Beschluss
20 W (pat) 19/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 19/20 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juli 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2012 000 515 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, den Richter Kruppa sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: - 2 - 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) und 2) wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.04.2019 aufgehoben. 2. Das Patent wird auf der Grundllage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, eingegangen am 30.04.2019, - Figuren gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 21.09.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 12.11.2015 veröffentlichte Patent 10 2012 000 515 mit der Bezeichnung „Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen“ haben die Einsprechenden zu 1) und zu 2) am 10.08.2016 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 25 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 30.04.2019 verkündetem Beschluss – auf Basis der zu dieser Zeit gültigen Antragslage von einem Haupt- und einem Hilfsantrag – gemäß dem Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften JP 2000 154 684 A (E1) - 3 - und der zugehörigen englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a) zusammen mit der Druckschrift DE 43 40 245 A1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sei jedoch neu und beruhe gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden: P1 JP 2000 154 684 A P2 CH 139 456 A P3 DE 93 10 550 U1 P4 JP 09-291769 A P5 DE 78 02 622 U1 P6 DE 20 2010 006 003 U1 P7 DE 94 11 775 U1. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden folgende Druckschriften genannt: E1 = P1 E1a Maschinenübersetzung der Druckschrift E1 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019) E2 DE 197 53 396 A1 E3 DE 43 40 245 A1 E4 EP 0 080 019 A1 E5 DE 40 31 537 A1 E6 = P7 E7 DE 20 2004 004 696 U1 E8 MÜLLER, W.: Technologie der Holzbearbeitung. 4. Aufl. 1989, VEB Fachbuchverlag. ISBN 3-343-00057-4. S.1-4, S. 234-239 E9 US 4 787 432 A. - 4 - Gegen den o.g. Beschluss vom 30.04.2019 richten sich die am 22.08.2019 beim DPMA per Fax eingegangenen Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und zu 2). Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen und Einsprechenden zu 1) und zu 2) beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.04.2019 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung wie in der Anhörung vom 30.04.2019 zugrundegelegt, - Figuren gemäß Patentschrift. Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt: - 5 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt: - 6 - durchgreifen, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5,6) liegenden und einen Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen ausgebildet sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt: - 7 - durchgreifen, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5,6) liegenden und einen Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen ausgebildet sind und dass wenigstens einer der Zapfen (5,6) fußseitig mit einem erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem - 8 - am zweiten Holzrahmenteil (2) eine Stützstegausnehmung (19) zugeordnet ist, in die der Stützsteg (8) formschlüssig und/oder konturangepasst eingreift. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt: durchgreifen, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5,6) liegenden und einen Verleimdruck - 9 - aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen ausgebildet ist, dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form aufweist und sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteileebene, wenigstens über 50% der Verbindungsbreite (V) der beiden Holzrahmenteile (1,2) erstreckt, und dass der wandartig ausgebildete Zapfen an seiner freien Stirnseite einen verrundeten Querschnitt aufweist. Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 000 515 in der gemäß Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist. 1. Das Patent betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift DE 10 2012 000 515 B4 (Streitpatentschrift) eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen. Rahmeneckverbindungen übernähmen eine tragende oder aussteifende Rolle in einer Fensterkonstruktion. Holzrahmen dürften sich nicht verziehen, wobei es neben Holzwahl und fachgerechter Ausführung auf die Verbindungstechnik von Holzrahmenteilen ankomme. Rahmeneckverbindungen an Flügel- und Blendrahmen aus Holz würden als Schlitz- und Zapfenverbindung gefertigt, wobei die DE 93 10 550 U1 eine Ausführung zeige (Streitpatent, Abs. [0002] und [0003]). Schlitz- und Zapfenverbindungen würden gefräst und verleimt, was fertigungs- und ausführungstechnische Nachteile mit sich bringe. Neben hohem Materialbedarf aufgrund der Holzmenge und der Kantenlänge gegenüber nachfolgend beschriebenen Dübelverbindungen werde eine Rahmenpresse benötigt, deren Investitionskosten und Größenlimitierung bzgl. der Einspannweite nachteilig sei. - 10 - Die Nutzung von Presszulagen bei bereits fertig vorprofilierten Profilen sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand mit erhöhtem Beschädigungspotential der Einzelteile. Aufgrund der Geometrie der Werkzeuge und der damit verbundenen Schlitztiefe würden die möglichen Breiten der Rahmenfriese stark eingeschränkt. Betrachte man zudem die CNC-Technik in der Fenster- und Türenfertigung und die hierbei eingeschränkten Möglichkeiten in Sachen Werkzeuggewicht/-durchmesser, so stoße diese Verbindung schnell an Grenzen (Streitpatent, Abs. [0004] und [0005]). Bei einer Dübelverbindung würden Holzrahmenteile mit Dübeln auf Gehrung und/oder gekontert verbunden. So könnten gegenüber der Schlitz- und Zapfenverbindung z.B. der höhere Holzbedarf kompensiert werden. Formschlüssigkeit und Dichtigkeit von Dübelverbindungen wären problematisch, da u.a. - je nachdem, ob und wie eine Verbindung gekontert wurde - sich bei Feuchteausgleich die Brüstungsfuge der Rahmenecke öffnen könne, was im Hinblick auf Luftdurchlässigkeit und Feuchtigkeitseinfluss nachteilig sei (Streitpatent, Abs. [0006] bis [0008]). Aus der gattungsgemäßen JP 2000 154 684 A sei ein Aufbau einer Rahmeneckverbindung bekannt, bei der ein doppelter Zapfeneingriff gezeigt ist, wobei die voneinander beabstandeten Zapfen mit ihren Stirnseiten so in taschenförmige Ausnehmungen eingreifen, dass diese nicht auf der gegenüberliegenden Seite des zugeordneten Eingriffsteils der Rahmeneckverbindung durchgreifen (Streitpatent, Abs. [0009]). Aus der CH 139 456 A sei eine Friesverbindung für Fensterläden / Türen bekannt, bei der das eine Friesteil an jedem Ende einen rechtwinkligen, nicht über die ganze Breite des Friesteils reichenden, gegen die Stirnseite hin abgestuften Zapfen besitzt, während das andere an jedem Ende einen nicht über die ganze Breite dieses Teils reichenden Zapfenschlitz und an der verbleibenden Stirnfläche eine der niederen Stufe des Zapfens des anderen Friesteils entsprechende Nut besitzt (Streitpatent, Abs. [0010]). Aus der JP 09 29 17 69 A sei eine Holztür bekannt, bei der zwei Rahmenteile im Eckbereich über eine zapfenartige Hintergriffsverbindung miteinander verbunden sind, wobei eine Schraube schräg zur Verbindungsebene der Teile durch den zapfenartigen Teilbereich geschraubt wird (Streitpatent, Abs. [0011]). - 11 - Aus der DE 94 11 775 U1 sei eine Möbeltür bekannt, bei der benachbarte Rahmenteile durch eine Zapfen-Loch-Verbindung miteinander verbunden sind. Der Zapfen und das benachbarte Rahmenteil sind in einer das Loch abdeckenden Seitenwandung mit einer Bohrung versehen, in die eine Schraube von außen her in den Zapfen einschraubbar ist (Streitpatent, Abs. [0012]). Als Aufgabe wird im Absatz [0013] des Streitpatents pauschal genannt, eine Rahmeneckverbindung für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder Türen mit wenigstens zwei Zapfen zu schaffen, die hilft, zuvor genannte Nachteile zu vermeiden. 