt es für - 56 - den Ausgang L einen Pfad, der über zwei PMOS-Transistoren zu VDD führt und einen Pfad, der über zwei NMOS-Transistoren zu GND führt, also zwei komplementäre Pfade für den Ausgang L. Der Transistor Mncasbuck, der die Vielzahl an NMOS-Transistoren darstellt, und dessen Gate immer mit VDD verbunden ist, hat in dieser Schaltung eine ungewöhnliche Funktion und wirkt eher als Kondensator, dessen Ladung und damit die Ausgangsspannung am Ausgang L durch die beiden Transistoren MPbuck und den darunterliegenden NMOS- Transistor bestimmt wird. Damit entspricht die CMOS-Schaltung nicht den üblichen digitalen CMOS-Grundschaltungen, ist aber auf Grund der beiden Leitungspfade zu den beiden Potentialen VDD und GND eine CMOS-Schaltung nach einer CMOS- Logik. Die Beklagte setzt in ihrer Argumentation eine CMOS-Schaltung immer mit einem Inverter gleich, auch wenn sie dies bestreitet. Bei einem Inverter handelt es sich um die einfachste aller CMOS-Logiken. Er ist in vielen der grundlegenden CMOS- Logiken als Endstufe enthalten (vgl. Bild 3.8 der Druckschrift B7), doch ist eine solche Einschränkung des Begriffs CMOS-Schaltung oder CMOS-Vorrichtung zu eng. Der Fachmann wird auch die Schaltung des Chips RF 6560 somit als CMOS- Logikschaltung ansehen. 4.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird durch die Druckschrift K9 nahegelegt (Art. 56 EPÜ) und von der offenkundigen Vorbenutzung durch den Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 EPÜ). Der Fachmann wird die Nummerierung der Zwischenverbindungsebenen im Anspruch 1 genau wie auch die Nummerierung der Zwischenverbindungen und Ströme als reine Ordnungszahlen ohne weitere Bedeutung verstehen, denn es gibt im Streitpatent keinen Hinweis darauf, dass für den Fall der Zwischenverbindungen die Nummerierung der Zwischenverbindungsebenen anders als bei den Zwischenverbindungen und Strömen einen anderen Sinn als deren geordnete Bezeichnung haben soll. Darauf lassen auch die erteilten Ansprüche schließen, bei denen Anspruch 1 nur von einer Zwischenverbindungsebene und einer weiteren Zwischenverbindungsebene spricht. Da dies ab drei Zwischenverbindungsebenen - 57 - unübersichtlich wird, wird im erteilten Anspruch 5 von einer dritten Zwischenverbindungsebene gesprochen als Gegensatz zur Zwischenverbindungsebene und weiteren Zwischenverbindungsebene. Es kann sich bei der dritten Zwischenverbindungsebene, da keine Angaben gemacht werden, wo die Zwischenverbindungsebene und die weitere Zwischenverbindungsebene liegen, nur um eine reine Ordnungszahl ohne weitere Bedeutung handeln. 4.2.1. Druckschrift K9 (US 2005/0 212 562 A1) Für die Beurteilung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist eine andere Betrachtung der Druckschrift K9 notwendig als für den erteilten Anspruch 1. So ist der Beklagten zuzustimmen, dass in der Schaltung der Fig. 12 nicht alle Schalter s1 bis s20 gleichzeitig gesetzt sein können, da in diesem Fall eine nicht funktionsfähige Schaltung entstehen würde. Jedoch zeigt Fig. 12 nur eine zwei Inverter enthaltende grundlegende Transistorschaltung (vgl. Abs. [0098]: „FIG. 12 shows a specific example of a basic transistor structure BT which can be contact-connected by two wiring lines 110, 111 running in the west-east direction, which are situated in the metallization layer i, and four wiring lines 112, 113, 114, 115 running in the north- south direction, which are situated in the wiring layer i+1, and be configured with regard to its driver strength.