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Beschluss

6 W (pat) Ep 2/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:181120U6Ni2.19EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:181120U6Ni2.19EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 6 Ni 2/19 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 18. November 2020 In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 236 296 (DE 60 2010 001 563) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Rich- terinnen Werner und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl. Ing. Altvater für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 236 296 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über fol- gende Fassung hinausgeht: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 236 296 (Streitpatent), das auf die Anmeldung 10157283.2 vom 23. März 2010 zurückgeht und eine französi- schen Priorität vom 24. März 2009 aus FR 0951898 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2010 001 563 geführt. Das Streitpatent trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „Machine et procédé de marquage et d‘etiquetage“ (auf Deutsch laut Streitpatentschrift: - 9 - „Vorrichtung und Verfahren zum Markieren oder Etikettieren“) und umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche, die mit der am 1. Juni 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden. Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung wie folgt: in der Verfahrenssprache auf Deutsch (laut Streitpatentschrift) - 10 - Die angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12 und 13 sind auf Patentan- spruch 1 bzw. 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Die …, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, brachte im Jahr 2001 die Heißfoli- enprägemaschine des Typs FAPA-E/K zur Bedruckung von konischen Kunststoff- teilen auf den Markt. Zwischen April 2001 und April 2003 lieferte die … insgesamt fünf Heißfolienprägemaschinen des Typs FAPA-E/K an die …. . Nach ihrer Gründung im Jahr 2003 übernahm die Klägerin mit Kaufvertrag vom 11. Juli 2003 das gesamte „Heißpräge-Geschäft“ der … , die zuvor ihrerseits das „Heißpräge-Geschäft“ im Jahr 1999 von der bereits 1965 gegründeten … übernom- men hatte. Nach dem Kaufvertrag vom 11. Juli 2003 war der Klägerin gestattet, das gesamte erworbene „Heißpräge-Geschäft“ der … einschließlich der damals zum Produktportfolio gehörenden Maschinen weiter zu verwenden und insbesondere zu vertreiben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, und zwar wegen mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klä- gerbezeichnung): D1=WK10 EP1 967 372 A1 WK10a deutsche Übersetzung der EP 1 967 372 A1 (D1) D2=WK11 DE 100 11 861 A1 D2a=WK11a DE 199 21 306 D3=WK12 DE 197 19 331 C2 D4=WK13 JP 2007 001164 A WK13a Maschinenübersetzung der D4 WK13b deutsche Übersetzung der JP 2007 001164 A (D4) WK14 Auszug eines Prospekts aus dem Jahr 2001 - 11 - WK15 Produktblatt der Heißpräge-Abrollmaschine FAPA-E WK16 Auszug aus dem Maschinennummernverzeichnis WK17 Auftragsbestätigung WK18 Konstruktionszeichnung der Heißfolienprägemaschine WK19 DVD mit bei Inspektion erstellten Videodaten der vorbenutzten Heißfolienprägemaschine WK20 Bei Inspektion erstellte Fotografien Heißfolienprägemaschine (Konvolut) WK21 Konvolut der verwendeten Abbildungen WK22 Auszug deutsch-französisches Wörterbuch der industriellen Technik WK23 Auszug Deutsches Universalwörterbuch D5=WK24 JP 2007-136692 A WK24a deutsche Übersetzung der JP 2007-136692 A (D5) WK25 Wikipedia-Artikel „Laserbeschriftung“ D6=WK26 JP 2006-335018 A D7=WK31 DE 200 14 177 U1 D8=WK32 CN 2468720 Y WK32a Übersetzung von CN 2468720 Y D9=WK33 TW M273465 U WK33a Amtliche Veröffentlichung von TW M273465 U WK33b Übersetzung von TW M273465 U D10=WK34 EP2108278A1 D11=WK35 DE3730409A1 WK 36 Videodateien der FAPA-E/K Die Klägerin behauptet zudem eine neuheitsschädliche Vorbenutzung durch die Heißfolienprägemaschine FAPA-E/K. Zwischen April 2001 und April 2003 habe die … insgesamt fünf Heißfolienprägemaschinen des Typs FAPA-E/K verkauft. Die im Jahr 2001 an die … mit der Seriennummer 03023 ausgelieferte Heißfolienprägema- schine FAPA-E/K sei so wie ausgeliefert seither bei … im Einsatz und sei auf den Fotos und Videos vom 8. Mai 2018 gezeigt. Die Maschine sei in ihrer Struktur und Funktion unverändert. Die Maschine sei nach wie vor bei der … im Einsatz, und zwar ausschließlich als Heißfolienprägemaschine für konische Prägeteile. - 12 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 236 296 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das Streitpatent zunächst mit einem Hauptantrag und elf Hilfs- anträgen verteidigt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 hat sie neue 31 Hilfsanträge eingereicht und mit Schriftsatz vom 19. August 2020 hat sie einen geänderten Hauptantrag sowie weitere vier Hilfsanträge eingereicht und die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 30. April 2020 in die Hilfsanträge 5 bis 35 umbenannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 hat die Beklagte sodann neue An- träge formuliert, in denen sie die Anträge 1 bis 31 aus dem Schriftsatz 30. April 2020 mit der Maßgabe stellt, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ ersetzt werden durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und dass der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt wird durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“, und zwar wie in den Anspruchsätzen, die sie mit Schriftsatz vom 19. Au- gust 2020 eingereicht hat. Alle Ansprüche sind in deutscher Sprache eingereicht. Die Beklagte beantragt nun, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Fassung des Streitpatents nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 (als geschlosse- ner Anspruchssatz) richtet. Hilfsweise beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents richtet nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 (wobei diese Anträge aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden in der Reihenfolge Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 4) und - 13 - den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Ver- bindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet – wobei die Anträge als geschlossene Anspruchssätze in folgender Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 gestellt werden und als letzter Hilfsantrag 1 als offener Anspruchssatz mit den Pa- tentansprüchen in ihrer nummerierten Reihenfolge), mit der Maßgabe, dass in den Anträgen 1 bis 31 vom 30. April 2020 (nun Hilfsanträge 5 bis 35) die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ ersetzt werden durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und, dass der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt wird durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“, und zwar wie in den Anspruchsätzen, die mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eingereicht worden seien. Weiter hilfsweise beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents richtet nach den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet – wobei die Anträge als geschlos- sene Anspruchssätze in folgender Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 gestellt werden und als letzter Hilfsantrag 1 als offener An- spruchssatz mit den Patentansprüchen in ihrer nummerierten Reihenfolge). Die jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 haben den Inhalt (Ände- rungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet) wie (zur bes- seren Lesbarkeit) aus der Anlage zum Urteil ersichtlich und zwar nach dem geän- derten Hauptantrag, nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 sowie nach den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 und 1) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ - 14 - durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, sowie nach den Hilfsanträge 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11). Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) wird auf den Urteilstenor und wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche nach den Hilfsanträgen 17, 8, 10, 14, 18 bis 35 und 5 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 und 1 bezeichnet) wird auf die Akte verwiesen. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin insgesamt entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig. Insbesondere seien die gestellten Hilfsanträge nicht verspätet, vielmehr sei die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. In den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4. September 2020 und 6. Novem- ber 2020 führt die Beklagte dazu Folgendes aus: Der Senat sei gleich zweimal von seiner im qualifizierten Hinweis von Februar 2020 geäußerten Rechtsauffassung zu Lasten der Beklagten abgewichen, zuerst in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 mit Blick auf die Relevanz der angebli- chen offenkundigen Vorbenutzung der FAPA E/K für Anspruch 1 des Streitpatents und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 durch den Hin- weis, dass keiner der anhängigen Hilfsanträge patentfähig sei. Infolgedessen ent- falte die Fristsetzung aus dem qualifizierten Hinweis keine Bindungswirkung mehr. Weder mit der Terminsladung vom 6. August 2020 noch mit der Terminsladung vom 7. August 2020 habe der Senat eine neue Frist gesetzt. Das Gericht habe die Be- klagte weder im Termin vom 1. Juli 2020 darauf hingewiesen, bis zu welchem Zeit- punkt neue Anträge zu stellen wären, die der geänderten Auffassung des Patentge- - 15 - richts Rechnung tragen könnten, noch darauf hingewiesen, dass neue Anträge je- denfalls an dem Tag zu stellen wären, an dem der Prozessvergleich widerrufen würde. Schließlich habe das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 auch nicht darauf hingewiesen, dass es im Falle des Widerrufs des Prozessvergleichs zu einer sehr zeitnahen neuen Terminierung kommen würde. Zu- dem habe der Vertreter der Beklagten das Gericht einen Tag nach der Ladung vom 6. August 2020 darauf hingewiesen, dass die sachbearbeitenden Anwälte derzeit urlaubsbedingt unerreichbar wäre und eine sachgerechte Abstimmung und Vorbe- reitung der kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung unmöglich sei, wes- halb um Terminsverlegung ersucht worden sei. Ungeachtet dieser besonderen Si- tuation habe die Beklagte zeitnah vor der mündlichen Verhandlung neue Hilfsan- träge vorgelegt, die der geänderten Rechtsauffassung des Senats Rechnung getra- gen hätten. Im Übrigen habe keiner der Hilfsanträge der Beklagten eine Vertagung erforderlich gemacht. Insbesondere Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 19. Au- gust 2020 basiere vollumfänglich auf dem ursprünglichen Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 30. April 2020 und das einzig zusätzliche Merkmal sei die Konkre- tisierung der Antriebsmittel, die bereits in Unteranspruch 4 des Hilfsantrags 3 aus dem Schriftsatz vom 30. April 2020 enthalten seien. Die Klägerin sei durch diesen eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 gestellten An- trag nicht überrascht und habe hinreichend Zeit, sich auf diesen Antrag vorzuberei- ten. Dies gelte insbesondere, da die Beklagte alle Hilfsanträge als offene An- spruchssätze verteidigt habe, mithin auch von vornhinein ein isolierter Bestand des Unteranspruchs 4 des Hilfsantrags 3 im Schriftsatz vom 30. April 2020 verfahrens- gegenständlich und zu untersuchen gewesen wäre. Zudem habe die Beklagte nicht erst im Schriftsatz vom 19. August 2020, sondern bereits in der Duplik vom 4. April 2019 ausgeführt, dass der Anspruch 1 auf eine translatorische Bewegung der Wiege (nicht des Schlittens) abstelle und sich (mindestens) dadurch wesentlich von der FAPA E/K abgrenze. Auch von dieser Argumentation habe die Klägerin also nicht überrascht sein können. Die in Reaktion auf den in der mündlichen Verhand- lung von der Klägerin neu vorgebrachten Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichser- weiterung gestellten Anträge vom 26. August 2020 könnten jedenfalls nicht verspä- tet sein, da eine frühere Reaktion gar nicht möglich gewesen sei. - 16 - Die Klägerin beantragt, die gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 wie auch die Anträge 1 bis 31 nach Schriftsatz vom 30. April 2020 (nun Hilfs- anträge 5 bis 35) in der durch Ersetzen der Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und des Ausdrucks „zum rota- torischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ geänderten Fassung als verspätet zurückzuweisen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30. September 2020 führt sie dazu aus, die von der Beklagten mit den neu eingeführten Haupt- und Hilfsanträgen vom 19./26. August 2020 adressierten inhaltlichen Themenkomplexe („aktiver vs. passi- ver Antrieb“, „erste/zweite/dritte/vierte Antriebsmittel zum Antrieb“ sowie „translato- risches Antreiben vs. Antreiben in Translation“) seien der Beklagten jedenfalls seit dem qualifizierten Hinweis vom 24. Februar 2020 als entscheidungserheblich be- kannt gewesen. Dasselbe gelte für die diesen Themenkomplexen zugrundelie- gende Annahme undeutlicher Übersetzung der deutschen Sprachfassung im Ver- hältnis zur maßgeblichen französischen Fassung. Innerhalb der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist bis zum 5. Juni 2020 habe die Beklagte gleichwohl weder auf den einen (Anpassung der deutschen Anspruchsformulierung) noch auf den an- deren Problemkreis (Übergang zur maßgeblichen französischen Anspruchsfas- sung) reagiert, womit die Vorlage der neuen Haupt- und Hilfsanträge am 19. und 26. August 2020 als unentschuldigt und offensichtlich verzögernd zurückzuweisen sei. Weder die einleitenden Hinweise des Senats im Termin vom 1. Juli 2020, dass „gegebenenfalls noch etwas von dem Patent stehen bleiben könne“, noch die nach Antragstellung und durch diese veranlassten Hinweise im Termin vom 26. August 2020 berechtigten die Beklagte zu nachgeschobenem Vortrag und neuer Antrag- stellung. