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Beschluss

18 W (pat) 7/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 7/18 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juni 2021 … B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 019 675 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.- Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 26. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 019 675.2, welche eine innere Priorität vom 29. Mai 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur abrufbaren Speicherung, Erfassung und Wiedergabe von Informationen der Werbe- und Informationsmedien“ erteilt und am 27. November 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch vom 7. Juli 2015 wurde das Patent durch den am 7. November 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2017 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. Mai 2021, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift. - 3 - Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 lautet: M1 „Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien, bei dem M2 a) die Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente der mit den Informationsträgem verbundenen jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen in ihrer Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes zu inhaltsgleichen Informationen dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen in auswählbaren anderen Sprachen und/oder zu weiteren Informationen dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen genutzt werden, M3 b) zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu den anderssprachigen Informationsdarstellungen der textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder zu den weiteren auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den Datenbanken die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch Kamerasysteme und/oder Scanner erfasst und danach aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente die Verbindungscodes decodiert werden, sowie M4 c) datentechnische Verbindungen mittels der decodierten Verbindungscodes zu den jeweilig zugeordneten auf Datenspeichern gespeicherten und/oder zu übertragenen Informationen hergestellt werden und nach deren datentechnischer Zuordnung die Darstellungen der anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder der zugeordneten auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den Datenbanken (7) wiedergegeben werden, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass M5 die Erfassung der Darstellungselemente innerhalb eines ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (2; 3) durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner vorgenommen wird,“ Zu den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurde unter anderem die folgende Druckschrift genannt: D6: EROL, B. u. a.: HOTPAPER: Multimedia Interaction with Paper using Mobile Phones. In: Proceedings of the 16th ACM International Conference on Multimedia, ACM Multimedia ‘08, 26. - 31. Oktober 2008, S. 399-408. Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist, wie im Schriftsatz vom 19. April 2021 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht zur Beschwerde geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 53 hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des - 5 - Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der Zulässigkeit des vorgenannten Patentanspruchs kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage). 1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig. 2. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern durch Ausbildung und Erfassung von Datenelementen, die auf der Oberfläche von Informationsträgern der Werbe- und/oder Informationsmedien aufgebracht und/oder ausgebildet sind. Das geschaffene Verfahren dient weiterhin zur Wiedergabe von gespeicherten oder übertragenen Informationen, die anhand der erfassten geometrischen Formen und Anordnungen der Datenelemente zugeordnet werden (vgl. Patentschrift, Abs. 0001). Das Streitpatent verweist auf die bereits in den Anmeldeunterlagen genannten Dokumente DE 601 01 433 T2 und DE 10 2010 062 717 A1 und den im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik. Nachteilig bei der Anwendung der bekannten Lösungen auf dem Gebiet der digitalen Kommunikationstechnik in Verbindung mit der konventionellen Drucktechnik (Printmedien) sei die bisher fehlende Möglichkeit der Optimierung der Vorteile beider Techniken. Für die Anwender von konventionell hergestellten Druckmedien (z.B. Zeitung, Zeitschrift, Magazin, Buch) seien dabei deren Vorteile bei der flexiblen Handhabung (z.B. Faltung), die formatabhängige Übersichtlichkeit durch Auseinanderfalten, problemloses Transportieren, eine optisch gefällige Gestaltung, qualitativ hochwertige Übersetzungen bei mehrsprachigen Ausgaben und die auf die Lesefreudigkeit sich motivierend auswirkende attraktive dreidimensionale - 6 - Betrachtungsmöglichkeit beizubehalten. Gleichzeitig werde aber auch von der einzubindenden digitalen Kommunikationstechnik ein funktionell technisches Zusammenwirken mit den konventionellen Druckmedien erforderlich, das auf einfache und gewohnte Weise gehandhabt werden könne, einen vollumfänglicher Datenaustausch ermögliche und dabei vorhandene qualitativ hochwertige Übersetzungen erhalten blieben. Weiterhin solle mittels der einzubindenden digitalen Kommunikationstechnik die datentechnische Verbindung der Printmedien zu den Werbemedien hergestellt werden können (vgl. Patentschrift, Abs. 0002- 0009). Dem Patent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Verfahren zu schaffen, das ausgehend von den erfassbaren Datenelementen eines Informationsträgers, insbesondere der Darstellungselemente der bedruckten Fläche von Bedruckstoffen sowie den optischen Darstellungselementen auf Trägern mit werbetechnischen Informationen, eine abrufbare Speicherung und Wiedergabe von zum Informationsträger bezogenen Informationen ermöglicht, der Datenaustausch zwischen Printmedien, Werbemedien und digitaler Kommunikationstechnik vollumfänglich ermöglicht wird und dabei vorhandene mehrsprachige Informationsträger einbezogen werden (vgl. Patentschrift, Abs. 0010). Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Informationstechnik auf und besitzt vertiefte Kenntnisse im Bereich der optischen Erfassung und Auswertung der Informationscodierung bzw. der Mustererkennung. Die vorgenannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern der Werbe- und Informationsmedien gelöst werden. - 7 - 3. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung. Das beanspruchte Verfahren ist nach Merkmal M1 auf das Erfassen und die Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern der Werbe- und Informationsmedien, also auf das Erfassen und die Wiedergabe von den auf Informationsträgern aufgebrachten bzw. ausgebildeten oder den damit verknüpften Informationen gerichtet. Beispiele für Informationsträger sind im Streitpatent in den Absätzen 0014, 0023 und 0026 genannt und umfassen beispielsweise gedruckte Werke, Werbeträger oder Tickets für Veranstaltungen. Nach Merkmal M2 werden die mit den Informationsträgern verbundenen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen in ihrer Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes zu inhaltsgleichen Informationen in auswählbaren anderen Sprachen und/oder zu weiteren Informationen dieser Darstellungen genutzt, was keine Abgrenzung gegenüber einer Verwendung von graphischen Codes wie Barcodes oder QR-Codes zur Folge hat. Merkmal M2 ist so zu verstehen, dass durch das Erfassen (bspw. durch Scannen mittels Kamera; vgl. Merkmale M3, M5) der auf den Informationsträgern aufgebrachten oder ausgebildeten Informationen ein datentechnischer Verbindungscode bestimmt werden soll, der als Verknüpfung zu weiteren, zugehörigen Informationen verwendet wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0011, 0015). Als Beispiele für „datentechnische Verbindungscodes“ nennt das Streitpatent die Adresse von Speichermedien (vgl. Abs. 0011, erster Satz) und die Internetadresse bzw. URL (vgl. Abs. 0022, 0033), ist aber nicht auf diese beschränkt. Der Begriff „datentechnische Verbindungscodes“ bezeichnet damit jegliche Verknüpfungsinformationen, mit denen jeweils auf Informationen in einem, im Patentanspruch 1 nicht näher charakterisierten Datenverarbeitungssystem (bspw. im Internet; vgl. Abs. 0016) zugegriffen werden kann. Ausgehend von einem ausgewählten Bereich der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen nach Merkmal M5, ist die Formulierung, dass „die Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente … in ihrer Gesamtheit“ genutzt werden (vgl. Merkmal M2), so zu verstehen, dass auch einzelne Bereiche der auf dem Informationsträger dargestellten Texte oder Bilder jeweils als Ganzes – im - 8 - Sinne von zusammengehörigen Teilen, bspw. eines Logos – als codierte datentechnische Verbindungscode genutzt werden können. Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu anderssprachigen Informationsdarstellungen der textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder zu weiteren, auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen werden aus den Datenbanken nach Merkmal M3 die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch Kamerasysteme und/oder Scanner erfasst. Danach werden die Verbindungscodes aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente decodiert. Unter „Anordnungen und Gestaltungsformen“ ist die Anordnung und geometrische Form der Darstellungselemente zu verstehen (vgl. bspw. Streitpatent, Abs. 0001, 0011). Zur Art der Codierung und der Durchführung der Decodierung macht das Streitpatent keine weiteren Angaben. Das Decodieren ist daher allgemein als Zuordnen einer Information (hier: Verbindungscode) zu Merkmalen von optisch erfassten Darstellungselementen zu verstehen, womit ein Berechnen der Information von Patentanspruch 1 ebenso umfasst ist wie das Verwenden von Lookup- bzw. Umsetzungstabellen. Mittels der decodierten Verbindungscodes werden dann gemäß Merkmal M4 datentechnische Verbindungen zu den jeweils zugeordneten Informationen hergestellt, die auf Datenspeichern gespeichert und/oder zu übertragen sind. Nach deren datentechnischer Zuordnung werden die Darstellungen der anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder der zugeordneten, auf die Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den Datenbanken wiedergegeben. Das Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien ist nach Merkmal M5 dadurch gekennzeichnet, dass die Erfassung der Darstellungselemente innerhalb eines ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner - 9 - vorgenommen wird. Der Begriff „Pixel“ ist im Streitpatent nicht definiert. Zwar verwendet das Streitpatent den Begriff auch in gebräuchlicher Weise im Zusammenhang mit dem Aufbau von QR-Codes aus