“). Diese befinden sich, wie Fig. 10 zeigt, in einer Treiberzelle (TZ), in der mehrere von ihnen sowohl in Ost-West-Richtung, also im Bild horizontal, als auch in Nord-Süd-Richtung, also im Bild vertikal miteinander verbunden werden können, um die Treiberstärke einstellen zu können (vgl. Abs. [0092]: „The basic transistor structures BT may be configured in such a way that they realize inverters or buffers. Depending on the desired driver strength, inverters or buffers having a differing driver strength may be formed by means of a suitable contact-connection of basic transistor structures BT by the wiring lines 105, 106 or 107. As extreme cases, all basic transistor structures BT of a driver cell TZ may be connected together to form a single driver having a maximum driver capability, or all basic transistor structures may amplify a separate signal in each case independently of one another.”). Gemeinsam mit einer Logikzelle (LZ) bildet die Treiberzelle (TZ) einen logischen Block des ASIC (siehe Fig. 9) - 58 - Werden die grundlegenden Transistorschaltungen (BT) der Treiberzelle (TZ) in Nord-Süd-Richtung miteinander verbunden, so werden hierzu die in diese Richtung verlaufenden Leitungen (112, 113, 114, 115) verwendet (vgl. den bereits zitierten Abschnitt des Abs. [0098]). Damit ergibt sich aus zwei Schaltungen aus Fig. 12 in naheliegender Weise eine Struktur, wie sie in der folgenden Figur dargestellt ist. In dieser Figur wurde die Figur 12 zweimal untereinander gesetzt, wie dies in der Treiberzelle (TZ) der Fall ist und es wurden die Nord-Süd-Leitungen miteinander verbunden, wie es der Fall ist, wenn die Inverter zweier Zellen gemeinsam verwendet werden sollen. Die Schalter wurden so gesetzt (ausgefüllte Quadrate), wie es der Fachmann beispielsweise machen wird, um funktionierende Inverter zu erhalten. So werden in jeder Zelle die Schalter s1, s2, s5, s6 und s9 gesetzt, um das Gatesignal von der Leitung 114 zu den Gates zu übertragen. Die Schalter s13, s14, s15, s16, s17 und s18 werden gesetzt, um die Drains zu verbinden und deren Signal auf die Leitungen 112 und 113 zu legen. Damit ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in der Verfahrenssprache Englisch, 1. A complementary metal oxide semiconductor, CMOS, device (vgl. Abs. [0003]) including 1.1 a plurality of p-type metal oxide semiconductor, PMOS, transistors (jeweils obere Hälfte der beiden Zellen aus Fig. 12) - 59 - 1.1.1 each having a PMOS drain and 1.2 a plurality of n-type metal oxide semiconductor, NMOS, transistors (jeweils untere Hälfte der beiden Zellen aus Fig. 12) 1.2.1 each having an NMOS drain, comprising: 1.3 a first interconnect (linker oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s14 in der oberen Zelle) on an interconnect level (Metal i-1) connecting a first plurality of the PMOS drains (die der linken oberen drei PMOS-Transistoren in der oberen Zelle) together; 1.4 a second interconnect (rechter oberer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s17 in der oberen Zelle) on the interconnect level connecting a second plurality of the PMOS drains (die der rechten oberen drei PMOS-Transistoren in der oberen Zelle) together, 1.4.1 the second plurality of the PMOS drains being different than the first plurality of the PMOS drains (Es handelt sich jeweils um drei der insgesamt zwölf in vier Gruppen aufgeteilten PMOS-Transistoren), 1.5 the first interconnect and the second interconnect being disconnected on the interconnect level (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt); 1.6 a third interconnect (linker unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s14 in der unteren Zelle) on the interconnect level (Metal i-1) connecting a first plurality of the NMOS drains (die der linken unteren drei NMOS-Transistoren in der unteren Zelle) together; and 1.7 a fourth interconnect (rechter unterer u-förmiger Teil mit Anhang bis zum Via s17 in der unteren Zelle) on the interconnect level (Metal i-1) connecting a second plurality of the NMOS drains (die der rechten unteren drei NMOS-Transistoren in der unteren Zelle) together, 1.7.1 the second plurality of the NMOS drains being different than the first plurality of the NMOS drains (es handelt sich um drei der insgesamt zwölf in vier Gruppen aufgeteilten NMOS-Transistoren), 1.8 the third interconnect and the fourth interconnect being disconnected on the interconnect level (die Drainleitungen der linken und rechten Seite sind in der Ebene Metal i-1 getrennt), - 60 - 1.9 wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least one other interconnect level (siehe