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Beschluss

20 W (pat) 10/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:180121B20Wpat10.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 10/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 672.1 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der öffentlichen Sitzung vom 18.01.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt: - 2 - Bezeichnung: Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit integrierter Taupunktkali- brierung Anmeldetag: 16.08.2008 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 07.03.2008, deutsches Aktenzeichen 10 2008 013 670.0 Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008], [0010], [0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am selben Tag Zeichnungen: (einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 672 A1. - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für IPC- Klasse G05D – hat die am 16.08.2008 eingereichte Patentanmeldung 10 2008 045 672.1 mit der Bezeichnung „Befeuchtungsvorrichtung von Gasen mit integrierter Taupunktkalibrierung“ mit Beschluss vom 06.05.2019 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften US 4,356,834 A (D1) und US 4,220,460 A (D2) nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 29.05.2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Aus dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik aktenkundig: D1 US 4 356 834 A D2 US 4 220 460 A D3 GB 741 790 A D4 US 2007 / 0 023 536 A1 D5 KR 10 2004 0 101 110 A D6 KR 10 2002 0 050 534 A D7 EP 1 796 771 A1. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom 22.12.2020 darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre der Druckschrift DE 10 2004 038 020 A1 (D8) auseinandersetzen werde. Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit zwei Schrei- ben vom 14.01.2021, beim BPatG jeweils eingegangen am selben Tag, sinngemäß beantragt, - 4 - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 06.05.2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 2/6 und 3/6 (= Absätze [0001] bis [0008], [0010], [0011]) gemäß Eingabe vom 14.01.2021, beim BPatG ein- gegangen am selben Tag Zeichnungen: (einzige) Figur gemäß Abb. 1 der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 672 A1. Der unabhängige Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Antrags lautet: - 5 - Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die beanspruchte Befeuch- tungsvorrichtung für Gase nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass das nachge- suchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen war. 1. Die Anmeldung betrifft laut Beschreibung eine geregelte Befeuchtungsvor- richtung für Luft oder andere Gase. Solche Vorrichtungen würden für verschiedene technische Prozesse, wie z. B. für die Behandlung und Vergütung von Metallober- flächen oder für die Gaszufuhr bei Brennstoffzellen, benötigt. Der Feuchteanteil des Gases bzw. der Luft könne dabei durch einen Feuchtigkeitssensor gemessen wer- den. Diese Sensoren hätten den Nachteil, dass sie langsam reagierten, typischer- weise eine Hysterese besäßen und in der Nähe des Taupunkts erhebliche Unge- nauigkeiten aufwiesen. Des Weiteren müssten sie regelmäßig kalibriert werden. Herausfordernd seien also genau die technischen Anwendungen, bei denen die Feuchtigkeit des Gasstroms exakt auf einen vorgegebenen Taupunkt eingeregelt - 6 - werden müsse (vgl. Absätze [0001] bis [0003] der Offenlegungsschrift DE 10 2008 045 672 A1). Die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabenstellung bestehe darin, eine Vor- richtung bereitzustellen, die innerhalb eines Gas- oder Luftstroms die Einhaltung vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte, die z. B. durch die Taupunkttemperatur gemes- sen würden, in engen Grenzen gestatte. Auch zeitlich veränderliche Sollwerte müssten dabei mit geringer Verzögerung ohne zusätzliche Kalibrierung der Befeuchtungsvorrichtung über lange Zeiträume eingehalten werden. Die gewünschte Vorrichtung solle einen weiten Feuchtigkeitsbereich von -60° C bis über +50° C Taupunkttemperatur für geringe und große Durchflussmengen des zu befeuchtenden Gases gestatten (vgl. Abs. [0005] der Offenlegungsschrift). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentan- spruchs 1 folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit eingefügter Merkmalsgliede- rung): M1 Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung, dadurch gekennzeichnet dass, M2 die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit in einem geschlossenen Verdampfergefäß verdampft und M3 der Dampf gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt wird und M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird, M5 wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur des Kondensationsgefäßes, wobei M6 das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist, - 7 - M7 die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt wird. 3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur oder Diplom-Physiker mit Kenntnissen in der Mess-, Steu- erungs- und Regelungstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Prozesssteuerung von Befeuchtungsvorrichtungen für Gase, insbeson- dere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, verfügt. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentan- spruchs 1 wie folgt: Bei einer „Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung“ handelt es sich um eine Vorrichtung, um in einem Gas- oder Luftstrom einen vorgegebenen Feuchtigkeitswert stabil einzustellen (Merkmal M1). Für die Befeuchtung des Gas- oder Luftstroms wird ein Flüssigkeitsdampf verwen- det und um diesen zu gewinnen, wird eine Flüssigkeit in einem geschlossenen Gefäß, einem sogenannten Verdampfergefäß, verdampft (Merkmal M2). Der Fach- mann versteht in diesem Zusammenhang, dass das Verdampfergefäß eine Heizung besitzt, deren Heizleistung regelbar sein kann (vgl. auch Merkmal M7). Die Merkmale M3 und M4 sind so zu interpretieren, dass das zu befeuchtende Gas in einen ersten und einen zweiten Teilstrom aufgeteilt wird. Der erste Teilstrom des zu befeuchtenden Gases wird dem Verdampfergefäß zugeführt, mit dem dort ent- stehenden Flüssigkeitsdampf gemischt und danach über eine Rohrleitung durch ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt. Nach dem Kondensationsge- fäß wird dieser mit Dampf vermischte erste Teilstrom des zu befeuchtenden Gases mit dem vorher abgetrennten zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases wie- der zusammengeführt und gemischt. - 8 - Im Verdampfergefäß wird durch das Regeln der Heizleistung eine Temperatur ein- gestellt, welche ausreichend hoch für die Verdampfung der zur Befeuchtung des ersten Teilstroms verwendeten Flüssigkeit sein muss (vgl. auch Merkmale M6 und M7). Dem Merkmal M5 entnimmt der Fachmann, dass diese im Verdampfergefäß eingestellte Temperatur höher ist als die im Kondensationsgefäß eingestellte Tem- peratur. Des Weiteren wird in Merkmal M6 beansprucht, dass das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung ausgestattet ist. Damit kann die Temperatur des Kondensationsgefäßes auf einen gewünschten Wert eingestellt werden. Das Merkmal M7 versteht der Fachmann dahingehend, dass die vom Kondensati- onsgefäß aufgebrachte Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem vorher festgelegten Sollwert verglichen wird und eine dabei auftretende Abweichung als Regelparameter für die Regelung der Heizleistung des Verdampfers verwendet wer- den soll. Somit ist ein Regelregime vorgesehen, das die jeweilige Heizleistung des Verdampfers an der gemessenen Kühlleistung des nachfolgenden Kondensators ausrichtet. 4. Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da dessen Gegen- stand zweifellos mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 offenbart ist. 5. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patent- anspruchs 1 gilt gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als neu (§ 3 PatG), da keine der Druckschriften D1 bis D8 eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit allen o. g. Merkmalen M1 bis M7 vorwegnimmt. Im Einzelnen: 5.1 Aus der DE 10 2004 038 020 A1 (D8), die eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung beschreibt, sind folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt: - 9 - M1 Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung vgl. z. B. Abs. [0001], [0005] und [0041] ff. i. V. m. Fig. 1: „Vorrichtung zur Erzeugung von Referenzfeuchten“ M2 die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem geschlossenen Verdampfergefäß verdampft vgl. Abs. [0042] i. V. m. Fig. 1: “Sättigerkammer 3 (Vorsättiger) mit der Temperatur ts” M3 der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten ersten TeilStrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt vgl. Abs. [0042] S. 4 unten bis S. 5 oben: “Die gesättigte Luft wird anschließend über eine … Verbindungsleitung … in einen … Kondensationskühler 4 geleitet.