2. Der mit Hauptantrag (wie von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten) verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 fett und durchgestrichen hervorgehoben): M1 Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2), M2 die dergestalt winklig, insbesondere rechtwinklig, miteinander verbunden sind, dass diese in einer Draufsicht auf eine durch die beiden Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten Rahmenteilebene angeordnet sind, M3 wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind, M4 die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil (2) eingreifen, und M5 wobei das erste Holzrahmenteil (1) im montierten Zustand der Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass - 12 - M6 wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen (6) des ersten Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin aufgenommen sind, M7 wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten Holzrahmenteils (2) durchgreifen, dadurch gekennzeichnet, dass M8 die beiden Holzrahmenteile (1, 2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und M9 dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen ausgebildet ist. Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett und durchgestrichen hervorgehoben): M1 – M8 M9H1 dass der zweite beide Zapfen (5, 6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen ausgebildet ist sind. Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben): M1 – M8, M9H1 - 13 - M10H2 und dass wenigstens einer der Zapfen (5; 6) fußseitig mit einem erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem am zweiten Holzrahmenteil (2) eine Stützausnehmung (19) zugeordnet ist, in die der Stützsteg (8) formschlüssig und/oder konturangepasst eingreift. Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben): M1 – M9, M10H3 dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form aufweist und sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteilebene, wenigstens 50 % der Verbindungsbreite (V) der beiden Holzrahmenteile (1,2) erstreckt, und M11H3 dass der wandartig ausgebildete Zapfen (5) an seiner freien Stirnseite einen verrundeten Querschnitt aufweist. 3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Schreinermeister oder Holztechniker mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich des Fenster- und/oder Türenbaus, der Spezialkenntnisse in der Entwicklung, Konstruktion und fertigungstechnischen Umsetzung von Rahmeneck- verbindungen besitzt. 4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der mit den Anträgen verteidigten Ansprüche aufgrund seines Fachwissens und der Offenbarung des Streitpatents ohne Weiteres und subsummiert daher insbesondere unter den Begrifflichkeiten der Merkmale M8 und M9 (bzw. M9H1) im Einzelnen folgende Lehre: a) „einen Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ (im Merkmal M8) - 14 - In den Passagen des Streitpatents, welche die als Stand der Technik genannten Rahmeneckverbindungen - nämlich die Schlitz- und Zapfen-Verbindung bzw. die Verbindung mittels Dübeln - beschreiben, wird davon ausgegangen, dass die dabei eingesetzten Holzrahmenteile miteinander verleimt werden (Streitpatent, Abs. [0004]: „…die beiden Holzrahmenteile miteinander verleimt.“ und Abs. [0006]: „…durch den verleimenden Mitarbeiter.“). Folglich ist mit der Begrifflichkeit „einen Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ des Patentanspruchs 1 für den Fachmann klar vorgegeben, dass im vorliegenden technischen Umfeld nur dann das Aufbringen eines Verleimdrucks eine sinnvolle Maßnahme darstellt, wenn auch Leim zur Verleimung der betroffenen Holzrahmenteile aufgebracht ist, selbst wenn im Streitpatent nicht explizit davon die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07 – Olanzapin, Leitsatz, b): „Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. …“). b) „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ (im Merkmal M9 bzw. M9H1) In Absatz [0046] des Streitpatents ist ausgeführt, dass der Zapfen 6 der Figur 1 jedenfalls