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Februar 2020 (zu- gestellt am 24. bzw. 27 Februar 2020) zugeleitet und hierin Fristen zur Stellung- nahme auf den Hinweis verlängert bis zum 1. Mai 2020 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum 5. Juni 2020 gesetzt. - 17 - Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch des Inhalts des Hinweises vom 21. Februar 2020 sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 1. Juli 2020 und 26. August 2020, wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage war teilweise, wie aus dem Tenor ersichtlich, nach Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) unbegründet, weil dem Streit- patent in dieser beschränkt verteidigten Fassung keine Nichtigkeitsgründe entge- genstehen. Im Übrigen waren der geänderte Hauptantrag, die Hilfsanträge 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 sowie die Hilfsanträge 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet, in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 4, 6, 10, 14 bis 31 als geschlossene Antragssätze und Hilfsantrag 1 als offener Anspruchssatz mit den Patentansprüchen in ihrer nummerierten Rei- henfolge) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen und deshalb keiner Sachprüfung zu unterziehen. Den Hilfsanträgen 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsan- träge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11) - 18 - steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neu- heit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen. I. Zum Gegenstand des Streitpatents 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (pièces de révolution) sowie ein Verfahren zur Ver- wendung einer solchen Maschine zum Markieren oder Etikettieren eines zumindest teilweise kegelstumpfartigen (en partie tronconique) Teils (vgl. Patentschrift, Abs. 1). Auf dem Gebiet der Heißmarkierung von rotationssymmetrischen Teilen sei nach der Beschreibungseinleitung bekannt, einen Stempel oder eine Druckplatte zu der Außenfläche eines zu markierenden Teils zu verschieben, wobei ein Markierungs- band zwischengefügt werde, wodurch es möglich sei, ein Motiv auf der Außenfläche des Teils zu erzeugen. Ein Druckluftzylinder oder ein Elektromotor werde verwen- det, um den Stempel in Richtung des Teils oder das Teil per Translation in Richtung des Stempels zu verschieben. Während des Markierungsvorgangs müsse das Teil in einer Wiege (berceau) gehalten werden, die unter den Stempel geschoben werde, während sich das Teil um seine Umdrehungsachse drehe, wodurch es mög- lich sei, das Teil an seinem Rand (périphérie) zu markieren. Diese Funktion sei für die zylindrischen Teile mit kreisförmigem Querschnitt korrekt, wobei zu erwähnen sei, dass besondere Vorkehrungen für die Formteile, d. h. die zylindrischen Teile mit nicht kreisförmigem Querschnitt getroffen werden könnten, wie es in der FR 897 555 A2 erklärt sei. Das Dokument DE 200 14 177 U beschreibe ebenfalls eine Maschine und ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren von rotations- symmetrischen Teilen (vgl. Patentschrift, Abs. 2). Falls das zu markierende Teil zu- mindest teilweise kegelstumpfartig sei, müsse die Bewegung der Wiege verändert werden, um eine Auflage ohne Gleiten der Außenfläche des Teils auf dem Markie- rungsband zu ermöglichen. Dazu sei bekannt, die Wiege auf einem Schlitten zu installieren, der am Ende einer Stange (bielle) montiert sei, die an einer Achse pa- rallel zur relativen Bewegungsrichtung des Stempels und des Schlittens angelenkt - 19 - sei. Das in Bewegung setzen dieses Schlittens erfordere genaue Einstellungen sei- ner mechanischen Antriebsvorrichtungen, wobei sich diese Einstellungen auf jede Änderung der Geometrie eines zu markierenden Teils beziehen müssten. Auf Grund der Trägheit der sich drehenden bewegten Teile würden der Rahmen und die An- triebsrollen des Schlittens großen Belastungen unterliegen, die ihre Lebensdauer erheblich verringerten. Da ferner die Bahn des Trägers eine kreisbogenförmige Bahn sei, die durch die mechanischen Elemente in Bewegung vorgegeben werde, müssten die Stationen zum Laden und Entladen der zu markierenden Teile auf der Wiege geneigt sein, damit die Längsachsen der Teile, die sich in diesen Lade- und Entladestationen befänden, auf Radien, die durch den Drehmittelpunkt der Stange verliefen, ausgerichtet sein. Daraus ergebe sich, dass der für das Aufladen der Teile auf die Wiege verwendete Manipulationsarm relativ komplex sei und an jede Ver- wendungsausführung angepasst werden müsse (vgl. Patentschrift, Abs. 3). Es könne vorgesehen werden, einen polymorphen mehrachsigen Roboter zu ver- wenden, um ein kegelstumpfartiges Teil in Bezug zu einem Markierungsstempel zu verschieben. Allerdings seien die Bahnen eines mehrachsigen Roboters nicht ge- nauso präzise wie jene, die mit Hilfe eines in Translation oder Rotation bewegten Schlittens erzielt würden. Ferner seien in einem solchen Roboter die Teile im Allge- meinen freitragend gelagert, so dass die Gefahr bestehe, dass sie sich unter der radialen Belastung, die von dem Markierungsstempel ausgeübt werde, verformten. Schließlich sei ein mehrachsiger Roboter ein kostspieliges Gerät, vor allem dann, wenn sein Preis mit der Maximallast, die er bewegen kann, verglichen werde (vgl. Patentschrift, Abs. 4). Ähnliche Probleme stellten sich bei anderen Markierungsma- schinen, insbesondere den Siebdruck-Markierungsmaschinen und den Etikettie- rungsmaschinen ein, sobald mit Teilen gearbeitet würde, die teilweise oder in Gänze kegelstumpfartig seien (vgl. Patentschrift, Abs. 5). Dem Streitpatent ist als zugrundeliegende Aufgabe zu entnehmen, die vorstehend genannten Nachteile zu beseitigen und eine zuverlässige und wirksame Markie- rung und Etikettierung von rotationssymmetrischen Teilen, zylindrisch oder kegel- stumpfartig, zu ermöglichen (vgl. Patentschrift, Abs. 6). - 20 - 2. Die Aufgabe soll insbesondere gelöst werden durch eine Maschine mit den Merkmalen der jeweiligen Patentansprüche 1 in den beschränkten Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 19. August 2020, den Hilfsanträgen in den Fassungen vom 30. April 2020 und den in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 zu Protokoll diktierten Hilfsanträgen 1 bis 31, wobei die Beklagte die jeweiligen Anträge allesamt in deutscher Sprache formuliert hat, während das Streitpatent in französischer Sprache erteilt worden ist. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 19. August 2020 lässt sich wie folgt gliedern: M1 Maschine (2) zum Heißmarkieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M2 - ein Organ (6) zum Heißmarkieren oder Etikettieren; M3 - Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines Teils in einer ersten Richtung (D6), M4 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Heißmarkierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Antreiben des Teils in Rotation um seine Drehachse (X4) versehen ist, und M5 - einen Schlitten (60) mit ersten Antriebsmitteln zum Antreiben der Wiege in Translation (F2) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60) dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst: - 21 - M6 - zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in Translation (F3) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D60) und M7 - dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation (R1) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (X54). In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 19. August 2020 ist im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen M1 und M2 das Teilmerkmal „Heißmarkieren oder Etikettieren“ durch „Markieren“ und im Merkmal M4 „Heißmarkierung oder während der Aufbringung eines Etiketts“ durch „Markierung“ ersetzt worden. Im Gegenzug ist hier im Anschluss an Merkmal M7 bezüglich einer Heißmarkierung ergänzt worden, dass M8 […] es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 19. August 2020 beinhaltet im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgende Änderungen bzw. Ergänzung der Merkmale M4 bis M7 bezüglich der Mittel zum Antreiben bzw. Antriebsmittel (Unterschiede kenntlich gemacht): M4* - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln ersten Antriebmitteln (34-44) zum Antreiben des Teils in Rotation um seine Drehachse (X4) versehen ist, und - 22 - M5* - einen Schlitten (60) mit ersten zweiten Antriebsmitteln zum Antreiben der Wiege in Translation (F2) in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60) M6* - zweite dritte Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum Antreiben des Schlittens (60) in Translation (F3) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D60) und M7* - dritte vierte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) in Rotation (R1) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (X54), M8* wobei die ersten, zweiten, dritten und vierten Antriebmittel Motoren umfassen, die von der Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind, wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zwischen Merkmal M7* und Merkmal M8* hinzugefügt, dass […] die zweite Richtung (D60) in einer Ebene liegt, die parallel zu der Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 19. August 2020 weist im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vor Merkmal M8* noch einen Zusatz auf, dass […] auf der Wiege (12) ein zu markierendes Teil (4) in Richtung seiner Drehachse (X4) beidseitig eingespannt ist. - 23 - Die in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 zu Protokoll geänderten Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 5 bis 35 (nach Schriftsatz vom 30. April 2020 noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) unterscheiden sich von den jeweiligen Patentansprüchen 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 31 vom 30. April 2020 darin, dass jeweils die Worte „zum translatorischen Antreiben“ ersetzt sind durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ (vgl. Merkmale M52 und M62) und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ ersetzt ist durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ (vgl. Merkmale (M42 und M72). Die Änderungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 sind im Folgenden in der Reihenfolge der Anträge aufgeführt, mit der die Beklagte das Patent weiter verteidigt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet) lässt sich wie folgt gliedern: M12 Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M22 - ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren; M32 - Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines Teils in einer ersten Richtung (D6), M42 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Markierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und - 24 - M52 - einen Schlitten (60) zum translatorischen (F2) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60) dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst: M62 - Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen (F3) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D80); und M72 - Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen (R1) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (X54), M82 wobei die zweite Richtung (D60) in einer Ebene liegt, die parallel zu der Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 3 bezeichnet) kommt im Unterschied zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zum Ausdruck (vgl. Merkmale M12, M22 und M42), dass es sich beim Markieren um ein Heißmarkieren handelt, wobei die geänderten Merkmale damit wie folgt lauten: M13 Maschine (2) zum Heißmarkieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M23 - ein Organ (6) zum Heißmarkieren oder Etikettieren; […] M43 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Heißmarkierung oder während der Aufbringung eines Etiketts festhalten kann, wobei diese - 25 - Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist […]. In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet) ist im Unterschied zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 die Merkmalsalternative, die sich auf das Etikettieren bezieht („oder Etikettieren“ bzw. „oder während des Aufbringens eines Etiketts“) gestrichen (vgl. Merkmale M12, M22 und M42), M15 Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M25 - ein Organ (6) zum Markieren; M45 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist, […]. Dem Anspruch ist zudem folgendes Merkmal bzgl. der Heißmarkierung hinzugefügt: M95 […] wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet) entspricht Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unter Hinzufügung des Merkmals M95. - 26 - In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet) kommt im Unterschied zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 bzw. Hilfsantrag 9 zum Ausdruck, dass es sich bei dem Markieren um ein Heißmarkieren handelt (vgl. Merkmale M12, M22 und M42), M18 Maschine (2) zum Heißmarkieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M28 - ein Organ (6) zum Heißmarkieren; M48 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Heißmarkierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist, […] Dabei sind die Merkmale M82 und M95 des Hilfsantrags 9 (im Schriftsatz vom 30. April 2020 noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet) durch folgende Merkmale ersetzt: M88 wobei die Mittel zum rotatorischen Antreiben des Teils (4) auf der Wiege (12), zum rotatorischen Antreiben (R1) der Wiege in Bezug auf den Schlitten (60) und zum translatorischen Antreiben (F2, F3) des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung (D60, D80) durch wenigstens eine Steuereinheit (120) derart ansteuerbar sind, M98 dass sich die mit dem Teil (4) versehene Wiege (12) längs einer Bahn (T) verlagert und eine relative Verlagerung des Organs (6) und des Teils (4) längs der ersten Richtung (D6) in der Weise bewerkstelligt wird, dass ein Markierungselement (20) wenigstens während eines Teils der Verlagerung der Wiege (12) längs der Bahn (T) gegen das Teil (4) gedrückt wird. - 27 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet) weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals: M99 wobei auf der Wiege (12) ein zu markierendes Teil (4) in Richtung seiner Drehachse (X4) beidseitig eingespannt ist und wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet) weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals: M911 wobei die Mittel zum translatorischen Antreiben des Schlittens (60) einen Tisch (80) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur translatorischen Verlagerung (F2) längs der zweiten Richtung (D60) montiert ist, wobei dieser Tisch seinerseits translatorisch (F3) in Bezug auf eine feste Trägerstruktur (92) längs der dritten Richtung (D80) beweglich ist und wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) lässt sich wie folgt gliedern: - 28 - M15 Maschine (2) zum Markieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: M25 - ein Organ (6) zum Markieren; M32 - Mittel (8) zum relativen Verlagern des Organs und eines Teils in einer ersten Richtung (D6), M45 - eine Wiege (12), die ein Teil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist, und M52 - einen Schlitten (60) zum translatorischen (F2) Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60), dadurch gekennzeichnet, dass die Maschine Folgendes umfasst: M62 - Mittel (80-90, 94-102) zum translatorischen (F3) Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D80); M72 - Mittel (54, 56, 64) zum rotatorischen (R1) Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (X54); und M712 Mittel (31, 33, 35, 37, 39) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zweite Achse (X12) senkrecht zu der ersten Richtung (D6). M82 wobei die zweite Richtung (D60) in einer Ebene liegt, die parallel zu der Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt - 29 - M95 und wobei es sich bei der Maschine (2) um eine Heißmarkierungsmaschine handelt, wobei das Markierungsorgan ein Heizstempel (6) ist und wobei die Maschine (2) Mittel (22) zum Zuführen eines Markierungsbandes (20) zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil (4) umfasst. 