die Verbindungen über die Verbindungsebenen Metal i und Metal i+1 in der hier gezeigten, zusammengesetzten Figur); 1.11 a fifth interconnect (Verbindung zwischen den Vias s13 und s18 auf der Leitung 110 in der oberen Zelle) on a second interconnect level (Metal i), the fifth interconnect coupling the first interconnect and the second interconnect together (Die fünfte Zwischenverbindung verbindet die erste und zweite Zwischenverbindung über die Vias s14 und s17); and 1.12 a sixth interconnect (Verbindung zwischen den Vias s13 und s18 auf der Leitung 110 in der unteren Zelle) on the second interconnect level (Metal i), the sixth interconnect coupling the third interconnect and the fourth interconnect together (Die sechste Zwischenverbindung verbindet die dritte und vierte Zwischenverbindung über die Vias s14 und s17); and 1.13 a seventh interconnect (Leitung 112 zwischen den jeweiligen Vias s13 der beiden Zellen) on a third interconnect level (Metal i+1), the seventh interconnect coupling the fifth interconnect and the sixth interconnect together; and 1.13.1 preferably wherein an output of the device is connected to the seventh interconnect (Dieses Merkmal muss als fakultatives Merkmal nicht berücksichtigt werden, jedoch dienen die Leitungen 112, 113, 114, 115 auch als Ausgänge.) Damit ergibt sich in naheliegender Weise ein Gegenstand, der alle Merkmale des mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchten Gegenstandes aufweist, so dass letzterer mangels erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) nicht patentfähig ist. Die Beklagte bemängelt, dass die fünfte und sechste Zwischenverbindung nicht ausschließlich in der zweiten Verbindungsebene angeordnet ist, sondern dass diese auch in der (ersten) Zwischenverbindungsebene angeordnet ist, nämlich zwischen den Vias s15 und s16. Dies ist zwar sachlich richtig, doch wird im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 im Merkmal 1.9 beansprucht, dass die Verbindung der ersten bis vierten Zwischenverbindungen in zumindest einer weiteren Verbindungsebene („…wherein the first interconnect, the second interconnect, the third interconnect, and the fourth interconnect are coupled together through at least - 61 - one other interconnect level.“) erfolgen. Damit wird auch beansprucht, dass die erste und die zweite Zwischenverbindung in zumindest einer weiteren Zwischenverbindungsebene verbunden werden. Genau dies ist bei der fünften und sechsten Zwischenverbindung aber der Fall, denn diese Zwischenverbindungen verlaufen zum größten Teil in der zweiten Zwischenverbindungsebene (Metal i) und zu einem kleinen Teil, nämlich mit der Brücke zwischen den Vias s15 und s16, in der ersten Zwischenverbindungsebene (Metal i-1). Anspruch 1 verlangt nicht, dass die fünfte und sechste Zwischenverbindung ausschließlich in der zweiten Zwischenverbindungsebene verläuft. Zwar könnten die Merkmale 1.11 und 1.12 allein so interpretiert werden, doch müsste dann das Merkmal 1.9 im Anspruch fehlen, da es für diesen Fall überflüssig wäre. Da die in der Figur senkrecht verlaufenden Leitungen 112 und 113 auch als Ausgangsleitungen verwendet werden, legt die Druckschrift NK9 somit die Gegenstände der Hilfsanträge 1, 1‘ und 1‘‘ nahe. 4.2.2. Offenkundige Vorbenutzung des Q… Chips RF6560. Wie in den Ausführungen zum Merkmal 1.9 im Punkt 4.1.5.2. bereits ausgeführt zeigen die Seiten 11 und 12 der Konstruktionspläne K14, wie die senkrecht in der Metallisierungsebene M1 verlaufenden Metallstreifen der PMOS-Transistoren und damit auch die ersten und zweiten Zwischenverbindungen durch horizontale Metallstreifen in der Metallisierungsebene MT verbunden werden. Die mit S bezeichneten breiten Streifen verbinden dabei die Sourcestreifen, die mit D bezeichneten Streifen die Drainstreifen. Diese mit D bezeichneten Streifen stellen somit die fünften Zwischenverbindungen dar. Ein gleichartiges Bild gibt es auch auf Seite 21 für die NMOS Transistoren, so dass dort die dritten und vierten Zwischenverbindungen durch die sechsten Zwischenverbindungen