als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ anzusprechen ist. Unter dieser Begrifflichkeit versteht der Fachmann folglich ganz allgemein einen Zapfen, der entlang seines Umfangs keine Ecken aufweist, also verrundet ist. Diese Bezeichnung schließt folglich als bauliche Ausgestaltung eines Zapfens auch solche mit ein, die einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen. 5. Zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Beschluss der Patentabteilung 25 (Hauptantrag) 5.1 Die mit Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die mit dieser verbundenen Änderungen auf die im Streitpatent in den - 15 - Absätzen [0023], [0046] und [0053] bzw. in den Ursprungsunterlagen auf der Seite 8, Absatz 1, bzw. auf der Seite 12, Absatz 5 und Seite 14, Absatz 2, offenbarte Sachverhalte zurückgehen. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, in Ansehung der Streitpatentschrift sei für den Fortfall der Rahmenpresse nicht allein eine bevorzugt oberflächenbündig liegende Schraubverbindung notwendig, sondern die Zapfen müssten eine formschlüssige Passform haben, kann dies die Zulässigkeit des Anspruchs nicht stören. Auf das Merkmal der Oberflächenbündigkeit kommt es für die Erfüllung der Aufgabe (Fortfall der Rahmenpresse) nicht an, da dieses Merkmal bereits ursprünglich nur als bevorzugt bezeichnet ist (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 10, letzter Absatz). In Bezug auf das Merkmal der formschlüssigen Passform kann auf das schon ursprünglich in Anspruch 1 befindliche Merkmal M4 verwiesen werden, dass die Zapfen formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil eingreifen, wie dies auch der geltende Patentanspruch 1 vorschreibt. In der mündlichen Verhandlung hatten die Beschwerdeführer zudem eine Unzulässigkeit darin gesehen, dass das Merkmal M4, insbesondere das formschlüssige und/oder konturangepasste Eingreifen in das zweite Holzrahmenteil, nicht ursprünglich offenbart sei. Dies trifft nicht zu. Die zugehörige Offenbarung findet sich in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz, wie auch in der Streitpatentschrift, Absatz [0015]. Dass der folgende Abschnitt [0016] nur noch die „formschlüssige Passform“ nennt, ändert am diesbezüglichen Verständnis des Fachmanns nichts, denn er erkennt, dass sowohl die allseits umfangene Lösung (formschlüssig) als auch die einseitig offene Lösung (konturangepasst) von der Lehre des Streitpatents (wie im Streitpatent in Abschnitt [0015] gelehrt) umfasst sind. Er entnimmt dies auch der Figur 1 des Streitpatents, die beide Lösungen gemeinsam zeigt. 5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 16 - Aus der bereits im Streitpatent als Stand der Technik genannten japanischsprachigen Druckschrift JP 2000 154 684 AA (E1) und ihrer am 30.04.2019 zur Akte gelangten englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a), die eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen beschreibt (im weiteren Text stets als E1/E1a bezeichnet), sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt: M1 Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2), M2 die dergestalt winklig miteinander verbunden sind, dass diese in einer Draufsicht auf eine durch die beiden Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten Rahmenteilebene angeordnet sind, Abstract i.V.m. Fig. 1, BZ 1+2 und Fig. 3, BZ 12, 22 M3 wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind, M4 die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil (2) eingreifen, und Fig. 1, BZ 2 und Fig. 3, BZ 22 i.V.m. Fig. 1, BZ 1 und Fig. 3, BZ 11 M5 wobei das erste Holzrahmenteil (1) im montierten Zustand der Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) aufliegt, M6 wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen (6) des ersten Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin aufgenommen sind, - 17 - Fig. 3 (i.V.m. Fig. 6) für den Mechanismus und die Geometrie der Schlitz- Zapfen-Anordnung an den beiden Holzrahmenteilen M7 wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten Holzrahmenteils (2) durchgreifen, Fig. 3 für den Beleg des fehlenden „Durchgriffs“ M8 die beiden Holzrahmenteile (1, 2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und M9 dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen ausgebildet ist. Nicht entnommen werden können der Druckschrift E1/E1a somit die Merkmale M8 und M9, so dass der Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zweifellos neu ist. Zur Umsetzung der Lehre der Druckschrift E1/E1a ist in der Praxis, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich diskutiert, der Einsatz einer Rahmenpresse notwendig, um die mittels der dortigen Schlitz-und-Zapfen- Verbindungen zu verbindenden Holzrahmenteile unter Leimauftrag funktionsfähig miteinander zu verleimen. Deren nachteiliger, weil räumlich unflexibler, geometrisch betrachtet einschränkender, aufwändiger und somit (nicht nur in der Anschaffung) kostenintensiver Einsatz stellt für den Fachmann einen Anreiz dar, diese Holzverbindungen im Tür- und Fensterrahmenbau künftig ohne eine Rahmenpresse zu realisieren. Damit ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift E1/E1a faktisch dieselbe Aufgabe, wie sie sich auch das Streitpatent stellt und löst, - 18 - nämlich Rahmeneckverbindungen für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder Türen mit wenigstens zwei Zapfen dergestalt zu realisieren, dass die Verwendung einer Rahmenpresse entfallen kann, weshalb der Fachmann die Veranlassung hat, in dieser Richtung zu recherchieren. Dabei stößt er auf die Druckschrift E3, die ihn lehrt, Rahmenschenkel von Fenstern und/oder Türen mittels Ankerbolzen und Spannschraube zusammenzuspannen, was unabhängig vom Arbeitsumfeld in einer Werkstatt aber auch auf einer Baustelle erfolgen, und dass hierbei auf zusätzliche Spannwerkzeuge verzichtet werden kann (E3, Sp. 1, Z. 34 – Sp. 2, Z.3). Des Weiteren wird dort insbesondere bezogen auf die Funktionalität und Praxistauglichkeit einer solchen Verbindungsmöglichkeit erläutert: „Durch das Zusammenspannen mittels der Spannschraube wird nicht nur eine bleibende Spannung an der Verbindungsstelle erzielt, sondern auch die zu Beginn der Verklebung erforderliche hohe Preßkraft. Diese Spannung bleibt erhalten, so daß hier kaum undichte Stellen entstehen, in die gegebenenfalls Wasser gelangen könnte, durch welches eine Leim- oder Klebeverbindung mit der Zeit zerstört würde.“ (E3, Sp. 2, Z. 3 – 12). Dem Fachmann wird also durch den Stand der Technik, wie die Druckschrift E3 ihn lehrt, bereits vorgezeichnet, für die Aufbringung des Verleimdrucks statt einer Rahmenpresse eine Spannschraube zu verwenden, die er in Kenntnis der Notwendigkeit, die auf die zu verleimenden Flächen aufzubringende Kraft möglichst gleichmäßig zu verteilen, geometrisch zwischen den in der Figur 3 der Druckschrift E1/E1a gezeigten beiden Zapfen platzieren wird (Merkmal M8). Dabei wird er die konkrete Ausgestaltung der Verschraubung entsprechend den von ihm vorgefundenen Randbedingungen – z.B. den gegebenen Bauteilgeometrien – in fachmännischer Weise wählen und ggf. anpassen, jedenfalls nicht zwanghaft auf der Kontermutterlösung der Druckschrift E3 verharren. Den zweiten Zapfen gemäß Merkmal M9 nach obiger Auslegung als umfangsseitig verrundeten Rundzapfen auszubilden, steht in einem aggregatorischen Verhältnis zum Merkmal M8, ist dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt aber auch als eine übliche Ausführungsform von Zapfen für Fenster- und Türeckverbindungen bereits - 19 - bekannt, da diese Geometrie das Einführen in einen vorgearbeiteten Schlitz wesentlich erleichtert, indem durch diese Geometrie die Gefahr des Verkantens verringert wird (vgl. zum Nachweis dieses Fachwissens z.B. E7, Fig. 1 und 2; E8, S. 238, Bild 9/32; E9, Fig. 6). Eine derartige Zapfenform auszuwählen, kann somit keine erfinderische Tätigkeit begründen; hier gilt der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass die Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 – Spinfrequenz i.V.m. BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 – Kinderbett, Rn 29). Als objektiv zweckmäßig stellt sich hier die in Rede stehende Zapfenform im gegebenen technischen Kontext zudem schon deshalb dar, da sie wie die zu ihrer Aufnahme notwendige Tasche für den Fachmann bekanntermaßen besonders leicht zu fräsen ist (vgl. für das zugrunde zu legende Fachwissen: E7, Abs. [0011] und [0020]; „durch Fräsen“; E8, S. 238: „Langlochfräsmaschine“, „maschinell hergestellte Stolleneckverbindung“). 6. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 6.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 bzw. 2 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist jeweils zulässig, da die hiermit verbundenen Änderungen im Rahmen des Merkmals M9H1 bzw. M10H2 zweifelsfrei in den ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in den Figuren 1 und 6 bzw. dem Patentanspruch 5 offenbart sind. - 20 - 6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der im Vergleich zu demjenigen des Hauptantrags lediglich die Geometrie beider beanspruchter Zapfen genauer bestimmt, ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG). Bezugnehmend auf die Ausführungen zum Hauptantrag, in denen das Fräsen der Schlitz-und-Zapfen-Verbindungen als dem Fachmann gemäß seinem Fachwissen bzw. dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt bzw. zweckmäßig und naheliegend nachgewiesen wurde, und daher die Ausgestaltung des dort so genannten „zweiten Zapfens“ als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ als keine erfinderische Tätigkeit tragend erkannt wurde, gilt dies in Konsequenz erst recht auch für die Ausgestaltung beider im Merkmal M9H1 genannter Zapfen in dieser Art und Weise. Zum einen ist die gemeinsame Fräsung beider beanspruchter Zapfen als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ aus produktionsökonomischen Gründen für den Fachmann vorteilhaft und damit auch naheliegend, zum anderen verringert sich durch diese gemeinsame Geometrie die Gefahr des Verkantens in den Schlitzen für ihn weiter. Folglich kann auch dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 begründen. 6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, sieht neben dem Merkmal M9H1 auch einen so genannten fußseitigen Stützsteg an wenigstens einem der Zapfen vor, der in einem Holzrahmenteil eine Stützausnehmung findet (Merkmal M10H2). Auch dieser Gegentand ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG). Zum im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls auftretenden Merkmal M9H1 wird zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen. Was das im Vergleich zur Version gemäß Hauptantrag neu zum Patentanspruch 1 hinzugetretene Merkmal M10H2 anbelangt, so kann dieses ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, da selbiges bereits aus der Druckschrift E1/E1a - 21 - bekannt ist. Dort ist zum Beispiel in den Figuren 3, 6, 9 und 10 i.V.m. dem Absatz [0023] ein an den eigentlichen Zapfen („main tenon 22“) anschließender „Stützsteg“ unter der Bezeichnung „stub tenon 21“ gezeigt, der in eine „Stützausnehmung“ („grove part 11“) im Sinne des Streitpatents eingreift, wobei die genannte – hier L-förmige - Ausnehmung (bestehend aus „grove part 11“ für den „stub tenon 21“ und „mortise 12“ für den „main tenon 22“) im gegenüberliegenden, mit dem zapfenseitigen Holzrahmenteil zu verbindenden weiteren Holzrahmenteil realisiert ist. 7. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 7.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die damit verbundenen Änderungen im Rahmen der gegenüber dem Hauptantrag neu hinzugetretenen Merkmale M10H3 und M11H3 zweifelsfrei in den ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in den Patentansprüchen 2 und 4 offenbart sind. 7.