3. Der zuständige Fachmann, ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjäh- riger Berufserfahrung im Bereich der Drucktechnik und des Bedruckens von rund- förmigen Gegenständen, der auch Kenntnisse in der Automatisierungstechnik und Steuerungstechnik aufweist, versteht einzelne Merkmale der jeweiligen Patentan- sprüche 1 wie folgt: Die Maschine (2) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dient zum Markieren / Heißmarkieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), welche gemäß Ausführungsbeispiel des Streitpatents beispielsweise Fläschchen für kos- metische Produkte darstellen. Das Wort „Markieren“ ist offensichtlich von der erteil- ten französischen Fassung (marquage) abgeleitet und ist als ein Markieren in Form von Beschriften / Bedrucken bzw. Stempeln auszulegen (vgl. Patentschrift, Fig. 1 und 2 sowie Abs. 18). Unter Heißmarkieren versteht der Fachmann ein Beschriften oder Bedrucken eines Gegenstands bzw. Teils mittels eines erhitzten Stempels und eines Markierungsbands mit Markierungselementen, während ein Etikettieren als das Aufbringen einer Beschriftung o. ä. mittels eines Materialverbunds bzw. zusam- menhängenden Materials auf ein Teil darstellt (vgl. Merkmal M1). Die beanspruchte Maschine weist ein Maschinenteil / „Organ“ auf (vgl. Patentschrift, Abs. 7, 10 und 11: organe 6) zum Markieren oder Etikettieren (vgl. Merkmal M2). Das „Organ“ wird dabei im Rahmen eines Ausführungsbeispiels durch einen Stempelwerkzeug bzw. einen Stichel (poinçon 6) dargestellt (vgl. Fig. 2 und Abs. 21). - 30 - Eine Markierung bzw. ein Etikett wird mittels des Markierungs- bzw. Etikettierungs- organs auf das rotationssymmetrische Teil aufgebracht. Des Weiteren weist die Ma- schine gemäß Merkmal M3 ein Mittel (vérin / z. B. pneumatische Hebeanordnung 8 bzw. Spindel) zum relativen Verlagern des Organs und eines Teils in einer ersten Richtung (D6) auf. Das relative Verlagern in eine erste Richtung (D6) umfasst ent- sprechend Figur 2 des Streitpatents im Zusammenhang mit dem vorstehend ge- nannten Mittel (vérin / vgl. Hebeanordnung 8) auch eine Verlagerung des Organs 6 relativ zu dem zu bedruckenden Teil. Gemäß Merkmal M4 ist eine Wiege (12) vor- gesehen, die das Teil während seiner Markierung oder während der Aufbringung - 31 - eines Etiketts festhalten kann, wobei diese Wiege mit Mitteln (34-44) zum Drehen bzw. rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (X4) versehen ist (vgl. Ausführungsbeispiel gemäß der Figuren 2 und 4 bzgl. einer Wiege / berceau mit Bezugszeichen 12). Entgegen den Ausführungen der Beklagten beinhaltet der Be- griff „Wiege“ für den Fachmann jedoch nicht unmittelbar und in einschränkender Weise, dass das zu markierende bzw. zu etikettierende Teil nur zweiseitig einge- spannt oder aufgenommen wird und nur senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung des Teils in der horizontalen Ebene seitwärts geschaukelt oder geschwenkt werden kann. Ein zweiseitiges Einspannen, wie von der Beklagten in der Klageerwiderung in Bezug auf den Stand der Technik geltend gemacht, ist dabei in Bezug auf die im Anspruch genannte Wiege nicht zwingend erforderlich. Dazu ist in dem von der Be- klagten herangezogenen Herkunftswörterbuch gemäß Anlage MB1 bezüglich des Begriffs Wiege auch nicht von einem zweiseitigen Einspannen, sondern nur von „sich bewegen, schwingen“ die Rede (vgl. Anlage MB1: WAHRIG - Deutsches Wör- terbuch, Ausgabe 2000, S. 1397). Gemäß Merkmal M5 des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag vom 19. August 2020 ist bei der beanspruchten Maschine ein Schlitten (chariot 60) mit ersten Antriebsmitteln zum translatorischen Antreiben der Wiege in einer zu der ers- ten Richtung (D6) senkrechten zweiten Richtung (D60) vorgesehen. Dies ist anhand des Ausführungsbeispiels der Patentschrift im Zusammenhang mit den Figuren 1, 2, 3 und 5 sowie der zugehörigen Beschreibung so auszulegen, dass die Wiege mittels Motoren angetrieben wird und dabei eine translatorische Bewegung entlang einer Richtung D60 verrichtet. Bei der Translation bzw. dem translatorischen Antrei- ben eines Gegenstands gemäß Merkmal M5 erfährt damit jeder Punkt der angetrie- benen Wiege dieselbe Verschiebung – in anderen Worten bedeutet dies für den Fachmann, dass bei der Translation die Ausrichtung bzw. Orientierung der Wiege unverändert bleibt. Die Maschine weist gemäß Merkmal M6 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag außer- dem zweite Antriebsmittel (80-90, 94-102) zum translatorischen Antreiben des Schlittens (60) in einer zu der ersten Richtung (D6) und zu der zweiten Richtung (D6, D60) senkrechten dritten Richtung (D80) auf. Gemäß Merkmal M7 des Anspruchs 1 - 32 - nach Hauptantrag weist die Maschine ebenfalls dritte Antriebsmittel (54, 56, 64) zum rotatorischen Antreiben der Wiege (12) in Bezug auf den Schlitten (60) um eine zu der ersten Richtung (D6) parallele Achse (X54) auf (vgl. Patentschrift, Fig. 5). In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 19. August 2020 kommt für den Fach- mann zum Ausdruck, dass es sich um aktive Antriebsmittel handelt, wobei erste, zweite, dritte Antriebmittel sowie auch weitere, vierte Antriebsmittel jeweils Motoren umfassen, welche von einer Steuereinheit synchronisiert steuerbar sind (vgl. Merk- male M4*, M5*, M6*, M7* und M8*). Dass in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 als Merkmal hinzugefügt ist, dass die zweite Richtung (D60) in einer Ebene liegt, die parallel zu der Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt, bedeutet für den Fach- mann, dass die Ebene, in der die zweite Richtung (D60) liegt, parallel zu der Ebene liegt, die von der im Anspruch genannten zweiten und dritten Richtung aufgespannt wird. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 19. August 2020 ist im Zusammenhang mit der Wiege dahingehend präzisiert, dass ein zu markierendes Teil in Richtung seiner Drehachse (X4) beidseitig auf der Wiege eingespannt. Das in den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge vom 30. April 2020 genannte translatorische Antreiben der Wiege (12) gemäß Merkmal M52 ist dabei in analoger Weise zu dem im Merkmal M62 aufgeführten translatorischen Antreiben des Schlit- tens (60) zu verstehen, was bedeutet, dass die Wiege bzw. der Schlitten jeweils geradlinig bewegt werden, d. h. die Orientierung der Wiege bzw. des Schlittens im Zusammenhang mit dem jeweiligen Antreiben nicht geändert wird (vgl. Patent- schrift, Fig. 2 und 5). In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 kommt zudem zum Ausdruck, dass die Maschine nicht nur Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege um eine zu der ersten Rich- tung parallele Achse (X54) aufweist (vgl. Merkmal M72), sondern auch Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege um eine zweite Achse senkrecht zur - 33 - ersten Richtung (vgl. Merkmal M712). Dies bedeutet für den Fachmann, dass Mittel vorhanden sind, mit denen die Position der Wiege auch um eine Achse (X12) ge- dreht werden kann, die senkrecht zu der ersten Richtung (D6) verläuft, entlang der das Markierungsorgan verlagert wird (vgl. Patentschrift, Fig. 2, 4 und 5 sowie Abs. 41 und 53). Die vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns bezüglich ein- zelner Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 der verschiedenen Anträge gel- ten in analoger Weise auch in Bezug auf die weiteren nebengeordneten Ansprüche dieser Anträge, die jeweils auf eine Maschine in Form einer Siebdruckmaschine, einer Maschine zum Aufbringen von Etiketten und ein Verfahren zum Markieren und Etikettieren gerichtet sind. - 34 - II. Zur Verteidigung nach geändertem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 17 und den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach geändertem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 und den Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020 ist unzu- lässig. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eingereichte geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 sowie die erst in der mündlichen Verhand- lung am 26. August 2020 gestellten Hilfsanträge 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhand- lung vom 26. August 2020, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden, hin- sichtlich derer die Klägerin auch gemäß § 83 PatG die Verspätungsrüge erhoben haben, waren nach § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen und bleiben deshalb unberücksichtigt. 1. § 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Ver- säumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. - 35 - Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben. 2. Der erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020, also eine Woche vor der münd- lichen Verhandlung vom 26. August 2020, eingereichte geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 sind erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 gesetzten letzten Frist (5. Juni 2020), über deren Versäumnisfol- gen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), ohne hin- reichende Entschuldigung (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG) seitens der Beklagten eingereicht worden. Dies gilt ebenso für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten Hilfsanträge 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2020, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden. Auch diese Hilfsanträge sind erst nach der letzten mit dem Hinweis vom 21. Februar gesetzten Frist bis 5. Juni 2020 gestellt worden. 3. Die Zulassung der genannten Haupt- und Hilfsanträge hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). a) Der geänderte Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 unterscheiden sich von Patentanspruch 1 in erteilter Fassung u.a. durch Änderungen der Merkmale M5, M6 und M7, da erstmals aufgeführt wird, dass die Maschine einen Schlitten mit ers- ten Antriebmitteln zum Antreiben der Wiege in Translation (vgl. Merkmal M5) um- fassen soll sowie noch weitere, nämlich zweite Antriebsmittel (vgl. Merkmal M6) und dritte Antriebmittel, wobei das dritte Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege in Be- zug auf den Schlitten in Rotation dienen soll (vgl. Merkmal M7). - 36 - Diese Änderungen ergeben sich nicht aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen, insbesondere nicht aus den Hilfsanträgen eingereicht mit Schriftsatz vom 30. April 2020. Drei verschiedene und als erste, zweite und dritte bezeichnete Antriebsmittel finden sich in den Hilfsanträgen gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020 nicht. Entgegen der Annahme der Beklagten gilt dies auch für Hilfsantrag 3 vom 19. August 2020 und den Unteranspruch 4 des Hilfsantrags 3 vom 30. April 2020 und im Übrigen auch für die dementsprechenden, vergleichbaren und gleichlautenden Unteransprüche (2, 3, 4, 5 oder 6) in den übrigen Hilfsanträgen gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020. Soweit in Unteranspruch 4 des Hilfsantrags 3 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020 die Rede davon ist, „dass die Mittel zum translatorischen Antrieb des Schlittens (60) einen Tisch (80) aufweisen“, bezieht sich dies auf die Verlagerung des Schlittens in Bezug auf den Tisch und die Verlagerung des Tisches. Die im Unteranspruch 4 genannten Ordnungsbezeichnungen („zweiten“ und „dritten“) beziehen sich nicht auf einen Antrieb, sondern auf Richtungen. Zudem handelt es sich nicht um (erste, zweite und dritte) Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege sowohl in Rotation als auch in Translation. Auch im Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 23 und 24 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020, der „Mittel zum rotatorischen Antreiben des Teils auf der Wiege, zum rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den Schlitten und zum trans- latorischen Antreiben des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung“ ent- hält, finden sich keine ersten, zweiten und dritten Antriebsmittel entsprechend dem geänderten Patentanspruch 1 im Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020. Denn dabei werden lediglich bürstenlose Motoren als (aktive) Antriebe genannt, ohne jedoch einen Bezug im Hinblick auf ein erstes, zweites und drittes Antriebsmittel zum Antreiben der Wiege in Rotation bzw. in Translation anzudeuten. - 37 - Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidig- ten Patentanspruchs. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 stellen vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontieren die Klägerin mit neuen Tatsachen. Es war ihr nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfris- tig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die münd- liche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechts- streits geführt hätte. Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Be- weisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02 -, GRUR 2004, 354 Rn. 28 - Crimpwerkzeug I m. w. N.). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine Partei von der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ aus- einanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BGH a. a. O.), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann. So liegt der Fall hier. Denn zusammen mit den übrigen Merkmalen betrifft der ge- änderte Patentanspruch 1 nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträ- gen 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 19. August 2020 einen Gegenstand – nun erst- mals mit gesonderten Antrieben -, welchen die Beklagte bislang weder mit den er- teilten Ansprüchen noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den Hilfsanträ- gen gemäß Schriftsatz vom 30. April 2020 beansprucht hatte. Bei der mit dem ge- änderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. August 2020 begehrten Anspruchsfassung handelt es sich um ein neues Verteidigungsmit- tel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG. Die damit nunmehr beanspruchte - 38 - Merkmalskombination - nun erstmals mit gesonderten Antrieben - war zuvor zu kei- nem Zeitpunkt streitgegenständlich. Daher musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch die Verspätung dieser Hilfsan- träge gerügt hat, bislang auf sie und den mit ihr nunmehr begehrten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. Da es gerade das Bestre- ben der Beklagten ist, sich mit dem Hilfsantrag von dem bereits im Verfahren be- findlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des vorhandenen Standes der Technik eine abschlie- ßende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Viel- mehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hin- sichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine neue Re- cherche durchführen zu können, zu der sie bislang wie bereits ausgeführt mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen keine Veranlassung hatte. Mit einem bloßen Schriftsatznachlass (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen wer- den, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen Schriftsatz müsste dann wiederum der Beklagten rechtliches Ge- hör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Ver- handlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hauptantrags und der neuen Hilfsanträge würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgäng- lich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 PatG gerade ausdrücklich ausschließt. b) Dementsprechendes gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten Hilfsanträgen 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. Au- gust 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfs- anträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antrei- ben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Aus- druck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden. - 39 - Dabei kann die Frage dahinstehen, ob sie den im Nichtigkeitsverfahren anzuwen- denden Formerfordernissen an die Zulässigkeit von Anspruchsänderungen, insbe- sondere einem notwendigen Vorlegen einer Reinschrift eines beschränkt aufrecht- zuerhaltenden Anspruchssatzes genügen. Denn die Anträge sind ebenfalls erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 gesetzten letz- ten Frist (5. Juni 2020), über deren Versäumnisfolgen die Parteien im gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2020 belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), ohne hinreichende Entschuldigung (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG) seitens der Beklagten eingereicht worden. Auch ihre Zulassung hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Die Hilfsanträge unterscheiden von den mit Schriftsatz vom 30. April 2020 einge- reichten durch Ersetzen der Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und den Ausdruck „zum rotatorischen An- treiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“. Diese Änderungen erge- ben sich weder aus dem Anspruchswortlaut in der Fassung des Streitpatents noch aus den bis zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 ins Verfahren einge- führten Hilfsanträgen. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung eines verteidig- ten Patentanspruchs. Die Veränderung des Wortlauts stellt vielmehr eine neue Ver- teidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. Es war ihr nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne zur Erheblich- keit des geänderten Wortlauts bzw. einer damit möglicherweise verbundenen Be- deutungsänderung recherchieren zu können. Zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Denn die Beklagte hat die Änderung der Ausdrücke in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2020 damit begründet, dass das in der Verfahrenssprache Franzö- sisch veröffentliche Streitpatent insoweit, wenn nicht unzutreffend bzw. unklar oder - 40 - unpräzise, jedenfalls aber nicht wortwörtlich in der deutschen Fassung übersetzt sei. Dabei war die Klägerin erstmals mit der Frage einer korrekten Übersetzung der deutschen Fassung des in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichten Streitpatents konfrontiert. Unabhängig davon, dass ein Patent stets insgesamt und auch unter Berücksichtigung der Beschreibung zu verstehen und auszulegen ist, geht die Frage einer konsistenten Übersetzung darüber hinaus. Auch wenn die Frage des Verständnisses, der Reichweite und der Bedeutung der Ausdrücke „zum translatorischen Antreiben“ und „zum rotatorischen Antreiben“ im Lichte des Streit- patents bereits Gegenstand der Diskussion waren, ist das Argument, dass allein durch die Korrektur der deutschen Übersetzung ein patentgemäßes Verständnis hergestellt werden kann, eine gänzlich andere und neue Begründung. Dazu kann fundiert nur dann Stellung genommen werden, wenn angemessene Zeit für Recher- che, Überlegung und Vorbereitung zur Verfügung steht, wofür eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ausreicht. 4. Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt, noch war ein weiterer Hinweis oder eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagte erforderlich noch war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten. a) Die Beklagte hat die Vorlage des geänderten Patentanspruchs 1 nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. Au- gust 2020 nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Die vorge- sehenen Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst. Die Beklagte hat zur Entschuldigung in der mündlichen Verhandlung angeführt, es handele sich um eine „Konkretisierung“ des Hauptantrages, um damit einem mög- licherweise unzutreffenden Verständnis des Streitpatents zu begegnen, der sich nach ihrem Eindruck aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli - 41 - 2020 und aufgrund der Einwendungen der Klägerin ergeben könnte. Soweit sie da- mit lediglich klarstellen möchte, was aus ihrer Sicht ohnehin bereits mit dem ur- sprünglichen Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung beansprucht ist, wären die geänderten Ansprüche an sich von vornherein mangels Beschränkung des Streit- patents unzulässig. Soweit sie geltend macht, die „Konkretisierung“ ginge über eine bloße Klarstellung hinaus und schränke das Streitpatent weiter gegenüber dem be- reits zuvor im Verfahren befindlichen Stand der Technik ein, kann die neue An- spruchsfassung nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 19. August 2020 nicht mehr allein von den Ausführungen des Senats oder dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2020 veranlasst worden sein. Bereits im Hinweis vom 21. Februar 2020 hatte der Senat u. a. sein (vorläufiges) Verständnis von Merkmal M5 („Schlitten zum translatorischen Antreiben der Wiege“) mitgeteilt. Danach sei bei der beanspruchten Maschine des Weiteren ein Schlitten zum translatorischen Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung vorgesehen (Merkmal M5). Unter einem Schlitten dürfte der Fachmann eine Vorrichtung verstehen, die mit geringer Reibung auf einer Oberfläche gleitet und zur Translation bzw. Bewegung eines Gegenstands (vorlie- gend die Wiege) dient. Bei der Translation bzw. dem translatorischen Antreiben er- fährt jeder Punkt des bewegten Gegenstands bzw. der Wiege dieselbe Verschie- bung. In anderen Worten: bei einer Translation bleibt die Ausrichtung bzw. Orientie- rung eines Gegenstands gleich. In der Druckschrift D3 sei, um die Schiebbewegung zu ermöglichen, eine Führungseinrichtung (Gleitführung 14) zwischen dem rotieren- den Antriebsteller 4 / Antriebstisch 4 und der Abrolleinrichtung eingerichtet, die ei- nen Schlitten darstellen dürfte (vgl. insbes. Fig. 1 bis 3, 8 und 10). Dementspre- chend dürfte der Antrieb des rotierenden Antriebstellers 4 bzw. Antriebstisches 4 der Druckschrift D3 nach derzeitiger Auffassung auch ein (indirektes) Mittel zum translatorischen Antreiben eines Schlittens in einer zu der ersten Richtung senk- rechten zweiten Richtung und zu der zweiten Richtung gemäß Merkmal M5 darstel- len, das die Kurvenbahn 16 auch zwei gerade Abschnitte aufweist. Ferner dürfte mit dem rotierenden Antriebsteller 4 ein Mittel zum rotatorischen Antreiben der Wiege - 42 - (vgl. Friktionsabrolleinrichtung 10) um eine zu der ersten Richtung parallele Achse vorhanden sein (vgl. Fig. 1 und 3 / Merkmal M7). Weiter hat der Senat ausgeführt, dass die offenkundige Vorbenutzung einer Heiß- folien-Prägemaschine zum Beschriften bzw. Markieren und auch Etikettieren von konischen / rotationssymmetrischen Teilen ("FAPA-E/K") unstreitig einen Schlitten aufweist, auf dem die Wiege angebracht ist, wobei der Schlitten translatorisch in einer zur ersten (vertikalen) Richtung senkrechten (horizontalen) Richtung entspre- chend der in Merkmal M5 genannten zweiten Richtung bewegt werden kann bzw. antreibbar ist. Mit anderen Worten: Der Schlitten, der zum Antrieb der Wiege dient, dürfte sich translatorisch bewegen. Damit dürfte das Antreiben auch translatorisch erfolgen. Da sich die Wiege beim Bedrucken/Markieren/Etikettieren mittels einer Heißprägefolie in der horizontalen Ebene, die durch die vorstehend genannte zweite und die dritte Richtung gebildet wird, kreisbogenförmig dreht, dürfte die Maschine auch ein Mittel bzw. einen Antrieb zum rotatorischen Antreiben der auf dem Schlit- ten befindlichen Wiege aufweisen, in die das rotationssymmetrische Teil beim Mar- kierungs- / Etikettierungsvorgang eingespannt ist. Dieses rotatorische Antreiben der Wiege geschieht offensichtlich in Bezug auf den Schlitten um eine zu der ersten Richtung parallele Achse (vertikale Achse), wie es in Merkmal M7 aufgeführt ist. Merkmal M6 bezüglich eines Mittels oder Antriebs zum translatorischen Antreiben des Schlittens in der zur ersten und zur zweiten Richtung senkrechten dritten Rich- tung dürfte bei der Maschine nicht verwirklicht sein (vgl. Videos entsprechend An- lage WK19 und Anlage WK20). Gemäß Anlage WK19 dürfte der auf einer Schiene bewegliche Schlitten nur in der vorstehend genannten zweiten Richtung entlang der darunter liegenden Schiene translatorisch bewegt, nicht aber in einer dritten Rich- tung (vgl. WK20 im Zusammenhang mit Videos gemäß WK19). Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 Stellung genommen und sich unter Vorlage weiterer Videodateien nochmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 ins- besondere mit der Frage der offengelegten Antriebe in der „FAPA-E/K" auseinan- dergesetzt. - 43 - Die Beklagte reagierte auf den Hinweis des Senats insbesondere mit den 31 Hilfs- anträgen mit Schriftsatz vom 30. April 2020, die ausweislich des ursprünglichen An- trags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2020 als ge- schlossene Hilfsanträge verstanden werden sollten. Zu dem im Hinweis des Senats mitgeteilten Verständnis eines möglichen „indirekten Antriebs“ im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung D3 oder auch zu dem "FAPA-E/K"-Vortrag der Klägerin hat die Beklagte über ihre Anmerkung im Schriftsatz vom 30. April 2020, dass sie der Auslegung nicht folgt, weder weiter inhaltlich Stellung genommen noch mit ge- änderten Anträgen reagiert. Die von der Beklagten schließlich erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020 vorge- legten weiter geänderten und ergänzten Anträge (Haupt- und vier Hilfsanträge) sol- len gerade die „Mittel zum Antreiben“ als „Antriebsmittel zum Antreiben“ unmissver- ständlich klarstellen und, dass die Mittel die Funktion eines (aktiven) Antriebs ha- ben. Diese Fragen waren jedoch bereits Gegenstand des Hinweises des Senats vom 21. Februar 2020 und den sich daran anschließenden Ausführungen der Klä- gerin. Warum es der Beklagten innerhalb der im Hinweis gemäß § 83 PatG gesetz- ten Frist, spätestens aber noch bis zum ersten Termin am 1. Juli 2020, nicht möglich gewesen sein soll, die Anträge wie im Schriftsatz vom 19. August 2020 zu formulie- ren, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. b) Dementsprechendes gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 gestellten Hilfsanträge 5 bis 35 aus dem Schriftsatz vom 19. Au- gust 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfs- anträge 1 bis 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antrei- ben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Aus- druck „zum Antreiben in Rotation“ ersetzt werden. Die Beklagte hat auch die Stellung dieser geänderten Hilfsanträge erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG). Weshalb die Beklagte in Anbetracht der über Jahre an- dauernden Diskussion erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2020 - 44 - Bedenken an der deutschen Fassung der Ansprüche des Streitpatents (wobei die Übersetzung im Rahmen der Patenterteilung von der Patentanmelderin bei dem EPA einzureichen war) mitteilt und mit der geänderten Anspruchsformulierung nun erstmals „die Bedeutung des maßgeblichen französischen Anspruchswortlauts möglichst „wörtlich, unmissverständlich und konsistent“ wiedergeben will, und ihr dies zuvor nicht möglich gewesen sei, ist in Anbetracht der Jahre andauernden Aus- einandersetzung gerade über die Frage des Verständnisses der Begriffe in einem „passiven“, „aktiven“ bzw. „indirekten“ Sinn weder dargelegt noch erkennbar. Während des gesamten Verfahrens ist das Verständnis von „rotatorischem Antrei- ben“ bzw. „translatorischem Antreiben“ Gegenstand der Diskussion. So hat die Klä- gerin ein unzutreffendes Verständnis der Beklagten hinsichtlich der Begriffe bean- standet (Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 Seite 6 f.; Schriftsatz vom 15. Novem- ber 2019 Seite 6 f.) und die Beklagte diesbezüglich die Auslegung der Klägerin für (technisch) unsinnig gehalten (Schriftsatz vom 4. April 2019 Seite 4 f.; Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 Seite 5 f.). Die Beschäftigung mit dem Verständnis dieser Begriffe setzte sich nach dem Hinweis des Senats vom 21. Februar 2020 fort, in dem dieser seine vorläufige Auffassung u. a. auch zu der Frage mitgeteilt hatte, ob die Auslegung im Rahmen des Merkmals M5 ein indirektes bzw. passives Antreiben umfasse (insbesondere Seite 22 f.). Dabei rügt die Beklagte das von ihr als unzu- treffend erachtete Verständnis des Senats hinsichtlich eines Antreibens im „passi- ven Sinn“ (Schriftsatz vom 30. April 2020 Seite 3) und nimmt auch das zum Anlass neue (insgesamt 31) Hilfsanträge zu formulieren. Allerdings hat die Beklagte den- noch bis zum Schriftsatz vom 19. August 2020 keine Veranlassung gesehen, die Übersetzung aus dem Französischen hinsichtlich dieser Ausdrücke in Frage zu stel- len oder zu ändern. Vielmehr bezieht sie sich in ihrem Schriftsatz vom 19. August 2020 nach wie vor auf das in dem Hinweis vom 21. Februar 2020 mitgeteilte Ver- ständnis des Senats. Weshalb die Beklagte zudem Bedenken an der Übersetzung der deutschen Fas- sung der Ansprüche des Streitpatents mitteilt und mit der geänderten Anspruchs- formulierung nun erstmals „die Bedeutung des maßgeblichen französischen An- spruchswortlauts möglichst wörtlich und unmissverständlich“ wiedergeben will, ist - 45 - nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen diese Ausführungen, wie auch in der mündli- chen Verhandlung am 26. August 2020 auf entsprechenden Einwand der Klägerin erörtert, die Frage nahe, in welcher Weise denn dann die bisherige Übersetzung „missverständlich“ gewesen sei soll und, ob diese bisherige „Missverständlichkeit“ ggf. über den französischen Wortlaut der Anspruchsfassung hinausging. Demnach