Pixelkombinationen (vgl. Streitpatent, Abs. 0014). Im Einklang mit der weiteren Beschreibung des Streitpatents bilden „Pixel“ darüber hinaus allgemein die Darstellungselemente innerhalb des ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen. Dabei umfassen „Pixel“ im Sinne des Streitpatents in Abgrenzung zu den Rasterpunkten eines Druckprodukts auch Bildelemente (die das Streitpatent auch als „Rasterelemente“ bezeichnet; vgl. Streitpatent, Abs. 0011, dr. Satz) in weiteren unterschiedlichen Formen und Anordnungen (Dabei werden die aus Rasterpunkten bestehenden Bild- und Textelemente mit weiteren in der geometrischen Form und/oder Anordnung unterschiedlichen Pixeln drucktechnisch zusammengefügt. Ebenso können ausgewählte Rasterelemente selbst, aufgrund einer zu den anderen Rasterelementen vorhandene unterschiedliche geometrische Form und/oder unterschiedlichen Anordnung die digitalen Informationen enthalten; vgl. Streitpatent, Abs. 0011, drittletzter und vorletzter Satz). Die Erfassung „der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner“ ist so zu verstehen, dass die Anzahl an Pixeln, der gedruckte Flächenanteil bzw. die prozentual unterschiedliche Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit jeweils alleine, zwei der drei Möglichkeiten gemeinsam oder alle drei Möglichkeiten gemeinsam die Grundlage der Decodierung der Verbindungscodes bilden. Die Auswertung bzw. das Decodieren kann dabei mit einem Programm bzw. einer App des Kamerasystems, bspw. eines Handys oder Tablet-Computers, erfolgen (vgl. Streitpatent, Abs. 0022, 0023, 0026 i. V. m. Abs. 0011). Der ausgewählte Bereich, innerhalb dessen die Darstellungselemente nach Merkmal M5 erfasst werden, ist beispielsweise durch den von der Kamera aufgenommenen Bildbereich des Druckmediums bestimmt (Mit dem Kamerabild 4 wird der zu erfassende Druckbereich abgegrenzt und vom Monitor wiedergegeben. ... Dabei stellt die erfasste jeweilige Zeitungsseite in ihrer Gesamtheit bzw. der - 10 - ausgewählte Druckbereich in seiner Gesamtheit gleichzeitig mit den dabei erfassten Pixelanordnungen den Seiten- bzw. Textbereichscode dar; vgl. Streitpatent, Abs. 0022). Eine andere Bereichsauswahl, beispielsweise innerhalb dieses optisch mit der Kamera bzw. dem Scanner erfassten Bildbereichs durch den Nutzer oder eine geeignete Software, ist nicht beschrieben. Wie die relevanten Darstellungselemente bzw. Pixel, welche nach den Merkmalen M2 und M5 für die Codierung der datentechnischen Verbindungscodes genutzt werden, innerhalb des mit der Kamera bzw. dem Scanner erfassten ausgewählten Bildbereichs erkannt bzw. identifiziert werden, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Streitpatents. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D6 in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Der Druckschrift D6, auf die sich schon der Beschluss der Patentabteilung gestützt hat und welche bereits im ersten Ladungszusatz vom 12. Februar 2020 als relevant erachtet wurde, ist ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern zu entnehmen, bei dem die mit den Informationsträgern verbundenen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image or video frame) jeweils in ihrer Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes zumindest zu weiteren Informationen dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M2 genutzt werden (HotPaper solution is to analyze the contents of a captured document patch image or video frame in order to identify the corresponding electronic document, page number, and location on the page; vgl. Seite 400, li. Sp., zw. Abs. und Abstract, sowie linking paper to electronicdata, vgl. Seite 399, Abschnitt General Terms / Merkmale M1 und M2). - 11 - Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu zumindest den weiteren auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den Datenbanken gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M3 werden die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image or video frame) durch Kamerasysteme und/oder Scanner (mobile phone camera) erfasst (vgl. Abstract und Abschnitt 5.1 Interface). Danach wird aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente (patch of text) eine Signatur bestimmt (The horizontal and vertical alignment of word boxes in a document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl. Abschnitt 3.1 Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3). Diese Signatur stellt – wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt – nicht bereits den Verbindungscode dar, der damit zumindest nicht direkt aus den erfassten Darstellungselementen decodiert wird (vgl. Merkmal M3). Der Verbindungscode wird gemäß Druckschrift D6 aus der Signatur der erfassten Darstellungselemente (document patch) in Verbindung mit einer Datenbank anhand der Übereinstimmung der ermittelten Signatur bestimmt (vgl. Kapitel 3, insbes. Abschnitt 3.2 Brick Wall Coding Retrieval Overview, Abschnitt 3.4 Brick Wall Coding Features und Abschnitt 3.6 Retrieval). Mittels des anhand der Signatur in Verbindung mit der Datenbank decodierten Verbindungscodes wird eine datentechnische Verbindung zu dem zugeordneten, auf Datenspeichern gespeicherten bzw. zu den übertragenen Informationen hergestellt und nach deren datentechnischer Zuordnung zumindest die Darstellungen der zugeordneten auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen weiteren Informationen (media file) gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M4 