“ M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird, M5 wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur des Kondensationsgefäßes vgl. Abs. [0042] S. 5 oben i.V.m. Abs. [0056]: „Der Kondensatkühler 4 … kühlt die einströmende Luft auf die Kondensatortemperatur t1“ und „ts = 106 °C“ sowie „t1 = 100 °C.“ M6 wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist vgl. Abs. [0042] S. 5 oben: „Der Kondensatkühler 4 ist in einem hochstabilen Flüssigkeitsbad 5 temperaturstabilisiert angeordnet…“ - 10 - M7 die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt wird. 5.2 Die US 4 356 834 A (D1) beschreibt ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase, wobei dort folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 offenbart sind: M1 Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung vgl. z.B. Sp. 1 Z. 6 und 7 i. V. m. Fig. 1: „The present invention relates to a system for controlling the mass flow rate of vapor in a carrier gas.“ M2 die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem geschlossenen Verdampfergefäß verdampft vgl. Sp. 2 Z. 68 i. V. m. Fig. 1: „…vapor from the liquid source in the vaporizer 16…“ M3 der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt vgl. Sp. 2 Z. 41-43 i. V. m. Fig. 1: „ The carrier gas flow … is divided into two paths, one flowing to a vaporizer 16…” M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird, vgl. Sp. 2 Z. 43-44: „… the other through a bypass conduit 20…“ sowie Sp. 3 Z. 1-5: „…resulting fluid mixture passes … to a mixer 30.” und “The bypass … gas … also passes to the mixer 30, …and the two streams are recombined, mixed …” M5 wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur des Kondensationsgefäßes - 11 - M6 wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist M7 die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt wird. 5.3 Aus der US 4 220 460 A (D2), die ebenfalls eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase beschreibt, gehen folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 her- vor: M1 Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung vgl. Titel sowie Sp. 1 Z. 62-63 i. V. m. Fig. 1: „Vapor delivery system“ und „…of the invention a system is provided for generating and delivering vapors…“ M2 die für die Befeuchtung verwendete Flüssigkeit wird in einem geschlossenen Verdampfergefäß verdampft vgl. Sp. 2 Z. 59-60 i. V. m. Fig. 1: “…a pair of bubblers 10 and 12 having resistance heaters 14 and 16 jacketed about their exterior surfaces…” M3 der Dampf wird gemeinsam mit einem dem Verdampfergefäß zugeführten ersten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases über eine Rohrleitung durch ein geschlossenes Kondensationsgefäß hindurchgeführt vgl. Sp. 3 Z. 20-22 i. V. m. Fig. 1: „… to include a vapor exhaust conduit 41 which extends upwardly from … bubbler 10…” M4 mit einem zweiten Teilstrom des zu befeuchtenden Gases gemischt wird, vgl. Sp. 3 Z. 32-33 i. V. m. Fig. 1: „… the two vapor exhaust conduits merge into a common vapour exhaust …” - 12 - M5 wobei die Temperatur des Verdampfergefäßes höher ist als die Temperatur des Kondensationsgefäßes M6 wobei das Kondensationsgefäß mit einem schaltbaren Element zur Kühlung oder Heizung, insbesondere auf der Basis von Peltierelementen, ausgestattet ist M7 die Kühlleistung gemessen, dieser Messwert mit einem Sollwert verglichen und die Abweichung zur Regelung der Heizleistung des Verdampfers benutzt wird. Die D2 lehrt zwar, dass in den Rohrleitungen 41 und 45 (vgl. Fig. 1) eine Teilkon- densation stattfinden kann und das so gebildete Kondensat in die „bubbler“ 10 und 12 zurückrinnt (vgl. dort Sp. 4, Z. 16 - 23). Mit dieser Möglichkeit der (ungewoll- ten) Kondensation kleiner Mengen durchfließenden Gases an den Wänden der Röhren ist jedoch kein Kondensationsgefäß im Sinne der Anmeldung beschrieben, das „…eine große innere Oberfläche [besitzt], so dass der hindurchströmende Dampf die Temperatur der Gefäßwand annimmt und sich mithin der dieser Tempe- ratur entsprechende Dampfdruck einstellt.“ (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungs- schrift). 