verbunden werden. Wie bereits ausgeführt werden die fünften und sechsten Zwischenverbindungen durch eine Platte in der Metallisierungsebene MA, also einer dritten - 62 - Zwischenverbindungsebene verbunden. Diese Metallplatte ist demnach die siebte Zwischenverbindung. Sie dient auch als Kontaktpad, so dass die siebte Zwischenverbindung mit dem Ausgang verbunden ist. Dies ist besser auf dem hier wiedergegebenen Bild auf Seite 3 des Dokuments K46 zu erkennen. Da die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 1‘ und 1‘‘ keine weiteren Merkmale aufweisen, sind sie demnach gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung des Chips RF 6560 nicht neu und damit nicht patentfähig. 4.2.3. Die Hilfsanträge 1a, 1c, 1d, 1e, 2a, 2c, 2d, 2e und 3a sind in allen drei jeweiligen Versionen - ohne Strich, mit einem Strich und mit zwei Strichen - unzulässig, da sie gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sind. 4.2.3.1. Das Merkmal 1.21 des Anspruchs 1 der mit „a“ und „d“ bezeichneten Varianten, dass es sich bei den Metalllagen um drei beliebige aufeinanderfolgende Metalllagen handelt, ist ursprünglich nicht offenbart. Eine wörtliche Offenbarung des Merkmals gibt es in den ursprünglichen Unterlagen nicht. In den meisten Ausführungsbeispielen werden die Metalllagen mit einem unbestimmten Artikel („a first…“, „a second…“, „a third…“) eingeführt, was auf eine reine Durchnummerierung der Metalllagen schließen lässt. Bei manchen Beispielen erfolgt die Einführung jedoch auch mit einem bestimmten Artikel. Außerdem erfolgt meist die Bezeichnung der Metalllagen mit M1, M2 und M3. Dies sind Bezeichnungen, die der Fachmann für die erste Metallisierungsschicht, die zweite Metallisierungsschicht und die dritte Metallisierungsschicht auf einem Chip verwendet. Der Fachmann wird somit zwar verstehen, dass die Zwischenverbindungen in der ersten, der zweiten, und der dritten Metallschicht über dem Halbleiter ausgeführt sein können, wie dies die Bezeichnungen M1, M2 und M3 angeben, er wird aber diese Angaben nicht so verstehen, dass die - 63 - Zwischenverbindungen auf drei beliebigen aufeinanderfolgenden Metallisierungsebenen angeordnet sind, denn diese würde er nicht mit M1, M2 und M3 bezeichnen. Er würde für diesen Fall eine Bezeichnung wählen, wie dies in Druckschrift K9 gemacht wird, also z.B. Mi-1, Mi, Mi+1. Zwar liegt es ausgehend vom Streitpatent dem Fachmann sehr nahe, drei beliebige aufeinanderfolgende Metallisierungsschichten für die Zwischenverbindungen zu verwenden, doch ist es erforderlich, dass die beanspruchten Gegenstände und damit deren Merkmale in den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart sind (vgl. BGH Xa ZR 124/07 vom 8. Juli 2010 – „Fälschungssicheres Dokument“). Dies ist beim zusätzlichen Merkmal 1.21 der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1a, 1d, 2a, 2d und 3a nicht der Fall. 4.2.3.2. Das zusätzliche Merkmal 1.23 der Hilfsantragsvariante „c“ ist zwar entgegen der Ansicht der Klägerinnen ausführbar, denn es ist bei einem Inverter gegeben, der in der Beschreibung des Streitpatents immer wieder genannt wird. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Anspruch auf einen Inverter beschränkt werden müsste, denn im Abs. [0049] der ursprünglichen Beschreibung wird das Merkmal 1.23 ausschließlich mit einem Inverter offenbart. Im ursprünglichen Anspruch 30 ist ein Merkmal offenbart, das in die Richtung des zusätzlichen Merkmals 1.23 geht. Es lautet: “wherein the first current and the second current flows through said at least one other interconnect level to an output of the CMOS device upon the CMOS device receiving a low input, wherein the third current and the fourth current flows from the output of the CMOS device through said at least one other interconnect level upon the CMOS device receiving a high input.” Dieses Merkmal ist immer noch in den ein Betriebsverfahren beanspruchenden Ansprüchen enthalten. Es ist jedoch deutlich allgemeiner als das Merkmal 1.23, denn es beansprucht nicht zwingend das Gegenspiel von NMOS- und