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Beschluss

9 W (pat) 29/15

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat29.15.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B9Wpat29.15.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 29/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent … (hier: Erinnerung gegen die Auslagenrechnung vom 10. Januar 2019) … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen: Die Erinnerung der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hat der Senat auf die Beschwerde der Ein- sprechenden und Erinnerungsführerin den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juli 2015 aufgehoben, das Patent … in vollem Umfang widerrufen und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen. Die Kostenrechnungsstelle des Bundespatentgerichts hat nach Abschluss des Ver- fahrens der Einsprechenden eine Rechnung vom 10. Januar 2019 hinsichtlich der Auslagenpauschale für Zustellungen übersandt. Dagegen hat die Einsprechende mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die in der Kostenrechnung aufgeführte Pauschale gemäß dem Kostenverzeichnis (KV) 9002 für Zustellungen mit Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein sei nur dann in Rechnung zu stellen, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen angefallen seien. Dies habe auch das OLG Hamburg bereits entschieden (Az. - 3 - 8 W 59/16). Hingegen seien in der Kostenrechnung vier Zustellungen je 3,50 € berechnet worden. Dieser Erinnerung hat die Kostenstellenbeamtin nicht abgeholfen, sondern dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 enthaltene Erinnerung der Einsprechen- den ist zulässig; insbesondere ist sie an keine Frist gebunden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die angegriffene Kostenrechnung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Ein- sprechende ist zur Zahlung der Auslagenpauschale für Zustellungen verpflichtet. Die zu erhebenden Gerichtskosten richten sich nach § 1 Abs. 1 PatKostG, wobei nach Satz 1 zwischen Gebühren, die sich aus dem PatKostG unmittelbar ergeben, und nach Satz 2 den Auslagen zu unterscheiden ist, für welche auf das Gerichts- kostengesetz (GKG) verwiesen wird. Für Auslagen sieht § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG unter Nr. 9002 vor, dass als Pauschale für Zustellungen mit Zustel- lungsurkunde jeweils ein Betrag von 3,50 € zu erheben ist. Dem entspricht auch die angegriffene Kostenrechnung. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin greift der Befreiungstatbestand in Satz 1 der amtlichen Begründung zu KV 9002 nicht ein. Danach wird die Zustel- lungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Aus- nahme der Gebühr 3700, nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Kostenverzeichnis 9002, Rdn. 10 ff.), - 4 - sind aber hier nicht erfüllt: zwar sind nicht mehr als 10 Zustellungen in dem Rechts- zug angefallen, und es liegt auch kein Fall von KV 3700 (Urteilsgebühr in einem Adhäsionsverfahren) vor. Aber es handelt sich nicht um eine Pauschale, die neben einer vom Streitwert abhängigen Gebühr entstanden ist. Vielmehr ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch vor dem Bundespatentgericht gemäß Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG als einheitliche Gebühr auf 500 € festgesetzt. Insofern ist auch die von der Einsprechenden und Erinnerungsführerin angeführte Entscheidung des OLG Hamburg nicht einschlägig. Denn dort ist ausdrücklich darauf abgehoben worden, dass für den Rechtszug streitwertabhängige Gebühren erhoben worden sind (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2016, Az. 8 W 59/16, Rdn. 19). Solche Gebühren fallen aber in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht an. Nachdem die Kostenbefreiungstatbestände der §§ 3 und 4 GKG offensichtlich nicht einschlägig sind, verbleibt für eine Befreiung von der Zustellungspauschale im vor- liegenden Fall keine Rechtsgrundlage. Nach alledem konnte die Erinnerung keinen Erfolg haben. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da es sich um eine Entscheidung des Bundes- patentgerichts über den Kostenansatz gemäß § 11 Abs. 3 PatKostG handelt (vgl. auch BGH GRUR 2015, 1144 – Überraschungsei). Hubert Paetzold Körtge Peters