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, der im Vergleich zu demjenigen des Hauptantrags mit den ergänzten Merkmalen M10H3 und M11H3 die Geometrie beider beanspruchter Zapfen auch im Vergleich zu den Holzrahmenteilen, in die sie eingreifen, genauer bestimmt, ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG). Die Neuheit des mit dem Hilfsantrag 3 beanspruchten Gegenstands des Patentanspruchs 1 stand in der mündlichen Verhandlung außer Diskussion, ist jedoch auch gegeben, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 vorwegnimmt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik den Fachmann weder durch die Zusammenschau zweier oder mehrerer - 22 - Druckschriften noch aufgrund seines Fachwissens zum beanspruchten Gegenstand geführt hätte. Im Einzelnen: Wie bereits den Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 5 zu entnehmen, vermag der Fachmann aufgrund fachmännischer Überlegungen zur Weiterentwicklung der Lehre der Druckschrift E1/E1a unter Beiziehung der Druckschrift E3 zu einem Gegenstand zu gelangen, der ihm die Merkmale M1 bis M9 nahelegt. Es ist jedoch weder für den Senat erkennbar, noch wurde seitens der Einsprechenden entsprechend konkret vorgetragen, weshalb der Fachmann die beanspruchten geometrischen Ausgestaltungen und Anordnungen der Zapfen und in der Konsequenz auch der zuzuordnenden Schlitze hätte in Kenntnis dieser Druckschriften so vornehmen sollen, wie sie mit der Lehre der Merkmale M10H3 und M11H3 verbunden sind. Um eine bloße Aggregation oder rein fachmännische Maßnahmen, wie sie die Einsprechenden zu 1) und zu 2) sehen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht, wird doch gerade durch das Zusammenspiel aller Merkmale, die die geometrische Ausgestaltung dieser Rahmeneckverbindung sowohl auf der zapfenseitigen, als auch der entsprechenden schlitzseitigen Seite der Holzrahmenteile betreffen, eine besonders einfach zusammensetzbare – weil reibungsreduzierte - und auch stabile und dichte Rahmeneckverbindung geschaffen, die in der Konsequenz durch eine wie mit dem Merkmal M8 beansprucht angebrachte Verschraubung eine Rahmenpresse entbehrlich macht, da der Anpressdruck einfacher auch mit einer Schraubverbindung aufgebracht werden kann. Eine stirnseitige Verrundung vorzusehen, hätte dem Fachmann schon aus Aufwandsgründen ohne Kenntnis der erfinderischen Lehre nicht nahegelegen. Die weiteren Druckschriften E2 und E4 bis E9 können den Fachmann jedenfalls auch nicht in die beanspruchte Richtung weisen. Die Druckschrift E2 erschöpft sich in der Lehre einer verschraubten Rahmeneckverbindung bei zweifacher Gehrung der zu verbindenden Holzrahmenteile, ohne die Geometrie und Anordnung einer Schlitz- und Zapfenverbindung im Sinne des Streitpatents weitergehend zu thematisieren. - 23 - Gleiches gilt auch für die Druckschrift E4, die sich in ihrer Lehre hauptsächlich mit dem Einsatz von (separaten) Dübeln im Kontext einer über eine Gehrung realisierten Rahmeneckverbindung befasst und die Druckschrift E5, die eine verschraubte Nut-Feder-Verbindung rechtwinklig angeordneter Holzrahmenteile beschreibt. Die Druckschriften E6 bis E9 liegen noch weiter ab und können die mit dem Patentanspruch 1 nun beanspruchten Geometrien nicht nahelegen, da sie sich letztlich nur mit der Ausformung und dem Einsatz von Langlochzapfen per se auseinandersetzen, nicht jedoch mit einer besonderen geometrischen Ausformung bzw. Anordnung derselben zueinander im Zusammenwirken der zu verleimenden Holzteile, wie es gemäß den erfindungserheblichen Merkmalen M10H3 und M11H3 beansprucht wird. 7.3 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig. Soweit die Beschwerdeführerinnen im abhängigen Anspruch 2 einen Widerspruch zur Merkmal M7 sehen, kann dem der Senat nicht folgen, da es sich um geometrische Anforderungen an unterschiedlichen Orten handelt, die zeitgleich verwirklicht werden können. Auch die monierte Unverständlichkeit des Patentanspruchs 6 sieht der Senat in Ansehung der Figur 1 des Streitpatents als nicht gegeben an. 8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 aufrechtzuerhalten. - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Kruppa Dr. Wollny Christoph Richter am BPatG Christoph ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert Musiol