PMOS- Transistoren, da die gesamte CMOS-Einrichtung die Signale erhalten kann, auch an unterschiedlichen Eingängen und auch gleichzeitig. - 64 - Dies wird durch den ursprünglichen Anspruch 36 deutlich, der sich auf Anspruch 30 rückbezieht und das Merkmal 1.23 in Zusammenhang mit einem Inverter offenbart. Die ursprünglichen Ansprüche offenbaren somit das Merkmal 1.23 ebenfalls nur in Zusammenhang mit einem Inverter (Ansprüche 7, 22, 29 und 36), denn die Beschaltung der Gates kommt darin nicht anders vor. Da dem Senat keine andere Stelle in den ursprünglichen Unterlagen bekannt ist, an der das Merkmal 1.23 unabhängig von einem Inverter vorkommt, ist es in der beanspruchten Allgemeinheit ursprünglich nicht offenbart. Dies bedeutet, dass die Ansprüche 1 der Hilfsantragsvarianten mit den Buchstaben „c“, „d“ und „e“ in allen drei Versionen auf Grund einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung unzulässig sind. 4.2.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b wird durch die Druckschrift K9 nahegelegt (Art. 56 EPÜ), so dass auch er nicht patentfähig ist. Druckschrift K9 bezeichnet die Metalllagen mit den Bezeichnungen Metal i-1, Metal i, Metal i+1. Für den Fall i = 2 handelt es sich bei den Metallisierungslagen, in denen die Zwischenverbindungen angeordnet sind, um die Metallisierungslagen 1, 2 und 3, also die ersten drei Metallisierungslagen über dem Halbleiterchip. Dies ist genau das, was mit dem zusätzlichen Merkmal 1.23 des Hilfsantrags 1b beansprucht wird. Dies gilt wiederum für alle drei Varianten. 4.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird durch die Druckschrift K9 nahegelegt und von der offenkundigen Vorbenutzung des Q… Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen. Für die mit zusätzlichen Buchstaben bezeichneten Varianten sei auf die entsprechenden Ausführungen zu den Unterpunkten von 4.2 verwiesen. Dies bedeutet, dass die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2a, 2c, 2d und 2e unzulässig sind, während auch der Gegenstand des Hilfsantrags 2b durch die Druckschrift K9 dem Fachmann nahegelegt wird. 4.3.1. Wie aus der zu Druckschrift K9 gezeigten aus zweimal der Fig. 12 zusammengesetzten Zeichnung ersichtlich ist, verlaufen die erste bis vierte Zwischenverbindung dort alle in dieselbe Richtung, nämlich von oben nach unten. - 65 - Damit ist das zusätzliche Merkmal 1.10 des Hilfsantrags 2 in Druckschrift K9 bereits gegeben. Sie legt damit auch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 in allen drei Versionen und des Hilfsantrags 2b in allen drei Versionen nahe. 4.3.2. Auch im offenkundig vorbenutzten Q… Chip RF 6560 ist das zusätzliche Merkmal 1.10 bereits gegeben, denn, wie beispielsweise die Seiten 8 und 16 des Dokuments K14 zeigen, verlaufen die ersten bis vierten Zwischenverbindungen alle in die gleiche Richtung, nämlich in den Bildern von oben nach unten. Damit nimmt der Q… Chip RF 6560 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 neuheitsschädlich vorweg. 4.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird von dem offenkundig vorbenutzten Chip RF 6560 neuheitsschädlich vorweggenommen, der des Hilfsantrags 3b und 3b‘ dem Fachmann durch ihn nahegelegt, so dass auch diese nicht patentfähig sind. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3a, 3c, 3d und 3e sind aus den zu den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1a, 1c, 1d und 1e genannten Gründen ebenfalls unzulässig. 