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Beschluss

28 W (pat) 557/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat557.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 557/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 335.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen EASY2 ist am 27. November 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden: Klasse 6: Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insekten- schutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutz- metallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall; Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall für Gebäude und Konstruktionen; metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen; Klasse 19: Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall; Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nicht- metallische Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen; Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall; - 3 - Klasse 20: Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insekten- schutztüren; Beschläge, nicht aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Februar 2019 – mit Beschluss vom 13. Mai 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hat es ausgeführt, das englische Adjektiv „EASY“ werde mit „einfach, leicht, mühelos“ oder „unkompliziert“ übersetzt und sei mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ auch in die deutsche Sprache eingegangen. Mit diesem Sinngehalt weise die Kennzeichnung beschreibend auf eine „einfache, mühelose, leichte, unkomplizierte“ Handhabung, Verwendung oder Anbringung der in den Klassen 6, 19 und 20 angemeldeten Waren und damit auf deren Merkmale hin. Die hochgestellte Ziffer 2 sei ein gängiger werbemäßiger Qualitätshinweis, so dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit „einfach, mühelos, unkompliziert hoch zwei“ oder zum Quadrat bedeute. Demnach sei die Kennzeichnung „EASY²“ lediglich eine werbemäßige Herausstellung von sachbezogenen Informationen über die Beschaffenheit und damit über wesentliche Merkmale der darunter angebotenen und vertriebenen Waren, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Dem Zeichen sei daher bereits die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei ferner davon auszugehen, dass die Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt unterliege, die nicht daran gehindert werden dürften, - 4 - ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu beschreiben. Denn ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen seien Zeichen und Angaben, die der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren im Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale unmittelbar dienen könnten und an denen ein tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019, welche sie nachfolgend jedoch nicht weiter begründet hat. Auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht näher zur Sache eingelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der - 5 - gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Keine Unterscheidungskraft haben ferner Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? m. w. N.). Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu. a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem englischen Adjektiv „EASY“ mit den deutschen Bedeutungen „einfach“ und „leicht“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „easy“) und einer hochgestellten „2“ zusammen, mithin „EASY im Quadrat“ (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). In der Mathematik werden rechts oben einer Zahl angefügte Hochzahlen als Exponenten bezeichnet und dienen als Angabe, wie oft eine Basis als Faktor auftritt (vgl. „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Potenz“). Der Exponent benennt das x-fache Produkt einer Zahl. Als Quadrat („a2“) wird eine Basis mit dem Exponenten „2“ bezeichnet (vgl. auch Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, Band 22, Suchbegriff: Potenz). - 6 - Derartige Kombinationen aus einem Sachbegriff und einer daran angefügten Hochzahl sind in verschiedenen Lebensbereichen und in unterschiedlichen Schreibweisen üblich und gängig, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss bereits hingewiesen hat. Das Anmeldezeichen reiht sich in entsprechend gebildete Zeichenzusammensetzungen ein, mit denen jeweils ein besonderer werbemäßiger Hinweis auf die Qualität von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Themen- oder Produktbereichs gegeben wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 502/10 – potential²; BPatG 25 W (pat) 026/04 – FM²; BPatG 26 W (pat) 546/18 – Freiheit²). Durch den Exponenten wird der als Basis verwendete Begriff potenziert, wodurch dessen Aussagegehalt verstärkt werden soll (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 538/13 – TRAIN²). Mathematisch kommt zwar nur die Potenzierung einer Zahl in Betracht. Jedoch lässt das Anfügen einer Hochzahl am Ende eines Wortes deren Grundbedeutung als Exponent nicht entfallen, so dass die Verkehrsteilnehmer auch das Wort „potenzieren“ und die von ihm ausgehende Botschaft vervielfachen werden. Damit wird seine Wirkung auf den Verkehr deutlich gesteigert. b) In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise wie auch die handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen daher unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren Eigenschaften aufweisen, die es dem Nutzer in ganz besonderem Maße einfach machen und für ihn einen großen Vorteil darstellen. So können die angemeldeten Waren problemlos zu installieren, zu bedienen, zu pflegen oder zu warten sein. Die beanspruchten „Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insekten- schutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutz- metallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall; Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus - 7 - Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall für Gebäude und Konstruktionen“ (Klasse 6), „Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall; Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nichtmetallische Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen“ (Klasse 19) und „Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insekten- schutztüren; Beschläge, nicht aus Metall, insbesondere für Insekten- schutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren“ (Klasse 20) lassen sich beispielsweise aufgrund ihrer speziellen Konstruktion ohne großen Aufwand in ein Gebäude integrieren, wenn sie nur – insbesondere in einen Rahmen oder in eine Wandöffnung – eingeklemmt werden müssen. Auch besteht die Möglichkeit, die eben genannten Produkte aufzukleben. Zudem wird durch Magnetverschlüsse der schnelle und unkomplizierte Ein- und Ausbau der besagten Gitter, Beschläge, Fenster, Türen Gewebe, Rahmen, Profile, Leisten, Schienen und Konstruktionen gewährleistet. In allen Fällen entfällt das aufwändige Bohren von Löchern, das Verschrauben oder Nageln. Ebenso ist es denkbar, dass die darüber hinaus von der Anmeldung umfassten Waren - 8 - „metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen“ (Klasse 6) und „Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall“ (Klasse 19) ganz leicht nachgerüstet werden können, indem sie mit Hilfe eines auf ihnen befindlichen Klebebands nur auf die Glasscheibe des Fensters aufgedrückt werden. Ebenso könnten hier Klettbänder zum Einsatz kommen. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich der Bedeutungsgehalt des Anmeldezeichens auf einen rein werblich anpreisenden Sachhinweis beschränkt, was der Annahme der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft entgegensteht. 2. Ob die Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus am Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert, kann unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 9 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortbein Söchtig Kruppa Fi