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Beschluss

29 W (pat) 14/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 14/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke … (Löschungsverfahren S 172/17) (hier: Gegenstandswertfestsetzung) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou und der Richterin Seyfarth beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen … ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer … als Wort-/Bildmarke für Waren der Klassen 18, 24 und 25 in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden. Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 - 3 - Nr. 10 MarkenG a. F. beantragt. Der Löschungsantrag wurde durch Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 14. September 2018 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Löschungsantragsgegners beantragt, den Gegenstands- bzw. Streitwert festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Löschungsantragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. März 2021 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den Antrag des Beschwerdegegners und seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 € festzusetzen. 1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, der hier mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 gestellt worden ist, durch Beschluss selbständig fest. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner war in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG fällig geworden ist, weil das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss gefunden hat. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist daher - 4 - gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig; der Beschwerdegegner und sein Verfahrensbevollmächtigter sind nach § 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt. 2. Auf den zulässigen Antrag ist der Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen. Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 30.07.2015, I ZB 61/13 Rn. 7 – Farbmarke Langenscheidt-Gelb; GRUR 2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf auch BPatG, Beschluss vom 27.04.2016, 26 W (pat) 77/13; Beschluss vom 06.04.2016, 26 W (pat) 50/14). Dieses Interesse bemisst der BGH - bei unbenutzten Marken - regelmäßig mit 50.000 €, soweit die Umstände des Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu bestimmen (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; BGH a. a. O. – Markenwert; BPatG, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 W (pat) 46/18). Der Senat hat mangels entsprechenden Vortrags keine ausreichenden Anhaltspunkte, die zu einem Abweichen nach oben oder unten von dem regelmäßig angenommenen Schätzwert in Höhe von 50.000 € Anlass geben. Dr. Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Seyfarth