hat das Gericht diesbezügliche Bedenken nicht von sich aus angesprochen und keineswegs für die Beklagte überraschend eine vermeintlich neue Rechtsansichts- ansicht dazu mitgeteilt. Vielmehr war die Erörterung Folge der und veranlasst durch die von der Beklagten erstmals aufgeworfene Frage nach einer erforderlichen „mög- lichst wörtlichen und unmissverständlichen“ bzw. „konsistenten“ Übersetzung der Anspruchssätze aus dem Französischen und die dazu geäußerten Bedenken der Klägerin. Ihre Behauptung, die Vorlage der geänderten bzw. ergänzten Haupt- und Hilfsan- träge sei eine Reaktion auf die jeweils in den mündlichen Verhandlungen vom 1. Juli 2020 und 26. August 2020 vom qualifizierten Hinweis abweichende Auffassung des Gerichts, sowohl hinsichtlich der Frage der offenkundigen Vorbenutzung der Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K oder des Verständnisses der Aus- drücke „translatorisches Antreiben“ bzw. „rotatorisches Antreiben“, reicht weder als Erklärung noch als Entschuldigung für die späte Stellung der Anträge aus. Grund- sätzlich sind die Parteien gehalten, sich vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Während des gesam- ten Verfahrens sind die Frage der offenkundigen Vorbenutzung der Heißfolienprä- gemaschine des Typs FAPA-E/K und das Verständnis von „rotatorischem Antrei- ben“ bzw. „translatorischem Antreiben“ bereits Gegenstand der Diskussion. Auch nach ihrem eigenen Bekunden im Schriftsatz vom 30. April 2020 war der Beklagten das bekannt und bewusst. In ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2020 auf den Hinweis des Gerichts vom 21. Februar 2020 hat zudem die Klägerin nochmals eingehend unter Beifügung weiteren Videomaterials zu den genannten Fragen Stellung ge- - 46 - nommen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bestand daher die Verpflichtung der Be- klagten, u. a. mitzuteilen, wie sie darauf für den Fall reagiert, falls der Senat dem Klägervortrag folgen sollte. Dass das Gericht in seinem qualifizierten Hinweis eine „vorläufige Auffassung des Senats“ zu den genannten Fragen geäußert hat, entbindet die Beklagte nicht von ihren prozessualen Sorgfaltspflichten. Beim qualifizierten Hinweis handelt es sich um eine vorläufige Auffassung des Senats, deren Mitteilung dazu dient, gerade diese Auffassung im weiteren Verfahren und gerade in der mündlichen Verhandlung zur Diskussion zu stellen. Aus einer vorläufigen Bewertung im qualifizierten Hinweis kann daher keine Partei, auch nicht eine Patentinhaberin schließen, dass die wei- teren Ausführungen der Parteien für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle mehr spielen und von einer Verteidigung des Patents gegenüber diesen Ausführun- gen absehen. Insofern musste die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass die weiteren Ausführungen der Klägerin, insbesondere die auf den Hinweis erfolgten Ausführungen, zu den in lange und grundsätzlich im Streit stehenden Fragen in der mündlichen Verhandlung doch zur Sprache gebracht wer- den, wenn nicht seitens des Gerichts, so doch möglicherweise seitens der Klägerin. Sie musste damit rechnen, dass die Klägerin ihren Standpunkt aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 2020, der sich sowohl eingehend mit der Frage der offenkundigen Vor- benutzung der Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K und auch mit dem Verständnis von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „translatorischem Antreiben“ be- schäftigt, vertiefen würde und damit der vorläufigen Auffassung des Gerichts entge- gentreten würde. Spätestens daraufhin bestand für die Beklagte bereits die Notwen- digkeit, entsprechende Hilfsanträge zu formulieren. Die Erklärung des Senats, (im Hinblick auf den auf den Hinweis folgenden Vortrag der Klägerin) von der vorläufi- gen Rechtsauffassung abzuweichen, vermag daher nicht hinreichend zu entschul- digen, dass die weiteren Hilfsanträge erst mit Schriftsatz vom 19. August 2020 eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung und nicht schon (spätestens) bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2020 oder nicht einmal bis zum Widerruf des Vergleichs mit Schriftsatz vom 5. August 2020 vorge- legt worden sind. - 47 - c) Entgegen der Annahme der Beklagten war wegen Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht weder ein weiterer Hinweis an sie geboten noch ihr eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 99 PatG i. V. m. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in aller Regel ein weiterer Hinweis des Gerichts geboten ist, wenn es von seiner im qualifizierten Hinweis geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abweichen möchte. Allerdings ist weitere Vorausset- zung, dass nach dem Hinweis keinen Anlass zu weiterem Vorbringen bestand. An- ders liegt der Fall, wenn damit gerechnet werden muss, dass vertiefter Vortrag einer Seite zur Änderung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts führen kann (s. a. Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2016, § 83 Rn. 17 m. w. N.). Denn der Hinweis entbindet die Parteien nicht von ihren verfahrens- rechtlichen Mitwirkungspflichten; sie sind weiter gehalten, auf relevante Gesichts- punkte des gegnerischen Vortrags zu erwidern und mögliche Angriffs- und Verteidi- gungsmittel, zu denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen (s.a. Hall / Nobbe in: Benkard, PatG, 11. Aufl., § 83 Rn. 4 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Das Gericht hatte bereits lange vor der mündlichen Verhand- lung vom 26. August 2020 mit Hinweis vom 21. Februar 2020 unter spätester Frist- setzung bis zum 5. Juni 2020 seine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Erörterung der wesentlichen streitigen Fragen mitgeteilt. Entgegen der An- nahme der Beklagten ist ihr nicht schon dann Gelegenheit zu weiteren Ausführun- gen zu geben, wenn das Gericht von seiner vorläufigen Rechtsauffassung teilweise Abstand nimmt. Vielmehr müssen die Parteien bei einer streitigen Auseinanderset- zung damit rechnen, dass es der Gegenseite gelingen könnte, das Gericht von sei- ner Auffassung zu überzeugen und im Rahmen der ihnen obliegenden Prozessför- derungspflicht für diesen Fall frühzeitig notwendige Ausführungen machen und er- forderliche Erklärungen rechtzeitig abgeben. Auch eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren nicht geboten. Das Gericht entscheidet auf der - 48 - Grundlage der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Tatsa- chen. Nur wenn die Notwendigkeit zur weiteren Erörterung besteht, etwa, weil der Sachverhalt weiter aufzuklären ist oder ein rechtlicher Hinweis zu einem bisher nicht als entscheidungserheblich erkannten Punkt erforderlich ist, ist den Parteien ein weiterer Hinweis zu erteilen, Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben o- der sogar die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagten ist seit Beginn des Verfahrens bekannt, dass u. a. die Frage der offenkundigen Vorbenutzung der von ihrem früheren Tochterunternehmen her- gestellten Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K und das Verständnis der Ausdrücke von „rotatorischem Antreiben“ bzw. „translatorischem Antreiben“ ent- scheidungserheblich sind. Dazu hat der Senat in dem Hinweis vom 21. Februar 2020 sein vorläufiges Verständnis und seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. In Anbetracht dieser Ausführungen und der weiteren Stellungnahmen der Klägerin musste die Beklagte allerdings auch in Betracht ziehen, dass das Gericht das wei- tere Vorbringen der Parteien bei seiner endgültigen Entscheidung berücksichtigen könnte. Der Hinweis nach § 83 PatG dient ja gerade dazu, die Parteien auf die vor- läufige Auffassung des Senats hinzuweisen und damit den Parteien zu ermöglichen, weiter vorzutragen, wenn sie die Auffassung des Senats für unzutreffend halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zur Vermeidung von Überraschungs- entscheidungen richterliche Hinweispflichten, gibt aber keinen Anspruch auf (neue) dezidierte rechtliche Hinweise. So darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte ab- stellen, mit denen auch eine gewissenhafte und kundige Partei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 –, NJW 2003, 3687; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14 –, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18). Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsent- scheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumin- dest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird bezie- hungsweise sich diese erledigt hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07. Feb- ruar 2018 – 2 BvR 549/17 –, MDR 2018, 614 Tz 4). - 49 - Wenn für die Parteien wie hier erkennbar ist, dass eine bestimmte Auslegungs- bzw. Rechtsfrage für die gerichtliche Entscheidung erheblich ist, müssen sie sich mit ih- rem Vortrag und ihren prozessualen Erklärungen unmittelbar darauf einstellen. Dies hat die Beklagte wissentlich versäumt; die Einräumung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme, die zur Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, ist ihr nicht zu gewähren. III. Zu den Hilfsanträgen 6, 7, 9, 11, 12, 13, 15 und 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Reihenfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11 und 12) Dem Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträgen 6, 7, 9, 11, 12, 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsanträge 1 bis 31 bezeichnet in der beantragten Rei- henfolge 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11) steht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent- fähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 dieser Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik mangels Neuheit bzw. aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind. Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) erweist sich hingegen als patentfähig. Die nachfolgend genannten Druckschriften D1 und D3 sind unstreitig vorveröffent- licht. - 50 - Die Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K ist offenkundig vorbenutzt und zählt damit zum Stand der Technik. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K „offenkundig vorbenutzt“ sei und, dass „die Maschine seit dem Zeitpunkt der angeblichen Auslieferung unverän- dert geblieben“ sei, ist unbeachtlich. Denn eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen- stand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 99 PatG. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklä- rungslast folgt, demnach nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z. B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abge- spielt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 22). Die … , eine Rechtsvorgängerin der Nichtigkeitsklägerin und frühere Tochter der Beklagten, hat im Jahr 2001 die Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K zur Bedruckung von konischen Kunststoffteilen auf den Markt gebracht, wobei zwi- schen April 2001 und April 2003 von der … insgesamt fünf Heißfolienprägemaschi- nen des Typs FAPA-E/K an die … ausgeliefert wurden (vgl. Dokumente WK14- WK20). Unabhängig davon, dass diese Maschine nach den von der Klägerin vorge- legten Unterlagen in ihrer Struktur und Funktion unverändert geblieben ist und die Heißfolienprägemaschine FAPA-E/K mit der Seriennummer 03023 insbesondere nach den eingereichten Fotos (vgl. Dokument WK20) und Videos (Anlage WK19 und WK36) im Jahr 2001 so ausgeliefert worden ist, wie sie seither bei … im Einsatz ist, konnte sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Denn die Beklagte muss sich in einem Konzern die Kenntnis ihrer Tochtergesell- schaft, die die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt, da sie die im Jahr 2001 die Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K zur Bedruckung von konischen Kunststoffteilen auf den Markt gebracht hat, zurechnen lassen. Da die Beklagte demnach über Kenntnis hinsichtlich der Beschaffenheit und den Ver- trieb der Heißfolienprägemaschine des Typs FAPA-E/K im Jahr 2001 verfügte, musste sie anhand der eingereichten Fotos und Videos auch in der Lage sein, fest- zustellen, ob und ggf. inwieweit die Maschine inzwischen verändert worden sei. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist infolgedessen nicht zulässig und demnach unbeacht- lich. - 51 - 1. Hilfsantrag 6 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 2) In Druckschrift D1 wird eine Druckmaschine (three dimensional printer) zum Bedrucken bzw. Beschriften/Markieren von kegelförmigen bzw. konischen und damit auch rotationssymmetrischen Teilen (substrate 80 / surface 81 of the truncated cone shape) beschrieben (vgl. Abs. 0001 und 0010 sowie Fig. 1 / Merkmal M12 in der beanspruchten Alternative ohne Etikettieren). Die Maschine weist einen Druckkopf (printer head 85) auf, welcher als ein Organ zum Bedrucken bzw. Beschriften/Markieren des kegelförmigen Teils (substrate 80) entsprechend Merkmal M22 dient (vgl. Abs. 0010 und Fig. 1). Des Weiteren weist die Maschine ein Mittel in Form eines Druckkopf-Schlittens (printer head carriage 4) zum relativen Verlagern des Organs/Druckkopfes in Bezug auf das zu bedruckende Teil in einer ersten Richtung D(y) auf (vgl. Abs. 0021 sowie Fig. 1, 2 und 3). Dabei wird das Organ in Bezug auf das zu markierende Teil verlagert, was als ein anspruchsgemäßes relatives Verlagern des Organs (printer head 85) in Bezug auf das zu markierende Teil (substrate 80) entsprechend Merkmal M32 anzusehen ist. - 52 - Eine entsprechend den in den Figuren 3 und 4 eingezeichneten Pfeilen B schwenkbare Haltevorrichtung (supporting member 20) ist als eine Wiege anzusehen, die ein zu bedruckendes bzw. zu markierendes Teil während seiner Markierung festhalten kann, wobei diese Wiege mit einem nicht dargestellten Antriebsmotor (driving motor (not shown)) als Mittel zum rotatorischen Antreiben des Teils um seine Drehachse (rotation axis X0) versehen ist (vgl. Fig. 2 und 3 sowie - 53 - Abs. 0028 sowie vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Wiege“ / Merkmal M42). Eine im Zusammenhang mit einem Antriebsmechanismus bzw. Laufwerk (traveling mechanism) genannte weitere Halteeinrichtung (supporting member 15) stellt hier einen auf Schienen (vertical rails 12a, 12b) bewegbaren (movable) Schlitten zum translatorischen Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung (D(y)) senkrechten zweiten Richtung (D(z)) dar (vgl. Abs. 0025: supporting member 15 is movable in the vertical direction (i.e. movable in the direction shown by the arrow D(z) […] traveling mechanism such as such as a ball screw mechanism / Merkmal M52). Darüber hinaus weist die Maschine auch Mittel (traveling mechanism such as a ball screw mechanism) zum translatorischen Antreiben des Schlittens in einer zu der ersten Richtung (D(y)) und zu der zweiten Richtung (D(z)) senkrechten dritten Richtung (D(x)) auf (vgl. Abs. 0024 und Fig. 3 / Merkmal M62). Mit einem Antriebsmotor (driving motor 16) ist an der Maschine auch ein Mittel zum Drehen bzw. rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den vorgenannten Schlitten um eine zu der ersten Richtung (D(y)) parallele Rotationsachse (rotation axis Y0 / vgl. hierzu auch Pfeile B in Fig. 4) angebracht (vgl. a. a. O. sowie Abs. 0027 / Merkmal M72). - 54 - Des Weiteren erkennt der Fachmann bei der aus D1 bekannten Maschine unmittelbar, dass die vorstehend genannte zweite Richtung (D(z)) in einer Ebene liegt, die durch diese zweite Richtung (D(z)) und die dritte Richtung (D(x)) aufgespannt wird. Diese Ebene verläuft für den Fachmann „echt“ parallel zu der Ebene, in welcher die dritte Richtung (D(x)) liegt, wobei letztere Ebene ebenso durch die zweite Richtung (D(z)) und die dritte Richtung (D(x)) aufgespannt wird (vgl. Fig. 4 / Merkmal M82). Damit ist aus Druckschrift D1 bereits eine Maschine bekannt, die sämtliche Merkmale M1 bis M7 der Maschine gemäß Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 aufweist und den Anspruchsgegenstand somit neuheitsschädlich vorwegnimmt. 