aus den Datenbanken wiedergegeben (vgl. Kapitel 3, insbes. Abschnitt 3.2, 3.4 und 3.6, in Verbindung mit: Once recognition is successful and a media file exits that is link to the document patch, … User can then presses play button to playback the media or in photo case, view the media; vgl. Abstract und Seite 405, zw. Abs. / Merkmal M4). Das Verfahren nach Druckschrift D6 offenbart entsprechend Merkmal M5 die Erfassung der Darstellungselemente innerhalb eines ausgewählten Bereiches - 12 - (document patch) der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen mittels einem Kamerasystem oder Scanner (Our proposed image representation, Brick Wall Coding (BWC), makes use of the layout and the aspect ratios of word boundaries when retrieving document images und Figure 2 und 3; vgl. Abschnitt 3.1 Technical Challenge). Das Layout (layout) der erfassten Darstellung und das Verhältnis der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) wird bestimmt, um eine eindeutige Signatur zu ermitteln (The horizontal and vertical alignment of word boxes in a document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl. Abschnitt 3.1 Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3), welcher wiederum ein Verbindungscode zugeordnet ist (…to link paper documents to electronic data; vgl. Abschnitt 1. Introduction, Absatz unter Figure 1). Die Erfassung des Layouts und der Verhältnisse der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) gemäß Druckschrift D6 stellt dabei eine Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in seiner Gesamtheit mittels eines Kamerasystems bzw. Scanners entsprechend der zweiten Alternative des Merkmals M5 dar. Damit unterscheidet sich die Lehre der Druckschrift D6 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur darin, dass der aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente bestimmte Code eine Signatur darstellt, deren zugehöriger Verbindungscode mit Hilfe einer (externen) Datenbank ermittelt wird und damit ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten Darstellungselementen in Druckschrift D6 nicht explizit beschrieben ist. Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn der Fachmann entnimmt bereits Druckschrift D6 Beispiele, die ein direktes Decodieren eines Verbindungscodes aus den optisch mittels Kamera oder Scanner erfassten Daten vorsehen (Barcode based systems; vgl. Abschnitt 2. Prior Art, zw. Abs.), und ihm damit einen Hinweis auf eine (direkte) Codierung der Verbindungscodes selbst in den Darstellungselementen liefern. Zudem schließt der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung keine zusätzlichen Zwischenschritte bei der Decodierung des Verbindungscodes aus und fordert nur allgemein, dass aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente - 13 - die Verbindungscodes decodiert werden (vgl. Merkmal M3). Auch die Beschreibung des Streitpatents gibt keinen näheren Aufschluss über die konkrete Vorgehensweise beim Decodieren der erfassten Darstellungselemente. Der Fachmann versteht daher das Ermitteln der Signatur der erfassten Darstellungselemente in Verbindung mit dem Auffinden eines entsprechenden Verbindungscodes in einer Datenbank (vgl. Abschnitte 3.5 Indexing and Database und 3.6 Retrieval) als ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente im Sinne des Merkmals M3. Dabei ist der Zwischenschritt der Bewertung der ermittelten Signatur anhand von Kandidaten aus der Datenbank nur der möglichen schlechten Qualität der erfassten Darstellungselemente geschuldet (vgl. Abschnitt 3.1 Technical Challenge). Die Bestimmung des Verbindungscodes unter Zuhilfenahme der Datenbank dient damit nur dem Sicherstellen des Vorliegens einer eindeutigen Signatur zur Verringerung der Fehleranfälligkeit des Verfahrens und führt daher den Fachmann auch nicht von der Lösung des Streitpatents weg (Merkmal M3). Die Möglichkeit der Kombination der in Merkmal M5 genannten „und/oder“- Alternativen (Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit) führt entgegen dem Verständnis der Patentinhaberin zu keinem anderen Ergebnis, da Patentanspruch 1 zumindest in der Alternative der Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in Merkmal M5 dem Fachmann – wie vorstehend gezeigt – aus Druckschrift D6 nahegelegt ist. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sind die Verbindungscodes bzw. deren Zuordnung zu Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente in ausgewählten Bereichen des zugrunde liegenden Dokuments auch gemäß Druckschrift D6 vorab festgelegt (Database, vgl. Abschnitte 3.5 Indexing and Database und 3.6 Retrieval). - 14 - 5. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruchsgegenstand dem Fachmann auch durch den weiteren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik nahegelegt ist. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob schon die in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften, die beispielsweise das Herstellen von datentechnischen Verbindungen mittels aus QR- Codes decodierten Verbindungscodes lehren, den Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs nahelegen. 6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa) – Informations- übermittlungsverfahren II). 7. Nachdem der Patentanspruch 1 nicht schutzfähig ist, war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 15 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Altvater Dr. Flaschke