4.4.1. Wie die Konstruktionszeichnungen K14 des Chips RF 6560 zeigen, verlaufen die ersten bis vierten Zwischenverbindungen in dieselbe Richtung, nämlich in den Bildern von oben nach unten (siehe S. 8 und 16). Zudem gibt es mehrere dieser gleichartigen Verbindungen sowohl im PMOS-Transistor als auch im NMOS- Transistor, weshalb von einem ersten und einem zweiten Satz von Zwischenverbindungen gesprochen werden kann, so dass auch die Merkmale 1.14, 1.14.1, 1.15 und 1.15.1 gegeben sind. Daneben ist auch das weitere Merkmal 1.16 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gegeben, denn die siebte Zwischenverbindung ist eine rechteckige Metallplatte. Diese erstreckt sich entgegen der Ansicht der Beklagten in der Ebene der Metallplatte in alle Richtungen der Ebene und damit insbesondere sowohl parallel als auch senkrecht zur Erstreckungsrichtung der ersten bis vierten Zwischenverbindung. Als zweidimensionales Gebilde, als das die Metallplatte angesehen werden muss, hat diese eine Ausdehnung in einer Richtung senkrecht - 66 - zu der ersten bis vierten Zwischenverbindung, also von links nach rechts, womit sie sich auch von links nach rechts in den Konstruktionszeichnungen K14 erstreckt (siehe S.27). 4.4.2. Das zusätzliche Merkmal 1.22 des Hilfsantrags 3b, nämlich dass die Zwischenverbindungen in den ersten drei Metallisierungsebenen über dem Halbleiterchip angeordnet sind, ist bei Chip RF 6560 nicht gegeben. Denn dort liegen zwar die ersten bis vierten Zwischenverbindungen in der ersten Metallisierungsebene und die fünfte und sechsten Zwischenverbindung in der zweiten Metallisierungsebene, doch werden die Verbindungen von den fünften und sechsten Zwischenverbindungen, wie die Konstruktionszeichnungen K14 zeigen, durch die dritte Metallisierungsebene nur hindurchgeführt (siehe Seiten 13 und 14 für die PMOS-Transistoren sowie 22 und 23 für die NMOS-Transistoren) und erst in der vierten Metallisierungsebene verbunden. Jedoch wird dieses Merkmal 1.22 für den Aufbau einer CMOS-Vorrichtung ausgehend vom CHIP RF 6560 nahegelegt. So werden in der dritten Metallisierungsebene die Sources der einzelnen Transistoren zusammengeführt (siehe z.B. S. 13 und 14 des Dokuments K14). Dies geschieht mittels eines Gitters, oder anders ausgedrückt mittels einer Platte, in der es Löcher zum Durchführen der Drainanschlüsse gibt. Für den Fachmann spielt es keine Rolle, ob er in der dritten Metallisierungseben die Sources oder Drains zusammenführt, so dass es naheliegend ist, die Drains mittels eines Gitters in der dritten Metallisierungsebene zusammenzuführen und die Sources erst in der vierten Metallisierungsebene miteinander zu verbinden, wenn dies für den Gesamtaufbau eines Chips günstiger ist. Auch im Chip RF 6560 wird dies teilweise so gemacht. Hierzu sei zunächst auf den Schaltplan auf Seite 4 der Konstruktionspläne K14 verwiesen. Dort wird gezeigt, dass ein weiterer NMOS-Transistor, nämlich der ganz unten, mit seinem Drain mit der Source des bisher betrachteten NMOS-Transistors „Mncasbuck“ verbunden ist. Das gleiche gibt es bei den PMOS-Transistoren, wo der PMOS-Transistor ganz - 67 - oben mit seinem Drain mit der Source des bisher betrachteten PMOS-Transistors „MPbuck“ verbunden ist. Wie diese Verbindung realisiert ist, ist in dem hier gezeigten Ausschnitt des Bilds auf Seite 4 des Dokuments K46 gut sichtbar. Dort sieht man nämlich, dass das Gitter der Sources in der dritten Metallisierungsebene einfach über die Transistorgrenzen hinweg zu den benachbarten Transistoren links daneben geführt ist. Bei diesen muss es sich demnach um die beiden Transistoren im Schaltplan ganz oben und ganz unten handeln. Bei ihnen sind folglich die Drains in der dritten Metallisierungsebene mittels eines Gitters zusammengefasst und die Sources sind demnach in der vierten Metallisierungsebene miteinander verbunden. Für den Fachmann ist es somit naheliegend, die Verbindung der Sources und der Drains miteinander je nach Bedarf zu vertauschen, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3b und auch 3b‘ auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. 4.5. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 und die gewerblich anwendbaren Verfahren der zulässigen nebengeordneten Ansprüche 6 und 7 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass sie patentfähig sind (Art. 52 bis 57 EPÜ). 