2. Hilfsantrag 7 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 3) Ein Heißmarkieren, wie es in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 in den Merkmalen M13, M23 und M43 präzisiert ist, kann Druckschrift D1, bei der die Markierung mittels eines Druckkopfes und Tinte erfolgt, nicht entnommen werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 gilt damit als neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1. Beim sogenannten Heißmarkieren, welches dem Fachmann auch als Heißprägetechnik bekannt ist, handelt es sich allerdings um eine fachübliche Markierungsart, wie sie beispielsweise aus der Druckschrift D3 bekannt ist (vgl. u. a. Sp. 1, Z. 16-22: Üblicherweise werden Dekore […] durch […] Heißprägetechnik […] übertragen), oder auch der Heißfolienprägemaschine FAPA E/K (vgl. Anlagen WK14, WK19 und WK36), wobei die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – glaubhaft gemacht hat, dass diese Heißfolienprägemaschine bereits im Jahre 2001 offenkundig vorbenutzt worden ist und damit ebenfalls zum relevanten Stand der Technik zählt. Bei dem fachüblichen Heißmarkieren, wie es in den Merkmalen M13 bzw. M23 und M43 genannt ist, wird üblicherweise ein Markierungsorgan in Form - 55 - eines Heizstempels eingesetzt, wobei ein Markierungsband zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil geführt wird (vgl. bspw. Druckschrift D3 und die offenkundig vorbenutzte Heißfolienprägemaschine a. a. O.). Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass bei einem Heißprägevorgang mittels eines Heizstempels üblicherweise ein höherer mechanischer Druck auf das zu markierende Teil ausübt wird, als dies bei der aus Druckschrift D1 bekannten Markierung mittels eines Druckkopfs für Tinte (printer head 85) der Fall ist. Der Fachmann tauscht den aus D1 bekannten Druckkopf im Rahmen fachmännischen Handelns gegen einen Heizstempel in Verbindung mit einem Markierungsband aus und passt dabei die Stabilität der Halterung eines zu markierenden Teils an die gewünschte Markierungsvariante in Form einer Heißmarkierung an. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 6 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Der Fachmann gelangt damit unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme – nämlich einer Markierung mittels Heißmarkieren – in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. 3. Hilfsanträge 9 und 11 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsanträge 5 und 7) Die vorstehenden Ausführungen zu einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit bezüglich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 gelten in gleicher Weise im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 wie auch den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11. Denn bei einem fachüblichen Heißmarkieren wird gemeinhin ein Markierungsorgan in Form eines Heizstempels entsprechend Merkmal M95 eingesetzt, wobei eine solche Maschine dazu standardmäßig Mittel zum Zuführen eines Markierungsbandes zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil umfasst, wie es beispielsweise aus der - 56 - offenkundig vorbenutzten Maschine (vgl. Anlagen WK14, WK19 und WK36 mit beigefügten Videos) oder unabhängig davon Druckschrift D3 ersichtlich ist (vgl. Fig. 3 und Sp. 5, Z. 54-62 i. V. m. Sp. 6, Z. 45-51). Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 und des Hilfsantrags 11 wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 6 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Der Fachmann gelangt damit wiederum, ausgehend von Druckschrift D1 und unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme – nämlich einer Markierung mittels Heißmarkieren – in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 wie auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. 4. Hilfsantrag 12 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 8) Wie vorstehend ausgeführt, gelangt der Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D1 unter Anwendung einer fachüblichen Markierungsart, nämlich einem Heißmarkieren, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9. Auch die Merkmale M88 und M98 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 12 können dabei keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn Druckschrift D1 offenbart auch bereits, dass die Antriebsmittel (u. a. driving motor (not shown)) zum rotatorischen Antreiben des Teils (substrate 80) auf der Wiege (vgl. supporting member 20), zum rotatorischen Antreiben der Wiege in Bezug auf den Schlitten (vgl. Fig. 4, Pfeile A und B) bzw. die Mittel zum translatorischen Antreiben des Schlittens in der zweiten und in der dritten Richtung (vgl. Fig. 1 und 3, Richtungen D(x), D(z)) durch eine Steuereinheit (movement controller) ansteuerbar sind (vgl. u. a. den Abstract sowie Abs. 5 und 6 / Merkmal M88). Für den Fachmann, der eine fachübliche Heißmarkierung mit einem Heizstempel anstelle des aus D1 bekannten Druckkopfes (printer head 85) im Zusammenhang mit den Markierungselementen eines Markierungsbandes einsetzt, liegt es dabei nahe, die Antriebsmittel so zu - 57 - steuern, dass sich die mit dem zu markierenden Teil versehene Wiege längs einer Bahn verlagert und eine relative Verlagerung des Organs und des Teils zueinander längs der ersten Richtung (vgl. Fig. 2, Richtung D(y) bzw. Y) in der Weise bewerkstelligt wird, dass das Markierungselement eines Markierungsbandes während eines Teils der Verlagerung der Wiege längs der Bahn gegen das zu markierende Teil in Anlage bzw. Druckkontakt kommt und somit auch gegen das zu markierende Teil gedrückt wird, wie es in Merkmal M98 aufgeführt wird (vgl. beispielsweise Druckschrift D3, Fig. 3 bis 7 mitsamt zugehörigem Text). Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 12 wird auf vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 9 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Der Fachmann gelangt damit auch in naheliegender Weise zu einer Maschine mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 12, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. 5. Hilfsantrag 13 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 9) Auch Merkmal M99 kann keine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 im Zusammenhang mit einer fachüblichen Maßnahme im Zusammenhang mit einem Heißmarkieren begründen. Denn Merkmal M99 – in dem zum Ausdruck kommt, dass auf der Wiege ein zu markierendes Teil in Richtung seiner Drehachse beidseitig eingespannt ist, wobei es sich bei der Maschine um eine Heißmarkierungsmaschine handelt und das Markierungsorgan ein Heizstempel ist und die Maschine Mittel zum Zuführen eines Markierungsbandes zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil umfasst – stellt eine fachübliche Maßnahme dar, wie sie beispielsweise aus der Druckschrift D3 (vgl. u.a. Fig. 3 und Bezugszeichen 2, 22 und 24 mitsamt zugehörigem Text) oder der offenkundig vorbenutzten Heißfolienprägemaschine FAPA E/K (vgl. Anlage WK19) bekannt ist. - 58 - In Bezug auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 wird auf die vorherigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 6 und 7 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D1 unter Anwendung fachüblicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Markieren in Form von Heißmarkieren. 6. Hilfsantrag 15 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 11) Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 genannte Merkmal M911 kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Aus Druckschrift D1 ist ebenfalls bekannt, dass die vorgenannten Mittel zum translatorischen Antreiben des Schlittens einen Tisch in Form eines stützenden Teils (supporting member 10) aufweisen, auf dem der Schlitten mit einer Möglichkeit zur translatorischen Verlagerung längs der zweiten Richtung (D(Z)) montiert ist, wobei dieser Tisch seinerseits translatorisch in Bezug auf eine feste Trägerstruktur (base 1) längs der dritten Richtung (D(x)) beweglich ist (vgl. Fig. 2, 3 und 4 sowie Abs. 24). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. u. a. zu Hilfsantrag 9), handelt es sich um eine fachübliche Maßnahme, die Maschine als eine Heißmarkierungsmaschine auszubilden, bei der das Markierungsorgan ein Heizstempel ist und die Maschine Mittel zum Zuführen eines Markierungsbandes zwischen den Stempel und ein zu markierendes Teil umfasst (vgl. Druckschrift D3 a. a. O. oder die offenkundig vorbenutzte Heißprägemaschine) In Bezug auf die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 wird ebenfalls auf die vorherigen Ausführungen zu den Hilfsantrag 9 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. - 59 - Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 15 für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D1 unter Anwendung fachüblicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Markieren in Form von Heißmarkieren. Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge in der Fassung vom 30. April 2020 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene An- spruchssätze versteht und das Streitpatent in der genannten Reihenfolge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BPatG, Urteil vom 29. April 2008 – 3 Ni 48/06 (EU), BPatGE 51, 45 – Ionenaustauschverfahren). 7. Zu Hilfsantrag 16 in der Fassung vom 30. April 2020 (dort noch Hilfsantrag 12) Die Beklagte kann das Streitpatent erfolgreich mit der Fassung nach Hilfsantrag 16 verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ entgegenstehen. a) Zur Zulässigkeit Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 16 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1 (vgl. Merkmale M12 bis M72 unter Wegfall der Alternative des Etikettierens) unter Ergänzung der Merkmale M712 und M82 sowie des Merkmals M95 bezüglich einer Heißmarkierungsmaschine, welche in den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 8 im Zusammenhang mit den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen mitsamt Figur 1 offenbart sind (vgl. Offenlegungsschrift EP 2 236 296 A1, Abs. 11, 20, 36 und 53). - 60 - Die Aufspaltung eines Patentanspruchs in drei nebengeordnete Ansprüche (hier nebengeordnete Ansprüche 1 bis 3) stellt eine zulässige Änderung des erteilten Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren dar, wenn diese sich nicht nur in einer Klarstellung erschöpft, sondern eine Beschränkung des Gegenstands darstellt (hier auf drei konkrete Ausführungsbeispiele) und zudem der Ausräumung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds (hier der fehlenden erfinderischen Tätigkeit) Rechnung trägt (siehe Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., 2016 Rn. 347; BPatG München, Urteil vom 24. Juli 2012 – 4 Ni 21/10 –, GRUR 2013, 487 Rn. 111 ff., 119, jeweils m.w.N.). Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 16, der im Unterschied zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 beinhaltet, dass es sich bei der Maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen Teilen um eine Siebdruckmaschine mit einer gefärbten Schablone handelt, basiert auf den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 9 im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschreibung mitsamt Figuren (vgl. Offenlegungsschrift EP 2 236 296 A1, Abs. 12, 36, 53 und 59). Der nebengeordnete Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 16 beinhaltet im Unterschied zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16, dass es sich bei der Maschine zum Markieren um eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten handelt, was in den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 10 im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist (vgl. Offenlegungsschrift EP 2 236 296 A1, Abs. 1, 7, 36, 53 und 60). Das Verfahren zum Markieren oder Etikettieren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 16, der auf einen der vorherigen Ansprüche rückbezogen ist, beinhaltet die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 11. Die Unteransprüche 4 bis 8, 10 und 11 gemäß Hilfsantrag 16 beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5, 7, 12 und 13. b) Zur geltend gemachten Schutzbereichserweiterung - 61 - Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhaltet Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 16 keine Schutzbereichserweiterung. Das diesbezüglich streitige Merkmal M52, welches auch Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 16 ist, beinhaltet „einen Schlitten (60) zum translatorischen Antreiben der Wiege in einer zu der ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung (D60)“. Demgegenüber lautet das entsprechende Merkmal in der erteilten französischen Fassung des Anspruchs 1 wie folgt: un chariot d’entraînement (60) du berceau, en translation (F2) selon une deuxième direction (D60) perpendiculaire à la premiere direction. Sowohl die deutschsprachige Formulierung dieses Merkmals als auch die erteilte französischsprachige Formulierung sind auf der Grundlage der Patentschrift im Zusammenhang mit den Figuren 2 und 5 sowie der zugehörigen Beschreibung auszulegen. Demnach wird die Wiege einerseits durch nicht weiter bestimmte Mittel translatorisch angetrieben, wobei die Wiege dadurch auch eine translatorische Bewegung verrichtet (vgl. Fig. 1, Richtung D60). Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 16 ist damit in Bezug auf die Bewegung der Wiege (entraînement du berceau) nicht verallgemeinert bzw. weiter gefasst als der erteilte Patentanspruch 1 in der französischen Fassung. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem streitigen Merkmal bezüglich der Bewegung der Wiege damit auch um kein Aliud. Die vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 gelten in gleicher Weise in Bezug auf die weiteren Ansprüche dieses Hilfsantrags, die das streitige Merkmal direkt oder indirekt durch Rückbezug enthalten. c) Zur Ausführbarkeit Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Merkmal, dass die zweite Richtung (D60) in einer Ebene liegt, die parallel zu der Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt, nicht ausführbar sei (vgl. Merkmal M82, welches auch Bestandteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist). Das Merkmal sei mehrdeutig - 62 - formuliert, da unendlich viele Ebenen eine bestimmte Richtung aufweisen würden. Das Aufspannen beziehungsweise Definieren einer bestimmten Ebene allein durch eine Richtung sei mathematisch unmöglich (vgl. GA Bl. 718-719). Dieser Auffassung der Klägerin ist nicht zuzustimmen. Zwar lässt sich nicht nur eine Ebene aufspannen, die parallel zu einer Ebene verläuft, in welcher die dritte Richtung (D80) liegt (vgl. Fig. 1). Allerdings stellt eine solche Mehrdeutigkeit für den Fachmann in Anbetracht der Figur 1 des Streitpatents, die er zur Auslegung heranziehen wird, kein Hindernis bezüglich der Ausführbarkeit dar. Der Fachmann kann der Formulierung des Merkmals im Zusammenhang mit Figur 1 ohne Weiteres entnehmen, dass die zweite Richtung senkrecht zur dritten Richtung (D80) steht, wobei ein Freiheitsgrad verbleibt. Durch eine Mehrdeutigkeit bzw. nicht bis in Details konkretisierte Merkmalsformulierung im Anspruch ist der Fachmann in Anbetracht des konkreten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 nicht an der Ausführung der Erfindung gehindert. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 stehen einer Ausführbarkeit nicht entgegen – dergleichen ist auch nicht von der Klägerin geltend gemacht worden. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf weiteren Ansprüche gemäß Hilfsantrag 16. d) Zur Neuheit Wie vorstehend bezüglich Hilfsantrag 6 ausgeführt, offenbart Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, eine Maschine mit den Merkmalen M12 bis M82, wobei diese Merkmale sich auch in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 in der auf ein Markieren von rotationssymmetrischen Teilen eingeschränkten Fassung (entsprechend Hilfsantrag 9 ohne die Alternative des Etikettierens) finden (vgl. vorstehende Ausführungen zu Hilfsantrag 6 und die Merkmale M12 bis M82). Eine Maschine, die das Merkmal M712 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 aufweist, dass zusätzlich zu den Mitteln zum rotatorischen Bewegen der Wiege - 63 - nach Merkmal M72 (Rotationsbewegung B um die Achse Y0, vgl. Fig. 4) weitere Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege in Bezug auf den Schlitten um eine zweite Achse senkrecht zu der ersten Richtung (D(y)) vorhanden sind, ist Druckschrift D1 jedoch nicht zu entnehmen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist damit neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 3 in der Fassung des Hilfsantrags 16, die sich inhaltlich von der Maschine gemäß Anspruch 1 lediglich darin unterscheiden, dass sie eine Siebdruckmaschine (vgl. letztes Merkmal des Anspruchs 2) bzw. eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten (vgl. Anspruch 3, letztes Merkmal) betreffen. Auch die in den Ansprüchen 2 und 3 des Hilfsantrags 16 genannten Maschinen sind damit neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1. Gleiches gilt in Bezug auf den nebengeordneten Verfahrensanspruch 9 in der Fassung des Hilfsantrags 16, der auf die jeweiligen vorherigen Ansprüche 1, 2 bzw. 3 rückgezogen ist. Die offenkundig vorbenutzte Heißfolienprägemaschine FAPA E/K zum Heißmarkieren von rotationssymmetrischen Teilen offenbart im Hinblick auf den Oberbegriff des Anspruchs 1 – unstreitig – ein Organ zum Markieren in Form eines Heißprägestempels, wobei dieses Organ bzw. der Prägestempel offensichtlich in vertikaler Richtung entsprechend der im Anspruch genannten ersten Richtung relativ zu dem zu bedruckenden Teil verlagert werden kann (vgl. Videos in Anlage WK19 und WK36). Die Maschine weist dabei auch eine Wiege auf, die das jeweils zu bedruckende bzw. zu markierende rotationssymmetrische Teil zweiseitig festhält, wobei das Teil beim Markierungsvorgang offensichtlich rotiert bzw. rotatorisch um seine Drehachse angetrieben wird. Weiterhin verfügt diese Maschine auch über einen Schlitten, auf dem die vorgenannte Wiege angebracht ist, wobei der Schlitten translatorisch in einer zur vertikalen (ersten) Richtung senkrechten horizontalen (zweiten) Richtung bewegt werden kann bzw. antreibbar ist (vgl. Videos in den Anlagen WK19 und WK36). - 64 - Dass die Wiege durch den Schlitten translatorisch angetrieben wird, wobei die Wiege gemäß der vorzunehmenden Auslegung des Merkmals M52 auf der Basis der Patentschrift und der dortigen Figur 1 eine translatorische Bewegung verrichtet, ist der offenkundig vorbenutzten Heißprägemaschine jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie das Merkmal M712, in dem gefordert ist, dass die beanspruchte Maschine auch Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege in Bezug auf den Schlitten um eine zweite Achse umfasst, die sich senkrecht zu der ersten Richtung befindet. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 auch neu gegenüber der offenkundig vorbenutzten Heißfolienprägemaschine FAPA E/K. Dies gilt wiederum in Analogie auch für die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 2 und 3, die damit ebenfalls neu sind gegenüber der offenkundig vorbenutzten Heißfolienprägemaschine FAPA E/K. Die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit der Gegenstände der Vorrichtungsansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 16 gelten in gleicher Weise für den auf ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotationssymmetrischen Teils gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9 des Hilfsantrags 16, der auf die Ansprüche 1 und 2 bzw. 3 rückbezogen ist. Auch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist keine Maschine ersichtlich, die sämtliche Merkmale der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2, 3 oder 9 nach Hilfsantrag 16 aufweist und den jeweiligen Anspruchsgegenständen damit neuheitsschädlich entgegensteht. Dergleichen ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. e) Zur erfinderischen Tätigkeit Den Ausführungen der Klägerin, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 für den Fachmann durch die Kenntnis der offenkundig vorbenutzen Heißfolienprägemaschine FAPA E/K in Zusammenschau mit Druckschrift D7 nahegelegt sei, kann nicht zugestimmt werden. - 65 - Wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, ist der offenkundig vorbenutzten Heißprägemaschine einerseits nicht zu entnehmen, dass die Wiege durch den Schlitten translatorisch angetrieben wird, wobei die Wiege gemäß der Auslegung des Merkmals M52 auf der Basis der Patentschrift und der dortigen Figur 1 auch eine translatorische Bewegung verrichten muss. Andererseits offenbart die offenkundig vorbenutzte Heißprägemaschine auch nicht, dass die Maschine Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege in Bezug auf den Schlitten um eine zweite Achse senkrecht zu der ersten Richtung umfasst, wie es in Merkmal M712 angegeben ist. Der Fachmann hat bei der offenkundig vorbenutzten Heißprägemaschine FAPA E/K einerseits weder Veranlassung, die vorgenannte Wiege zusätzlich zu der rotatorischen Bewegung translatorisch zu verschieben bzw. anzutreiben, d. h. entsprechend Merkmal M52 zu modifizieren, noch andererseits eine Veranlassung, zusätzliche Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege um eine zweite Achse gemäß Merkmal M712 vorzusehen, wie es im Zusammenhang mit der anderen geometrischen Anordnung einer Maschine gemäß Druckschrift D7 bekannt ist, die die Klägerin hierzu anführt. Druckschrift D7 offenbart im Hinblick auf den Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 eine Siebdruckmaschine zum Bedrucken bzw. Markieren von rotationssymmetrischen Teilen (zu bedruckende Körper 28), wobei die Maschine ein Siebdruckorgan in Form einer Rakel mitsamt Sieb aufweist (vgl. S. 3/4, seitenübergreifender Abs., insbes. letzter Satz: Die Rakel drückt die in dem Sieb befindliche Farbe durch das Sieb hindurch auf den Umfang des Körpers). Ein Schlitten (Vertikalschlitten 24) dient dabei als Mittel um zu markierende Teile (Körper 28) und das Siebdruckorgan in der vertikalen (ersten) Richtung relativ zueinander zu verlagern (vgl. Fig. 2 und S. 3, Z. 12-16). - 66 - Des Weiteren verfügt die Maschine über eine als Wiege anzusehende Halterung mit einem U-förmigen Bügel (Halterung 26 / Bügel 46) und einer Aufnahmeeinrichtung (gegenüberliegende Aufnahmen 48, 50) für das zu markierende Teil (vgl. Fig. 2 und S. 4, vorletzter Abs.: Die Halterung weist […] einen U-förmigen, nach oben offenen Bügel 46 auf). Die Wiege mitsamt Aufnahmeeinrichtung dient dazu, ein rotationssymmetrisches Teil (Körper 28) während seiner Markierung zu halten (vgl. Fig, 2) und ist mit Mitteln (Motor 52 / Getriebe 54) zum rotatorischen Antreiben des Teils (Körper 28) um seine Längsachse / Drehachse ausgestattet, so dass das Teil während des Markierungsvorgangs um seine Längsachse gedreht wird (vgl. Fig. 2 und S. 4, vorletzter Abs.). Außerdem umfasst die Maschine einen auf Schienen (Schienen 12, 14, 16) verschiebbaren Schlitten (Horizontalschlitten 18) zum translatorischen Antreiben der Wiege (Halterung 26 / Bügel 46) in der Waagerechten / Horizontalen, die eine zur vertikalen / ersten Richtung senkrechte zweite Richtung darstellt. Diese zweite Richtung verläuft gemäß Figur 1 entlang der genannten Schienen (Schienen 12,14, 16), wobei die zweite Richtung auch der Ausrichtung der Schwenkachse 62 entspricht (vgl. Fig. 1 i. V. m. Fig. 2 sowie S. 3, zweiter Abs. und S. 4/5, seitenübergreifender Abs.). Im Hinblick auf die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 sind in Druckschrift D7 Mittel (kreisbogenförmiges Zahnsegment / Ritzel 72 / Motor 74) zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege (Halterung - 67 - 26 / Bügel 46) durch ein Schwenken in Bezug auf den Schlitten (Horizontalschlitten 18) um eine zweite horizontale Achse (Schwenkachse 62) offenbart, die entsprechend Merkmal M712 senkrecht zu der vertikalen ersten Achse verläuft (vgl. Fig. 2 und S. 3, zweiter Abs., insbes. Z. 12-20, und S. 4, letzter Abs., sowie S. 5, zweiter Abs., Z. 12-14: Durch Drehung des Ritzels 72 kann somit die gesamte Halterung um die Schwenkachse 62 geschwenkt und die Achse des Körpers 28 […] geneigt werden). Die weiteren Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 – insbesondere Mittel zum translatorischen Antreiben einer Wiege in einer dritten Richtung (vgl. Merkmal M62) sowie Mittel zum rotatorischen Antreiben bzw. Drehen einer Wiege um eine zur ersten (vertikalen) Richtung parallele Achse (vgl. Merkmal M72) – sind bei der aus Druckschrift D7 bekannten Maschine nicht vorgesehen. Der Fachmann hat dabei auch keine Veranlassung, bei der aus Druckschrift D7 bekannten Maschine einerseits zusätzlich Mittel zum translatorischen Antreiben der Wiege (vgl. Halterung 26 / Bügel 46) in einer dritten Richtung gemäß Merkmal M62 und andererseits noch Mittel zum translatorischen Antreiben der Wiege um eine zur ersten (vertikalen) Richtung parallele Achse entsprechend Merkmal M72 vorzusehen, wie es aus der offenkundig vorbenutzten Heißprägemaschine FAPA E/K mit einem anderen konstruktiven bzw. geometrischen Aufbau bekannt ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gelangt der Fachmann damit in Kenntnis der offenkundig vorbenutzten Heißprägemaschine FAPA E/K und der Druckschrift D7 nicht in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16. Auf die Druckschriften D8 und D9 ist seitens der Klägerin in der mündlichen Ver- handlung im Zusammenhang mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 hingewiesen wor- den, wobei diese Druckschriften im Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 2020 in Verbindung mit anderen Hilfsanträgen genannt worden sind. - 68 - Bezüglich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist aus Druck- schrift D8 eine Maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen/konischen Teilen (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 6) mit Hilfe eines Organs in Form einer platten- förmigen Heißprägeeinrichtung (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 5) bekannt (vgl. deut- sche Übersetzung gem. WK32a, S. 5, zw. Satz / vgl. Merkmale M15 und M25). Die Maschine weist ein höhenverstellbares Mittel (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 4) zum relativen Verlagern des Organs in Form der plattenförmigen Heißprägeeinrichtung in vertikaler Richtung auf, wobei die vertikale Richtung eine erste Richtung entspre- chend Merkmal M32 darstellt. Die in der deutschen Übersetzung der Druckschrift als Formbasis bezeichnete Halterungseinrichtung mit dem Bezugszeichen 6 (vgl. Fig. 3) ist als eine Wiege entsprechend Merkmal M45 anzusehen, wobei diese Einrich- tung bzw. Wiege drehbar gelagerte rotationssymmetrische/konische Teile festhal- ten kann (vgl. Fig. 3 und den Pfeil zur Kennzeichnung einer Rotation des rotations- symmetrischen Teils 7). Ein Führungsrad 92, dem im weitesten Sinne die Funktion eines Schlittens zu- kommt, dient zum Schwenken bzw. Rotieren der auf einem länglichen Drehtisch (Bezugszeichen 8) angeordneten Wiege (Bezugszeichen 6) um eine Achse 82, die parallel zur ersten (vertikalen) Richtung verläuft. Damit stellt dieser Mechanismus mit dem Führungsrad 92 / Schlitten ein Mittel zum rotatorischen Antreiben bzw. Schwenken der Wiege (vgl. Bezugszeichen 6) um eine zur vertikalen (ersten) Rich- tung parallele Achse 82 dar, wie es Merkmal M72 erfordert (vgl. Fig. 3 und 4). Die Wiege kann im Hinblick auf Merkmal M712 zudem nach oben und unten geneigt werden, was für den Fachmann bedeutet, dass die Wiege rotatorisch um eine hori- zontale (zweite) Achse eingestellt werden kann, die senkrecht zur vertikalen (ersten) Achse verläuft (vgl. Fig. 3). - 69 - Das Führungsrad 92 bzw. die Wiege dient jedoch nicht zum translatorischen Antrei- ben der Halterungseinrichtung bzw. Wiege (vgl. Fig. 3 bis 5, Bezugszeichen 6) in der von der Klägerin als „Querrichtung“ bezeichneten zweiten Richtung (längs des Langlochs 81), da die Wiege im Gegensatz zu Merkmal M52 im Zusammenhang mit der Rotation des länglichen Drehtisches (Bezugszeichen 8) um eine Achse 82 ge- schwenkt / rotiert wird (vgl. deutsche Übersetzung der D8, S. 5, Z.4 ff. und Fig. 3 bis 5). - 70 - Ein Druckluftzylinder 9 dient als Aktuator bzw. Mittel, welches das als Schlitten an- zusehende Führungsrad 92 in Richtung der Längsachse (dritte Richtung) des Zylin- ders translatorisch antreibt (vgl. Fig. 3 und 4 sowie S. 5 der deutschen Übersetzung der D8). Bei dieser dritten Richtung bzw. Längsachse des Druckluftzylinders 9 han- delt es sich jedoch nicht um eine zur zweiten Richtung (vgl. Ausrichtung des Lang- lochs 81 in Fig. 3) senkrechten Richtung, wie es in Merkmal M62 angegeben ist. Es handelt sich damit auch um einen anderen konstruktiven und geometrischen Aufbau als der der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 16 beanspruchten Maschine. Druckschrift D9 offenbart in Bezug auf die Merkmale M15 und M25 eine Heißpräge- maschine zum Markieren von rotationssymmetrischen/konischen Teilen (vgl. Fig. 7, Bezugszeichen 10) mit Hilfe eines Organs in Form einer Heißprägestempels mit Heizeinrichtung 22 (vgl. nachfolgend wiedergegebene Fig. 7, Bezugszeichen 222 und die deutsche Übersetzung gem. WK33b, S. 4, le. Abs. und S. 5). Diese Ma- schine weist ein höhenverstellbares Mittel (vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 4) zum rela- tiven Verlagern des Organs in Form der Heißprägestempels in vertikaler Richtung auf, wobei die vertikale Richtung eine erste Richtung entsprechend Merkmal M32 darstellt (vgl. deutsche Übersetzung, S. 5, erste Zeile). - 71 - Eine Halterungseinrichtung (Bezugszeichen 351, 35) für das daran drehbar gela- gerte Teil (Bezugszeichen 10) ist als eine Wiege entsprechend Merkmal M45 anzu- sehen, wobei das zu markierende bzw. zu prägende Teil durch Andruck an den Heißprägestempel und eine Schwenkbewegung der Halterungseinrichtung in Dre- hung versetzt und somit auch rotatorisch angetrieben wird (vgl. nachfolgende Fig. 6 (unten links) und Fig. 8 (unten rechts) i.V.m. Fig. 7 sowie zugeh. deutsche Überset- zung der Beschreibung). - 72 - Ein Antrieb 30 dient hier zum translatorischen Antreiben eines Schlittens (vgl. Be- zugszeichen 34 in Fig. 6 und 8) in einer zur vorgenannten ersten und zu einer Querrichtung senkrechten dritten Richtung (vgl. beidseitigen Pfeil in Fig. 8) ent- sprechend Merkmal M62 (vgl. hierzu auch nachfolgenden Ausschnitt aus Fig. 6, welche seitens der Klägerin in Rotschrift ergänzt worden ist). . - 73 - Darüber hinaus weist die Maschine einen Drehmechanismus zum rotatorischen An- treiben der Wiege auf, wie es in Merkmal M72 aufgeführt ist (vgl. Fig. 8). Der Schlitten (vgl. Bezugszeichen 34 in Fig. 6 und 8) bewegt sich hier zwar transla- torisch, dient jedoch nicht zum translatorischen Antreiben der Wiege bzw. Halte- rungseinrichtung (Bezugszeichen 351, 35) in der von der Klägerin genannten Quer- richtung als zweiter Richtung. Damit liegt kein translatorisches Antreiben der Wiege in einer zweiten Richtung entsprechend Merkmal M52 vor. Ein Hinweis auf Mittel zum rotatorischen Einstellen der Position der Wiege um eine zweite, zur ersten Achse senkrechte Achse entsprechend Merkmal M712 ist der Druckschrift D9 ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine Veranlassung für den Fachmann, die aus den Druckschriften D8 und D9 be- kannten unterschiedlichen geometrischen und konstruktiven Aufbauten einer Ma- schine zum Markieren von rotationssymmetrischen Teile zu kombinieren, ist nicht ersichtlich. Dabei gelangt der Fachmann in Kenntnis dieser Druckschriften auch nicht in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen M52 im Zusam- menhang mit den Merkmal M62, M72 und M712 entsprechend Anspruch 1 nach Hilfs- antrag 16. Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D8 oder D9 mit der Druckschrift D1 bzw. der offenkundig vorbenutzten Maschine FAPA E/K führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 mit Merkmal M52 im Zusammenhang mit den Merkmal M62, M72 und M712, zumal auch dazu aufgrund des jeweils unterschiedlichen konstruktiven und geometrischen Auf- baus für den Fachmann keine Veranlassung ersichtlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zusammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder die Anwendung von Fachwissen den Fachmann in naheliegender Weise zu einer Maschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 16 führen, ohne dass dieser dabei erfinderisch tätig wer- den müsste. Dergleichen ist von der Klägerin in Bezug auf die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften auch nicht behauptet worden. - 74 - Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Gegen- stände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 3, die sich von der Maschine gemäß Anspruch 1 dahingehend unterscheiden, dass sie eine Siebdruckmaschine (Pa- tentanspruch 2) bzw. eine Maschine zum Aufbringen von Etiketten (Patentanspruch 3) beinhalten. Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 beruhen damit auf einer erfinderi- schen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Gleiches gilt für den auf ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren eines rotati- onssymmetrischen Teils gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 9, der auf die zuvor genannten Vorrichtungsansprüche 1 und 2 bzw. 3 rückbezogen ist. Die jeweiligen Maschinen gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2 und 3 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 16 sind damit dem Fachmann weder durch einzelne der im Verfahren befindlichen Druckschriften noch in deren Zusammenschau oder unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 2, 3 und 9 des Hilfsantrags 16 sind somit neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1 bzw. 2, 3 und 9 rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung des Hilfsantrags 16 erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Zulässigkeit und Schutzfähigkeit. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als - 75 - Hilfsantrag 12 bezeichnet) als schutzfähig verbleibender Patentgegenstand gegen- über demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats zwei Drittel der wirtschaftlichen Verwertbar- keit des Streitpatents aus, sodass die Beklagte trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Kosten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. C. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun- despatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) ein- gereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepub- lik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet o- der im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wer- den. - 76 - Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes- gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu- stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ab- lauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Friehe Werner Dr. Schwengelbeck Zimmerer Altvater - 77 - Anlage zum Urteil - verkündet am 18. November 2020 - in dem Nichtigkeitsverfah- ren 6 Ni 2/19 (EP) Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vorher 11) nach dem nach Schriftsatz vom 19. August 2020 geänderten Hauptantrag: - 78 - - 79 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 - 80 - - 81 - - 82 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 - 83 - - 84 - - 85 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 - 86 - - 87 - - 88 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vorher 11) nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020: - 89 - - 90 - - 91 - - 92 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 93 - - 94 - Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 7 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Ver- bindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 3 bezeich- net) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum trans- latorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Ro- tation“ zu ersetzen sind: - 95 - - 96 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 9 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Transla- tion“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum An- treiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 97 - - 98 - - 99 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 11 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 100 - - 101 - Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 12 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 102 - - 103 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 13 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 104 - - 105 - Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 15 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 106 - - 107 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 16 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 12 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Transla- tion“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum An- treiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 108 - - 109 - - 110 - - 111 - Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 17 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 13 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 112 - - 113 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 8 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 4 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Transla- tion“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum An- treiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 114 - - 115 - - 116 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 10 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 6 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 117 - - 118 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 14 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 10 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 119 - - 120 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 18 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 14 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Transla- tion“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum An- treiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 121 - - 122 - - 123 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 19 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 15 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Transla- tion“ und der Ausdruck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum An- treiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 124 - - 125 - - 126 - - 127 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 20 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 16 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 128 - - 129 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 21 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 17 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 130 - - 131 - Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 22 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 18 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 132 - - 133 - Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 23 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 19 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 134 - - 135 - Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 24 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 20 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 136 - - 137 - Patentansprüche 1 und 6 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 25 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 21 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 138 - - 139 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 26 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 22 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 140 - - 141 - Patentansprüche 1 und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 27 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 23 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 142 - - 143 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 28 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 24 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 144 - - 145 - - 146 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 29 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 25 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 147 - - 148 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 30 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 26 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 149 - - 150 - Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 31 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 27 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 151 - - 152 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 32 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 28 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatori- schen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Aus- druck „zum rotatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rota- tion“ zu ersetzen sind: - 153 - - 154 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 33 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 29 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 155 - - 156 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 34 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 30 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 157 - - 158 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 35 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 31 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der mündlichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotato- rischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 159 - - 160 - Patentansprüche nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 1 bezeichnet) mit der Maßgabe aus der münd- lichen Verhandlung, dass die Wörter „zum translatorischen Antreiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Translation“ und der Ausdruck „zum rotatorischen An- treiben“ durch den Ausdruck „zum Antreiben in Rotation“ zu ersetzen sind: - 161 - - 162 - - 163 - - 164 - Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 2 bezeichnet): - 165 - - 166 - Patentansprüche 1, 2 (neu) und 12 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 7 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Ver- bindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 3 bezeich- net): - 167 - - 168 - - 169 - Patentansprüche 1, 2 (neu), 3 (neu) und 10 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 9 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 5 bezeichnet): - 170 - - 171 - - 172 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 11 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 7 bezeichnet): - 173 - - 174 - Patentansprüche 1 und 9 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 12 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 8 bezeichnet): - 175 - - 176 - Patentansprüche 1 und 8 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 13 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 9 bezeichnet): - 177 - - 178 - Patentansprüche 1 und 7 (neu, vormals 11) nach Hilfsantrag 15 aus dem Schrift- satz vom 19. August 2020 aus dem Schriftsatz vom 19. August 2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort noch als Hilfsantrag 11 bezeichnet): - 179 -