5.4 Die GB 741 790 A (D3) beschreibt eine Vorrichtung zum Regulieren der Zusammensetzung eines Dampf-Gas-Gemischs. Sie lehrt den Fachmann, inner- halb eines Mischers ein Gas mit einem gesättigten Wasserdampf zu mischen, den dabei entstehenden Gasstrom durch einen Wasserabscheider zu leiten, innerhalb dessen mittels eines Thermometers eine konstante vorbestimmte Feuchtigkeit ein- zustellen und das Gasgemisch danach in einem Wärmetauscher zu überhitzen (vgl. dazu S. 2 Z. 76-119 i. V. m. Fig. 1 sowie S. 3 Z. 56-85 i. V. m. Fig. 3). Diese Lehre geht nicht über das hinaus, was bereits in den Druckschriften D1 und D2 offenbart wurde. - 13 - 5.5 Die Lehren der Druckschriften D4 bis D7 liegen weiter ab und können die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen: Die US 2007 / 0 023 536 A1 (D4) befasst sich mit dem Einstellen konstanter Tem- peratur- und Feuchtigkeitsbedingungen für z. B. eine Testkammer. Die Vorrichtungen gemäß KR 10 2004 0 101 110 A (D5) und KR 10 2002 0 050 534 A (D6) stellen jeweils einen benötigten Taupunkt in einem Gasstrom für die Versorgung von Brennstoffzellen mittels eines Feuchtigkeitssen- sors im Gasstrom ein und entsprechen dem Stand der Technik, von dem die vorlie- gende Anmeldung ausgeht. Die EP 1 796 771 A1 (D7) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung eines vorge- gebenen Befeuchtungsgrads für die Luftversorgung einer Atemmaske durch eine Regelung der Heizleistung eines Verdampfers (vgl. Fig. 1). Dieses Prinzip weist lange Einstellzeiten auf und ermöglicht damit nur eine relativ ungenaue Einstellung vorgegebener Taupunkte. 6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann einen Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett). - 14 - 6.1 Aus der Druckschrift D8 entnimmt der Fachmann – wie zur Neuheit ausge- führt – eine Vorrichtung zur Befeuchtung eines Gases, die der Erzeugung von Referenzfeuchten in einem Gas- oder Luftstrom dient. Dabei liefert diese Vorrich- tung die Feuchte oder Taupunkttemperatur im Gasstrom mit einem bekannten Wert von so hoher Genauigkeit und Stabilität, dass kein zusätzlicher Feuchtigkeitssensor benötigt wird. Die D8 zeigt nicht die Aufteilung eines zu befeuchtenden Gasstroms in zwei Teil- ströme (Merkmal M4) und das Regelregime gemäß Merkmal M7. Ausgehend von der Druckschrift D8 stellt sich dem Fachmann die objektive Auf- gabe, die Einhaltung vorgegebener Feuchtigkeitsgehalte auch bei kleinen Feuchte- gehalten innerhalb eines Gas- oder Luftstroms über lange Zeiträume in engen Gren- zen zu halten. Es mag zwar sein, dass der Fachmann zur Einstellung kleiner Feuchtegehalte die Lehre der D1 in Betracht ziehen würde (Vermischen von Gasströmen), allerdings fände er auch darin weder einen Hinweis noch eine Anregung, das mit Merkmal M7 beanspruchte Regelregime zu realisieren. 6.2 Auch die Lehren der Druckschriften D2 bis D7 könnten den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer Realisierung des Merkmals M7 führen, denn keine dieser Druckschriften enthält eine Anregung oder einen Hinweis dahingehend, eine Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit einem geregelten Verdampfergefäß zu ver- sehen und die gemessene Kühlleistung des nachfolgenden Kondensationsgefäßes als Sollwert für die Regelung der Heizleistung des Verdampfergefäßes heranzuzie- hen. - 15 - 6.3 Um zu einer Befeuchtungsvorrichtung für Gase mit interner Kalibrierung mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, sind daher zur Realisierung des mit Merkmal M7 beanspruchten Regelregimes Maßnahmen erfor- derlich, für die der Stand der Technik keinerlei Anregung bietet, so dass es sich dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähigten Fach- mann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung des vorliegenden Stands der Technik handelt. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG. 7. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmä- ßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 neu und erfin- derisch, so dass diese ebenfalls patentfähig sind. Bei dieser Sachlage war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Prü- fungsstelle aufzuheben und das Patent im zuletzt beantragten Umfang zu erteilen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 16 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes- patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Albertshofer Christoph