4.5.1. Die Ansprüche des Hilfsantrags 3b‘‘neu sind ursprünglich offenbart und erweitern des Schutzbereich des Patents nicht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IntPatÜG). - 68 - Zwar ist die Zulässigkeit der Ansprüche nicht angegriffen, doch ist diese von Amts wegen bei einem neuen Anspruchssatz vom Senat zu überprüfen (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Auflage, § 38, Rdn. 27). Grundlage für den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu ist der ursprüngliche Anspruch 1 (Merkmale 1, 1.1 bis 1.9). In diesem Anspruch wurde das Wort „subset“ durch das Wort „plurality“ (Merkmale 1.3, 1.4, 1.4.1, 1.6, 1.7 und 1.7.1) ersetzt. Ursprünglich wurde mit „plurality“ immer die Gesamtheit aller PMOS oder NMOS- Transistoren bezeichnet. Die jetzige „first plurality“ und die „second plurality“ der PMOS und NMOS-Drains wurden als „first“ bzw. „second subsets“ bezeichnet. Dies war offensichtlich logisch nicht ganz richtig, denn es stellte sich die Frage, von was diese „subsets“ eine Teilmenge sind. Von der Vielzahl („plurality“) der Transistoren jedenfalls nicht, denn die „subsets“ bezogen sich auf die Drains. Bei der Änderung in „plurality“ handelt es sich somit um eine logische Richtigstellung des Wortlauts, der zudem ausdrückt, dass sich in jedem Subset mehrere Drains befinden. Dies geht aus der ursprünglichen Beschreibung insgesamt und im Besonderen aus den Figuren 2 und 3 hervor. In diesen ursprünglichen Anspruch 1 wurden dann die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 3 (Merkmale 1.11 und 1.12), 5 (Merkmal 1.13), 6 (Merkmal 1.13.1) und 8 (Merkmale 1.14,1.14.1, 1.15 und 1.15.1) aufgenommen (vgl. die Offenlegungsschrift K3), deren Inhalt als Ansprüche 3, 5 und 7 noch im Streitpatent enthalten ist. Die im Merkmal 1.16 beanspruchten Richtungsangaben sind aus den Figuren und der zugehörigen Beschreibung ersichtlich, wo die erste Richtung („first direction“) auch als Längsrichtung („length direction“) bezeichnet wird“ (vgl. Abs. [0068] bis [0072] der Offenlegungsschrift K3). Das Merkmal 1.22 geht, wie bereits unter Punkt 4.2.3.1. ausgeführt aus den Bezeichnungen der Metalllagen mit M1, M2 und M3 hervor, so dass es ebenfalls ursprünglich offenbart ist. - 69 - Insgesamt kann der Fachmann folglich den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu, der auch im Streitpatent K2 noch enthalten ist, unmittelbar und eindeutig den ursprünglichen Unterlagen entnehmen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ). Dies gilt auch für die Verfahren der selbständigen Ansprüche 6 und 7. Diese gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 23 und 30 hervor, indem die inhaltlich gleichen Merkmale wie in den Anspruch 1 aufgenommen wurden. Lediglich im Anspruch 7 wurde auf die Aufnahme des Merkmals 1.13.1 verzichtet, da ein diesem entsprechendes Merkmal bereits im ursprünglichen Anspruch 30 enthalten war (Merkmale 15.9.1. und 15.9.2 im erteilten Anspruch 15). Die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 5 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 4, 7 und 9 hervor. Auch sie sind somit ursprünglich offenbart und auch in der Streitpatentschrift K2 noch als Ansprüche 2, 4, 6 und 8 enthalten. Da die erteilten Ansprüche 1, 14 und 15 durch die zusätzlichen Merkmale beschränkt wurden, erweitert der Hilfsantrag 3b‘‘neu den Schutzbereich des erteilten Patents nicht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit d) EPÜ). 4.5.2. Die mit den unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 3b‘‘neu beanspruchten Gegenstände und Verfahren sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (Art. 54 EPÜ) und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ). 4.5.2.1. Wie bereits ausgeführt ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b und damit auch des Hilfsantrags 3b‘ gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Q… Chip RF 6560 neu, beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann, wenn dies günstig ist, die Verbindungsebenen vertauschen wird. Er wird demnach die Drains in der dritten Metallisierungsebene verbinden und die Sources dann in der Folge in der vierten Metallisierungsebene verbinden. Ist nun aber, wie dies das obligatorische Merkmal 1.13.1‘ des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu beansprucht, die siebte Zwischenverbindung, also die - 70 - Verbindung aller Drains, mit einem Ausgang der Vorrichtung verbunden, so fehlt es genau an diesem Antrieb des Fachmanns, der zum Vertauschen der Zwischenverbindungsebenen führt. So dient die in der vierten Metallisierungsebene liegende siebte Zwischenverbindung beim Chip RF 6560 auch als Bondpad (siehe Seite 3 rechts des Dokuments K46) und damit als Ausgang für den Chip. Der Fachmann würde demnach die siebte Zwischenverbindung nicht von der vierten in die dritte Metallisierungsebene verlegen, wenn diese mit einem Ausgang verbunden werden muss, welcher unvermeidbar in der vierten Metallisierungsebene liegen muss, da für den Chip nach wie vor vier Metallisierungsebenen benötigt werden. Er wird somit die vom Chip RF 6560 offenbarte Anordnung der Zwischenverbindungen in den Metallisierungsebenen beibehalten, da diese die günstigste ist. Damit verhindert das Merkmal 1.13.1‘ die ansonsten naheliegende Änderung, weshalb die CMOS- Vorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Chip RF 6560 auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht. Es kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob der Chip Q… RF 8081 offenkundig vorbenutzt wurde. Denn auch er zeigt im Hinblick auf die Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu nicht mehr als der Q… Chip RF 6560, da auch bei ihm die abschließende Verbindung aller Drains, also die siebte Zwischenverbindung, in der vierten Metallisierungsebene durch eine Platte erfolgt, die auch als Kontaktpad dient (siehe Seite 19 des Dokuments K11). 4.5.2.2. Wie bereits ausgeführt weist die Druckschrift K9 zwar eine siebte Zwischenverbindung (112, 113) in der dritten Metallisierungsebene (i+1 bei i=2) auf, doch verläuft diese parallel und nicht senkrecht zu den ersten bis vierten Zwischenverbindungen (siehe Fig. 12). Da es für den Fachmann keinen Hinweis und auch keinen Grund gibt, dies zu ändern, kann Druckschrift K9 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu auch nicht nahelegen. - 71 - 4.5.2.3. In Druckschrift K5 wird zwar eine siebte Zwischenverbindung (121) offenbart, doch liegt diese in derselben Metallisierungsebene wie die fünfte und sechste Zwischenverbindung (131, 132). Sie kann deshalb den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3b‘‘neu nicht nahelegen. 4.5.2.4. Auch in Druckschrift K6 werden alle Drains bereits in der zweiten Zwischenverbindungsebene miteinander verbunden. Es gibt keine siebte Zwischenverbindung und damit auch keinen Hinweis auf deren Lage. 4.5.2.5. Dies gilt auch für die Druckschrift K8. Auch dort erfolgt die Verbindung aller Drains bereits in der zweiten Zwischenverbindungsebene. 4.5.2.6. Die Verfahren der nebengeordneten Verfahrensansprüche 6 und 7 des Hilfsantrags 3b‘‘neu sind wegen der mit dem Anspruch 1 inhaltlich gleichen Merkmale aus denselben Gründen ebenfalls patentfähig. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Anspruch 7 das Merkmal 1.13.1 nicht in diesem Wortlaut enthalten ist, denn das dort enthaltene Merkmal, dass die Ströme zu einem Ausgang fließen oder von diesem Ausgang fließen, verhindert bereits, dass der Fachmann die Zwischenverbindungsebenen ausgehend vom Chip RF 6560 vertauschen wird, so dass auch das Verfahren des Anspruchs 7 nicht naheliegt. 4.5.3. Die Unteransprüche 2 bis 5 beanspruchen nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3b‘‘neu beanspruchten CMOS-Vorrichtung, so dass sie sich Anspruch 1 anschließen können. 4.6. Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge 3c bis 6‘‘ somit unbeachtlich. - 72 - 5. Als Ergebnis war das europäische Patent 3 036 768 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland somit dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 15 durch die mit Hilfsantrag 3b‘‘neu eingereichten Ansprüche 1 bis 7 ersetzt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 S. 2, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. - 73 - Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html). Grote-Bittner Hartlieb Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Kapels